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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103934/2020

Onlineglücksspiel - Behandlung von Vielspielerpunkten und nachträglichen Rabatten bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103934/2020vom 24.11.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die vorgelegten Screenshots zeigen, dass die Sperre des VIP Shops für die österreichischen Kunden durch die Bf. erst während des im Jahre 2016 mit der Offenlegung vom 11.1.2016 begonnen Abgabenverfahrens betreffend den Zeitraum 02/2012 - 11/2015 vorgenommen wurde. Dass in den früheren Schriftsätzen der Bf. (zB jener vom November 2016) jeweils (nur) die zum Zeitpunkt der Verfassung der Schriftsätze für österreichische Kunden bestehenden Verwendungsmöglichkeiten der Vielspielerpunkte dargestellt wurde, ist für den erkennenden Senat insofern nachvollziehbar, als erst durch die Entscheidung des VwGH 14.5.2024, Ro 2022/16/0076 geklärt wurde, dass es bei der Lösung der Frage, ob "Vielspielerpunkte" einen unabhängigen Vermögenswert haben, weder darauf ankommt, ob deren Einlösung in Geld oder Waren (allenfalls zeitweise) technisch möglich ist, noch, ob die Glücksspielanbieterin die Möglichkeit der Einlösung "grundsätzlich" bereithält, sondern auf die alternativ bestehenden rechtlichen Möglichkeiten der Einlösung der Vielspielerpunkte ankommt. In der mündlichen Verhandlung erstattete die Bf. dazu das Vorbringen, dass eine konkludente Änderung der Spielbedingungen gegenüber den österreichischen Kunden erfolgt sei, ohne eine zeitliche Konkretisierung vorzunehmen. Durch die am 30.10.2025 erfolgte Übermittlung der Screenshots wurde der Zeitpunkt der Änderung der Spielbedingungen mit Juni 2016 konkretisiert. Diese Zeitangabe der Bf. wird vom erkennenden Senat insbesondere auch auf Grund eines schlichten Vergleichs der - möglichen - steuerlichen Auswirkung als glaubwürdig angesehen. Nach den von der Bf. vorgelegten Berechnungen betrugen die "hingegebenen Vielspielerpunkte" im Zeitraum Jahr 2012 - 2015 insgesamt € 365.454,41 (2015 € 294.839,00, 2014 € 52.968,11, 2013 € 17.286,67 und 2012 € 360,63) und stehen dem "hingegebene Vielspielerpunkte" im Jahr 2018 von lediglich € 508,31 gegenüber. Es wird daher dem Tatsachenvorbringen der Bf. gefolgt, dass die Änderung der Spielbedingungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des VIP Shops für österreichische Kunden erst im Juni 2016 erfolgte und zuvor auch den österreichischen Kunden rechtlich alternativ zur Spielteilnahme eine Ablöse der Vielspielerpunkte in Waren offen gestanden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (I.1 und I.2 Abweisung/I.3. Abänderung) Rechtslage Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. § 57 Abs. 2 GSpG sieht für elektronische Lotterien, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals (VLT) im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden, eine Glücksspielabgabe von 40 % der Jahresbruttospieleinnahmen vor. § 57 Abs 5 GSpG definiert "Jahresbruttospieleinnahmen" mit "Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres." Nach § 59 Abs. 1 Z. 2 GSpG entsteht bei elektronischen Lotterien die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne. Nach § 59 Abs. 3 GSpG sind die Glückspielabgaben vom Steuerschuldner jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuldfolgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt zu entrichten Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 57 Abs 2 GSpG - "Teilnahme aus dem Inland" § 57 GSpG regelt die Besteuerung diverser Ausspielungen. Je nach Art der Ausspielung kommt ein anderer Steuersatz zur Anwendung. Es werden auch die Bemessungsgrundlagen auf unterschiedliche Weise ermittelt: § 57 Abs. 1 GSpG enthält in seinem ersten Satz zunächst den Grundsatz, dass auf den jeweiligen Einsatz einer Ausspielung ein Steuersatz von 16 vH anzuwenden ist. Abweichendes gilt nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung für turnierförmige Ausspielungen, sofern diese nicht der Konzessionsabgabe unterliegen. Bei diesen treten an die Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. Eine Durchführung in Turnierform liegt nach § 4 Abs. 6 GSpG vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Zu den turnierförmigen Ausspielungen zählen beispielsweise Pokerturniere in konzessionslosen Pokersalons oder Pokercasinos (§ 57 Abs. 1 GSpG; vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Eine weitere Abweichung enthält § 57 Abs. 2 GSpG für elektronische Lotterien, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals (VLT) im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden. In diesem Fall beträgt die Glücksspielabgabe 40 % der Jahresbruttospieleinnahmen. Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird (§ 12a Abs. 1 GSpG). Ein VLT ist ein zentralseitig vernetztes Terminal an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, über das der Zugang zu elektronischen Lotterien angeboten wird (vgl. § 12a Abs. 2 GSpG). Anders als etwa bei den Lotterien gemäß §§ 6 bis 12b GSpG wird beim Begriff der elektronischen Lotterien nicht auf den Inhalt des Spieles, sondern auf die spezifische Art der Durchführung der Ausspielung abgestellt. Diese inhaltlich offene Definition führt im Ergebnis dazu, dass sämtliche Glücksspiele - das Vorliegen einer dem § 12a Abs. 1 GSpG entsprechenden Durchführung vorausgesetzt - vom Tatbestand des § 57 Abs. 2 GSpG erfasst sein können. Der Begriff der elektronischen Lotterien erstreckt sich sohin neben dem Online-Angebot von Lotteriespielen im Sinne der §§ 6 bis 12b GSpG auch auf das Online-Angebot klassischer Spielbankenspiele, wie zum Beispiel Roulette, Black Jack oder Poker (vgl. Allram in Bergmann/Pinetz [Hrsg], GebG, Rn 75 zu §§ 57-59 GSpG), auch wenn es sich dabei um eine turnierförmige Ausspielung handelt. Online-Glücksspiele jeglicher Art (zum Beispiel Online-Pokerturniere) fallen in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 GSpG, sofern sie nicht über Video-Lotterie-Terminals durchgeführt werden und die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Da § 57 Abs. 2 GSpG eine Befreiung für Konzessionsinhaber vorsieht, findet eine Besteuerung nach dieser Bestimmung nur auf verbotene Ausspielungen statt (vgl. dazu VwGH 24.06.2020, Ro 2018/17/0003 Das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme vom Inland" ist nach der Judikatur des BFG und des UFS dann erfüllt, wenn sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvertrages tatsächlich, physisch im Inland (als geographisch festlegbarem Ort) befindet. Auf technischen Gegebenheiten (wie zB Standort des Servers; Einwahlknoten, verwendete IP-Adresse) kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und welche Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. zur Glücksspielabgabe ua: UFS 26.8.2013, RV/1509-W/013, UFS 20.11.2013 RV/2388-W/13, BFG 28.6.2015, RV/7104383/2015 sowie zur hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales vergleichbaren Bestimmung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG ua: UFS 28.12.2011, RV/3510-W/11; UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13 und BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015). Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung sowohl der Wettgebühr als auch der Glücksspielabgabe alleine gestützt auf das Indiz "Wohnsitzadresse" wurde vom Verwaltungsgerichtshof ua in den Beschlüssen bzw Erkenntnissen VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046, VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004 bestätigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ua. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs-und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Die Bf. hat ihren Sitz in Malta und besteht deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf. Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des -nach der oa. Judikatur geeigneten -Indiz "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsortabzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen. Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs-und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990,89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs.3 GSpG von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund von Anträgen der Bf. nach § 201 Abs 3 Z. 1 BAO eingeleitet. Im Verfahren wurden von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit bisher nicht für konkrete, einzelne Fälle diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien bekannt gegeben. Die durch das FA vorgenommene Festsetzung der Glücksspielabgaben auf Basis der Daten der Kunden mit Österreichischer Registrierungsadresse ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden der Bf. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Nach dem sinngemäß anzuwendenden Art. 89 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung einer innerstaatlichen Norm (Gesetz oder Verordnung) einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist es, unter Anwendung sämtlicher juristischer Auslegungsmethoden das einfache Gesetz am Prüfungsstab des Verfassungsrechtes zu messen. Entstehen dabei objektiv betrachtet Bedenken beim Gericht, weil entweder die Auslegung des einfachen Gesetzes zu einem nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbaren Ergebnis führt, oder ist die Auslegung des Verfassungsrechts unklar und kann sohin die eindeutige Auslegung des einfachen Gesetzes mit dem Verfassungsrecht nicht in Einklang gebracht werden, muss das Gericht einen Antrag auf Normenprüfung stellen (Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 347-348). Der Steuergegenstand wird klar normiert, die allenfalls auf der Ebene der Vollziehung bestehenden Schwierigkeiten machen die bestimmte Norm nicht zu einer unbestimmten Norm (vgl. BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015). Der Umstand, dass eine -an sich sachliche -Regelung (möglicherweise in größerem Ausmaß) nicht befolgt wird, macht eine solche Regelung noch nicht unsachlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9006/1981 S.23, 9121/1981 S. 424, 11727/1988 S. 599, 11912/1988 S. 564 sowie 11998/1989 S. 217)ist der Hinweis, eine Gesetzesbestimmung könne gesetzwidrig oder missbräuchlich vollzogen werden, nicht geeignet, Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit hervorzurufen. Dieser Grundgedanke gilt auch dann, wenn es nicht um eine missbräuchliche Anwendung des Gesetzesdurch die Behörde geht, sondern wennder Steuerpflichtige die erschwerte Erfassbarkeit der Abgabe missbräuchlich ausnützt (vgl. BFG 14.12.2015, RV/7102016/2011 unter Hinweis auf VfGH 30.11.1991, B 728/91). Für eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen spricht überdies, dass der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgabe die Behandlung der jeweiligen Beschwerde abgelehnt hat (ua VfGH 21.11.2013, B 618/2013; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013;VfGH 21.11.2013, B 1116/2013; VfGH 20.2.2014, B/49/2014; VfGH 11.06.2019, E 1137/2018;VfGH 11.06.2019, E 3389/2017). Eine Antragstellung an den Verfassungsgerichthof durch das Bundesfinanzgericht erscheint daher nicht geboten. Zu den unionsrechtlichen Einwänden der Bf. Nach Artikel 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Gemäß Art 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Für das Bundesfinanzgericht besteht lediglich eine Vorlageberechtigung aber keine Vorlageverpflichtung, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129 zur Berechtigung des UFS). Es bestehen keine derart gewichtigen Zweifel an der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechtes, als dass die Einholung einer Vorabentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zweckmäßig erschiene. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die hier von der Bf. relativierten unionsrechtlichen Fragen auch in früheren Verfahren vor dem BFG aufgeworfen wurden (vgl. ua BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016) und der in der Folge befasste VwGH keine Veranlassung zur Einholung eine Vorabentscheidung erkannt hat. Im Übrigen wird zu den Einwänden der Bf., die sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach richten, auf die Ausführungen in der Vorentscheidung BFG 4.4.2018, RV/71048392017 verwiesen. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage - Zusammenfassung der bisherigen Judikatur des VwGH: Bruttospieleinnahme ist eine Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines bestimmten Zeitraumes ergibt. Die Saldierung ist nicht für jede einzelne Ausspielung vorzunehmen. Ausbezahlten Gewinne eines bestimmten Zeitraums (Monats) sind von der Summe der Einsätze desselben Zeitraums (Monats) in Abzug zu bringen. Es steht dem Gesetzgeber frei, die Abgabebemessung für mehrere Ausspielungen zusammengefasst vorzusehen (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 82 bis 86). Im Rahmen der ausbezahlten Gewinne ist ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig. Wenn die Gewährung der Boni nicht das Ergebnis einer Ausspielung ist, sondern auf der Willensentscheidung eines Spielers beruht, an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Ausspielungen eines bestimmten Spielunternehmers teilzunehmen, ist kein Abzug als Gewinn vorzunehmen. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 92). Der Abzug anderer Posten als "ausbezahlte Gewinne" ist nicht vorgesehen. Bei der Bemessung der Glücksspielabgabe kommt es zu keiner Berücksichtigung von Betriebsausgaben (etwa Ausgaben für Werbung). Es ist dabei unerheblich, ob ein Glücksspielunternehmer Werbekampagnen einer Werbeagentur finanziert oder im betragsmäßig selben Ausmaß den Spielern Gutscheine für Freispiele oder andere Vergünstigungen gewährt. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Glücksspielunternehmer die den Spielern als Boni gewährten Vergünstigungen über die Einsätze früherer Ausspielungen oder etwa über Kredite finanziert. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bestimmte Werbemaßnahmen eines Glücksspielunternehmers steuerlich begünstigen zu wollen, indem der diesbezügliche Aufwand die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vermindert, während anderer Werbeaufwand nicht zu einer Berücksichtigung führt. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 93). Als Spieleinsatz ist alles zu verstehen, was der Spieler aufzuwenden hat, um die Hoffnung auf eine Leistung - die Gewinnchance - zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Spieler oder jemand anderer die vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Spielers am Glücksspiel erbringt. Es kommt nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer die finanziellen Mittel für die Teilnahme an einer Ausspielung geschenkt bekommen hat oder ob er dafür einen "Treue-Gutschein", ausgestellt etwa vom Glücksspielunternehmer, verwendet. In beiden Fällen ist es bei der Gewährung der finanziellen Mittel oder des Gutscheins noch ungewiss, ob der Spieler diese(n) Boni (Bonus) tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Boni tritt Gewissheit über deren Verwendung ein. D.h., erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 96). Weiters ist zu unterscheiden, ob für den begünstigten Spieler der erhaltene Bonus einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann. Eine vom Unternehmer zugestandene und tatsächlich erfolgte Bargeldeinlösung ist weder bei den Gewinnen noch bei den Einsätzen zu berücksichtigen und hat somit keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Ob der Spieler diesen eingelösten Betrag in der Folge verwendet, um wieder an einem Spiel desselben Unternehmens teilzunehmen, oder ob er eine allfällige weitere Spielteilnahme anders finanziert, ist für die Bemessung der Glücksspielabgabe des Spielunternehmers, der den Gutschein begeben hat, ohne Belang. Wenn der Spieler das erhaltene Bargeld oder den Gutschein aber als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, findet dies wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze in die Bemessungsgrundlage Eingang. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 97 unter Hinweis auf VwGH 4.9.1992, 90/13/0164). Dasselbe gilt auch für Gutscheine, die zwar nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst werden können, die aber an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden können. Im Falle einer Einlösung durch einen Spieler in Form der Teilnahme an einer Ausspielung ist dieser Gutschein wieder bei den Einsätzen zu berücksichtigen und erhöht damit die Bemessungsgrundlage. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 98) Eine andere Beurteilung kann nur dann stattfinden, wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Rabatt oder ein Freispiel erhält und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen kann. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 99) Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabatts anlässlich einer späteren Spielteilnahme braucht der Spieler nur einen um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz zu leisten. Daher kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 99) Im Falle eines Freispiels ist hinsichtlich dieses Teilnehmers von einem Einsatz von Null auszugehen. Sollten an einem Glücksspiel Spieler ausschließlich unter Inanspruchnahme ihrer Freispiele teilnehmen, so ist mangels Einsätzen das Vorliegen einer Ausspielung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob der Spieler dabei gewinnt oder verliert. Dieses Glücksspiel findet bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen keinen Eingang. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 99) Ob und in welcher Weise die Inanspruchnahme von Boni die Höhe der Einsätze einer Ausspielung beeinflusst, hängt somit von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 100) Es ist in keinem Fall zulässig, begebene Boni als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Im Zeitpunkt ihrer Einlösung erhöhen Boni hingegen als Einsätze die Bemessungsgrundlage, sofern sie einen Vermögenswert im obigen Sinne darstellen. Andernfalls ist der um den geltend gemachten Rabatt verminderte Einsatz in Ansatz zu bringen. (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 101) Eine Gutschrift aus dem Titel der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG für Monate, in denen die Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen einen negativen Wert ergibt, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig (vgl dazu VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004, Rz 11) Bei der Lösung der Frage, ob "Vielspielerpunkte" einen unabhängigen Vermögenswert haben, kommt es weder darauf an, ob deren Einlösung in Geld oder Waren (allenfalls zeitweise) technisch möglich ist, noch, ob die Glücksspielanbieterin die Möglichkeit der Einlösung "grundsätzlich" bereithält. Entscheidend ist ausschließlich, ob die Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Einsatzes der Vielspielerpunkte für weitere Spielteilnahmen auch rechtlich die Möglichkeit gehabt hätten, sich die Vielspielerpunkte (alternativ) in Geld oder Waren ablösen zu lassen. (vgl dazu VwGH 14.5.2024, Ro 2022/16/0076, Rz 13) Gewährte "Bargeldgewinne" sind nur dann - von einer weiteren Spielteilnahme unabhängige - Vermögenswerte, wenn sie entnommen (somit als Geld ausbezahlt), bzw. an andere Spieler (allenfalls entgeltlich) übertragen, oder in Waren abgelöst werden können. Aus welchen Gründen als nachträgliche Rabatte ausgestaltete Boni gewährt werden, spielt für die Frage der Einstufung als unabhängige Vermögenswerte keine Rolle. Bei Vorliegen der im Erkenntnis 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 angeführten Voraussetzungen, können auch "Bargeldgewinne" bloße Rabatte sein, die nicht Teil der geleisteten Einsätze darstellen. (vgl dazu VwGH 14.5.2024, Ro 2022/16/0076, Rz 16) Behandlung der "Vielspielerpunkte" Durch die im fortgesetzten Verfahren von der Bf. vorgelegten Beweismittel konnte geklärt werden, die die "eingesetzten Vielspielerpunkte" im Zeitraum 2/12 - 11/2015 einen Vermögenswert hatten. Den österreichischen Spielteilnehmern stand auf Grund der in diesem Zeitraum gültigen Spielbedingungen auch rechtlich im Zeitpunkt der Teilnahme an den von der Bf. veranstalteten Glücksspielen alternativ eine Ablöse der Vielspielerpunkte in Waren zu. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass bei einer alternativen Ablöse in Waren der "Nominalwert" der Vielspielerpunkte nicht dem gemeinen Wert der Waren entsprochen hätte. Der Nominalwert ersetzt den sonst für die Spielteilnahme an einem bestimmten Pokerspiel vom Spieler aufzubringen Geldbetrag ("Buy In") und wurde daher der Nominalwert des "FPP-Tickets" vom Finanzamt zu Recht als Teil der "Einsätze" behandelt. Die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG ist von der Summe der "Einsätze" eines Monates abzüglich der in diesem Monat ausbezahlten Gewinne zu bemessen. Dass zum "Einsatz", nicht nur jener Teil der vermögenswerten Leistung des Spielers gehört, der dem Veranstalter verbleibt (hier als Administration Fee bezeichnet), sondern die gesamte für die Spielteilnahme vom Spieler zu erbringende vermögenswerte Leistung und es nicht auf die Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter ankommt, ist durch die Judikatur des VwGH zum "Lebenspoker" geklärt (vgl. dazu ua die Entscheidung VwGH 01.06.2023, Ra 2020/17/0009). Der von der Bf. begehrte Abzug der eingesetzten "Vielspielerpunkte" ist im Zeitraum 2/2012 - 11/2015 daher auch nicht mit einem Teilbetrag vorzunehmen. In den Monaten Jänner bis August 2018 betrugen nach den von der Bf. vorgelegten Berechnungen die "eingesetzten Vielspielerpunkte" € 0,00. Nur in den Monaten September bis Dezember 2018 nahmen Spieler mit einer österreichischen Registrierungsadresse unter Verwendung von "Vielspielerpunkten" an den Spielen der Bf. teil und repräsentierten diese insgesamt einen "Buy In" iHv € 508,31. Da in diesem Zeitraum nach den geänderten Spielbedingungen den Spielteilnehmern keine Ablöse der Vielspielerpunkte mehr in Waren offen stand, kommt den Vielspielerpunkten kein Vermögenswert mehr zu, sondern ist von "rabattierten" Ausspielungen auszugehen. Die in den angefochtenen Bescheiden angesetzte Bemessungsgrundlage für diese 4 Monate ist daher wie folgt zu kürzen: | Monat | BMGL im Bescheid | Vielspielerpunkte | BMGL neu | 09/2018 | 2.149.918,70 | 125,79 | 2.149.792,91 | 10/2018 | 1.913.952,69 | 118,17 | 1.913.834,52 | 11/2018 | 2.036.520,64 | 130,72 | 2.036.389,93 | 12/2018 | 2.184.592,63 | 133,63 | 2.184.458,99 Nur der Vollständigkeit wird bemerkt, dass eine Korrektur der Bemessungsgrundlagen auf der "Gewinnseite" ist hier nicht erforderlich, weil die Bf. in ihren Berechnungen echte "Freispiele" (dh Spiele, an denen gar kein Teilnehmer eine vermögenswerte Leistung erbrachte, ohnehin weder bei den Einsätzen berücksichtigte, aber auch keinen Abzug für ausbezahlten Gewinne vornahm - dieser bei der Mündlichen Verhandlung vorgenommen Klarstellung ist auch das FA nicht entgegengetreten.) Berücksichtigung der "nachträglichen Bargelderstattungen" Bei den sog. "nachträglichen Bargelderstattungen" ist allen 3 Unterkategorien gemeinsam, dass bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen ein Anspruch auf Minderung des bereits geleisteten Einsatzes in Form eines nachträglichen Rabatts besteht. Hier konnte geklärte werden, dass die Spieler die "nachträgliche Bargelderstattung" bei Erfüllung der Bedingungen auf ihr Kreditkonto gutgeschrieben bekommen und eine Auszahlung verlangen können. Diesen Beträgen kommt daher ein Vermögenswert zu und sind die, auf die "nachträglichen Bargelderstattungen" entfallenden Beträge bei Verwendung als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Beträge wurden von der Bf. auch bei der Selbstberechnung in die Bemessungsgrundalge einbezogen und sind sie auch in der vom FA in den angefochtenen Bescheiden als Bemessungsgrundlage angesetzten Beträge enthalten. Die Bf. strebt hier im Ergebnis - wie schon seit Beginn der Verfahren - den Abzug der von der Bf. an die Spieler "gewährten" Beträge (im Gegensatz zu den "Vielspielerpunkten, bei denen es um die Verwendung der Vergünstigungen geht) an. Dabei sind nach Ansicht des erkennenden Senates mehrere Themenkreise zu klären: Wie von der Bf. im fortgesetzten Verfahren selbst ausgeführt, kommt ein Abzug als "Gewinn" nicht in Betracht, weil die Hingabe der "nachträglichen Bargelderstattungen" nicht von einem aleatorischen Element abhängt. Der Bf. ist zuzustimmen, dass diese Vergünstigung wirtschaftlich den Aufwand, den ein Spieler für die Teilnahme an einer Mehrzahl von Spielen hat, kürzt und die Hingabe der Vergünstigung den wirtschaftlichen Ertrag des Veranstalters kürzt. Wie vom FA zu Recht ausgeführt geht es bei der Glücksspielabgabe aber nicht um die Besteuerung des wirtschaftlichen Erfolgs des Glückspielunternehmens und kann deshalb nicht jeder den Veranstalter treffende Aufwand berücksichtigt werden. im Beschluss VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005 hat der VwGH zu als Abzugsposten geltend gemachten sog. "Netto Jackpot Costs" bzw. "Net-Jackpot-Costs" Folgendes ausgeführt: "Sollte es sich tatsächlich um bloße Kosten der revisionswerbenden Partei handeln, fände deren Berücksichtigung im Wortlaut des § 57 Abs. 5 GSpG, wonach die Jahresbruttospieleinnahmen (ausschließlich) aus dem Saldo von Einsätzen und ausgezahlten Gewinnen gebildet werden, keine Deckung." Gegenstand der Besteuerung sind hier bestimmte Rechtsgeschäfte (Glücksverträge - Ausspielungen in Form einer elektronischen Lotterie nach § 12a GSpG) und ist die Bemessung von den für die Spielteilnahme geleisteten Einsätzen abzüglich der ausbezahlten Gewinn vorzunehmen. Für die Spielteilnahme wurden von den Spielern vermögenswerte Leistungen erbracht (Einsatz) und haben sie hierfür eine Gewinnchance erhalten. Eine Reduzierung des maßgeblichen Einsatzes durch einen Rabatt läge nur dann vor, wenn bei der Spielteilnahme vom Spieler (beim Poker im Verhältnis zu den Mitspielern) von vorneherein ein geringerer Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen ist und der Restbetrag durch Verwendung eines Gutscheines/Abbuchung von Treupunkten ohne Vermögenswert etc. erfolgt. Mit dem Erhalt der Einsätze und der Auszahlung der Gewinne ist die Steuerschuld entstanden (siehe § 59 Abs. 1 Z. 2 GSpG) und daher der Steuerfall in die monatliche Selbstberechnung durch den Unternehmer aufzunehmen (siehe § 59 Abs. 3 GSpG). Nach der Judikatur des VwGH erfolgt für mehrere Ausspielungen eine zusammengefasste Abgabebemessung (vgl dazu VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 82 bis 86). Dies führt nach Ansicht des erkennenden Senates aber nicht dazu, dass Ereignisse, die nach dem Entstehen der Steuerschuld stattfinden (wie hier die "nachträglichen Bargelderstattungen"), im Rahmen der Selbstberechnung der Glückspielabgabe für andere Zeiträume zu berücksichtigen sind. Anders wäre nach Ansicht des erkennenden Senates nur, wenn dem Spieler zB sogleich bei Hingabe seiner vermögenswerten Leistung Zug um Zug vom Veranstalter ein Teil wieder refundiert wird (zB durch Gutschrift eines auszahlbaren Betrages auf sein Kundenkonto) oder er auf Grund der Spielbedingungen eine werthaltige Forderung gegen den Veranstalter erwirbt. Im Zeitpunkt der Spielteilnahme an der Ausspielung, Leistung des Einsatzes durch den Kunden, Auszahlung des Gewinnes an (möglicherweise einen anderen) Spielteilnehmer stand nicht fest, ob es je zu einer Gutschrift aus dem Titel "nachträgliche Bargeldauszahlung" kommen wird. Hierfür waren vom Kunden noch diverse Voraussetzungen zu erfüllen (wie zB eine weitere Einzahlung auf sein Spielerkonto, das Erreichen eines bestimmten Spielerlevels) und können derartige noch nicht eingetretene Bedingungen weder bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe noch bei der Festsetzung der Glücksspielabgabe nach § 201 BAO Berücksichtigung finden. Selbst bei Betrachtung als auflösende Bedingung kann das von der Bf. angestrebte Ergebnis nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erzielt werden, sieht doch § 59 Abs 6 GSpG vor, dass für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällig zu behandeln sind. Zum Vergleich der Bf. mit "3 zum Preis von 2" im Supermarkt ist zu bemerken, dass die Spielbedingungen hier eben gerade nicht vorsehen, dass zB bei Teilnahme an 3 Pokerrunden mit einem "Buy In" von je € 11,00 in einem bestimmten Zeitraum für die letzte Spielteilnahme kein oder ein geringerer Einsatz zu leisten ist, sondern ist auch für das dritte Spiel vom Spieler das volle Entgelt zu leisten und erfolgt erst nachträglich - so auch die ausdrückliche Sichtweise der Bf. - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Rückzahlung an den Spieler. Im Übrigen ist aus den vorgelegten Bedingungen auch nicht ersichtlich, dass eine Zuordnung rückgezahlter Beträge zu bestimmten Ausspielungen (bestimmten Rechtsgeschäften) erfolgt, sondern scheint es nur darauf anzukommen, dass ein Spieler in Summe bestimmte Geldbeträge an die Bf. geleistet hat. Wie vom FA richtig aufgezeigt enthält das Glücksspielgesetz - im Gegenstand zu anderen Materiengesetzen aus dem Bereich der Verkehrsteuern wie zB § 17 GrEStG - keine Bestimmung die eine Berücksichtigung von Entgeltminderungen oder andere erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld eintretende Ereignisse erlauben würde. Auch eine Betrachtung der "nachträglichen Bargelderstattung" als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO kommt im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, weil Sache der gegenständlichen Verfahren Festsetzungen nach § 201 BAO und damit die Überprüfung der Richtigkeit der Selbstberechnungen der Glücksspielabgabe durch die Bf. sind. Die von der Bf. den Spielern gewährten "nachträglichen Bargelderstattungen" führen daher nicht zu einer Reduzierung der in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Bemessungsgrundlage. Ergebnis Der Beschwerde kommt daher nur hinsichtlich der Monate September bis Dezember 2018 Berechtigung zu (siehe dazu die Ausführungen oben zu den Vielspielpunkten) und ist die Festsetzung der Glücksspielabgaben für diese Monate wie folgt abzuändern | Monat | BMGL neu | Davon 40 % Glückspielabgabe | 09/2018 | 2.149.792,91 | 817.865,16 | 10/2018 | 1.913.834,52 | 723.371,23 | 11/2018 | 2.036.389,93 | 772.507,97 | 12/2018 | 2.184.458,99 | 823.426,19 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsprechung des VwGH "fehlt" nicht schon deshalb, weil zu einer konkreten Einzelfallkonstellation keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. VwGH 27.10.2023, Ro 2019/17/0005). Durch die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH ist hinreichend geklärt, welche Parameter für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG maßgeblich sind. Wien, am 24. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103934/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103934.2020
Stammnummer
149826
Gültig
24.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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