Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2496
Österreichischer Schitrainer eines schweizerischen Sportverbandes
geltende FassungEAS-AuskunftP 80/1-IV/4/04vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Eine dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen
nachgebildete "Sportlerklausel" findet nach Auffassung des BMF nur auf Sportler
Anwendung, die bei Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten, nicht aber auf
deren Trainer (EAS 391, EAS 1262). Ist daher ein in Österreich
ansässiger Schitrainer als Dienstnehmer eines schweizerischen
Sportverbandes tätig, wobei sich der Trainer etwa 80 Tage pro Jahr in der
Schweiz aufhält und in der übrigen Zeit des Jahres in den
verschiedenen Ländern Europas und von Übersee tätig ist, dann
unterliegen seine Bezüge der Besteuerung in Österreich, wobei
gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz nur jene Bezugsteile - unter
Progressionsvorbehalt - aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden sind, die auf die in der Schweiz erbrachte Tätigkeit
entfallen. Im Verhältnis zu allen übrigen Staaten wird durch die
183-Tage-Klauseln der Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht
Österreichs nicht beschnitten.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
SporttrainerSportverbandTrainerTeilnahme an WettkämpfenDienstnehmerBefreiungsmethodeProgressionsvorbehalt183-Tage-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 80/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36414
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF