Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2081
Verkauf von Bildern und Kunstdrucken auf einem Kreuzfahrtschiff
geltende FassungEAS-AuskunftG 787/1-IV/4/02vom 17.06.2002
Wortlaut laut Findok
Wird einem in Österreich
ansässigen Galeristen auf einem internationalen Kreuzfahrtschiff ein Raum
zur Verfügung gestellt, in dem Bilder und Kunstdrucke des Künstlers
durch Angestellte der Reederei auf Provisionsbasis verkauft werden, sind die
hierbei erzielten Gewinne kraft der bestehenden unbeschränkten
Steuerpflicht in Österreich einkommensteuerpflichtig. Nur dann, wenn das
Kreuzfahrtschiff unter der Flagge eines Staates unterwegs ist, mit dem
Österreich ein nach der Befreiungsmethode arbeitendes
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn dieser Staat unter
Berufung auf den Bestand einer DBA-Betriebstätte das Besteuerungsrecht
beansprucht, wäre auf österreichischer Seite korrespondierend
Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren (Hinweis auch
auf EAS 1715).
Ob die Bilder in einem abgesonderten Raum oder von dem auf
dem Schiff tätigen Juwelier oder Friseur verkauft werden, macht im
gegebenen Zusammenhang keinen Unterschied. Denn es könnte einem
DBA-Partnerstaat nicht entgegengetreten werden, wenn er die
Gemäldeverkaufstätigkeit eines Friseurs oder Juweliers als
Verkaufstätigkeit eines Vertreters ansieht, der hiermit den Rahmen seiner
üblichen Geschäftstätigkeit überschreitet und der daher
für den Künstler ebenfalls DBA-Betriebstättenwirkung
auslöst.
17. Juni
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
KunstwerkeKreuzfahrtschiffBetriebstätteKünstlerBefreiungsmethodeSteuerfreistellungProgressionsvorbehaltVertretertätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 787/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33523
- Gültig
- 17.06.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF