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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 778

Berechnung des erbschaftssteuerlichen Progressionsvorbehaltes

geltende FassungEAS-AuskunftI 547/1/1-IV/4/95vom 15.12.1995

Wortlaut laut Findok

  Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost anzusetzen; dies deshalb, weil nach herrschender Auffassung (vgl. Großkommentar Dr. FELLNER zum Gebühren-, Grunderwerb-, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Stand 1994, zu § 6 ErbStG, Seite 18A) dem § 6 Abs. 3 ErbStG durch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen derogiert wird. Die Progressionsvorbehaltsberechnung unterscheidet sich damit im Bereich der Erbschaftsbesteuerung im Ergebnis nicht von jener im Bereich der Einkommensbesteuerung; in keinem der beiden Rechtsbereiche entfaltet die ausländische Steuer eine progressionsmindernde Wirkung : bei der Erbschaftsbesteuerung infolge der DBA-Derogationswirkung, bei der Einkommensbesteuerung infolge des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG. 15. Dezember 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ErbschaftsbesteuerungProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
I 547/1/1-IV/4/95
Stammnummer
16819
Gültig
15.12.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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