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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100656/2018

Auf Wechselkursschwankungen basierende Tilgungsmehrbeträge sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100656/2018vom 29.09.2023Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Bezug auf den in der Stellungnahme des Bf. angesprochenen Bericht über die Außenprüfung vom 15.3.2002 betreffend die Jahre 1997 - 2000 muss mitgeteilt werden, dass dieser im Akt nicht aufliegt und somit der belangten Behörde nicht vorliegt. Dieser Umstand erscheint nicht ungewöhnlich, weil Aktenteile in physischen Veranlagungsakten nach Ablauf einer vorgegebenen Zeit skartiert und datenschutzgerecht entsorgt wurden. Zu im Rahmen der Außenprüfung allfällig getroffenen Feststellungen kann die belangte Behörde daher - mangels Kenntnis - keine Stellung beziehen. Der in der Stellungnahme des Bf. erwähnte Bericht über die Außenprüfung vom 12.11.2009 ist im Akt aufliegend und ist dieser Stellungnahme als Beilage angefügt. Diese Prüfung umfasste die Zeiträume 2005 - 2007. Der Bericht enthält in der Tz 6 die Feststellung, dass im Jahr 2006 ein Gebäudeteil der Liegenschaft ***7*** in das Privatvermögen des Bf. übernommen wurde; um welchen Gebäudeteil es sich konkret handelt, ist dieser Tz. nicht zu entnehmen. Eine Zusammenschau der in Tz. 6 und Tz. 8 getroffenen Feststellungen zeigt, dass es sich bei den in Tz. 6 angeführten Gebäudeteil um den Altbestand im Erdgeschoss gehandelt hat (vgl. Entnahmewert Tz. 6 und AfA-Bemessungsgrundlage Tz. 8). Der Bericht enthält in der Tz 9 eine weitere für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren relevante Feststellung. In dieser Tz wird festgehalten, dass eine Richtigstellung der Zinsen anhand einer berichtigten Erklärung erfolgt. Dieser Feststellung ist die Eingabe des Bf. vom 8.5.2009 vorausgegangen, mit der er eine berichtigte Einkommensteuererklärung eingebracht hat. Begründend wurde ausgeführt, dass in der ursprünglichen Einkommensteuererklärung die Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in CHF anstatt in EUR eingetragen wurden. Überdies enthält der Bericht keine weiteren für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren relevanten Feststellungen. Im physischen Akt befinden sich in den Veranlagungsjahren 2003 - 2006 ua. die Überschussrechnungen betreffend die Vermietung und Verpachtung der Gebäudeteile 1. und 2. Obergeschoss (Anmerkung: gemeint wohl das ausgebaute Dachgeschoss) der Liegenschaft ***7***. Diese Überschussrechnungen entsprechen den Beilagen 11 - 14 zur Stellungnahme des Bf. Es erscheint nach Ansicht der belangten Behörde somit dokumentiert, dass das 1. Obergeschoss ab 1.1.1998 sowie das ausgebaute Dachgeschoss von Beginn an ausschließlich dem Privatvermögen des Bf. (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und das Erdgeschoss bis zum 31.12.2006 dem Sonderbetriebsvermögen des Bf. bzw. ab 1.1.2007 dem Privatvermögen des Bf (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen ist. In Bezug auf den Investitionskredit in Fremdwährung befinden sich weder im elektronischen noch im physischen Veranlagungsakt Unterlagen, die eine exakte Zuordnung zu einem konkreten Wirtschaftsgut belegen könnten. Die Erläuterungen zur Ergänzungsbilanz laut Beilage 2 zur Stellungnahme des Bf. bzw. die Ergänzungsbilanz laut Beilage 1 zur Stellungnahme des Bf. sowie die Stellungnahme des Bf. (Seite 5 "... Es wurde zunächst während der Phase der Generalsanierung im Rahmen meines Sonderbetriebsvermögens platziert, von wo es später bestimmungsgemäß in den privaten V+V-Bereich überstellt wurde....") lassen aufgrund des Verbindlichkeitenstandes gegenüber Kreditinstituten iHv 68.391,48 Euro laut Beilage 1 zur Stellungnahme des Bf. den Schluss zu, dass das (negative) passive Wirtschaftsgut Investitionskredit in Fremdwährung (endfällig) nicht dem im Sonderbetriebsvermögen des Bf. befindlichen Gebäudeteiles gewidmet und zuzurechnen war. Seitens der belangten Behörde bestehen keine Bedenken es als erwiesen anzunehmen, dass der Investitionskredit in Fremdwährung von Beginn an ausschließlich den Wirtschaftsgütern des Privatvermögens des Bf. (1. Obergeschoss sowie das ausgebaute Dachgeschoss im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen war. In Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich keine Änderung zum bisherigen Vorbringen der belangten Behörde. Die aufgrund von Wechselkursschwankungen resultierenden Tilgungsmehrbeträgen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 24.10.2009, Ra 2018/15/0114; VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011). Es wird weiterhin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich die gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen bestehenden seitens der belangten Behörde keine Bedenken, diese laut Beilage 3 zur Stellungnahme des Bf. anzusetzen. 25. Replik des Bf. vom 4.5.2023 zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 31.3.2023 Mit Eingabe vom 4.5.2023 erstattete der Bf. zu den mit 31.3.2023 datierten Ausführungen der belangten Behörde eine Replik nachstehenden Inhalts: Zur Stellungnahme (Äußerung) des Finanzamtes Österreich vom 31.3.2023, zugestellt am 7.4.2023, erstatte ich binnen offener Frist im Sinne der mir eingeräumten Möglichkeit nachstehende STELLUNGNAHME / REPLIK Diese führe ich aus wie folgt: 1. Zu den Ausführungen des Finanzamtes in Punkt 1. der Stellungnahme vom 31.3.2023 gibt es von meiner Seite keine Anmerkungen. 2. Zu Punkt 2. (Absätze 1 bis 10) der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich: Die Ausführungen des Finanzamts Österreich lassen den Vorwurf durchklingen, ich hätte es als Beschwerdeführer verabsäumt, schon anlässlich der Kenntnisnahme des Abschnitts III. des Vorlageberichts vom 12.2.2018 (Sachverhalt) den Darlegungen der Behörde entgegenzutreten. Dazu ist festzuhalten, dass die Ausführungen im Vorlagebericht grundsätzlich nicht gänzlich falsch sind, sie waren nur sehr knapp (kurz) gefasst und haben der Komplexität der Abläufe nicht Rechnung getragen. Darüber hinaus haben sie mit keinem Wort auch nur einen Hinweis darauf umfasst, es könnte an dem für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlichen "Veranlassungszusammenhang" mangeln. Noch viel weniger war im Vorlagebericht davon die Rede, dass es innerhalb der Kreditlaufzeit zu einer "Unterbrechung" dieses Zusammenhangs gekommen sein könnte. Erst mit Vorhaltschreiben vom 26.1.2023 wurde mir, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1996, 95/14/0018, die Rechtsansicht des BFG zur Kenntnis gebracht, wonach "der (betriebliche) Veranlassungszusammenhang zufolge der Betriebsaufgabe (der ***10***) zum 31.12.2006 durchbrochen worden" wäre und daher ein "Sofortabzug der Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten nicht in Betracht" kommen würde. Durch diese, auf falschen Sachverhaltsannahmen beruhenden Schlussfolgerungen des BFG, sah ich mich natürlich veranlasst, nochmals in aller Tiefe auf die Details des komplexen Sachverhalts einzugehen und diese mit meiner Eingabe vom 24.2.2023 anhand entsprechender Beweisstücke auszuführen und diese mit meiner Eingabe vom 24.2.2023 anhand entsprechender Beweisstücke auszuführen und entsprechend zu begründen. 3. Zu Punkt 2. (Absätze 11, 12 und 13) der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich Mit der an dieser Stelle getroffenen Feststellung schließt sich das Finanzamt Österreich meiner Darstellung über die "ausschließliche Zugehörigkeit des 1. und 2. Obergeschoßes des Hauses ***14***, zum Privatvermögen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" an, wobei es bekräftigend hinzufugt, dass diese Zugehörigkeit der Behörde somit "dokumentiert erscheint". Hinsichtlich des 1.OG's sieht das Finanzamt Österreich diese Zugehörigkeit als "ab 01.01.1998" und hinsichtlich des ausgebauten Dachgeschoßes als "von Beginn an" gegeben, während es das Erdgeschoß bis 31.12.2006 als dem Sonderbetriebsvermögen und erst danach ab 1.1.2007 als ebenfalls dem Privatvermögen (V+V) dienend, einstuft. Was die Würdigung des CHF-Kredits anbelangt, lässt die nunmehr vorliegende Stellungnahme des Finanzamts Österreich an der Präzisierung der Ausdrucksweise keinen Wunsch mehr offen, wenn es ausführt, dass "seitens der belangten Behörde keine Bedenken bestehen, es als erwiesen anzunehmen, dass der Investitionskredit in Fremdwährung von Beginn an ausschließlich den Wirtschaftsgütern des Privatvermögens des Beschwerdeführers (1. Obergeschoss sowie das ausgebaute Dachgeschoss im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen war". Mit diesen beiden Feststellungen übernimmt das Finanzamt Österreich den von mir schon in der Beschwerdeschrift und insbesondere in zahlreichen nachfolgenden Eingaben ausführlich dargestellten Sachverhalt eins zu eins, womit das Argument der erstmals in der Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 24.10.2022 zur Niederschrift über den Verlauf der Erörterung des Sachverhalts (Seite 2, letzter Absatz) ins Spiel gebrachten Schädlichkeit der "Unterbrechung des Veranlassungszusammenhangs", auf Grund welcher, unter Verweis auf zwei VwGH-Entscheidungen (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 und VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011) den Tilgungsmehraufwendungen die Abzugsfähigkeit abgesprochen worden war, als in Wirklichkeit nicht zutreffend, wohl endgültig entsorgt sein sollte. Auch der im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 26.1.2023 unter Punkt 4.2. noch vertretenen, der Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 24.10.2022 nachempfundenen Rechtsauffassung, nämlich den "Sofortabzug der Tilgungsmehraufwendungen" zufolge der nunmehr als tatsachenwidrig festgestellten, weil in Wirklichkeit nicht erfolgten "Entnahme des Gebäudes sowie dessen Nutzung zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte als nicht in Betracht kommend" beurteilen zu müssen, ist damit mangels Setzung einer Unterbrechungshandlung tatbestandsmäßig der Boden entzogen. Der (betriebliche) Veranlassungszusammenhang - im konkreten Fall abgewandelt auf den hier geforderten, wirtschaftlichen Zusammenhang mit den, den Gegenstand der Besteuerung darstellenden V+V-Einkünften aus der Vermietung von Teilen des Hauses ***14*** - zwischen den zum Abzug als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988 geltend gemachten Tilgungsmehrbeträgen des CHF-Kredits einerseits und den in Rede stehenden V+V-Einkünften - wie vom Finanzamt Österreich nunmehr zutreffend festgestellt - steht damit von Beginn an fest. Damit ist aber definitiv klargestellt, dass es in Bezug auf den "Veranlassungszusammenhang" keine Unterbrechung gegeben hat, d.h. dass der CHF-Kredit von der Kreditaufnahme bis zu seiner Tilgung durch den Zweck, dem er ausschließlich diente (Finanzierung der Gebäudeinvestitionen im privat genutzten 1.und 2. Obergeschoss des Hauses ***14***), veranlasst gewesen ist. Mit dieser abschließenden Zuordnung der Schuld ist aber auch die Zuordnung der durch die Kreditaufnahme ausgelösten Finanzierungskosten (Zinsen, Spesen und Tilgungsmehraufwendungen) zu jener Einkunftsart, mit welcher das Bestehen des Veranlassungszusammenhangs nach Ansicht der belangten Behörde "als erwiesen anzunehmen ist", das sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, unverrückbar als zwingend daraus abzuleitende, weitere Sachverhaltsfeststellung entschieden (analog der Behandlung der Zinsen). 4. Zu Punkt 2. (Absätze 14 und 15) der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich Auf Grund der nunmehrigen (geänderten) Ausführungen zum Sachverhalt in der Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 31.3.2023 hätte die belangte Behörde ihre frühere "rechtliche Beurteilung des Sachverhalts" überdenken müssen, weil angesichts der obigen Ausführungen keine Rede mehr davon sein kann, dass es sich bei den anlässlich von Tilgungszahlungen des CHF-Kredits entrichteten (im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 abgeflossenen) Tilgungsmehraufwendungen "nicht um Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind" handelt, wie es im 4. Absatz des Vorlageberichts vom 12.2.2018 noch behauptet worden war. Es zeigt sich nämlich ein unlösbarer Widerspruch zwischen der nunmehrigen Feststellung des Finanzamts Österreich, wonach die Zugehörigkeit des in Rede stehenden CHF-Kredits - und damit notwendigerweise auch der bezüglichen Finanzierungskosten - zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) "als erwiesen anzunehmen ist" einerseits und der vorstehend wiedergegebenen, früheren Behauptung im Absatz 4 des Vorlageberichts ("es handle sich nicht um bei den V+V-Einkünften abzusetzende Werbungskosten") andererseits. Die Tilgungsmehraufwendungen können nach den Gesetzen der Logik nicht zugleich beides sein, nämlich einmal Werbungskosten bei V+V-Einkünften und das andere Mal keine Werbungskosten bei V+V-Einkünften. Eine weitere Ungereimtheit ist offensichtlich, wenn man versucht, die im Vorlagebericht vom 12.2.2018 zu Punkt 1. Fremdwährungskursverluste, in den Abs. 2 und 3 in zutreffender Weise angeführten, allgemeinen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, insbesondere das dort genannte Erfordernis, dass "Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind", mit der nunmehrigen Feststellung des Finanzamts Österreich abzugleichen, wonach der CHF-Kredit "von Anfang an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens des Beschwerdeführer im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen war", weil die logische Schlussfolgerung aus diesen beiden, einander ergänzenden Feststellungen wohl die sein müsste, nunmehr die Abzugsfähigkeit der Tilgungsmehrbeträge bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Doch entgegen dieser zwingend logischen Schlussfolgerung äußert sich das Finanzamt Österreich in der vorliegenden Stellungnahme vom 31.3.2023 bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ("Abzug von wechselkursbedingten Mehraufwendungen bei Tilgung fremdfinanzierter CHF-Schulden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung") weiterhin ablehnend und beharrt auf seinem Standpunkt, dass sich gegenüber seinem bisherigen Vorbringen "keine Änderung ergeben" hätte. Dieser Aussage ist entgegenzutreten und kann diese nicht unwidersprochen bleiben, da sich mit der nunmehrigen zweifelsfreien Anerkennung des Veranlassungszusammenhangs der Tilgungsmehraufwendungen mit den ertragsteuerlich relevanten V+V-Einkünften eine gegenüber bisher geänderte Klarstellung des Sachverhalts ergeben hat, die der früheren rechtlichen Beurteilung - die noch auf dem Nichtbestehen bzw. einer Unterbrechung des Veranlassungszusammenhangs beruhte - ganz offensichtlich noch nicht zugrunde gelegt worden sein konnte. Die vorstehenden Ausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Gesamtheit der im Vorlagebericht vom 12.2.2018 zum Punkt 1. "Fremdwährungskursverluste" angeführten rechtlichen Begründung für deren behauptete Nichtabzugsfähigkeit durch die nunmehr vorliegenden definitiven Feststellungen im Stellungnahme-Schreiben des Finanzamt Österreich vom 31.3.2023 zur Gänze hinfällig geworden zu sein scheinen, wie sich aus der nachfolgenden Darstellung der einzelnen Punkte (Absätze 4 bis 10) erweist: a) Soweit die grundsätzliche Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben als Werbungskosten im Bereich der V+V-Einkünfte mit dem Argument bestritten wird, dass sie "in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen", bzw. "keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen" (Absatz 4 des Vorlageberichts), stehen diese Argumente in unlösbarem Widerspruch zu den obigen, letztgültigen Feststellungen des Finanzamts Österreich. b) Die Absätze 5 und 6 der rechtlichen Ausführungen des Vorlageberichts befassen sich mit den von der Behörde gezogenen Vergleichen meines beschwerdegegenständlichen Falls mit vom VwGH behandelten anderen Beschwerdefallen, wobei im Falle des Erkanntnisses vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, der sachlich durchaus gerechtfertigte Analogieschluss zum Abzug von Fremdwährungskursverlusten im betrieblichen Bereich lediglich zufolge der nicht identen Einkunftsart zu Unrecht als vermeintlich "nicht anwendbar" erklärt wurde, während im Erkenntnis vom 26.1.2017, Ro 2015/15/001, das sich mit der Abzugsfähigkeit von "Optionsprämien" befasst, deren vergleichbare Abzugsfähigkeit im V+V-Bereich bloß zufolge ihrer Eignung, auch der "Vermeidung von Kapitalverlusten" zu dienen, zu Unrecht in Abrede gestellt wurde. Meine, den Rechtsansichten der Behörde bereits in der Beschwerdeschrift vom 31.10.2017 entgegengehaltenen, umfangreichen (die Seiten 9 bis 45 umfassenden), grundsätzlichen rechtlichen Einwendungen gegen die von ihr gezogenen unrichtigen rechtlichen Schlüsse, zu deren Rechtfertigung die beiden VwGH-Erkenntnisse nachgeschoben wurden, blieben bisher unwidersprochen. c) In den Absätzen 7, 8 und 9 der rechtlichen Ausführungen des Vorlageberichts versuchte die belangte Behörde zu klären, ob die bezüglichen Ausgaben ersatzweise ("Da die Fremdwährungsverluste somit nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung bei einer anderen der sieben Einkunftsarten denkbar ist. "), bei einer anderen Einkunftsart zum Abzug gebracht werden könnten, wobei ihr für diese Prüfung nur mehr die "Sonstigen Einkünfte des § 29 und 30 EStG 1988" in der für die Veranlagungszeiträume jeweils gültigen Fassung zu Gebote standen. Das Ergebnis dieser Prüfung war naturgemäß negativ, da entrichtete Mehrbeträge anlässlich der Tilgung von Fremdwährungsschulden, die zur Finanzierung von Investitionen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen worden waren, sich per definition nicht in den Bereich einer anderen Einkunftsart einordnen lassen, vor allem aber, weil weder die Aufnahme einer Fremdwährungsschuld noch deren gänzliche oder teilweise Rückzahlung ein "Spekulationsgeschäft" sind - wie in Abs 7, 8 und 9 des Vorlageberichts fälschlich, wenn auch mit einer anderen Begründung, behauptet wird - und die versuchte Zuordnung der genannten Ausgaben zu den Spekulationseinkünften daher schon dem Grunde nach scheitern muss. d) Der unter Abs. 10 der rechtlichen Begründung des Vorlageberichts behandelte Eventualantrag gemäß § 28 Abs 3 Z 3 EStG 1988 steht mit den hier strittigen Fragen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Er ist im Übrigen auf Grund der inzwischen erfolgten zahlenmäßigen Berichtigung insoweit überholt und betrifft außerdem nur die hier nicht gegenständlichen Jahre 2013 ff. e) Damit ist aber allen Punkten der rechtlichen Begründung des Vorlageberichts vom 12.2.2018, soweit sie von materieller Bedeutung für die Aberkennung der strittigen Währungskursverluste waren (Abs 4 bis 9), durch die beiden Feststellungen des Finanzamts Österreich in seinem Stellungnahme-Schreiben vom 31.3.2023 die rechtliche Grundlage entzogen. Die vorgenommene Kürzung der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2011 ff geltend gemachten Werbungskosten erfolgte demnach begründungslos, womit sich die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 93 Abs 3 lit a BAO auch insoweit als rechtswidrig erweisen. Es wird daher - wie schon bisher beantragt - die diesbezüglich vorgenommene Zurechnung fallen zu lassen sein, da die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte rechtliche Begründung wegen der zwischenzeitlich gewonnenen, detaillierten, neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt hinfällig geworden ist. f) Der danach auf Seite 5 der Stellungnahme vom 31.3.2023 getätigte Verweis auf zwei weitere VwGH-Erkenntnisse (24.10.2009, richtig wohl 2019, Ra 2018/15/0114 und 26.1.2017, Ro 2015/15/0011) bringt keinen Erkenntnisgewinn, zumal beide Erkenntnisse nicht neu sind, sondern auf ihren Inhalt im gegenständlichen Verfahren bereits mehrfach Bezug genommen worden ist. Das frühere Erkenntnis vom 26.1.2017 wurde bereits in Beilage./l, Seite 5 oben, des Vorbereitenden Schriftsatzes vom 18.1.2021 als hier nicht anwendbare unrichtige Gesetzesauslegung dargestellt. Zum späteren Erkenntnis vom 24.10.2019, bei dem es um den Abzug eines Konvertierungsverlusts ging und auf das wir durch die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 24.10.2022 hingewiesen worden sind, habe ich mich ebenfalls bereits im Vorbereitenden Schriftsatz vom 18.1.2021 auf den Seiten 6 bis 12 und ein weiteres Mal in der Gegenäußerung/Replik zur genannten Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 24.10.2022 umfassend geäußert und die uns entgegengehaltenen Rechtssätze des Finanzamts - bisher unwidersprochen - entkräftet. g) Schließlich ist kritisch anzumerken, dass eine Auseinandersetzung der Behörde mit meinen, den angefochtenen Bescheiden entgegengehaltenen rechtlichen Einwendungen der Beschwerdeschrift bisher überhaupt nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich die Behörde darauf beschränkt, VwGH-Erkenntnisse und BFG-Erkenntnissen zu zitieren, wobei es uns jeweils möglich war, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall ausnahmslos zu entkräften. Inwieweit der verbleibende wesentliche Verfahrensmangel der Nicht-Auseinandersetzung, respektive der fehlenden "vollständigen Erörterung der Sache" im Sinne des § 275 Abs 1 und 2 BAO, die angefochtenen Bescheide rechtswidrig erscheinen lässt, mag offenbleiben. In Anbetracht der beharrlichen Weigerung, sich mit den im Zuge des bereits seit vielen Jahren laufenden Verfahrens vorgetragenen umfassenden rechtlichen Einwendungen (zB. auch den mehrfachen Hinweisen auf die geänderte Judikatur in Deutschland und die Fortentwicklung der heimischen Lehre - etwa Univ. Prof. Dr. Beiser) in einer für uns wahrnehmbaren Weise zu befassen und sich mit diesen Argumenten entsprechend auseinanderzusetzen, möchte ich die darin zu erblickende Rechtswidrigkeit zumindest anmerken und auf diese hinweisen. 5. Zur Schlussbemerkung auf Seite 5 der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich Die im bisherigen Beschwerdeverfahren unstrittig gewesene Absetzung der Denkmalschutzaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 erfährt nunmehr eine abschließende Würdigung dadurch, dass seitens der belangten Behörde "keine Bedenken bestehen, diese laut Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers anzusetzen ". Damit wurde der mit der Stellungnahme zum Vorhalt des BFG vom 26.1.2023 vorgenommenen Berichtigung der zahlenmäßigen Ansätze der bezüglichen Absetzposten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 antragsgemäß Rechnung getragen, womit ich mich naturgemäß einverstanden erkläre. 6. Anmerkung ohne Bezugnahme auf das Stellungnahme-Schreiben des Finanzamts Österreich Ohne Rückäußerung des Finanzamtes sind bisher auch die mehrfachen Hinweise auf die Verletzung des Sachlichkeitsgebots des Artikel 7 B-VG bzw. der Grundfreiheiten des AEUV durch den Inhalt der angefochtenen Bescheide geblieben, weil durch die Einschränkung der Abzugs Fähigkeit von Werbungskosten das im Steuerrecht geltende objektive Nettoprinzip unterlaufen wird. Ein diesbezügliches Vorbringen habe ich zuletzt in der Gegenäußerung/Replik, zur Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 24.10.2022 und davor in meiner Stellungnahme/Äußerung vom 11.3.2021 zur Replik der belangten Behörde vom 12.2.2021 erstattet, und angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Dieses Vorbringen wird an dieser Stelle nochmals in Erinnerung gerufen. Ich beantrage daher wie bisher und halte mein bisheriges Vorbringen und meine Anträge zur Gänze aufrecht. 26. Stellungnahme des FA Österreich vom 25.5.2023 zur Replik des Bf. vom 2.5.2023 Mit Eingabe vom 25.5.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts ab: Mit Eingang des BFG vom 4.5.2023 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.5.2023 übermittelt. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schriftstückes eine Replik zu erstatten. Die belangte Behörde macht von der Möglichkeit der Erstattung einer Replik keinen Gebrauch. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.3.2023 wird mitgeteilt, dass diese auf der Seite 4 eine Unschärfe in der Formulierung aufweist. Der Textteil auf der Seite 4 lautet wie folgt: "Seitens der belangten Behörde bestehen keine Bedenken es als erwiesen anzunehmen, dass der Investitionskredit in Fremdwährung von Beginn an ausschließlich den Wirtschaftsgütern des Privatvermögens des Bf. (1. Obergeschoss sowie das ausgebaute Dachgeschoss im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen war." Dieser Textteil wird hiermit berichtigt und lautet nun wie folgt: "Seitens der belangten Behörde bestehen keine Bedenken es als erwiesen anzunehmen, dass der Investitionskredit in Fremdwährung ausschließlich für Investitionen der - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (1. Obergeschoss sowie das ausgebaute Dachgeschoss) aufgenommen wurde." In Anlehnung an die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114; VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011) wird weiterhin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 27. Übermittlung der Eingabe vom 25.5.2023 In der Folge wurde seitens des BFG die unter Punkt 26 angeführte Stellungnahme der belangten Behörde dem Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt. 28. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 21.8.2023 Mit Eingabe vom 21.8.2023 übermittelte der Bf. dem BFG einen Schriftsatz nachstehenden Inhalts: Zur Vorbereitung der in der gegenständlichen Beschwerdesache für den 19.9.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BFG erstatte ich noch nachstehenden ERGÄNZENDEN SCHRIFTSATZ: Diesen führe ich aus wie folgt: 1. Vorweg wird nochmals der guten Ordnung halber auf mein bisheriges Vorbringen und die bis dato vorgelegten Beweismittel verwiesen. Dies mit dem Bemerken, dass mein bisheriges Vorbringen und die bisherigen Anträge zur Gänze aufrecht bleiben. 2. Festzuhalten ist nochmals, dass sämtliche bisher vom Finanzamt entgegengehaltenen höchstgerichtlichen Erkenntnisse, einschließlich der VwGH-Erkenntnisse vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 sowie vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, nicht geeignet sind, meinen Rechtsstandpunkt in irgendeiner Form zu entkräften, weshalb ich nach wie vor beantrage, meiner Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. Wie aus der letzten Stellungnahme des Finanzamtes vom 25.5.2023 ersichtlich, hat es das Finanzamt unterlassen, sich mit den in meiner Beschwerdeschrift vorgetragenen ausführlichen rechtlichen Argumenten zum Werbungskostenabzug von realisierten Kursverlusten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V + V) im Laufe des Verfahrens im Detail auseinanderzusetzen. Es ist auch keine Würdigung der EU-rechtlichen Einwendungen (siehe dazu noch unten) erfolgt. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass in der Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 25.5.2023 neuerlich das VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 zitiert wird, obwohl dieses Erkenntnis ausschließlich den Abzug von Konvertierungskosten für Fremdwährungskredite zum Gegenstand hat. Kosten, die in den bei mir streitgegenständlichen und beschwerdegegenständlichen Jahren 201 1 und 2012 gar nicht angefallen sind, da in diesen Jahren keine Konvertierungen erfolgten. 3. Zu den zwei zitierten VwGH-Erkenntnissen habe ich bereits in den letzten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass sich aus den Erkenntnissen des VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 und vom 26.1.2017, Ro 2015/15/001 1, für die Finanzverwaltung argumentativ nichts gewinnen lässt, zumal beide Erkenntnisse nicht neu sind, sondern auf ihren Inhalt im gegenständlichen Verfahren bereits mehrfach Bezug genommen worden ist. Das Erkenntnis vom 26.1.2017 wurde bereits in Beilage ,/l des Vorbereitenden Schriftsatzes vom 18.1.2021 als hier nicht anwendbare Gesetzesauslegung dargestellt. Zum VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2019, bei dem es um den Abzug eines Konvertierungsverlusts ging, habe ich mich ebenfalls bereits im Vorbereitenden Schriftsatz vom 18.1.2021 auf den Seiten 6 bis 12 und ein weiteres Mal in der Gegenäußerung/Replik zur genannten Stellungnahme des Finanzamts Österreich vom 24.10.2022 umfassend geäußert und die mir entgegengehaltenen Rechtssätze des Finanzamts - bisher unwidersprochen - entkräftet. Daher kann auch der in der letzten Stellungnahme des Finanzamtes vom 25.5.2023 im letzten Absatz enthaltene und in keiner Weise substantiierte pauschale Verweis auf die beiden Erkenntnisse des VwGH aus 2017 und 2019 an der Richtigkeit meiner Argumente im Sinne einer Stattgabe der Beschwerde nichts ändern. Mit einer stattgebenden Entscheidung des BFG in der vorliegenden Beschwerdesache würde im Übrigen auch die im Verfahren mehrfach von mir erwähnte Wiederherstellung einer - angesichts der im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland gleichen Rechtslage - derzeit nicht bestehenden, gleichgelagerten rechtlichen Beurteilung von bei fremdwährungsfinanzierten Investitionen im Bereich Vermietung und Verpachtung anfallenden Kursdifferenzen als Werbungskosten erreicht. Auch diese Überlegung muss zu einer Stattgabe meiner Beschwerde führen. 4. Ich verweise auf und erinnere überdies nochmals an meine Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, das ich bereits in meiner Stellungnahme vom 5.11.2021 wie folgt ausgeführt habe (Zitat): "Wie aus den mit meiner letzten Eingabe vom 15.1.2021 vorgelegten (überzeugenden) Überlegungen von Univ. -Prof. Dr. Beiser (aaO) hervorgeht, kann eine systemkonsistente Einmalerfassung sämtlicher Kosten und Kostenminderungen (insbesondere von Kursverlusten) aus Fremdwährungsfinanzierungen im Sinne des objektiven Nettoprinzips nur dann erreicht werden, wenn diese einheitlich als abzugsfähig berücksichtigt werden. Damit kann (verfassungskonform) auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung von Werbungskosten gemäß § 16 EStG und § 28 EStG vermieden werden, ebenso wie eine durch die Diskriminierung von Fremdwährungskrediten im Vergleich zu einer EURO-Kreditfinanzierung einhergehende Verletzung der Grundfreiheiten des AEUV Die belangte Behörde übersieht bei ihren Ausführungen, dass sich weder der VwGH noch der VfGH in den von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 12.2.2021 zitierten Beschlüssen mit Fragen des Unionsrechts auseinandergesetzt und nur "Formalbeschlüsse" bzw. Aufhebungsbeschlüsse gefasst haben. So hat der VfGH etwa in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 29.11.2014, G137/2014 ua, lediglich (und zu einem vom gegenständlichen Verfahren abweichenden Sachverhalt) ausgesprochen, dass die Anträge des BFG auf Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen sind. Inhaltliche Überlegungen zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht haben dazu weder der VfGH noch der VwGH angestellt. Die belangte Behörde lässt überdies auch außer Betracht, dass alleine der EuGH dafür zuständig ist, über Auslegungsfragen des Unionsrechts, die hier zweifellos präjudiziell sind, zu entscheiden (sogenanntes "Auslegungsmonopol" des EuGH in Bezug auf das Unionsrecht). Der EuGH hat beispielsweise in seinem Urteil vom 6.10.1982, Rs 283/81 - "C.l.L.F.I.T." ausgesprochen, dass Artikel 177 Absatz 3 des damals in Geltung stehenden EWG-Vertrages (nunmehr Artikel 267 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit (ordentlichen) Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist aber unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (EuGH aaO). Umgelegt auf den zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass keine der drei Voraussetzungen für eine Nichtvorlage an den EuGH erfüllt ist. Gerade das Gegenteil ist der Fall, die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde ist daher nicht nachvollziehbar und geht ins Leere. Dementsprechend halte ich meine bisherigen Anträge sowie auch die Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH durch das BFG zu den hier maßgeblichen Fragen im Zusammenhang mit Verlusten aus Fremdwährungskrediten und den präjudiziellen unionsrechtlichen Fragen vollinhaltlich aufrecht. " Univ.-Prof. Dr. Beiser hinterfragt in dem von mir mit dem Vorbereitenden Schriftsatz vom 15.1.2021 vorgelegten und aktenkundigen Artikel in "Steuern, Ein systematischer Grundriss" 18. Auflage vom Juli 2020, 76 ff auch das VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2019, 2018/15/0114, kritisch und gelangt zur klaren und überzeugenden Schlussfolgerung, dass damit das im Steuerrecht geltende objektive Nettoprinzip verletzt wird und damit ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel 7 B-VG gegeben ist. Ein verfassungskonformes und unionsrechtskonformes Ergebnis im Sinne der Grundfreiheiten des AEUV kann daher nur erreicht werden, wenn eine Systemkonsistente Einmalerfassung sämtlicher Kosten und Kostenminderungen erfolgt und es zu keiner Diskriminierung von Fremdwährungskrediten im Vergleich zu Kreditfinanzierungen in Euro kommt (vgl. Beiser aaO). Univ.-Prof. Dr. Beiser (aaO, Seite 79 dazu wörtlich (Zitat): "Das Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B- VG und eine verfassungskonforme Anwendung der nach § 16 abzugsfähigen Werbungskosten führen systematisch und teleologisch konsistent zum Abzug von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten und zur Erfassung von Kursgewinnen als Kosten senkende Einnahmen. Eine sachliche nach Art 7 B-VG gebotene und systemkonsistente Einmalerfassung wird so bei einer Vermietung im Privatvermögen ebenso erreicht wie bei einer Vermietung im Betriebsvermögen." Diesen Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. Beiser ist nichts hinzuzufügen. 5. Ich beantrage daher wie bisher und halte mein bisheriges Vorbringen und meine Anträge zur Gänze aufrecht. Es wird beantragt, meiner Beschwerde Folge zu geben. 29. Mündliche Verhandlung vom 19.9.2023 Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2023 verweist der Richter auf die den Verfahrensparteien bekannten Schriftsätze, welche ob ihres Umfanges nicht mehr vorgetragen werden. In Ansehung der Tatsache, dass sich auf Grund der vom 26. Februar 2023 stammenden Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorhalt des BFG, der Sachverhalt entgegen den bisherigen Parteienvorbringen in wesentlichen Punkten abgewichen ist, wird dieser der Vollständigkeit halber wie folgt vorgetragen: "Der Bf. hat im Jahr 1998 für die Generalsanierung des in nämlichem Jahr ausschließlich in seinem Privatvermögen befindlichen 1. Obergeschosses bzw. für den Ausbau des Dachgeschosses, des, in ***3***, domizilierten Objekts am 25.5.1998 einen in CHF begebenen Kredit aufgenommen, wobei zunächst eine Laufzeit bis zum 13.10.2011 bedungen wurde. Betreffend die Tragung des Kursrisikos lautet der drittletzte Satz obigen Kreditvertrags unter Punkt 8 "Sicherstellung" wortwörtlich wie folgt: "Jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten gehen ausschließlich zu Ihren Lasten." Im Anschluss an einen - die Jahre 2007 bis 2010 umfassenden - "tilgungsfreien" Zeitraum vereinbarte der Bf. mit der darlehensgebenden Bank - nach Leistung einer Abschlagszahlung von 100.00,00 CHF - den Kredit mittels Vierteljahreszahlungen von 9.375,00 CHF bedienen zu wollen. In diesem Zusammenhang lautet das mit 9.8.2011 datierte -, vom Bf. am 16.8.2011 gegengezeichnete - Schreiben der kreditgewährenden Bank betreffend die Prolongation bzw. die Bedienungsmodalitäten des am 25.5. 1998 begebenen Kredits auszugsweise wortwörtlich wie folgt: "Wir erklären uns bereit, den oben angeführten Kredit mit einem Teilbetrag von CHF 375.000,00 (= EUR 344.131,41) bis zum 15.8 2021 zu verlängern. Die Rückführung erfolgt ab 15.11.2011 in 40 vierteljährlichen Kapitalraten von CHF 9.375,00 (= EUR 8.603,29) bei Terminverlust. Die Zinsen, Provisionen und Spesen sind nach Vorschreibung innerhalb von 14 Tagen separat zu entrichten. Die Rückzahlung des Kredits erfolgt währungskonform. -------------------------- Die in dieser Vereinbarung ausgewiesenen Umrechnungen von CHF erfüllen ausschließlich Informationszwecke und erfolgen zum Devisenmittelkurs und ohne Berücksichtigung der im Devisenhandel üblichen Spannen und Spesen." Im streitgegenständlichen Zeitraum führten die in CHF zu leistenden Tilgungszahlungen im Vergleich zu den korrespondierenden Eurobeträgen letztendlich in die Verausgabung von Mehrbeträgen in Höhe von 15.054,35 Euro (2011), sowie solchen in Höhe von 6.005,98 Euro (2012)." Herr ***17***, verweist auf den unter Pkt. 1 festgehaltenen Zweck der Fremdfinanzierung, der wortwörtlich wie folgt lautet: "Punkt 1, Sanierung Haus in der ***15***". Herr ***16*** weist ergänzend auf den Punkt 8 des Kreditvertrages hin, demgemäß dieser mit der Liegenschaft hypothekarisch gesichert wurde. Vertreter des Finanzamtes gibt bekannt, dass sich für die belangte Behörde der Sachverhalt in vorstehend angeführter Weise darstellt. In der Sache selbst verweist der rechtsfreundliche Vertreter auf die bisherigen Schriftsätze samt den vorgelegten Urkunden, insbesondere auf den Inhalt des umfassenden Beschwerdeschriftsatzes und die letzten Eingaben eingelangt beim BFG am 28. November 2022, und 28. Februar 2023, und auf die Eingaben vom 4. Mai 2023 und 21. August 2023. Vertreter des Finanzamtes verweist auf die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2011 und 2012, auf den Vorlagebericht vom 12. Februar 2018 samt den elektronischen Unterlagen, sowie auf sämtliche in der Schnittstelle eingegangenen Eingaben. Herr ***16*** betont, dass zu sämtlichen seitens der belangten Behörde vorgehaltenen Judikaten Stellung bezogen wurde, wobei diese inhaltlich entkräftet wurden. Der Bf. vermisst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift. Vor allem wird seitens des Bf. der Umstand moniert, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde dargelegten rechtlichen Beurteilung bis dato nicht erfolgt ist. Eine Umsetzung des die Rechtsprechung des BFH vom 9.11.1993, IX R/90, teilrevidierenden Urteils vom 30.11.2010, VIII R/58/07, ist bis dato ebenso nicht erfolgt. Herr ***17***: Die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenbereich "Behandlung von Tilgungsmehrbeträgen", führt in Ansehung des im Ertragssteuerrecht immanenten Prinzips der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einer verfassungswidrigen, aus der gesetzlichen Intention nicht ableitbaren Ungleichbehandlung zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften. Vertreter des Finanzamtes: Seitens der belangten Behörde werden keine ergänzenden Judikate vorgelegt, sondern vielmehr auf das für das Finanzamt maßgebliche Judikat des VwGH vom 24. Oktober 2019, Ra 2018/15/0114 verwiesen. Rechtsfreundlicher Vertreter: Dem BFG wäre eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Bf. möglich. Sollte das BFG die Ansicht vertreten, dass keine verfassungskonforme Auslegung möglich wäre, wird nochmals die Initiierung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt. Im Übrigen wird ergänzend auf die vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken hingewiesen. Herr ***16***: Ich beantrage die Stattgabe der Beschwerde, wie bisher und verweise auf die gegen das Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2019, Ra 2018/15/0114, vorgebrachten Einwendungen. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht legt dem Erkenntnis nachstehenden, - auf der Aktenlagen und dem Parteienvorbringen basierenden, bzw. von den diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung unisono als unstrittig qualifizierten - Sachverhalt zu Grunde: Der Bf. hat im Jahr 1998 für die Generalsanierung des in nämlichem Jahr ausschließlich in seinem Privatvermögen befindlichen 1. Obergeschosses bzw. für den Ausbau des Dachgeschosses, des, in ***3*** domizilierten Objekts mit am 25.5.1998 datierten Vertrag einen in CHF begebenen Kredit aufgenommen, wobei zunächst eine Laufzeit bis zum 13.10.2011 bedungen wurde. Hierbei lautet gemäß Punkt 1 des Vertrages der Zweck des Kredits wortwörtlich wie folgt: "Sanierung des Hauses in der ***15***" Der Kredit wurde mittels Einverleibung einer Hypothek auf obgenannter, mit der EZ ***18*** versehenen Liegenschaft besichert (Punkt 8 "Sicherstellung" dritter Satz) Betreffend die Tragung des Kursrisikos lautet der drittletzte Satz obigen Kreditvertrags unter Punkt 8 "Sicherstellung" wortwörtlich wiedergegeben: "Jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten gehen ausschließlich zu Ihren Lasten." Im Anschluss an einen - die Jahre 2007 bis 2010 umfassenden - "tilgungsfreien" Zeitraum vereinbarte der Bf. mit der darlehensgebenden Bank - nach Leistung einer Abschlagszahlung von 100.00,00 CHF - den Kredit mittels Vierteljahreszahlungen von 9.375,00 CHF bedienen zu wollen. In diesem Zusammenhang lautet das mit 9.8.2011 datierte -, vom Bf. am 16.8.2011 gegengezeichnete - Schreiben der kreditgewährenden Bank betreffend die Prolongation bzw. die Bedienungsmodalitäten des am 25.5. 1998 begebenen Kredits auszugsweise wortwörtlich wie folgt: "Wir erklären uns bereit, den oben angeführten Kredit mit einem Teilbetrag von CHF 375.000,00 (= EUR 344.131,41) bis zum 15.8. 2021 zu verlängern. Die Rückführung erfolgt ab 15.11.2011 in 40 vierteljährlichen Kapitalraten von CHF 9.375,00 (= EUR 8.603,29) bei Terminverlust. Die Zinsen, Provisionen und Spesen sind nach Vorschreibung innerhalb von 14 Tagen separat zu entrichten. Die Rückzahlung des Kredits erfolgt währungskonform. -------------------------- Die in dieser Vereinbarung ausgewiesenen Umrechnungen von CHF erfüllen ausschließlich Informationszwecke und erfolgen zum Devisenmittelkurs und ohne Berücksichtigung der im Devisenhandel üblichen Spannen und Spesen." Im streitgegenständlichen Zeitraum führten die in CHF zu leistenden Tilgungszahlungen im Vergleich zu den korrespondierenden Eurobeträgen letztendlich in die Verausgabung von Mehrbeträgen in Höhe von 15.054,35 Euro (2011), sowie solchen in Höhe von 6.005,98 Euro (2012). 2. Streitgegenstand Vor dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt steht die ertragsteuerliche Erfassung/Nichterfassung der - mittels Fremdwährungskredit finanzierten Aufwendungen auf rein im Privatvermögen des Bf. befindlichen Teile des in ***14*** domizilierten Gebäudes - auf unterjährigen Währungsschwankungen zwischen CHF und Euro beruhenden Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Während die belangte Behörde die, die Werbungskosteneigenschaft nämlicher Beträge ablehnende Haltung mit den zum Themenbereich einer per Fremdwährungskredit erfolgten Anschaffung eines Mietobjekts schlussendlich in Erleiden eines Verlust mündenden Konvertierung ergangenen Judikate der Höchstgerichte begründet, moniert der Bf., dass der Veranlassungszusammenhang, sprich die auf ein und demselben Vertragswerk beruhende Aufnahme des Kredits zur Gebäudesanierung einerseits und die Benutzung der Immobilie zwecks Erzielung von Einkünften andererseits, keine Veränderung erfahren hat und schon dieser Umstand einer - in Anknüpfung an die jeweilige Einkunftsart - differenzierenden ertragsteuerlichen Beurteilung der Tilgungsmehrbeträge zuwiderlaufe. Schlussendlich finde die Rechtsansicht des Bf. betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der unter den Terminus der Schuldzinsen zu subsumierenden Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten Deckung sowohl in der zur ertragsteuerlichen Behandlung von Wertsicherungsmehrbeträgen ergangenen - auch auf Tilgungsmehrbeträge - anzuwendenden Judikatur, als auch in den in der Rz 19 getätigten Ausführungen des höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom 18.1.2017, Ro 2016/15/0026. Darüber hinaus sei die Erfassung nämlicher Beträge im außerbetrieblichen schon dem, dem Ertragssteuerecht immanenten Grundsatz der objektiven Leistungsfähigkeit geschuldet. 3. Ertragsteuerliche Beurteilung der aus einem Fremdwährungskredit herrührenden Tilgungsmehrbeträge 3.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach dem dritten Satz leg. cit. sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3.2. Ertragsteuerliche Behandlung im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erlittener "Konvertierungsverluste" 3.2.1. Rechtsprechung des BFG sowie jene der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung BFG vom 03.01.2019, RV/7105784/2018, die Abzugsfähigkeit eines Konvertierungsverlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten mit folgender Begründung abgelehnt: "(…) Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen, deren Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen, im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG 1988 unberücksichtigt bleiben (Doralt, EStG9, § 28, Tz 97). In Doralt, EStG13, § 16, Tz 51, wird weiters ausgeführt: "Kursverluste bei einem Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Mietobjektes sind weder als Werbungskosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; die Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195....)". Auch in Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 56 "Fremdwährungskredite" heißt es: "Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine WK vorliegen können." Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. Erg.-Lfg. § 16 Anm 37, führt aus: "Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (zB Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite) sowie Wertsicherungsmehrbeträge. Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten dar…" Diese Rechtsansicht wird auch von den Höchstgerichten geteilt. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 29.11.2014, G 137/2014, ua aus: "Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051). Dementsprechend stellen Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. zB UFS 26.8.2005, RV/0078-S/05, mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig. Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 auf Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte." Unter Zitierung dieses VfGH-Bechlusses führte auch der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Rechtsprechung (VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, Rz 17) aus: "Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (VfGH vom 29. November 2014, G 137/2014, G 138/2014)."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100656/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100656.2018
Stammnummer
142162
Gültig
29.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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