Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1018
International tätiger österreichischer Sportler
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/10-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
Erzielt ein in Österreich
ansässiger Tennisspieler Preisgelder in Deutschland, in der Schweiz, in
Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Schweden, Indien, Mexiko, USA,
dann ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund der mit Deutschland, der Schweiz, Frankreich und
Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird das
"Befreiungssystem" für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
angewendet, sodass die in diesen Abkommen enthaltenen "Künstler- und
Sportlerklauseln" Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in
Österreich bewirken. Im Verhältnis zu Deutschland gilt dies allerdings
erst ab 1.1.1997 (BGBl. Nr. 735/1996 bzw. AÖFV. Nr. 19/1997). Aus der
österreichischen Besteuerungsgrundlage sind hierbei die auf die
ausländischen Wettkämpfe entfallenden "Einkünfte" auszuscheiden.
Es bleiben daher nicht nur die Preisgelder außer Ansatz, sondern es sind
auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage zu entfernen; dies auch dann, wenn diese
Aufwendungen im Ausland deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dort eine
Bruttoabzugsbesteuerung vorgenommen und nicht - wie in reziproken Fällen in
Österreich - eine Besteuerung auf "Nettobasis" beantragt werden kann. Zu
der Frage, ob und welche ausländischen Staaten eine "Nettobesteuerung"
zulassen, kann seitens des BM für Finanzen nicht Stellung genommen werden,
da es sich hierbei um der österreichischen Einflussnahme entzogenes
innerstaatliches ausländisches Recht handelt.
Im Verhältnis zu Schweden und zu den USA wird das
Anrechnungsverfahren zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung
angewendet, sodass Preisgelder aus diesen Staaten einerseits in die
österreichische Besteuerungsgrundlage eingehen und andererseits
Aufwendungen mit Betriebsausgabencharakter nicht auszuscheiden sind. Eine
nachgewiesene ausländische Besteuerung würde in Österreich nach
den üblichen Grundsätzen auf die Einkommensteuer angerechnet
werden.
Im Verhältnis zu Indien wären die Preisgelder aus
der Sicht des österreichischen Rechtes dem Artikel III (gewerbliche
Gewinne) zu unterstellen und es wäre demzufolge das Besteuerungsrecht
Indiens zu bestreiten. Sollte indessen Indien aus der Sicht seines Steuerrechtes
die Einkünfte anders qualifizieren und sie dem Artikel XIV zuordnen und auf
dieser Grundlage einen Besteuerungsanspruch ableiten, dann wäre das BM
für Finanzen bereit, eine Steuerentlastung auf der Grundlage von § 48
BAO herbeizuführen und solcherart auf die Führung eines aufwendigen
Verständigungsverfahrens mit Indien zu verzichten (eine entsprechende
Antragstellung vorausgesetzt).
Mit Mexiko besteht derzeit noch kein
Doppelbesteuerungsabkommen, sodass eine Steuerentlastung auf der Grundlage von
§ 48 BAO herbeigeführt werden müsste.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BefreiungsmethodeFreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltBruttoabzugssteuerAnrechnungsmethodeAnrechnungssystemAnrechnungVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/10-IV/4/97
- Stammnummer
- 14791
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF