Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100179/2021
Steht die Gewährung eines Wertgutscheins (Recht auf Erhalt von Kryptowährungen durch Mining über einen bestimmten Zeitraum) in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes, führt die Einlösung des Wertgutscheins zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100179/2021vom 09.02.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die SenatsvorsitzendeMag. R1, den RichterMag. R2 sowie die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Löschl, Hasnerstraße 39, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 23. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***3***) vom 28. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***4*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte beim Finanzamt ***3*** (im Folgenden: Finanzamt) am 30. April 2019 seine Einkommensteuerklärung für das Jahr 2017 auf elektronischem Weg via Finanzonline ein. In dieser erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.491,06, Topfsonderausgaben aus dem Titel Personenversicherung von € 217,62, einen Kinderfreibetrag für ein Kind in Höhe von € 440,00 sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von € 381,16. Auch machte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Ferner bezog der Bf. im Jahr 2017 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden vom Bf. für das Jahr 2017 nicht erklärt.
Am 19.5.2020 wurde vom Finanzamt an den Bf. ein Vorhalt betreffend seine Einkommensteuererklärung vom 30.4.2019 für das Jahr 2017 mit einer Frist zur Beantwortung bis 30.6.2020 mit folgendem Inhalt versendet:
Es wird ersucht, betreffend der Veranlagung Einkommensteuer 2017 noch folgende Unterlagen vorzulegen:
Vertrag über die Zeichnung des Genussrechtes über EUR 20.000,-- sowie
des Vertrages über die Zeichnung des Genussrechtes über EUR 5.000,- (beide Genussrechte wären im Jahr 2017 gezeichnet worden)
Sofern Neben- oder Zusatzverträge zum Genussrecht existieren, wird ersucht, auch diese vorzulegen.
Gutscheine über EUR 20.000,-- sowie über EUR 5.000,- betreffend Mining-Leistungen als "Dankeschön für das Investment"
Rechnung(en) über Mining-Leistungen über EUR 20.000,- sowie über EUR 5.000,- (Rechnungsbetrag wurde durch Gutschein ausgeglichen)
Darstellung der durch das "Gutscheinmining" im Wallet gutgeschriebenen ETH im Jahr 2017 und 2018 sowie Darstellung der im Jahr 2017 vorgenommenen Veräußerungen von ETH 's und Konvertierungen in andere Kryptowährungen. Aus der Darstellung sollte daher ersichtlich sein, welche ETH im Jahr 2017 veräußert wurden und welche ETH im Jahr 2017 in andere Kryptowährungen getauscht wurden. Des Weiteren sollte der Wert (in EUR) der im Jahr 2017 und 2018 im Wallet gutgeschriebenen ETH 's ersichtlich sein.
Aufgliederung der bisher bekanntgegebenen Spekulationseinkünfte von EUR 381,16 für das Jahr 2017
Der bisher amtlich vorliegende und ermittelte Sachverhalt würde sich betreffend der Einkommensteuerveranlagung 2017 wie folgt darstellen:
Die ***5*** (idF "***6***", Unternehmen neu gegründet im ***10*** 2016) hätte den Geschäftsgegenstand "Betrieb eines Rechenzentrums zum Minen von Kryptowährungen". Kernbereich der ***6*** wäre es, mittels speziell angeschaffter Hard- und Software gegen Entgelt Kryptowährungen für Kunden zu minen und diese Kryptowährungen auf das Wallet der Kunden zu übertragen. Dieser Kreislauf könne wie folgt dargestellt werden:
[...]
Nach der Gründung hätte ***6*** interessierten Investoren im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne Genussrechte an ihrem Unternehmen angeboten. Das Anlageziel des Unternehmens wäre es gewesen, ein Platzierungsvolumen von Genussrechten in Höhe von insgesamt EUR ***16*** zum Aufbau eines Rechtenzentrums (zum Mining von Kryptowährungen) sowie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu erreichen. Das Gesamtgenussrechtskapital aller Genussrechtsinhaber (= Crowd-Investoren) bei Erreichen der EUR ***16*** hätte ***17***% vom Gesamtkapital des Unternehmens betragen. Dieses Anlageziel wäre nach einer Werbekampagne (zB Informationsveranstaltungen, Einschaltungen im Internet) auch fast erreicht worden.
Um überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, wäre bei den Informationsveranstaltungen und im Kapitalmarktprospekt damit geworben worden, dass je investiertem Euro an Genussrechtskapital ein Wertgutschein von ebenfalls einem Euro zur Einlösung von "Managing-Hosting-Mining-Leistungen" bei ***6*** den Investoren zur Verfügung gestellt wird. Dieser Gutschein wäre im Kapitalmarktprospekt (Seite 3) als "Prämie" iZm dem Genussrecht für die Investoren dargestellt worden. Zusätzlich hätte der Gutschein den Zweck, die Anleger dazu zu bringen, später nochmals gesondert entgeltlich die Leistungen der ***6*** zum Minen zu erwerben, zB zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Rechenleistungspakete von ***6*** entgeltlich zu erwerben (vgl. Seite 16 Pkt. 3.1. des Kapitalmarktprospektes). Der Bf. hätte sich im Jahr 2017 mittels eines Genussrechtes im Gesamtwert von EUR 25.000,-- an der ***6*** TT-Solutions GmbH beteiligt. Ebenso hätte der Bf. den Gutschein für Mining-Leistungen bei der ***6*** eingelöst. Die Beteiligung sowie die eingelösten Gutscheine würden sich in absoluten Zahlen sowie in % gemäß den Aufzeichnungen der ***6*** wie folgt darstellen:
[...]
Tatsächlich hätten die Investoren (und auch der Bf.) nicht aus beliebigen Leistungen der ***6*** auswählen können, vielmehr hätten sie mit dem Gutschein "nur" einen Anspruch auf eine bestimmte Mining-Leistung von ***6*** für bis zu 36 Monaten für die Kryptowährung Ethereum (ETH) erwerben können (abhängig vom investierten Kapital hätte es verschiedene ***31*** und Laufzeiten für das Mining von Ethereum gegeben). Mit Einlösung des Gutscheines hätte der Investor zudem die AGB's der ***6*** in Bezug auf Mining-Leistungen gesondert und ausdrücklich akzeptieren müssen. Diese AGB's hätten ausgesagt, dass der Investor jedenfalls noch die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom- und Wartungskosten) für das Mining zu bezahlen hat. Weiters wäre vom Investor ein einmaliges Portalnutzungsentgelt zu bezahlen gewesen. D.h. die Einlösung des Wertgutscheines hätte jedenfalls auch eine Kostenbelastung für den Investor zur Folge. Das Mining werde eigenverantwortlich von ***6*** durchgeführt; die Kunden würden lediglich die "fertigen" Ethereum auf das Wallet übertragen erhalten.
Das angestrebte Genussrechtskapital von rd. € ***16*** hätte durch rd. ***7*** einzelne Investoren aufgebracht werden können. Jeder Investor hätte auch den Wertgutschein in Höhe seines Genussrechtskapitals bei der ***6*** eingelöst und hätte ausdrücklich die AGB's akzeptiert. Monatsweise hätten die Investoren die "fertig geminten Ethereum" (abzüglich Stromkosten) auf das Wallet übertragen erhalten.
Im Fall des Bf. wären gemäß den Aufzeichnungen der ***6*** im Jahr 2017 und 2018 folgende Abrechnungen für das Mining aus dem Gutschein gestellt worden:
[...]
Ab Mitte des Jahres 2018 wäre es zum ersten Mal zu Nachzahlungen aus Stromkosten für die Investoren gekommen, da die nachträglich abgerechneten Stromkosten sogar den Wert der "fertig geminten" Ethereum für gewisse Monate überstiegen hätten. Mittlerweile wäre das Mining durch ***6*** vorübergehend eingestellt worden, da noch immer die Stromkosten für das Mining höher wären als die potentiell "schürfbaren" Ethereum.
Der Bf. hätte am 14.01.2019 den Vertrag über die gezeichneten Genussrechte einvernehmlich mit der ***6*** aufgelöst. Die einvernehmliche Beendigung würde eine wechselseitige Vertragsbeendigung beinhalten, wodurch sämtliche wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Investor gezeichnete Genussrecht und alle damit in Verbindung stehende Rechenleistungspakete als aufgehoben gelten. Mit der einvernehmlichen Auflösung würden alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Genussrecht und den damit im Zusammenhang stehenden Rechenleistungspaketen ohne weitere Verpflichtung zum gegenseitigen Ausgleich entfallen; dies würde insbesondere betreffen:
a) die Beteiligung des Investors am Gewinn und Verlust der ***6***
b) die Rückzahlung des nach Verlustbeteiligung verbleibenden Genussrechtskapitals
c) die Ansprüche der ***6*** gegenüber dem Investor aus dem nagativen (Anmerkung: richtig wohl: negativen) Betriebskosten-Abrechnungskonto, die durch die Endabrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 entstanden sind.
d) Alle bisher durch die Rechenleistungspakete des Investors entstandenen und durchgeführten Auszahlungen von ETH auf das vom Investor angegebene Wallet verbleiben im Eigentum des Investors.
Für das Finanzamt wären hinsichtlich der steuerlichen Behandlung folgende Problembereiche unstrittig:
1) Das von den Anlegern erworbene Genussrecht wäre ein obligationenähnliches Genussrecht, welches als Kapitalforderung iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 einzustufen sei.
Ein Substanzgenussrecht würde nicht bestehen, da nicht in Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung
- am Gewinn und Verlust,
- am Vermögen und
- am Liquidationsgewinn
vorliegen würde.
D.h. das Genussrecht würde aus Sicht der ***6*** Fremdkapital darstellen. Aus Sicht des Anlegers wären derartige Genussrechte Kapitalforderungen iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG.
Diese Rechtsmeinung würde sich vollinhaltlich mit der Rechtsmeinung im Kapitalmarktprospekt (Seite 13, Pkt. 2.8.) decken.
2) Lt. Angaben der ***6*** und der im Finanzamt vorliegenden Anleger wäre der Erwerb des Gutscheines ausschlaggebend dafür gewesen, dass die Investoren sich zum Erwerb des Genussrechtes entschlossen hätten. Für die Investoren wäre also zweifelsohne der Erwerb des Gutscheines im Vordergrund gestanden, da bei den Verkaufsveranstaltungen mündlich damit geworben worden wäre, dass bereits durch das Mining mit dem Gutschein durch ***6*** jedenfalls eine weit mehr als 100%ige Rendite des Genussrechtskapitals binnen kurzer Zeit erreicht werden könne.
3) Die Veranlagung der Ethereum im privaten Wallet der Investoren würde nicht zinstragend erfolgen.
Strittig für das Finanzamt wären folgende Problembereiche:
1) Fraglich wäre, ob der zugewiesene Verlust im Jahr 2017 an den Bf. sofort als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären wäre oder ob es durch den zugewiesenen Verlust 2017 lediglich zu einer Abstockung des Genussrechtskapitals kommen würde.
2) Fraglich wäre die steuerliche Behandlung des Gutscheines iZm dem Abschluss des Genussrechtsvertrages (der Gutschein wäre im Kapitalmarktprospekt als "Prämie" bezeichnet worden; lt. tatsächlich vorliegendem Sachverhalt wäre der Erhalt des Gutscheines ausschlaggebend für den Erwerb des Genussrechtes gewesen).
Da der gegenständliche Sachverhalt weder in der steuerlichen Literatur noch in den Einkommensteuerrichtlinien eindeutig wiedergegeben worden wäre, wäre seitens des Finanzamtes der bw. Fachbereich kontaktiert und um rechtliche Würdigung gebeten worden. (Aus Übersichtsgründen werde die ursprüngliche Anfrage an den bw. FB nochmals gesondert beigelegt).
Der bundesweite Fachbereich würde zu folgender Lösung kommen:
"Zu Ihrer Anfrage vertritt der bundesweite Fachbereich Kapitalvermögen, Investmentfonds und Stiftungen folgende Rechtsansicht:
Nach Durchsicht auch der zusätzlich übermittelten Unterlagen (Kapitalmarktprospekt samt Genussrechtsbedingungen, "Gutschein als Dankeschön für die Investition", "Privatgutachten" von ***8***, weiches vom Unternehmen in Auftrag gegeben wurde, Fragenliste der Abgabenbehörde an das Unternehmen) und Analyse der Anfrage selbst, gelangen wir zu dem Ergebnis, dass durchaus gute Gründe dafür sprechen, der Einordnung der Abgabenbehörde und der ***6*** zu folgen und das Genussrecht als Fremdkapital zu qualifizieren.Ergänzend zu den von der Anfrage umfassten Fragen ist vorwegzuschicken, dass nach Ansicht des bundesweiten Fachbereichs Kapitalvermögen, Investmentfonds und Stiftungen bereits in der Gutscheinhingabe eine steuerpflichtige fixe Verzinsung vorliegt, die im Zeitpunkt der Hingabe im Rahmen des § 15 EStG realistisch zu bewerten und sodann zu versteuern ist. In Hinblick auf die Bewertung kann davon ausgegangen werden, dass die ***6*** im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe den Wert des Gutscheins realistisch bewertet hat und der Wert des Gutscheins (unabhängig von einer späteren Wertentwicklung) dem Wert der von der ***6*** zu erbringenden Leistung entsprochen hat. Mangels weiterer Informationen und der Tatsache, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmer seine eigenen Leistungen realistisch bewertet und mangels Vorliegen gegenteiliger Informationen, spricht unseres Erachtens nichts dagegen, den Betrag des nominellen Gutscheinwertes als Höhe der fixen Verzinsung heranzuziehen. Diese fixe Verzinsung wird neben der variablen Verzinsung, wie sie in den Genussrechtsbedingungen enthalten ist, gewährt. Von den Genussrechtsberechtigten sind diese Verzinsungen (fix sowie variabel) selbstverständlich zu versteuern. Die Versteuerung dieser fixen Verzinsung scheint in der Vergangenheit bislang nicht erfolgt zu sein und ist, soweit rechtlich noch möglich, nachzuholen.
Die Einlösung des Gutscheines selbst ist in weiterer Folge unabhängig vom Genussrecht zu beurteilen (siehe unten).
Weiters ist anzumerken, dass es sich bei Zinsen um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital handelt, weshalb ausschließlich positive Zinseinkünfte vorliegen können; negative Zinseinkünfte sind ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass es sich bei "negativen Zinsen" aus den Verlusten des Genussrechtkapitals, wie im Sachverhalt auf Seite 4 der Anfrage angeführt, steuerlich nicht um Verluste aus Kapitalvermögen handeln kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese "negativen Verluste" den Wert des Genussrechtskapitals mindern und eine spätere Rückzahlung reduziert um diese Beträge erfolgt (vgl hierzu auch 6.7 im "Kapitalmarktprospekt nach Schema F des Kapitalmarktgesetzes über das öffentliche Angebot von Genussrechten durch die ***5***": "Wird das Genussrechtskapital gänzlich oder teilweise zur Abdeckung eines Verlustes verwendet, so werden künftige Gewinne im Sinne des Punktes 6.1 vorrangig zur Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals bis zum Nennbetrag verwendet und nur darüber hinausgehende Gewinne ausbezahlt.).
Getrennt von dieser fixen Verzinsung ist in weitere Folge die Einlösung des Gutscheins und die damit verbundene Anschaffung des Ethereum zu beurteilen, weshalb nach Ansicht des bundesweiten Fachbereichs Kapitalvermögen, Investmentfonds und Stiftungen die Subsumption unter den Nebentatbestand iSd § 27 Abs 5 Z 1 EStG ausscheidet.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um nicht selbstständiges Mining, dh der Kunde erwirbt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Ethereum, wobei er bei Einlösung des Gutscheins die Menge nur abschätzen kann.
Die Anschaffungskosten des gesamten Ethereum, die im Falle einer steuerpflichtigen Veräußerung dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen sind, bilden der Gutscheinwert sowie die vom Kunden während des Miningprozesses getragenen Betriebskosten und das einmalige Portalnutzungsentgelt, welches für das Mining zu leisten ist.
Steuerpflicht entsteht im Falle der Veräußerung dieses Ethereum nur im Rahmen des § 31 EStG (Spekulationsgeschäft), da laut übermitteltem Sachverhalt keine zinstragende Veranlagung erfolgt, weshalb eine Subsumption unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) ausscheidet.
Sofern Ethereum innerhalb eines Jahres veräußert wird, liegen daher Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gem. § 31 EStG vor. Maßgeblich für die Berechnung des Fristenlaufes des Spekulationsgeschäftes ist das Verpflichtungsgeschäft (der Einlösungszeitpunkt des Gutscheines) (vgl Kanduth-Kristen in Jakom (2019), § 31 Rz 11). Das bedeutet, dass es bei einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr für die ab dem 12. Monat nach Vertragsabschluss gutgeschriebenen zugeflossenen Mininganteile beim Verkauf durch den Steuerpflichtigen jedenfalls zu keinem Spekulationsgewinn mehr kommen kann, aber auch allfällige Veräußerungsverluste im Rahmen des § 31 EStG nicht ausgleichsfähig sind. Lediglich für das in den ersten 12 Monaten geminte Ethereum kann eine Steuerpflicht nach § 31 EStG entstehen.
Die Anschaffungskosten sind auf die voraussichtliche Menge der erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Im Hinblick auf die Unsicherheit der insgesamt geminten Menge Ethereum über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und dem Umstand, dass die Höhe der Betriebskosten nicht im Vorhinein festgestellt werden kann, kann gegebenenfalls eine vorläufige Veranlagung nach § 200 BAO empfehlenswert sein."
Zusammenfassend würde sich aus den o.a. Ausführungen des bw. FB für das Finanzamt ergeben, dass der Wert des Gutscheines in Höhe von max. EUR 25.000,-- als Einkünfte aus Kapitalvermögen (fixe Verzinsung zum Genussrecht im Jahr 2017) zum Tarifsteuersatz versteuert werden müsse.
Hinsichtlich der Bewertung des Gutscheines (bis dato im Kapitalmarktprospekt und von ***6*** angenommener Wert EUR 25.000,-) werde ersucht, etwaige Minderungen dieses Wertes (zB Höhe Portalnutzungsentgelt bei Aktivierung des Gutscheines usw.) entsprechend darzulegen.
Die Verlustzuweisung 2017 iHv. EUR 2.916,55 würde lediglich zu einer Abstockung des Genussrechtsbuchwertes führen und könne deshalb im Jahr 2017 nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden.
Seitens des Finanzamtes werde ersucht, bis 30.06.2020 zum gegenständlichen Vorhalt Stellung zu nehmen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Des Weiteren werde ersucht, den in diesem Schreiben dargelegten Sachverhalt (Seite 1 -3 dieses Schreibens) auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Ergänzungen zum bisher vorliegenden Sachverhalt vorzunehmen.
Diesem Vorhalt war die Anfrage des Finanzamtes an den bundesweiten Fachbereich samt Antwort sowie eine Verlustzuweisung betreffend den Bf. für das Jahr 2017 aus dem Genussrecht an der ***6*** über € 2.916,55 angeschlossen.
In der Folge wurde die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes bis 31. Juli 2020 verlängert.
Am 31.7.2020 erfolgte folgende Beantwortung durch die steuerliche Vertretung des Bf.:
Einen Vertrag über die Zeichnung des Genussrechtes würde es keinen geben, die Aktivierung wäre Online erfolgt, falls eine Bestätigung über den Vertragsabschluss unbedingt notwendig wäre, würde versucht eine aufzutreiben.
Neben- und Zusatzverträge würden nach seinen Kenntnissen und den erteilten Auskünften keine existieren.
Die Gutscheine würden sich wie die Rechnungen im Anhang befinden.
Die Aufstellung der geminten ETH würde im Mail Teil 2 erfolgen.
Auch wurde eine Aufgliederung der Spekulationseinkünfte angeschlossen.
Eine Stellungnahme zu den Annahmen des Fachbereichs würde folgen.
Dieser Vorhaltsbeantwortung waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Betriebskostenabrechnung der ***5*** an den Bf. von ***9*** 2017 bis ***10*** 2018 betreffed Managed-Hosting Premium-Paket (***11***) samt Betriebskosten-Endabrechnungen für 2017 und das erste Halbjahr 2018 sowie Auswertungen des Betriebsausgleichskontos für ***12*** und ***10*** 2018 für die Mining Pläne ***13*** und ***14***
Schreiben der ***6*** vom Februar 2017 betreffend einen kostenlosen Gutschein für das Produkt "Managed-Hosting" über EUR 25.000,00
2 Rechnungen vom 3.2.2017 betreffend jeweils ein Managed-Hosting-Paket
Am 14.8.2020 erfolgte sodann die am 31.7.2020 angekündigte Stellungnahme des Bf. zur rechtlichen Beurteilung des Fachbereichs:
Beim Erwerb des Genussrechtes, verbunden mit der gleichzeitigen Ausgabe eines Gutscheins für ein Rechenleistungspaket (Managed Hosting) würde es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein Rewards-based Crowdfunding handeln, welches rechtlich als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist zu qualifizieren wäre. Diese Ansicht werde vor allem auch dadurch untermauert, dass für exakt die investierte Summe ein Rechenleistungspaket mit diesem Wert erworben werde. Der Umstand, dass der Erwerb als "Geschenk" bezeichnet werde und durch die Hingabe eines Gutscheins für das Rechenleistungspaket erfolgt, möge zwar etwas irreführend sein, da sich Fremde, insbesondere Unternehmen und Kunden, jedoch nichts zu schenken pflegen, könne in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegen. Würde man der Rechtsansicht des BMF folgen, so würde der Erwerb des Miningpakets zu einer sofortigen Besteuerung der Anschaffungskosten führen, ein Umstand der eigentlich denkunmöglich sein sollte. Auch der Ansicht, dass eine Besteuerung des Genussrechtes nach § 27 (2) Z 2 EStG zu erfolgen hätte, könne nicht zugestimmt werden, da der Möglichkeit zur Zeichnung des Genussrechtes ein öffentliches Angebot zu Grunde gelegen wäre, welches zu Einkünften iSd § 27a (2) Z 2 EStG und der Besteuerung mit KESt führen würde (siehe dazu S. Bergmann, Genussrechte S 551 ff).
In weiterer Folge könne auch der Ansicht, dass Etheriums angeschafft wurden nicht zugestimmt werden, da diese beim Mining hergestellt werden, ein Umstand, der auch keinen Raum für Spekulationseinkünfte iSd § 31 EStG bieten würde, da der für diese Einkunftsart notwendige Anschaffungsvorgang zur Gänze fehlen würde.
Eine Besteuerung der geminten Coins könne sich nur im Rahmen der gewerblichen Einkünfte iSd § 23 EStG bzw. § 29 Z 3 EStG ergeben, falls der Wert der geminten Coins die Anschaffungskosten des Miningpakets sowie die angefallenen Betriebskosten und Gebühren übersteigen würde.
Das Finanzamt erstattete zur Stellungnahme des Bf. vom 14.8.2020 am 4.9.2020 gegenüber dem steuerlichen Vertreter des Bf. eine Äußerung, in der zusammengefasst folgende Rechtsansicht vertreten wurde:
Da das gegenständliche Genussrecht nicht verbrieft wäre, käme eine Versteuerung mit dem Sondersteuersatz des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht in Betracht.
Es würde kein Reward-Based-Crowdfunding vorliegen, weil dabei keine finanzielle Beteiligung eingegangen werde, sondern statt Zinsen, Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des Kapitals eine Ware oder Dienstleistung gewährt werde.
Weiters ersucht das Finanzamt in diesem Schreiben um die Vorlage eines "Folders" der ***6*** für Investoren bzw. sonstiger Werbeunterlagen.
Im einem weiterem Mail vom 5.10.2020 legt die steuerliche Vertretung ihre bisher vertretene Rechtsansicht nochmals dar, wobei eingestanden wird, dass laut Kapitalmarktprospekt ein unverbrieftes Genussrecht vorliegt.
In der Folge gab es einen Mailverkehr zwischen Finanzamt und steuerlicher Vertretung des Bf. über die Höhe der in den Jahren 2017 und 2018 vom Bf. erzielten Miningerträge.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***3***) vom 29.1.2021 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2017 veranlagt, wobei von der Erklärung dahingehend abgewichen wurde, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 25.000,00 und keine Spekulationseinkünfte angesetzt wurden. Dieser Bescheid wurde in einer gesondert ergangenen Mitteilung zusammengefasst wie folgt begründet:
Die ***6***, die im ***10*** 2016 gegründet worden wäre, hätte den Geschäftsgegenstand "Betrieb eines Rechenzentrums zum Minen von Kryptowährungen". Kernbereich der ***6*** wäre es, mittels speziell angeschaffter Hard- und Software gegen Entgelt Kryptowährungen für Kunden zu minen und diese Kryptowährungen auf das Wallet der Kunden zu übertragen. Ab dem ***35*** 2017 hätte sich ***6*** der Vertriebsgesellschaft ***15*** bedient, um Rechenleistungspakete zum Minen von Kryptowährungen an die Kunden zu veräußern
Nach der Gründung hätte ***6*** interessierten Investoren im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne Genussrechte an ihrem Unternehmen angeboten. Das Anlageziel des Unternehmens wäre es gewesen, ein Platzierungsvolumen von Genussrechten in Höhe von insgesamt EUR ***16*** zum Aufbau eines Rechenzentrums (zum Mining von Kryptowährungen) sowie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu erreichen. Das Gesamtgenussrechtskapital aller Genussrechtsinhaber (= Crowd-Investoren) bei Erreichen der EUR ***16*** hätte ***17***% vom Gesamtkapital des Unternehmens betragen. Dieses Anlageziel wäre nach einer Werbekampagne (zB Informationsveranstaltungen wie einer "kick-off-Veranstaltung" im ***18*** 2017) auch fast erreicht worden.
Um aber überhaupt Investoren für diese Hochrisikobranche (Mining von Kryptowährungen) im Jahr 2017 erreichen und gewinnen zu können, wäre bei der kick-off-Veranstaltung im ***18*** 2017 und im Kapitalmarktprospekt damit geworben worden, dass den Investoren je investiertem Euro an Genussrechtskapital ein Wertgutschein von ebenfalls einem Euro zur Einlösung von "Managed-Hosting-Mining-Leistungen" bei ***6*** zur Verfügung gestellt werde. Zusätzlich hätte der Gutschein den Zweck gehabt, die Anleger dazu zu bringen, zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere zusätzliche Rechenleistungspakete von ***6*** entgeltlich zu erwerben. Die Investoren wären damit "geködert" worden, dass sie neben dem Genussrecht ein Managed-Hosting-Paket in derselben Höhe wie das Genussrecht als Gutschein erhalten würden. Auf Grund der versprochenen Gewinnchancen aus den Rechenleistungspaketen wäre für die Anleger der Erwerb des Gutscheines und nicht der Erwerb des Genussrechtes im Vordergrund gestanden.
So wäre gemäß dem Werbeprospekt zB bei einem Investment von EUR 20.000,- und einer Laufzeit von 20 Monaten (= Premium-Paket) eine Ertragsprognose von EUR 2.000,- pro Monat (d.h. Gesamtertrag EUR 40.000,- innerhalb von nur 20 Monaten) versprochen worden. Bei einem Investment von EUR 5.000,- und einer Laufzeit von 30 Monaten (= Medium-Paket) hätte es eine Ertragsprognose von EUR 362,- pro Monat gegeben (d.h. Gesamtertrag EUR 10.860,- innerhalb von nur 30 Monaten).
Seitens des Finanzamtes würde es glaubhaft erscheinen, dass für die Genussrechtsinvestoren der Erwerb des Gutscheines im Vordergrund gestanden wäre und dieser Gratisgutschein damit ausschlaggebend gewesen wäre, die Investoren zur Zeichnung des Genussrechtes in einer neuen Risikobranche zu bewegen.
Der Bf. hätte am 27.01.2017 zwei Genussrechte (Nominalwert von EUR 20.000,- sowie EUR 5.000,-) um insgesamt EUR 25.000,- erworben. Zusätzlich hätte er den Wertgutschein von insgesamt EUR 25.000,- erhalten, den er - nach Akzeptanz der AGB 's - sogleich eingelöst hätte (1x Premium-Paket iHv EUR 20.000,- sowie 1x Medium-Paket iHv EUR 5.000,-).
Der Bf. hätte als Investor nicht aus beliebigen Leistungen der ***6*** auswählen können, vielmehr hätte er mit dem Gutschein "nur" einen Anspruch auf eine bestimmte Mining-Leistung von ***6*** für das Mining der Kryptowährung Ethereum (ETH) erwerben (abhängig vom investierten Kapital hätte es verschiedene ***31*** und Laufzeiten für das Mining von Ethereum gegeben) können. Mit Einlösung des Gutscheines hätte der Investor zudem die AGB's der ***6*** in Bezug auf Mining-Leistungen gesondert und ausdrücklich akzeptieren müssen. Diese AGB's hätten ausgesagt, dass der Investor jedenfalls noch die monatlichen Betriebskosten (insbesondere Strom- und Betriebskosten) für das Mining zu bezahlen hätte. In der Praxis wäre die Bezahlung der Strom- und Betriebskosten so abgelaufen, dass die geminten Ethereum bereits abzüglich der laufenden Strom- und Betriebskosten auf das Wallet übertragen worden wären.
Das Mining werde eigenverantwortlich von ***6*** durchgeführt; die Kunden würden lediglich die "fertigen" Ethereum auf das Wallet übertragen erhalten. Etwaige Mitspracherechte hinsichtlich Hard- und Software oder auch betreffend Umfang und Zeitpunkt des Minings hätte es nicht gegeben.
Das angestrebte Genussrechtskapital von rd. EUR ***16*** hätte durch rd. ***7*** einzelne Investoren aufgebracht werden können. Das Genussrechtskapital wäre - wie im Kapitalmarktprospekt dargestellt - zur Anmietung der notwendigen Räumlichkeiten sowie zur Anschaffung der notwendigen Hard- und Software verwendet worden. Jeder Investor hätte auch den Wertgutschein in Höhe seines Genussrechtskapitals bei der ***6*** eingelöst und hätte ausdrücklich die AGB's akzeptiert.
Monatsweise hätten die Investoren die "fertig geminten Ethereum" (abzüglich Strom- und Betriebskosten) auf das Wallet übertragen erhalten. Ab Mitte des Jahres 2018 wäre es zum ersten Mal zu Nachzahlungen aus Stromkosten für die Investoren gekommen, da die nachträglich abgerechneten Stromkosten sogar den Wert der "fertig geminten" Ethereum für gewisse Monate überstiegen hätten. Mittlerweile wäre das Mining vorübergehend eingestellt worden, da noch immer die Stromkosten für das Mining höher wären als die potentiell "schürfbaren" Ethereum.
Nachdem die ***6*** die ausstehenden Stromkosten eingefordert hätte, hätte der Bf. am 14.01.2019 das Genussrecht und das Rechenleistungspaket einvernehmlich beendet. ***6*** und der Bf. hätten eine wechselseitige und einvernehmliche Vertragsbeendigung vereinbart, wodurch das vom Investor gezeichnete Genussrecht und alle damit verbundenen Rechenleistungspakete als aufgehoben gelten. Diese Aufhebung hätte die Beteiligung am Gewinn und Verlust, die Rückzahlung des Genussrechtskapitals sowie die Ansprüche der ***6*** aus dem negativen Betriebskosten-Abrechnungskonto in Bezug auf die Miningleistungen zum Gegenstand gehabt.
Der Bf. hätte zwischen ***9*** 2017 und ***19*** 2018 aus dem Gutscheinmining insgesamt 69,4854774 ETH von ***6*** erhalten. Diese ETH 69,4854774 wären in seinem Eigentum verblieben und wären von der einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht berührt worden.
Es würde sich bei den Genussrechten It. vorliegendem Kapitalmarktprospekt um unverbriefte, nachrangige und unbesicherte Genussrechte handeln. Die Laufzeit der Genussrechte wäre bis 31.12.2028 befristet. Die Genussrechte würden eine Beteiligung am Gewinn und Verlust verkörpern. Bei Ablauf der Laufzeit der Genussrechte, im Falle der Auflösung oder Liquidation der Emittentin (oder auch, wenn aus sonstigen Gründen das Genussrechtskapital vorzeitig rückbezahlt wird) hätten zudem die Investoren Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Buchwert zuzüglich eines Abschichtungsguthabens. Der Abschichtungsbetrag würde sich grundsätzlich aus dem höchsten Umsatz der letzten drei Jahre multipliziert mal 1,38 abzüglich Nettofinanzverbindlichkeiten (= bezeichnet im Prospekt als "Umsatz-multipler-Unternehmenswert") berechnen, wobei allen Crowd-Investoren zusammen insgesamt 25% dieses "Umsatz-multiplen-Unternehmenswertes" als Abschichtungsbetrag (zuzüglich zur Rückzahlung des Genussrechtes zum Buchwert) zustehen würde. Als Vergleichswert werde noch der Eigenkapitalwert berechnet. Eine Beteiligung an allen stillen Reserven bzw. am gesamten tatsächlichen Unternehmenswert wäre daher ausgeschlossen. (Die Abschichtung der Investoren würde in einer pauschalierten Form erfolgen, wobei als Grundlage der Umsatz angenommen werde und ein Eigenkapitalvergleichswert berechnet werde). Ein Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung und/oder ein Stimm- oder Weisungsrecht in der Generalversammlung würde es für die Investoren nicht geben.
Das Genussrecht würde It. Kapitalmarktprospekt ein obligationenähnliches Genussrecht darstellen.
Das Unternehmen ***6*** hätte im Jahr 2017 und 2018 einen großen Verlust erzielt, wobei dieser Verlust zu ca. 25% den Genussrechtsinhabern zugeteilt worden wäre.
Die Ausgabe der Gutscheine an die Genussrechtsinvestoren wäre seitens der ***6*** im Kapitalmarktprospekt als "Prämie" bezeichnet worden. Im Gutschein selbst sowie in der Presseaussendung vom ***20***2017 wäre das Managed-Hosting-Paket als "Dankeschön für das Investment" bezeichnet worden. Im Gutschein sowie in der Presseaussendung vom ***21***2017 wäre der Vorteil für die Crowd-Investoren hervorgehoben worden, von einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung durch das Genussrecht zu profitieren (im Gegensatz zu späteren Kunden, die ausschließlich die Rechenleistungspakete bei ***15*** erwerben würden). Die buchhalterische Erfassung wäre bei der ***6*** dahingehend erfolgt, dass die vom Bf. investierte Summe von EUR 20.000,-- und EUR 5.000,- ausschließlich dem Genussrecht zugeordnet worden wäre. Der Gutschein wäre buchhalterisch als Werbeinstrument behandelt worden.
In rechtlicher Hinsicht hat das Finanzamt diesen Sachverhalt dahingehend beurteilt, dass der Bf. von der ***6*** ein obligationsähnliches Genussrecht erworben hat, weil die Investoren keine Mitspracherechte bzw. Kontrollrechte hätten und der Abschichtungsbetrag in pauschalierter Form ermittelt werde, weswegen keine Beteiligung am gesamten Vermögen bzw. eine Beteiligung am gesamten Liquidationsgewinn vorliegen würde. Da dieses obligationenähnliche Genussrecht nicht verbrieft wäre, würden für den Investor Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, auf die gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 iVm § 27a Abs. 2 Z 2 EStG der Tarifsteuersatz anzuwenden wäre.
Die Verlustzuweisung in Höhe von € 2.916,55 für das Wirtschaftsjahr 2017 würde das Jahr 2017 mangels Abflusses in diesem Jahr nicht betreffen. Überdies würde es sich um negative Zinsen handeln, die vom Einkünftetatbestand des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gar nicht erfasst wären.
Den an den Bf. von der ***6*** anlässlich der Zeichnung des Genussrechts hingegebene Gratisgutschein über das Miningpaket stünde in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem gezeichneten Genussrecht.
Bereits mit der Gutscheinhingabe würde eine fixe Verzinsung für das Genussrecht vorliegen, die zum Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheines gemäß § 15 EStG 1988 zu bewerten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die ***6*** im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe den Wert des Gutscheines realistisch bewertet hätte und der Wert des Gutscheines daher dem Wert der von der ***6*** zu erbringenden Leistung entsprochen hätte. Es wäre daher der Betrag des nominellen Gutscheinwertes als Höhe der fixen Verzinsung heranzuziehen. Diese fixe Verzinsung werde neben der variablen Verzinsung (die Gewinn- und Verlustzuweisungen) gewährt.
Dass der Gutscheinbetrag (trotz der Tragung der Strom- und Betriebskosten durch die Investoren) als realistischer Wert für die Bewertung zu sehen wäre, ließe sich zudem aus drei Umständen ableiten:
Im vorliegenden Werbeprospekt wäre von einer unverbindlichen Ertragsprognose von EUR 40.000,- (für das Investment von EUR 20.000,-) und von EUR 10.860,- (für das Investment von EUR 5.000,-) ausgegangen worden. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Gutschein mindestens dem Gutscheinwert von EUR 25.000,- entspricht.
Hätte ein Kunde nur die gegenständlichen Rechenleistungspakete (1x Premium, 1x Medium) erworben, so hätte dieser insgesamt EUR 25.000,- aufwenden müssen.
Im konkreten Fall wäre tatsächlich sogar trotz des vorzeitigen Miningstopps durch ***6*** infolge gestiegener Strom- und Betriebskosten und des stark fallendes Wertes des Ethereum im ***19*** 2018 ca. 69 ETH's (Wert bei Übertragung von ***6*** auf das Wallet fast EUR 21.000,-) endgültig auf den Bf. übertragen worden.
Die Anschaffungskosten des bereits geminten Ethereum würden dem Gutscheinwert entsprechen. Steuerpflicht würde nur bei einer Veräußerung im Rahmen des § 31 EStG 1988 entstehen. Für den Beginn des Fristenlaufes ist der Einlösungszeitpunkt des Gutscheines maßgeblich, der mit der Einzahlung des Genussrechtes am 27.1.2017 erfolgt wäre. Am 9.12.2017 bzw. 10.12.2017 hätte der Bf. einen Teil des geminten Ethereums veräußert und daraus Einkünfte aus Spekulation in Höhe von € 148,41 erzielt. Davon wäre ein Verlust von
- € 14,77 aus der Veräußerung von nicht von der ***6*** erworbenen Ethereum abzuziehen.
Dazu kommen noch Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von ***36*** (wie erklärt) von
€ 197,42.
Insgesamt würden daher für 2017 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften von € 331,06 vorliegen. Da diese unter der Freigrenze des § 31 Abs. 3 EStG 1988 (€ 440,00) liegen, habe eine Besteuerung dieser Spekulationseinkünfte zu unterbleiben.
Am 23. Februar 2021 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.1.2021 auf elektronischem Weg (Finanzonline) Beschwerde mit der die Besteuerung der Gutscheinhingabe als Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die steuerpflichtige Veräußerung von Ethereum innerhalb der Einjahresfrist ab Übergabe des Gutscheines bekämpft wurde.
In der Begründung dieser Beschwerde wurde wie folgt vorgebracht:
Wie das Finanzamt selbst in seiner Bescheidbegründung ausgeführt hätte, wäre für die Investoren ausschließlich der Erwerb des Managed-Hosting Pakets im Vordergrund gestanden. Dem könne von Seite des Bf. nur zugestimmt werden. Den Anlegern wäre weder bewusst noch wäre von diesen beabsichtigt gewesen ein Genussrecht zu erwerben und als "Geschenk" dazu ein Managed-Hosting Paket zu erhalten. Auch das vertreibende Unternehmen ***6*** wäre ursprünglich vom Verkauf von Managed-Hosting Paketen ausgegangen und nicht von der Veräußerung von Genussrechten, wie unter anderem auch aus der ursprünglichen Rechnungslegung für diesen Vorgang ersichtlich wäre (siehe S. 15 der Bescheidbegründung). Diese Rechnungen wären im Übrigen, bis auf das zusätzliche Gratismining für ein Monat inhaltlich deckungsgleich mit den Rechnungen der Vertriebsgesellschaft ***15***, die idente Managed-Hosting Pakete direkt vertrieben hätte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde es sich beim beschriebenen Vorgang um eine Form des Reward-based-Crowdfunding handeln, bei der die Unternehmensbeteiligung im Vergleich zu den "geschenkten" Managed-Hosting Paketen völlig in den Hintergrund treten würde. Rechtlich wäre dies als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist zu qualifizieren. Auch die ganze Kundenakquisition wäre ausschließlich auf die Veräußerung von Managed-Hosting Paketen ausgerichtet gewesen, das Genussrecht allenfalls eine Beigabe, für die keiner extra bezahlt hätte.
Untermauert werde dies auch dadurch, dass man für den Erwerb des Genussrechtes einen Gutschein für das gewünschte Managed-Hosting Paket erhalten würde, der wertmäßig 1:1 dem investierten Betrag entsprechen würde. Der Umstand, dass der Erwerb des Managed-Hosting Pakets durch einen Gutschein verdeckt und dieser als "Geschenk" bezeichnet werde, wobei die Bezahlung des Managed-Hosting Pakets durch die Hingabe eben dieses Gutscheins erfolge, würde nichts an der Tatsache ändern, dass der Kunde ein Rechenleistungspaket erwerben wollte und letztendlich auch erworben hätte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne demnach nur ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang des Managed-Hosting Pakets vorliegen, da sich Fremde, insbesondere Unternehmen und Kunden, nichts zu schenken pflegen, vor allem wenn der vom Kunden aufgewendete Geldbetrag dem Wert des Geschenks entsprechen würde. Das Genussrecht hätte nur dazu gedient, um die gesetzlichen Regelungen für den direkten Verkauf der Managed-Hosting Pakete in der Startphase zu umgehen, da dies rechtlich nicht möglich gewesen wäre.
Weiters zu beachten wäre auch der Fragenkatalog an die ***6***, wo ebenfalls ganz klar die Beweggründe der Investoren, die zum Erwerb der Managed-Hosting Pakete geführt hätten, zum Ausdruck kommen würden. Ausnahmslos sämtliche Investoren hätten ihren Gutschein für das Managed-Hosting Paket eingelöst und hätten eben, außer diesen durch den Gutscheinkauf bezahlten Paketen, keine weiteren Leistungen erworben.
Würde man der Rechtsansicht des BMF folgen, so würde der Erwerb des Managed-Hosting Pakets, ohne dass man daraus auch nur einen Cent Ertrag bezogen hätte und auch nicht klar wäre, ob und in welcher Höhe je Erträge zufließen werden, zu einer sofortigen Besteuerung der Anschaffungskosten des erworbenen Rechenpakets führen.
Das Mining selbst würde entweder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG oder sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG führen, wie zB beim Cloud-Mining. Da es sich beim Mining jedoch um einen Herstellungs- und nicht um einen Anschaffungsvorgang handeln würde, könne sich eine Steuerpflicht aus den geminten Coins somit nur im Rahmen der gewerblichen Einkünfte iSd § 23 EStG bzw. der sonstigen Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG ergeben, falls der Wert der geminten Coins im Zeitpunkt des Zugangs auf dem Wallet die Anschaffungskosten des Miningpakets sowie die Höhe der angefallenen Betriebskosten und Transaktionsgebühren übersteigen würde. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG wäre auch eine weitere Veräußerung der geminten Coins durch die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen steuerpflichtig, während bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG mangels des für den § 31 EStG notwendigen Anschaffungsvorgangs keine weitere Steuerpflicht entstehen würde.
In diesem Fall dürfte sich, mangels eigenem aktiven Zutuns, das Mining wohl außerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abspielen und somit zu sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG führen.
Aus den zuvor angeführten Gründen würden sich daher folgende steuerliche Auswirkungen ergeben:
Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von EUR 0,00, keine wertmäßige Erfassung des Gutscheins, da dieser lediglich den Erwerb des Managed-Hosting Pakets darstellen würde und keine zusätzliche Vergütung. Die zugewiesenen Verluste des Jahres 2017 gingen, wenn überhaupt, vorerst ins Leere und mindern den Wert des Genussrechtkapitals bzw. wäre fraglich, ob diese auf Grund der Gestaltung überhaupt zum Tragen kommen.
Die sonstigen Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG wären im Jahr 2017 mit EUR 0,00 anzusetzen, da die Werbungskosten die Erträge aus dem Mining um fast EUR 9.500,00 überstiegen haben. Dieser Restbetrag stünde zur Verrechnung mit Miningerträgen der folgenden Jahre zur Verfügung (siehe Rz. 6612 EStR 2000).
Die Spekulationseinkünfte iSd § 31 EStG wären unter dem Aspekt der Herstellung und
nicht der Anschaffung der geminten Coins mit EUR -14,77 anzusetzen, hätten aber mangels Ausgleichs- bzw. Vortragsfähigkeit keine Auswirkung auf das Einkommen.
In dieser Beschwerde wurde eine Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO und ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO beantragt.
Mit Schreiben vom 26.2.2021 legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 23.2.2021 betreffend Einkommensteuer 2017 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
In der Stellungnahme zur Beschwerde verweist das Finanzamt Österreich zunächst auf die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass seitens des Finanzamtes ausdrücklich widersprochen werde, dass die ***6*** von einer Veräußerung von Rechenleistungspaketen ausgegangen wäre. Im Gegenteil, die ***6*** hätte das gesamte eingesammelte Kapital dem Genussrecht buchhalterisch zugeordnet und den Gutschein lediglich als dazugehöriger Werbeaufwand behandelt.
Die Rechnungskopien auf den Seiten 14 und 15 der händischen Bescheidbegründung wären nur als buchhalterische Pro-Forma-Rechnungen zu sehen, da der Rechnungsbetrag mit dem ausgegebenen Gutschein getilgt worden, es also zu keinem weiteren Zahlungsfluss gekommen wäre.
Auch dass die Rechnungen deckungsgleich mit den späteren ***15***-Rechnungen wären, werde seitens des Finanzamtes nicht bezweifelt. Hier würde die ***6*** auch ausführen, dass die Genussrechtsinvestoren gegenüber den späteren ***15***-Kunden bevorzugt worden wären, da die Genussrechtsinvestoren - neben dem Gutschein - zudem langfristig von der Gewinnbeteiligung (und natürlich auch dem Rückzahlungsanspruch) profitieren würden.
Im Gegensatz zu den ***15***-Kunden, die ausschließlich das Miningpaket entgeltlich erwerben und deshalb auch einen Kaufvertrag über den Erwerb des Miningpaketes schließen würden, hätten die Genussrechtsinvestoren also einen Genussrechtsvertrag gemäß dem vorliegenden Kapitalmarktprospekt abgeschlossen. Im Rahmen dieses Genussrechtsvertrages lt. Kapitalmarktprospekt wäre ein Genussrecht mit allen Rechten und Pflichten gezeichnet und ein Gutschein über Mining-Leistungen an die Genussrechtsinvestoren als Prämie ausgegeben worden.
Zum Vorbringen, dass ein reward-based-crwodfunding vorliegen würde, werde wiederholend auf die Bescheidbegründung verwiesen. Ein reward-based-crowdfunding könne lt. Ansicht des Finanzamtes nicht vorliegen, da mit dem Genussrecht eine Gewinn-/Verlustbeteiligung begründet worden wäre und unstrittig auch der Rückzahlungsanspruch im Jahr 2028 gegeben gewesen wäre. Ein reward-based-crowdfunding würde sich dadurch kennzeichnen, dass gerade keine finanzielle Beteiligung geschlossen werde.
Ausdrücklich widersprochen werde auch der unbelegten Annahme in der Beschwerde, dass das Genussrecht nur dazu da gewesen wärde, den direkten Verkauf der Miningpakete in der Startphase zu umgehen. Wie aus dem Kapitalmarktprospekt eindeutig ersichtlich wäre, hätte das eingesammelte Genussrecht den Zweck, den Aufbau des Rechenzentrums (also die Anschaffung der Hard- und Software sowie die Anmietung der Räumlichkeiten) zu finanzieren. Erst nach der Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die ***6*** wäre es daher für die ***6*** überhaupt möglich gewesen, mit dem Minen zu beginnen. Den Genussrechtsinvestoren wäre auch klar gewesen, dass diese Investitionen nur mit dem lukrierten Genussrechtskapital möglich waren. Auch in den Presseaussendungen wäre seitens der ***6*** betont worden, dass die Investitionen aus dem Genussrechtskapital finanziert worden wären. Zudem wären alle Zeichner des Genussrechtes als "Investoren" oder "Initial-Investoren" bezeichnet worden.
Dass ausnahmslos sämtliche Investoren den Gutschein eingelöst hätten, wäre nachvollziehbar, da die ***6*** den Gutschein als gezieltes Werbeinstrument zur Suche nach den Investoren eingesetzt hätte. Wie der steuerliche Vertreter auch in seinem E-Mail vom 5.10.2020 ausgeführt hätte, wären die Investoren mit dem Gutschein zur Genussrechtszeichnung "geködert" worden. Dass die Genussrechtsinvestoren keine weiteren Leistungen entgeltlich erworben hätten, ist für den Sachverhalt nicht ausschlaggebend, zumal später der entgeltliche Erwerb der Rechenleistungspakete ausschließlich über die ***15*** abgewickelt worden wäre.
Zum Vorbringen, dass keine sofortige Besteuerung des Gutscheines zu rechtfertigen sei, werde angemerkt, dass der Gutschein nach § 15 EStG realistisch im Zeitpunkt der Zuwendung seitens des Finanzamtes bewertet worden wäre. Zum einen wäre die Bewertung nach dem ausgewiesenen Gutscheinwert erfolgt, zum anderen wäre die Bewertung anhand des Werbeprospektes erfolgt.
Der Gutschein wäre aus Sicht des Finanzamtes als zusätzliche Verzinsung - neben der Gewinn- bzw. Verlustzuweisung - im ersten Jahr zu sehen, weshalb eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt wäre.
Das Mining würde im gegenständlichen Fall ein nichtselbständiges Mining darstellen. Lt. Ansicht des Finanzamtes wären im Rahmen des Gutscheinminings "nur" die fertigen Coins an den Bf. übertragen worden; etwaige Mitspracherechte oder Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Minings hätte es für die Investoren nicht gegeben. Es würde daher kein eigenverantwortliches Mining für die Investoren vorliegen. Ein Mining bzw. ein Herstellungsvorgang für ETH würde nur bei der ***6*** stattfinden; wenn die Coins durch die ***6*** "fertig gemint sind", würden diese auf das Wallet des Investors übertragen werden. Da lediglich "fertige" Coins übertragen worden wären, würde lt. Ansicht des Finanzamtes bei Veräußerung dieser Coins innerhalb der 1-Jahres-Frist Einkünfte aus Spekulationsgeschäften vorliegen. Die Veräußerung dieser Coins durch den Bf. wäre völlig getrennt von der Hingabe des Gutscheines zu sehen.
Zusammenfassend würde die Dienststelle ***3*** folgende Rechtsmeinung vertreten:
Im Zeitpunkt der Hingabe des Mininggutscheines würde eine zusätzliche Verzinsung des Genussrechtes vorliegen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren wäre. Da es sich um ein unverbrieftes Genussrecht handeln würde, würden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die mit dem Tarifsteuersatz zu besteuern wären (§ 27a Abs. 2 Z 1 iVm § 27a Abs. 2
Z 2 EStG).
Bei Veräußerung der Coins innerhalb der 1-Jahres-Frist würden Spekulationseinkünfte gem.
§ 31 EStG vorliegen.
Am 9. Februar 2022 fand vor dem erkennenden Senat die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***5*** (im Folgenden: ***6***), die im ***10*** 2016 gegründet und am ***22***2016 zu FN ***23*** des Landesgerichts ***3*** in das Firmenbuch eingetragen wurde, hat als Geschäftsgegenstand den "Betrieb eines Rechenzentrums zum Minen von Kryptowährungen". Kernbereich der ***6*** ist es mittels speziell angeschaffter Hard- und Software gegen Entgelt Kryptowährungen für Kunden zu minen und diese Kryptowährungen auf das Wallet der Kunden zu übertragen. Bilanzstichtag der ***6*** ist der 31. Dezember.
Nach der Gründung hatte ***6*** interessierten Investoren im Rahmen einer Crowdfunding-Kampagne Genussrechte an ihrem Unternehmen angeboten. Das durch die Emission aufgebrachte Kapital sollte zunächst der Schaffung einer Infrastruktur für die Aufnahme der operativen Kerntätigkeit der ***6*** dienen und wurde dafür auch verwendet. Konkretes Ziel der ***6*** war Genussrechte in Gesamthöhe von insgesamt EUR ***16*** zum Aufbau eines Rechenzentrums (zum Mining von Kryptowährungen) sowie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung zu begeben. Der Betrag von € ***16*** wurde in den Genussrechtsbedingungen als Funding Limit bezeichnet.
Dieses Anlageziel ist nach einer Werbekampagne (zB Informationsveranstaltungen wie einer "kick-off-Veranstaltung" im ***18*** 2017) auch fast erreicht worden.
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100179/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100179.2021
- Stammnummer
- 136057
- Gültig
- 09.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF