Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1441
Gewillkürtes Betriebsvermögen deutscher Personengesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftG 437/1-IV/4/99vom 15.04.1999
Wortlaut laut Findok
Bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen internationaler Steuerfälle ist in einem ersten
Schritt stets nach inländischem Recht vorzugehen und Art und Umfang des
inländischen Besteuerungsanspruches zu analysieren. Erst in einem zweiten
Schritt ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zu
entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der im ersten Schritt
ermittelte inländische Besteuerungsanspruch aufrechtzuerhalten ist.
Ist ein Österreicher an einer deutschen
Personengesellschaft beteiligt, deren Betriebsgegenstand die gewerbliche
Parkraumvermietung ist, dann muß nach inländischem Recht beurteilt
werden, in welchem Umfang Vermögen des Österreichers der
Betriebstätte der deutschen Personengesellschaft zuzurechnen ist.
Nach inländischem Recht ist allerdings ernstlich
zweifelhaft, ob die Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft
nach § 5 EStG zu ermitteln sind, da die Firma dieser ausländischen
Personengesellschaft nicht - wie dies § 5 EStG als Voraussetzung für
seine Anwendung verlangt - im (österreichischen) "Firmenbuch" eingetragen
ist. Gleichlautende Bedenken hat der deutsche Bundesfinanzhof bei Deutschen
geäußert, die an einer US-Limited Partnership beteiligt waren, da
diese nicht (nach inländischem deutschen Handelsrecht) "auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet war, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen" (BFH v. 9.8.89, BStBl II 1990,
175). Ist der Gewinnanteil des österreichischen Beteiligten der deutschen
Personengesellschaft aber nach den Grundsätzen des § 4 EStG zu
ermitteln, dann sind Einkünfte aus einer im gewillkürten
Betriebsvermögen der deutschen Personengesellschaft gehaltenen 15%igen
AG-Beteiligung (deutsche Vertriebs-AG von Sanitärartikeln) nicht in den
betrieblichen Gewinn der deutschen Personengesellschaft einzubeziehen. Die
Beteiligung steht diesfalls im steuerlichen Privatvermögen des
österreichischen Beteiligten.
Bei dieser Sichtweise ergibt sich in dem zu setzenden
zweiten Schritt der rechtlichen Beurteilungen, nämlich bei Anwendung des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, die (zunächst
noch vorläufige) Rechtsfolge, daß diese Einkünfte (laufende
Dividenden und allfällige Veräußerungsgewinne) in
Österreich nicht von der Besteuerung freizustellen sind.
Ist es allerdings so, daß die deutsche
Steuerverwaltung bei der nach deutschem Steuerrecht zur handelsrechtlichen
Buchführung verpflichteten deutschen Personengesellschaft sehr wohl die
Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen anerkennt, dann wird
Deutschland bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zulässigerweise
zu einer anderslautenden Rechtsfolge kommen, nämlich jener, daß das
Abkommen der steuerlichen Erfassung der gegenständlichen
Beteiligungseinkünfte als betriebliche Einkünfte der deutschen
Personengesellschaft nicht entgegensteht.
Der hiedurch eintretende Qualifikationskonflikt
(Deutschland wendet die Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne,
Österreich wendet jene für Dividenden und nichtbetriebliche
Veräußerungsgewinne an) vermag allerdings bei sachgerechter Anwendung
des Methodenartikels (Artikel 15) keinen grenzüberschreitenden
Besteuerungskonflikt zu verursachen. Denn bei Auslegung von Artikel 15 Abs. 1
des DBA-Ö/D (Anwendung der Befreiungsmethode) wird davon auszugehen sein,
daß dieser Bestimmung die gleichen Rechtswirkungen wie der vergleichbaren
Bestimmung des Artikels 23A des OECD-Musterabkommens zuzuschreiben sind. Dies
bedeutet, daß dann, wenn Deutschland durch eine Geltendmachung von
Besteuerungsansprüchen nicht gegen das Abkommen verstößt, wenn
sonach Deutschland durch das Abkommen an der Geltendmachung inländischer
Besteuerungsansprüche nicht behindert wird, Österreich als
Ansässigkeitsstaat die abkommensrechtlich vorgesehene
Steuerentlastungsmaßnahme (Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt) zu
setzen hat. Diese Steuerbefreiung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob
Deutschland im Rahmen von Umgründungsvorgängen tatsächlich zur
Steuererhebung schreitet oder nicht; denn es kommt nur darauf an, ob Deutschland
das Besteuerungsrecht durch das Abkommen belassen wird, nicht aber darauf, ob
dieses auch tatsächlich ausgeübt wird.
Wird daher auf deutscher Seite die Zugehörigkeit der
Beteiligung zum gewillkürten Betriebsvermögen der deutschen
Personengesellschaft festgestellt, dann führt dies auf
österreichischer Seite gemäß Artikel 15 zu einer entsprechenden
Steuerfreistellung.
15. April
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 437/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7383
- Gültig
- 15.04.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF