Findok · EAS-Auskünfte
EAS 622
Verlustvortrag und negativer Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskunftA 1470/1/1-IV/4/95vom 21.04.1995
Wortlaut laut Findok
Aus der Sicht des BM für Finanzen liegt eine
entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann vor,
wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen (doppelt)
besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn
beide Staaten dem Grunde nach
abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen. Härten, die sich
daraus ergeben, dass durch ein nach dem Befreiungssystem arbeitendes DBA
Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, können daher durch Ansatz
solcher Auslandsverluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes
beseitigt bzw. gemildert werden.
Voraussetzung für einen Verlustvortrag für
Progressionszwecke ist aber nicht nur, dass die Verluste im Ausland von der
Verwertbarkeit ausgeschlossen sind, sondern auch, dass sie einwandfrei nach
österreichischem Recht ermittelt
werden können und dass auch sonst die Verlustvortragsvoraussetzungen des
österreichischen Rechts erfüllt sind (EAS 289 und
EAS 387).
Unter den vorstehenden Gegebenheiten, wäre das BM
für Finanzen bereit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine
Berücksichtigung solcher Auslandsverluste bei Berechnung des
Progressionsvorbehaltes im Verlustvortragsweg insoweit anzuordnen, als hiedurch
nicht eine Doppelverwertung eintritt. Auslandsverluste, die (insbesondere bei
Fortbestand der ausländischen Betriebstätten) nach ausländischem
Recht noch steuerlich verwertet werden können, sowie Auslandsverluste, die
in Vorjahren im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes bereits zu einer
Kürzung der österreichischen Einkommensteuer geführt haben,
dürften sich hierbei nicht im Wege des Verlustvortrages ein zweites Mal
steuermindernd auswirken.
21. April
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BefreiungssystemSteuerentlastungVerlusteVerlustverwertungVerlustvortragVerlustdoppelverwertung§ 48 BAOBefreiungsmethodeVerluste einer Auslandsbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1470/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17186
- Gültig
- 21.04.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF