…die dem besonderen Steuersatz unterliegen (wozu nicht nur realisierte Wertsteigerungen, sondern abgesehen von Geldeinlagen und Forderungen bei Kreditinstituten auch laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kapital wie zB Dividenden und Zinserträge aus öffentlich begebenen Forderungswertpapieren zählen) und diese Verrechnung auf das Kalenderjahr der Verlusterzielung beschränkt…
…wozu nicht nur realisierte Wertsteigerungen, sondern abgesehen von Geldeinlagen und Forderungen bei Kreditinstituten auch laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kapital wie zB Dividenden und Zinserträge aus öffentlich begebenen Forderungswertpapieren zählen) und diese Verrechnung auf das Kalenderjahr der Verlusterzielung beschränkt. Der VfGH übersieht dabei nicht…
…haben sich bis dato nicht zurückgemeldet. - In der Konsequenz haben wir jetzt beschlossen den Verkaufsprozess etwas variabler zu gestalten, dh wir kontaktieren Interessenten, welche sich für Schloss und Wald/Felder etc. interessieren könnten und Developer für das Immobilien Projekt. - Eine öffentliche Bekanntgabe halten wir uns…
…von nur 16% unterlegen seien. Es sei für den EGMR nicht verhältnismäßig, die Auszahlung von Abfertigungsgeldern durch exzessive Besteuerung zu verhindern. Es sei selbstverständlich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gewisse Glücksspiele aus Gründen des öffentlichen Interesses zu beschränken oder zu verbieten, wenn er dabei verhältnismäßig vorgehe…
…bereits erwähnten irrigen Annahme, die Beschwerdeführerin handle nur mit von der Münze Österreich begebenen Silber-"Philharmonikern". Diese machen aber tatsächlich nur einen Bruchteil des Portfolio der Beschwerdeführerin aus, die in größerem Umfang mit ausländischen Silbermünzen handelt, die nicht in Österreich hergestellt werden, sondern ursprünglich aus…
…der Kapitalertragsteuer wenn sie öffentlich begeben und verbrieft sind (vgl. zB Raab/Renner, aaO, Tz 466 zu § 8 KStG; Marschner in Schragl/Stefaner [Hrsg], Handbuch Genussrechte2, 245). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die von der ***6*** begebenen Genussrechte nicht verbrieft (also keine…
…E. AG deshalb im Bericht angeführt wurden, um dem Sacheinlagenprüfer (Ernst & Young) einen Nachweis dafür zu geben, dass der Wert der eingebrachten Aktien den Wert der neu begebenen Aktien erreicht und nicht darunter liegt. Da dies vom Sacheinlagenprüfer angezweifelt wurde, hat der Vorstand der C…
…die Veranlagungsstrategie zu wählen ("riskant", oder "weniger riskant") und sie hätten das Recht, auf die Veranlagungsvariante "öffentlich begebene Investmentfonds" zu wechseln. Der Gatte der Bf habe sich einmal zu einem Strategiewechsel entschieden. Sämtliche Anlageentscheidungen zur Umsetzung der vom Gatten der Bf vorgegebenen Anlagestrategie seien dem…
…97 unter Hinweis auf VwGH 4.9.1992, 90/13/0164). Dasselbe gilt auch für Gutscheine, die zwar nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst werden können, die aber an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden können. Im Falle einer Einlösung durch einen Spieler…
…2006 ein Gebäudeteil der Liegenschaft ***7*** in das Privatvermögen des Bf. übernommen wurde; um welchen Gebäudeteil es sich konkret handelt, ist dieser Tz. nicht zu entnehmen. Eine Zusammenschau der in Tz. 6 und Tz. 8 getroffenen Feststellungen zeigt, dass es sich bei den in Tz…
…Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert. 22 Wenn auch nunmehr (idF BGBl. I Nr. 118/2015) im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung…
…Group. Zur Finanzierung der BCC sollten aktienähnliche Substanzgenussscheine (= die späteren EPRs) ausgegeben werden. Der dieser Veranlagung zugrunde gelegte Business Case, der in der Zwischenzeit allgemeines öffentliches Interesse geweckt hat, schien mir damals interessant, wenngleich auch mit einem nicht zu unterschätzenden Anlegerrisiko verbunden. Dieses Anlegerrisiko…
…Group. Zur Finanzierung der BCC sollten aktienähnliche Substanzgenussscheine (= die späteren EPRs) ausgegeben werden. Der dieser Veranlagung zugrunde gelegte Business Case, der in der Zwischenzeit allgemeines öffentliches Interesse geweckt hat, schien mir damals interessant, wenngleich auch mit einem nicht zu unterschätzenden Anlegerrisiko verbunden. Dieses Anlegerrisiko…
…der §§ 57ff GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Zu § 57 Abs…
…90/13/0164, mwN). 98 Dasselbe gilt auch für Gutscheine, die zwar nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst werden können, die aber an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden können. Im Falle einer Einlösung durch einen Spieler in Form der Teilnahme an einer…
…dass sie keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten, daher nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten, und bestimmten Umsatzbedingungen ("Freispielen der Boni") unterlagen. Weiters wurden für jeden einzelnen Spieler Echtgeld und Bonusgeld…
…der Haftung sei eine Ermessensentscheidung, die im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgaben. Der Ermessensübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe seien nicht vorgelegen. Beschwerdeverfahren: I. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich…
…die überreichte Beschwerde als unbegründet ab und führte u.a. aus, die in der Beschwerde angeführten Verfahrensmängel lägen nicht vor, weil die Ermessensentscheidung mit dem Vorrang der Zweckmäßigkeit, d.h. dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben vor der Billigkeit, dem Parteieninteresse, begründet wurden…
…Gründen nicht möglich sei. Da sich die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Fall der Ermittlung der Einsätze im Fall von Pokerausspielungen — wie im Punkt b. dargelegt als unverhältnismäßig erweise - gebe es auch für das Schätzungsverfahren keine sachliche Rechtfertigung. Selbst wenn die unterschiedliche Besteuerung im öffentlichen Interesse…
…Abs. 1 B-VG an ordentlich kundgemachte Gesetze, sprich sohin auch die in den §§ 120, 124b Z 215 EStG 1988 determinierten Inkrafttretensbestimmungen - bis zu deren allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - gebunden ist. Das Verwaltungsgericht vermag in diesem Zusammenhang auch nicht die Ansicht des Bf. teilen…