Findok · EAS-Auskünfte
EAS 237
Horizontaler Verlustausgleich bei negativem Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskunftT 781/4/1-IV/4/93vom 27.02.1993
Wortlaut laut Findok
Nach österreichischem innerstaatlichen Recht ist
zunächst der horizontale Verlustausgleich (innerhalb einer Einkunftsart)
und erforderlichenfalls erst danach der vertikale Verlustausgleich (zwischen den
Einkunftsarten) vorzunehmen (vgl. VwGH 20.6.1958, 1626/1957). Hat daher ein in
Österreich ansässiger Abgabepflichtiger im zeitlichen Geltungsbereich
des EStG 1972 in deutschen Betriebstätten einen Verlust von rd. S
20,000.000 erlitten und im gleichen Jahr aus der Veräußerung einer
Beteiligung an einer deutschen Personengesellschaft einen
Veräußerungsgewinn von rd. S 15,000.000 erzielt, so ist zunächst
für Belange der Berechnung des (negativen) Progressionsvorbehaltes in
Österreich der horizontale Verlustausgleich vorzunehmen, so dass sich der
deutsche Betriebstättenverlust nur mit rd. S 5,000.000 steuersatzmindernd
in Österreich auswirken kann. Es ist einzuräumen, dass durch diese
höchstgerichtlich bestätigte Vorgangsweise die im Geltungsbereich des
EStG 1972 noch vorhanden gewesene Progressionsunwirksamkeit von
halbsatzbegünstigten Veräußerungsgewinnen (indirekt) verloren
geht.
27. Februar
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 781/4/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18148
- Gültig
- 27.02.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF