Findok · EAS-Auskünfte
EAS 778
Berechnung des erbschaftssteuerlichen Progressionsvorbehaltes
geltende FassungEAS-AuskunftI 547/1/1-IV/4/95vom 15.12.1995
Wortlaut laut Findok
Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt
wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in
jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit
dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings
eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als
Abzugspost anzusetzen; dies deshalb, weil nach herrschender Auffassung (vgl.
Großkommentar Dr. FELLNER zum Gebühren-, Grunderwerb-, Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, Stand 1994, zu § 6 ErbStG, Seite 18A) dem
§ 6 Abs. 3 ErbStG durch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
derogiert wird.
Die Progressionsvorbehaltsberechnung unterscheidet sich
damit im Bereich der Erbschaftsbesteuerung im Ergebnis nicht von jener im
Bereich der Einkommensbesteuerung; in keinem der beiden Rechtsbereiche entfaltet
die ausländische Steuer eine progressionsmindernde Wirkung : bei der
Erbschaftsbesteuerung infolge der DBA-Derogationswirkung, bei der
Einkommensbesteuerung infolge des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 6
EStG.
15. Dezember
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 547/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16819
- Gültig
- 15.12.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF