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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 4

Steuerliche Behandlung eines international tätigen Sportlers

geltende FassungEAS-AuskunftSch 376/7/1-IV/4/91vom 28.05.1991

Wortlaut laut Findok

Eine in Österreich ansässige Sportlerin, die auf Grund von unmittelbar zwischen ihr und ausländischen Veranstaltern geschlossenen Verträgen für Auslandsturniere Preisgelder erhält, ist hiermit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden in Ihrem Schreiben genannten Staaten in Österreich von der Steuer - unter Progressionsvorbehalt - befreit: Australien (Art. 17), Finnland (Art. 18 DBA-SF), Frankreich (Art. 9 Abs. 2 DBA-F), Portugal (Art. 17 DBA-P), Spanien (Art. 18 DBA-E), Schweiz (Art. 17 DBA-CH). Eine inländische Steuerpflicht tritt hingegen ein im Verhältnis zu Großbritannien, Japan, Kanada, USA, da in den Abkommen mit diesen Staaten das Anrechnungsverfahren angewendet wird; eine abkommensgemäß in den genannten Staaten erhobene Quellensteuer kann auf die österreichische Steuer, die auf die betreffenden Auslandseinkünfte entfällt, angerechnet werden. Im Verhältnis zu Deutschland wird auf den Erlass AÖF Nr. 267/1989 hingewiesen, demzufolge Steuerpflicht ausschließlich in Österreich eintritt (eine allfällige deutsche Steuer wäre abkommenswidrig erhoben und müsste rückerstattet werden). 28. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Steuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltSteuerfreistellungFreistellungBefreiungsmethodeBefreiungssystemAnrechnungsmethodeAnrechnungssystemAnrechnungQuellenbesteuerungAnrechnung der ausländischen SteuerRückerstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Sch 376/7/1-IV/4/91
Stammnummer
18654
Gültig
28.05.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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