Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100656/2018
Auf Wechselkursschwankungen basierende Tilgungsmehrbeträge sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100656/2018vom 29.09.2023Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Verwaltungsgericht hat am 25.10.2022 den unter Punkt 16 angeführten Schriftsatz dem Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt, respektive dieser - unter Einräumung einer dreiwöchigen Frist - die Erstattung einer Replik anheimgestellt.
18. Replik des Bf. vom zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.10.2022
Mit Eingabe vom 23.11.2022 erstattete der Bf. zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.10.2022 eine Replik nachstehenden Inhalts:
Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der Stellungnahme des Finanzamts keinerlei neuen Aspekte oder Argumente hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ableiten lassen. Ich bestreite daher auch das Vorbringen des Finanzamtes Österreich in der Stellungnahme vom 24.10.2022.
Das Finanzamt verweist in seinen Ausführungen wiederholt auf verschiedene bereits thematisierte Judikate des VwGH, welche jedoch allesamt auf eine seinerzeitige unzutreffende Entscheidung des deutschen BFH vom 9.11.1993 (IX R 81/90) zurückzuführen sind. Wie im Beschwerdeschriftsatz samt ergänzenden Nachträgen und weiterem Vorbringen im Detail dargelegt, ist die seit damals entwickelte Judikaturlinie des VwGH zu Konvertierungsverlusten mit grundlegenden Mängeln behaftet und mit einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der geltenden Rechtslage nicht vereinbar.
Verweise des Finanzamts Österreich auf eben diese Rechtsprechung sind daher somit per se nicht stichhaltig und können daher nicht überzeugen. Die Position des Finanzamts ist aber insofern verständlich, als es angesichts der die Verwaltung bindenden Richtlinien und Judikate gezwungen ist, auch eine allenfalls unzutreffende Rechtsprechung der Gerichte nach außen zu vertreten.
Ebenjene Schranken der eigenen Meinungsentwicklung zeigen sich im Schriftsatz des Finanzamts unter anderem darin besonders deutlich, als der Ausarbeitung augenscheinlich kein Studium des vollen Aktes zugrundegelegt wurde.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder gar eine Entkräftung des verfahrensbestimmenden Vorwurfs einer nicht verfassungskonformen Rechtsprechung ist daher in der vorliegenden Stellungnahme des Finanzamtes Österreich ebenso wie in seinen vorangehenden Stellungnahmen und Ausführungen nicht zu erkennen.
Unter Bezugnahme auf die in der Stellungnahme des Finanzamtes angesprochenen Judikate erlaube ich mit folgende (kurz gefassten) Ergänzungen zu der im Beschwerdeschriftsatz ohnehin bereits in aller Tiefe dargelegten Argumnettaion anzubringen:
1. Im Erkenntnis des VwGH 2016/15/0026 findet sich in Rz 13 ein zentraler Hinweis auf den in 981 BlgNR. 24 GP 115 dokumentierten Willen des Gesetzgebers:
"(…) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden."
Genau dieser Wille des Gesetzgebers wurde vom VwGH im betreffenden Urteil umgesetzt. Konsequenterweise hat aber, was für den Vermögenszuwachs gilt, im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen und auch für Vermögensverluste zu gelten - und zwar sowohl für betriebliche als auch außerbetriebliche.
Der vom Gesetzgeber referenzierte Zusammenhang nach Art kommunizierender Gefäße zwischen Kapitalerträgen und dem Wert einer Kapitalanlage besteht in analoger Form auch zwischen Zinsen eines Fremdwährungskredits und Wert-/Kursentwicklung der Fremdwährung.
Aus der Aufhebung des BFG-Urteils und der damit verfügten Anerkennung der Tilgungsmehraufwendungen geht implizit hervor, dass diese uneingeschränkt als Zinsen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anerkannt wurden.
Dass der Sachverhalt des betreffenden Erkenntnisses sich vom gegenständlichen Sachverhalt allenfalls unterscheidet, ist letztlich irrelevant. Zentraler Punkt ist lediglich, dass die Zinseneigenschaft der Tilgungsmehrbeträge vom VwGH zuletzt als solche anerkennt wurde, womit die ältere Judikatur als überholt zu erachten ist.
2. Festzuhalten ist nochmals, dass es sich in meinem Fall nicht um einen rechnerischen Verlust aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits, sondern um tatsächlich entrichtete Tilgungsmehrbeträge handelt. Im Übrigen habe ich auf die vom VwGH im Erkenntnis 2018/15/0114 vom 24.10.2019 im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Konvertierungsverlusten in die Bemessungsgrundlage getroffenen Aussagen bereits im Vorbereitenden Schriftsatz vom 18.1.2021 ausführlich Stellung bezogen (siehe die Seiten 6 bis 12 des zitierten Schriftsatzes) und sämtliche aus diesen abgeleiteten und mir entgegengehaltenen Rechtssätze - vom Finanzamt unwidersprochen - entkräftet.
3. Der unmittelbare Veranlassungszusammenhang zwischen der gegenständlichen Fremdwährungs- Kreditaufnahme und der (seinerzeit betrieblichen) Anschaffung der betreffenden Immobilie ist unwiderlegbar dokumentiert. Aber auch die (gesamthafte) Entnahme des Betriebsvermögens vermag diesen Zusammenhang nicht zu durchbrechen. Weder hat sich an den vertraglichen Grundlagen etwas geändert noch an meinem Willen. Die Grundlagen sind daher alle unverändert gleichgeblieben.
Genau das bestätigt der VwGH in dem vom Finanzamt referenziellen Erkenntnis 99/14/0250 vom 24.2.2004 explizit (Zitat):
"Scheidet ein fremdfinanziertes Gebäude durch Entnahme oder im Zuge der Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen aus, teilt die Finanzierungsverbindlichkeit sein Schicksal. Vermietet der Steuerpflichtige dieses aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind die auf die Finanzierungsverbindlichkeit entfallenden Zinsen Werbungskosten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 99/15/0106). "
Die Ausführungen des Finanzamts zu einem vermeintlich durch Betriebsaufgabe und Entnahme ins Privatvermögen durchbrochenen Veranlassungszusammenhang sind damit als unrichtig und der Judikatur zuwiderlaufend zurückzuweisen.
Der Veranlassungszusammenhang bleibt gemäß VwGH aufrecht; Zinsen aus der Fremdfinanzierung sind damit im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zur Gänze abzugsfähig.
Was die Verweise des Finanzamtes Österreich auf die VwGH-Erkenntnisse vom 24.2.2004, 99/14/0250, und vom 30.9.1999, 99/15/0106, anlangt, ist festzuhalten, dass das, was für Zinsen im engeren Sinne gilt, bei sachgerechter (und gebotener verfassungskonformer) Interpretation des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch für die auf demselben Vertrag beruhenden, ebenfalls unter § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallenden Kursverluste (Tilgungsmehrbeträge) gelten muss - ebenso, wie es der VwGH in seinem Erkenntnis 2016/15/0026 vom 18.12.2018 (siehe oben) dargelegt hat.
4. Zwischen dem Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017 - Aufhebung einer BFG-Entscheidung wegen unterlassener Erhebung erforderlicher Klärungen zum Sachverhalt (im Nachhinein bezahlter Prämie für eine nicht im Anspruch genommene Option) - und meinem Fall sind keine Parallelen zu erkennen.
5. Abschließend sei insbesondere nochmals auf die klaren und unmissverständlichen Worte von Univ.- Prof. Dr. Reinhold Beiser in "Steuern, Ein systematischer Grundriss" 18. Auflage vom Juli 2020, 76 ff verwiesen, wo es wörtlich heißt:
"Das Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und eine verfassungskonforme Anwendung der nach § 16 abzugsfähigen Werbungskosten führen systematisch und teleologisch konsistent zum Abzug von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten und zur Erfassung von Kursgewinnen als Kosten senkende Einnahmen. Eine sachliche nach Art 7 B-VG gebotene und systemkonsistente Einmalerfassung wird so bei einer Vermietung im Privatvermögen ebenso erreicht wie bei einer Vermietung im Betriebsvermögen. "
Univ.-Prof. Dr. Beiser zeigt zutreffend auf, dass durch eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten das im Steuerrecht geltende objektive Nettoprinzip verletzt wird und damit ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel 7 B-VG gegeben ist. Ein verfassungskonformes und unionsrechtskonformes Ergebnis im Sinne der Grundfreiheiten des AEUV kann daher nur erreicht werden, wenn eine Systemkonsistente Einmalerfassung sämtlicher Kosten und Kostenminderungen erfolgt und es zu keiner Diskriminierung von Fremdwährungskrediten im Vergleich zu Kreditfinanzierungen in Euro kommt.
Der betreffende Artikel von Univ.- Prof. Beiser aus 2020 ist diesem Schriftsatz nochmals als Anlage angefügt.
6. Ich beantrage daher wie bisher und halte meine Beweisanträge und mein bisheriges Vorbringen ebenfalls zur Gänze aufrecht.
20. Vorhalt des BFG vom 26.1.2023
Mit Schriftsatz vom 26.1.2023 erging an die Parteien des Beschwerdeverfahrens ein Vorhalt mit nachstehenden, für den Streitzeitraum relevanten Inhalt:
Sehr geehrter Herr ***8***, sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Beschwerdesache wird Ihnen - zwecks Wahrung des Parteiengehörs - nachstehende Rechtsansicht des BFG betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der im Ausmaß von 15.054,35 Euro (2011) bzw. von 6.005,98 Euro (2012) verausgabten - auf Wechselkursschwankungen fußenden - Tilgungsmehrbeträge zur Kenntnis gebracht, wobei es Ihnen freigestellt wird, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Vorhalts eine Replik zu erstatten.
Eingangs wird seitens des BFG zu den Hauptargumenten des Bf., wonach einerseits der Veranlassungszusammenhang aufgrund der zum 31.12.2006 erfolgten Entnahme des Gebäudes sowie der auf diesem lastenden, auf dem Kreditvertrag vom 25.5.1998 basierenden Verbindlichkeiten nicht durchbrochen worden sei, andererseits durch die seitens der Abgabenbehörde erfolgte Qualifikation der im Jahr 2006 im Ausmaß von 22.283,18 Euro vorgenommenen Aufwertung der CHF -Verbindlichkeit als Betriebsausgabe bereits ein Präjudiz für die Beurteilung der Tilgungsmehrbeträge für Zeiträume der Nutzung des Gebäudes als Quelle zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geschaffen worden sei, wie folgt Stellung bezogen:
1. Durchbrechung, respektive Nichtdurchbrechung des (betrieblichen) Veranlassungszusammenhanges
Wenn der Bf. im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führt, dass ob Gründens der Kreditschuld auf ein- und demselben Vertrag der Veranlassungszusammenhang nicht durchbrochen sei und insoweit via im Jahr 2006 erfolgter ertragsteuerlicher Anerkennung der Verbindlichkeitsaufwertung von 22.283,18 Euro seitens der Abgabenbehörde ein Präjudiz geschaffen worden sei, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass nach der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.1996, 95/14/0018, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht durch die im Anschluss an die Betriebsaufgabe erfolgte Entnahme des Gebäudes in das Privatvermögen und Nutzung desselben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der betriebliche Veranlassungszusammenhang durchbrochen wird, respektive nämliche Gestion den Konnex zur (ehemaligen) betrieblichen Tätigkeit zum Erlöschen bringt. In Bezug auf die - zwecks Sanierung des Gebäudes im Jahr 1998 aufgenommene (Fremdwährungs-) Verbindlichkeit - mündet daher die mit 31.12.2006 erfolgte Entnahme des Gebäudes ins Privatvermögen bzw. die Nutzung desselben zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte in eine, zu vorgenanntem Zeitpunkt erfolgte Transferierung derselben in das Privatvermögen des Bf.
2. Präjudizielle Eignung der ertragsteuerlichen Anerkennung der im Jahr 2006 erfolgten bilanziellen Verbindlichkeitsaufwertung für die Beurteilung der Tilgungsmehrbeträge im Streitzeitraum
Korrespondierend mit den unter Punkt 1 zur Durchbrechung des Veranlassungszusammenhanges getätigten Ausführungen ist nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes - aus nachstehend näher ausgeführten Gründen - in der ertragsteuerlichen Anerkennung der bilanziellen Verbindlichkeitsaufwertung des Jahres 2006 kein Präjudiz für die ertragsteuerliche Beurteilung der im Streitzeitraum angefallenen Tilgungsmehrbeträge zu erblicken.
Einleitend ist anzumerken, dass bereits aus dem Faktum der via Entnahme bzw. Verwendung des Wirtschaftsgutes "Gebäude" zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bewirkten Durchbrechung des (betrieblichen) Veranlassungszusammenhanges zu folgern ist, dass die ertragsteuerliche Subsumtion der auf Währungsschwankungen fußenden Verbindlichkeitsaufwertung von 22.283,18 Euro unter den Terminus der Betriebsausgaben einzig und allein als eine abschließende - exklusiv die Sphäre der betrieblichen Tätigkeit des Bf. - tangierende Beurteilung der Abgabenbehörde zu qualifizieren ist und folglich nämliches Agieren überhaupt keine Präjudizwirkung für die ertragsteuerliche Einordnung der Tilgungsmehrbeträge in den streitgegenständlichen Jahren zu entfalten vermag. Mit anderen Worten ausgedrückt hat nach Auffassung des BFG die ertragsteuerliche Beurteilung vorgenannter Beträge - eigenständig, sprich sohin ohne jegliche Bindung an die im Jahr 2006 betreffend die betriebliche Tätigkeit zum "Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung" der Abgabenbehörde - anhand der für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Schrifttum sowie in der Judikatur der Höchstgerichte "entwickelten Prämissen" Platz zu greifen.
3. Subsumtion der Wertsicherungsmehrbeträge unter den Terminus "Schuldzinsen"
Wenn der Bf. in seinen Rechtsmittelausführungen die Anerkennung der streitverfangenen Wertsicherungsmehrbeträge gleichsam aus dem Titel "funktionaler Schuldzinsen" moniert, ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass die Entgeltlichkeit eines Darlehens bzw. Kredits einzig und allein auf den Parametern "Geldverleih gegen Entrichtung von Zinsen" gründet. Im Gegensatz dazu trägt die Verausgabung der Wertsicherungsmehrbeträge außerhalb des Entgeltsverhältnisses des Kreditvertrages - in, die reine (erfolgsneutrale) Kapitaltilgung übersteigender Höhe - den aus Wechselkursschwankungen - herrührenden Veränderungen des Debetstandes zum jeweiligen Jahresultimo Rechnung.
4. Ertragsteuerliche Beurteilung der Wertsicherungsmehrbeträge
4.1. Zur Anwendbarkeit der von der belangten Behörde ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Judikate auf den zu beurteilenden Sachverhalt
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die seitens der belangten Behörde für ihre Rechtsansicht, sprich die gänzliche Nichtanerkennung der Wertsicherungsmehrbeträge ins Treffen geführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes für den zu beurteilenden Sachverhalt als nicht einschlägig erweisen, da sich diese exklusiv auf die ertragsteuerliche Beurteilung - im außerbetrieblichen Bereich in Konnex mit der Anschaffung der Einkunftsquelle erlittener Konvertierungsverluste beziehen, dessen ungeachtet jedoch im Streitzeitraum, ob unveränderter Bedienung des Kredits in CHF ein solcher überhaupt nicht vorliegt und ergo dessen auch nicht auf dem Beurteilungsprüfstand des Verwaltungsgerichtes steht.
4.2. Rechtsansicht des BFG
In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. - via Entnahme des Gebäudes sowie dessen Nutzung zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte - in gewinnermittlungstechnischer Hinsicht den Anwendungsbereich der Bilanzierung "verlassen" hat, bzw. mit anderen Worten ausgedrückt das Passivum "Verbindlichkeit" somit keinen Bestandteil der ab dem Jahr 2007 zwingend per Überschussrechnung zur erfolgenden "Gewinnermittlung" bildet, kommt nach Auffassung des BFG ein aus dem Titel "Verausgabung als Surrogat einer bilanziellen Aufwertung der Verbindlichkeit" - zu erfolgender Sofortabzug der Wertsicherungsmehrbeträge im Ausmaß des Übersteigens der reinen, sprich erfolgsneutralen Bedienung der Kreditverbindlichkeiten von 15.054,35 Euro (2011) bzw. von 6.005,98 Euro (2012) als Werbungskosten nicht in Betracht.
In Abweichung vorstehender Ausführungen ist es nach dem Dafürhalten des BFG nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Erhöhung des "Verbindlichkeitstandes" zum jeweiligen Jahresultimo ob untrennbaren Konnexes zwischen der Kreditaufnahme und der Generalsanierung des Gebäudes und der Tatsache, des tatsächlichen Abflusses (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) der streitverfangenen Beträge schlussendlich in einer sukzessiven Erhöhung des auf 15 Jahre zu verteilenden (beschleunigten) Herstellungsaufwandes (Denkmalschutz- Aufwandes) gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 äußert, wobei derselben unter Erhöhung der Basen via ertragsteuerlich zu berücksichtigender Abschreibung auf die jeweilige Restlaufzeit nämlichen Aufwandes zu begegnen ist.
5. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen
Zum Zweck der "rechnerischen Umsetzung", bzw. der exakten Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 - auf Basis der in Punkt 4.2. dargelegten Rechtsansicht -, wird der Bf. - ob Vorliegens exklusiv die Streitzeiträume 2011 bis 2015 betreffende Aktenteile - ersucht dem BFG den exakten Beginn der Abschreibung des beschleunigten Herstellungsaufwandes gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 zu dokumentieren."
22. Stellungnahme des Bf. vom 28.2.2023 zum Vorhalt des BFG vom 26.1.2023
Mit Eingabe vom 28.2.2023 gab der Bf. eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts ab:
"Vorweg bedanke ich mich beim BFG für die mir im Interesse der Wahrung des Parteiengehörs eingeräumte Gelegenheit, eine Replik auf die mir mit Vorhaltschreiben vom 26.1.2023 zur Kenntnis gebrachte Rechtsansicht des BFG, betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der dort näher bezeichneten, in den Jahren 2011 und 2012 verausgabten - auf Wechselkursschwankungen fußenden - Tilgungsmehrbeträge, zu erstatten.
Die bekanntgegebene Rechtsansicht des BFG stellt offensichtlich eine gänzliche Abkehr von der im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 12.2.2018 und noch bis zuletzt (siehe Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 24.10.2022) vertretenen, unrichtigen Rechtsauffassung dar, wonach Tilgungsmehrbeträge einerseits nicht als Entgelt für die Kapitalnutzung anzusehen wären, weshalb sie bei Ermittlung von V+V-Einkünften nicht als Werbungskosten abgezogen werden könnten und andererseits weder im Rahmen der Kapitaleinkünfte noch der Spekulationseinkünfte für einen Abzug in Betracht kommen. Dies deshalb, weil sie keine Zinsen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wären, sondern lediglich der Tilgung dienten. Diese, den Spruch der von mir angefochtenen ESt-Bescheide 2011 und 2012 im Wesentlichen tragenden Argumente der Finanzverwaltung scheinen damit weggefallen zu sein.
Demgemäß basiert der mir seitens des BFG nunmehr unterbreitete Erledigungsvorschlag gemäß Punkt 4.2. des Vorhaltschreibens vom 26. 1.2023 ("Rechtsansicht des BFG") auf der grundsätzlichen Anerkennung der in den Jahren 2011 und 2012 bezahlten Tilgungsmehrbeträge als abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V und würde so gesehen meinem diesbezüglichen Beschwerdebegehren materiell vollinhaltlich Rechnung tragen. Das BFG befände sich mit diesem Vorschlag daher wieder im Einklang mit der seit dem Urteil des BFH vom 30.11.2010 (VIII R 58 /07 90) wieder gewandelten deutschen Rechtsprechung. Mit der genannten Entscheidung wurde bekanntlich das auch als für unseren Rechtsbereich maßgebliche Grundsatzentscheidung herangezogene BFH-Urteil vom 9.11.1993 (IX R 81/90), mit dem der Rechtssatz "Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar ", insoweit als Fehlentscheidung erkannt und revidiert.
Weiters befände sich das BFG mit der im Vorhalt geäußerten Rechtsansicht im Einklang mit den neuesten Erkenntnissen der österreichischen Wissenschaft und Lehre (vgl. den bereits in mehrfacher Fassung vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch von Univ. Prof. Dr. Reinhold Beiser in "Steuern, Ein systematischer Grundriss", zuletzt 18. Auflage vom Juli 2020, 76 ff) sowie dem Unionsrecht, insbesondere mit der im AEUV festgelegten Freiheit des Kapitalverkehrs und/oder der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Nicht zuletzt befindet sich das BFG auch - wie noch zu zeigen sein wird - weitestgehend in Übereinstimmung mit der Begründung meines beschwerdegegenständlichen Antrags.
Zur Stellungnahme des BFG in der Reihenfolge des Vorhaltschreibens:
1. Durchbrechung, respektive Nichtdurchbrechung des (betrieblichen) Veranlassungszusammenhanges
Der den angefochtenen Bescheiden vom Finanzamt zugrunde gelegte Sachverhalt ist in Abschnitt III. Z. 1 des Vorlageberichts vom 12.2.2018 unter der Überschrift "Fremdwährungskursverluste" in aller Knappheit zusammengefasst umschrieben. Dennoch enthält der Bericht bereits die mE entscheidungsrelevante Feststellung, wonach die Aufnahme des Investitionskredits von CHF 475.000,00 mit Vertrag vom 25.5.1998 ausschließlich zum Zweck der Finanzierung der "Sanierung des Hauses ***9***, erfolgte und diesem Zweck auch bis zur gänzlichen Tilgung im Juni 2016 diente. Ergänzend hält der Vorlagebericht zutreffender Weise fest, dass die Kreditaufnahme hypothekarisch auf der genannten Liegenschaft sichergestellt worden ist.
Alleiniger Liegenschaftseigentümer des Hauses ***7*** war zufolge des Kaufvertrags vom 17.3.1992 ich; zugleich war ich als Kreditnehmer alleiniger Vertragspartner des Bankinstituts.
Auch diese beiden Umstände sind der Sachverhaltsdarstellung des Vorlageberichts zu entnehmen.
Schließlich ergibt sich aus der Darstellung im Vorlagebericht auch, dass die genannte Liegenschaft der Firma ***10***, an der ich als Personengesellschafter treuhändisch zu 90 % beteiligt war, vom Erwerbszeitpunkt an zur fortgesetzten Nutzung überlassen blieb.
Was dem Vorlagebericht nicht mehr zu entnehmen ist, der Behörde auf Grund der unter der Steuemummer ***6*** vorgenommenen Veranlagungen der ***10*** der Jahre 1992 bis 2006 aber bekannt gewesen sein muss und aktenkundig ist, ist der Umstand, dass sich die vertragliche Nutzungsüberlassung nur auf das Erdgeschoß des Hauses ***7*** bezog, während das 1. - und zunächst einzige - Obergeschoß lediglich prekaristisch zur Verfügung stand. Anlässlich der Beschlussfassung über die Generalsanierung des Hauses wurde zu Beginn des Jahres 1998 das Prekarium hinsichtlich des Obergeschoßes beendet. Der ***10*** verblieb in der Folge nur mehr die Nutzung des Erdgeschoßes des Hauses als Sonderbetriebsvermögen. Das zu sanierende 1. Obergeschoß und das zum künftigen Ausbau vorgesehene Dachgeschoß waren demnach schon vor Aufnahme der Sanierungs- und Ausbauarbeiten nicht mehr Bestandteil des Sonderbetriebsvermögens der ***10***, sondern sie befanden sich ab 1.1.1998 wieder in meinem uneingeschränkten Privateigentum.
Diese, die Darstellung im Vorlagebericht ergänzenden Sachverhaltselemente sind dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit Eingabe vom 25.10.2016 in Form einer 7-seitigen Darstellung ("Abgabenrechtliche Herleitung und Begründung des erforderlichen Veranlassungszusammenhangs der als Werbungskosten in Ansatz gebrachten Kursverluste aus der CHF-Schuld mit den V+V-Einkünften aus der Liegenschaft ***7***, ***11*** ") zur Kenntnis gebracht worden. Es war somit amtsbekannt, dass die streitgegenständlichen V+V-Einkünfte aus der Vermietung des 1. Obergeschosses und des ausgebauten Dachgeschosses, beginnend mit 1.1.1998, von mir nicht im Rahmen des Gewerbebetriebs der ***10*** erzielt wurden, sondern - nicht zuletzt auf Grund der Feststellungen einer finanzamtlichen Betriebsprüfung 1997-2000 (BP Bericht des FA ***19*** a.d. Donau vom 15.3.2002) - im Bereich meiner V+V-Einkünfte anfielen.
Auch die vom Finanzamt Waldviertel in der Folge geprüften Jahre 2005 bis 2007 ergaben mit Ausnahme einer Neubewertung des mit 31.12.2006 zufolge der Betriebsaufgabe entnommenen Altbestands des Hauses ***7*** (Erdgeschoß und Grund und Boden) keine nennenswerte Beanstandung; insbesondere hat die vorgefundene ertragsteuerliche Konstellation - wie schon durch die Vor-Betriebsprüfung - keinen Grund zu einer Beanstandung ergeben.
Das Wirtschaftsgut "generalsaniertes 1. Obergeschoß mit ausgebautem Dachgeschoß des Hauses ***7***" war daher noch vor Beginn der Projektverwirklichung anfangs 1998 Teil meines Privatvermögens geworden und das zur Finanzierung bestimmte negative Wirtschaftsgut "CHF Kredit" habe ich überhaupt erst am 25.05.1998 aufgenommen. Es wurde zunächst während der Phase der Generalsanierung im Rahmen meines Sonderbetriebsvermögens platziert, von wo es später bestimmungsgemäß in den privaten V+V-Bereich überstellt wurde. Beide Wirtschaftsgüter blieben Bestandteile meines Privatvermögens bis zur Veräußerung der Liegenschaft im Jahr 2018 bzw. bis zur gänzlichen Tilgung des CHF-Kredits im Jahr 2016. Sie konnten daher zu keinem späteren Zeitpunkt mehr Gegenstand einer Entnahme aus meinem Sonderbetriebsvermögen auf Grund der Beteiligung an der ***10*** sein. Insoweit fällt daher die dem Vorhaltschreiben des BFG zu entnehmende Behauptung, durch die im Anschluss an die Betriebsaufgabe zum 31.12.2006 getätigte Entnahme des betrieblichen Hausanteils aus dem Betriebsvermögen sei der Veranlassungszusammenhang durchbrochen worden, als falsch, gänzlich in sich zusammen.
Die im Vorlagebericht angesprochene, zum genannten Stichtag vollzogene Entnahme bezog sich nämlich in Wirklichkeit auf den der ***10*** verbliebenen, betrieblich genutzten Hausanteil, nämlich das seit 1992 in meinem Sonderbetriebsvermögen befindliche Erdgeschoß des Hauses ***7***, das in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem CHF-Kredit, der zur Finanzierung des Ausbaues bzw. der Sanierung der privaten Liegenschaftsanteile (1. OG und DG) aufgenommen und verwendet worden ist, stand.
Zum Nachweis der Richtigkeit meiner Angaben überreiche ich anbei in Kopie die "Vereinbarung über die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich der Mitunternehmerschaft an der ***12***", welcher Unterlage die der Betriebsaufgabe zu Grunde gelegten Bilanzen zum 31.12.2006 sowohl der Geschäftsherrin selbst, als auch meine Ergänzungsbilanz als Mitunternehmer und die Ermittlung des Veräußerungsverlustes aus der zum Stichtag erfolgten Betriebsaufgabe angeschlossen sind. Aus diesen Unterlagen (Anlage /l) lässt sich ersehen, dass die vorstehend genannten Wirtschaftsgüter am 31.12.2006 weder zum entnahmefähigen Vermögen der Geschäftsherrin noch der Mitunternehmergemeinschaft gehört haben. Außerdem stellt das Faktum der in meinen erklärten Einkommen der Jahre 1998 bis 2018 enthaltenen "Einkünfte aus der Vermietung des 1. und 2. Obergeschoßes des Hauses ***19***, ***7***" einen untrüglichen und geradezu zwingenden Beweis für die jeweilige abgabenrechtliche Erfassung der außerbetrieblichen Nutzung dieses Objekts dar. Darüber hinaus fuge ich den ersten Jahresabschluss des Sonderbetriebsvermögens zum 31.12.1998 (meine Ergänzungsbilanz zum Jahresabschluss der ***13***) samt Gewinn- und Verlustrechnung 1998 und diversen weiteren Erläuterungen bei, aus welchen die angezweifelte Tatsache der bereits im Geschäftsjahr 1998 getätigten
Entnahme des anteiligen, auf das Obergeschoß des Hauses ***7*** entfallenden Buchwerts nachvollzogen werden kann (Anlage dl).
Da somit die (vermeintliche) Durchbrechung des Veranlassungszusammenhangs zum Aufgabestichtag 31.12.2006 in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat, kann sie der begehrten Abzugsfähigkeit der in den Jahren 2011 und 2012 - wie auch in den Folgejahren - entrichteten Tilgungsmehrbeträge nicht im Wege stehen. Das Argument der präjudizierenden Wirkung der ertragsteuerlichen Anerkennung der während der vorübergehenden Führung der CHF-Schuld im Sonderbetriebsvermögen wird - da angesichts der dargestellten Sachlage entbehrlich - nicht mehr aufrechterhalten.
Das mir zum Thema " betrieblicher Veranlassungszusammenhang" entgegengehaltene VwGH-Erkenntnis vom 22.1.1996, 95/14/0018, fügt sich durchaus in meine Argumentationslinie, wenn man die Aussage in Punkt 1.4 der Erwägungen so interpretiert, wie es dort vom Höchstgericht zum Ausdruck gebracht wird: "Legt ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter in den Betrieb ein, so erfolgt auch eine Einlage hinsichtlich der für deren Anschaffung aufgewendeten Verbindlichkeit; entnimmt er solche Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen, so erfolgt auch eine Entnahme der Verbindlichkeit" . Im streitgegenständlichen Fall steht einer Entnahme des Wirtschaftsgutes "1. Obergeschoß Haus ***7***, ***19***," aus meinem Sonderbetriebsvermögen und dessen zeitgleicher Übernahme in mein Privatvermögen zum 1. 1 .1998, die erst später erfolgte Aufnahme des CHF-Kredits zum Zweck der Finanzierung der Kosten der Generalsanierung und des Ausbaus des Dachgeschoßes des Übernahmeobjektes gegenüber. Beide Wirtschaftsgüter befanden sich zum Zeitpunkt der (vermeintlichen) Unterbrechungshandlung, die laut Vorhaltschreiben zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe der ***10*** am 31.12.2006 stattgefunden haben soll, in meinem außerbetrieblichen Vermögen, Bereich Vermietung und Verpachtung. Von einer nachträglichen Geltendmachung von Zinsaufwendungen 2011 und 2012 auf Grund der entnommenen Schulden als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nachfließende Betriebsausgaben des vormaligen Betriebes) - worum es im angesprochenen VwGH-Erkenntnis ging - kann hier keine Rede sein; es mangelt sohin an einem vergleichbaren Sachverhalt.
Der Rechtssatz des VwGH-Erkenntnisses vom 30.9.1999, 99/15/0106, in Verbindung mit der dem Vorlagebericht zu entnehmenden, oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung, bringt die für beide Seiten maßgebenden Beurteilungskriterien auf den Punkt: "Eine Verbindlichkeit kann nicht mit steuerlicher Wirkung umgewidmet werden. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen kann nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflusst werden. Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist steuerrechtlich nicht möglich. " Die Botschaft des letzten Satzes ist meines Erachtens nicht nur an die Adresse der Abgabepflichtigen, sondern auch an jene der Behörde gerichtet.
2. Präjudizielle Eignung der ertragsteuerlichen Anerkennung der im Jahr 2006 erfolgten bilanziellen Verbindlichkeitsaufwertung für die Beurteilung der Tilgungsmehrbeträge im Streitzeitraum
Wie bereits zum vorstehenden Punkt ausgeführt, war das aus ertragsteuerrechtlichen Gründen gesondert vom Erdgeschoß zu führende Wirtschaftsgut "1. Obergeschoß des Hauses ***14***" im Zeitraum 1.1.1998 bis 30.9.2018 ununterbrochen Teil meines Privatvermögens.
Den unter diesem Punkt erhobenen Vorwurf des Vorliegens einer Unterbrechung des von Anfang an gegebenen Veranlassungszusammenhanges zwischen diesem Wirtschaftsgut und der im Jahr 1998 zu seiner Finanzierung aufgenommenen CHF-Kreditschuld weise ich unter Berufung auf den oben zitierten Rechtssatz (VwGH-Erkenntnis vom 30.9.1999) in Bezug auf die im Streitzeitraum bezahlten Tilgungsmehrbeträge als nicht begründet zurück.
Im Übrigen habe ich das bisher bemühte Argument der Präjudizierung der Abzugsfähigkeit der bezahlten Tilgungsmehrbeträge durch die Anerkennung des Aufwands für die Vorsorge für künftige Kursverluste der CHF-Schuld bereits zurückgenommen, da sich die Bildung von Vorsorgen im Bereich der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich inhaltlich und formal von den im Bereich der Überschussrechnung als Werbungskosten allein maßgeblichen Mittelabflüssen (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) grundlegend unterscheidet. Ich halte dieses Argument daher nicht weiter aufrecht, sondern schließe mich aus den genannten Gründen den vom BFG im Vorhalt geäußerten diesbezüglichen Vorbehalten an.
Dessen ungeachtet halte ich aber weiterhin daran fest, dass die von mir geleisteten Tilgungsmehrbeträge der Jahre 2011 und 2012 entsprechend der revidierten Rechtsauffassung des BFH (Urteil vom 30.11.2010 - R 58/07, FN 14: "alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen, sind steuerbar " und dass "es auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten nicht ankommt"), in Österreich ebenso als Grundsatzentscheidung beachtet wird, wie das seinerzeitige, inzwischen aber (teilrevidierte Urteil des BFH vom 09.11.1993 (siehe oben) für den inländischen Rechtsbereich als Leitentscheidung übernommen worden ist. Was auf Seiten der Kapitalgeber als Entgelt und daher als steuerbarer Ertrag gilt, ist spiegelbildlich auch für die Gegenseite als Entgelt zu beurteilen und damit - soweit es sich nicht um aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder um private Ausgaben handelt - als Betriebsausgabe oder Werbungskostenpost zu behandeln.
3. Subsumtion der Wertsicherungsmehrbeträge unter den Terminus "Schuldzinsen"
Dass Wechselkursschwankungen eine "Veränderung des Debetstandes" von Schuldverpflichtungen in fremder Währung zur Folge haben, sagt noch nichts über die richtige abgabenrechtliche Behandlung der entstehenden Kursdifferenzen aus. Dass bilanzierende Unternehmen auf Grund des Nominalwertprinzips für zu befürchtende Kursverluste in der Regel durch Aufwertung der Passivposten vorzusorgen haben, während zu erwartende Kursgewinne vor ihrer Realisierung nicht ausgewiesen werden dürfen, entspricht ganz allgemein dem Stand der Wissenschaft (Lehre) und der betrieblichen Praxis. Demgegenüber zeichnen sich die Überschusseinkünfte dadurch aus, dass die Ermittlung der Einkünfte ausschließlich auf Basis realer Zahlungsflüsse zu erfolgen hat, während bloße Wertveränderungen von Aktiven und Passiven sich auf das Ergebnis nicht auszuwirken haben.
Mit dem Verhältnis der Wertsicherungsmehrbeträge zu den Kursdifferenzen, bzw. mit der inhaltlichen Gleichsetzung dieser Begriffe, habe ich mich in Abschnitt III/A/Z.12 lit. a) bis h) auf den Seiten 41 bis 44 der Beschwerdeschrift ausführlich auseinandergesetzt und halte die dort getroffenen Aussagen vollinhaltlich aufrecht.
Dem abschließend wiedergegebenen Rechtssatz aus dem VwGH-Erkenntnis vom 10.12.1985, 85/14/0078, ("Im Unterschied zwischen aufgenommenem und rückzuzahlendem Betrag sehen Schrifttum und Rechtsprechung ein vom Schuldner gleich den Zinsen aufzuwendendes Entgelt für die Darlehensgewährung"), ist aus meiner Sicht nichts Weiteres hinzuzufügen.
Auf was das BFG mit der unter Punkt 3. des Vorhaltschreibens zu entnehmenden Äußerung, wonach meiner Auffassung seine dort getroffenen Feststellungen entgegenzuhalten seien, hinaus möchte, kann ich nicht erkennen. Eine inhaltliche Stellungnahme ist mir daher derzeit nicht möglich, ich behalte mir aber eine solche noch ausdrücklich vor.
4. Ertragsteuerliche Beurteilung der Wertsicherungsmehrbeträge
4.1. Zur Anwendbarkeit der von der belangten Behörde ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Judikate auf den zu beurteilenden Sachverhalt
Der einleitenden Feststellung des BFG, wonach die seitens der Behörde ins Treffen geführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt als nicht einschlägig erwiesen haben, kann ich mich nur vorbehaltslos anschließen.
Ich lege jedoch Wert auf die Feststellung, dass ich damit kein Abgehen vom inhaltlichen Anliegen meiner Beschwerdegründe zum Ausdruck bringe, sondern dass ich diese ohne Einschränkungen weiter zur Gänze aufrecht halte.
4.2. Rechtsansicht des BFG
Zunächst ist festzustellen, dass ich die Entnahme des Wirtschaftsgutes "1.Obergeschoß des Hauses ***7***" aus meinem Sonderbetriebsvermögen nicht erst mit Beginn des Jahres 2007 getätigt habe - wie die Ausführungen im Vorhalt vermuten lassen sondern dass dessen Übernahme in mein Privatvermögen gemäß einer bereits am 30.6.1996 getroffenen Vereinbarung schon "mit Beginn der Renovierungsarbeiten im Jahr 1998" erfolgte.
Die auf dieser unzutreffenden Annahme beruhende Schlussfolgerung des BFG, der entnommene Hausanteil hätte - "in gewinnermittlungstechnischer Hinsicht den Anwendungsbereich der Bilanzierung erst mit Jahresende 2006 verlassen" und "ein Sofortabzug der Wertsicherungsmehrbeträge (gemeint sind wohl die Tilgungsmehrbeträge) in den Jahren 201 1 und 2012 käme - als Surrogat einer bilanziellen Aufwertung der Verbindlichkeit - als Werbungskosten nicht in Betracht", ist nicht konsistent. Einerseits habe ich meine Einkünfte aus der Nutzung des entnommenen Hausanteils seit 1998 nach den Regeln der Überschusseinkünfte ermittelt und andererseits bedarf der Abzug der Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten keiner Hilfestellung als "Surrogat einer bilanziellen Aufwertung der Verbindlichkeit", weil es sich bei diesen nicht um Wertänderungen, sondern um etwas grundsätzlich Anderes, nämlich um tatsächlich erfolgte Mittelabflüsse handelt.
Den folgenden Ausführungen des BFG, wonach nach seinem Dafürhalten "ein untrennbarer Konnex zwischen Kreditaufnahme und Generalsanierung des Gebäudes nicht von der Hand zu weisen sei", bzw. dass der "tatsächliche Abfluss der streitverfangenen Beträge (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) gegeben sei", kann ich hingegen nur vollinhaltlich beipflichten, weil sie der Realität entsprechend Rechnung tragen. Mit Umsetzung dieser Feststellungen des BFG in eine Verfahrens-Erledigung ließe sich die offene Streitfrage ohne Weiteres im Sinne der gestellten Beschwerdeanträge aus der Welt schaffen.
Dem mir im Anschluss daran unterbreiteten Vorschlag, die jährlich anfallenden Tilgungsmehrbeträge "als nachträgliche, sukzessive Erhöhungen des auf 15 Jahre zu verteilenden (beschleunigten) Herstellungsaufwandes (Denkmalschutz-Aufwandes) gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988" zum Abzug zuzulassen, kann ich mich hingegen nicht anschließen. Die Annahme dieses Vorschlages wäre nämlich in vielfältiger Weise anfechtbar und rechtlich nicht haltbar. Ich erwähne nur der Vollständigkeit halber, dass die Geltendmachung der genannten Bestimmung auf Herstellungsaufwendungen eingeschränkt ist, während es sich bei den Tilgungsmehrbeträgen nicht um Herstellungsaufwendungen, sondern um Finanzierungsaufwendungen handelt. Weiters hinderlich wäre, dass sich die Phase der Generalsanierung auf die Jahre 1998 und 1999 erstreckte und damit abgeschlossen war; Aufwendungen die mehr als 13 Jahre nach Abschluss der einschlägigen Arbeiten anfallen, würden selbst dann nicht als Denkmalschutzaufwendungen anzuerkennen sein, wenn es sich um Herstellungsaufwendung handelte, geschweige denn, wenn es bloß um Finanzierungsaufwendungen geht.
Schließlich verlangt die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Z 3 iVm § 8 Z 2 EStG 1988 die Vorlage einer Bescheinigung des Bundesdenkmalamtes, dass "die Aufwendungen im Interesse des Denkmalschutzes liegen". Es ist bei der gegebenen Sachlage für ausgeschlossen zu erachten, dass das Bundesdenkmalamt nachträglich zu der bereits am 15. Juni 1998 ausgestellten diesbezüglichen Amtsbestätigung vorschriftswidrig noch einmal eine weitere Bescheinigung für ein und dasselbe Objekt erteilen könnte.
Bei objektiver Betrachtung besteht jedoch kein Grund zu der vom BFG in Aussicht genommenen Vorgangs weise, wenn es - wie eingangs dieses Abschnitts beschrieben ™ ohnehin vom Zutreffen der Voraussetzungen für eine Anerkennung der Abzugsfähigkeit der streitgegenständlich getätigten Ausgaben als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 überzeugt ist. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass ich mich mit einer hilfsweisen Abstützung der Beschwerdeerledigung auf eine rechtlich zweifelhafte Begründung im Hinblick auf deren jederzeitige Anfechtbarkeit nicht einlassen kann. Eine Stattgabe aus den Gründen der erhobenen Beschwerde erschiene mir hingegen im Hinblick auf die nunmehrige Bereitschaft des BFG, die materiellen Auswirkungen der Anerkennung der Tilgungsmehraufwendungen als Werbungskosten als dem Grunde nach berechtigt zu akzeptieren, nach einem langjährigen Verfahren als die sich aufdrängende, einzig gangbare Erledigungs-Variante.
5. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen
Dem an dieser Stelle ausgesprochenen Ersuchen des BFG, den exakten Beginn der Absetzung der Denkmalschutzaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 zu dokumentieren, nachkommend, habe ich zu meinem Bedauern festgestellt, dass es auf Grund von irrtümlich unterlaufenen, mehrfachen passierten Übertragungsfehlern bei der Fortschreibung des jeweiligen 1/15.-Betrags in den Konzepten der jährlichen V+V-Überschussrechnungen zur Überschreitung des Gesamtbetrags der Denkmalschutzaufwendungen kam. Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015 bedürfen daher einer nochmaligen Berichtigung.
Zur Dokumentation überreiche ich in der Anlage folgende Aufstellungen, jeweils in Kopie:
a) Darstellung der in den Jahren 1998 bis 2015 insgesamt abgesetzten Beträge samt Ermittlung
des Überziehungsbetrags und dessen Rückbeziehung auf die betroffenen Jahre 2013 bis 2015 (Anlage. /3)
b) Zusammensetzung des Gesamtbetrags der Herstellungsaufwendungen, die gemäß der genannten Vorschrift im Bereich der V+V-Einkünfte beschleunigt abzusetzen waren (ATS 6.714.181,39 bzw. EUR 487.938,59), (Anlage ./4)
c) die dazu eingeholte Amtsbestätigung des Bundesdenkmalamtes vom 15. Juni 1998 (Anlage ./5)
d) die den jeweiligen Einkommensteuererklärungen der Jahre 1998 bis 2015 zu Grunde gelegten Ermittlungen der V+V-Einkünfte des Hauses ***7*** sowie ergänzend die bezügliche Ermittlung des Jahres 2016 zum Nachweis der Einstellung der beschleunigten Absetzungen (Anlagen ./6 bis ./23)
e) entsprechend berichtigte Steuererklärungen 2013 bis 2015 (E 1 und E 1b Formulare samt berichtigter Überschussermittlungen der V+V-Einkünfte des Objekts ***7***, berichtigter Zusammenstellungen der gesamten V+V-Einkünfte und Neuberechnungen der gesamten V+V Einkünften und Neuberechnungen der geänderten Verlustabzüge (Anlagen./24 bis .26)
Ich darf nochmals mein Bedauern über die unterlaufenen Ausfertigungsfehler zum Ausdruck bringen und ersuche höflich der Veranlagung der Jahre 2011 bis 2015 die hiermit vorgelegten Steuererklärungen zu Grunde zu legen.
6. Fehlerhafte Ermittlungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses, ***19***, ***7***, betreffend das Jahr 2015
Dieser Punkt des Vorhalts hat sich mit der gleichzeitig überreichten neuerlichen Berichtigung der Steuererklärungen 2015 erledigt. Dessen ungeachtet bedanke ich mich beim BFG für den wohlgemeinten Hinweis auf die vermeintlich zu gering bemessene Absetzung der Denkmalschutzaufwendungen.
Ich halte daher meine bisherigen Anträge sowie mein bisheriges Vorbringen zur Gänze aufrecht.
23. Stellungnahme des FA Österreichs zum Vorhalt des BFG vom 26.1.2023
Mit Schriftsatz vom 17.3.2023 gab die belangte Behörde - als Folge der Übermittlung des unter Punkt 21 angeführten Vorhalts - eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts ab:
Mit Vorhalt des BFG vom 26.1.2023 wurde der belangten Behörde die Rechtsansicht des BFG betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der verausgabten Wechselkursschwankungen fußenden - Tilgungsmehrbeträge übermittelt. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Vorhalts eine Replik zu erstatten. Von dieser Möglichkeit macht die belangte Behörde innerhalb offener (und bis zum 17.3.2023 verlängerter) Frist hiermit Gebrauch und erstattet folgende Stellungnahme:
Ad 1. Durchbrechung, respektive Nichtdurchbrechung des (betrieblichen) Veranlassungszusammenhanges
Die belangte Behörde schließt sich den Ausführungen an.
Ad 4.2. Ertragsteuerliche Beurteilung der Wertsicherungsmehrbeträge - Rechtsansicht des BFG
Der Rechtsansicht des BFG, nach der ein Sofortabzug der Wertsicherungsmehrbeträge als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, schließt sich die belangte Behörde an.
Nach Ansicht des BFG stehen die Wertsicherungsmehrbeträge womöglich in direktem Zusammenhang mit Herstellungsaufwendungen und würden folglich in einer sukzessiven Erhöhung des auf 15 Jahre zu verteilenden Herstellungsaufwandes gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG münden.
Grundsätzlich ist Herstellungsaufwand auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Wege der AfA abzusetzen (vgl. EStR 2000 Rz 6455) bzw. sind nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten zu aktivieren und erhöhen diese somit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Z 3 EStG kommt eine beschleunigte Abschreibung (Fünfzehntelabsetzung) in Betracht. Nach Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23 § 6 Tz 118, setzen jedoch nachträgliche Herstellungskosten eine Veränderung des bereits bestehenden Wirtschaftsgutes im Rahmen eines weiteren Herstellungsvorganges voraus, wovon bei bloßen Wechselkursschwankungen jedoch keine Rede sein kann. Es stelle sich "bloß" die Frage, ob von einer nachträglichen Änderung der Herstellungskosten gesprochen werden kann.
Laut Rechtsprechung des VwGH führen jedoch Änderungen des Wechselkurses der Fremdwährungsschuld ohnehin nicht zu einer Änderung der Anschaffungskosten (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114, insbesondere RS-11). In diesem Rechtssatz verweist der VwGH auf seine Rechtsprechung (vgl. VwGH 13.5.1986, 83/14/0089), nach der eine höhere Darlehensrückzahlung (zB. Infolge Wertsicherung) zu keinen nachträglichen Anschaffungskosten führt.
Im Ergebnis können Fremdwährungskursverluste keine Auswirkung auf die Herstellungskosten haben.
Fußnote 1 Zunächst ist zu bemerken, dass sich bei Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft im Wege einer Verbindlichkeit in fremder Währung die Anschaffungskosten dieser Liegenschaft durch die Änderung des Wechselkurses der Fremdwährungsschuld nicht ändern (vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 96; vgl. weiters - zu Wertsicherungsbeträgen für einen gestundeten oder fremdfinanzierten Kaufpreis - VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, VwSlg. 6117/F).
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf den Vorhalt des BFG vom 26.1.2023.
Eine Replik betreffend die vom BFG an die belangte Behörde am 26.2.2023 weitergeleitete Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt gesondert.
24. Replik des FA Österreich vom 31.3.2023 zur Stellungnahme des Bf. vom 24.2.2023
Mit Eingabe vom 31.3.2023 replizierte die belangte Behörde zu den Ausführungen des Bf. vom 26.2.2023 in nachstehender Art und Weise:
Mit Eingang des BFG vom 7.3.2023 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers (Bf.) vom 24.2.2023 zum Vorhalt des BFG vom 26.1.2023 übermittelt. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von fünf Wochen ab Zustellung des Schriftstückes eine Replik zu erstatten. Von dieser Möglichkeit macht die belangte Behörde innerhalb offener Frist hiermit Gebrauch und erstattet folgende Stellungnahme:
1. Stellungnahme des Bf. vom 24.2.2023
Der Bf. moniert in seiner Stellungnahme erstmals, die belangte Behörde habe im Vorlagebericht vom 12.2.2018 den für den Beschwerdepunkt maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt bzw. die belangte Behörde (und auch das BFG) gehe von einem nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Sachverhalt aus.
Zusammengefasst wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass ab 1.1.1998 und somit vor Aufnahme der Sanierungs- und Ausbauarbeiten ausschließlich das Erdgeschoss des Hauses ***7*** der ***10*** zur Nutzung überlassen worden war (im Sonderbetriebsvermögen des Bf.), hingegen war das 1. Oberschoss ab 1.1.1998 sowie das ausgebaute Dachgeschoss ausschließlich dem Privatvermögen des Bf. zuzuordnen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Diese Umstände seien der belangten Behörde aufgrund einer Eingabe des Bf. vom 25.10.2016 sowie zweier Außenprüfungen (Jahre 1997 - 2000 bzw. 2005 - 2007) bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. In Bezug auf den zur Finanzierung aufgenommenen Investitionskredit in Fremdwährung wird ausgeführt, dass dieser ausschließlich der Sanierung des 1. Obergeschosses sowie dem Ausbau des Dachgeschosses diente und in keinem Zusammenhang mit dem im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Erdgeschoss stand. Lediglich während der Phase der Generalsanierung wurde der Investitionskredit in Fremdwährung im Sonderbetriebsvermögen platziert und später in den Bereich Vermietung und Verpachtung überstellt.
Das sanierte 1. Oberschoss und das ausgebaute Dachgeschoss sowie der Investitionskredit in Fremdwährung waren ausschließlich dem außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen und konnten somit zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des Bf. sein.
2. Stellungnahme der belangten Behörde
Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass der dem Bf. zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht vom 12.2.2018 den Charakter eines Vorhalts gehabt hat und es dem Bf. unbenommen geblieben wäre, in Bezug auf den dargelegten Sachverhalt nach Kenntnisnahme entgegenzutreten (vgl. BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015).
Mit Eingabe des Bf. vom 24.2.2023 ist nun fünf Jahre nach Ergehen des Vorlageberichts eine Stellungnahme erfolgt.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Bf selbst in seinen Eingaben (vgl. bspw. die Seiten 2 bis 5 des Beschwerdeschriftsatzes vom 30.11.2017) sowie noch zuletzt vor dem BFG im Rahmen einer Erörterung des Sachverhalts (vgl. die Seiten 1 und 2 der Niederschrift vom 22.9.2022) davon ausgegangen ist, den Investitionskredit in Fremdwährung für sein dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnenden Gebäude aufgenommen zu haben bzw. dieses Gebäude zum Stichtag 31.12.2006 samt der auf diesem lastenden Verbindlichkeiten in sein Privatvermögen übernommen zu haben.
Die belangte Behörde hatte keinen Zweifel den in der Beschwerdeschrift bekanntgegebenen Sachverhalt nicht als erwiesen anzunehmen, weil aus dem bei der Behörde seit 2013 ausschließlich elektronisch geführten Veranlagungsakt des Bf. keine Tatsachen aktenkundig gewesen sind, die einen abweichenden Sachverhalt zur Folge gehabt hätten.
Laut Stellungnahme des Bf. stellt sich der Sachverhalt aber anders als erwiesen angenommen dar. Da die Wurzel im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ca. 25 Jahre zurückliegt war es notwendig, den Veranlagungsakt in physischer Form im Aktenlager/Archiv anzufordern und - sofern entsprechende Unterlagen im Akt aufliegen - sich tiefergehend mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen.
Der physische Veranlagungsakt ist am 23.3.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100656/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100656.2018
- Stammnummer
- 142162
- Gültig
- 29.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF