Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101273/2018
Die Hingabe eines unbesicherten Darlehens an eine den Gesellschaftern gehörende (ausländische) Kapitalgesellschaft stellt eine verdeckte Ausschüttung dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101273/2018vom 24.11.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien zu messen sind, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074, m.w.N.).
Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, sind wegen des in solchen Fällen typischerweise zu besorgenden Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben.
Dass eine verdeckte Ausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Ausschüttung auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114, m.w.N.). Dabei begründen auch beteiligungsmäßige Verflechtungen ein "Nahestehen" (Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, § 8, Tz. 677).
Die Zurechnung der verdeckten Ausschüttung erfolgt nicht an den Nahestehenden, sondern an jenen Anteilsinhaber, zu dem das Naheverhältnis besteht. Bei Vorteilszuwendungen an Nahestehende liege unabhängig davon eine verdeckte Ausschüttung vor, ob der unmittelbar beteiligte Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse oder selbst - unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil zieht. In derartigen Fällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte (BFH 14. 3. 2017, VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174, unter Verweis auf die Urteile v. 19. 6. 2007, VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 bzw. v. 22. 10. 2015, IV R 7/13, BStBl II 2016, 219). Dieser Beweis des ersten Anscheins für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann durch die Feststellung erschüttert werden, dass die Zuwendung des Vorteils ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahestehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung hat (BFH 19. 6. 2007, VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830; FG Nürnberg 10. 5. 2017, 3 K 1157/16). Ist die Zuwendung an eine nahestehende Person für den betreffenden Gesellschafter selbst vorteilhaft, wie z.B. in Fällen, in denen die Zuwendung ihn von einer Schuld befreit oder ihm eigene Aufwendungen erspart, erhöht dies allenfalls die Indizwirkung des Nahestehens (BFH 18. 12. 1996, I R 139/94, BStBl II 1997, 301). (Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, § 8, Tz. 682, 683).
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die zutreffende Rechtsansicht zu Grunde gelegt, dass die Darlehenshingabe an eine beteiligungsmäßig verbundene Gesellschaft eine verdeckte Ausschüttung darstellt, wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht ernsthaft gewollt oder schon bei der Zuzählung praktisch unmöglich war. Wirtschaftliche Gründe für die Hingabe eines endfälligen Darlehens an eine den Gesellschaftern der Bf. gehörende tschechischen s.r.o. wurden nicht ausreichend dargetan. Daran, dass die Kreditnehmerin eine Werkshalle o.ä. errichten wollte, stellt ebenso wie spätere Ankauf der ausländischen Liegenschaft keinen ausreichenden Grund dar, die Darlehensgewährung als fremdüblich erscheinen zu lassen. Die Darlehensgewährung ist nur dadurch erklärbar, dass sich aus der zumindest zum Teil vorliegenden Gesellschafteridentität bei der Bf. und der ausländischen s.r.o. ein fehlender Interessengegensatz ableiten lässt, der die Bf. veranlasste, wirtschaftlich die Aufgabe der Zurverfügungstellung ausreichender Mittel zu übernehmen, obwohl dies primäre Aufgabe der Gesellschafter der tschechischen s.r.o. gewesen wäre (ähnlich VwGH 24.2.2011, 2010/14/0204; 21.6.2007, 2006/15/0043).
Zu den Körperschaftsteuerbescheiden ist auszuführen, dass trotz weitwendig eingebrachter Schriftsätze die Rechtswidrigkeit der Prüfungsfeststellungen lediglich allgemein behauptet und diese im Detail (Tz. 1 Abfertigungsrückstellung, Tz. 2 Zurechnung des Auszahlungsbetrages aus der Abfertigungsversicherung, Tz. 4 nichtabzugsfähige Aufwendungen, Tz. 6 verdeckte Ausschüttung, steuerliche Auswirkung der Minderung der Zinserträge) inhaltlich nicht angefochten wurden. Daher ist davon auszugehen, dass diese Prüfungsfeststellungen von der Bf. nicht weiter bestritten wurden. Eine ersatzlose Aufhebung dieser Bescheide ist daher nicht vorgesehen, zumal gemäß § 279 Abs. 1 BAO Bescheidbeschwerden in der Sache mit Erkenntnis zu entscheiden sind und nur ausnahmsweise kassatorisch gemäß § 278 Abs. 1 lit. a und b BAO erledigt werden können. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kann nur dann erfolgen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die § 278 BAO (bzw. § 28 VwGVG) betreffende Judikatur des VwGH v. 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; 26.1.2017, Ra 2015/15/0063 versteht die Ausnahmebestimmung (der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung) restriktiv (Ritz, BAO6, § 278, Rz. 5). Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da sich die Bf. hinsichtlich der Körperschaftsteuer zu den einzelnen Punkten nicht veranlasst sah detaillierte Beschwerdeausführungen zu erstatten, waren diese Beschwerden auch nicht näher begründet.
3. Anspruchszinsen:
Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa wegen behaupteter Zustellmängel. Wegen der Bindung des Anspruchszinsenbescheides ist der Zinsenbescheid allerdings nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben),so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; BFG 22.6.2017, RV/3100488/2017). Nach VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062, ist der Zinsenbescheid bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheides nach § 295 Abs. 3 BAO anzupassen. Da sich keine Änderungen des Stammabgabenbescheides ergaben, war der Anspruchszinsenbescheid nicht weiter zu beanstanden.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 24. November 2020
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101273/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101273.2018
- Stammnummer
- 131087
- Gültig
- 24.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF