Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100656/2018
Auf Wechselkursschwankungen basierende Tilgungsmehrbeträge sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100656/2018vom 29.09.2023Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Auffassung des Bf. wonach ein grundlegender Wandel im Zusammenhang mit Fremdwährungsverlusten im außerbetrieblichen Bereich stattgefunden habe, könne seitens der belangten Behörde in Anbetracht der die im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Nichtanerkennung nämlicher Verluste als Werbungskosten aussprechenden jüngeren Judikatur des BFG vom 05.03.2018; RV/7104382/2010, sowie vom 7.2.2018, RV/7105808/2015 gerade nicht gefolgt werden. Ergänzend sei anzumerken, dass das BFG in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 7.2. 2018, RV/7105808/2015 ausgeführt, dass bei Rückzahlung des Kredits der Mehraufwand an ausländischer Währung zwar eine Vermögensminderung darstelle, dessen ungeachtet nämlicher Mehraufwand - als nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst -, in der privaten Vermögensphäre angesiedelt liege. Wenn im Erkenntnis des VwGH davon die Rede sei, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Wirtschaftsgüter zu erachten seien, respektive deren Konvertierung nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllen, sei festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde eine Zurechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt nicht behauptet worden sei.
5.2. Ad BFH vom 30.11.2010, VII R 58/07
Nach Ansicht der belangten Behörde sei diesem Erkenntnis zu entnehmen, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Kapitalvermögen zu qualifizieren, sondern allenfalls als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen beachtlich sein können.
Der BFH sei zur Conclusio gelangt, dass Fremdwährungsverluste durch das steuerlich unbeachtliche Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren Privatsphäre veranlasst seien und ergo dessen weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen, noch als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen seien.
Aus vorgesagtem sei die seitens des Bf. monierte Ignorierung der zu seinen Gunsten in der einschlägigen und maßgeblichen Rechtsprechung erfolgten Fortentwicklung für das Finanzamt nicht erkennbar.
5.3. Ad verfassungswidrige Anwendung des § 16 Abs. 1 EStG 1988
In diesem Punkt sei den seitens des Bf. gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenzuhalten, dass sich der VfGH im Erkenntnis vom 29.11.2014 mit Fremdwährungsverlusten im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte beschäftigt habe, wobei das Höchstgericht, diese im Gegensatz zu Schuldzinsen - als nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken stehend - und demzufolge nicht vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 TS 2 EStG 1988 umfasst erachtet habe. Zu beachten sei, dass der VfGH die Conclusio der mangelnden Werbungskosteneigenschaft der Fremdwährungsverluste mittels Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.10 2009, 2008/15/0051 sowie die Berufungsentscheidung des UFS vom 26.8.2005, RV/078-S/05 begründet habe.
Nach Auffassung des Finanzamtes übertrage der VfGH - ohne Dartun eines Grundes für eine verfassungswidrige Auslegung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 - die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vertretene Ansicht der mangelnden Werbungskosteneigenschaft von Fremdwährungsverlusten auf jene der privaten Grundstücksveräußerungen.
6. Replik des Bf. vom 11.7.2018 zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 15.06.2018
Mit Schriftsatz vom 11.7.2018 replizierte der Bf. zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 15.06.2018 wie folgt:
6.1. Ad VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026
Der in Richtung der Nichtanwendbarkeit obigen Erkenntnisses auf den gegenständlichen Fall tritt der Bf. mit dem Argument, dass ob der Diktion des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Fremdwährungsverluste unter den Punkt der Schuldzinsen zu subsumieren seien und demzufolge ein Gegensatz zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten gerade nicht vorliege, entgegen.
Mit obigem Erkenntnis sei via Subsumtion der Fremdwährungsverluste in die Unterart der Schuldzinsen ein grundlegender Wandel in der Rechtsprechung erfolgt, wobei anzumerken sei, dass sich die Gültigkeit vorgenannter Beurteilung nicht nur auf die Überschussermittlung betrieblicher Einkünfte beschränke, sondern vielmehr auch im Bereich der außerbetrieblichen, sprich insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Platz zu greifen habe.
Nach dem Dafürhalten des Bf. ändere auch die seitens der belangten Behörde erfolgte Zitierung abschlägiger, - an unterer Stelle noch näher zu beleuchtender BFG- Erkenntnisse - nichts am Faktum des eingetretenen Wandels in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
6.2. Ad BFG vom 5.3.2018, RV/7103482/2010
Zu diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sei anzumerken, dass die Abweisung der Beschwerde samt und sonders mit Rechtssätzen aus den 1990- Jahren und - sohin ohne Berücksichtigung des Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 - begründet worden sei und demzufolge als "überholt" zu erachten sei
6.3. Ad BFG vom 7.2.2018, RV/7105808/2015
Nach Auffassung des Bf. sei obiges Erkenntnis insoweit nicht als aktuell zu bezeichnen, da in Anlehnung an VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 der Veranlassungszusammenhang nicht erst anlässlich der Tilgung zur Beurteilung anstehe, sondern vielmehr dieser vor oder bei Kreditaufnahme festzustellen sei und des Weiteren auch das mit der Aufnahme eines Darlehens in Fremdwährung einhergehende Kursrisiko in letztgenanntem Zeitpunkt verwirkt worden sei.
Im Übrigen sei dem Bf. das beharrliche Festhalten der belangten Behörde- wider obzitierter Höchstgerichtsentscheid - an als überholt zu qualifizierenden Rechtssätzen schon per se unverständlich.
Nach dem Dafürhalten des Bf. sei mit dem vorrangig zu klärendem Faktum der bindenden Zuordnung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem gegebenen - auch seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten - Veranlassungszusammenhang automatisch der Werbungskostencharakter der Tilgungsmehrbeträge gleich jenem der reinen Schuldzinsen mitentschieden.
6.4. Ad BFH vom 30.11.2010, VIII R 58/07
In diesem Punkt führte der Bf. aus, dass die Kernaussage obigen Erkenntnisses die rechtswidrige Erfassung von Kursverlusten unter die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften beinhaltet habe, wobei dieser Umstand die Aufhebung des Urteils und dessen Rückverweisung an das FG bewirkt habe.
Darüber hinaus habe die nunmehrige Rechtsprechung ihren Ausgangspunkt bereits mit dem BFH-Urteil vom 15.11.1990, IV R 103/89 genommen, in welchem judiziert worden sei, dass es bei gegebenem Veranlassungszusammenhang Kursverluste als Entgelte für die zeitweilige Nutzung überlassener Fremdmittel zu qualifizieren und ergo dessen Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei jener Einkunftsart zu erfassen seien, der die zugrundeliegende Schuld zuzuordnen sei.
Zu beachten sei auch, dass die belangte Behörde im Zeitraum von 1998 bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung selbst nicht in Abrede gestellt habe, sprich mit anderen Worten eine Zuordnung zur nicht steuerbaren Vermögenssphäre überhaupt nicht zur Debatte gestanden sei.
6.5. Ad verfassungsrechtliche Bedenken
Nach dem Dafürhalten des Bf. gehe die Bezugnahme des Finanzamtes auf das Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2014, G 137/2014 ins Leere, da dem eine Gleichsetzung der Fremdwährungsverluste und der Kreditzinsen aussprechende Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017 derogierende Wirkung gegenüber ersterem beizumessen sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Trennlinie zwischen nichtabzugsfähigen, respektive als Werbungskosten abzugsfähigen Fremdwährungsverlusten danach auszurichten sei, ob die unter Heranziehung der ihnen zugrundeliegenden Fremdmittel angeschafften Wirtschaftsgüter dem ertragsteuerlich relevanten Vermögen (z. B. dem bei außerbetrieblichen V+V - Einkünften genutzten privaten Grundvermögen) oder dem steuerlich nicht relevanten Vermögen der Privatsphäre des Steuerpflichtigen (z:B. dessen selbst genutzte Eigentumswohnung) zuzuordnen seien.
7. Übermittlung der Replik vom 11.7.2018 an die belangte Behörde
Mit Schriftsatz des BFG vom 17.7.2018 wurde die unter Punkt 6 dargestellte Replik des Bf. vom 11.7.2018 der belangten Behörde übermittelt, wobei letztere von der Erstellung einer Gegenäußerung Abstand nahm.
8. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 1.8.2018
In oben angeführtem Schriftsatz gab der Bf. bekannt, dass sich Univ. Prof. Dr. Beiser in Heft 7/2018 des Rechts der Wirtschaft mit dem Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, auseinandergesetzt habe und hierbei zum Schluss gelangt sei, dass Kursverluste ertragsteuerlich ebenso wie Schuldzinsen den Kosten/Erträgen der Fremdfinanzierung zuzuordnen seien, und daher - wie im Fall des Bf. das Mietobjekt betreffend - im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Abschließend wies der Bf. darauf hin, dass bereits das - zum EStG 1953 ergangene dessen ungeachtet jedoch Aufnahme in die Rz 4701 der EStR 2000 gefundene - Erkenntnis des VwGH vom 20.3.1964, Zl. 2141/62, einer, nach Art der Gewinnermittlung vorgenommenen Differenzierung zwischen Betriebsausgeben und Werbungskosten eine Absage erteilt habe.
9. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 29.1.2020
In einem weiteren Ergänzungsschriftsatz wies der Bf.- unter Vorlage eines Auszuges aus "Steuern ein systematischer Grundriss (17. überarbeitete Auflage Stand Juli 2019)" in welchem der Autor vorgenannten Werks Herr Prof. Dr. Reinhold Beiser zum Schluss gelangt sei, dass eine unterschiedliche Behandlung von Konvertierungsverlusten im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich in eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des im Unionsrecht verankerten Diskriminierungsverbotes mündet-, darauf hin, sein bisher erstattetes Vorbringen, respektive den Antrag auf Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufrecht zu halten.
10. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 18.1.2021
In einem weiteren, dem BFG am 18.1.2021 übermittelten Ergänzungsschriftsatz wies der Bf.- unter Vorlage eines Auszuges aus "Steuern ein systematischer Grundriss (18. überarbeitete Auflage Stand Juli 2020)" in welchem der Autor vorgenannten Werks Herr Prof. Dr. Reinhold Beiser zum Schluss gelangt sei, dass eine unterschiedliche Behandlung von Konvertierungsverlusten im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich in eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des im Unionsrecht verankerten Diskriminierungsverbotes mündet-, neuerlich darauf hin, sein bisher erstattetes Vorbringen, respektive den Antrag auf Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufrecht zu halten.
Darüber hinaus rege der Bf. an, angesichts der Tatsache, dass den Streitjahren 2011 und 2012 einzig und allein der Punkt der "Abzugsfähigkeit der Fremdwährungsverluste als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" immanent sei, gleichsam in einem ersten Schritt im Rahmen einer noch abzuhaltenden mündlichen Verhandlung diesem Thema zuzuwenden und ob unstrittiger Präjudizwirkung der ertragsteuerlichen Beurteilung der Konvertierungsverluste die Verfahren betreffend die gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2015 erhobenen Beschwerden gemäß der Bestimmung des § 271 BAO auszusetzen, mit der Maßgabe, dass sich der Bf. ergänzende Ausführungen zu den, diesen Verfahren zugrunde liegenden Streitpunkten, wie vor allem der Behandlung der Immobilienertragsteuer ausdrücklich vorbehalte.
Was nun das seitens des Richters übermittelten Erkenntnisse des BFG anlange, so sei der Bf. nach einer, Absatz für Absatz erfolgten Analyse der dg. Entscheidungsgründe zur Überzeugung gelangt, dass letztere schon durch die bisherigen Eingaben lückenlos widerlegt worden seien.
Zwecks Übersichtlichkeit habe der Bf. das beiliegende Tableau erstellt, wobei anzumerken sei, dass betreffend die beiden erstangeführten Erkenntnisse des BFG vom 3.1.2019, RV/7105784/2018 sowie vom 4.12.2017, RV/7104721/2017 ob wortident formulierter Erwägungen nur die erstgenannte Entscheidung behandelt worden sei.
Die Anlage zum Tableau liste 7 schriftliche, zum Thema "Fremdwährungsverluste" erstattete Äußerungen des Bf. auf, wobei auf nämliche in der rechten Spalte des Tableaus Bezug genommen werde.
Vorauszuschicken sei, dass der Übersicht klar zu entnehmen sei, dass der auf den Gesamtbetrag von 127.784,40 Euro lautende Verlust im Teilbetrag von 22.283,18 Euro auf den Bereich der in den Jahren 1998 bis 2006 entfalteten Tätigkeit der ***5*** entfallen sei, im Teilbetrag von 105.510,22 Euro jedoch in der die Jahre 2007 bis 2016 umfassenden Vermietungstätigkeit des Bf. angesiedelt gelegen sei.
In Ansehung vorerwähnter Fakten sollte sich nach dem Dafürhalten des Bf. der Veranlassungszusammenhang der Fremdwährungsschuld mit der Vermietungstätigkeit gar nicht mehr stellen, sondern dieser bereist im Zeitraum der im Jahre 1998 erfolgten Kreditaufnahme mit Wirkung für alle Folgezeiträume bis zur endgültigen Tilgung rechtskräftig (vor)entscheiden sein.
Aus dem der Übersicht zugrunde gelegtem in Folge der Anlastung kursabhängiger WS- Beträge erfolgtem, sich zeitlaufabhängig im ertragsteuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich ereignenden jährlichen Schuldenabbau, zeige sich davon deutlich unterschieden der, zwar keine Vermögensänderung bewirkende, unzweifelhaft, jedoch einen Mittelabfluss im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1988 darstellende, - hinsichtlich des darin enthaltenen Tilgungsmehrbetrag den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnende - Zahlungsvorgang.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die zitierten BFG Erkenntnisse summa summarum nicht gegen die Rechtsposition des Bf. sprechen, sondern - unter Verweis auf die Beilage - im Gegenteil dazu diese stützen.
Zu dem vom BFG in der Korrespondenz im Juni 2020 zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 sei auszuführen, dass diese auf das (Vor)Erkenntnis vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011 Bezug nehme, welches vom Sachverhalt her die Anerkennung, respektive Versagung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachter Optionsprämie behandelt. Hierbei gehe aus der Rz 19 nämlichen Erkenntnis hervor, dass das Höchstgericht den unmittelbaren Zusammenhang des diesbezüglichen Sicherungsgeschäftes mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abrede stellt, weil dieses erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, in dem schon die Konvertierung weiterer Teile der aushaftenden Fremdwährungskredite gedroht habe.
Letztendlich sei - so die Rz 20 und 21 - die höchstgerichtliche Aufhebung des Erkenntnisses des BFG auf Grund der Unterlassung von in Richtung einer Anerkennung der Optionsprämien als Werbungskosten abzielender Ermittlungen erfolgt.
Angesichts der Tatsache, dass Kreditvertrag des Bf. nachweislich im Jahr 1998 und nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, sei obzitiertes Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes im vorliegenden Streitfall überhaupt nicht einschlägig, wobei ergänzend zu betonen sei, dass auch die belangte Behörde zwischenzeitig von ihrer ursprünglichen in Richtung des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes, bzw. negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen abzielenden Rechtsansicht abgerückt sei (sic die Ausführungen Vorlagebericht vom 12.2.2018, "die Wechselkursverluste aus den Darlehensrückzahlungen der Jahre 2011 bis 2014 können daher jedenfalls nicht als Spekulationsgeschäfte betrachtet werden, da lediglich eine Tilgung erfolgte").
Dem oben Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 immanenten Rechtssatz, wonach die Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft via Aufnahme einer Verbindlichkeit in Fremdwährung durch Änderung des Wechselkurses nicht in eine Änderung der Anschaffungskosten münde, sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedoch anzumerken, dass dieser jedoch für die Abzugsfähigkeit von Kursdifferenzen bei fremdfinanzierten Anschaffungen von V + V Objekten ohne Belang bleibe. Ebenso sei sowohl der - in einem weiteren Rechtsatz zum Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten - Definition des Terminus Werbungskosten, als auch der Betonung deren wirtschaftlichen Zusammenhangs zu der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit beizupflichten, jedoch darauf zu verweisen, dass der wirtschaftliche Zusammenhang bei fremdwährungsfinanzierter Anschaffung von V+V Objekten seitens der Abgabenbehörde zumeist zu Unrecht in Abrede gestellt werde. Der Aussage, dass im Falle der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens aus betrieblichen Gründen positiven, bzw. negativen Kursschwankungen ertragssteuerlich im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu begegnen sei, sei zuzustimmen, während die Aussage wonach aus der Konvertierung aus außerbetrieblichen Gründen - wie etwa zur Finanzierung eines der Vermietung dienenden Gebäudes - aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen herrührende Verbindlichkeiten als Spekulationseinkünfte zu behandeln seien ins Leere gehe, da alle außerbetrieblichen Kreditaufnahme nicht undifferenziert in einen Topf zu werfen seien. sondern vielmehr vorweg eine Differenzierung in ertragsteuerlich relevante, und ergo dessen den Ansatz von Werbungskosten hervorrufende Bereiche (wie V+V Einkünfte, Spekulationsgeschäfte private Grundstücksveräußerungen) sowie für deren Ansatz nicht relevante Bereiche (wie Liebhaberei) vorzunehmen sei. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Rz 4873 der EStR 2000 zu verweisen, welche die Notwendigkeit, respektive Vornahme einer Differenzierung im Sinne vorstehender Ausführungen vorsehe, ungeachtet dessen sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall über nämliche Verwaltungsanweisung gänzlich hinwegsetze.
Anzumerken sei, dass der Rechtsatz betreffend die steuerliche Behandlung von Spekulationsgeschäften für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sei.
Die Aussage des nächsten - den vermeintlich fehlenden Zusammenhang zwischen Kursverlusten aus Fremdwährungsschulden und den Einkünften aus den Anschaffungen von Wirtschaftsgütern behandelnden Rechtsatzes - habe der Bf. bereits via Eingabe vom 31.10.2017 in ausreichendem Maße widerlegt.
In nämlicher Weise gehe der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf das die Norm des § 20 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 idf. des 1. StabG 2012 behandelnde Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2014, G 137/2014 ins Leere, da die diesbezüglichen auf der Bestimmung des § 30 a Abs. 1 EStG 1988 fußenden Einkünfte nicht auf die, bei den - für den Bf. relevanten - Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie in der Folge bei jenen aus Vermietung und Verpachtung angesiedelten Kursdifferenzen Anwendung zu finden haben.
Der Verweis des VfGH auf die in der Rechtsprechung des VwGH vertretenen Auffassung, wonach Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder die Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern der Tilgung des Fremdkapitals dienen, halte via Normierung des § 16 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sowie dem Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 - nunmehr keiner Prüfung stand.
Ebenso sei der undifferenzierten Aussage, der gemäß aus der Außerbetrieblichkeit einer Schuldaufnahme eine zwingende Zuordnung von Konvertierungsverlusten zu den Spekulationseinkünften nicht zu folgen habe, eine Absage zu erteilen, da es sich bei diesen Ausgaben sehr wohl um Werbungskosten anderer ertragsteuerlich relevanter Einkünfte handeln könne.
Zu betonen sei, dass der im Rechtsatz zum Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 zum Ausdruck gebrachte Aussage der gemäß die Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht zur (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1998 führe, entgegenzuhalten sei, dass die Konvertierungsergebnisse nach Maßgabe ihres Abfließens (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) sachlich den jeweiligen außerbetrieblichen Einkünften als Einnahmen, respektive als Werbungskosten zuzuordnen seien.
Wenn nun aber der wirtschaftliche Zusammenhang auf Grund des im Jahr 1998 geschlossenen Kreditvertrages mit den vom Bf. zu tragenden Aufwendungen mit der jeweiligen Einkunftsquelle (Gewerbebetrieb/Vermietung und Verpachtung) aktenkundig sei, so habe auch nämliche Konsequenz zwingend auf die auf demselben Rechtsverhältnis beruhenden Kursdifferenzen Platz zu greifen.
Unter nochmaligem Verweis auf die Ausführungen Dris. Beiser in "Steuern ein systematischer Grundriss (18. überarbeitete Auflage Stand Juli 2020)" rege der Bf. abschließend an, das BFG möge die Frage, ob und inwieweit eine gesetzliche und/oder von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Fremdwährungskrediten wie im vorliegenden Fall mit Unionsrecht, insbesondere mit der im AEUV festgelegten Freiheit des Kapitalverkehrs und/oder Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sei, gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.
11. Übermittlung des unter Punkt 10 angeführten Ergänzungsschriftsatzes an die belangte Behörde
Mit Schriftsatz des BFG vom 25.1.2021 wurde der mit 18.1.2021 datierte Ergänzungsschriftsatz des Bf. der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt, respektive es dieser anheimgestellt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung eine Replik zu erstatten.
12. Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.2.2021
In der Folge erstattete die belangte Behörde zu den mit 18.1.2021 datierten Ausführungen des Bf. v mittels Schriftsatz vom 12.2.2021 eine Replik nachstehenden Inhalts:
12.1. Ad Anregung auf Aussetzung gemäß 271 BAO
Im Schriftsatz vom 18. Januar 2021 regt der Beschwerdeführer an, die Beschwerden betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 gemäß § 271 BAO auszusetzen und zunächst nur über die Beschwerden betreffend die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 zu entscheiden. Begründet wird diese Überlegung damit, es sei aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig und sinnvoll zuerst nur über diese Beschwerden zu entscheiden, weil diese Beschwerden ausschließlich die Thematik "Fremdwährungskursverluste" betreffen und es somit zu keiner Vermengung mit anderen Rechtsfragen (insbesondere Immo-ESt und Verlustvorträge) käme. Seitens der belangten Behörde bestehen keine Bedenken, zuerst über die Beschwerden betreffend die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 zu entscheiden und die Beschwerden betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 gemäß § 271 BAO auszusetzen.
12.2. Anregung auf Vorabentscheidung an den EuGH
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Fremdwährungskursverlusten führt der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18. Januar 2021 an, dass diesbezüglich erhebliche unionsrechtliche Bedenken bestehen und regt deshalb an, das BFG möge die Frage, ob und inwieweit eine gesetzliche und/oder von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Fremdwährungskrediten mit Unionsrecht, insbesondere mit der im AEUV festgelegten Freiheit des Kapitalverkehrs und/oder Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, gemäß Artikel 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diesbezüglich darf auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen werden, nach der Kursverluste eben kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals darstellen und so eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV nicht erkennbar sei. Die Höchstgerichte haben in diesen Verfahren auch keine Veranlassung gesehen, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zu richten. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die Höchstgerichte zu dieser Thematik offenbar auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken haben. Als Beispiel dafür hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen BFG 4.12.2017, RV/7104721/2017, bei der ausschließlich strittig war, ob ein Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Schweizer Franken Kredit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist, mit Beschluss abgelehnt.
12. Replik des Bf. vom 11.3.2021 zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.2.2021
Mit Eingabe vom 11.3.2021 erstattete der Bf. zum mit 12.2.2021 datierten Schriftsatz der belangten Behörde eine Replik nachstehenden Inhalts: 1. Zur Kenntnis genommen wird, dass die belangte Behörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu meinem Schriftsatz vom 18.1.2021 zu replizieren, keinen Gebrauch macht und einfach nur pauschal auf die voll inhaltliche Aufrechterhaltung sämtlicher Ausführungen" der Behörde zu diesem Thema verweist. Die belangte Behörde hat meinen umfangreichen Ausführungen daher keine substantiierten Argumente entgegenzusetzen und geht auf diese erst gar nicht ein. Meiner Beschwerde wird daher Folge zu geben sein. Sofern die belangte Behörde ausführt, dass ihr Schriftstücke nicht vorliegen würden, ist sie darauf hinzuweisen, dass ich meine Eingaben dem BFG jeweils in 2-facher Ausfertigung vorgelegt habe und diese somit aktenkundig sind. Ob die Schriftstücke der belangten Behörde vom BFG in weiterer Folge zugestellt wurden, ist nicht bekannt und liegt auch nicht in meinem Einflussbereich. 2. Was die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 271 BAO betrifft, bestehen gegen diese Vorgangsweise auch seitens der belangten Behörde keine Bedenken, zunächst über die Beschwerden zu den Veranlagungsjahren 2011 und 2012 zu entscheiden. Das BFG wird daher höflich gebeten, in diesem Sinne vorzugehen. 3. Zur Replik hinsichtlich meiner Anregung auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist dem Vorbringen der belangten Behörde Folgendes zu entgegnen: Wie aus den mit meiner letzten Eingabe vom 15.1.2021 vorgelegten (überzeugenden) Überlegungen von Univ. -Prof Dr. Beiser (aaO) hervorgeht, kann eine systemkonsistente Einmalerfassung sämtlicher Kosten und Kostenminderungen (insbesondere von Kursverlusten) aus Fremdwährungsfinanzierungen im Sinne des objektiven Nettoprinzips nur dann erreicht werden, wenn diese einheitlich als abzugsfähig berücksichtigt werden. Damit kann (verfassungskonform) auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung von Werbungskosten gemäß § 16 EStG und § 28 EStG vermieden werden, ebenso wie eine durch die Diskriminierung von Fremdwährungskrediten im Vergleich zu einer EURO Kreditfinanzierung einhergehende Verletzung der Grundfreiheiten des AEUV.
Die belange Behörde übersieht bei ihren Ausführungen, dass sich weder der VwGH noch der VfGH in den von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 12.2.2021 zitierten Beschlüssen mit Fragen des Unionsrechts auseinandergesetzt und nur "Formalbeschlüsse" bzw. Aufhebungsbeschlüsse gefasst haben. So hat der VfGH etwa in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 29.11.2014, G137/2014 u.a. lediglich (und zu einem vom gegenständlichen Verfahren abweichenden Sachverhalt) ausgesprochen, dass die Anträge des BFG auf Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen sind. Inhaltliche Überlegungen zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht haben dazu weder der VfGH noch der VwGH angestellt.
Die belange Behörde lässt überdies auch außer Betracht, dass alleine der EuGH dafür zuständig ist, über Auslegungsfragen des Unionsrechts, die hier zweifellos präjudiziell sind, zu entscheiden (sogenanntes "Auslegungsmonopol" des EuGH in Bezug auf das Unionsrecht). Der EuGH hat beispielsweise in seinem Urteil vom 6.10.1982, Rs 283/81 -"C.LL.F.LT. " ausgesprochen, dass Artikel 177 Absatz 3 des damals in Geltung stehenden EWG-Vertrages (nunmehr Artikel 267 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit (ordentlichen) Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist aber unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (EuGH aaO). Umgelegt auf den zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass keine der drei Voraussetzungen für eine Nichtvorlage an den EuGH erfüllt ist. Gerade das Gegenteil ist der Fall, die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde ist daher nicht nachvollziehbar und geht ins Leere.
4. Dementsprechend halte ich meine bisherigen Anträge sowie auch die Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH durch das BFG zu den hier maßgeblichen Fragen im Zusammenhang mit Verlusten aus Fremdwährungskrediten und den präjudizieren unionsrechtlichen Fragen vollinhaltlich aufrecht.
13. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 7.6.2021
Am 17.6.2021 langte beim BFG ein weiterer Ergänzungsschriftsatz des Bf. nachstehenden Inhalts ein:
1. Der Umstand, dass der Gegenstand der Verhandlung nun nur mehr die Jahre 2011 und 2012 betrifft, befreit das zu behandelnde Thema von allen Fragestellungen, die mit der erst im Jahr 2015 erfolgten Konvertierung der nach der Abschlagszahlung aus 2011 (EUR 100.000,00) und den planmäßigen monatlichen Tilgungszahlungen der Quartale 4/2011 bis 2/2015 verbliebenen CHF- Restschuld zusammenhängen könnten. Zur Beurteilung stehen daher nur mehr die als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 geltend gemachten Tilgungsmehrbeträge für 2011 in Höhe von EUR 15.054,35 und für 2012 von EUR 6.005,98 zur Diskussion. Die diesbezüglichen Zahlungsabflüsse als solche sind dem Grunde und der Höhe nach belegt und wurden auch von der Finanzverwaltung bisher nicht in Frage gestellt oder in irgendeiner Form bestritten.
2. Bei der Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft geht es daher primär nur mehr um die Frage des Vorliegens des Veranlassungszusammenhangs der Aufnahme der CHF -Fremdwährungsschuld mit der Finanzierung der im Hause ***3***, vorgenommenen Sanierungs- und Ausbauarbeiten. Diese Frage ist aber nicht 13 Jahre nach der erfolgten Kreditaufnahme (diese datiert vom 25.5.1998) erst im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2011 und schon gar nicht erst weitere 10 Jahre später im anhängigen Beschwerdeverfahren im Jahr 2021 zu lösen, sondern war bereits ihn Zuge der Veranlagung des Jahres der Kreditaufnahme (1998) zu entscheiden.
Die gegenständliche Beurteilung des Finanzamtes hat seinerzeit auch tatsächlich stattgefunden: weder die Veranlagung der Jahre 1998 ff, noch die Betriebsprüfung der Jahre bis einschließlich 2006 (Steuer-Nummer ***6*** des Finanzamtes Waldviertel) haben auch nur die geringsten Zweifel an der Tatsache des ausschließlichen Nutzungszusammenhangs (Veranlassungszusammenhangs) der Kreditaufnahme mit den ertragsteuerlich relevanten Einkünften [l 998 bis 2006: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG); 2007 bis 2010: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG)] ergeben. Eine wie immer geartete, außerhalb der genannten Einkunftsarten gelegene, private Nutzung der Liegenschaft gab es während meiner Eigentümerschaft zu keinem Zeitpunkt.
Für eine Neuaufrollung der Frage des Nutzungszusammenhangs (Veranlassungszusammenhangs) der Kreditaufnahme mit den genannten Einkunftsquellen im Zuge der Veranlagungen der Jahre 2011 und 2012 gab und gibt es daher nicht den geringsten Anlass. Insoweit liegt mit den rechtskräftigen Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2010 im Sinne des Gebots der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung eine zu beachtende Präjudizierung aller nachfolgenden Veranlagungszeiträume (ab dem Jahr 201 1) vor, zumal sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der Kreditaufnahme im Jahr 1998 in keiner Weise geändert haben.
Dass das Finanzamt im Vorlagebericht vom 12.2.2018 ...- ohne zu meinem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift vom 31.10.2017 in sachlicher Weise Stellung zu nehmen - einem Teil der Fremdfinanzierungskosten, nämlich den CHF-Kursverlusten, die Eigenschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) abspricht und statt dessen versucht, das ihnen zugrundeliegende Schuldverhältnis und die mit ihm in Verbindung stehenden Kosten in einen Konnex mit fiktiven, in Wirklichkeit aber nicht existenten Kapitaleinkünften oder mit ebensolchen Spekulationseinkünften zu bringen, kann angesichts der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der meinerseits ins Treffen geführten Argumente und Beweismittel nur als willkürlich qualifiziert werden.
Weder führt die Aufnahme eines Kredits in fremder Währung zu (eigenen) Einkünften aus Kapitalvermögen, noch bildet sie zusammen mit der/den späteren Tilgungszahlung(en) ein Spekulationsgeschäft im Sinne des EStG 1988. Es mangelt den jeweiligen Vorgängen nämlich an der für ein Spekulationsgeschäft erforderlichen Identität zwischen angeschafftem Wirtschaftsgut einerseits und veräußertem Wirtschaftsgut andererseits. Im Übrigen ist die Tilgungszahlung auch kein "Veräußerungsgeschäft" im Sinne des § 30 EStG 1988 a.F. bzw. des § 31 EStG 1988 n.F., sondern sie bewirkt lediglich das Erlöschen der Kreditschuld. Da die Einkunftsarten als Kapitalvermögen" und aa Spekulationsgeschäfte" somit als denkunmöglich ausscheiden, bleiben aber nur mehr die schon bisher betroffen gewesenen Einkunftsarten Gewerbebetrieb (1998 bis 2006) bzw. Vermietung und Verpachtung (ab 2007) als Betrachtungsobjekte übrig.
Den Rechtsstandpunkt aller mir im Zuge des bisherigen Verfahrensverlaufs entgegengehaltenen VwGH-Erkenntnisse und BFG-Erkenntnisse habe ich argumentativ im Detail entkräftet, darüber hinaus bietet die verfügbare Rechtsprechung keine ableitbaren Entscheidungshilfen, da in ihr kein mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbares Tatsachensubstrat behandelt worden ist.
3. Sämtliche seitens der Kreditgeberin während der Laufzeit zur Vorschreibung gelangten Zinsen und sonstigen Finanzierungskosten beruhen auf dem Inhalt des zugrundeliegenden Kreditvertrags vom 25.5.1998 und wurden von mir jeweils bei Fälligkeit bezahlt.
Während die Anerkennung der reinen Schuldzinsen samt Bankspesen als Betriebsausgaben (1998 bis 2006) bzw. Werbungskosten (2007 bis 2016) seitens der Finanzverwaltung auf keinen Widerstand und keine Gegenargumente stieß, wurde von den in den Finanzierungskosten enthaltenen CHF-Schuld-Tilgungsmehrbeträgen (Kursverlusten) nur der den betrieblichen Nutzungszeitraum (1998 bis 2006) betreffende Teilbetrag in Höhe von EUR 22.283,18 als Betriebsausgabe berücksichtigt, während die den V+V Zeitraum (2007 bis 2016) betreffenden diesbezüglichen Ausgaben in Höhe von insgesamt EUR 105.501,22 - unbeschadet der einheitlichen (identen) Vertragsgrundlage - bisher seitens der Finanz die Anerkennung als Werbungskosten aus nicht nachvollziehbaren Gründen versagt blieb.
Eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung für diese durch nichts gerechtfertigte doppelte Differenzierung habe ich von Seiten des Finanzamtes bisher nicht erhalten, sie besteht einerseits in der unterschiedlichen Behandlung der Kursdifferenzen je nach betroffenen Zeiträumen (1998 bis 2006 als Betriebsausgaben anerkannt, 2007 bis 2015 als Werbungskosten bestritten) und andererseits in der unterschiedlichen Würdigung der auf Grund des Kreditvertrags vom 25.5.1998 anfallenden Fremdfinanzierungskosten (Schuldzinsen und Spesen 1998 bis 2015: als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt, Kursdifferenzen 1998 bis 2006: als Betriebsausgaben anerkannt, 2011 bis 2015: Anerkennung als Werbungskosten versagt).
Die mir hierzu entgegengehaltene Rechtsprechung vermag die fehlende Rechtfertigung für diese unsachlichen Differenzierungen in der Behandlung von Ausgaben, die auf einem einheitlichen, in einem gegebenen Nutzungszusammenhang mit ertragsteuerlich beachtlichen Einkünften stehenden Vertragswerk beruhen, nicht zu ersetzen.
4. Da ich mit meinen Eingaben und meinem Vorbringen eindeutig, klar und schlüssig dargelegt habe, dass die frühere, in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vertretene Rechtsauffassung, wonach den bei der Tilgung von Fremdwährungs-Schulden anfallenden Kursverlusten die Werbungskosteneigenschaft mangle, sich inzwischen längst als rechtsirrtümlich herausgestellt hat (vgl. unter anderem auch nochmals der Hinweis auf die Kommentare von Beiser zu den §§ 16 und 28 EStG 1988), ist nicht nachvollziehbar, wenn sich die Behörde auf eben diese Judikatur beruft. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Artikel 87 Abs. 1 iVm Artikel 134 Abs. 7 B-VG, wonach Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind.
Sollte das Finanzamt in der Folge - nach einer stattgebenden BFG-Entscheidung - sich tatsächlich zu einer Amtsbeschwerde entschließen, läge für das BFG darin naturgemäß kein Problem. Ich werde hingegen gegen ein allenfalls negatives Erkenntnis des BFG aufgrund der aus meiner Sicht klaren Rechtslage, die in jeder Hinsicht für mich spricht, jedenfalls den Gang zu den Höchstgerichten beschreiten müssen.
Nach der verfahrensleitenden Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO hat da BFG immer in der Sache selbst zu entscheiden und unterliegt bezüglich seiner Entscheidung keinerlei Einschränkung, auch nicht durch Abs. 3, der lediglich eine Bindung der Abgabenbehörde nicht aber des BFG - an BFG-Erkenntnisse zum Gegenstand hat. Hingegen erscheint eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach § 278 Abs. 1 BAO und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde ausgeschlossen, da der zu beurteilende Sachverhalt keiner zusätzlichen sachverhaltsmäßigen Ermittlungsschritte bedarf.
5. Zwar mangelt es den Vorschriften der BAO über das BFG-Verfahren einer dem § 19 Abs. 4 VfGG entsprechenden Bestimmung, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, sofern diese "keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt". Die Motive/Absicht des Gesetzgebers, die für die Schaffung der Verwaltungsgerichte maßgeblich waren, nämlich die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer " (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Seiten 1 1 und 12), sprechen allerdings aus meiner Sicht für eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 4 VfGG auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG. Dies umso mehr auch angesichts der langen Dauer, die das anhängige Verfahren bereits in Anspruch nimmt (in der Beschwerdesache 2011 und 2012 datiert der Vorlagebericht des Finanzamts 9/18/19 Klosterneuburg vom 12.02.2018).
6. Schließlich wäre auch die offene Frage der Diskriminierung von Fremdwährungs-Krediten auf Grund der Nichtanerkennung von anfallenden Kursverlusten als Werbungskosten bei außerbetrieblichen Einkünften mit einer meinen Beschwerden stattgebenden Entscheidung des BFG ebenfalls vom Tisch, andernfalls würde sich die endgültige Entscheidung der Sache weiter verzögern. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine Erledigung meiner Beschwerde im oben angeführten Sinn. Ich beantrage daher wie bisher und halte meine Beweisanträge und mein Vorbringen ebenfalls zur Gänze aufrecht.
14. Übermittlung des Ergänzungsschriftsatzes vom 7.6.2021
Das Verwaltungsgericht hat am 8.6.2021 den unter Punkt 13 angeführte Schriftsatz der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt, respektive dieser - unter Einräumung einer dreiwöchigen Frist - die Erstattung einer Replik anheimgestellt.
15. Erörterungsgespräch vom 22.9.2022
Im Zuge eines am BFG geführten, auf den §§ 115 Abs. 1, 115 Abs. 2 iVm § 269 Abs. 1 Satz 1 BAO basierenden Erörterungsgesprächs vom 22.9.2022 führte der Bf. aus, dass der Kredit im Jahre 1998 in Schweizer Franken (CHF) zwecks Sanierung eines in ***3***, domizilierten in seinem Sonderbetriebsvermögen befindlichen Gebäudes aufgenommen worden sei, wobei Endfälligkeit vereinbart worden sei.
Im Zeitpunkt der die Jahre 1998 bis 2006 umfassenden betrieblichen Nutzung hätten keine Tilgungszahlungen stattgefunden. Der Betrieb sei im Jahre 2006 stillgelegt worden und habe der Bf. zum Stichtag 31.12.2006 das Gebäude samt den auf diesen lastenden Verbindlichkeiten in sein Privatvermögen übernommen. Der Bf. betonte, dass in der Zeit der betrieblichen Nutzung den Währungsschwankungen mittels Aufwertungen begegnet worden sei und im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ein Tilgungsmehrbetrag von rund 22.000,00 € bilanziert worden sei. Die vorbeschriebene Aufwertung sei auch Gegenstand eines Betriebsprüfungsverfahrens gewesen und sei diese seitens der Abgabenbehörde auch rechtskräftig anerkannt und insoweit der Veranlassungszusammenhang der Kreditaufnahme mit der Einkunftserzielung bestätigt worden.
Im Anschluss an die Entnahme des Gebäudes in das Privatvermögen seien im Zeitraum 2007 bis 2018 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden, wobei - bezogen auf den Kredit - die Jahre 2007 bis 2010 als tilgungsfreier Zeitraum zu qualifizieren seien und erst im Jahre 2011 einerseits eine Abschlagszahlung von 100.000,00 CHF erfolgt und darüber hinaus mit der kreditierenden Bank Vierteljahrestilgungsbeträge von 9.375,00 CHF vereinbart worden seien. Letztendlich habe am 2.7.2015 eine Konvertierung in Euro stattgefunden, respektive sei der Kredit am 15.6.2016 durch eine Schlusszahlung ausgeglichen worden. Was die genauen Details anbelange, werde auf die bereits vorgelegten Vertragsunterlagen sowie die Beilage/2 des Ergänzungsschriftsatzes vom 15.1.2021 verwiesen.
Abschließend möchte der Bf. betonen, dass die Konvertierung nicht als Novation des Kredites zu qualifizieren sei, sondern - wie aus den bereits vorgelegten Urkunden ersichtlich - nur eine Änderung in den Tilgungsmodalitäten stattgefunden habe.
Zum Rechtlichen führt der Bf. aus, dass die Tilgungsmehrbeträge auf der gleichen Vertragsgrundlage wie die Schuldzinsen basieren und demzufolge deren ertragsrechtliches Schicksal zu teilen haben, sprich mit anderen Worten ausgedrückt, als Werbungskosten anzuerkennen seien. Diese Ansicht liege auch darin begründet, dass in der Anerkennung der Zinsen samt der die Tilgungsmehrbeträge betreffenden Aufwertungen "im betrieblichen Bereich" ein Präjudiz für die Behandlung im außerbetrieblichen Bereich zu erblicken ist. Im Übrigen liege auch eine Durchbrechung des Veranlassungszusammenhanges nicht vor, da der Kredit in unveränderter Art und Weise den betrieblichen und nichtbetrieblichen Bereich umfasst habe. Mit anderen Worten ausgedrückt, habe der Kredit stets und ausschließlich dem Wirtschaftsgut "Gebäude ***7***" gedient.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Zl. Ro 2016/15/0026, das ebenfalls klar gegen eine solche Durchbrechung des Veranlassungszusammenhanges spreche. Ein Nähertreten der Rechtsauffassung des Bf. wäre auch im Sinne einer verfassungsrechtskonformen Interpretation geboten, widrigenfalls es zu unsachlichen Ergebnissen käme. Ergänzend sei anzumerken, dass aus den Randzahlen 1 sowie 19 des Erkenntnisses vom 18.12.2017, Zl. Ro 2016/15/0026 klar ersichtlich sei, dass das Höchstgericht Tilgungsmehrbeträge als unter dem Begriff der Schuldzinsen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallend zu verstehen seien. Ergo dessen stellen im Falle des Bf. die Tilgungsmehrbeträge Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung dar.
Nach Auffassung des Bf. seien die Tilgungsmehrbeträge als Wertsicherung zu qualifizieren und resultiere schon aus dieser Funktion die Werbungskosteneigenschaft. Es sei des Weiteren zwischen einer Konvertierung und der Verausgabung von Tilgungsmehrbeträgen zu differenzieren, wobei im Bereich der Überschussrechnung nur letztere ertragssteuerliche Wirksamkeit zeitigen. Vor genannter Wirksamkeit sei hierbei durch Werbungskostenabzug zu begegnen. Der früheren - nunmehr durch oben genanntes VwGH-Erkenntnis überholten - Rechtsprechung sei zum Teil eine unsaubere Trennung der beiden Begrifflichkeiten zugrunde gelegen.
15. Übermittlung der Niederschrift vom 22.9.2022
Das Verwaltungsgericht hat am 22.9.2022 die unter Punkt 14 angeführte Niederschrift der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt, respektive dieser - unter Einräumung einer dreiwöchigen Frist - die Erstattung einer Replik anheimgestellt.
16. Stellungnahme des FA Österreich vom 24.10.2022 zur Niederschrift über den Verlauf der Erörterung des Sachverhalts gemäß §§ 115 Abs. 1, 115 Abs. 2 iVm § 269 Abs. 1 Satz 1 BAO vom 22.9.2022
Am 24.10.2022 replizierte die belangte Behörde auf die unter Punkt 14. dargestellte Niederschrift wie folgt:
Die Niederschrift über den Verlauf der Erörterung des Sachverhalts vom 22.9.2022 wurde der belangten Behörde durch das Bundesfinanzgericht zwecks Wahrung des Parteiengehörs am 22.9.2022 zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde der belangten Behörde freigestellt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Schriftstückes, welche mit E-Mail vom 26.9.2022 auf 5 Wochen erstreckt wurde, eine Replik zu erstatten.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wird daher zur Niederschrift über den Verlauf der Erörterung des Sachverhalts vom 22.9.2022 wie folgt Stellung genommen:
Aus dem vom Bf. zitierten Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 ist nach Ansicht der belangten Behörde nicht ersichtlich, dass das Höchstgericht Tilgungsmehrbeträge als unter den Begriff der Schuldzinsen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallend versteht. In der vom Bf. erwähnten Randzahl 1 wird lediglich die Feststellung der Außenprüfung wiedergegeben, in der Randzahl 19, dass Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen. Es wird jedoch nicht festgestellt, dass Tilgungsmehrbeträge unter den Begriff der Schuldzinsen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und somit unter den Werbungskostenbegriff fallen. Vielmehr wird in dem o.a. VwGH-Erkenntnis festgestellt, dass es sich bei Fremdwährungsverbindlichkeiten um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt.
Abgesehen davon unterscheidet sich der Sachverhalt des o.a. Erkenntnisses wesentlich vom streitgegenständlichen Sachverhalt. Wie von der belangten Behörde bereits mehrmals vorgebracht, liegt dem Erkenntnis der Fall zugrunde, dass ein Fremdwährungskredit für betriebliche Einkünfte (in diesem Fall Einkünfte aus selbständiger Arbeit) aufgenommen wurde. Diesbezüglich ist auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 zu verweisen, in dem der VwGH klar ausgesprochen hat, dass bei Fremdwährungsdarlehen, die aus betrieblichen Gründen aufgenommen werden und es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses kommt, sowohl das positive als auch das negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen ist. Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen - so sind die aus der Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte (gegebenenfalls) als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis auch keinen Anlass gesehen, von der Rechtsprechung des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011 abzugehen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbaren) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Bf. hat die Liegenschaft zwar für seine betriebliche Tätigkeit angeschafft, durch die Betriebsaufgabe und anschließende Übernahme in das Privatvermögen wurde der Veranlassungszusammenhang jedoch unterbrochen. Diesbezüglich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.2.2004, 99/14/0250 bereits ausgeführt, dass wenn ein fremdfinanziertes Gebäude durch Entnahme oder im Zuge der Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, die Finanzierungsverbindlichkeit sein Schicksal teilt.
Vermietet der Steuerpflichtige dieses aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind die auf die Finanzierungsverbindlichkeit entfallenden Zinsen Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung (vgl VwGH 30.9.1999, 99/15/0106).
Laut Niederschrift hat der Bf. zum Stichtag 31.12.2006 das Gebäude samt auf diesen lastenden Verbindlichkeiten in sein Privatvermögen übernommen. Auch betonte der Bf. in seinem ergänzenden Vorbringen vom 7.6.2021, dass der ausschließliche Nutzungszusammenhang der Kreditaufnahme in den Jahren 1998 bis 2006 mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie in den Jahren 2007 bis 2010 mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestand.
Ab dem Jahr 2007 wurde die Liegenschaft somit eindeutig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet und Zahlungen aus der Fremdwährungsverbindlichkeit konnten lediglich als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Wie dem bisherigen Vorbringen der belangten Behörde zu entnehmen ist, können Kursverluste aus Fremdwährungskrediten allerdings nicht als Werbungskosten, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114; VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011).
Es wird daher weiterhin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
17. Übermittlung der Replik an den Bf. vom 25.10.2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100656/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100656.2018
- Stammnummer
- 142162
- Gültig
- 29.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF