Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3003
Progressionsvorbehalt in Bezug auf durch Verlustrücktrag aufgebrauchte Auslandseinkünfte
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2507-IV/4/2008vom 26.09.2008
Wortlaut laut Findok
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten
keine völkerrechtliche Verpflichtung, sondern nur eine
völkerrechtliche Berechtigung, freizustellende Auslandseinkünfte bei
der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes in die Steuerbemessungsgrundlage
einzubeziehen. Auslandseinkünfte sind daher nur dann für die
Progressionsermittlung heranzuziehen, wenn das innerstaatliche Recht sie in die
progressiv zu erfassende Besteuerungsgrundlage des zu veranlagenden
Welteinkommens (zu veranlagendes Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
1988) einbezieht. Dies ist zB bei "sonstigen Bezügen" iSd § 67 EStG
1988 nicht der Fall (EAS 1298). Dies ist aber auch bei ausländischen
Verlusten nicht der Fall. Denn aus § 2 Abs. 8 EStG 1988 ergibt sich,
dass nur im Ausland unberücksichtigt gebliebene Verluste, nicht jedoch im
Ausland berücksichtigte Verluste in die Bemessungsgrundlage des
Welteinkommens einzubeziehen sind. Ein in Deutschland im
Verlustrücktragsweg berücksichtigter Veräußerungsverlust
einer deutschen Betriebstätte darf daher nach österreichischem
inländischem Recht die österreichische Besteuerungsgrundlage nicht
mindern.
Da sich aber auch aus dem DBA-Deutschland keine
Verpflichtung ergibt, den im Veräußerungsjahr in Deutschland
angefallenen Verlust für einen "negativen Progressionsvorbehalt"
heranzuziehen, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen
Rechtsgrundlage.
Es ist allerdings einzuräumen, dass durch den auf
deutscher Seite nach § 10d dEStG erfolgenden Verlustrücktrag eine
Situation entstehen kann, die nach einer "Ausgleichung der in- und
ausländischen Besteuerung" auf der Grundlage von § 48 BAO verlangt.
Denn wenn angenommen wird, dass in den österreichischen Betriebstätten
im Jahr 1 und im Jahr 2 ein Gewinn von je 80 anfällt und dass in
Deutschland im Jahr 1 ein Gewinn von 100 erzielt, im Jahr 2 hingegen ein Verlust
von 100 erlitten wird, dann tritt für Belange der Progressionsberechnung
durch den deutschen Verlustrücktrag eine Situation ein, in der der
Abgabepflichtige insgesamt in den beiden Jahren mit einem fiktiven
Einkünftebetrag von 260 (80 + 80 + 100) erfasst wird, wohingegen in der
Realität nur Einkünfte von 160 erwirtschaftet wurden (80 + 80 + 100 -
100).
Bundesministerium für Finanzen, 26. September
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2507-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37114
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF