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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105943/2015

1. Anwendung der Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 2. Wertsicherungsmehrbeträge aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung 3. Ausmaß von Verlustvorträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105943/2015vom 12.12.2025Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung der Grundstücke EZ ***11*** und EZ ***12*** im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 1.1. Sachverhalt Betreffend die den Wohnsitz des Bf. bildenden, bzw. bis zum 31.11.2011 in dessen Eigentum steheneden, an der Lageadresse ***47***, ***7*** domizilierten Liegenschaft - sind für den Fall der in den mit den Nummern ***29***, respektive ***30*** versehenen Bebauung- und Flächenwidmungsplänen der Stadt Wien intendierten Errichtung einer durchgehenden Verkehrsverbindung zwischen der ***5*** und der ***6*** - seit dem Jahr 1958 sowie 1959 bescheidmäßig sowohl die Übergabe eines bereits im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden ungeachtet dessen jedoch dem Liegenschaftseigentümer unentgeltlich zur Verfügung stehenden, ein Ausmaß von rund 150 m2 umfassenden - Grünstreifens, als auch die Verpflichtung zur Herstellung einer Höhenlage intabuliert. In den Jahren 1985 bis 1987 unternahm der Bf. zunächst via Eingaben an die zuständigen Abteilungen des Magistrats der Stadt Wien sowie an die Spitzenfunktionäre der Stadtregierung den Versuch eine Abänderung des Flächenwidmungsplans mit der Nummer ***29*** dergestalt zu erwirken, dass die in diesem verzeichnete Herstellung einer Straßenverbindung zwischen ***5*** und ***6*** nicht mehr den Inhalt desselben bildet. Obwohl den Anträgen des Bf. nicht in vorgenannter Art und Weise entsprochen wurde, wurde ihm mit Schriftsatz des Bezirksvorstehers vom 3.7.1986 zugesichert, dass zu diesem Zeitpunkt ein Ausbau der Verbindungsstraße überhaupt nicht angedacht sei. Darüber hinaus sei eine - anstelle der Herstellung der Verbindungsstraße - Platz greifende Errichtung eines befahrbaren Fußweges nicht nur an eine Übereinstimmung mit den Anrainern geknüpft, sondern für diese auch keine Budgetmittel vorhanden. Mit Kaufvertrag vom 12.7.2002 erwarb der Bf. zwei unbebaute, im Grundbuch der KG ***3*** mit den EZ ***11*** sowie EZ ***12*** versehene Liegenschaften. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei vorgenannten Grundstücken um Nachbargrundstücke zum Wohnhaus des Bf. handelte, waren diese auch die einzigen an der projektierten Straße gelegenen mit dem Status "unbebaut" versehenen Liegenschaften. Diese Eckdaten boten wiederum für den Bf. Gelegenheit neuerliche Bestrebungen in Richtung Realisierung der endgültigen Abstandnahme von der Errichtung einer durchgehenden Verbindungsstraße zu forcieren. In der Folge bot das in natura noch nicht realisierte Straßenprojekt - via Bezeichnung in dem mit 27.7.2006 datierten Dokument Nummer ***30*** - wiederum den Inhalt des neu festzusetzenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, ein Umstand, welche den Bf. zu einer an die MA 21 gerichteten Eingabe vom 12.9.2006 veranlasste. Diese Eingabe war von Erfolg gekrönt, da in der zum Plandokument ***30*** abgegebenen Stellungnahme der Bezirksvertretung vom 13.10.2006 entnommen werden konnte, dass der Verbindungsweg zwischen ***7*** und ***16*** - ob Unmöglichkeit eines auf schwieriger Topografie beruhenden Ausbaus - nur in der schon vorhandenen Sackgassenform gewidmet werden soll. Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2006 seitens der Bezirksvertretung - ungeachtet des Verbleibs des Straßenprojektes im Flächenwidmungsplan die beschlussmäßig gefasste Abstandnahme von der Setzung baulicher Maßnahmen bestätigt. Im Anschluss an eine seitens des Bf. per Baurechtsvertrag sowie Bestandsvertrag gestatteten einheitlichen Nutzung der - mit einem Bauverbot belegten - Liegenschaften mit der EZ ***11*** sowie EZ ***12*** wurden nämliche Grundstücke schlussendlich mit Kaufverträgen vom 2.8.2012 sowie 3.8.2012 an die ***22***, übereignet, wobei dem Käufer - zwecks Hintanhaltung der bei Realisierung des Straßenprojekts die im Eigentum des Sohnes des Bf. stehenden, an der Lageadresse ***7*** domizilierten Liegenschaft treffenden Verpflichtung zur faktischen Abtretung eines 3m breiten sowie 50 m langen Grünstreifens - ex contractu sowohl die einheitliche Weiterübertragung beider Liegenschaften, als auch die die Überbindung der Verpflichtung zur aktiven,- jeden Rechtsnachfolger im Eigentum bindenden - Verhinderung des nach wie vor den Inhalt des Plandokuments ***30*** bildenden Straßenprojekts auferlegt wurde. 1.1. Streitpunkte 1.1.1. Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit der am 2.8. bzw. am 3.8.2012 erfolgten Veräußerung der Liegenschaften mit den EZ ***11*** und ***12*** Vor dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt erachtet der Bf. im Wesentlichen die in § 124 b Z 215 EStG 1988 determinierte Wendung, wonach unter anderem die §§ 29 Z 2, 30 jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 am 1. April 2012 in Kraft treten und erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden sind, bei sonstigem Fehlen jeglicher Übergangsbestimmung für die vor dem 1. April 2012 angeschafften Liegenschaften als übergangslosen rückwirkenden und ergo dessen als verfassungswidrigen Eingriff in den Vertrauensschutz zu werten ist. Darüber hinaus steht nach der Auffassung des Bf. die Bestimmung des § 124 b Z 215 EstG 1998 in einem - exklusiv vom VfGH einer endgültigen Klärung zuzuführenden - Anwendungswiderspruch zur Norm des § 120 EStG 1988, der gemäß - die nicht auf eine bestimmte Gesetzesfassung bezogenen §§ 30 und 31 für Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1988 gelten. 1.1.2. Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 Ausgehend von dem an oberer Stelle dargelegten Sachverhalt steht die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 in Streit, wobei der Bf. in Ansehung der bedungenen Modalitäten der Veräußerung der Grundstücke mit den EZ ***11*** sowie EZ ***12***, sprich sowohl die dem Käufer im Verwertungsfall überbundene Verpflichtung der Behandlung beider Liegenschaften als wirtschaftliche Einheit als auch jene der aktiven Verhinderung des Straßenprojekts den Verkauf in materieller Betrachtung als Maßnahme der Verhinderung einer drohenden Enteignung der im Eigentum seines Sohnes, bzw. den Wohnsitz des Bf. bildenden an der Adresse ***7*** domizilierten Liegenschaft qualifiziert. 2. Ertragsteuerliche Behandlung der Kursverluste im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2013 bis 2015 2.1. Sachverhalt Der Bf. hat im Jahr 1998 für die Generalsanierung des in nämlichem Jahr ausschließlich in seinem Privatvermögen befindlichen 1. Obergeschosses bzw. für den Ausbau des Dachgeschosses, des, in ***45*** domizilierten Objekts mit am 25.5.1998 datierten Vertrag einen in CHF begebenen Kredit aufgenommen, wobei zunächst eine Laufzeit bis zum 13.10.2011 bedungen wurde. Hierbei lautet gemäß Punkt 1 des Vertrages der Zweck des Kredits wortwörtlich wie folgt: "Sanierung des Hauses in der ***46***" Der Kredit wurde mittels Einverleibung einer Hypothek auf obgenannter, mit der EZ 325 versehenen Liegenschaft besichert (Punkt 8 "Sicherstellung" dritter Satz) Betreffend die Tragung des Kursrisikos lautet der drittletzte Satz obigen Kreditvertrags unter Punkt 8 "Sicherstellung" wortwörtlich wiedergegeben: "Jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten gehen ausschließlich zu Ihren Lasten." Im Anschluss an einen - die Jahre 2007 bis 2010 umfassenden - "tilgungsfreien" Zeitraum vereinbarte der Bf. mit der darlehensgebenden Bank - nach Leistung einer Abschlagszahlung von 100.000,00 CHF - den Kredit mittels Vierteljahreszahlungen von 9.375,00 CHF bedienen zu wollen. In diesem Zusammenhang lautet das mit 9.8.2011 datierte -, vom Bf. am 16.8.2011 gegengezeichnete - Schreiben der kreditgewährenden Bank betreffend die Prolongation bzw. die Bedienungsmodalitäten des am 25.5. 1998 begebenen Kredits auszugsweise wortwörtlich wie folgt: "Wir erklären uns bereit, den oben angeführten Kredit mit einem Teilbetrag von CHF 375.000,00 (= EUR 344.131,41) bis zum 15.8. 2021 zu verlängern. Die Rückführung erfolgt ab 15.11.2011 in 40 vierteljährlichen Kapitalraten von CHF 9.375,00 (= EUR 8.603,29) bei Terminverlust. Die Zinsen, Provisionen und Spesen sind nach Vorschreibung innerhalb von 14 Tagen separat zu entrichten. Die Rückzahlung des Kredits erfolgt währungskonform. -------------------------- Die in dieser Vereinbarung ausgewiesenen Umrechnungen von CHF erfüllen ausschließlich Informationszwecke und erfolgen zum Devisenmittelkurs und ohne Berücksichtigung der im Devisenhandel üblichen Spannen und Spesen." Im streitgegenständlichen Zeitraum mündeten die in CHF zu leistenden Tilgungszahlungen im Vergleich zu den korrespondierenden Eurobeträgen in zu entrichtende Wertsicherungsmehrbeträge in Höhe von 5.207,87 Euro (2013), von 5.710,30 Euro (2014) sowie solchen in Höhe von 5.122,17 Euro (2015). 2.2. Streitpunkt Vor dem unter Punkt 2.1. dargelegten Sachverhalt steht die ertragsteuerliche Erfassung/Nichterfassung der - mittels Fremdwährungskredit finanzierten Aufwendungen auf rein im Privatvermögen des Bf. befindlichen Teile des in ***38***, ***37*** domizilierten Gebäudes - auf unterjährigen Währungsschwankungen zwischen CHF und Euro beruhenden Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Während die belangte Behörde die, die Werbungskosteneigenschaft nämlicher Beträge ablehnende Haltung mit den zum Themenbereich einer per Fremdwährungskredit erfolgten Anschaffung eines Mietobjekts schlussendlich in Erleiden eines Verlust mündenden Konvertierung ergangenen Judikate der Höchstgerichte begründet, moniert der Bf., dass der Veranlassungszusammenhang, sprich die auf ein und demselben Vertragswerk beruhende Aufnahme des Kredits zur Gebäudesanierung einerseits und die Benutzung der Immobilie zwecks Erzielung von Einkünften andererseits, keine Veränderung erfahren hat und schon dieser Umstand einer - in Anknüpfung an die jeweilige Einkunftsart - differenzierenden ertragsteuerlichen Beurteilung der Tilgungsmehrbeträge zuwiderlaufe. Schlussendlich finde die Rechtsansicht des Bf. betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der unter den Terminus der Schuldzinsen zu subsumierenden Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten Deckung sowohl in der zur ertragsteuerlichen Behandlung von Wertsicherungsmehrbeträgen ergangenen - auch auf Tilgungsmehrbeträge - anzuwendenden Judikatur, als auch in den in der Rz 19 getätigten Ausführungen des höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom 18.1.2017, Ro 2016/15/0026. Darüber hinaus sei die ertragsteuerliche Erfassung nämlicher Beträge im außerbetrieblichen Bereich schon dem, dem Ertragssteuerecht immanenten Grundsatz der objektiven Leistungsfähigkeit geschuldet. Außerdem sei der Begriff "Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung" schon seit den 80-ziger Jahren unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital subsumiert und nunmehr expressis verbis in der Norm des § 27 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 determiniert, wobei schon die einheitliche, gemäß § 115 BAO nicht zum Nachteil des Abgabepflichtigen gereichende Beurteilung eines wirtschaftlichen Vorgangs, sprich die einnahmenseitige Erfassung nämlicher Beträge vice versa deren Erfassung als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gebiete. 3. Ausmaß des Verlustabzuges im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 3.1. Sachverhalt Mit Notariatsakt vom 23.12.2011 (Abtretungsvertrag) übertrug der Bf. seinem Sohn zum 31.12.2011 49 % seiner (Gesamt)-Anteile an der ***Bf1*** GmbH gegen Gewährung einer monatlichen Rente von 1.000,00 Euro. Mit Umwandlungsvertrag vom 25.9.2013 wurde die ***Bf1*** GmbH rückwirkend auf den 31.12.2012 in eine KG umgewandelt, deren Kommanditisten zu 49% Herr ***4*** und zu 51% der Bf. waren. Eine weitere GmbH ist im Zuge der Umwandlung als nicht am Vermögen beteiligter Komplementär beigetreten. Im Zeitpunkt der Umwandlung waren in der ***Bf1*** GmbH Verluste im Ausmaß von 268.215,32 Euro vorhanden, wovon 45.508,84 Euro aus dem Jahr 2012 und 222.706,48 Euro aus den Jahren 2008-2010 stammten. 3.2. Streitpunkt In Anbetracht der Tatsache, dass das BFG mit Erkenntnis vom 16.06.2017, RV/7101637/2016 die Auffassung vertreten hat, dass ob des unter Punkt 3.1. dargestellten - vor Umwandlung der ***Bf1*** GmbH in eine KG - in Form einer Einzelrechtsnachfolge bewirkten unentgeltlichen Erwerbs der Körperschaftanteile durch den Sohn des Bf. keiner der in § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG normierten Ausnahmetatbestände Platz greift, mit der Folge, dass die aus den Jahren 2008 bis 2010 stammenden Verlustvorträge der (umgewandelten) Körperschaft im Beteiligungsausmaß von 49% untergegangen sind, beantragt der Bf. mit der Begründung, dass er in seiner Eigenschaft als vormaliger Alleingesellschafter die Verluste jener Jahre tatsächlich erlitten hat, die Zurechnung der nichtanerkannten Vorträge an seine Person. 4. Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2013 4.1. Sachverhalt Basierend auf der im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.8.2015 ausgewiesenen, wurden mittels Bescheides nämlichen Datums Anspruchszinsen im Ausmaß von 2.199.95 Euro festgesetzt. 4.2. Streitpunkt In seiner gegen den Anspruchszinsenbescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtmäßigkeit desselben im Wesentlichen mit der Begründung der Rechtswidrigkeit der - auf Basis der Streitpunkte 1 bis 3 erfolgten - Festsetzung der Einkommensteuer 2013 releviert. Über die Beschwerden wurde erwogen: 1. Einkommensteuer 2013 1.1. Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit der Veräußerung der Liegenschaften mit den EZ ***11*** und ***12*** Zu diesem Streitpunkt ist seitens des BFG einleitend festzuhalten, dass dieses gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an ordentlich kundgemachte Gesetze, sprich sohin auch die in den §§ 120, 124b Z 215 EStG 1988 determinierten Inkrafttretensbestimmungen - bis zu deren allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - gebunden ist. Das Verwaltungsgericht vermag in diesem Zusammenhang auch nicht die Ansicht des Bf. teilen, der gemäß ein Anwendungswiderspruch zwischen § 120 EStG 1988 einerseits sowie § 124 b Z 215 leg. cit. andererseits bestehe, da in Zusammenschau beider Vorschriften der Regelungsinhalt ersterer Norm im Zeitraum vom nach dem 31.12.1988 bis inklusive am 31.3.2012 getätigter privater Veräußerungsgeschäfte, bzw. die in Konnex mit diesen stehenden, in den §§ 30 und 31 EStG 1988 verankerten ertragsteuerlichen Rechtsfolgen umfasst, während der das Inkrafttreten der §§ 30 und 31 in der Fassung des 1. StabG 2012, BGBl Nr. I 22/2012 mit 1.4.2012 determinierenden Norm des § 124 b Z 215 EStG 1988 der Regelungsinhalt der erstmalige Anwendung vorangeführter Rechtsvorschriften exklusiv nach dem 31.3.2012 getätigter Veräußerungen immanent ist. Dem weiteren Einwand des Bf. wonach ob des raschen Gesetzwerdungsprozesses des 1. StabG 2012 faktisch ein rückwirkender Eingriff in den Vertrauensschutz geschaffen worden sei, sind die unter den Punkt 2.3.2. bis 2.3.5. des Erkenntnisses vom 25.9.2015, G 111/2015 getätigten Ausführungen des VfGH entgegenzuhalten. Diese lauten wortwörtlich wie folgt: "2.3.2. Dem antragstellenden Gericht ist zunächst einzuräumen, dass die umfassende Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen unter Einbeziehung auch jener Grundstücke, die zum 31. März 2012 - infolge bereits abgelaufener Spekulationsfrist - nicht steuerverfangen waren, am 28. März 2012 im Nationalrat beschlossen und am 31. März 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 22/2012) kundgemacht worden ist. Mit der Einbeziehung nicht steuerverfangener Grundstücke greift der Gesetzgeber aber nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen ein. Maßgeblicher Besteuerungstatbestand ist nämlich die Veräußerung in Form des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes (s. RV 1680 BlgNR 24. GP, 7). Da die Regelung Veräußerungen nach dem 31. März 2012 und somit Veräußerungen ab Inkrafttreten (vgl. § 124b Z 215 EStG 1988) erfasst, knüpft sie nicht an die bereits vor Inkrafttreten verwirklichten Veräußerungsvorgänge geänderte, für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen. Sie regelt vielmehr aus der zeitlichen Perspektive der Erlassung des Gesetzes die Rechtsfolgen für Veräußerungen ab dem Inkrafttreten der Regelung. Dass dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes - wie das antragstellende Gericht ausführt - "geraume Zeit in Anspruch nehmende weitere Schritte vorausgehen" und daher auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits vor Inkrafttreten der Regelung möglicherweise "ein in wesentlichen Teilen abgeschlossener Veräußerungsvorgang" vorliegen konnte, führt zu keiner anderen Betrachtung, geht es doch auch in solchen Konstellationen im Kern um das Interesse des Steuerpflichtigen am unveränderten Fortbestand der vor Inkrafttreten gegebenen Rechtslage. 2.3.3. Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.). So wie im Einzelfall auch rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage im Steuerrecht ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein können (vgl. VfSlg. 12.416/1990, 14.515/1996), kann die Enttäuschung des Vertrauens der Normunterworfenen auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung auch ohne Rückwirkung unter Umständen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen. Hier greift der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz jedoch nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellation schutzwürdige Positionen und setzt damit einer gesetzlichen Änderung unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Schranken. Einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof etwa angenommen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann durch Wegfall der Begünstigung frustriert wird (VfSlg. 12.944/1991 zum Nachtfahrverbot für lärmarme Lastkraftwagen) oder wegen Durchführung der geförderten Planungsmaßnahmen und Vorhaben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (VfSlg. 13.655/1993 zur Abschaffung der Energieförderungsrücklage). 2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass vor der mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 erfolgten Einführung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen gefördert hätte, die durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 mit Blick auf die dem Privatvermögen zuzurechnenden Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, entwertet wären. Demgemäß hatte der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die mit BGBl. 400/1988 erfolgte Verlängerung der Spekulationsfrist von fünf auf zehn Jahre (VfSlg. 13.461/1993). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall - anders als das antragstellende Gericht vermeint - auch von jenem, den der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Firmenwertabschreibung (VfSlg. 15.739/2000) zu entscheiden hatte. 2.3.5. Der Umstand, dass bis zum Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht im Rahmen der Besteuerung des Einkommens zu erfassen waren, vermag nicht zu bewirken, dass auf den unveränderten Fortbestand dieser Rechtslage ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen bestünde, und zwar auch dann nicht, wenn im Einzelfall die für das Bestehen einer Steuerpflicht relevante Frist bereits abgelaufen gewesen sein sollte. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Erwerb eines Grundstückes gemäß der jeweils maßgebenden Rechtlage - so wie die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht (Außenstelle Feldkirch) möglicherweise auch über Jahrzehnte - davon ausgegangen ist, dass die Veräußerung des Grundstückes infolge Ablaufs dieser Frist keiner Ertragsteuerpflicht unterliegen werde, begründet für sich allein keine schutzwürdige Position, die einer in der vorgenommenen Weise erfolgten gesetzlichen Änderung verfassungsrechtliche Schranken setzen würde." Angesichts der Tatsache, dass der VfGH mit obigem Erkenntnis über das "ertragsteuerliche Schicksal" eines nach dem 31.3.2012 veräußerten, zum 31.3.2012 jedoch nicht mehr steuerverfangenen Grundstücks befunden hat, besitzen die an oberer Stelle dargelegten Schlussfolgerungen des Höchstgerichtes umso mehr Gültigkeit für die am 3.8.2012 veräußerten zum Stichtag 31.3.2012 evidenter Maßen steuerverfangenen Liegenschaften des Bf. Vice versa ist somit auch der seitens des Bf. als verfassungskonform erachteten Versteuerung - auf die nach dem 31.3.2012 realisierten Wertzuwächse - der Boden entzogen. In Ansehung vorstehender Ausführungen hegt das BFG an der Steuerbarkeit der in Streit stehenden Veräußerungen, sprich der generellen Unterwerfung nämlicher Rechtsgeschäfte unter das Regime des § 30 EStG 1988 idF BGBl. I 22/2012 keine Zweifel. Korrespondierend damit sieht sich das Verwaltungsgericht auch nicht zur Initiierung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof veranlasst. 1.2. Anwendung der Befreiungsbestimung des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 1.2.1. Gesetzestext des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte; 3. Aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Eingriffs. 1.2.2. Subsumtion der Veräußerung der Liegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12*** unter § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 1.2.2.1. Zur Anwendung der zur § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF. vor BGBl. I 22/2012 entwickelten Judikatur des VwGH In Ansehung der Tatsache, dass den Befreiungsbestimmungen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 und jener nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 nicht nur ein nahezu identer Gesetzeswortlaut zu Grunde liegt, sondern der Verwirkung beider Normen vorweg die alternative Erfüllung der Tatbestände Veräußerung von Wirtschaftsgütern bzw. Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines drohenden Eingriffs immanent ist, erachtet das BFG die zu § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ergangene Rechtsprechung des VwGH als für die Beurteilung der Veräußerungsgeschäfte des Bf. einschlägig. 1.2.2.2. Auf Vermeidung eines unmittelbar drohenden Eingriffs fußende Veräußerung der Liegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12*** Im Erkenntnis vom 25.02.2003, 99/14/0316 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass unter Erfüllung des - in eine Befreiung nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mündenden Tatbestandes - der Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Eingriffes die rechtsgeschäftliche Vorwegnahme des Rechtszustandes, der durch den behördlichen Eingriff bewirkt würde, zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht die Veräußerung von Liegenschaftsanteile an eine vom Enteignungswerber verschiedene Person nicht als Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs erachtet und der vom dg. Bf. angestrebten Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 eine Absage erteilt. In Anbetracht vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass es sich im zu beurteilenden Fall bei dem Käufer der Liegenschaften evidenter Maßen nicht um den Enteignungswerber kommt nach Auffassung des BFG der Befreiungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 nicht zum Tragen. Ungeachtet dessen führt der Bf. selbst ins Treffen, dass in realiter schon der Ankauf der Liegenschaften mit den EZ ***11*** sowie EZ ***12*** ausschließlich der Verhinderung einer widrigenfalls die ***7*** domizilierte Liegenschaft in Form der faktischen Abtretung eines Grünstreifens im Ausmaß von 150m2 treffende Enteignung gedient hat. Aus diesem Vorbringen ist in Zusammenschau mit der auch in die Veräußerungsverträge vom 2.8.2012 sowie vom 3.8.2012 expressis verbis Eingang gefundenen Darlegung des "tatsächlichen Enteignungsobjektes" im Umkehrschluss zu folgern, dass den veräußerten Grundstücken selbst nicht einmal die Eignung eines präsumtiven Objekts eines drohenden behördlichen Eingriffs beizumessen ist. 1.2.3. Steuerliche Konsequenzen In Ansehung obiger Ausführungen vermag daher das Verwaltungsgericht in der ertragsteuerlichen Erfassung der Veräußerungen bzw. - als Substrat der in § 30 Abs. 3 EStG 1988 erschöpfenden Aufzählung der zu berücksichtigenden Werbungskosten - in der Hinzurechnung der Verkaufsberatungskosten von 19.800,00 Euro eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Demzufolge war in diesem Streitpunkt der Beschwerde eine Absage zu erteilen. 2. Ertragsteuerliche Behandlung der aus einem Fremdwährungskredit erlittenen Kursverluste im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2013 bis 2015 2.1. Allgemeines Zu diesem Streitpunkt wird der Bf. betreffend die ertragsteuerliche Beurteilung der Kursverluste der Jahre 2013 bis 2015 - ob Sachverhaltsidentität zu den in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Kursverlusten sowie zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen des BFG im Erkenntnis vom 29.9.2023, RV/7100656/2018 (Punkte 3 bis 5 auf den Seiten 70 bis 80) sowie auf jene im Beschluss des VwGH vom 2.7.2025, Ro 2024/13/0016 verwiesen. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2025, erhobenen Einwand wonach zugeflossene Wertsicherungsmehrbeträge auf Seite des Gläubigers gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu qualifizieren sind, wobei dieses Faktum spiegelgleich einen automatischen Abzug nämlich verausgabter Beträge als Werbungskosten nach § 16 Abs.1 Z 1 EStG 1988 erfordert, die Ausführungen des VwGH in den Rz 16 bis 19 des Beschlusses des VwGH vom 2.7.2025, Ro 2024/13/0016 entgegengehalten. 2.2. Steuerliche Konsequenzen In Ansehung der Tatsache der Nichtberücksichtigung der im Rahmen der Vermietungseinkünfte des Objekts ***38*** erlittenen Kursverluste als Werbungskosten waren diese vom BFG im Zuge der Beschwerdeerledigung - beruhend auf den vom Bf. in den mehrfach berichtigten Erklärungen - auf Basis der jeweiligen letzten Berichtigung offengelegten Werten im Ausmaß von 5.207, 87 Euro (2013), von 4.788,38 Euro (2014) sowie von 5.122,17 Euro (2015) zu erhöhen -, sodass die Vermietungseinkünfte für obiges Objekt auf - 666,94 Euro (2013), auf 33.549,26 Euro (2014) sowie auf 20.657,56 Euro (2015) zu lauten haben. Summa summarum lauten sohin die vom BFG im Rahmen der Beschwerdeerledigung zum Ansatz zu bringenden Gesamtvermietungseinkünfte der Jahre 2013 bis 2015 unter Zugrundlegung letztgenannter Basen auf 15.671,78 Euro (2013), auf 55.748,33 Euro (2014) sowie auf - 16.065,51 Euro (2015). 3. Ausmaß des Verlustabzuges im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 Unter nochmaliger Bezugnahme auf die in Punkt 3.1. der Sachverhaltsdarstellung angeführten Modalitäten betreffend den vom Sohn des Bf. zum 31.12.2011 erfolgten unentgeltlichen Erwerbs von 49% der Anteile an der ***Bf1*** GmbH mit anschließender zum 31.12.2012 erfolgter Umwandlung vorangeführter Körperschaft in eine KG sowie die damit einhergehend auf Basis des § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG den anteiligen Untergang der Verlustvorträge der Jahre 2008 bis 2010 konstatierenden Ausführungen des BFG im - in der Folge nicht vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts bekämpften - Erkenntnis vom 16.6.2017, RV/7101637/2016 kann dem Antrag des Bf. auf anteilige Zurechnung nämlicher Verluste nicht nähergetreten werden. Dies es Schlussfolgerung gründet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes schon auf der Tatsache, dass es schon begrifflich als ausgeschlossen zu betrachten ist, dass in der Person des Sohnes des Bf. untergegangene Verlustabzüge der Jahre 2008 bis 2010 beim Bf. den Gegenstand einer Anwachsung bilden. Wiederholend sei darauf hingewiesen, dass die gesamten Verlustvorträge beim Bf. nur unter der Voraussetzung der Umwandlung vor Anteilserwerb seines Sohnes verblieben wären. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das BFG im Erkenntnis vom 16.6.2017, RV/7101637/2016 die dem Untergang der Verlustvorträge entgegengehaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie dem Verstoß gegen das Prinzip der Totalgewinnbesteuerung mit der zu § 10 UmgrStG ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte (VfGH 24.2.2009, B 1275/08; VwGH 20.3.2013,2009/13/0046) begegnet ist. Dass betreffend die Norm des § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken obwalten, hat- wie vom Bf. selbst eingeräumt -, der VfGH mit, dem die Behandlung der in nämliche Richtung abzielenden Beschwerde des Sohnes des Bf. ablehnenden Beschluss vom 26.1.12018, E 2694/20217 zum Ausdruck gebracht. Korrespondierend mit der verfassungsrechtlichen Sanktionierung des in der Person des Sohnes des Bf. bewirkten Untergangs der Verlustabzüge im prozentuellen Ausmaß seiner im Schenkungsweg erworbenen Anteile ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch dem in Richtung definitiv persönlicher Tragung der Verluste abzielenden Argument des Bf. der Boden entzogen. In Ansehung vorstehender Ausführungen lautet sohin die für den Bf. in den Jahren ab 2013 zur Verrechnung gelangenden - aus den Jahren 2008 bis 2010 bzw. dem Jahr 2012 stammenden - Verlustabzüge auf einen "Ausgangswert" von 136.789,81 Euro. 4. Behandlung der vom Bf. im Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 16.2.2016 gestellten Anträge Angesichts der Tatsache, dass das BFG im Rahmen der (Neu)Festsetzung der Abgabe dem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens zu Grunde zu legen hat, hatte dieses auch über die in obigem Schriftsatz gestellten Anträge des Bf. zu befinden. 4.1. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit Dem in Punkt V Z 1. der - die gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 gerichteten Beschwerde - ergänzenden Schriftsatz 16.2.2016 gestellten Antrag auf Ansatz der sonstigen selbständigen Einkünfte des Bf. in Höhe von 17.526,64 Euro war angesichts des - die tatsächlichen Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen des Bf. in Höhe von 39.367,67 Euro - widerspiegelnden Inhalts der im Verfahren nachgereichten Feststellungserklärung betreffend die ***Bf1*** GmbH NfG KG im Rahmen der Beschwerdeerledigung Rechnung zu tragen. 4.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen In Anbetracht der unter Punkt V Z 2, der Beschwerdeergänzung zu dieser Thematik getätigten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen obwalten nach dem Dafürhalten des BFG im Rahmen der Neuberechnung der Einkommensteuer 2013 am Ansatz negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausmaß von 1.248,89 Euro keine Bedenken. 5. Berücksichtigung des berichtigen Jahreslohnzettel 2013 An dieser Stelle sei angemerkt, dass im Rahmen der Beschwerdeerledigung die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Basis des berichtigten, dem Bf. zur Kenntnis gebrachten Jahreslohnzettel der PVA entsprechend zu adaptieren sind. 6. Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid zur Einkommensteuer 2013 6. 1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz. 6.2. Rechtliche Beurteilung Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO5, § 205, Tz. 33ff). Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2013 liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 17.8.2015 ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Bf. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesem zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung sei zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibung sei unrichtig vorgenommen worden. Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Die Norm des § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen. Die prozessuale Bindung des - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn der Grundlagenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013) rechtswirksam erlassen worden ist (vergleiche Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 rechtswirksam erlassen wurde. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge der Einkommensteuerbescheid 2013 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2013 ausgewiesene Nachforderung konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 7. Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 Im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses war die Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 unter Berücksichtigung der in den Punkten 2.2 und 4 verzeichneten Bemessungsgrundlagen wie folgt festzusetzen. 7.1. Einkommensteuer 2013 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 17.526,64 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -20.789,80 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | ***Bf1*** GmbH | 71.217,93 | PVA | 33.297,24 | WK- Pauschale | -132,00 | gesamt | 104.383,17 | Einkünfte aus Kapitalvermögen | -1.248,89 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 15.671,78 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 115.542,90 | SA- Pauschbetrag | -60,00 | Zuwendungen gemäß § 18 Abs.1 Z 7 EStG 1988 | -914,00 | Steuerberatungskosten | -15.810,03 | Kirchenbeitrag | -400,00 | Verlustabzug (75% von 115.542,90) | -86.657,18 | Einkommen | 11.701,69 | Einkommensteuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988(11.701,69 -11.000,00) x 5.110.00/14.000,00 | 256,08 | Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | -88,92 | Steuer für sonstige Bezüge 5.549,54 (5,847,78 - 298,24) | | 0% für die ersten 620.00 | 0,00 | 6% von den restlichen 4.929,54 | 295,77 | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen | 7.172,04 | Steuer für Grundstücksveräußerung | 127.602,81 | Einkommensteuer | 134.981,70 | Verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -4.200,67 | Anrechenbare Lohnsteuer | -43.723,89 | Rundung | -0,14 | Festgesetzte Einkommensteuer 2013 laut BFG | 87.057,00 7.2. Einkommensteuer 2014 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 10.785,40 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -23.211,06 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 34.554,00 | Einkünfte aus Kapitalvermögen | 22.869,19 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 55.748,33 | Ausgleichsfähiger Verlust aus Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 Abs. 7 EStG 1988 | -522,20 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 100.223,66 | Pauschbetrag für SA | -60.00 | Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 | -384,50 | Steuerberatungskosten | -5.984,12 | Verlustabzug (136.789 - 86.657,18) | -50.132,63 | Einkommen | 43.662,41 | Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 (43.662,41 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00 | 12.066,21 | Steuer sonstige Bezüge 5.759,00 | | 0% für die ersten 620.00 | 0,00 | 6% für die restlichen 5.139,00 | 308,34 | Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen | 6.888,71 | Einkommensteuer | 19.263,26 | Anrechenbare Lohnsteuer | -9.521,10 | Kapitalertragsteuer | -2,20 | Anrechenbare ausländische (Quellen)Steuer | -237,14 | Festgesetzte Einkommensteuer 2014 gerundet laut BFG | 9.503,00 7.2. Endgültige Festsetzung der Einkommensteuer 2014 Nach der Bestimmung des § 200 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2022/108 kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Nach dem zweiten Satz leg. cit. kann die Abgabe auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. § 200 Abs. 2 erster Satz BAO normiert für den Fall, dass die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist die vorläufige Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen ist. Nach der Bestimmung des § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte - abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht Platz greifenden, in den lit. a bis c des zweiten Satzes leg. cit. determinierten Ausnahmen - die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Darüber hinaus räumt die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO den Verwaltungsgerichten unter anderem die Befugnis ein im Zuge der Erlassung eines Erkenntnisses den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. In Anbetracht letztangeführter Normen und der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall ob rechtskräftiger Entscheidung des Rechtsmittels betreffend die ertragsteuerliche Qualifikation der Wertsicherungsmehrbeträge im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Erkenntnis des BFG vom 29.9.2023, RV/7100656/2018) sowie der in Punkt 3 des Erwägungsteil getroffenen Feststellungen betreffend das Ausmaß der zur Verrechnung gelangenden Verlustabzüge kein in § 200 Abs. 2 erster Satz BAO angeführter Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 ergibt, war diese - im Rahmen der Beschwerdeerledigung - endgültig festzusetzen. 7.3. Einkommensteuer 2015 Einleitend sei angemerkt, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 die Abgabe auf Basis eines negativen Einkommens von - 33.199,65 Euro in Höhe einer Gutschrift von - 2.447,00 Euro festsetzt. In Ansehung der Tatsache, dass die um die ertragsteuerlich nicht anerkannten Wertsicherungsmehrbeträge von 5.122,17 Euro erfolgte Erhöhung der Einkünfte aus der Vermietung des Objekts ***38*** bzw. daraus folgen die Reduktion der (Gesamt)Vermietungseinkünfte auf einen Werbungskostenüberschuss von - 16.065,51 Euro- sowie der Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.567,87 Euro nach Ausgleich mit den übrigen zum angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 betragsmäßig unverändert gebliebenen Einkünften - summa summarum nach wie vor ein negatives Einkommen von - 11.539,26 Euro und daraus folgend wiederum die Festsetzung einer Gutschrift von 2.447,00 Euro zeitigt, bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die im Erkenntnis erfolgte Beurteilung der Streitpunkte direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des EStG 1998 sowie jenen des UmgrStG fußt und das Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 12. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105943/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105943.2015
Stammnummer
150156
Gültig
12.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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