Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2559
Auslandsbehandlungen durch inländische Ärzte
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0024-IV/4/2005vom 05.01.2005
Wortlaut laut Findok
Mieten mehrere österreichische Ärzte in
ausländischen Staaten einen Raum für Patientenuntersuchungen und
-beratungen für zwei bis drei Jahre an, oder wird ein solcher Raum von
einer ausländischen Klinik den österreichischen Ärzten für
einen solchen Zeitraum zur Verfügung gestellt, dann ist nicht
auszuschließen, dass die betreffenden ausländischen Staaten einen
solchen Raum als Betriebstätte der österreichischen Ärzte werten
und folglich Steuerpflicht an jenen Einkünften geltend machen, die diesen
Betriebstätten steuerlich zuzurechnen sind.
Besteht mit den betreffenden ausländischen Staaten ein
Doppelbesteuerungsabkommen, das die Entlastung von der Doppelbesteuerung nach
der Befreiungsmethode vorsieht, wird einer solchen Beurteilung durch die
ausländische Verwaltung im Allgemeinen seitens der österreichischen
Finanzverwaltung gefolgt werden können und korrespondierende
Steuerbefreiung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden
können.
5.
Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0024-IV/4/2005
- Stammnummer
- 20759
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF