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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101273/2018

Die Hingabe eines unbesicherten Darlehens an eine den Gesellschaftern gehörende (ausländische) Kapitalgesellschaft stellt eine verdeckte Ausschüttung dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101273/2018vom 24.11.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies wusste die Bank deshalb, da die Bf. bzw. deren Geschäftsführer, welcher auch der Geschäftsführer der Darlehensnehmerin ist, vorerst bei der Bank vorgesprochen hat, um direkt für die tschechische Firma von der Bank den Kredit zu erhalten. Aus organisatorischen Gründen wollte dies die Bank ausdrücklich nicht. Demzufolge hat die Bank in Gemeinsamkeit und in Absprache mit der Bf. die bekannte Vorgangsweise (Bank gibt Kredit an Bf., Bf. gibt Kredit in identischer Höhe an tschechische Gesellschaft) gewählt. Die Finanzbehörde verkennt mit ihrer tatsachenwidrigen Behauptung auch, dass die Bf. ob ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Bank verpflichtet ist, jährlich ihre Jahresabschlüsse der Bank zur Kontrolle vorzulegen. In diesem von der Bf. der Bank vorgelegten Jahresabschlüssen ist das der tschechischen Darlehensnehmerin eingeräumte Darlehen bilanziert und ausgewiesen. Hätte entgegen den Behauptungen der Finanzbehörde die Bank nicht vom Anfang an gewusst, dass ihr an die Bf. gewährter Kredit 1:1 an die tschechische Gesellschaft als Darlehen weitergegeben wird, hätte sie spätestens anlässlich des Jahresabschlusses 2011 den Kreditvertrag mit der Bf. wegen Verletzung der vertraglichen Bestimmungen aufgekündigt. Tatsache ist, dass der Mitarbeiter der Bank beglaubigt unterfertigt, am 25.09.2017 schriftlich bestätigt, dass die von der Bf. gegenüber der Finanzbehörde dargestellten Sachverhalte Kredit von der Bank an Bf. zur Einräumung eines Kredites (Darlehen) der Bf. an die tschechische Gesellschaft richtig sind und in Übereinstimmung mit den zwischen der Bf. und der Bank getroffenen Kreditvereinbarung stehen. Des Weiteren ist anzumerken, dass entgegen der rechtswidrigen Behauptung der Finanzbehörde dass die spiegelbildliche Verbuchung von Zinsen für das Darlehen (Zinserträge bei der Bf. und Zinsaufwendungen bei der Darlehensnehmerin) am jeweiligen Verrechnungskonto (Darlehenskonto), welche als zahlungswirksam gilt nicht ausreichend sei, das Darlehen zu bestätigen, vollends aus der Luft gegriffen ist. Entsprechend den in Österreich gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur des OGH ist die Verbuchung von Zinsen stets zahlungswirksam und forderungsbegründend. Es gibt keine in Österreich geltende gesetzliche Verpflichtung, dass Zinsen laufend bezahlt werden müssen. Es handelt sich bei gegenständlichem Darlehen, wenn man nunmehr von der zwischenzeitig erfolgten vorzeigten Rückzahlung absieht, um ein endfälliges Darlehen und dies ist aus den Urkunden und aus dem Rechnungswesen der Bf. und spiegelbildlich aus den Urkunden und Rechnungswesen der Darlehensnehmerin eindeutig erkennbar. Die Existenz eines Darlehens wird nicht durch die umfangreichen Urkunden, Belege, das Rechnungswesen und der Jahresabschlüsse der Bf. bestätigt, sondern ist auch durch die umfangreichen Stellungnahmen klar dargelegt, dass stets die Einräumung eines Darlehens von der Darlehensgeberin an die Darlehensnehmerin ob der schon vorgenannten Voraussetzungen (Stichwort: Bank) gewollt war und gelebt wurde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde in den ihr zur Verfügung gestellten Jahresabschlüssen die jährlich mit den Steuererklärungen eingereicht wurden, das in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Darlehen nie bezweifelte und die dazugehörigen Darlehenszinsen stets ertragssteuerlich erfasste und der Körperschaftsteuer unterworfen hat. Da sich die Sachverhalte in den prüfungsgegenständlichen Jahren nicht geändert haben, ändert ausschließlich die Finanzbehörde ihre Rechtsansicht. Die Änderung der Rechtsansicht durch die Finanzbehörde ist aber keine gesetzeskonforme Legitimation (Begründung) für die Ausfertigung von Wiederaufnahmebescheiden oder Sachbescheiden (Körperschaftsteuerbescheid). Auf die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Körperschaftsteuergesetzes sowie die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen. Die Bf. hat sich stets gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit den in Österreich geltenden Steuergesetzen verhalten und hat einen Rechtsanspruch auf Anerkennung des streitgegenständlichen Geschäftsfalles als Darlehen und entsprechende körperschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung (keine verdeckte Gewinnausschüttung). Das notariell beglaubigte und beurkundete Gedächtnisprotokoll des zuständigen Mitarbeiters Sch. von der Bank vom 25.09.2017 stellt eine Urkunde iSd § 168 BAO dar und ist gemäß § 167 BAO als Tatsache zu beurteilen, welche von der Behörde keines Beweises bzw. keiner Beweiswürdigung bedarf und somit eine eindeutige nicht widerlegbare Tatsache ist. Tatsächlich hat Herr Sch. von der Bank seinerzeit für die Kreditvergabe der Bf. zuständiger Mitarbeiter mit seinem beglaubigten Gedächtnisprotokoll die seinerzeit realisierten Tatsachen bestätigt. Die Finanzbehörde hat daher nicht die gesetzliche Legitimation, wir verweisen auf den § 167 BAO, Tatsachen zu leugnen. Durch die Leugnung der Tatsache begeben sich die zuständigen Prüfer der Finanzbehörde außerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens, dies zum eklatanten Nachteil der Bf.. Man nimmt dadurch in Kauf, dass der Bf. ein nicht wiedergutzumachender wirtschaftlicher Schaden entsteht. Die Bf. hat ein Anrecht darauf, dass die Prüfungsorgane und die zuständige Finanzbehörde die ihr auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen einhalten und beachten und nicht durch das Leugnen von Tatsachen die der Bf. gesetzlich zustehenden Rechte, die ihr insbesondere gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Körperschaftsteuergesetzes, aber auch entsprechend der EMRK eingeräumt werden, grob verletzt. Mit Eingabe vom 26.09.2017 übermittelte die Bf. der Finanzbehörde ein Schreiben der Bank vom 10.05.2017, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Bf. und die tschechische Gesellschaft von der Bank als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Diese Betrachtungsweise hatte die Bank auch schon zum Zeitpunkt der Kreditgewährung an die Bf. und die Darlehensvergabe der Bf. an die tschechische Gesellschaft. Dieses Schreiben bestätigt die Ausführungen der Bf., dass das von ihr der tschechischen Gesellschaft gewährte Darlehen aus jenen Gründen gewährt wurde, welche die Bank seinerzeit der Bf. vorgegeben hat und welche die Bf. akzeptierte. Dieses wichtige Schreiben wurde von der Finanzbehörde negiert und keiner Beweiswürdigung unterzogen. Es wurde auch nicht dargelegt, warum dieses wichtige Beweismittel nicht gewürdigt wurde. Die unterlassene Beweiswürdigung des vorgenannten Schreibens stellt einen weiteren Verfahrensfehler dar. Hätte die Finanzbehörde dieses Beweismittel berücksichtigt und korrekt gewürdigt, wäre sie zu dem gesetzeskonformen Schluss gekommen, dass tatsächlich eine Darlehensvergabe von der Bf. an die tschechische Gesellschaft, die unter Zustimmung der Bank erfolgte. Von der von der Finanzbehörde behaupteten Einlage in eine Schwestergesellschaft kann, ob der realisierten Sachverhalte keine Rede sein. In Übereinstimmung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gewährte Darlehen alle materiellrechtlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt. Nämlich die Ernsthaftigkeit des Rückzahlungswillens, Verzinsung, Rückzahlungstermin und Sicherheit, da durch das als Sicherheit begebene Liegenschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme die hinreichende Bonität des Darlehensnehmers (tschechische Gesellschaft) von Anfang an gegeben war (siehe VwGH 26.02.2015, 2012/15/0177; 22.05.2014, 2011/15/0003 oder zuletzt BFG 21.03.2016, RV/5100595/2011). Die Qualifikation des Darlehens als Einlage und daran folgend als verdeckte Gewinnausschüttung durch die Finanzbehörde erfolgte demzufolge in gesetzwidriger Weise. Bei korrekter Sachverhaltsabklärung (Feststellung und Prüfung der Sachverhalte) und gesetzeskonformer Würdigung der umfangreich zur Verfügung gestellten Beweismittel und der gesetzlich verpflichtenden Anerkennung von Tatsachen sowie gesetzeskonformer Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes und Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung, wäre die Finanzbehörde leicht zu dem Schluss gekommen, dass es sich um ein Darlehen handelt und nicht wie von ihr behauptet um eine Einlage in eine Schwesterngesellschaft, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist. … Zu Pkt. 13 und 17 Haftungsbescheide: … Die angefochtenen Haftungsbescheide der Kalenderjahre 2011 und 2012 sind des Weiteren nicht entsprechend den Bestimmungen des § 93 BAO gesetzeskonform begründet. Als Begründung wird in beiden Haftungsbescheiden lediglich ein nicht gesetzeskonformer Verweis verwendet, der angibt, wir zitieren: "Es wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 09.10.2017 Tz 6 verwiesen." Das alleinige Anführen von gesetzlichen Bestimmungen in einer Begründung stellt keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung eines Haftungsbescheides dar. … In den Haftungsbescheiden wird lediglich die Sicht der Finanzbehörde dargestellt und darauf hingewiesen, dass ein gewährtes Darlehen nicht als Darlehen, sondern als Schwesterneinlage qualifiziert wird. Ein Hinweis in den Haftungsbescheiden - wie schon erwähnt - warum und weshalb die Bf. zur Haftung herangezogen wird, ist den Haftungsbescheiden nicht zu entnehmen und sind diese daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und wird dies abermals beantragt. … Wie schon erwähnt wurde das Ermessen der Behörde iSd § 20 BAO nicht in gesetzeskonformer Weise ausgeübt. Ermessensentscheidungen müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen und sind bei der Ausübung des Ermessens die gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls einzuhalten. Dies ist im konkreten Falle nicht geschehen, da die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung weder in gesetzeskonformer Weise begründete noch nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit ausübte. Zur Ermessensentscheidung findet man lediglich auf der Seite 2 der streitgegenständlichen Haftungsbescheide den Stehsatz, wir zitieren: " Der Ermessensausübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor." Es wurde aber in keiner Weise über Billigkeitsgründe abgesprochen und auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt, die die Entscheidung der Behörde, dass ihre Interessen gegenüber den Interessen der Bf. überwiegen, für die Bf. nachvollziehbar machen würden. Mangels dieser gesetzlich vorgegebenen Kriterien wurde das Ermessen auch in gesetzwidriger Weise ausgeübt. Durch die Vorgangsweise wird impliziert, dass ein Interesse der Bf. gar nicht vorhanden wäre, sondern nur ein Interesse der Finanzbehörde vorliegt. Dies entspricht aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Finanzbehörde es unterlassen hat, eine Interessensabwägung vorzunehmen und auch nicht begründet, warum sie entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen eine derartige Interessensabwägung gar nicht vornimmt. … Des Weiteren ist anzuführen, dass die Bf. im Rahmen der von ihr jährlich der Finanzbehörde offengelegten Jahresabschlüsse für die prüfungsgegenständlichen Jahre das Darlehen in diesen Jahresabschlüssen offen ausgewiesen hat und die Finanzbehörde auf Grundlage dieser offengelegten Jahresabschlüsse und der dazugehörigen Körperschaftsteuererklärungen jeweils die Zinsen für dieses Darlehen, welche in den Körperschaftsteuererklärungen als Ertrag erfasst waren, jeweils der Körperschaftsteuer unterworfen hat. Die Finanzbehörde hat somit über Jahre hinweg das Darlehen tatsächlich als Darlehen anerkannt und änderte ausschließlich im Rahmen der Außenprüfung im Zusammenhang mit dem Darlehen ihren bisherigen Rechtsstandpunkt. Die Bf. hat jedenfalls ein überwiegendes Interesse daran, dass sie nicht aufgrund einer (unzutreffenden) gesetzeswidrigen rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörde durch die Ausfertigung von Haftungsbescheiden zur Haftung herangezogen wird. Das Ermessen der Behörde wurde sohin nicht in gesetzeskonformer Weise ausgeübt, denn es sind tatsächlich die maßgebenden Umstände und Erwägungen und die Übereinstimmung im Sinne des Gesetzes bei der Ermessensausübung aufzuzeigen (VwGH 23.10.1987, 84/17/0220; 17.10.2002, 2000/17/0099, 16.10.2003,2003/16/0018; 24.3.2004, 2001/14/0083). ... In der Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die überreichte Beschwerde als unbegründet ab und führte u.a. aus, die in der Beschwerde angeführten Verfahrensmängel lägen nicht vor, weil die Ermessensentscheidung mit dem Vorrang der Zweckmäßigkeit, d.h. dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben vor der Billigkeit, dem Parteieninteresse, begründet wurden. Ausgangslage sei eine nach steuerlichen Kriterien fragwürdige Darlehensgestaltung mit einem Schwesterunternehmen im Ausland. Demgegenüber stehe keiner der üblichen Billigkeitsgründe. Weder habe das Finanzamt diesbezüglich eine Auskunft erteilt noch in sonst irgendeiner Form hierzu expressis verbis Stellung genommen. Die Erklärungen samt Bilanzen seien ungeprüft übernommen worden und die näheren Umstände konnten erst im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelt werden. Das Finanzamt könne den zivilrechtlichen Vorgang nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben steuerlich werten und qualifizieren. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch Darlehen auf ihre steuerrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen. Nach Lit. u. Rspr. könne auch eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der gesamten Darlehensvaluta gegeben sein, wenn ein zivilrechtlich tragender Rechtsgrund fehlt oder die Rückzahlung von vornhinein nicht gewollt oder schon bei Zuzählung praktisch unmöglich ist. Nach älterer Judikatur sprachen gegen die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht und für das Fehlen des Darlehenscharakters die fehlenden Vereinbarungen über die Vertragsessentialia. Die jüngere Rechtsprechung des VwGH sehe diese Mängel weniger streng und habe den formalen Kriterien weniger Bedeutung zugemessen. Weiters zieht sie vergleichsweise die Judikatur des VwGH zum Verrechnungskonto heran. Erforderlich scheine dem Höchstgericht jedenfalls die Dokumentation der finanziellen Vorgänge am Verrechnungskonto (siehe Zorn in SWK 12/2015, 577 ff). Zorn gehe davon aus, dass aufgrund des gesellschaftsrechtlich zwingenden Rückgewährungsanspruchs grundsätzlich stets eine durchsetzbare Forderung bestehen wird und eine verdeckte Ausschüttung daher nur in Fällen mangelnder Bonität des Gesellschafters bei Fehlen entsprechender Sicherheiten vorliegt (Ressler/Stürzlinger in: Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, 2016, § 8 Rz 163). Die Voraussetzungen seien im Zeitpunkt des Geldflusses zu beurteilen. Das Fehlen der Vereinbarungen über die wesentlichen Vertragsgrundlagen habe nunmehr lediglich Indizwirkung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Im Prüfungsbericht sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass die Bonität der tschechischen Schwestergesellschaft im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht vorgelegen war. Die dem Finanzamt vorliegenden Bilanzdaten untermauerten diese Feststellung. So betrug die Überschuldung im Jahr 2011 rd. 42 Mill. CZK und 2012 um die 37 Mill - 2013 trat eine dramatische Verschlechterung durch einen Verlust iHv rd 3,5 Mill. CZK ein. Umgerechnet mit den in der KSV-Auskunft angegebenen Wechselkursen waren dies 2011 rd. 1.730.000 EUR und 2012 1.480.000 EUR. Nicht zuletzt die Art der Darlehensgewährung durch die Bank an die Bf. zur Weitergabe an die CZ-Schwester unterstreiche diese Tatsache, denn nur die Bf. hätte die für ein Kreditinstitut notwendige Bonität gehabt. Es erscheine auch fraglich, ob eine direkte Besicherung über die ausländische Liegenschaft überhaupt den gesetzlichen Vorgaben der § 92 Abs. 1 u. Abs. 3 SolvabilitätsVO entsprochen hätte - It. dem Gedächtnisprotokoll Sch. wäre dies für die Bank zu "kompliziert" gewesen - da einerseits die Bonität der Schuldnerin nicht vorhanden gewesen wäre und mangels entsprechender Ertragskraft der Immobilie der Schuldnerin auch keine anderen Quellen zur Rückzahlung offen gestanden seien. Somit verlege sich die Prüfung, ob das Darlehen auch steuerlich als solches zu qualifizieren war, auf die gestellte Sicherheit. Die diesbezügliche Sachlage sei einigermaßen kompliziert. Rein in der preislichen Wertigkeit - Vergleich der Bilanzziffern und Gutachten - wären die Darlehen gedeckt; so beziffere sich der zu Beginn 2011 bestehende Altbestand, soweit aus den Angaben des Gutachtens herausschälbar, auf über 500.000 EUR. Abschläge für die schlechte Marktgängigkeit seien bei den einzelnen Objekten prinzipiell erfolgt. Jedoch müsse noch ein weiteres, entscheidendes Kriterium beachtet werden, welches aufgrund der Einzelbewertung aller Objekte und deren Aufsummierung nicht zum Tragen komme. Die gesamte Liegenschaft sei iSd österr. Diktion notwendiges Betriebsvermögen des CZ-Unternehmens. Sie sei einschließlich der Hallen und übrigen Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage des Produktionsbetriebes anzusehen und gesondert nicht verwertbar bzw. wirtschaftlich nur über sale-and-lease-back möglich, wobei diese Variante offensichtlich über fremde Dritte nicht durchführbar gewesen wäre. Für die Bf. sei daher eine Verwertung ohne Liquidation der Schwester nur im Rahmen eines Unternehmensverkaufes durchführbar. Die Schwester sei allerdings hoch überschuldet - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit war die Liegenschaft schon mit Hypotheken belastet (über einen Grundbuchsauszug verfüge die Behörde nicht), sodass wirtschaftlich gesehen die "Besicherung" der Betrieb in der Tschechei war, der zumindest in den fraglichen Jahren am Rande der Insolvenz gestanden sei. Das Gutachten ging, wie aus den Bewertungsmethoden ableitbar, vom going concern aus, zur Risikoabschätzung angesichts der genannten Umstände wären die Zerschlagungswerte mit entsprechenden Abschlägen realistischer gewesen. Erwähnt muss noch werden, dass It. Bilanz zusätzlich noch im Bau befindliche Anlagen vor Ort waren, welche eine (fiktive) Verwertung zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe noch zusätzlich erschwert hätten. Die Sicherheit durch die Betriebsliegenschaft sei nur zum Schein vorgelegen, weil das gesamte Risiko der wirtschaftlichen Situation bei der darlehensgebenden Bfin. liege, die das Grundstück im Jahr 2017 der Schwester abgekauft hat. Der "Risikoaufschlag" iHv 0,5 % bei der Zinsverrechnung (0 % im 1. Halbjahr) werde dieser Situation in keiner Weise gerecht. Die Bank hätte die wirtschaftliche Situation natürlich genau und richtig taxiert, weshalb für sie nur die Bf. als Darlehensnehmerin in Frage gekommen sei. Wie in der Beschwerde angeführt, hat die Finanzbehörde eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse durchzuführen. Ziemlich eindeutig sei die mangelnde Bonität der tschechischen Schwestergesellschaft als Empfängerin des Darlehens zum Zeitpunkt der Geldflüsse. Äußerst zweifelhaft sei die Sicherstellungsleistung mittels des betrieblichen Grundstücks der Schwestergesellschaft. Die formalen Erfordernisse der Darlehensvereinbarung zwischen den (mittelbar) verbundenen Gesellschaften wären eher rudimentär vorhanden bzw. seien erst im Verlaufe der Prüfung in mehreren Schritten vorgetragen worden; auch in der Beschwerde würden sie als nicht "perfekt" bezeichnet. Insgesamt ergebe sich dadurch das Bild, dass die Bf. ihrer hochdefizitären tschechischen Schwestergesellschaft mangels Alternativen am Markt Darlehen unter Bedingungen gewährt habe, die für einen fremden Dritten nicht mehr als akzeptabel erschienen. Aus diesen Gründen sei der Entscheidung im Prüfungsverfahren, die Darlehenshingabe an sich als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter mit der unausweichlichen Konsequenz als deren weitere Einlage in die Schwester zu qualifizieren, zu folgen. Zum Vorwurf der Bfin., es wäre die Vorteilsgewährungsabsicht nicht vorgelegen, werde festgestellt: Unbestrittenermaßen wurden der Schwestergesellschaft liquide Mittel über Darlehensvereinbarungen überlassen. Diese ebenfalls unbestreitbaren Zuwendungen aus den erwähnten Rechtsgeschäften wurden durch die Gesellschafter-Geschäftsführer unter Umständen gewährt, die dem notwendigen Fremdvergleich nicht standhalten konnten. Daraus ergibt sich, dass diese Gelder auf Risiko der einen Schwester zum Vorteil der anderen transferiert wurden und sich das gesamte Prozedere nur durch die Verflechtung über die gemeinsamen Gesellschafter wirtschaftlich erklären lässt. Für den VwGH erschließt sich die erforderliche Vorteilsgewährungsabsicht meist schlüssig aus objektiven Gesichtspunkten oder den Umständen des jeweiligen Falles (zB 26.9.1985, 85/14/0051; 14.12.2005, 2002/13/0022). Mit Schreiben vom 30.11.2018 beantragte die Bf. die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht unter Aufrechterhaltung aller bisher gestellten Anträge zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat durchzuführen. Eine angekündigte weitere Begründung wurde hinsichtlich der KESt und Körperschaftsteuer nicht erstattet. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 17.9.2020 wurde der Bf. hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011-2014 aufgetragen ihre Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 lit. b-d BAO zu verbessern, weil trotz weitwendiger Ausführungen keine ausreichende Anfechtungserklärung und Änderungsanträge abgegeben wurden. Mit Schriftsatz vom 29.9.2020 wiederholte die Bf. ihre bisherigen Anträge und führte hinsichtlich der Körperschaftsteuer aus, diese mit den Stellungnahmen vom 28.6.2018, 30.11.2018 und 21.3.2019 ergänzt zu haben. In der Begründung vom 28.6.2018 sei beantragt worden, diese Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Erstbescheide wieder in Kraft zu setzen. Zur Vermeidung von Missverständnissen werde bekannt gegeben, dass diese Bescheide in allen Punkten angefochten und daher die ersatzlose Aufhebung beantragt würde, weil die Feststellungen des BP-Berichtes rechtswidrig und falsch seien. Mit Eingabe vom 6.11.2020 wurde auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat verzichtet. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 10.11.2020 verweist die Bf. im Zusammenhang zu den Haftungsbescheiden auf die Leihgeldvereinbarung (Darlehensvereinbarung) vom 16.05.2011, die im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt wurde, welche aber die belangte Behörde weder in der Niederschrift noch im BP-Bericht erwähnt. Entgegen den Tatsachen behaupte die Finanzbehörde im Betriebsprüfungsbericht, die Bf. hätte nicht die Bonität der Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Darlehenseinräumung (2011 und 2012) geprüft. Diese Behauptung sei falsch. Vielmehr habe die Bf. die Bonität in der Weise geprüft, indem sie feststellte, dass die Liegenschaften der Darlehensnehmerin und der von der Darlehensnehmerin auf diesen Liegenschaften durchgeführte Hallenbau insgesamt einen Wert am Markt erzielen, der die Höhe der hingegebenen Darlehensvaluta bei weitem übersteige. Das von der Darlehensnehmerin beauftragte Gutachten, welches im Jahr 2012 ausgefertigt wurde und der Darlehensgeberin zur Verfügung stand, bestätige die Werthaltigkeit der Liegenschaften und die Bonität der Darlehensnehmerin. Ohne Bereicherungs- und Begünstigungstatbestand sei die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzbehörde aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen schlichtweg gesetzwidrig und unzulässig. Die Darlehensnehmerin D. Tschechien wurde durch die Darlehensgeberin (Bf.) weder bereichert noch begünstigt, sondern die Darlehensgeberin hat das hingegebene Darlehen tatsächlich zurückerhalten, nämlich in der Form, dass noch vor Ablauf der Darlehensdauer (31.12.2021) die hingegebene Darlehensvaluta der Darlehensgeberin mit der von ihr von der Darlehensnehmerin hingegebenen Sicherheit (Liegenschaft und Halle) in Form des Aufkaufes der Sicherheit (Liegenschaft und Halle) durch die Darlehensgeberin aufgerechnet wurde. Durch diese Verrechnung und den Ankauf der Liegenschaft und Halle durch die Darlehensgeberin (Bf.) habe die Darlehensnehmerin das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer setze zwingend einen bereichernden/begünstigenden Kapitalfluss voraus. Das übrige Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der inhaltlichen Wiedergabe bisher überreichter Schriftsätze.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:   1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011-2014 und wiederaufnahmeähnliche Gründe hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 und 2012: Anzuwendende Gesetzesbestimmungen: Wiederaufnahme des Verfahrens § 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. … § 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. … (3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. § 201 (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, 4. (aufgehoben durch BGBl I 2009/20) , 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist; 2. (aufgehoben durch BGBl I 2013/70) ; 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden. (4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Die Verfügungen der Wiederaufnahmen stützen sich auf die im Rahmen der Außenprüfung abgegebenen Selbstanzeigen. Im Jahr 2012 wurde bei den steuerlichen Hinzurechnungen in der Mehr-Weniger-Rechnung die unternehmensrechtliche Abfertigungsrückstellung nicht in der korrekten Höhe von 22.891,52 € hinzugerechnet, sondern nur in der Höhe von 7.176,11 € berücksichtigt. Daher wird die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag von 15.713,41 € erhöht. Weiters wurde die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2012 aus der Berücksichtigung eines Auszahlungsbetrages aus der Abfertigungsversicherung um 87.504,60 € erhöht (Tz. 2). Außerdem wurden in der Tz.4 Betriebsausgaben aus nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben gekürzt. In Tz. 6 des Außenprüfungsberichtes wurden die bisher erklärten Zinserträge aus Darlehenszinsen rückgängig gemacht und gewinnmindernd berücksichtigt. Die gegen die Wiederaufnahme weitwendig vorgetragenen Beschwerdeausführungen und der Kritik am zugesandten Außenprüfungsbericht, auf den die angefochtenen Bescheide verweisen, kommt insgesamt keine Berechtigung zu, zumal in Bescheiden auf an die Bf. zugesandten Schriftstücken verwiesen werden kann. Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach der angefochtene Bescheid nicht den Bestimmungen des § 93 BAO entspreche, weil er weder schlüssig noch nachvollziehbar erscheine, treffen nicht den Kern der Sache. § 93 BAO lautet wie folgt: "(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). …" Der angefochtene Bescheid enthält alle oben angeführten gesetzlich vorgesehenen Bestandteile. Abgesehen davon liegt auch eine zusammenhängende Darstellung der Prüfungsfeststellungen vor. Die Bf. moniert in diesem Zusammenhang vorwiegend die kurze und etwas formelhafte Begründung des von der Abgabenbehörde geübten Ermessens. Auf Seite 13 verweist der Bericht über die Außenprüfung auf Folgendes: "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO: Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. "… Kapitalertragsteuer 2011-2014 Tz. 6, Körperschaftsteuer 2011-2014, Tz. 1, 2, 4, 6. Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." Es ist richtig, dass die Ermessensübung auch zu begründen ist, was vor allem die Übung positiven Ermessens betrifft. Es ist in der Entscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorrang eingeräumt wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 303, Rz. 64). Im Normalfall reicht die standardisierte Begründung der Finanzämter ("Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit") aus, sofern nicht besondere Umstände wie z.B. das Missverhältnis der Auswirkungen eine eingehendere Begründung erforderlich machen (vgl. Setina, SWK 2/2004, S 54). Unmittelbar verweist der angefochtene Bescheid auf die entsprechenden Prüfungsfeststellungen und deren steuerliche Auswirkungen. Daher kann auf Grund der erlassenen geänderten Abgabenscheide unschwer auf die Höhe der Abgabennachforderung (steuerliche Auswirkungen) geschlossen werden, die als nicht geringfügig betrachtet werden kann. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Rahmen der erlassenen Beschwerdevorentscheidung ausführlich darauf hingewiesen, wie sie das Ermessen geübt hat. Die Bf. hat durch ihre weitwendigen Ausführungen, außer der Wiedergabe allgemein gültiger Rechtsmeinungen nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Ebenso konnte diesen Darlegungen nicht entnommen werden, auf welche Weise der Sachverhalt auf Grund der in der Selbstanzeige beigeschlossenen Rechnungen anders ermittelt hätte werden sollen. Aus welchen Gründen sich die Bf. entschlossenen hat, letztendlich eine Selbstanzeige einzubringen, ist nicht entscheidungswesentlich. Abgesehen davon ist der Abgabepflichtige, wenn er nachträglich vor dem Ablauf der Verjährungsfrist erkennt, dass er in seiner Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 119 BAO obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und dass dies zu einer Verkürzung von Abgaben führen könnte, gemäß § 139 BAO verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten. Entgegen der Ansicht der Bf. teilt das Bundesfinanzgericht die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass eine überreichte Selbstanzeige samt den dazugehörigen Rechnungen sehr wohl Gründe darstellen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen können. Diese Beweismittel sind als neu hervorgekommene Tatsachen abgabenrechtlich zu würdigen. Dass diese Würdigung nicht immer der Würdigung durch die Bf. entspricht, liegt in der Natur der Sache unterschiedlicher Standpunkte. Die maßgeblich neuen Tatsachen sind im Sinne der Judikatur des VwGH entsprechend dargestellt worden (e contrario: VwGH 26.1.2011, 2007/13/0076, wo Bericht und Niederschrift nicht erkennen ließ, welche Tatsachen durch die Selbstanzeige neu hervorgekommen wären oder welche Ausgaben oder Vorsteuern die Prüferin deshalb nicht anerkannt hätte.) Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Prüfung, wonach von einem im Spruch anders lautenden Bescheid zu gelangen ist, wird auf Punkt II des Erkenntnisses verwiesen. 2. Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer: Sachverhalt und Beweiswürdigung: Strittig ist im gegenständlichen Falle die steuerliche Anerkennung eines von der Bf. an die nahestehende tschechische Gesellschaft D. s.r.o. gewährten Darlehens im Jahr 2011. An der Bf. sind zu 99 % Frau B.D. (Tochter des ehemaligen Gesellschafters H.D.) und Herr W.S. zu 1 % als Gesellschafter beteiligt. An der D. s.r.o. sind zu 34 % Frau B.D., Herr W.S. zu 33 % und Herr H.D. (Vater der B.D.) zu 33 % als Gesellschafter beteiligt. Das gesellschaftsrechtliche Naheverhältnis auf Grund der Beteiligung der Gesellschafter kann als unstrittig angesehen werden. Bei der tschechischen Gesellschaft handelt es sich um eine den Gesellschaftern der Bf. gehörende Gesellschaft und wird in verkürzender Weise von der belangten Behörde als "Schwestergesellschaft" bezeichnet, obwohl dies nicht ganz richtig ist, weil beide Gesellschaften keine gemeinsame Mutterkapitalgesellschaft haben. Die tschechische D. s.r.o. gehört eben nur den Gesellschaftern der Bf. Mit Darlehensvereinbarung vom 15.7.2011 hat die Bf. der D. s.r.o. die Bereitstellung eines Darlehens in Höhe von 307.630 € vereinbart, welches am 15.7. und 12.12.2011 zur Auszahlung gelangen sollte. Der Zinssatz wurde in Höhe von 2,75% p.a. vereinbart. Die Rückzahlung werde nach dem Vertrag noch gesondert festgelegt. Daher gibt die Vereinbarung keine Auskünfte über die Art der Rückzahlung und über allfällige Sicherheiten. Im Jahr 2012 wurde das Darlehen um weitere 342.370 € aufgestockt, sodass nunmehr von einer Darlehenssumme von 650.000 € auszugehen war. Die mit ergänzendem Schriftsatz vorgelegte Leihgeldvereinbarung vom 16.5.2011 (im Zusammenhang mit dem von der Bf. bei der Bank aufgenommenen Finanzierungsdarlehen) führt aus, der tschechischen Gesellschaft einen Kapitalbetrag von 650.000 € jeweils in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt zur Verfügung zu stellen. Nach Fertigstellung der Halle werde gesondert eine Rückzahlungs- und Zinsenvereinbarung getroffen. Für 2011 seien Zinsen in Höhe von 2,75% zu leisten. Ob diese Vereinbarung nun von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnt wurde oder nicht, enthält sie weder Aussagen über Sicherheiten für das gewährte Darlehen noch konkrete Vereinbarungen über die Rückzahlung. Daher verschriftlicht sie eine allgemein gehaltene Absichtserklärung und es kommt ihr gegenüber der mündlichen Vereinbarung kein höherer Beweiswert zu, da sie als eher unbestimmt gehalten ist. Ob diese tatsächlich am vorgegebenen Tag abgeschlossen wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Dies ist auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Am 18.9.2012 wurde im Rahmen der Bilanzbesprechung 2011 zwischen den Vertragsparteien mündlich vereinbart, dass der Darlehensbetrag und etwaig hinkünftig noch zu gewährende Darlehen endfällig spätestens bis 31.12.2021 zurückzuzahlen seien. Eine schriftliche Ausfertigung der mündlichen Vereinbarung liegt nicht vor, wie die steuerlichen Vertreterin in ihrem Schreiben vom 12.7.2017 ausdrücklich zugesteht. Folglich liegt zum Zeitpunkt der Zuzählung des Darlehens keine nach außen hin nachweisbare Darlehensvereinbarung über allfällig bestellte Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten vor. In der weiteren Folge des Prüfungsverfahrens legt die steuerliche Vertreterin eine mit 24.7.2017 datierte "Haftungserklärung und Laufzeitvereinbarung vom 24.7.2017" vor, in der auf eine mündliche Vereinbarung vom 15.10.2012 Bezug genommen wird und ein "endfälliges Leihgeld" bis 31.12.2021 vereinbart wurde. Offenbar unter diesen Umständen sollten als Sicherheiten für das Darlehen die im Eigentum der D. s.r.o. befindlichen Liegenschaften gemäß einem Sachverständigengutachten vom 18.4.2012 dienen, zu denen sich die Geschäftsführer D. s.r.o. (H.D. und W.S.) zu einem obligatorischen Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichteten. Im referenzierten Gutachten wurde von einem Wert von 24.000.000 CZK ausgegangen, was einem umgerechneten Wert von 922.067,28 € entspricht. Eine Verbücherung des Darlehens ist nicht erfolgt und wurde von der Bf. auch nicht für erforderlich gehalten. Nach den Ausführungen der Prüferin seien die Darlehenszinsen in den Büchern der Bf. zwar regelmäßig erfolgswirksam verbucht worden und führten zu einer weiteren Erhöhung der Darlehenssumme. Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass die Hingabe der Darlehensbeträge mit dem bei der Darlehensnehmerin im Betriebsvermögen vorhandenen Liegenschaften (Aktiva) besichert worden sein sollte. Es ist davon auszugehen, dass keine wie immer geartete dingliche Sicherheit für das hingegebene Darlehen festgestellt und nachgewiesen werden konnte. Auf die von der Bf. ins Treffen geführten Motive (Kompliziertheit einer Verbücherung, Kostengründe) kommt es nicht an. Ein bloß obligatorisches Veräußerungs- und Belastungsverbot vermag mangels Publizität ein intabuliertes Pfandrecht nicht zu ersetzen. Die Jahresabschlüsse der tschechischen Gesellschaften liegen in vereinfachter Form vor, aus denen sich rechnerisch entsprechende Vermögenswerte (Sachanlagen) vermuten lassen, wie schon die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung hinweist. Nach den gerundeten Bilanzdaten der KSV- Auskunft vom 28.6.2016 verfügt die D. s.r.o in den Jahren 2011-2013 über ein buchmäßiges Eigenkapital von 450.000 CZK (rd. 18.000 €), 303.000 CZK (rd. 12.120 €) und -3.190.000 CZK (- 127.600 €). Die Umrechnung erfolgte in vereinfachter Form (25 CZK: 1 €). Die bescheidene bis schlechte Ertragslage, auf die auch die belangte Behörde in ihrem Bericht hinweist, lässt erhebliche Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmerin aus erwirtschafteten Erträgen aufkommen. Was das erst im weiteren Prüfungsverfahren vorgelegte Gedächtnisprotokoll vom 25.9.2017 über die Vorgänge anlässlich der Kreditvergabe durch die Bank an die Bf. (Refinanzierungskredit der Bank an die Bf.) anlangt, möchte die Bf. glaubhaft machen, dass daraus eine fremdübliche Darlehenseinräumung durch die Bf. an die tschechische s.r.o. abzuleiten wäre. Wie der angefochtene Bescheid zutreffend aufzeigt, wurden entsprechend dem vorgelegten Kreditvertrag vom 16.5.2011 von der Bf. umfangreiche Sicherstellungen (persönliche Garantieerklärung und Blankowechselerklärungen der Gesellschafter H.D., W. S., Verpfändung der bei der Bank geführten Wertpapierdepots, Höchstbetragshypotheken auf diversen Liegenschaften sowie Generalzessionen aller bestehenden und künftigen Forderungen) verlangt. Weiters sei nach Angaben des Bankmitarbeiters von der Bf. geäußert worden, die Darlehenssumme sei für einen Hallenbau in Tschechien bestimmt gewesen. Die Eintragung von Sicherheiten auf tschechischen Liegenschaften sei zu kompliziert gewesen. Im Übrigen sei eine Kreditvergabe an die ausländische Gesellschaft für die Bank ausgeschlossen gewesen. Die Weiterreichung des Betrages von 650.000 € war aus den Büchern ersichtlich. Die von der Bf. referenzierte Meinung, dass aus dem Schreiben der Bank eindeutig hervorgehe, dass die Bf. und die tschechische Gesellschaft von der Bank als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, ist im bestenfalls als für das gegenständliche Verfahren eine nicht weiter bindende rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes durch die Bank zu verstehen. Zusammengefasst gibt auch diese Darlegung in tatsächlicher Hinsicht nichts Neues. Es kommt ihr kein Beweiswert zu, außer die im Wesentlichen ohnedies unstrittige Handlungsweise der Bf. aufzuzeigen. In rechtlicher Hinsicht ist die Position der umfänglich besicherten Gläubigerbank der Bf. (mehrere persönliche Sicherheiten der Gesellschafter und umfangreiche Immobiliarsicherheiten) mit der der Bf. nicht vergleichbar, da diese weder einen fremdüblichen Darlehensvertrag (Rückzahlungs- oder Tilgungsplan, eingeräumte Sicherheiten) vorlegen konnte. Die erst Jahre später am 24.7.2017 verschriftlichte mündliche Vereinbarung kann ebenfalls nicht als fremdüblich erachtet werden. Abgesehen davon sollte der von der Bf. aufgenommene Kredit in Form von 59 gleichbleibenden vierteljährlich zu entrichtenden Teilzahlungen von 13.500 € bis 15.4.2026 rückgezahlt werden, während das hier strittige eingeräumte Darlehen als ein erst am 31.12.2021 endfälliges "Leihgeld" ausgestaltet werden sollte. Abgesehen davon, dass selbst das erst durch eine im Prüfungsverfahren erstellte Privaturkunde (sechs Jahre nach Hingabe des Darlehens) nachgewiesen wurde, ist anzunehmen, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter keine klaren Vorstellungen über die Rückführung des Darlehens hatten, sondern nur so viel, dass sie der tschechischen Gesellschaft, an der die Bf. selbst nicht beteiligt war, bei der Errichtung einer Halle "unter die Arme greifen wollten." Das von der Bf. ins Treffen geführte "vorrangige wirtschaftliche Interesse, dafür zu sorgen, dass die tschechische Gesellschaft das für deren Hallenbau benötigte Darlehen erhält", ist in seiner Allgemeinheit wenig überzeugend, denn es kann als nicht üblich angesehen werden, seinem Geschäftspartner die Betriebsmittel ohne ausreichende Sicherheiten vorzufinanzieren. Im Übrigen übersieht die Bf. in ihrer weitwendigen Argumentation, dass es primäre Aufgabe der Gesellschafter der tschechischen s.r.o. ist, diese mit ausreichenden Betriebsmitteln (Kapital) auszustatten. Da die Gesellschafter dieser Verpflichtung lediglich durch die Veranlassung der Gewährung eines in wirtschaftlicher Hinsicht nicht fremdüblich anzusehenden Darlehens durch die Bf. nachgekommen sind und der Bf. diese entsprechende Last aufgebürdet haben, haben sie sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. In diesem Zusammenhang darf noch angemerkt werden, dass die Bf. das eingeräumte Darlehen selbst erst durch Kreditaufnahme beschaffen und die Rückzahlungsraten 15 Jahre aus den erwirtschafteten Erträgen (cash-flow) bedienen musste, währenddessen die tschechische Gesellschaft das von der Bf. eingeräumte Darlehen erst am Ende der Laufzeit zurückzahlen sollte, weil es - nach dem Vorbringen der Bf. - als endfälliges Darlehen ausgestaltet wurde. Daran vermögen auch die Beteuerungen der Bf. nichts ändern, dass die Darlehensvergabe im Interesse der Bf. gewesen sei. Die Hingabe eines Darlehens mit dem vollständigen Verlustrisiko als Gläubiger kann kein so weitreichendes wirtschaftliches Interesse darstellen. Daher tragen diese Ausführungen auch für den hier anzuwendenden Fremdvergleich nichts bei. Was die vermeintliche Besicherung durch eine der Schuldnerin gehörende ausländische Liegenschaft anlangt, ist vorerst zu beachten, dass keine hypothekarische Sicherstellung erfolgte und die Bf. keineswegs durch den Zugriff anderer Gläubiger auf das Vermögen der s.r.o. geschützt ist. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass diese Werkshalle speziell für die s.r.o. errichtet wurde und nur im Falle eines Unternehmensverkaufs entsprechend (wirtschaftlich) verwertbar erscheint. Ob die im Gutachten aufsummierten Werte im Rahmen einer Liquidation erzielbar sind, mag bezweifelt werden. Im Übrigen werden Hypothekardarlehen von kreditgewährenden Banken i.d.R. mit dem halben Schätzwert limitiert. Was schließlich das im Laufe des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens gelegte Kaufanbot vom 3.8.2017 anlangt, wo die angeführte Liegenschaft der Bf. zum Preis von rd. 922.000 € angeboten werden sollte, wenn die Zinszahlungen nicht geleistet werden sollten sowie der anschließenden Annahme des Anbots am 13.9.2017 gegen Verrechnung des offenen Darlehens ist vorerst auszuführen, dass diese Gestionen wohl ausschließlich im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Prüfungsverfahren stehen, um das im Jahr 2011 und 2012 als nicht fremdüblich hingegebene Darlehen nachträglich zu legitimieren und die sich daran anschließenden abgabenrechtlichen Konsequenzen hintanzuhalten. Im diesem Zusammenhang erscheint es völlig weltfremd, dass ein fremder Darlehensgeber bereits bei Hingabe der Darlehensvaluta geplant hat, fünf bis sechs Jahre später das Grundstück bei der Schuldnerin "herauszukaufen", wobei die völlige Lastenfreiheit von anderen Gläubigern der s.r.o. keineswegs sichergestellt ist. In Fortsetzung der wirtschaftlichen Überlegungen der Bf. hätte diese nun ein ausländisches Grundstück, das von ihr irgendwie gewinnbringend zu verwerten wäre, um die Anschaffungskosten wieder hereinzubringen (Verwertungsrisiko durch Vermietung oder Verkauf). Eine Weiternutzung durch die s.r.o. hätte für diese bedeutet, aus den zu erwirtschaftenden Erträgen einen angemessenen Mietzins an die Bf. zu entrichten. Nicht anzuerkennende Darlehensverträge können auch durch einen späteren Kaufvertrag nicht als fremdüblich dargestellt werden. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, wobei gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 das Einkommen nach den Bestimmungen des EStG 1988 und des KStG 1988 zu ermitteln ist. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Abzugsverpflichteter für die Kapitalertragsteuer die Schuldner der Kapitalerträge. Verträge zwischen einander Nahestehenden Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, wozu auch GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer sowie GmbH und (beherrschender) Gesellschafter zählen, können für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden (vgl. Atzmüller/Knechtl/Wiesner/Unger in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 4 Anm 67), wenn sie • nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und • unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Für die Beurteilung von Vereinbarungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilseignern und für Vereinbarungen zwischen einander nahestehenden Gesellschaften verweist der VwGH auf die Kriterien, welche für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074; VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168; VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069). Verdeckte Ausschüttungen Es zählt zu den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts, dass die Einkommensverwendung, im Unterschied zur Einkommenserzielung, die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens nicht beeinflussen darf. Folglich dürfen nur betrieblich veranlasste Vorgänge bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt werden, während Ausschüttungen und Einlagen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, außer Ansatz bleiben müssen. Da sich die Notwendigkeit der Erfassung von vA bereits aus dem Einkommensbegriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts ergibt, hat die ausdrückliche Erwähnung der Unbeachtlichkeit der vA in § 8 Abs. 2 nur deklarative Bedeutung (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, 2. Aufl. 2016, § 8 Tz. 96 m.w.N.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101273/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101273.2018
Stammnummer
131087
Gültig
24.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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