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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100179/2021

Steht die Gewährung eines Wertgutscheins (Recht auf Erhalt von Kryptowährungen durch Mining über einen bestimmten Zeitraum) in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes, führt die Einlösung des Wertgutscheins zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100179/2021vom 09.02.2022Teil 3 von 3
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Wortlaut laut Findok

Die Bewertung des erhaltenen Wertgutscheines hat im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfolgen (vgl. zB Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 50 zu § 15). Geldwerte Vorteile sind gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit dem Betrag zu bewerten, den ein Letztverbraucher üblicherweise hätte aufwenden müssen, um sich die konkreten geldwerten Güter oder Leistungen am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr zu beschaffen. Durch den Begriff "üblich" wird auf eine Bewertung verwiesen, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Maßgeblich ist daher der objektive Wert der zugewendeten Vorteile (vgl. zB VwGH 29.4.2003, 99/14/0240; VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die ***6*** den Vorteil aus dem ausgegebenen Wertgutschein in jener Höhe bewertet hat, der dem üblichen Endpreis (Abgabepreis) bei einer Veräußerung dieser Managed-Hosting-Leistung entsprochen hat zumal ja die ***6*** diese Rechenleitungspakte in der Folge ja auch angeboten hat, dh. hätte der Bf. oder ein anderer Kunde nur die gegenständlichen Rechenleistungspakete (1x Premium, 1x Medium) erworben, so hätte dieser insgesamt EUR 25.000,- aufwenden müssen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde vermeint auch das Bundesfinanzgericht, dass eine Bewertung des Rechenleistungspaketes laut Wertgutschein mit dem Gutscheinbetrag dem objektiven Wert dieses Gutscheins im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. der Einlösung entspricht: Im Werbeprospekt der ***6*** wurden unverbindliche Ertragsprognosen für Managed-Hosting-Pakete wie folgt angeführt (Seite 11): Premium-Paket mit ***25*** bei einer Investition von € 20.000 mit einer Laufzeit von 20 Monaten und Betriebskosten von € 250 pro Monat: € 2.000 pro Monat, das sind über die Laufzeit von 20 Monaten € 40.000 Medium-Paket mit ***26*** bei einer Investition von € 5.000 mit einer Laufzeit von 30 Monaten und Betriebskosten von € 47,50 pro Monat: € 362 pro Monat, das sind über die Laufzeit von 430 Monaten € 10.860 Tatsächlich hat der Bf. sogar trotz des vorzeitigen Miningstopps durch ***6*** infolge gestiegener Strom- und Betriebskosten und des stark fallendes Wertes des Ethereum im ***19*** 2018 ca. 69 ETH's (Wert bei Übertragung von ***6*** auf das Wallet fast EUR 21.000,-) endgültig übertragen erhalten. Die Ausgabe bzw. Einlösung des Wertgutscheines im Jahr 2017 durch den Bf. führt daher zu mit dem Tarifsteuersatz zu besteuernden Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Höhe von € 25.000,00. Der dem Bf. zugewiesene Verlust des Geschäftsjahres 2017 der ***6*** in Höhe von € 2.916,55 konnte sich für den Bf. im Jahr 2017 noch nicht auswirken, weil dieser Verlust nach den Genussrechtsbedingungen auf Basis des aufgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird und der Jahresabschluss erst im Jahr 2018 erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen betreffend die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung des über die ***6*** geminten Ethereums im Dezember 2017 bekämpft lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit Beschwerde anfechtbar ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Spruch des Bescheides (vgl. zB VwGH 20.4.1995, 92/13/0086; VwGH 18.11.2002, 2003/14/0083; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0093). Da im angefochtenen Bescheid - wegen Unterschreitens der Freigrenze des § 31 Abs. 3 EStG 1988 - gar keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der Einkommensteuer unterworfen wurden, war auf diesen Punkt der Beschwerde inhaltlich nicht einzugehen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da soweit ersichtlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Ausgabe von Wertgutscheinen, mit denen Leistungen der den Gutschein ausgebenden Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Genussrechtes (als "Dankschön") fehlt, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. Linz, am 9. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100179/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100179.2021
Stammnummer
136057
Gültig
09.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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