Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103934/2020
Onlineglücksspiel - Behandlung von Vielspielerpunkten und nachträglichen Rabatten bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103934/2020vom 24.11.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vielspielerpunkte, die auf Grund der Spielbedingungen alternativ zur Teilnahme an einem Online Pokerspiel auch zum Bezug von Waren verwendet werden können, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe als "Einsatz" zu behandeln. Zum “Einsatz“ gehört nicht nur jener Teil der vermögenswerten Leistung des Spielers, der dem Veranstalter verbleibt (hier als Administration Fee bezeichnet), sondern die gesamte für die Spielteilnahme vom Spieler zu erbringende vermögenswerte Leistung (wie hier die in Waren ablösbaren Vielspielerpunkte) und kommt es nicht auf die Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter an (siehe dazu die Judikatur des VwGH zum „Lebenspoker“ wie ua VwGH 01.06.2023, Ra 2020/17/0009).
Für Onlineglücksspiele entsteht die Steuerschuld mit dem Erhalt der Einsätze und der Auszahlung der Gewinne (§ 59 Abs. 1 Z. 1 GSpG). Ereignisse, die nach dem Entstehen der Steuerschuld stattfinden (wie „nachträgliche Bargelderstattungen“) sind nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Glückspielabgabe für andere Zeiträume zu berücksichtigen. Steht im Zeitpunkt der Spielteilnahme an der Ausspielung und der Leistung des Einsatzes durch den Kunden und der Auszahlung des Gewinnes an (möglicherweise einen anderen) Spielteilnehmer nicht fest, ob es je zu einer Gutschrift aus dem Titel „nachträgliche Bargeldauszahlung“ kommen wird, weil vom Kunden noch diverse Voraussetzungen zu erfüllen sind (wie zB eine weitere Einzahlung auf sein Spielerkonto, das Erreichen eines bestimmten Spielerlevels) können derartige noch nicht eingetretene Bedingungen weder bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe noch bei der Festsetzung der Glücksspielabgabe nach § 201 BAO Berücksichtigung finden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Markus Fischer und Christian Sambs in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch MMag. Dr. Katharina Kubik, Peregringasse 4, 1090 Wien, über die Beschwerden gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bzw des Finanzamtes Österreich betreffend Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
- vom 24. Jänner 2017 für die Monate 2 -12/2012, 1 - 12/2013, 1 - 12/2014 und 1 - 11/2015
(fortgesetztes Verfahren nach VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004),
- vom 25. Oktober 2023 für die Monate 1-3/2018 + 5/2018 (Vorlage ans BFG vom 20.2.2024),
- vom 2. Februar 2024 für die Monate 4/2018 + 06-12/2018 (Vorlage ans BFG vom 20.2.2024),
alle zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2025 durch Fassung eines Umlaufbeschlusses zu Recht erkannt:
I.1 Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 24.1.2017 betreffend die Glücksspielabgabe für 2/2012 - 11/2015 werden als unbegründet abgewiesen.
I.2 Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 25.10.2023 betreffend die Glücksspielabgabe für 1-3/2018 + 5/2018 sowie vom 02.02.2024 betreffend die Glücksspielabgabe für 4/2018 + 06/2018 - 08/2018 werden als unbegründet abgewiesen.
I.3 Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.02.2024 betreffend die Glücksspielabgabe für 9/2018 - 12/2018 wird teilweise Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide insofern abgeändert, als die Festsetzung wie nachstehend dargestellt erfolgt:
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Monat
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Bemessungsgrundlage
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davon 40 % Glückspielabgabe
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09/2018
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2.149.792,91
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817.865,16
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10/2018
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1.913.834,52
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723.371,23
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11/2018
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2.036.389,93
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772.507,97
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12/2018
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2.184.458,99
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823.426,19
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Vorbemerkungen
Streitpunkte waren in den Beschwerdeverfahren zunächst insbesondere:
- Unionsrechts- und Verfassungskonformität der Glücksspielabgaben
- Feststellbarkeit der "Teilnahme vom Inland aus" durch das Indiz Registrierungsadresse
- Einordnung von Onlinepoker als elektronische Lotterie
- Einbeziehung der den Spielern von der Bf. gewährten Boni in die Bemessungsgrundlage
- Behandlung von Freispielen
Auf Grund der zwischenzeitigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004 (= Verfahren der Bf.) sowie VwGH 14.05.2024, Ra 2022/16/0076 (betrifft eine "Schwestergesellschaft" der Bf.) ist nur noch die Höhe der Bemessungsgrundlage zwischen den Verfahrensparteien strittig, konkret die Behandlung der "Vielspielerpunkte" (auch "FPP-Tickets" oder ab 2017 "Starscoins" genannt) sowie der "nachträglichen Bargelderstattungen".
Verfahrensablauf betreffend Glücksspielabgabe für 2/2012 bis 11/2015
Mit Schriftsatz vom 11.1.2016 erfolgte eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG der Glücksspielabgabe für die Monate 2/2012 - 11/2015, der in einer Beilage eine Übersicht der monatlichen Bemessungsgrundlage und des selbstberechneten Abgabenbetrages angeschlossen wurde. Bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe wurden von der Bf. auch die sog. "Vielspielerpunkte" sowie die "nachträglichen Bargelderstattungen" in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 beantragte die Bf. gemäß § 201 BAO die bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Monate 2/2012 - 11/2015, weil sich ihrer Ansicht nach die Selbstberechnung als unrichtig erweise.
Mit Bescheid vom 27.01.2016 wies das FA den Antrag ab, weil seiner Meinung nach die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe richtig erfolgt sei.
Am 29.02.2016 brachte die Bf. gegen diesen Abweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde ein. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen erfolgte mit Bescheid vom 24.01.2017 gemäß § 299 BAO eine Aufhebung des Abweisungsbescheid und ergingen gleichzeitig am 24.01.2017 den aufgehobenen Bescheid ersetzende neue Sachentscheidungen, in dem das Finanzamt für den Zeitraum 2/2012 -11/2015 Glückssp ielabgabenbescheide gemäß § 57 Abs. 2 GSpG erließ. Die mit den Bescheiden vom 24.01.2017 erfolgte Festsetzung der Glücksspielabgabe stützte das Finanzamt jeweils auf § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde vom Finanzamt die Beträge aus den sog. "Add Ons Po kerturniere" von den von der Bf. selbstberechneten Beträgen in Abzug gebrach t (deshalb ergab sich für d ie meisten Zeiträume eine Gutschrift im Verhältnis zur Selbstberechnung); Die auf die "Vielspielerpunkte" und die "nachträglichen Bargelderstattungen" entfallenden Beträge wurden nicht in Abzug gebracht.
Gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom 24.01.2017 erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 27.2.2017 Beschwerde, die vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 14.06.2017 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein, in dem die die Entscheidung durch einen Senat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Am 23.10.2017 brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 6 BAO eine Vorlageerinnerung ein (RV/7105089/2017). In der Folge legte das Finanzamt am mit Vorlagebericht vom 13.11.2017 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Verfahren zu RV/7105344/2017).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab das BFG der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.03.2018, RV/7105344/2017 teilweise Folge und setzte die Glücksspielabgabe im Ergebnis im Sinne der von der Bf. bekanntgegebenen Berechnungen fest. Für Dezember 2014 erfolgte die Festsetzung mit einem negativen Abgabenbetrag.
Auf Grund einer Amtsrevision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 10.9.2020, Ro 2018/17/0004 das Erkenntnis des BFG 28.03.2018, RV/7105344/2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Das fortgesetzte Verfahren wurde beim BFG zu RV/7103934/2020 protokolliert.
Mit Beschluss des BFG vom 27.7.2022 wurde die Bf. aufgefordert zu den von der Bf. an die Kunden gewährten "Boni" nähere Details bekannt zu geben sowie zahlenmäßige Angaben für die einzelnen Monate zu machen bzw. darzustellen.
Über Anregung der Bf. vom 22.8.2022 wurde das Beschwerdeverfahren vom BFG mit Beschluss vom 25.8.2022 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ra 2022/16/0076 anhängigen Verfahrens (Revision zu BFG RV/7103142/2020).
Nach Ergehen des Erkenntnis VwGH 14.05.2024, Ra 2022/16/0076 wurde das Verfahren von amtswegen fortgesetzt und nach einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung 1062-1 zugeteilt.
Verfahrensablauf betreffend die Glücksspielabgabe für 1-12/2018
Für die Monate 1-12/2018 führte die Bf. monatlich Selbstberechnungen der Glücksspielabgaben durch. Dabei wurden die Positionen "Vielspielpunkte" und "nachträgliche Bargelderstattungen" in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auf Grund der bereits vorlegenden Rechtsprechung des BFG wurden hingegen die sog. "Tournament Add-Ons" nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Für die Monate 01-03/2018 und 05/2018 stellte die Bf. jeweils innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages einen Antrag an das FA auf bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgabe, da sich die Selbstberechnung ihrer Ansicht nach nicht als richtig erweise.
Mit Bescheiden gemäß § 201 BAO vom 23.10.2023 bzw 24.10.2023 samt gesonderter Begründung vom 25.10.2023 setzte das Finanzamt die Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG für die Monate 01 - 12/2018 fest.
Am 21.11.2023 erhob die Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Glücksspielabgabe für 01/2018 - 12/2018 und beantragte die angefochtenen Glücksspielabgabebescheide dahingehend abzuändern, dass die in der Offenlegung vom 4. August 2022 (die Offenlegung, Beilage ./14) genannten und beschriebenen Boni "FPP-Tickets" und "nachträgliche Bargelderstattungen" bei der Berechnung der Glücksspielabgabe zur Gänze abgezogen werden und die Glücksspielabgabe daher für die Monate 01/2018-12/2018 entsprechend vermindert festgesetzt wird;
in eventu, die angefochtenen Glücksspielabgabebescheide aufheben und das Verfahren nach § 278 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde enthält folgende prozessuale Anträge:
• die Nichtvornahme einer Beschwerdevorentscheidung und direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht gem. § 262 Abs 2 lit. a BAO;
• die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO; und
• die Entscheidung über die Beschwerde durch einen Senat gern. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO.
Zudem regte die Bf. an, das Beschwerdeverfahren gem. § 271 BAO bis zur Entscheidung über die beim VwGH unter Ra 2022/16/0076 anhängige Revision einer zur selben Unternehmensgruppe wie die Bf. gehörenden Gesellschaft auszusetzen
Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde bemerkte das Finanzamt, dass für die Monate 04/2018, sowie 06 bis 12/2018 keine Anträge der Bf. auf Festsetzung der Abgabe gemäß § 201 BAO vorliegen und erließ es deshalb am 02.02.2024 einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und hob die Bescheide betreffend Glücksspielabgabe für die ZR 04/2018, 06/2018, 07/2018, 08/2018, 09/2018, 10/2018, 11/2018 und 12/2018 auf.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt am 02.02.2024 neue Glücksspielbescheide gemäß § 201 Abs. 2 Zi 3 BAO für die Monate 04/2018, 06/2018, 07/2018, 08/2018, 09/2018, 10/2018, 11/2018 und 12/2018 und setze die Glückspielabgaben fest. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden vom FA - wie auch in allen früheren Bescheiden - weder der von der Bf. begehrte Abzug der "Vielspielerpunkte" vorgenommen, noch wurden die sog. "nachträglichen Bargelderstattungen" berücksichtigt.
Mit Vorlagebericht vom 20.2.2024 legte das FA die Beschwerde vom 21.11.2023 dem BFG zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die Beschwerde sowohl gegen die Bescheide vom 25.10.2023 betreffend Glücksspielabgabe 01-03/2018 + 05/2018 als auch gegen die unter Berücksichtigung der in § 253 BAO vorgesehenen Rechtswirkung gegen die (neuen) Bescheide vom 02.02.2024 betreffend Glücksspielabgabe 04/2018 + 06/2018 - 12/2018 gerichtet angesehen werde. Im Vorlagebericht verwies das FA insbesondere auf die Entscheidung BFG 25.4.2022, RV/7103142/2020, die zu einer "Schwestergesellschaft" der Bf. ergangen ist.
Mit Beschluss vom 7.3.2024 zu Gz. RV/7100655/2024 setzte das BFG auch die Beschwerdeverfahren betreffend die Glücksspielabgabe für die Monate 1-12/2018 gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ra 2022/16/0076 (Revision gegen BFG 25.4.2022, RV/7103142/2020) anhängigen Verfahrens aus.
Am 28.3.2024 brachte die Bf. eine ergänzende Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 20.2.2024 beim BFG ein.
Nach Ergehen des Erkenntnis VwGH 14.05.2024, Ra 2022/16/0076 wurde das Verfahren von amtswegen fortgesetzt und nach einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung 1062-1 zugeteilt.
Beweisaufnehmen durch die nunmehr zuständige Berichterstatterin
Von der nunmehr zuständigen Berichterstatterin wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die Akten des BFG zu Gz. RV/7105089/2017 (Vorlageerinnerung), RV/7105344/2017 (Beschwerdevorlage vom 13.11.2017), RV/7103934/2020 (fortgesetztes Verfahren nach VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004) sowie RV/7100655/2024 (Beschwerdevorlage vom 20.02.2024) und die dort vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile sowie die von den Parteien mit den oben angeführten Schriftsätzen dem BFG übermittelte Unterlagen.
Mit Beschluss des BFG vom 14.2.2025 wurden beiden Parteien im Hinblick auf die seit Vorlage der Beschwerden ergangene Judikatur des VwGH (insbesondere VwGH 14.05.2024, Ra 2022/16/0076 und die darin zitierte Vorjudikatur) die Gelegenheit eingeräumt eine ergänzende Stellungnahme einzubringen.
Die Bf. wurde weiters aufgefordert,
- nach Monaten gegliederte zahlenmäßige Aufstellungen und Berechnungen der ihrer Ansicht unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des VwGH als Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe anzusetzenden Beträge sowie
- die für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume für die Spielteilnehmer aus Österreich relevanten Spielbedingungen
vorzulegen.
Nach Fristerstreckung brachte die Bf. am 25.6.2025 eine Stellungnahme beim BFG ein, der folgende Unterlagen als Beilage angeschlossen wurden:
./1 ***A*** Endnutzer-Lizenzvereinbarung exemplarisch vom Oktober 2015
./2 ***A*** Endnutzer-Lizenzvereinbarung exemplarisch vom Dezember 2018
./3 ***A*** Geschäftsbedingungen des VIP-Clubs exemplarisch vom Oktober 2015
./4 ***A*** Stars Rewards- Programm Prämienbedingungen vom Dezember 2018.
./5 Beschwerde vom 21. November 2023 betreffend die Glücksspielabgabebescheide für die Monate Jänner 2018 - Juli 2018 und August 2018 - Dezember 2018.
./6 Ergänzender Schriftsatz vom 28. März 2024 betreffend die Glücksspielabgabebescheide für die Monate Jänner 2018 - Juli 2018 und August 2018 - Dezember 2018.
./7 Neuberechnung der Glücksspielabgabe unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH für den Zeitraum 2012-2015 und 2018.
./8 Ausgewählte anwendbare Spielbedingungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025 wurden die Stellungnahme der Bf. vom 25.6.2025 samt den Beilagen vom BFG ans FA weitergeleitet
Am 30.7.2025 brachte die Bf. weitere Berechnungen über die Glücksspielabgabe beim BFG ein (bezeichnet als Beilage./7 aktuallisiert), die ebenfalls ans FA weitergeleitet wurden.
Das Finanzamt gab dazu am 17.9.2025 eine Gegenäußerung ab, die am 17.9.2025 an die Bf. weitergeleitet wurde.
Mündliche Verhandlung vor dem Senat
Zu der am 21.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für die Bf. kein vertretungsbefugtes Organ persönlich erschienen. Für die Bf. nahm Frau Rechtsanwältin Dr. Katharina Kubik (kurz RA), unter Berufung auf die von der Bf. erteilte Vollmacht, die eine Zustellvollmacht umfasst, an der Verhandlung teil.
Nach Vortrag der Sache durch die Vorsitzende und zugleich Berichterstatterin wie in der den Parteien und den Mitgliedern des Senates ausgehändigten Beilage./1 zur Niederschrift antworteten die Parteien auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, wie folgt:
"RA: Es gab im maßgeblichen Zeitraum 2 Arten von Vielspielerpunkten. Zur Wirkungsweise verweisen wir auf die Stellungnahme 11/2016. Weiters legen wir die Bedingungen mit der Bezeichnung VIP-Turniere vor. Diese wird als Beilage 2 zur Niederschrift genommen. Daraus sieht man, dass einzelne Vielspielerpunkte nicht für eine Turnierteilnahme verwendet werden konnten, sondern eine Mindestanzahl z.B. 10 FPP's für eine bestimmte Art von Turnieren.
Die Bf. veranstaltete sowohl Casinospiele, als auch Pokerspiele. Die unterschiedliche Behandlung bei der Selbstberechnung, als auch die Funktionsweise wurden im Schriftsatz von 23.11.2016 dargestellt. Es wird auch noch auf die Bestimmung des § 2 GSpG verwiesen, in dem eine klare Unterscheidung zwischen Unternehmer und Einsatz des Spielers und Anderer erfolgt. Beim Gewinn werden Spieler und Andere, aber auch der Unternehmer genannt. Das Unternehmen substituiert den Einsatz des Spielers, wenn ein Gutschein zum Einsatz kommt.
FA: Teilnehmen tut trotzdem der Spieler und nicht der Unternehmer und der leistet den Einsatz in Form eines Gutscheines und erst in weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Gutschein einen Vermögenswert hat.
RA: Zur Frage, ob die Vielspielerpunkte auch gegen Waren eingelöst werden könnten: Es gibt grundsätzlich VIP-Shops für die Kunden weltweit. Dazu gibt es spezielle Bestimmungen und wird dazu ein Ausdruck vorgelegt (diese wird als Beilage 3 zur Niederschrift genommen). Nach den bereits vorgelegten Bedingungen kann das Unternehmen jederzeit die Dienstleistungen anpassen (Punkt 2.3. der Lizenzvereinbarung) und im VIP-Programm (Punkt 1 und 2), der Unternehmer behält sich vor, dass das VIP-Programm jederzeit zu verändern. Das steht rein in seinem Ermessen. Das ist in Österreich geschehen durch Sperrung des VIP-Shops bei Zugang als österreichischer Spielteilnehmer.
FA: Laut VwGH ist ausschließlich entscheidend, ob die Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Einsatzes der Vielspielerpunkte für weitere Spielteilnahmen auch rechtlich die Möglichkeit gehabt hätten sich die Vielspielerpunkte in Geld oder Waren ablösen zu lassen. Die rechtliche Möglichkeit ist aus Sicht des FA anhand der Spielbedingungen und der Erklärung gegenüber dem Spieler zu beurteilen. Aus Sicht des Spielers war ausgehend von den Spielbedingungen und den Ausführungen auf der Homepage die Verwendung des Shops möglich und in diesem auch der Erwerb von Waren möglich. Eine Einschränkung oder ein Vorbehalt, dass der Shop in Österreich nicht verwendet werden kann, wurde dem Spieler gegenüber nicht erklärt.
RA: Aus den Endnutzerlizenzbedingungen Stand 2015, ergibt sich, dass "weitere Regelungen, Richtlinien und Bedingungen auf der Website abrufbar sind, die Teil der Spielbedingungen sind und diese werden von Zeit zu Zeit auf der Seite veröffentlicht und sind durch Verweis gemeinsam mit anderen Richtlinien über welche wir sie Kenntnis setzen können hier eingebunden". Der Spieler durch Klicken "Ich stimme zu" akzeptiert diese Bedingungen und dadurch akzeptiert der Spieler aus unserer Ansicht auch die Tatsache, dass sich der Unternehmer vorbehält die Bedingungen anzupassen und für österreichische Spielteilnehmer den Onlineshop nicht zugänglich zu machen. Dadurch werden die Spielbedingungen konkludent abgeändert.
FA: Der Vollständigkeit halber, halten wir fest, dass wir nicht prüfen können, ob der Shop aus Österreich tatsächlich nicht zugänglich war und, dass die Bf. dazu auch keine Nachweise vorgelegt hat.
Die Vorsitzende richtete sodann noch folgende Fragen an die Parteien:
War es möglich das Spielangebot der Bf. nur unter Verwendung der Vielspielerpunkte/ umgewandelten "FPP-Tickets" zu nutzen ("Freispiele") oder konnten die Vielspielpunkte nur durch zusätzlichen Einsatz von "Echtgeld" für eine weitere Spielteilnahme verwendet werden ("Spiel mit Rabatt")?
RA: Der einzelne Spieler konnte auch nur unter Verwendung dieses FPP-Tickets teilnehmen, aber andere Spieler mussten "Echtgeld" einsetzen. Es gab auch echte Freispiele. Diese wurden aber nicht in die Berechnung aufgenommen (weder auf der Einsatzseite noch auf der Gewinnseite).
RA: Falls der Senat davon ausgehen sollte, dass die FPP-Tickets einen Vermögenswert bei Verwendung als Einsatz haben, dann ist nur der Teil der als Rake-AdministrationsgebührTischgeld entfällt als Einsatz zu werten. Ein überschießender Betrag ist in das Preispool gegangen und daher als ausgezahlter Gewinn in Abzug zu bringen, ähnlich den Add-ons und die betragliche Aufteilung ergibt sich aus der Stellungnahme vom November 2016. Für 2018 sind solche Aufteilungen möglich, wir haben sie aber noch nicht von der Mandantin bekommen. Der Betrag in der Kategorie Vielspielerpunkte (in der Beilage 7) ist bisher nicht zum Abzug gebracht worden. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die als Einsatz verwendeten Beträge ohne Abzug der als Gewinn ausgeschütteten Beträge.
FA: Das FA teilt diese Rechtsansicht nicht. Sofern das BFG zum Schluss gelangt, dass die Vielspielerpunkte einen Vermögenswert haben, so ist der Gesamtbetrag als Einsatz anzusetzen und nicht der Anteil des Tischgeldes. Hierzu wird auf die Judikatur zur Pokerbesteuerung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG verwiesen.
RA: Zu den nachträglichen Bargelderstattungen legen wir noch Spielbedingungen vor. Zu der in der Stellungnahme in der Kategorie a genannten Bargelderstattungen wird der Ausdruck "Poker First Deposit Bonus - 100 % Signup Bonus for ***A***" vorgelegt. Diese wird als Beilage 4 zur Niederschrift genommen. Für die Kategorie b wird der Ausdruck "VIP StellarPrämien" und "Milestone Rebates" vorgelegt. Diese werden als Beilage 5 und 6 zur Niederschrift genommen. Daraus ist die Funktionsweise dieser "nachträglichen Bargelderstattungen" zu sehen. Die Position der Bf. ist, dass es sich dabei um eine nachträgliche Reduzierung der Einsätze handelt und nicht um eine Ausbezahlung von Gewinnen. Es wird nicht bestritten, dass die Gutschrift, die auf dem Spielerkonto stattgefunden hat und dann als Einsatz bei einem weiteren Spiel verwendet wird, als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist und auch in den vorgelegten Berechnungen wurden die "verwendeten nachträglichen Bargelderstattungen" berücksichtigt. Die Bf. begehrt einen Abzug als "nachträglicher Rabatt" und zwar jeweils in dem Monat, in dem es zur Rücküberweisung auf das Spielerkonto kommt. Auch wenn Einsatz und Gewinn für das betreffende Spiel in einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat.
FA: Dagegen sprechen zwei Argumente aus unserer Sicht. Einerseits handelt es sich aus Sicht des FA nicht tatsächlich um Rückerstattungen von tatsächlich geleisteten Einsätzen (z.B. aufgrund einer Vertragsaufhebung oder einer nachträglichen "Entgeltminderung"), sondern um einen Geldbetrag, welcher dem Spieler gegeben wird als eine Art Geschenk (Werbemaßnahme), um ihm am weiteren Spielen zu motivieren. Als zweites ist festzuhalten, dass aus Sicht des FA, selbst unter der Annahme, dass es sich um eine nachträgliche Minderung des Einsatzes handelt, die Steuerschuld entstanden ist und im Materiengesetz keine Bestimmung enthalten ist, welche eine Berücksichtigung zulassen würde (wie z.B. § 16 UstG, § 17 GreStG oder § 9 VStG).
RA: Bei allen 3 Kategorien der "nachträglichen Bargelderstattungen" erfolgt eine Gutschrift auf dem Spielerkonto und der Spieler kann die Auszahlung verlangen oder den gutgeschriebenen Betrag für eine weitere Spielteilnahme verwenden. Wenn er es verwendet hat, ist es unter den Einsätzen in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen und ist es individuell aufgenommen worden.
RA: Wir legen auch noch eine zahlenmäßige Aufsplittung der "nachträglichen Bargelderstattungen in die Kategorien a bis c vor. Diese wird als Beilage 7 zur Niederschrift genommen. Die dortige Bezeichnung der Kategorien 1 bis 3 entspricht den Kategorien a bis c in der Stellungnahme.
FA: Auch die Bezeichnung deutet nicht unbedingt auf eine Rückerstattung von Einsätzen."
Zur rechtlichen Beurteilung führten die Parteien aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren und ergänzten.
"RA: Der VwGH verwendet das Wort "nachträglicher Rabatt". Daraus schließen wir, dass eine Korrektur der geleisteten Einsätze möglich ist, unabhängig vom Monat der ursprünglichen Ausspielung."
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.
Die Vertreterin der Bf. beantragte die Abänderung der Bescheide dahingehend, dass die Bemessungsgrundlage um die Positionen Vielspielerpunkte und nachträgliche Bargelderstattungen wie in den Berechnungen dargelegt, reduziert wird und die Glückspielabgaben für die streitgegenständlichen Monate entsprechend festgesetzt werden. Sollte der Beschwerde der Bf. nicht stattgegeben werden, beantragt die Bf. die Zulassung zur Revision, da es im gegenständlichen Verfahren noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gibt, die zu klären sind.
Die Vorsitzende verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird.
Schriftsatz der Bf. vom 30.10.2025
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung teilte die rechtsfreundliche Vertreterin der Bf. zunächst am 23.10.2025 der Berichterstatterin telefonisch mit, dass sie von der Mandantin nach der Verhandlung noch eine Rückmeldung wegen der Zugänglichkeit des VIP Shops für österreichische Kunden samt Screenshots erhalten habe und dass sie deshalb noch einen Schriftsatz beim BFG einbringen werde.
Am 30.10.2025 langte der angekündigte Schriftsatz beim BFG ein und wurde darin ausgeführt wie folgt:
"VIP-Store:
Im Rahmen der Beschaffung weiterer Unterlagen zur Abrufbarkeit des VIP-Stores aus Östeneich hat sich herausgestellt, dass der VIP-Store für österreichische Spieler bis 1. Juni 2016 abrufbar war. Mit 1. Juni 2016 wurde der Zugang für österreichische Spieler gesperrt - die Spieler wurden darüber per Email informiert - und seither für Österreich auch nicht mehr geöffnet. Aktuell können Artikel im VIP-Store nur mehr mit Geld erworben werden.
Als Nachweis für die Sperrung dürfen wir anbei einen Screenshot der Email übermitteln, die an die österreichischen Spieler versendet wurde, inklusive eines Hinweises auf das Datum des Versands (Beilage ./1 und Beilage ./2). Außerdem fügen wir einen Auszug aus einem Online-Forum bei, in dem über die Sperrung in Österreich diskutiert wurde - dies ebenfalls in Screenshot-Format und zum Nachweis des Datums (Beilage ./3). Für 2018 legen diese Nachweise dar, dass die Beschwerdeführerin von ihrem durch die Spielbedingungen eingeräumten Recht, den VIP-Store zu schließen, Gebrauch gemacht und die Spieler entsprechend informiert hat. Die Möglichkeit den VIP-Store zunutzen, hat daher ab 1. Juni 2016 weder rechtlich noch faktisch bestanden; durch die Information an die Spieler und das Schließen des VIP-Stores wurde der rechtliche Rahmen - die Spielbedingungen (konkludent) abgeändert.
Teilnahme an Pokerturnieren unter Verwendung von FPPs/Starscoins (,,Vielspielerpunkte") :
Sollte das Gericht aus den obigen Ausführungen den Schluss ziehen, dass den FPPs in den streitgegenständlichen Jahre 2012-2015 ein Vermögenswert beizumessen ist, so darf die Beschwerdeführerin auf die vorzunehmende Aufteilung in Administration Fee und Anteil am Preispool, den die Beschwerdeführerin finanziert hat, hinweisen. Der Preispool-Anteil wäre aus Sicht der Beschwerdeführerin weiterhin aus der Bemessungsgrundlage für die Glückspielabgabe auszuscheiden (ähnlich den,,Add-ons"). Zur Wirkungsweise der FPPs und Aufteilung der Beträge für 2012-2015 darf die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme aus November 2016 verweisen (nochmals beigefügt als Beilage ./4).
Für das Jahr 2018 ergibt sich keine Änderung in der Position der Beschwerdeführerin, da durch die Nachweise gezeigt werden kann, dass den FPPs/Starscoins kein Vermögenswert zukam. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass basierend auf der Offenlegung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 der Preispool-Anteil, aufgrund der wirtschaftlich unbedeutenden Größenordnung, nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Glückspielabgabe ausgeschieden wurde, und somit für diesen Anteil kein Abzug begehrt wurde. Dies ohne Präjudiz für spätere Jahre.
Nachträgliche Bargelderstattungen - Verwendung von FPPs/Starscoins (Nachträgliche Bargelderstattungen "Kategorie c)"):
Ebenso ergibt sich keine Änderung in der Position der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nachträglichen Bargelderstattungen, die aus der Verwendung von FPPs/Starscoins resultieren (,,Kategorie c" in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025).
Die Frage, ob diesen ein Vermögenswert zukommt oder nicht, ist aus Sicht der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der nachträglichen Bargelderstattungen als nachträgliche Rabatte (und damit nachträgliche Reduktion bereits geleisteter Einsätze) nicht relevant.
Zur Vollständigkeit dürfen wir die bereits als Antwort auf den Vorhalt des BFG vom 14. Februar 2025 übermittelte ,,Beilage ./7 Neuberechnung Glücksspielabgabe 2012-2015 und 2018" in adaptierter Form vorlegen (Beilage ./5). Die aktuelle Fassung der Übersicht schlüsselt die vormalige Spalte ,,Stakes/Rakes abzüglich ausgezahlter Gewinne" nunmehr in ,,Poker Rake"2, ,,Casino Stakes", ,,Casino Ausgezahlte Gewinne" und ,,Net Casino Revenue" auf. Dies zum Nachweis, dass nur bei Casino-Spielen ausgezahlte Gewinne zum Abzug gebracht wurden, wohingegen für Poker nur die Rakes als bereits saldierte Größe in die Berechnung der Bemessungsgrundlage aufgenommen wurden.
2 Dies inkludiert die Rake aus Poker Cash-Games und die Administration Fee aus Pokerturnieren."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Allgemeines zur Bf.
Die Bf. ist eine in Malta eingetragene Gesellschaft, die seit 1. Februar 2012 zunächst nur Pokerspiele, später auch verschiedene andere Glücksspielprodukte wie z.B. Roulette, Black Jack und Slot-Machines, Bakkarat und Live-Casino über Internet anbietet.
Die Bf. hat ihren Firmensitz in Malta und verfügt über Lizenzen der ""Maltese Lotteries & Gaming Authority", aber überkeine inländische Konzession nach § 14 GSpG. Sie hat keine Betriebsstätte oder Niederlassung im Inland.
Die Bf. gehörte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit vier weiteren Gesellschaften, die ebenfalls Spielteilnehmer mit einer registrierten Adresse in Österreich haben (d.s. ***B*** (Malta) Ltd., ***C***, ***D*** Ltd. und ***E*** Ltd.) zur Gruppe der kanadischen Gesellschaft ***F*** Inc. Von diesen Gesellschaften haben drei Onlineglücksspiele unter der Marke "***A***" angeboten (die ***D*** Ltd., die Bf., und die ***E*** Ltd (von der Bf. als "Relevante ***A*** Konzerngesellschaften" bezeichnet) und zwei Gesellschaften unter der Marke "FullTilt" Glücksspiele, d.s. die ***C***. und die ***B*** (Malta) Ltd., (von der Bf. als "Relevante FullTilt Konzerngesellschaften" bezeichnet).
Teilnahme am Spielangebot der Bf.
Der Spielteilnehmer kann an den von der Bf. angebotenen Onlineglücksspielen mit jedem verfügbaren Internetanschluss und geeignetem technischen Endgerät über deren Website, zugänglich über Applikationen für Desktop-Computer und Mobiltelefone (inkl. Smartphones) zugreifen, aber auch über mobile Endgeräte, wie Mobiltelefone, Laptops oder Tablets mit Internetzugang, sowie WLAN in Restaurants, öffentlichen Plätzen und Internetcafes benutzen.
Zur Nutzung des Spielangebotes muss sich der Spielteilnehmer auf der Website der Bf. registrieren. Hierbei hat der Spielteilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail Adresse usw.) richtig und vollständig bekanntzugeben. Aus Sicherheitsgründen können diese persönlichen Daten nach erfolgter Registrierung nur unter Vorlage entsprechender Dokumente an das Kundenbetreuungsteam der Bf. geändert werden.
Um die von der Bf. angebotenen Dienstleitzungen in Anspruch nehmen zu können muss der Kunde die Spielbedingungen akzeptieren und werden diese damit Teil der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Bf. und dem Spieler.
Die Spielbedingen umfassen eine Vielzahl an Dokumenten, darunter die ***A*** Endnutzer Lizenzverträge (exemplarisch vom Oktober 2015 für den Zeitraum 2012 bis 2015, (Beilage ./1), der ***A***, ***A*** Casino, BetStars und Full Tilt Online-Software - Endnutzer Lizenzvereinbarung (exemplarisch vom Dezember 2018 für den Zeitraum 2018) (Beilage ./2), den Geschäftsbedingungen des VIP-Clubs (Zeitraum 2012 bis 2015) (Beilage ./3) sowie den Stars Rewards Programm Prämienbedingungen (Zeitraum 2018) (Beilage ./4) (zusammen die "Spielbedingungen" - Die Spielbedingungen haben sich in den hier relevanten Bestimmungen nicht wesentlich verändert.
Teilnahme von Spielern aus Österreich
In den hier gegenständlichen Zeiträumen haben unter anderem zahlreiche Spieler, die sich körperlich in Österreich aufgehalten haben, das Glücksspielangebot der Bf. in Anspruch genommen und Online Glücksverträge mit der Bf. abgeschlossen.
Bei der Selbstberechnung hat die Bf. die Spielteilnehmer mit einem Registrierungsort in Österreich als "Teilnahme vom Inland iSd § 57 Abs. 2 GSpG qualifiziert die Bf. jede Teilnahme an einem Glücksspiel durch einen Spielteilnehmer, welcher bei seiner Registrierung angegeben hat, dass er in Österreich wohnhaft ist.
Grundsätzlich stellen sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung zu einer "inländischen IP-Adresse" Indizien dafür dar, dass sich die Kunden im Zeitpunkt der Teilnahme im Inland aufgehalten haben. Eine exakte örtliche Lokalisierung des Spielteilnehmers im Zeitpunkt der Spielteilnahme ist über die IP-Adresse nicht möglich. Die konkrete IP-Adresse eines Kunden hängt davon ab, auf welche technische Art der Einstieg ins Internet erfolgt. Eine Positionsbestimmung auf Basis Geo-IP-Services ist auf exakte Adressen in bestenfalls 25% der Fälle möglich, auf Länder-Basis mit bestenfalls 77% Genauigkeit. Daten über IP-Adressen der Kunden im Zeitpunkt der Spielteilnahme liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die IP-Adressen der Spielteilnehmer werden durch die Bf. nicht aktiv rückverfolgt, weswegen weder zum Zeitpunkt der Spielteilnahme und Durchführung der Selbstberechnung und erst recht nicht später bei Überprüfung der Selbstberechnungen anhand der IP-Adresse festgestellt werden kann, ob der Spielteilnehmer aus dem Inland teilgenommen hat.
Auch wenn sich nicht alle registrierten Kunden mit einer österreichischen Wohnanschrift immer im Inland befinden werden, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die meisten Menschen nur wenige Wochen ins Ausland begeben, woraus geschlossen werden kann, dass sich ein Kunde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich (wofür die Registrierungsadresse ein geeignetes Indiz darstellt) auch im Zeitpunkt der Teilnahme an einem konkreten Wettgeschäft in Österreich aufgehalten hat. Im bisherigen Verfahren wurden von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit nicht für konkrete, einzelne Fälle diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien bekannt gegeben.
Ausgestaltung der von der Bf. gewährten "Boni"
Die Bf. gewährte im hier maßgeblichen Zeitraum verschiedene Kategorien von "Boni":
Zuschüsse der Bf. für Pokerturniere (Add-Ons) Diese Beträge werden von der Bf. direkt in den Preispool der Pokerturniere einbezahlt (Anm: die darauf entfallenden Beträge sind in der Selbstberechnung der Bf. enthalten und wurden schon vom FA bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgezogen).
Vielspielerpunkte (Frequent Player Points, FPP Tickets - ab 2017 "Starscoins" genannt):
Die Bf. stellte ihren Kunden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durchgehend ein Treuepunktesystem zur Verfügung, das in Form einer virtuellen Währung ausschließlich für ***A***-Spieler konzipiert war. Bis Ende 2016 wurden diese Treuepunkte als Vielspielerpunkte {Frequent Player Points oder FPPs) bezeichnet. Ab dem Jahr 2017 erfolgte eine Umbenennung in Starscoins. Der Übergang von Vielspielerpunkten zu Starscoins war rein begrifflicher Natur; die zugrunde liegende Struktur und Funktionsweise des Bonussystems blieb unverändert. Starscoins erfüllten im Ergebnis dieselbe Rolle und Funktion wie zuvor Vielspielerpunkte und boten identische Verwendungsmöglichkeiten zur Spielteilnahme wie diese.
Bei Vielspielerpunkten handelt es sich um Treuepunkte, die Kunden aufgrund ihrer Spieltätigkeit über die Website der Bf. erhalten konnten. Die Gewährung der Vielspielerpunkten erfolgte ausschließlich auf Basis der persönlichen Spielaktivität des einzelnen Kunden und proportional zu den vom Kunden geleisteten Einsätzen in "Echtgeld" und war nicht von einer zufallsabhängigen Spielentscheidung abhängig.
Die Einlösung der Vielspielerpunkte war nur diesem spezifischen Kunden möglich und ermöglichte diesem, für die Teilnahme an weiteren Spielen der Bf. nicht immer einen Einsatz (Buy-In) leisten zu müssen. Kunden der Bf. konnten ihre Teilnahme an Ausspielungen auch durch den Einsatz von zuvor auf Basis ihrer Spielaktivität gesammelten Vielspielerpunkte finanzieren, dh eine Teilnahme war im Ergebnis auch ohne Zahlung von "Echtgeld" möglich.
Einzelne Vielspielerpunkte konnten nicht für eine Spielteilnahme verwendet werden, sondern erst nach dem Sammeln einer bestimmten Menge von Vielspielerpunkten konnten die Kunden eine Einlösung von Vielspielerpunkten gegen FPP-Tickets vornehmen und erhielten sie damit die Berechtigung an einer Ausspielung der Bf. teilnehmen zu dürfen und ersetzte das FPP-Ticket das ansonsten für die Teilnahme an einem Pokerturnier zu leistende "Buy-In".
Die FPP-Ticket-Teilnahme wurde in dem Glücksspielsystem der Bf. wie jeder andere "Buy-In" eines Spielers behandelt, so dass der Preispool die volle Anzahl an Teilnehmern widerspiegelt. Die Bf. behielt nach den Spielbedingungen vom "Buy In" einen Teil für sich (bezeichnet als "Administration Fees") und wurde mit dem Restbetrag der Preispool gespeist, der an die Teilnehmer des Pokerturniers abhängig vom Spielergebnis zur Auszahlung gelangte. Dazu folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:
Bei einem Turnier mit einem nach den Spielbedingungen zu leistenden Buy-In von € 11 und Administration Fees in Höhe von € 1 pro Spieler hatten bei einer Teilnahme von 100 Spielern diese insgesamt € 1.100,00 (100 x € 11,00) für die Spielteilnahme zu leisten. Davon verblieben der Bf. für die Organisation des Spieles die Administration Fees iHv insgesamt € 100,00 (100 x € 1,00) und flossen € 1.000,00 (100 x € 10,00) in den Preispool. Auch wenn von den 100 Spielern 20 Spieler FPP-Tickets für ihre Spielteilnahme verwendeten, speiste die Bf. den Preispool mit € 1.000,00 (der an einen oder mehrere der Spielteilnehmer abhängig von Spielergebnis zur Auszahlung gelangte), obwohl sie von den übrigen 80 Spielern nur € 880,00 (80 x € 11,00) an "Echtgeld" erhalten hatte und erlitt die Bf. bei derartigen Spielen einen wirtschaftlichen Verlust iHv € 120,00.
Den österreichischen Kunden war auf Grund der Spielbedingungen im Zeitpunkt der Spielteilnahme unter Verwendung der eingelösten Vielspielerpunkte (Umtausch in FPP Tickets) alternativ weder eine Ablösung der Vielspielerpunkte in Geld noch eine Weitergabe an andere Spieler möglich (siehe dazu das ausdrückliche Verbot der Weitergabe sowohl in Punkt 8 der Geschäftsbedingungen zum ***A*** VIP-Programm, Beilage ./3 als auch in Punkt 6. der Prämienbedingungen, Beilage ./4).
Im Zeitraum 2/2015 - 11/2015 konnten sich die österreichischen Kunden der Bf. die gesammelten Vielspielerpunkte - alternativ zur Spielteilnahme - auch in Waren ablösen lassen (durch "Einkauf" im VIP-Shop).
Im Zeitraum 1/2018 - 11/2018 war der Zugang zum "VIP Shop" für die österreichischen Kunden gesperrt, weil die Bf. von der ihr nach den Geschäftsbedingungen zustehenden Einschränkungen ihres Bonusprogrammes Gebrauch gemacht hatte und konnten die mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden der Bf. die gesammelten Vielspielerpunkte nur mehr für eine vergünstigte Spielteilnahme verwenden, es stand ihnen aber alternativ weder eine Ablöse in Geld, noch in Waren offen und war nach den Spielbedingungen auch die Weitergabe an andere Kunden weiterhin untersagt.
"Nachträgliche Bargelderstattungen"
Weiters gewährte die Bf. den Kunden sog. "nachträgliche Bargelderstattungen", die sich im streitgegenständlichen Zeitraum in drei Unterkategorien unterteilten. Deren gemeinsames Merkmal besteht darin, dass bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen ein Anspruch auf Minderung bereits geleisteter Einsätze in Form eines nachträglichen Rabatts besteht. Dieser "nachträgliche Rabatt" wurde den Kunden bei Erfüllung der Bedingungen auf ihrem Kundekonto gutgeschrieben und konnten die Kunden - alternativ zu einer weiteren Spielteilnahme - eine Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge verlangen.
a) Zusatzbeträge im Zusammenhang mit Einzahlungen auf dem Kundenkonto
Die Bf. bot bestimmten Kunden von Zeit zu Zeit die Möglichkeit, bei Leistung einer bestimmten Einlage auf das Kundenkonto einen zusätzlichen Spielbetrag zu erhalten, wobei die Kunden als Voraussetzung für den Erhalt dieses zusätzlichen Spielbetrages innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an einer vorgegebenen Anzahl von weiteren Spielen teilnehmen müssen.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wurden den Kunden nach der Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Spielen ein Teil des bereits geleistet (BargeId-) Betrages wieder dem Kundenkonto gutgeschrieben.
b) Beträge im Zusammenhang mit dem Gesamtspiellevel
Kunden der Bf. erhielten durch ihre regelmäßige Teilnahme an Pokerspielen und -turnieren abhängig vom jeweiligen Spielerlevel die Chance auf Bargelderstattungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von bestimmten Bedingungen.
Die betreffenden Kunden hatten bei Erreichen des jeweiligen Spielerlevels einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Echtgeld-Einsätze, die anschließend, dh nach Erstattung, vom Kundenkonto entnommen oder als Einsatz für weitere Spiele verwendet werden konnten.
c) Zusätzliche Bargeldpreise durch Einlösung von Vielspielerpunkten
Kunden konnten durch Einlösung von Vielspielerpunkten den Anspruch auf Herabsetzung ihrer Einsätze bei Echtgeld-Poker- und Casinospielen erwerben. In diesem Fall wurde der entsprechende (Bargeld-)Betrag nach der Teilnahme dem Kundenkonto (wieder) gutgeschrieben und reduziert sich damit wirtschaftlich die ursprünglich für die Spielteilnahme geleisteten Einsätze.
Bei allen 3 Unterkategorien konnten die Kunden eine Auszahlung der dem Kundenkonto gutgeschriebenen Beträge verlangen.
In den Berechnungen der Bf. sind die "nachträglichen Rabatte" in dem Monat, in dem es zur Rücküberweisung auf das Spielerkonto kam, ausgewiesen, auch wenn die Spielteilnahme, die Bezahlung des Einsatzes durch die Kunden und die Auszahlung des Gewinnes für das betreffende Spiel in einem früheren Zeitraum (Monat) stattgefunden hat.
Wenn auf dem Spielerkonto "nachträglich" gutgeschriebene Beträge vom Kunden als Einsatz bei einem weiteren Spiel verwendet wurden, wurde diese Beträge von der Bf. bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Freispiele
Glücksspiele, an denen keiner der Teilnehmer einen Echtgeldeinsatz leistete, wurden für Zwecke der Glücksspielabgabe von der Bf. in ihre Berechnungen nicht einbezogen und wurden für derartige Spiele auch kein Abzug der ausbezahlten Gewinne vorgenommen.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen und das damit im Einklang stehende Vorbringen der Bf. in ihren schriftlichen Eingaben und bei der mündlichen Verhandlung.
Dass im gegenständlichen Besteuerungszeitraum von der Abgabepflichtigen Ausspielungen veranstaltet wurden, an der (auch) Spieler teilnahmen, die sich - körperlich - im Inland aufhielten, wird auch von der Bf. nicht bestritten. Auf Grund der Lebenserfahrung ist ausgeschlossen, dass sich keiner der mit einer österreichischen Adresse registrierten Teilnehmer bei Abschluss der Glückspiele in Österreich befunden hat.
Die Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse wird als gut geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" herangezogen (vgl in diesem Sinne VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060 mwN; VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005). Die Bf. hat keine einem derartigen Beweisergebnis konkret entgegenstehende Indizien bekannt geben, die zu einer anderen Zurechnung führen könnten. Das Indiz "IP-Adresse" kommt hier nicht in Betracht, weil die Bf. keine IP-Auswertungen vorgelegt hat.
Wenn auch auszuschließen ist, dass sich alle mit einer österreichischen Wohnanschrift registrierten Spieler stets im Inland befinden, so ist es doch nach der Lebenserfahrung und nach den statischen Daten der Statistik Austria so, dass sich die meisten Menschen nur wenige Wochen im Jahr ins Ausland begeben. Das bedeutet, dass es deutlich wahrscheinlicher ist, dass sich ein Kunde mit überwiegendem Aufenthalt in Österreich (wofür die Registrierungsadresse ein geeignetes Indiz darstellt - siehe oben) auch im Zeitpunkt der Teilnahme an einem konkreten Spiel in Österreich aufgehalten hat.
Auch wenn die Bf. den Aufenthaltsort des jeweiligen Spielteilnehmers aus eigener Wahrnehmung nicht kennt, so ist sie näher am maßgeblichen Geschehensablauf als die Abgabenbehörde. Die Bf. kennt - im Gegensatz zur Abgabenbehörde - ihre Kunden. Sie kennt durch den Registrierungsprozess und die jährlichen und anlassbezogenen Überprüfungen viele persönliche Daten ihrer Spielteilnehmer, dh. nicht nur sämtliche Namen, sondern auch deren Wohnort, welche Ländervorwahl beim Mobiltelefon verwendet wird, welchem Land die E-Mailadresse zugeordnet wird, aus welchem Land die Kreditkarte des Spielteilnehmers stammt bzw.in welchem Land der Spielteilnehmer eine Bankverbindung hat, welche Währung bei Einzahlungen verwendet wird, etc.
Nach der Judikatur des VwGH wäre es an der Bf. gelegen, diesem Beweisergebnis für konkrete Fälle entgegen zu treten und entgegenstehende Indizien anzuführen. Dazu hätte die Bf. bereits im Rahmen der Verfahren vor dem Finanzamt Gelegenheit gehabt und wäre die Nennung von weiteren Indizien auch noch in der Stellungnahme an das BFG offen gestanden.
Beweisanträge zum Beweis dafür, dass sich bestimmte, mit einer österreichischen Adresse registrierte Spielteilnehmer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses nicht in Österreich aufgehalten haben, wurden von der Bf. nicht gestellt.
Es wird daher bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass sich die mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden im Zeitpunkt der Spielteilnahme im Inland aufgehalten haben.
Zur Nachvollziehbarkeit bzw Kontrolle der konkreten Zahlen wurden von der Beschwerdeführerin dem FA Daten-CDs vorgelegt. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das von der Bf. übermittelte Zahlenmaterial und die vom FA an Hand der übermittelten Auswertungen der Bf. vorgenommene Ermittlung der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden.
Die Feststellungen über die Ausgestaltung der verschiedenen Arten von "Boni" konnten im Wesentlichen auf Grund der Angaben der Bf. und der von ihr vorgelegt Bonusbedingungen getroffen werden. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucke von Screenshots der homepage der Bf. mit der Beschreibung der Bedingungen untermauert die Darstellung der Bf. in ihren Schriftsätzen über die Funktionsweise der Begünstigungen. Auch vom FA wurde die Funktionsweise der einzelnen Kategorien der Begünstigungen nicht in Frage gestellt. Auch blieb stets unstrittig, dass sich die Funktionsweise der Begünstigungen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht wesentlich verändert hat. Es liegt auch für den erkennenden Senat kein Hinweis dafür vor, dass die Angaben über die Funktionsweise der Begünstigungen und das Zahlenmaterial nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde und werden daher die entsprechenden Tatsachen als erwiesen angesehen.
Strittig blieb auf der Sachverhaltsebene zwischen den Parteien bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen die Frage, ob österreichischen Kunden der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alternativ zur Spielteilnahme auf Grund der Spielbedingungen rechtlich eine Ablöse der Vielspielerpunkte in Waren möglich gewesen wäre.
Mit dem nach Abschluss der mündlichen Verhandlung von der Bf. eingebrachten Schriftsatz vom 30.10.2025 schränkte die Bf. selber ihr Vorbringen hinsichtlich des Zuganges des Zuganges der österreichischen Kunden zum VIP Shop in zeitlicher Hinsicht ein und räumte ein, dass die Sperre des VIP Shops erst mit Juni 2016 erfolgt sei. Diese Angabe wurde auch durch Nachweise (Vorlage von Screenshots) untermauert.
Die Beschwerden für die Zeiträume 1/2018 - 12/2018 wurden dem BFG nach dem 31.8.2022 vorgelegt und kommt hierfür die durch BGBl I 108/2022 novellierte Fassung des § 270 BAO zur Anwendung. § 270 BAO lautet in der geltenden Fassung:
"(1) Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).
(2) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht)."
Für die Beschwerden betreffend die Zeiträume 2/2012 - 11/2015 ist die Bestimmung des § 270 Abs. 1 BAO hingegen noch in der Fassung vor der durch BGBl I 108/2022 erfolgten Novellierung anzuwenden (vgl. dazu § 323 Abs. 73 BAO) und sind daher hier bei der Entscheidung jedenfalls auch die dem BFG nach der Schließung der durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangten Umstände zu berücksichtigen.
Normen und Schlagworte
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103934/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103934.2020
- Stammnummer
- 149826
- Gültig
- 24.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF