Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2409
Beteiligung an einem deutschen Immobilieninvestmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/1-IV/4/04vom 26.01.2004
Wortlaut laut Findok
Sind in Österreich ansässige
Personen an in- oder ausländischen Immobilieninvestmentfonds beteiligt,
dann werden diese Fonds gemäß
§ 42 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2
ImmoInvFG als steuerlich transparent gewertet. Diese Betrachtung kann auch bei
der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgegeben werden.
Haben sich daher in Österreich ansässige
Investoren an deutschen offenen Immobilieninvestmentfonds beteiligt, die das
Vermögen ausschließlich in deutschen Liegenschaften anlegen, dann
sind die den deutschen Fonds zufließenden Erträgnisse den
inländischen Anlegern steuerlich zuzurechnen. Bei dieser dem
innerstaatlichen Recht folgenden Betrachtung würden die Einkünfte
unter Artikel 6 des DBA-Deutschland fallen und dürften diesfalls in
Österreich nur für Belange des Progressionsvorbehaltes angesetzt
werden.
Artikel 10 DBA-Deutschland stellt allerdings in Absatz 3
fest, dass auch "Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentvermögen" als Dividende im Sinn des DBA gelten. Aus Absatz 12 der
Anwendungsgrundsätze zum DBA-Deutschland ist in diesem Zusammenhang der
Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Investmentvermögen" nicht nur auf
Wertpapierfonds, sondern auch auf Immobilienfonds Anwendung findet. Denn das
Anwendungsschreiben verweist darauf, dass in Österreich ansässige
Steuerpflichtige, die Geld in einem offenen deutschen Immobilienfonds anlegen,
mit den von der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschütteten
Erträgnissen von der Zuteilungsregel des Artikels 10 erfasst werden.
Dieses österreichisch-deutsche Anwendungsschreiben ist
zwar bereits am 25. September 2000 unterzeichnet worden, doch möchte sich
die deutsche Seite derzeit noch nicht daran gebunden sehen. Die Rechtslage ist
daher zurzeit noch nicht abschließend international akkordiert.
Unter den gegebenen Umständen muss das BM für
Finanzen daher den Standpunkt vertreten, dass Beteiligungen von
österreichischen Anlegern an den deutschen offenen
Immobilieninvestmentfonds gemäß dem DBA auch dann gemäß
Artikel 10 des Abkommens der österreichischen Besteuerung unterzogen werden
dürfen, wenn das Fondsvermögen ausschließlich aus deutschen
Liegenschaften besteht; die Doppelbesteuerung wird hierbei im Rahmen des Art. 10
des Abkommens nicht durch Steuerfreistellung, sondern im Anrechnungsweg
beseitigt.
In diesem Zusammenhang verdient aber noch Folgendes
Beachtung: § 40 Abs. 1 ImmoInvFG bestimmt, dass Bewirtschafts- und
Aufwertungsgewinne von Immobilien eines in- oder ausländischen
Immobilienfonds von der Steuerpflicht dann ausgenommen sind, wenn die Immobilien
in einem Land gelegen sind, mit dem auf Grund eines DBA für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen die Befreiungsmethode gilt. Bei deutschen
Immobilienfonds, die ausschließlich in deutschen Immobilien veranlagen,
kommt es daher nur insoweit zu einer österreichischen Besteuerung, als im
Fonds Wertpapier- und Liquidationsgewinne erzielt werden (§ 14 Abs. 5
ImmoInvFG). Diese nach innerstaatlichem Steuerrecht vorgesehene Befreiung
hängt sonach von der im DBA anzuwendenden Methode zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ab. Ungeachtet, dass im vorliegenden Fall wegen Zuordnung zu
Artikel 10 das Anrechnungssystem gilt, ist das BMF der Auffassung, dass im
Verhältnis zu Deutschland auch in diesem Fall die Befreiung nach § 40
Abs. 1 ImmoInvFG zum Zuge kommt. Allerdings kann auf die Erfassung der
Wertpapier- und Liquiditätsgewinne nicht verzichtet werden, weil dies nur
zulässig wäre, wenn Artikel 6 des DBA zur Anwendung kommt, was aber -
wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Denn nur dann wäre Kapitalertrag,
der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen
Vermögens steht im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung
freizustellen (Z 7 des Ergebnisprotokolls über österr.-deutsche
Verständigungsgespräche vom 1.6.1994).
Rz 26. Jänner 2004:
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 10 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 8415
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF