Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100656/2018
Auf Wechselkursschwankungen basierende Tilgungsmehrbeträge sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100656/2018vom 29.09.2023Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die o.a. Ablehnung wird vom Bundesfinanzgericht - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte - übrigens in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. zB: BFG 04.12.2017, RV/7104721/2017, Behandlung der VfGH-Beschwerde Zl. E 202/2018 mit Beschluss vom 26.6.2018 abgelehnt; BFG 08.02.2018, RV/2101049/2016; BFG 05.03.2018, RV/7103482/2010).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur nochmals ua. Folgendes klargestellt:
"(…) 18 Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148; vgl. auch VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0052, mwN).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten befasst. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116, VwSlg. 8305/F; 27.8.2008, 2008/15/0127, VwSlg. 8359/F). Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens (vgl. VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255, VwSlg. 8366/F; 4.6.2009, 2004/13/0083, VwSlg. 8450/F).20 Der Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) wurde durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 22/2012; ähnlich nunmehr § 30 Abs. 3 EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.11.1993, 93/14/0124; 16.11.1993, 93/14/0125, VwSlg. 6838/F), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl. VwGH 28.1.1997, 96/14/0165, VwSlg. 7160/F; vgl. auch VfGH 30.11.2017, G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rz 34).
21 Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert.
22 Wenn auch nunmehr (idF BGBl. I Nr. 118/2015) im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Werbungskosten - über die in § 30 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Kosten und Minderbeträge hinaus - zu berücksichtigen sind, so können aber Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten weiterhin nicht abgezogen werden, da diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen (vgl. auch VfGH 29.11.2014, G 137/2014 u.a., Rz 15 f). Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich weiterhin als Spekulationseinkünfte zu behandeln.
23 Im vorliegenden Fall ist auch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Spekulationsfrist von einem Jahr (§ 31 Abs. 1 EStG 1988) bereits verstrichen. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind überdies nicht ausgleichsfähig (§ 31 Abs. 4 EStG 1988). Schließlich unterliegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 98 Abs. 1 EStG 1988).
24 Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht. Der Konvertierungsverlust kann sohin auch nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
25 Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten auch nicht zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026) (…)"
In einem Resümee zu dieser VwGH-Entscheidung kommt selbst der vom Bf. zur Stützung des Beschwerdestandpunktes zitierte Autor zum Ergebnis, dass demnach Kursverluste und Kursgewinne bei einer Tilgung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar sind (vgl. Beiser, VwGH: Vermieter mit Fremdwährungskrediten vermieten und spekulieren, Kursverluste aus Fremdwährungskrediten sind nicht abzugsfähige Verluste aus Spekulationsgeschäften, SWK 34/2019, 1487).
Im vorliegenden Fall sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der o.a. herrschenden Rechtsauffassung abzugehen. Davon abweichenden - vereinzelten - Rechtsmeinungen (vgl. zB Hinweis in der Beschwerde) wird daher nicht gefolgt.
Zu dem in der Beschwerde behaupteten "Widerspruch … zur Rechtsprechung betreffend Optionsprämien als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung" wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass die dbzgl. zitierte Entscheidung BFG 15.1.2015, RV/5101044/2013, vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurde (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0011).
3.2.2. Rechtsprechung des BFH
Ausgehend von dem, auf dem Urteil des BFH vom 9.11.1993 -IX R 81/90 BStBl 1994 II S. 289 basierenden Leitsatz, demgemäß Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, hat der BFH im Urteil v. 12.3.2019 -IX R 36/17 BStBl 2019 II, S. 606 zur Abzugsfähigkeit von auf der Bezahlung realisierter Währungskursverluste basierender Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Entscheidungsgründen nachstehendes ausgeführt:
11. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).
12 a) Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, Rz 15; vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036, Rz 14). Die subjektive Komponente kann auch später entstehen. Hat der Steuerpflichtige ein Objekt in der Absicht erworben, es (zunächst) zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, beginnt der Veranlassungszusammenhang, wenn er sich endgültig entschließt, das Objekt zu vermieten.
13 b) Auch auf ein Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein. Zwar wird das Umschuldungsdarlehen nicht dazu verwendet, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bezahlen, sondern um ein bestehendes Darlehen abzulösen. Der am ursprünglichen Darlehen begründete Veranlassungszusammenhang setzt sich jedoch am Umschuldungsdarlehen fort, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, und vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635). Auch bei einem Umschuldungsdarlehen entsteht der Veranlassungszusammenhang nachträglich, wenn das Objekt bis zur Umschuldung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, sobald sich der Eigentümer endgültig zur Vermietung entschlossen hat.
14 2. Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279; BFH-Beschlüsse vom 4. März 2016 IX B 85/15, BFH/NV 2016, 917, und vom 23. November 2016 IX B 42/16, BFH/NV 2017, 287). Das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre (so bereits BFH-Urteil in BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289).
15 3. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Ist schon der Fremdwährungskursverlust nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, so gilt dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts. Mit der Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens hat der Kläger den Kursverlust realisiert und bezahlt. Zur Finanzierung des erhöhten Rückzahlungsaufwands hat er Darlehensmittel in Anspruch genommen. Weder die erhöhten Rückzahlungsbeträge noch die auf deren Finanzierung entfallenden Schuldzinsen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. Der Kläger verkennt, dass er die Anschaffungskosten für die 2005 erworbene Wohnung nicht mit der Darlehensvaluta bezahlt hat. Die Kaufpreisverpflichtung lautete auf €, das Darlehen auf CHF. Um die Anschaffungskosten bezahlen zu können, hat der Kläger bei der Darlehensaufnahme auch ein Umtauschgeschäft vorgenommen. Dadurch wird zwar die Verwendung der Darlehensvaluta nicht grundsätzlich infrage gestellt, so dass der Veranlassungszusammenhang zwischen dem (Fremdwährungs-)Darlehen und der Bezahlung von Anschaffungskosten zu bejahen ist. Der Kläger hat aber nicht nur die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern zugleich das Wechselkursrisiko übernommen, welches nicht durch die (spätere) Vermietung und Verpachtung veranlasst ist. Das Wechselkursrisiko hat sich im Zeitpunkt der Anschaffung nicht ausgewirkt, aber im Zeitpunkt der Umschuldung. Das umgeschuldete Darlehen war nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die (spätere) Vermietung und Verpachtung veranlasst; in Höhe des bei Umschuldung realisierten Währungskursverlusts besteht dieser Zusammenhang nicht. Das Umschuldungsdarlehen war deshalb -wie geschehen- aufzuteilen. Gegen die Berechnung des FG haben die Beteiligten keine Einwände erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich."
4. Anwendbarkeit der unter Punkt 3.2.1 und 3.2.2. dargestellten Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Beurteilung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung angefallener Konvertierungsverluste auf den unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt
4.1. Allgemeines
Einleitend ist festzuhalten, dass die unter Punkt 3.2.1. und 3.2.2. dargestellte Rechtsprechung der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts, respektive jene des BFH ausschließlich zum Themenbereich "ertragsteuerliche Beurteilung des aus der Konvertierung eines zwecks Anschaffung eines der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudes aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens herrührenden Verlusts" ergangen sind.
Demgegenüber hat der Bf. im vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall den in CHF begebenen Kredit einerseits zum Zweck der Finanzierung der Sanierung des 1. Obergeschosses sowie zum Ausbau des Dachgeschosses des denkmalgeschützten, in ***14*** domizilierten Objektes aufgenommen, andererseits in den Jahren 2011 und 2012 - mangels, in nämlichen Jahren erfolgter Konvertierung des CHF Kredits - evidenter Maßen keinen Konvertierungsverlust erlitten, sondern ob Bedienung des Kredits in CHF vielmehr - auf Währungsschwankungen zwischen CHF und Euro - basierende Tilgungsmehrbeträge von 15.054,35 Euro (2011), sowie solche in Höhe von 6.005,98 Euro (2012) verausgabt.
4.2. Bejahung der analogen Anwendbarkeit der unter Punkt 3.2.1 und 3.2.2. dargestellten Rechtsprechung durch das BFG
In Ansehung der Tatsache, dass sowohl der im Zeitpunkt der Konvertierung angefallene, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "verausgabte" Verlust, als auch die auf Tilgung in Fremdwährung abgeflossenen Mehrbeträge auf ein und derselben Ursache, sprich - den Zeitraum zwischen Aufnahme und Konvertierung bzw. das jeweilige (Abfluss)Jahr - umfassende, vertragsgemäß ausschließlich in die Risikosphäre des Kreditnehmers fallende Schwankungen zwischen der jeweiligen Fremdwährung und Euro gründen, haben nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts die in Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sowie der korrespondierenden Judikatur des BFH zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Konvertierungsverlusten im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung - analog auch auf die im Rahmen nämlicher Einkunftsart verausgabten Tilgungsmehrbeträge Anwendung zu finden. Hierbei gründet der Analogieschluss auf der Überlegung, dass in Hinblick auf die zum Konvertierungsverlust im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergangenen Ausführungen der Höchstgerichte diese umso mehr auf - die unterjährigen, in vielfach geringerem Ausmaß anfallenden -, rein auf Wechselkursschwankungen basierenden Tilgungsmehrbeträge gelten müssen.
Des Weiteren ist auch der Umstand, dass im zu beurteilenden Fall die Aufnahme des Fremdwährungskredits der Finanzierung ausschließlich der Gebäudesanierung gedient hat, der analogen Anwendung der für die Anschaffung eines in der Folge der außerbetrieblichen Vermietung dienenden Gebäudes entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht abträglich, zumal die Beurteilung des fremdfinanzierten - als "umfassendste Maßnahme" - zu wertenden Ankaufs der Einkunftsquelle - in Bezug auf die Beurteilung mit Aufnahme von Fremdmitteln finanzierter Sanierungsmaßnahmen auf ein - vormals angeschafftes Gebäudes - gleichsam Präjudiz Wirkung entfalten.
4.3. Conclusio
In Anbetracht vorstehender Ausführungen gelangt das BFG ob ertragsteuerlich gebotener Gleichbehandlung zwischen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erlittener Konvertierungsverlusten und den im Rahmen nämlicher Einkunftsart angefallenen - exklusiv auf unterjährigen Währungsschwankungen - basierenden Tilgungsmehrbeträgen, zur Überzeugung, dass letzteren der Abzug als Werbungskosten der Erfolg zu versagen ist.
5. Behandlung der gegen die Nichtanerkennung der Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten erhobenen Einwendungen
Seitens des Verwaltungsgerichts war auf nachstehende gegen die ertragsteuerliche Nichtanerkennung der Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten erhobene Einwendungen des Bf. wie folgt zu replizieren:
5.1. Anwendung der Judikatur zu "Wertsicherungen"
Wenn der Bf. im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen auf Wertsicherungsklauseln basierende Mehrzahlungen und den streitgegenständlichen Tilgungsmehrbeträgen dem materiellen Gehalt nach kaum ein Unterschied bestünde und ergo dessen letztere im Rahmen der Schuldentilgung gleich bezahlten Wertsicherungs- Mehrbeträgen wie Zinsen zu behandeln, sprich sohin ertragsteuerlich abzugsfähig seien, übersieht er, dass im vorliegenden Fall der Abschluss eines das Wechselkursrisiko ausschließenden Sicherungsgeschäftes gerade nicht erfolgt ist.
Demzufolge sind die - rein auf Tragung des Wechselkursrisikos durch den Kreditnehmer - fußenden Tilgungsmehrbeträge schon in funktioneller Hinsicht mit den als Gegenleistung für Kapitalnutzung zu qualifizierenden und ergo dessen gleich abzugsfähige Schuldzinsen - zu behandelnden vertraglich bedungenen Kursicherungsaufwendungen (BFH v. 22.9.2005 IX R 44/03 unter Hinweis auf Schmitz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 EStG Anm. 385, Stichwort "Kurssicherungsaufwendungen") nicht vergleichbar.
Nach dem Dafürhalten des BFG erweist sich somit auch das vom Bf. zur Stützung seiner Auffassung ins Treffen geführte, - exklusiv über die Werbungskosteneigenschaft auf Wertsicherungsklauseln basierender Zahlungen - absprechende Urteil des BFH vom 16.1.1979, VII R 38/76 für die ertragsteuerliche Beurteilung der streitverfangenen Tilgungsmehrbeträge als nicht einschlägig.
5.2. Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 als Grundlage der Subsumtion der Tilgungsmehrbeträge unter den Terminus der Schuldzinsen
Diesem im Rahmen der am 22.9.2022 hg. erfolgten Erörterung des Sachverhalts erstatteten Vorbringen ist zu entgegnen, dass in der Rz 19 des an oberer Stelle angeführten Erkenntnisses einzig allein ausgesprochen wird, dass die ertragsteuerliche Qualifikation des Terminus "Schuldzinsen" in Abhängigkeit zu den individuellen Gegebenheiten des Falles (je nach Lage) zu erfolgen hat.
Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts vermag daher obiges Judikat dem Antrag des Bf. auf Anerkennung der Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
5.3. Einwand der Verfassungswidrigkeit betreffend die ertragsteuerliche Nichtanerkennung der Konvertierungsverluste im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Zu der vom Bf. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass diese - aus dem auf dem objektiven Nettoprinzip fußenden Gebot der konsistenten Erfassung von Kursverlusten als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (Beiser, RdW 7/2018, Seite 465 unter Hinweis auf die Ausführungen Beiser, Steuern 15 (2017) Rz 8 ff.) - fußenden Bedenken von den Höchstgerichten (vgl. die o.a. VfGH- und VwGH-Judikatur) offenbar nicht geteilt werden.
Wie bereits unter Punkt 3.2.1. erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen BFG 04.12.2017, RV/7104721/2017, wo ausschließlich strittig war, ob ein Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Schweizer Franken-Kredit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist, mit Beschluss vom 26.06.2018, E 202/2018, abgelehnt.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof in nämlicher Art und Weise, sprich vermittels Beschluss vom 11.6.2019, E 1146/2018 die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BFG 7.2.2018, RV/7105808/2015 erhobenen Beschwerde abgelehnt hat. Auch in diesem vom BFG zu beurteilenden Fall war ausschließlich strittig, ob ein Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Schweizer Franken Kredit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbunsgkosten abzugsfähig ist.
Im Ergebnis erscheint daher dem Verfassungsgerichtshof eine - vor allem unter dem Aspekt des Art. 7 B-VG - gebotene Gleichbehandlung von betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften hinsichtlich von Fremdwährungsverlusten mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ermittlungsgrundsätze offenbar nicht geboten.
Es besteht grundsätzlich keine Berechtigung für das BFG eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzesbegriffes vorzunehmen. Eine derartige Auslegung ist ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, an dessen Judikatur das Verwaltungsgericht gebunden ist. Im konkreten Fall gibt es zur Beurteilung im außerbetrieblichen Bereich angefallener Konvertierungsverluste eine Judikatur des Höchstgerichtes. Dieses hatte wie oben dargestellt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Damit verbleibt im gegenständlichen Fall für eine verfassungsrechtliche Interpretation seitens des BFG kein Raum.
Im Lichte des Letztausgeführten war auch die Anregung des Bf. auf Initiierung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht aufzugreifen.
6. Anregung auf Initiierung eines Vorabentscheidungsersuchens durch das BFG
Zu den seitens des Bf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Stellungnahme vom 5.11.2021 sowie im vorbereitenden Schriftsatz vom 23.8.2023 erfolgten Anregungen auf Initiierung eines Vorabentscheidungsersuchens ist nachstehendes anzumerken:
Nach der im Schrifttum zur BAO vertretenen Auffassung besteht für Verwaltungsgerichte keine Verpflichtung für die Stellung von Vorabentscheidungsersuchen besteht. Vice versa besteht auch für die Parteien des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsanspruch, dass Verwaltungsgerichte Vorabentscheidungsersuchen stellen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 290 BAO, Rz 2).
Art. 267 AEUV normiert, dass einem Gericht im Sinne dieser Bestimmung, dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung durch den EuGH einzuholen.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können durch Revisionen oder Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden (vgl. Art 133 und Art 144 B-VG).
Es ist ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht, in dem es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Unionsrecht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129).
In Ansehung der an oberer Stelle zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte angefallener Konvertierungsverluste dargestellten - offensichtlich keinerlei Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Verwehrung des Werbungskostenabzuges hegenden - Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verblieb kein Raum einer Beschlussfassung im Sinne des § 290 Abs. 1 BAO.
7. Endgültigerklärung des in Beschwerde gezogenen vorläufigen Einkommensteuerbescheides 2012
Nach der Bestimmung des § 200 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2022/108 kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Nach dem zweiten Satz leg. cit. kann die Abgabe auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist.
§ 200 Abs. 2 Satz 2 BAO normiert für den Fall, dass sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung ergibt, ein Bescheid zu erlassen ist, der den vorläufigen Abgabenbescheid zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Nach der Bestimmung des § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte - abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht Platz greifenden, in den lit. a bis c des zweiten Satzes leg. cit. determinierten Ausnahmen - die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Darüber hinaus räumt die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO den Verwaltungsgerichten unter anderem die Befugnis ein im Zuge der Erlassung eines Erkenntnisses den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In Anbetracht letztangeführter Normen und der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall kein in § 200 Abs. 2 Satz 2 BAO angeführter Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 ergibt, war diese im Rahmen der Beschwerdeerledigung für endgültig zu erklären.
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall vor, da zur Frage der ertragsteuerlichen Beurteilung von aus Wechselkursschwankungen herrührender, im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallener Tilgungsmehrbeträge eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Demzufolge war die Revision zuzulassen.
Wien, am 29. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100656/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100656.2018
- Stammnummer
- 142162
- Gültig
- 29.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF