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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100179/2021

Steht die Gewährung eines Wertgutscheins (Recht auf Erhalt von Kryptowährungen durch Mining über einen bestimmten Zeitraum) in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes, führt die Einlösung des Wertgutscheins zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100179/2021vom 09.02.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Um aber überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, ist bei einer kick-off-Veranstaltung im ***18*** 2017 und im Kapitalmarktprospekt, das der Begebung der Genussrechte zugrunde gelegen ist, damit geworben worden, dass den Investoren je investiertem Euro an Genussrechtskapital ein Wertgutschein von ebenfalls einem Euro zur Einlösung von "Managed-Hosting-Mining-Leistungen" bei ***6*** zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich wurde mit der Ausgabe dieser Gutscheine bezweckt, die Anleger dazu zu bewegen, zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere zusätzliche Rechenleistungspakete von der ***6*** entgeltlich zu erwerben. Die Investoren sollten durch die Anpreisung des Erhaltes eines Managed-Hosting-Paketes Form eines Gutscheines in ihrer Entscheidung Genussrechte der ***6*** zu zeichnen positiv beeinflusst werden. Auf Grund der in Aussicht gestellten Gewinnchancen aus den Rechenleistungspaketen war für die Anleger - und damit auch für den Bf. - der Erwerb des Gutscheines ein entscheidender Beweggrund für die Zeichnung der Genussrechte. So ist gemäß dem Werbeprospekt "***24***" zB bei einem Investment von EUR 20.000,-, mit einer garantierten Leistung von ***25*** und einer Laufzeit von 20 Monaten (= Premium-Paket) eine Ertragsprognose von EUR 2.000,- pro Monat (d.h. Gesamtertrag EUR 40.000,- innerhalb von nur 20 Monaten) angegeben worden. Bei einem Investment von EUR 5.000,-, einer garantierten Leistung von ***26*** und einer Laufzeit von 30 Monaten (= Medium-Paket) wurde eine Ertragsprognose von EUR 362,- pro Monat genannt (d.h. Gesamtertrag EUR 10.860,- innerhalb von nur 30 Monaten). Der Bf. hat am 27.01.2017 zwei Genussrechte (Nominalwert von EUR 20.000,- sowie EUR 5.000,-) um insgesamt EUR 25.000,- erworben. Zusätzlich hat er einen Wertgutschein von insgesamt EUR 25.000,- erhalten. Voraussetzung für die Ausgabe des Wertgutscheines über "Managed-Hosting-Leistungen" war, dass der Bf. vorher das Genussrecht hat zeichnen müssen, dh. ohne Zeichnung des Genussrechtes war die Ausgabe und die Einlösung des Wertgutscheines über die "Managed-Hosting-Leistungen" nicht möglich. Eine Einlösung des Gutscheines hat weiters vorausgesetzt, dass der Investor die AGB's der ***6*** in Bezug auf Mining-Leistungen gesondert und ausdrücklich akzeptiert. Diese AGB's haben unter anderem vorgesehen, dass der Investor jedenfalls noch die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom- und Betriebskosten) für das Mining zu bezahlen hat (Punkt 3.2 und 3.4) sowie dass die Weitergabe, insbesondere der Wiederverkauf, der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden untersagt ist und einer gesonderten ausdrücklichen Zustimmung durch die ***6*** bedarf (Punkt 2.12). Der Bf. hat den von der ***6*** an ihn ausgegebenen Gutschein, nachdem er die AGBs der ***6*** für "Managed Hosting" Verträge und Website Nutzer akzeptiert hat, sogleich eingelöst (1x Premium-Paket iHv EUR 20.000,- sowie 1x Medium-Paket iHv EUR 5.000,-). Der an die Investoren ausgegebene Gutschein konnte daher auch verfallen, wenn er nicht eingelöst worden wäre. Über die Einlösung des Wertgutscheines wurden durch die ***6*** an den Bf. zwei Proforma-Rechnungen über € 20.000,00 bzw. € 5.000,00 (jeweils brutto) am 3.2.2017 ausgestellt, die folgenden Inhalt aufgewiesen haben (im Folgenden wird die Rechnung Nr. ***27*** betreffend einen Betrag von € 20.000,00 dargestellt): Beschreibung: 1 Stk. Managed-Hosting-Premium-Paket (Ethereum-Mining) ***28*** - Laufzeit 21 Monate ab Aktivierung Betrag: 16.666,67 EUR (= Summe netto) MwSt 20% 3.333,33 EUR Gesamt 20.000,00 EUR Betrag wurde bereits beglichen mittels Investment-Gutschrein ausgestellt am 03.02.2017. Die buchhalterische Erfassung des vom Bf. eingelösten Gutscheins ist bei der ***6*** dahingehend erfolgt, dass die vom Bf. investierte Summe von EUR 20.000,-- und EUR 5.000,- ausschließlich dem Genussrecht zugeordnet worden ist. Die emittierten Genussrechte wurden auf der Passivseite der Bilanz 2017 nach dem Eigenkapital als Genussrechte im Gesamtbetrag von € ***29*** ausgewiesen. Der Gutschein ist buchhalterisch als Werbeinstrument behandelt worden (GuV- Konto 4022 Erlöse Gutscheine/Genussrecht iHv EUR ***30*** sowie Konto 7651 Aufwand Werbung Gutscheine EUR 4.895.200,-- [Aufwand Werbung Gutscheine/Ertrag Gutscheine/Genussrecht, dh. es kam zu einer steuerneutralen Buchung der Gutscheinausgabe]). Der Bf. hat als Investor nicht aus beliebigen Leistungen der ***6*** auswählen können, vielmehr hat er mit dem Gutschein "nur" einen Anspruch auf eine bestimmte Mining-Leistung von ***6*** für das Mining der Kryptowährung Ethereum (ETH) erwerben (abhängig vom investierten Kapital hat es verschiedene ***31*** und Laufzeiten für das Mining von Ethereum gegeben) können. Die in den AGBs der ***6*** vorgesehene Bezahlung der Strom- und Betriebskosten, die durch das Minen von Ethereum im Rahmen des Managed Hosting angefallen sind, ist zunächst dergestalt erfolgt, dass die geminten Ethereum bereits abzüglich der laufenden Strom- und Betriebskosten (in Form eines Betriebskosten-Akontos) auf das Wallet übertragen wurden, es wurde also eine Verrechnung mit den erzeugten Ethereum-Einheiten vorgenommen. Den vom Bf. erworbenen Genussrechten an der ***6*** lagen Genussrechtsbedingungen zugrunde, deren Inhalt - soweit er entscheidungsrelevant ist - im folgenden wiedergegeben wird: 1.3 Die Genussrechte stellen eine schuldrechtliche Vermögensbeteiligung der Genussrechtsberechtigten an der Emittentin dar und gewähren eine nachrangige Beteiligung an deren Gewinn, am Verlust sowie am Vermögen und den stillen Reserven. 1.4. Genussrechtsberechtigte sind am wirtschaftlichen Erfolg aber auch Misserfolg der Emittentin beteiligt. Genussrechtsberechtigte tragen deshalb das unternehmerische Risiko der Emittentin zur Gänze mit. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Emittentin keinerlei Gewährleistung, Garantie oder sonstige Zusage abgibt, dass das Geschäftsmodell oder die Bemühungen der Emittentin erfolgreich sein werden.… 2.2 Der Mindestausgabebetrag der Genussrechte beträgt EUR 100,00. Die Ausgabe der Genussrechte erfolgt zum Nennbetrag (100%). 2.3. Für den Erwerb der Genussrechte kann ein Agio (Aufgeld/Vergütung für die Vermittlung) in Höhe von bis zu 5% des Nominalbetrages der zu erwerbenden Genussrechte anfallen. Dieses Agio kann gesondert zwischen dem Interessenten und dem jeweiligen Vermittler vereinbart werden. Das Agio, sofern vereinbart, wird für Vermittlung- und Verwaltungskosten aufgewandt und wird am Laufzeitende der Genussrechte nicht zurückbezahlt. 2.4. Interessenten können während der auf der jeweiligen Website angezeigten Frist und während der Gültigkeit des Kapitalmarktprospektes Angebote zum Erwerb von Genussrechten abgeben. Die Frist, innerhalb derer Interessenten ein Angebot auf Stellung von Genussrechten stellen können, kann von der Emittentin im Fall einer vorzeitigen Erreichung des sogenannten Funding Limits (das ist das maximale Volumen der auszugebenden Genussrechte, das mit EUR ***16*** festgelegt ist) verkürzt werden, ebenso kann die Angebotsfrist von der Gesellschaft unter der Voraussetzung der Gültigkeit des Kapitalmarktprospektes verlängert werden. Der Interessent bleibt 8 Wochen an sein Angebot gebunden. 2.5. Der Interessent stellt das Angebot zur Gewährung des Genussrechts an die Gesellschaft und zahlt gleichzeitig (als für die Wirksamkeit des Angebots des Interessenten zwingend erforderlichen Bestandteil seines Angebots) den dem zu zeichnenden Genussrecht entsprechenden Nominalbetrag (das ist der Kaufpreis) zur Gänze frei von Bankgebühren, Kosten und Spesen, zuzüglich eines anfälligen Agios, über die Bezahlfunktion, wie näher auf der jeweiligen Website beschrieben oder bei Angebotslegung im Wege eines Zeichnungsscheines durch direkte Überweisung auf das von der Emittentin bekanntgegebene Konto. Wird das Angebot durch die Emittentin nicht binnen einer Frist von 8 Wochen angenommen, wird der vom Interessenten gezahlte Kaufpreis unverzinst an den Interessenten an das von ihm bekanntgegebene Konto zurückgezahlt. 2.6. Eine Annahme des Angebots eines Interessenten durch die Ermittentin ist binnen acht Wochen nach Stellung des Angebots durch den Interessenten möglich und erfolgt durch Übermittlung einer Email an die vom Interessenten bei Registrierung auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Email-Adresse. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Angebote von Interessenten anzunehmen. 2.7. Die Annahme des Angebotes eines Interessenten durch die Emittentin und damit der Erwerb eines Genussrechtes durch den Interessenten hängt unter anderem davon ab, ob die sogenannte Funding Schwelle (das ist das Vorliegen von verbindlichen Angeboten betreffend den Erwerb von Genussrechten in Höhe von zumindest EUR ***32***) erreicht wird und ist darüber hinaus nur bis zum Funding Limit möglich. 2.8. Sofern die Emittentin das Angebot des Interessenten nicht annimmt wird der vom Interessenten gezahlte Kaufpreis zuzüglich einem allfällig geleisteten Agio unverzinst an den Interessenten auf das vom Interessenten bekanntgegebene Konto zurückgezahlt. 2.9. Mit Annahme des vom Interessenten gelegten Angebots durch die Emittentin erwirbt der Interessent Genussrechte im Ausmaß des von ihm gelegten und von der Emittentin angenommenen Zeichnungsbetrages und wird Genussrechtsberechtigter (ab diesem Zeitpunkt ist jeder Investor ein "Crowd-Investor"). 2.10. Der Vertrag ist auflösend bedingt durch (i) das Nichterreichen der Funding Schwelle durch den Gesamtbetrag der Genussrechte zum Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist oder (ii) das Unterschreiten der Funding Schwelle aufgrund erfolgter Rücktritte von Crowd-Investoren gemäß Punkt 3. Im Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung ist der vom Crowd-Investor gezahlte Kaufpreis zuzüglich einem allfällig geleisteten Agio binnen zwei Wochen ab Eintritt der auflösenden Bedingung unverzinst an den Crowd-Investor auf das vom Crowd-Investor auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Konto zurückzuzahlen. 2.11. Der gezahlte Darlehensbetrag wird binnen zwei Wochen ab Eintritt der auflösenden Bedingung unverzinst an den Crowd-Investor auf das vom Crowd-Investor auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Konto zurückgezahlt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung (ii) ist dem Crowd-Investor binnen fünf Wochen nach Ablauf der (verlängerten) Angebotsfrist auf der jeweiligen Website mitzuteilen. … 4.1 Die Genussrechte sind unbesichert, nachrangig und werden nicht verbrieft. … 5. Laufzeit: Die Laufzeit der Genussrechte ist befristet bis zum 31.12.2028. 6. Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust 6.1. Die Genussrechte verkörpern eine Beteiligung am Gewinn der Emittentin. 6.2. Die Emittentin erstellt einen Jahresabschluss nach Maßgabe der §§ 222 ff UGB (idF BGBl I 2015/22). Als Gewinn im Sinne des Punktes 6.1. gilt der im Jahresabschluss der Emittentin ausgewiesene Jahresüberschuss im Sinne des § 231 Abs 2 Z 21 UGB (idF BGBl I 2015/22). 6.3. Die Genussrechte sind ab Wertstellung der jeweiligen Einzahlung auf dem Konto der Emittentin am Gewinn im Sinne des Punktes 6.2 beteiligt. Die Gewinnbeteiligung für das erste Geschäftsjahr wird zeitanteilig auf monatlicher Basis berechnet, wobei der Monat der Wertstellung bei der Berechnung des anteiligen Gewinnes voll berücksichtigt wird. Der Gesamt-Anteil aller Crowd-Investoren dieser Emission am Gewinn im Sinne des Punktes 6.1 beträgt 25 % ("Genussrechtsgewinn"). Beträgt das Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR ***16***, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Genussrechtsgewinns aliquot. Jeder Crowd-Investor erhält eine Beteiligung am Genussrechtsgewinn entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital. 6.4. Das Geschäftsjahr der Emittentin beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Die Auszahlung der ausschüttungsfähigen Gewinnbeteiligung findet jeweils binnen eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Emittentin statt. 6.5. Die GENUSSRECHTE verkörpern auch eine Beteiligung am Verlust der Emittentin. 6.6. Weist der von der Emittentin aufgestellte Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag im Sinne des § 231 Abs 2 Z 21 UGB (idF BGBl I 2015/22) aus, so nehmen daran die Crowd-Investoren durch Verminderung des Genussrechtskapitals teil. Die Verlustteilnahme erfolgt ab Wertstellung der jeweiligen Einzahlung auf dem Konto der Emittentin und wird für das erste Geschäftsjahr zeitanteilig auf monatlicher Basis berechnet, wobei der Monat der Wertstellung bei der Berechnung des anteiligen Verlustes nicht berücksichtigt wird. Der (Gesamt-)Anteil aller Crowd-Investoren dieser Emission am Jahresfehlbetrag beträgt 25% ("Genussrechtsverlust"). Beträgt das Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR ***16***, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Genussrechtsverlustes aliquot. Jeder Crowd-Investor ist am Genussrechtsverlust entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital beteiligt. Allenfalls vorhandene gegen Ausschüttungen nicht besonders geschützte Eigenkapitalbestandteile sind zur Verlustabdeckung vorrangig zu verwenden. 6.7. Wird das Genussrechtskapital gänzlich oder teilweise zur Abdeckung eines Verlustes verwendet, so werden künftige Gewinne im Sinne des Punktes 6.1 vorrangig zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bis zum Nennbetrag verwendet und nur darüber hinausgehende Gewinne ausbezahlt. 7. Rückzahlung des Genussrechtskapitals, Abschichtung 7.1. Bei Ablauf der Laufzeit der Genussrechte, im Falle der Auflösung und Liquidation der Emittentin oder für den Fall, dass das Genussrechtskapital aus sonstigen Gründen vor Ablauf der in Punkt 5. festgelegten Laufzeit zurückgezahlt wird, haben die Crowd-Investoren Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Buchwert zuzüglich eines Abschichtungsbetrages. 7.2. Der Buchwert des Genussrechtskapitals wird aus dem jeweils gezeichneten Genussrechtskapital abzüglich noch nicht wieder aufgefüllter Verlustbeteiligungen zuzüglich noch nicht ausbezahlter Gewinnbeteiligungen ermittelt. 7.3. Im Fall der Auflösung und Liquidation der Emittentin endet das Genussrecht. Erfolgt die Beendigung aus vorstehenden oder sonstigen Gründen unterjährig ist die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Emittentin für das letzte Geschäftsjahr zu aliquotieren. Die Berechnung des Buchwertes erfolgt nach Vorliegen des für das letzte Geschäftsjahr aufzustellenden Jahresabschlusses. 7.4. Der Abschichtungsbetrag berechnet sich wie folgt: a. Zunächst wird der höchste Umsatz der Emittentin der letzten vollen drei Geschäftsjahre oder bei einer kürzen Laufzeit der Genussrechte der höchste Umsatz der/des letzten vollen Geschäftsjahre/s gemäß § 231 Abs 2 Z1 UGB bzw. § 231 Abs 3 Z 1 UGB vor Beendigung der Genussrechte ermittelt ("Umsatz"). Der Umsatz-Multiple Unternehmenswert berechnet sich durch Multiplikation des Umsatzes mit dem Umsatz-Multiplikator in Höhe von 1,38 abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten ("Umsatz-Multiple Unternehmenswert"). b. Darüber hinaus wird der Unternehmenswert als Eigenkapitalwert (resultierend aus Unternehmenswert abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten) zum Laufzeitende oder, sofern die Beendigung unterjährig erfolgt, zum letzten Geschäftsjahr gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmensbewertung KfS/BW 1 in der jeweils aktuellsten Fassung ermittelt ("Unternehmenswert"). c. Der Gesamtabschichtungsbetrag aller Genussrechtsberechtigter dieser Emission beträgt 25 % des Umsatz-Multiple Unternehmenswert oder des Unternehmenswertes, je nachdem welcher Wert höher ist ("Abschichtungsbetrag"). Beträgt das tatsächlich emittierte Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR ***16***, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Abschichtungsbetrages aliquot. Jeder Crowd-Investor ist am Abschichtungsbetrag entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital beteiligt. d. Jeder Crowd-Investor erhält einen Anteil am Abschichtungsbetrag entsprechend seines Anteils am Genussrechtskapital. 7.5. Die Auszahlung des Abschichtungsbetrages findet binnen eines Monats nach Feststellung des für das letzte Geschäftsjahr aufzustellenden Jahresabschlusses der Emittentin statt. 8. Informations- und Kontrollrechte 8.1. Dem Crowd-Investor stehen die in diesen Genussrechtsbedingungen beschriebenen Informationsrechte zu. Das Genussrecht gewährt keinen Anteil am Eigenkapital der Emittentin und keinerlei Verwaltungsrechte in Hinblick auf die Emittentin, insbesondere kein Recht auf Teilnahme und kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Emittentin sowie keine über diese Genussrechtsbedingungen hinausgehenden Informationsrechte. 8.2. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Emittentin uneingeschränkt berechtigt ist, weitere Finanzierungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere neue Genussrechte oder andere Nachranginstrumente zu emittieren. Im Falle der Emittierung weiterer Genussrechte werden allfällige neue Genussrechtsinhaber nicht bessergestellt als die Crowd-Investoren betreffend die gegenständlichen Genussrechte. 8.3. Der Crowd-Investor erhält elektronisch von der Gesellschaft für jedes Geschäftsjahr bis zur vollständigen Rückzahlung aller Genussrechtsansprüche die jeweiligen Jahresabschlüsse der Emittentin (einschließlich Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß UGB) spätestens einen Monat nach Erstellung des Jahresabschlusses. Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen werden dem Crowd-Investor elektronisch auf der jeweiligen Website oder per Email (an die vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung auf der jeweiligen Website bzw. im Angebotsschreiben bekanntgegebene Email-Adresse oder eine andere vom Crowd-Investor mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der jeweiligen Website bekanntgegebene Email-Adresse) zur Verfügung gestellt. 8.4. Die in Punkt 8.1 genannten Rechte stehen dem Crowd-Investor auch nach Beendigung des Genussrechtsvertrages in dem zur Überprüfung seiner Ansprüche erforderlichen Umfang zu. B.5. Der Crowd-Investor erhält von der Emittentin für jedes Geschäftsjahr bis zur vollständigen Rückzahlung vierteljährliche Reportings in Form einer Kurzdarstellung ("one-pager"), in denen die wesentlichen Ereignisse (z.B. Umsatz, Cash-Flow, Cashbestand, Personalstand, Markt, Konkurrenz, Aktivitäten (inkl. Produktentwicklung), Marketing & Vertrieb, etc.) zusammengefasst sind. Die genannten Informationen werden dem Crowd-Investor auf der jeweiligen Website elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Crowd-Investor kann diese Informationen auch direkt bei der Emittentin anfordern, die dem Crowd-Investor diese Unterlagen per Email kostenfrei zur Verfügung stellt. … 8.8 Weitergehende Informations-, Kontroll- und/oder Einsichtsrechte bestehen nicht. 9. Verpflichtung der Emittentin 9.1. Die Emittentin verpflichtet sich, Ausschüttungen an Gesellschafter nur soweit vorzunehmen oder zuzulassen, soweit die Emittentin die dafür aufzuwendende Liquidität nicht benötigt, um laut Cash-Flow-Planung die in den nächsten 12 Monaten fällig werdenden (zuzüglich etwaiger mangels Erfüllung der vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen nicht ausbezahlter und daher entsprechend vorgetragener) Forderungen der Crowd-Investoren im Zusammenhang mit diesem Vertrag (und gleichzeitig mit diesem Vertrag geschlossener Genussrechtsverträge) zu erfüllen. 9.2. Die Emittentin verpflichtet sich weiters Entgeltszahlungen an Geschäftsführer, die den dreifachen Betrag des höchsten gemäß anwendbarem Kollektivvertrag geregelten Entgelt übersteigen, nur soweit vorzunehmen oder zuzulassen, soweit die Gesellschaft die dafür aufzuwendende Liquidität nicht benötigt, um laut Cash-Flow-Planung die in den nächsten 12 Monaten fällig werdenden (zuzüglich etwaiger mangels Erfüllung der vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen nicht ausbezahlter und daher entsprechend vorgetragener) Forderungen der Crowd-Investoren im Zusammenhang mit diesen Genussrechtsbedingungen (und gleichzeitig mit diesen geschlossener Genussrechtsverträge) zu erfüllen. 9.S. Für den Fall, dass die Emittentin eine Verpflichtung gemäß diesem Punkt 9 verletzt, erhöht sich der von der Gesellschaft gemäß diesem Vertrag zu zahlende Zinssatz (sowohl für die laufende Verzinsung als auch den Verzugszinssatz) um sechs Prozentpunkte für den Zeitraum der Verletzung. 10. Abtretung des nachrangigen Genussrechts durch den Crowd-Investor 10.1. Die Abtretung der Rechte aus Genussrechten durch den Crowd-Investor ist möglich, doch muss der Crowd-Investor der Emittentin die Abtretung sowie die Daten des Abtretungsempfängers unverzüglich nach der Abtretung durch eine entsprechende Mitteilung über die jeweilige Website oder schriftlich an die ***5***, ***33***, ***34***, Österreich, anzeigen. Eine Abtretung an Personen, die nicht auf der jeweiligen Website als Crowd-Investoren registriert sind, ist ausgeschlossen und nicht zulässig…. 12. Außerordentliches Kündigungsrecht der Gesellschaft 12.1. Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrages eine oder mehrere andere (natürliche oder juristische) Personen als (i) die Gründungsgesellschafter oder ein (ii) Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Gründungsgesellschafters oder (iii) eine juristische Person, an der ein Gründungsgesellschafter oder ein Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Gründungsgesellschafters direkt oder indirekt wirtschaftlich und rechtlich beteiligt ist, mehr als 50% der Geschäftsanteile an der Gesellschaft erwirbt (sodass diese Person anschließend auch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hält) ("Kontrollwechsel"), hat die Emittentin das Recht, das Genussrecht (jedoch nur gemeinsam mit allen übrigen Genussrechten von den übrigen Crowd-Investoren, die in der selben Emission gewährt wurden) auch vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig aufzukündigen. 12.2. Das vorzeitigte Kündigungsrecht gemäß diesem Punkt 12 kann von der Emittentin jedoch nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Genussrechts und sämtlicher darauf aufgelaufener Ansprüche, insbesondere die Auszahlung des Abschichtungsbetrages, erfüllt sind und die Durchführung der entsprechenden Zahlungen daher nicht zurückgestellt werden müssen. 12.3. Die entsprechende Aufkündigung erfolgt durch (a) entsprechende Mitteilung auf der Website und (b) Übermittlung der Kündigung an die Email-Adresse oder Postadresse des Crowd-Investors (an die vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung auf der Website oder am Zeichnungsschein bekanntgegebene Email-Adresse oder Postadresse oder eine andere vom Crowd-Investor mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der Website bekanntgegebene Emailadresse oder Postadresse). 12.4. Die Emittentin kann ihr außerordentliches Kündigungsrecht gemäß diesem Punkt 12 binnen 8 Wochen nach Eintritt des jeweils festgelegten vorzeitigen Kündigungsgrundes ausüben. Im Fall einer Aufkündigung sind der Genussrechtsbetrag und die darauf aufgelaufenen Zinsen binnen 1 Woche nach der Aufkündigung durch die Emittentin zur Zahlung fällig. 13. Nachrangigkeit, Zahlungsvorbehalt 13.1. Der Crow-Investor erklärt hiermit gemäß § 67 Abs 3 Insolvenzordnung, dass er Befriedigung seiner Forderungen aus diesem Genussrecht, einschließlich jener auf Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie auf Zahlung des Abschichtungsbetrages, erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit einem Zinssatz von 4% p.a. verzinst. 13.2. Etwaige Ansprüche der Crowd-Investoren können von der Emittentin nicht durch Aufrechnung erfüllt werden, eine etwaige Aufrechnung durch die Emittentin wird daher ausdrücklich ausgeschlossen … Ab dem ***35*** 2017 hat sich die ***6*** der Vertriebsgesellschaft ***15*** bedient, um Rechenleistungspakete zum Minen von Kryptowährungen an die Kunden zu veräußern, wobei die Kunden, die die Rechenleistungspakte über die Vertriebsgesellschaft ***15*** erworben haben, für diese gezahlt und keine Genussrechte an der ***6*** erhalten haben. Das Mining ist eigenverantwortlich von der ***6*** durchgeführt worden. Den Kunden - und daher auch dem Bf. - wurde das geminte Ethereum auf deren Wallet (elektronische Geldbörse) übertragen. Etwaige Mitspracherechte der Kunden hinsichtlich Hard- und Software oder auch betreffend Umfang und Zeitpunkt des Minings hat es nicht gegeben. Das aufgebrachte Genussrechtskapital wurde zur Anmietung der notwendigen Räumlichkeiten sowie zur Anschaffung der notwendigen Hard- und Software verwendet. Monatsweise haben die Investoren die "fertig geminten Ethereum" (abzüglich Strom- und Betriebskosten in Form eines Akontos) auf das Wallet übertragen erhalten. Ab Mitte des Jahres 2018 - und zwar ab ***12*** 2018 - haben die tatsächlichen Betriebskosten (insbesondere die Stromkosten) den Ertrag aus den "fertig geminten" Ethereum überstiegen. Die Differenz zwischen dem Ertrag den "fertig geminten" Ethereum und den angefallenen Betriebskosten ist den Investoren und daher auch dem Bf. unter dem Titel "Betriebskosten-Ausgleich" von der ***6*** in Rechnung gestellt worden. Mittlerweile ist das Mining vorübergehend (auch jetzt noch) von der ***6*** eingestellt worden, da noch immer die Stromkosten für das Mining höher waren als die potentiell "schürfbaren" Ethereum. Nachdem die ***6*** die ausstehenden Stromkosten eingefordert hat, hat der Bf. am 14.1.2019 das Genussrecht und das Rechenleistungspaket einvernehmlich beendet. ***6*** und der Bf. haben eine wechselseitige und einvernehmliche Vertragsbeendigung vereinbart, wodurch das vom Investor gezeichnete Genussrecht und alle damit verbundenen Rechenleistungspakete als aufgehoben gelten. Diese Aufhebung hat die Beteiligung am Gewinn und Verlust, die Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie die Ansprüche der ***6*** aus dem negativen Betriebskosten-Abrechnungskonto in Bezug auf die Miningleistungen zum Gegenstand gehabt. In dieser Auflösungsvereinbarung wurde unter anderem folgende Regelung getroffen: "Mit der einvernehmlichen Auflösung entfallen alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Genussrecht und den damit im Zusammenhang stehenden Rechenleistungspaketen ohne weitere Verpflichtung zum gegenseitigen Ausgleich; dies betrifft insbesondere a. die Beteiligung des Investors am Gewinn und Vertust der ***6***; b. die Rückzahlung des nach Verlustbeteiligung verbleibenden Genussrechtskapitales; c. die Ansprüche der ***6*** gegenüber dem Investor aus dem negativen Betriebskosten-Abrechnungskonto, die durch die Endabrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 entstanden sind 3.2 Alle bisher durch die Rechenleistungspakete des Investors entstandenen und durchgeführten Auszahlungen in Form von Ethereum (ETH) auf das vom Investor angegebene Wallet bleiben im Eigentum des Investors. Es werden für die Rechenleistungspakete des Investors keine weiteren Betriebskostenabrechnungen durchgeführt. Die bereits für das zweite Halbjahr 2018 vorgenommenen Buchungen im Betriebskosten-Akonto des Investors gehen ohne weitere finale Abrechnung auf die ***6*** über." Die Beendigung des Genussrechts aufgrund der Vereinbarung vom 14.1.2019 wurde von der ***6*** über das Konto 4022 ertragswirksam verbucht. Der Bf. hat zwischen ***9*** 2017 und ***19*** 2018 aus dem Gutscheinmining insgesamt 69,4854774 ETH von ***6*** erhalten. Diese ETH 69,4854774 sind aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 14.1.2019 in seinem Eigentum verblieben. Die ***6*** hat in den Jahren 2017 und 2018 einen großen Verlust erzielt, wobei dieser Verlust zu ca. 25% den Genussrechtsinhabern - und daher auch dem Bf. entsprechend dem von ihm gezeichneten Genussrecht in Höhe von € 25.000,00 - zugeteilt worden ist. Am 9.12.2017 hat der Bf. über das Mining von der ***6*** erhaltene Ethereum in Höhe von 0,41319709 um € 173,08 am 10.12.2017 insgesamt über das Mining von der ***6*** erhaltene Ethereum in Höhe von 4,4825149 um € 1.736,75 veräußert und darüber hinaus aus der Veräußerung anderer Ethereum einen Verlust von € 14,77 erzielt. Setzt man als Anschaffungskosten den aliquoten (bezogen auf das gesamte von der ***6*** erhaltene Etereum) Gutscheinwert von € 25.000 an, ergebt sich daraus ein Überschuss von € 133,64. Dau kommt noch ein ebenfalls im Jahr 2017 erzielter Spekulationsgewinn von € 197,42 aus dem Verkauf von ***36***. 2. Beweiswürdigung Der Betriebsgegenstand der ***6*** sowie das Ausmaß der gezeichneten Genussrechte und für welche Zwecke das über Genussrechte aufgebrachte Kapital verwendet wurde, ergeben sich aus dem Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***6*** vom ***37***2017 (vgl. insbesondere Seite 2 Punkt Unternehmensgegenstand der ***6*** sowie Seite 16 unter Punkt 3.1) sowie von Aussendungen der ***6*** vom ***38***2017, ***21***2017 und ***20***2017 die auf Seite 17 ff des angefochtenen Bescheides wiedergegeben sind. Die in den Feststellungen wiedergegebenen Genussrechtsbedingungen sind in der Beilage ./1 des Kapitalmarktprospekts nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***6*** vom 12.1.2017 niedergelegt. Der Umstand der vom Bf. erfolgten Zeichnung der Genussrechte an der ***6*** in Höhe von € 25.000,00 ergibt sich aus dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der ***6*** betreffend Bekanntgabe der Verlustzuweisung für das Jahr 2017 und wird auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen betreffend den anlässlich der Zeichnungen der Genussrechte durch den Bf. erhaltenen Wertgutschein über € 25.000,00 beruhen auf dem mit Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2020 vorgelegten Schreiben vom Februar 2017der ***6***, dem Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***6*** vom 12.1.2017 (Punkt 3.1 Seite 16), dem Prospekt "***24***" der ***6*** (mit Mail vom 5.10.2020 vorgelegt) sowie den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für "Managed Hosting" Verträge und Website-Nutzer. Der Umstand, dass den Genussrechtsinhabern, die ihren Gutschein betreffend ein Rechenleitungspaket eingelöst haben, im Jahr 2018 Betriebskostennachzahlungen von der ***6*** in Rechnung gestellt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Betriebskosten-Abrechnungen sowie auch der Auflösungsvereinbarung vom 14.1.2019. Die Höhe der auf das Wallet des Bf. in den Jahren 2017 und 2018 durch die ***6*** auf Grund der Inanspruchnahme der beiden Rechenleistungspakte (1x Managed-Hosting Premium Paket mit ***28*** und 1x Managed-Hosting Medium Pakte mit ***39***) ergibt sich aus der von der steuerlichen Vertretung des Bf. mit Mail vom 26.11.2020 an das Finanzamt übermittelten Aufstellung und ist überdies zwischen den Parteien nicht strittig. Die Veräußerungserlöse aus den Verkäufen von durch die ***6*** geminten Etereum, das dem Bf. übertragen wurde, im Dezember 2017 gründen sich auf die mit Mail vom 16.11.2020 vom steuerlichen Vertreter des Bf. dem Finanzamt übermittelten Aufstellung. Abschließend ist festzuhalten, dass die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen jenen des angefochtenen Bescheides entsprechen und diesen in der Beschwerde sachverhaltsmäßig nicht entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Bevor die steuerliche Beurteilung des im Wege eines Gutscheines erhaltenen Rechenleistungspaketes ("Managed-Hosting Mining-Contract") vorgenommen werden kann, ist zu untersuchen, wie die vom Bf. gezeichneten Genussrechte ertragsteuerlich einzuordnen sind. Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 zählen gleichartige Bezüge (wie Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung) aus Genussrechten zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital. Unter diese Bestimmung fallen aber nur solche Genussrechte, die als Substanzgenussrechte ausgestaltet sind (vgl. zB Jakom/Marschner, EStG 2021, § 27 Rz 39; Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Tz 49 zu § 27; Mühlehner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (59. Lfg 2015) Tz 20 zu § 27 Abs 2 EStG). Sogenannte obligationenähnliche Genussrechte sind unter die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art) zu subsumieren (vgl. zB Kirchmayr, aaO, Tz 89 zu § 27). Aus § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter TS KStG 1988 folgt, dass ein Substanzgenussrecht unabdingbar voraussetzt, dass dem Genussrechtsinhaber eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Gesellschaft eingeräumt sein muss. Diese beiden Elemente sind für Genussrechte iSd vorgenannten Bestimmung unverzichtbar (vgl. VwGH 29.3.2006, 2005/14/0018; so auch BFH 12.12.2012, I R 27/12, BStBl II 2013, 682). Aus den in den Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebenen Genussrechtsbedingungen ergibt sich, dass eine Beteiligung der Genussrechtsinhaber am laufenden Gewinn und auch am Verlust unzweifelhaft vorliegt (Punkt 6.2 und 6.3.). Eine Beteiligung am Liquidationsgewinn ist gegeben, wenn das Genussrecht über die Rückgewähr des Nominales hinaus einen Anteil an den stillen Reserven der Körperschaft einräumt (VwGH 29.3.2006, 2005/14/0018). Ein Anspruch lediglich auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Nennwert oder Ausgabewert ist daher nicht ausreichend. Dies trifft auch auf eine bloße Wertsicherung zu (vgl. zB Lenz/Stieglitz in Schragl/Stefaner, Handbuch Genussrechte2, 181). Ebenfalls keine Beteiligung am Liquidationsgewinn vermitteln pauschale im Voraus vereinbarte Liquidationsabgeltungen (zB Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 466). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Beteiligung der Genussrechtsinhaber am Liquidationsgewinn der ***6*** nicht vor, weil einerseits der Abschichtungsbetrag umsatzabhängig abzüglich der Nettofinanzverbindlichkeiten ermittelt wird (in den Genussrechtsbedingungen als "Umsatz-multipler Unternehmenswert" bezeichnet). Andererseits wird ein Eigenkapitalwert (Eigenkapital minus Nettofinanzverbindlichkeiten) als Größe für den Abschichtungsbetrag herangezogen. Daran kann auch die Bezugnahme auf das Fachgutachtens KfS/BW 1 nichts ändern, weil ein Eigenkapitalwert und nicht ein Unternehmenswert zu ermitteln ist. Weder durch eine umsatzbasierte noch durch eine sich am Eigenkapital orientierende Berechnung des Abschichtungsbetrages wird der Genussrechtsinhaber in irgendeiner Art und Weise an den stillen Reserven der ***6*** beteiligt. Dies zeigt sich auch daran, dass anlässlich der Emission der Genussrechte keine Wertermittlung des Unternehmens der ***6*** erfolgt ist wie sich aus der Beantwortung durch die ***6*** vom 21.5.2019 an das Finanzamt ergibt. Ferner ist in Punkt 6.1 und 6.5 der Genussrechtsbedingungen festgehalten, dass die Genussrechte nur eine Beteiligung am Gewinn und am Verlust der Emittentin verkörpern nicht aber am Liquidationsgewinn bzw. (auch) am Liquidationsverlust. In dieses Bild fügt sich die Beantwortung der ***6*** auf die Frage wie die Beteiligung der Genussrechte ermittelt wurde (bei einer Begebung von ***16*** mit 25% laut Punkt 6.3) nämlich, dass mit dem Erwerb des Genussrechtes für den Kunden keinerlei Beteiligung am Unternehmen selbst begründet wurde, sondern nur eine Beteiligung an möglichen Gewinnen und Verlusten des Unternehmens (Antwort auf Frage 7 laut Mail der ***6*** an das Finanzamt vom 21.5.2019). Darüber hinaus würde auch eine Gesamtbetrachtung, die aber bei Verneinung einer Beteiligung am Liquidationsgewinn ohnedies nicht mehr anzustellen ist, zu keinem anderen Ergebnis führen: So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.3.2006, 2005/14/0018, ausgeführt, dass für den Eigenmittelcharakter die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung sprechen. Fremdkapitalkriterien sind etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung, das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten und das Vorliegen einer (Mindest)Verzinsungsvereinbarung. Im gegenständlichen Fall ist das Genussrecht von vorneherein nur auf eine begrenzte Zeit, nämlich bis 31.12.2028, eingeräumt worden und nicht auf die Lebensdauer der emittierenden Gesellschaft (vgl. zB Raab/Renner in Lachmayr/Strimitzer/Vock, KStG 1988 (32. Lfg. Dezember 2019), Tz 454 zu § 8 KStG). Auch wurden den Genussrechtsinhabern weder Mitwirkungs- noch Kontrollrechte eingeräumt, sondern lediglich ein Recht die Jahresabschlüsse sowie ein vierteljährliches Reporting ("One-Pager") zu erhalten und wurde ausdrücklich festgehalten, dass über die angeführten Rechte auf Erhalt der Jahresabschlüsse und ein vierteljährliches Reporting keinerlei weitere Informationsrechte bestehen und keine Kontroll- und Einsichtsrechte bestehen (Punkt 8.8 der Genussrechtsbedingungen). Das Fehlen einer Besicherung sowie die Nachrangigkeit der Ansprüche der Genussrechtsinhaber fallen in diesem Zusammenhang weit weniger ins Gewicht zumal auch Anteilsrechte von Gesellschaftern im Regelfall nicht besichert sind und auch kreditgewährende Banken im Rahmen von Insolvenzen sogenannte Rückstehungserklärungen abgeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Kapitalmarktprospekt selbst die Genussrechte als obligationenähnlich bezeichnet werden (S. 13 unter Punkt 2.8 2. Absatz) und die ***6*** die Genussrechte in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen hat. Auch die einvernehmliche Beendigung des Genussrechtes aufgrund der von der ***6*** mit den Genussrechtsinhabern getroffenen Auflösungsvereinbarungen (jene des Bf. wurde - wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt - am 14.1.2019 abgeschlossen) wurde als Fremdkapital behandelt, weil die Auflösung über das Konto 4022 ertragswirksam verbucht wurde (mit dem Wegfall einer Verbindlichkeit entsteht ein Ertrag). Es liegt daher ein obligationenähnliches Genussrecht über insgesamt € 25.000 des Bf. an der ***6*** vor, das ertragsteuerlich bei der begebenden Gesellschaft Fremdkapital darstellt. Erträge aus einem obligationenähnlichen Genussrecht unterliegen grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer, sondern führen Erträge aus dem Genussrecht beim Genussrechtsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zum Tarif zu erfassen sind, dh. der Sondersteuersatz für Kapitaleinkünfte gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung (vgl. zB Marschner in Schragl/Stefaner [Hrsg], Handbuch Genussrechte2, 322; Jakom/Marschner, aaO, § 27a Rz 12). Ausschüttungen auf obligationenähnliche Genussrechte (auch als Nominalgenussrecht bezeichnet) unterliegen nur dann dem Sondersteuersatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988 und damit wenn es sich um inländische Kapitaleinkünfte handelt der Kapitalertragsteuer wenn sie öffentlich begeben und verbrieft sind (vgl. zB Raab/Renner, aaO, Tz 466 zu § 8 KStG; Marschner in Schragl/Stefaner [Hrsg], Handbuch Genussrechte2, 245). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die von der ***6*** begebenen Genussrechte nicht verbrieft (also keine Genussscheine; vgl. Punkt 4.1 der Genussrechtsbedingungen), sodass sie nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sondern im Veranlagungsweg mit der progressiven Tarifsteuer des § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern sind. Vom Bf. wurde die im Mail seiner steuerlichen Vertretung vom 14.8.2020 vertretene Rechtsansicht, dass die Ausschüttungen auf das von der ***6*** begebene Genussrecht zu Einkünften im Sinn des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Anmerkung: richtig wohl: § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988) führen und der Besteuerung mit KESt unterliegen würden, in der Folge nicht mehr aufrechterhalten und auch in der Beschwerde findet sich kein diesbezügliches Vorbringen mehr. In der Beschwerde wird allerdings die Ansicht vertreten, dass die Ausgabe des Wertgutscheines über "Managed-Hosting Mininig Contracts" im Rahmen eines sogenannten "Reward-Based-Crowdfunding" erfolgt wäre. Diese Ansicht wird damit begründet, dass für die Investoren ausschließlich der Erwerb des Managed-Hosting-Pakets im Vordergrund gestanden wäre und es sich beim Genussrecht allenfalls um eine Beigabe gehandelt hätte, für die keiner extra bezahlt hätte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne daher nur ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang des Managed-Hosting Pakets vorliegen. Das Bundesfinanzgericht teilt aus den nachstehend dargelegten Gründen diese Ansicht nicht. Aus dem Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes ergibt sich eindeutig, dass die ***6*** Genussrechte bis zu einem Limit von € ***16*** emittiert hat und der Erwerb durch Annahme des vom Investor abgegebenen Anbotes (Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines; Abgabe eines Angebotes über die Website der ***6***) durch die ***6*** erfolgt, wobei das Anbot zur Gewährung des Genussrechtes nur dann wirksam ist, wenn dar dem zeichnenden Genussrecht entsprechende Nominalbetrag gleichzeitig mit dem Angebot eingezahlt wird (vgl. Seite 8 Punkt 2.). Daher hat der Bf. durch das über die Website der ***6*** gestellte Angebot sowie die Einzahlung des Nominalbetrages von insgesamt € 25.000 und der Annahme dieses Angebotes durch die ***6*** ein Genussrecht und kein Managed-Hosting-Paket erworben und wollte die ***6*** dem Bf. für den gezeichneten Betrag von € 25.000,00 lediglich ein Genussrecht einräumen und kein Managed-Hosting-Paket. In der Folge wurde das vom Bf. erworbene Genussrecht auch in der Bilanz der ***6*** mit dem vollen eingezahlten Betrag als Fremdkapital passiviert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient nicht dazu, der Besteuerung ein fiktives, dh. ein tatsächlich sich nicht zugetragenes, Geschehen wie es der wirtschaftlichen Disposition des Abgabepflichtigen entsprochen hätte zugrunde zu legen (zB VwGH 13.10.1967, 0634/67; VwGH 15.12.1989, 88/17/0204; VwGH 19.10.1999, 94/14/0048; VwGH 30.7.2002, 2001/14/0105; VwGH 25.3.2003, 99/14/0340; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136) und berechtigt nicht tatsächlich abgeschlossene Vorgänge in andere Vorgänge umzudeuten um damit andere steuerliche Folgen eintreten zu lassen (vgl. zB VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Daraus folgt, dass der Beweggrund für eine Vertragspartei, einen Vertrag abzuschließen, nicht dazu führen kann, dass das Motiv für den Abschluss des Vertrages zu einer Umdeutung des tatsächlich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes Anlass gibt, sondern steuerrechtlich ist jenes Rechtsgeschäft zu beurteilen, das tatsächlich abgeschlossen und abgewickelt wurde. Beispielsweise ist es beim Abschluss von Mobilfunkverträgen oft so, dass nicht der gewählte Tarif (die damit verbundenen Leistungen wie Anzahl der Frei-SMS; Datenvolumen; Bandbreite etc.) im Vordergrund steht, sondern der Erhalt eines mit dem Vertragsabschluss verbundenen Smartphones. Diese Motivation führt aber nicht dazu, dass der abgeschlossene Tarifvertrag über die Nutzung von Mobilfunkleistungen in den Kauf eines Smartphones "umzudeuten" ist. Selbst wenn sich der Bf. über den Inhalt der von ihm mit der Zahlung von € 25.000,00 erworbenen Gegenleistung in einem Irrtum befunden haben sollte (vgl. die Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2021: "Von Anfang an ist es bei den ganzen Informationsabenden um Kryptowährungen und um Mining gegangen."), ist festzuhalten, dass gemäß § 23 Abs. 4 BAO eine allfällige Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als eine Anfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt wurde. Dass es zu einer erfolgreichen Anfechtung der vom Bf. gezeichneten Genussrechte gekommen wäre, wird vom Bf. nicht einmal behauptet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt daher auch kein sogenanntes "Reward-based Crowdfunding" vor. Darunter versteht man die Überlassung einer Ware oder Dienstleistung für ein Investment. Eine (Gewinn)Beteiligung am Investor bzw. eine Rückzahlung des investierten Betrages erfolgt nicht. Im gegenständlichen Fall liegt in den Kategorien des Crowdfunding ein sogenanntes Lending-based Crowdfunding vor. Bei diesem wird eine Verzinsung für das zur Verfügung gestellte Kapital vom Emittenten gewährt und erfolgt eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nach Ablauf der vereinbarten Zeit für die Zurverfügungstellung des Kapitals (vgl. zB ***40***). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Genussrecht hätte nur dazu gedient, um die gesetzlichen Regelungen für den direkten Verkauf der Managed-Hosting-Pakete in der Startphase zu umgehen, weil dies nicht rechtlich möglich gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen vollkommen unsubstantiiert bleibt und es keine Rechtsvorschrift gibt, die es der ***6*** verboten hätte in der Startphase Managed-Hosting-Pakte anzubieten und zu veräußern. Vielmehr wurde die Ausgabe des Genussrechtes deshalb gewählt, weil das über die Genussrechte aufgebrachte Kapital zunächst dafür verwendet wurde um ein Rechenzentrum samt erforderlicher Hard- und Software aufzubauen (vgl. Seite 16 des Kapitalmarktprospektes wo unter Punkt 3.1 folgendes festgehalten wird: "Das durch die Emission zur Verfügung gestellte Kapital dient zunächst der Schaffung einer Infrastruktur für die Aufnahme der operativen (Kern-)Tätigkeit der Gesellschaft. Dies ist mit umfangreicher Investitionstätigkeit und hohen Kosten verbunden. Im ersten Schritt ist der Aufbau eines Rechenzentrums und dafür die Anmietung großflächiger Räumlichkeiten sowie der Ankauf von Hard- und Software geplant. Diese Investitionen sind aus derzeitiger finanzieller Sicht der Emittentin nur mittels aus dieser Emission lukriertem Genussrechtskapital möglich."). Auch daraus folgt, dass am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der ***6*** deshalb kein Verkauf von Rechenleistungspaketen erfolgt ist, weil zunächst die Grundlagen für das Minen von Kryptowährungen geschaffen werden mussten, die über das aufgebrachte Genussrechtskapital finanziert wurden, um die Leistungen laut den Managed-Hosting-Paketen überhaupt erbringen zu können. Wie sich aus den Genussrechtsbedingungen und dem Kapitalmarktprospekt eindeutig ergibt, ist die Ausgabe des Wertgutscheins für "Managed-Hosting Mining Contracts" durch die ***6*** an den Bf. nur deshalb erfolgt, weil er zwei Genussrechte (€ 20.000,00 und € 5.000,00) an der ***6*** gezeichnet hat (vgl. Seite 16 des Kapitalmarktprospekts). Es besteht daher - wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht - ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem gezeichneten Genussrecht und dem ausgegebenen Wertgutschein. Dafür spricht auch die Erfassung in der Buchhaltung der ***6***, weil in dieser die Ausgabe des Wertgutscheines als mit dem Genussrecht verbundener Werbeaufwand behandelt wurde. Die ***6*** bezeichnet in ihrer Presseaussendung vom ***20***2017 den Wertgutschrein als ein Dankeschön für das Investment und hat die ***6*** in ihrer Presseaussendung vom ***21***2017 im Jahr 2017 gegenüber den Investoren mit dem Vorteil geworben, zusätzlich von einer langfristigen Gewinnbeteiligung mit dem Genussrecht zu profitieren. Die geminten ETH's aus dem Gutschein werden überdies in den Presseaussendungen in Bezug auf das investierte Genussrechtskapital als "Return on Investment" (Kapitalrentabilität, Kapitalrendite, Kapitalverzinsung, Anlagenrentabilität, Anlagenrendite, Anlagenverzinsung) - also einem Ertrag aus dem gezeichneten Genussrecht - bezeichnet (Aussendung vom ***21***2017 sowie ***20***2017).Auch in der Auflösungsvereinbarung vom 19.1.2019 sind die gezeichneten Genussrechte und der Gutschein als eine Einheit behandelt worden. Ertragssteuerlich folg daraus, dass die Gewährung des Wertgutscheins in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes an der ***6*** steht (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 36 zu § 15; vgl. auch Jakom/Marschner, EStG 2021, § 27 Rz 6, wonach freiwillige Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen soweit ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle besteht) und daher zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital führt. Selbst wenn man die Ausgabe des Wertgutscheines nicht als Zinsen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, sondern als sonstigen Vorteil ansieht, fällt die Ausgabe des Gutscheines unter § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als anderer Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (vgl. zB Kirchmayr, aaO, Tz 85 zu § 27). Bereits mit der Gutscheinhingabe kommt es beim Bf. zu einem Zufluss im Sinn des § 19 EStG 1988, weil mit der Hingabe des Gutscheines die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand des Gutscheines (die Managed-Hosting Leistungen) auf den Bf. übergegangen ist (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Tz 8 zu § 19; VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128). Da die Hingabe im Februar 2017 erfolgt ist, liegt daher im beschwerdegegenständlichen Jahr ein Zufluss beim Bf. vor. Überdies ist festzuhalten, dass 2017 auch die Einlösung des Gutscheines durch den Bf. vorgenommen wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100179/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100179.2021
Stammnummer
136057
Gültig
09.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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