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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100831/2020

Glücksspielabgaben, Bonus converted, Jackpot contributions, Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100831/2020vom 14.05.2025Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch bei den Freispielen führe die Verwendung des Bonus nicht dazu, dass der Kunde einen weiteren Bonus erhalte und nach dem Einsatz des "Folgebonus" dann wieder einen Bonus, wodurch dann der "Bonus" auszahlbar werde. Vielmehr werde durch die Verwendung des Bonus ein Gewinn erzielt. Dieser Gewinn sei aber, wie in den Bonusbedingungen angeführt, nicht sofort auszahlbar. Im Ergebnis müsse der Kunde also mehrfach an Glücksspielen der Bf. unter Verwendung seines Bonusguthabens teilnehmen, um den geforderten Einsatz zu erreichen. Nur dann, wenn die Umsatzbedingungen vollumfänglich erfüllt würden, werde der daraus erzielte Gewinn (= Bonus) auszahlbar und sei folglich von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Die oben angeführten Ausführungen zeigten, dass das Erreichen eines auszahlbaren Gewinns aus dem Bonus nur durch die Teilnahme an einer Vielzahl von Glücksspielen (= Abschluss einer Vielzahl von Glücksspielverträgen) erreicht werden könne und folglich die Auszahlbarkeit des Bonus ausschließlich vom Zufall und folglich von einem aleatorischen Moment abhängig sei. In der Spalte "Bonus im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld" sei der Bonus enthalten, der durch mehrmaliges Einsetzen freigespielt worden (= Residualgröße aus eingesetztem Bonus und daraus erzieltem Gewinn und Verlust bis zum Erreichen der Umsatzbedingungen) und somit von einem aleatorischen Moment abhängig sei. Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge Die Bf. halte daher ihre bisherigen Anträge - insbesondere auch die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat - vollinhaltlich aufrecht und verweise im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in ihren Beschwerden. ---//--- Mit Schreiben vom 24.04.2025 zog die Bf. ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Festsetzungsbescheide vom 11.09.2019) 1. Sachverhalt 1.1. Allgemeines zur Bf. Die Bf. ist ein nach maltesischem Recht registriertes Unternehmen, dessen Glücksspielprodukte unter der Website www.Bf..com unter anderem auch in Österreich verfügbar waren. Im Besteuerungszeitraum wurden von der Bf. Ausspielungen iSd § 12a Abs. 1 GSpG (elektronische Lotterien) veranstaltet, an denen auch zahlreiche Spieler teilgenommen haben, die sich körperlich in Österreich aufgehalten haben. Damit die Kunden das Angebot der Bf. nutzen konnten, mussten sie sich in einem ersten Schritt auf der genannten Website unter Bekanntgabe von Alter, Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Wohnort (Adresse und Land) registrieren. Sobald der Kunde sich registriert hatte, konnte er die Angebote vollständig auf jedem geeigneten technischen Gerät mit Internetzugang sowohl in Österreich als auch im Ausland nutzen. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der (in der Selbstanzeige mit jeweils monatlich € 0,00 ausgewiesenen) Glücksspielabgaben wurden Bruttospieleinnahmen berücksichtigt, die von Kunden erzielt wurden, die bei der Registrierung Österreich als Wohnsitzland und eine österreichische Adresse angegeben haben. 1.2. Boni Den Kunden wurden seitens der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum drei verschiedene Arten von Boni angeboten: Einzahlungsbonus ("Deposit Bonus") Wenn der Kunde einen bestimmten Betrag auf seinem Echtgeld-Konto einsetzt, bekommt er einen bestimmten Betrag als Bonus auf seinem Bonusgeld-Konto gutgeschrieben. Es ist zwingend erforderlich, dass der Kunde "echtes" Geld auf sein Kundenkonto einzahlt und dieses in weiterer Folge auch als Einsatz verwendet, damit ihm dieser Bonus gewährt wird. Zunächst muss mit dem Echtgeld gespielt werden, erst nach dessen Verbrauch kann der Bonus eingesetzt werden. Echtgeld-Gewinne können sofort entnommen werden. Dabei muss der Bonusbetrag 35-mal (mit Echtgeld oder Bonusgeld) eingesetzt werden, um den Bonus (samt damit erzielten Gewinnen) freizuspielen. Im Falle einer früheren Entnahme oder von Verlusten verfällt der Bonus. Echtgeld-Bonus ("Free Money") Mit diesem Bonus kann von Beginn an gespielt werden, der allerdings 48-mal eingesetzt werden muss, um samt den damit gewonnenen Beträgen auszahlbar zu werden. Echtgeld-Einsätze sind nicht erforderlich. Freispiele ("Free Spins") Dabei ist der Einsatz gleich Null, die Gewinne werden auf das Bonusgeld-Konto transferiert und müssen 35-mal freigespielt werden. Allen Boni war gemein, dass sie keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten, daher nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten, und bestimmten Umsatzbedingungen ("Freispielen der Boni") unterlagen. Weiters wurden für jeden einzelnen Spieler Echtgeld und Bonusgeld in zwei getrennten Konten geführt, wobei die Boni samt den damit erspielten Gewinnen im Zeitpunkt der Konvertierung (durch das sog. "Freispielen") auf das Echtgeldkonto umgebucht und damit erstmals auszahlbar wurden. Die Echtgeld-Boni und Freispiele waren in der Bemessungsgrundlage der gegenständlichen Glücksspielabgaben im Zeitraum ihrer Einlösung durch die Kunden nicht als Einsatz enthalten, jedoch schon die Einzahlungsboni, deren Höhe von der Bf. mit 4,21% der Jahresbruttospieleinnahmen geschätzt und im Beschwerdeverfahren zum Abzug gebracht wurde. Weder die Begebung sämtlicher Boni noch die damit erzielten Gewinne (bezeichnet als "Bonus Costs") verminderten die als "GGR" bezeichneten Jahresbruttospieleinnahmen. 1.3. Jackpot Contributions Weiters wurden sowohl lokale Jackpots als auch sogenannte Pool Jackpots angeboten, die zum Teil von anderen Unternehmern betrieben wurden. Dabei handelt es sich bei den Jackpots grundsätzlich um Pools, in denen die Spieleinsätze mehrerer Spieler zusammengefasst werden. Aus diesen Pools erfolgt später die Auszahlung des Jackpot-Gewinnes an einen einzigen Spieler. Die Bf. machte sowohl in der Selbstanzeige als auch noch in seiner Beschwerde die den Anbietern der Pool Jackpots ersetzten Kosten die Bemessungsgrundlage mindernd geltend, nicht mehr jedoch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens. Die sogenannten lokalen Jackpots werden von der Bf. selbst betrieben, die auf den Jackpot entfallenden Einsätze ihrer eigenen Kunden gebündelt und auch die Gewinne ausschließlich an Kunden der Bf. ausbezahlt, die sowohl in Österreich als auch im Ausland registriert sind. Dafür wurden keine weiteren Kosten in Abzug gebracht. 1.4. Selbstberechnungen Mit Selbstanzeige vom 09.11.2016 gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG gab die Bf. (neben dem Sachverhalt) für den Zeitraum 04/2012 bis 09/2016 die monatlichen Jahresbruttospieleinnahmen ("GGR"), abzüglich der "Bonus Costs" und der "Jackpot Contributions", ausgehend von den Daten jener Kunden, die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben hatten, bekannt. Gleichzeitig mit der Offenlegung wurden Anträge auf Festsetzung aller Glücksspielabgaben mit € 0,00 gestellt. 1.5. Festsetzung/Abweisung Mit Bescheiden vom 11.09.2019 (Bescheidbegründungen vom 12.09.2019) setzte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel basierend auf den bekanntgegebenen monatlichen Jahresbruttospieleinnahmen ohne Abzug der von der Bf. geltend gemachten "Bonus Costs" und "Jackpot Contributions" für die Monate 04/2012, 06-07/2012, 10/2012, 12/2012, 02-04/2013 und 06/2013-09/2016 die angefochtenen Glücksspielabgaben fest. Mit Bescheiden vom 11.10.2019 wies das Finanzamt die Anträge auf Festsetzung der Glücksspielabgaben für die Monate 05/2012, 08-09/2012, 11/2012, 01/2013 und 05/2013 ab. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die mit Schreiben vom 09.11.2016 gemäß § 29 FinStrG erstattete Selbstanzeige, die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen aktenkundigen Unterlagen, insbesondere durch Einsichtnahme in die damals geltenden Spielbedingungen, und das damit in Einklang stehende Vorbringen der Bf. 2.1. Teilnahme vom Inland aus Dass die Bf. bei der Abgabenberechnung von den seitens der Kunden vorgenommenen Registrierungsdaten, sohin dem in diesem Zeitpunkt vorliegenden Wohnsitz, ausgegangen ist, wurde von ihr bereits in der Selbstanzeige vom 09.11.2016 bestätigt und auch vom Finanzamt nicht bestritten. 2.2. Boni Das Vorbringen der Bf. zu den von ihr begebenen Boni, nämlich dass sie keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten, weil sie nicht in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten, konvertierte Boni samt den damit erspielten Gewinnen durch Erfüllung der Umsatzbedingungen auf das Echtgeldkonto umgebucht und damit erstmals auszahlbar wurden, die Einzahlungsboni in den Jahresbruttospieleinnahmen als Einsätze enthalten waren, nicht jedoch die Echtgeld-Boni und Freispiele, weder die Begebung der Boni noch die damit erzielten Gewinne die Beträge laut "GGR" als "Gewinne" verminderten, wurde vom Finanzamt zunächst in den Stellungnahmen vom 28.12.2022 und 08.09.2023 in Zweifel gezogen. Da jedoch gegen die abschließende Stellungnahme der Bf. vom 25.03.2024, die zeitgleich auch an die Abgabenbehörde übermittelt wurde, keine Einwände erhoben wurden, konnte das Bundesfinanzgericht vom Zutreffen dieser Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. Auch steht mangels entgegenstehenden Vorbringens des Finanzamtes unbestritten fest, dass pro Spieler eine Trennung in Echtgeld- und Bonusgeld-Konto vorgenommen und die als Einsätze enthaltenen Einzahlungsboni in Höhe des Differenzbetrages von 4,21% zwischen den Echtgeld-Jahresbruttospieleinnahmen und den Jahresbruttospieleinnahmen inklusive gewährter Boni abzüglich Gewinne aus den gewährten Boni aus dem Zeitraum 2016-2019 für die Vorjahre geschätzt wurden. 2.3. Jackpot Contributions Auch die von der Bf. dargelegte und im Sachverhalt festgestellte Vorgangsweise, dass in den Jahresbruttospieleinnahmen keinerlei Abzüge für die Weitergabe von Zahlungen an die Anbieter der Pool Jackpots vorgenommen, sondern zunächst extra ausgewiesen wurden, aber schließlich darauf verzichtet wurde, sowie dass für die sogenannten lokalen Jackpots keine Kosten in Abzug gebracht wurden, blieb vom Finanzamt unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 diese jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. 3.2. Erwägungen 3.2.1. Zur Ermittelbarkeit der "Teilnahme vom Inland aus" Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG löst nur eine Teilnahme vom Inland aus eine Glücksspielabgabenpflicht aus. Das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme vom Inland" ist nach der Judikatur des BFG und des UFS dann erfüllt, wenn sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvertrages tatsächlich physisch im Inland (als geographisch festlegbarem Ort) befindet. Auf technische Gegebenheiten (wie zB Standort des Servers, verwendete IP-Adresse) kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und welche Staatsbürgerschaft er besitzt (vgl. zur Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG: UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11; UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015; und zur Glücksspielabgabe: UFS 26.8.2013, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016; BFG 28.4.2021, RV/7100001/2015). Unstrittig ist, dass die Bf. aus eigener Wahrnehmung die Tatsache, wo sich ihre Kunden bei Abschluss des Spielvertrages befinden, nicht kennt und sie auch keine Ermittlungen über den Aufenthalt ihrer Kunden beim jeweiligen Spiel erhoben hat. Die Ansicht der Bf., dass beide Indizien - "inländische Registrierungsadresse" und "inländische IP-Adresse" - für eine Feststellung der Tatsache des Aufenthaltes im Inland bei einem unter Verwendung elektronischer Medien abgeschlossenem Rechtsgeschäft ungeeignet sind, steht in deutlichem Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005): "Der Teilnahme sowohl an einer Wette als auch an einer elektronischen Lotterie nach § 57 Abs. 2 GSpG liegt der Abschluss eines Glücksvertrages zugrunde. Dieser Abschluss kann in beiden Fällen über das Internet erfolgen. In beiden Fällen führt dieser Abschluss nach der insofern gleichlautenden Bedingung des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG und des § 57 Abs. 2 GSpG nur dann zu einer Besteuerung nach dem GebG oder nach dem GSpG, wenn die Teilnahme an der Wette oder der elektronischen Lotterie vom Inland aus erfolgt. Es macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob der über Internet abgeschlossene Glücksvertrag die Teilnahme an einer Wette oder an einer elektronischen Lotterie zum Inhalt hat. In beiden Fällen lässt sich die Teilnahme vom Inland aus nur anhand von Indizien beurteilen, die in gleicher Weise von den Angaben der Teilnehmer und den technischen Gegebenheiten abhängen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Wetten bereits mehrfach ausgeführt, dass es bei der Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG), um einen als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhalt geht, der den zur Abgabenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indizien dafür dienen können, dass sich der Wettteilnehmer bei Verwirklichung des Tatbestandes im Inland befunden hat (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. wieder VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). Das bedeutet aber auch für den vorliegenden Revisionsfall, dass durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob Registrierungsadressen der Teilnehmer bzw. IP-Adressen der benutzten Endgeräte als Indizien für die Annahme eines inländischen Aufenthaltsortes der Teilnehmer herangezogen werden können, geklärt ist. Weiters wurde klargestellt, dass die Frage, ob sich die Abgabenbehörde nur auf eines der genannten Indizien stützen darf, in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Dass das BFG im Revisionsfall die konkrete Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, wird von der revisionswerbenden Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen nicht behauptet." Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung sowohl der Wettgebühr als auch der Glücksspielabgabe alleine gestützt auf das Indiz "Wohnsitzadresse" wurde erst jüngst vom Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Beschlüssen bzw. Erkenntnissen VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046, VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004, bestätigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. u.a. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. u.a. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. u.a. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Die Bf. hat ihren Sitz auf Malta und besteht deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf. Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der o.a. Judikatur geeigneten - Indiz "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen. Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund von Anträgen der Bf. nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingeleitet. Aus den im Erkenntnis BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, genannten Erwägungen, das mit dem Beschluss VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005, bestätigt wurde, wird auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Indiz "Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse" als grundsätzlich am besten geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme aus dem Inland" angesehen. Im Verfahren wurden von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit bisher nicht für konkrete, einzelne Fälle diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien bekannt gegeben. Die durch das Finanzamt vorgenommene Festsetzung der Glücksspielabgaben auf Basis der Daten der Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes und der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Da die Bruttospieleinnahmen von der Bf. unter Berücksichtigung des zulässigen Indizes der "inländischen Registrierungsadresse" ermittelt wurden, besteht kein Erfordernis, weitere Indizien (wie "inländische IP-Adressen") zu erheben, zumal eine Kumulation der - gleichwertigen - Indizien der Registrierungsadresse und der IP-Adresse von der Rechtsprechung nicht gefordert wird (zB BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015) und mit dem Indiz der IP-Adresse dem Indiz der Registrierungsadresse nicht entgegengetreten werden kann. 3.2.2. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden der Bf. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Nach dem sinngemäß anzuwendenden Art. 89 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung einer innerstaatlichen Norm (Gesetz oder Verordnung) einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist es, unter Anwendung sämtlicher juristischer Auslegungsmethoden das einfache Gesetz am Prüfungsstab des Verfassungsrechtes zu messen. Entstehen dabei objektiv betrachtet Bedenken beim Gericht, weil entweder die Auslegung des einfachen Gesetzes zu einem nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbaren Ergebnis führt, oder ist die Auslegung des Verfassungsrechts unklar und kann sohin die eindeutige Auslegung des einfachen Gesetzes mit dem Verfassungsrecht nicht in Einklang gebracht werden, muss das Gericht einen Antrag auf Normenprüfung stellen (Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 347-348). Der Steuergegenstand wird klar normiert, die allenfalls auf der Ebene der Vollziehung bestehenden Schwierigkeiten machen die bestimmte Norm nicht zu einer unbestimmten Norm (vgl. BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015). Der Umstand, dass eine - an sich sachliche - Regelung (möglicherweise in größerem Ausmaß) nicht befolgt wird, macht eine solche Regelung noch nicht unsachlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9006/1981, S.23; 9121/1981, S. 424; 11727/1988, S. 599; 11912/1988, S. 564; sowie 11998/1989, S. 217) ist der Hinweis, eine Gesetzesbestimmung könne gesetzwidrig oder missbräuchlich vollzogen werden, nicht geeignet, Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit hervorzurufen. Dieser Grundgedanke gilt auch dann, wenn es nicht um eine missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch die Behörde geht, sondern wenn der Steuerpflichtige die erschwerte Erfassbarkeit der Abgabe missbräuchlich ausnützt (vgl. BFG 14.12.2015, RV/7102016/2011, unter Hinweis auf VfGH 30.11.1991, B 728/91). Für eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen spricht überdies, dass der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgabe die Behandlung der jeweiligen Beschwerde abgelehnt hat (u.a. VfGH 21.11.2013, B 618/2013; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013; VfGH 21.11.2013, B 1116/2013; VfGH 20.2.2014, B 49/2014; VfGH 11.06.2019, E 1137/2018; VfGH 11.06.2019, E 3389/2017). Eine Antragstellung an den Verfassungsgerichthof durch das Bundesfinanzgericht erscheint daher nicht geboten. 3.2.3. Zu den unionsrechtlichen Einwänden der Bf. Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Für das Bundesfinanzgericht besteht lediglich eine Vorlageberechtigung, aber keine Vorlageverpflichtung, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129 zur Berechtigung des UFS). Es bestehen keine derart gewichtigen Zweifel an der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechtes, als dass die Einholung einer Vorabentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zweckmäßig erschiene. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die hier von der Bf. relativierten unionsrechtlichen Fragen auch in früheren Verfahren vor dem BFG aufgeworfen wurden (vgl. u.a. BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016) und der in der Folge befasste Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005) keine Veranlassung zur Einholung eine Vorabentscheidung erkannt hat. 3.2.4. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage 3.2.4.1. Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen Zum Begriff der "Jahresbruttospieleinnahmen" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 88, festgehalten, dass bei den Glücksspielabgaben im Zusammenhang mit elektronischen Lotterien die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung von Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen monatlich zu erfolgen hat. 3.2.4.2. Behandlung der gewährten "Boni" Auch zu den Fragen, ob durch die Begebung der Boni ein Abzug von den Jahresbruttospieleinnahmen vorgenommen werden kann (Rz 89-94) bzw. ob bei Ausspielungen mit Freispielen oder Boni eine vermögenswerte Leistung iSd § 2 Abs. 1 GSpG vorliegt (Rz 95-100), liegt mittlerweile ausführlich klarstellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003): "89 Das revisionswerbende Finanzamt bekämpft weiters auch die durch das BFG vorgenommene Behandlung von Vielspielerbegünstigungen (Boni/Vergütungen/Freispielen; in der Folge "Boni"), die einzelne Spieler als "Treuebonus", quasi als Belohnung dafür erhalten, dass sie bereits früher an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Spielen teilgenommen haben, und als Anreiz, weiterhin an Spielen der mitbeteiligten Partei teilzunehmen. Die Gewährung dieser Boni erfolgte im Rahmen einer Werbestrategie der mitbeteiligten Partei, um Spieler zu einer verstärkten Inanspruchnahme ihres Glücksspielangebots zu animieren. 90 Es handelt sich dabei somit um Leistungen der mitbeteiligten Partei, die nicht als (überwiegend vom Zufall abhängiges) Ergebnis einer Ausspielung gewährt wurden, sondern einzig von einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen durch einen bestimmten Spieler abhingen. 91 Das BFG hat solche Vergünstigungen als "Spielgewinne", die die mitbeteiligte Partei "- sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen" habe, "als Gewinn" von den Einsätzen in Abzug gebracht. 92 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der ausbezahlten Gewinne schon mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig ist. Die Gewährung der in Rede stehenden Boni ist nicht das Ergebnis einer Ausspielung, sondern beruht auf der Willensentscheidung eines Spielers, an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Ausspielungen eines bestimmten Spielunternehmers teilzunehmen, und der Willensentscheidung dieses Spielunternehmers, in einem solchen Fall diesem Spieler bestimmte Vergünstigungen zu gewähren. 93 Das GSpG sieht bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen für elektronische Lotterien (§ 57 Abs. 2 iVm Abs. 5 GSpG) den Abzug anderer Posten als "ausbezahlte Gewinne" nicht vor. Anders als etwa bei der Einkommensbesteuerung kommt es bei der Bemessung der Gücksspielabgabe zu keiner Berücksichtigung von Betriebsausgaben (etwa Ausgaben für Werbung). Es ist dabei unerheblich, ob ein Glücksspielunternehmer Werbekampagnen einer Werbeagentur finanziert oder im betragsmäßig selben Ausmaß den Spielern Gutscheine für Freispiele oder andere Vergünstigungen gewährt. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Glücksspielunternehmer die den Spielern als Boni gewährten Vergünstigungen über die Einsätze früherer Ausspielungen oder etwa über Kredite finanziert. Es kann im Übrigen dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bestimmte Werbemaßnahmen eines Glücksspielunternehmers steuerlich begünstigen zu wollen, indem der diesbezügliche Aufwand die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vermindert, während anderer Werbeaufwand nicht zu einer Berücksichtigung führt. 94 Während die Gewährung von Boni somit noch zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führt, könnte das Einlösen von Boni im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Einsätze zulässig sein. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, hängt aber von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab. 95 Aus § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG ergibt sich, dass unter "Einsatz" eine vermögenswerte Leistung, die Spieler oder andere Personen in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen, zu verstehen ist. 96 Dem BFG ist darin zuzustimmen, dass als Spieleinsatz alles zu verstehen ist, was der Spieler aufzuwenden hat, um die Hoffnung auf eine Leistung - die Gewinnchance - zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Spieler oder jemand anderer die vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Spielers am Glücksspiel erbringt (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer die finanziellen Mittel für die Teilnahme an einer Ausspielung etwa von Angehörigen geschenkt bekommen hat oder ob er dafür einen "Treue-Gutschein", ausgestellt etwa vom Glücksspielunternehmer, verwendet. In beiden Fällen ist es bei der Gewährung der finanziellen Mittel oder des Gutscheins noch ungewiss, ob der Spieler diese(n) Boni (Bonus) tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Boni tritt Gewissheit über deren Verwendung ein. D.h., erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar. 97 Weiters ist zu unterscheiden, ob für den begünstigten Spieler der erhaltene Bonus einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann. Eine vom Unternehmer zugestandene und tatsächlich erfolgte Bargeldeinlösung ist weder bei den Gewinnen noch bei den Einsätzen zu berücksichtigen und hat somit keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Ob der Spieler diesen eingelösten Betrag in der Folge verwendet, um wieder an einem Spiel desselben Unternehmens teilzunehmen, oder ob er eine allfällige weitere Spielteilnahme anders finanziert, ist für die Bemessung der Glücksspielabgabe des Spielunternehmers, der den Gutschein begeben hat, ohne Belang. Wenn der Spieler das erhaltene Bargeld oder den Gutschein aber als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, findet dies wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze in die Bemessungsgrundlage Eingang. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Freispielen bei Spielautomaten gemäß § 4 Abs. 5 UStG 1972 ausgeführt, dass der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers im Falle der Verwendung für ein Freispiel als Entgelt für dieses Spiel (Umsatz) anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 4.9.1992, 90/13/0164, mwN). 98 Dasselbe gilt auch für Gutscheine, die zwar nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst werden können, die aber an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden können. Im Falle einer Einlösung durch einen Spieler in Form der Teilnahme an einer Ausspielung ist dieser Gutschein wieder bei den Einsätzen zu berücksichtigen und erhöht damit die Bemessungsgrundlage. 99 Eine andere Beurteilung kann nur dann stattfinden, wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Rabatt oder ein Freispiel erhält und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen kann. Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabatts anlässlich einer späteren Spielteilnahme braucht der Spieler nur einen um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz zu leisten. Daher kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden. Im Falle eines Freispiels ist hinsichtlich dieses Teilnehmers von einem Einsatz von Null auszugehen. Sollten an einem Glücksspiel Spieler ausschließlich unter Inanspruchnahme ihrer Freispiele teilnehmen, so ist mangels Einsätzen das Vorliegen einer Ausspielung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob der Spieler dabei gewinnt oder verliert. Dieses Glücksspiel findet bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen keinen Eingang. 100 Ob und in welcher Weise die Inanspruchnahme von Boni die Höhe der Einsätze einer Ausspielung beeinflusst, hängt somit von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab." Es ist somit für die Frage der Einbeziehung der Boni in die Bemessungsgrundlage die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Boni relevant. Allen Boni war gemein, dass sie keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten, daher nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten, und bestimmten Umsatzbedingungen ("Freispielen der Boni") unterlagen. Aus der von der Bf. für jeden Kunden getrennten Führung von Echtgeld-Konto und Bonusgeld-Konto ergibt sich hier eine klare Abgrenzung, welchen Beträgen ein Vermögenswert zukommt. Dazu war festzustellen, dass die Bf. zu Recht (zunächst) sowohl die begebenen Boni als auch die damit erzielten Gewinne nicht als "Gewinne" von den Jahresbruttospieleinnahmen in Abzug gebracht hat, da weder die Gewährung der Boni durch Gutschrift auf dem Bonusgeld-Konto noch die Verwendung der auf dem Bonusgeld-Konto befindlichen Beträge zusätzlich zu den Echtgeldeinsätzen einen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage haben. Die Verwendung der auf dem Bonusgeld-Konto befindlichen Beträge erhöht lediglich die Gewinnchance des Spielers. Die von der Bf. gewährten Boni, die noch nicht "freigespielt" sind (durch die Erfüllung der Umsatzbedingungen) und neben Echtgeld von den Spielern bei den Glücksspielen eingesetzt werden, haben noch keinen Vermögenswert, sondern kommt diesen Boni nur eine Rabattfunktion zu. Die Gewährung derartiger Boni sind daher weder als "Einsatz" noch als "Gewinn" - mangels aleatorischen Elements - zu betrachten. Dabei war dem Einwand der Bf. zu folgen, dass "Einsetzen neben Echtgeld" nicht bedeutet, dass ein Kunde den Bonus gemeinsam mit Echtgeld spielen muss (BFG 6.6.2023, RV/7103329/2020). Die zu Unrecht im Zeitpunkt ihrer Einlösung als Einsatz von der Bf. bemessungsgrundlagenerhöhend gewerteten Einzahlungsboni (nicht aber zu Recht die Echtgeld-Boni und Freispiele) sind daher wieder aus den Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen. Dass die genaue Höhe nicht mehr ermittelt werden konnte und daher von ihr der Jahresbruttospieleinnahmen anhand der Daten aus dem Zeitraum 2016-2019 mit 4,21% geschätzt und im Beschwerdeverfahren zum Abzug gebracht wurde, erscheint plausibel und wurde letztlich auch vom Finanzamt akzeptiert bzw. entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Erst mit der Umbuchung der "freigespielten" Boni auf das "Echtgeld-Konto" des Kunden (durch die sog. "Konvertierung") kann dieser eine Auszahlung verlangen und entsteht ein von einer weiteren Spielteilnahme unabhängiger Vermögenswert, der - wie die von den Kunden auf das "Echtgeldkonto" einbezahlten Beträge - bei Verwendung als Einsatz für eine Spielteilnahme als die Bemessungsgrundlage erhöhend zu behandeln ist (vgl. dazu die nach der zitierten Judikatur des VwGH ergangenen Entscheidungen BFG 20.12.2021, RV/7103851/2020; BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019; BFG 19.4.2021, RV/7100711/2020). Im Verfahren vor dem BFG vom 31.5.2021, RV/710446/2019, hat die Abgabenbehörde bestätigt, dass der Bonusbetrag erst in dem Zeitpunkt, in dem er erstmalig auszahlbar wird, einen Abzugsposten darstellt, der als ausbezahlter Gewinn in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Wird der auf das "Echtgeld-Konto" umgebuchte Bonusbetrag ("Bonus Converted") sodann als Einsatz verwendet, ist er wie jeder andere "Echtgeldeinsatz" - wie von der Bf. glaubhaft vorgebracht - in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 3.2.4.3. Jackpot Contributions Weiters monierte die Bf., dass eine Kürzung des Bruttoertrages um die Jackpot-Kosten geboten sei, um Verzerrungen zwischen in- und ausländischen Gewinnen zu verhindern. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005, zu BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016) festgehalten: "Sollte es sich tatsächlich um bloße Kosten der revisionswerbenden Partei handeln, fände deren Berücksichtigung im Wortlaut des § 57 Abs. 5 GSpG, wonach die Jahresbruttospieleinnahmen (ausschließlich) aus dem Saldo von Einsätzen und ausgezahlten Gewinnen gebildet werden, keine Deckung." Unstrittig ist, dass die Kunden für die Teilnahme an den Pool Jackpot-Spielen bestimmte Geldbeträge an die Bf. leisten, weshalb diese gesamten von den Kunden für den Erhalt der Gewinnchance erbrachten vermögenswerten Leistungen jedenfalls als Spieleinsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Ein Ausscheiden eines Teiles der Spieleinsätze scheitert schon daran, dass das Ausmaß, wie viel von der Bf. an die Spielehersteller weitergegeben wird, nicht von einem aleatorischen Element abhängig und damit nicht als "Gewinn" iSd § 57 Abs. 5 GSpG anzusehen ist. Die Jackpot Kosten sind lediglich ein Aufwand der Bf., der ihr Betriebsergebnis schmälert, so wie andere Formen von Lizenzgebühren. Erst die tatsächliche Auszahlung des Jackpots mindert als Gewinn an einen Kunden der Bf., der vom Inland aus am Jackpot-Spiel teilgenommen hat, die Bemessungsgrundlage. Die von der Bf. angesprochenen Verzerrungen der Bemessungsgrundlage stellen keine willkürlichen Verschiebungen der Steuerlast dar, sondern sind ein Ausfluss des aleatorischen Elements. Es ist durch die Besonderheit beim Jackpot-Spiel bedingt (einer niedrigen Gewinnwahrscheinlichkeit steht ein besonders hoher möglicher Gewinnbetrag gegenüber), dass sich die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe durch viele "kleine Einsätze" erhöht und es dann beim "Knacken des Jackpots" schlagartig zu einer starken Kürzung kommt, sodass sich bei Betrachtung nur dieser einen Spielart sogar eine "negative Bemessungsgrundlage" ergeben kann, die mit den "positiven" Ergebnissen aus anderen Spielarten auszugleichen ist (vgl. dazu BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015). Bloß ein sich durch Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausgezahlten Gewinnen allenfalls in einem Monat ergebender negativer Wert führt mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer Gutschrift (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0005; BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019). Dieser Einwand wurde von der Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens aber ohnehin nicht mehr aufrecht gehalten. 3.2.4.4. Neuberechnung der Glücksspielabgaben Da sich das Bundesfinanzgericht den im Beschwerdeverfahren aufgrund der Judikatur des VwGH vom 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, gegenüber der Selbstanzeige und der Beschwerde mittlerweile geänderten Rechtsansicht anschließen konnte, stimmt auch die Berechnung mit der von der Bf. mit den Stellungnahmen vom 14.09.2022 und 25.03.2024 übermittelten Tabellen im Wesentlichen (abgesehen von Rundungsdifferenzen) überein: | Zeitraum | Jahresbrutto-spieleinnahmen | 4,21% Anteil am GGR aus den gewährten Boni | Bonus Converted (im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld) | Bemessungs-grundlage | 40% Glücks-spielabgabe | 04/2012 | 12,34 | 0,52 | - | 11,82 | 4,73 | 06/2012 | 3.209,84 | 135,13 | - | 3.074,71 | 1.229,88 | 07/2012 | 1.973,17 | 83,07 | - | 1.890,10 | 756,04 | 10/2012 | 161,43 | 6,80 | - | 154,63 | 61,85 | 12/2012 | 2.121,04 | 89,30 | - | 2.031,74 | 812,70 | 02/2013 | 21,00 | 0,88 | - | 20,12 | 8,05 | 03/2013 | 21,90 | 0,92 | - | 20,98 | 8,39 | 04/2013 | 59,90 | 2,52 | - | 57,38 | 22,95 | 06/2013 | 3.398,71 | 143,09 | 69,02 | 3.186,60 | 1.274,64 | 07/2013 | 5.571,23 | 234,55 | 990,24 | 4.346,44 | 1.738,58 | 08/2013 | 2.639,49 | 111,12 | 888,21 | 1.640,16 | 656,06 | 09/2013 | 2.847,39 | 119,88 | 398,12 | 2.329,39 | 931,76 | 10/2013 | 8.010,20 | 337,23 | 4.306,99 | 3.365,98 | 1.346,39 | 11/2013 | 16.542,85 | 696,45 | 3.763,87 | 12.082,53 | 4.833,01 | 12/2013 | 15.135,00 | 637,18 | 2.862,50 | 11.635,32 | 4.654,13 | 01/2014 | 24.202,17 | 1.018,91 | 3.790,47 | 19.392,79 | 7.757,12 | 02/2014 | 26.322,13 | 1.108,16 | 4.750,72 | 20.463,25 | 8.185,30 | 03/2014 | 29.776,14 | 1.253,58 | 6.780,96 | 21.741,60 | 8.696,64 | 04/2014 | 19.560,96 | 823,52 | 2.411,86 | 16.325,58 | 6.530,23 | 05/2014 | 23.752,73 | 999,99 | 2.068,51 | 20.684,23 | 8.273,69 | 06/2014 | 28.850,24 | 1.214,60 | 5.527,35 | 22.108,29 | 8.843,32 | 07/2014 | 29.466,72 | 1.240,55 | 2.905,02 | 25.321,15 | 10.128,46 | 08/2014 | 46.186,20 | 1.944,44 | 4.603,11 | 39.638,65 | 15.855,46 | 09/2014 | 36.906,07 | 1.553,75 | 6.340,01 | 29.012,31 | 11.604,92 | 10/2014 | 62.165,75 | 2.617,18 | 4.879,55 | 54.669,02 | 21.867,61 | 11/2014 | 62.941,12 | 2.649,82 | 10.514,66 | 49.776,64 | 19.910,66 | 12/2014 | 136.092,02 | 5.729,47 | 28.565,87 | 101.796,68 | 40.718,67 | 01/2015 | 150.468,88 | 6.334,74 | 11.278,86 | 132.855,28 | 53.142,11 | 02/2015 | 244.209,70 | 10.281,23 | 30.746,05 | 203.182,42 | 81.272,97 | 03/2015 | 193.819,01 | 8.159,78 | 19.943,30 | 165.715,93 | 66.286,37 | 04/2015 | 202.081,56 | 8.507,63 | 25.708,54 | 167.865,39 | 67.146,16 | 05/2015 | 159.511,37 | 6.715,43 | 19.791,16 | 133.004,78 | 53.201,91 | 06/2015 | 188.270,07 | 7.926,17 | 27.771,82 | 152.572,08 | 61.028,83 | 07/2015 | 196.316,15 | 8.264,91 | 38.904,63 | 149.146,61 | 59.658,64 | 08/2015 | 213.197,61 | 8.975,62 | 34.372,01 | 169.849,98 | 67.939,99 | 09/2015 | 174.534,88 | 7.349,92 | 48.420,16 | 118.764,80 | 47.505,92 | 10/2015 | 140.291,21 | 5.906,26 | 28.944,18 | 105.440,77 | 42.176,31 | 11/2015 | 213.026,03 | 8.968,40 | 23.711,70 | 180.345,93 | 72.138,37 | 12/2015 | 264.124,64 | 11.119,65 | 40.477,84 | 212.527,15 | 85.010,86 | 01/2016 | 278.605,47 | 11.729,29 | 47.990,39 | 218.885,79 | 87.554,32 | 02/2016 | 210.899,55 | 8.878,87 | 57.237,96 | 144.782,72 | 57.913,09 | 03/2016 | 276.574,74 | 11.643,80 | 42.292,44 | 222.638,50 | 89.055,40 | 04/2016 | 314.651,96 | 13.246,85 | 37.216,44 | 264.188,67 | 105.675,47 | 05/2016 | 266.078,86 | 11.201,92 | 37.154,93 | 217.722,01 | 87.088,80 | 06/2016 | 315.134,44 | 13.267,06 | 63.259,82 | 238.607,56 | 95.443,02 | 07/2016 | 240.531,20 | 10.126,36 | 66.959,90 | 163.444,94 | 65.377,98 | 08/2016 | 400.728,40 | 16.870,67 | 48.579,85 | 335.277,88 | 134.111,15 | 09/2016 | 259.051,58 | 10.906,07 | 70.110,74 | 178.034,77 | 71.213,91 | Gesamt | 5.490.055,05 | 231.133,24 | 917.289,76 | 4.341.632,05 | 1.736.652,82 3.2.5. Durchführung einer Selbstberechnung durch die Bf. Auch die formlose Offenlegung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der abzuführenden Abgabe stellt eine Selbstberechnung iSd § 59 Abs. 3 GSpG dar, auch wenn die gesetzlich vorgesehen Formvorschrift (elektronisch bzw. im Falle der Unzumutbarkeit mittels Formular Gsp50) nicht eingehalten wird. Eine Abgabenfestsetzung mittels Abgabenbescheid kommt nur in Betracht, wenn sich der selbstberechnete und dem Finanzamt bekanntgegebene Abgabenbetrag als nicht richtig erweist (vgl. dazu BFG 14.12.2020, RV/7100709/2020; BFG 19.04.2021, RV/7100711/2020). Es liegen für alle hier gegenständlichen Zeiträume innerhalb der Monatsfrist eingebrachte Anträge der Bf. iSd § 201 BAO vor und haben sich die von der Bf. mit € 0,00 selbstberechneten und dem Finanzamt bekannt gegebenen Abgabenbeträge allesamt als unrichtig erwiesen. Es wurden daher von der Abgabenbehörde zu Recht Bescheide gemäß § 201 BAO erlassen, wobei die Höhe der festgesetzten Abgabenbeträge aus den oben unter Punkt 3.2.4. genannten Gründen abzuändern sind. Den Beschwerden ist daher teilweise Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide wie in der angeführten Tabelle ersichtlich abzuändern. Dem darüber hinausgehenden Begehren kommt jedoch keine Berechtigung zu. Zu Spruchpunkt II. (Abweisungsbescheide vom 11.10.2019) Mit Bescheiden vom 11.10.2019 wies das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Anträge der Bf. auf Festsetzung der Glücksspielabgaben für die Monate 05/2012, 08-09/2012, 11/2012, 01/2013 und 05/2013 mit € 0,00 ab, da sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erwiesen habe. Gegen die Abweisung der Zeiträume 05/2012, 09/2012, 01/2013 und 05/2013 brachte die Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 25.11.2019 die Beschwerde ein. Mit weiterer Eingabe vom 13.09.2022 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 25.11.2019 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 13.09.2022 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfen, da mittlerweile gesicherte Judikatur des VwGH vorliegt (insbesondere VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003) und sich die Gegenstandsloserklärung schon aus dem Gesetzestext ergibt, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 14. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100831/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100831.2020
Stammnummer
148045
Gültig
14.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF