Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105943/2015
1. Anwendung der Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 2. Wertsicherungsmehrbeträge aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung 3. Ausmaß von Verlustvorträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105943/2015vom 12.12.2025Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertretung über die Beschwerden vom 16.9.2015 sowie vom 30.11.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr FA Österreich) vom 17.8.2015, vom 16.08.2017 sowie vom 16.10.2017, betreffend die gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgte Änderung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2013, die gemäß der Bestimmung des § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2014 und Einkommensteuer für das Jahr 2015 nach Durchführung einer am 9. Dezember 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 werden abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird in Höhe von 87.057,00 Euro festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO iVm den §§ 269 Abs. 1, 279 Abs. 1 BAO endgültig in Höhe von 9.503,00 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Der angefochtene Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2015 bleibt unverändert.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Einkommensteuer für das Jahr 2013
1.1. Veräußerung unbebauter Grundstücke im Jahr 2012
Der Bf. veräußerte mit Kaufverträgen vom 02.08.2012 bzw. vom 03.08.2012 zwei, in ***47*** domizilierte unbebaute Liegenschaften an eine Immobilienverwertungsgesellschaft um den Gesamtkaufpreis von 1.129.503,60 Euro.
1.1.1. Offenlegung der Veräußerung und Geltendmachung der Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 EstG 1988 vom 16.06.2014
Am 25.6.2014 langte beim Finanzamt eine Eingabe des Bf. nachstehenden Inhalts ein:
"Unser oben bezeichneter Mandant hat mit Kaufverträgen vom 2.8./3.8.2012 sowie Zusatzvereinbarungen vom 9.4.2013 die in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Hauptwohnsitz-Liegenschaft ***1*** gelegenen beiden unbebauten Grundstücke EZ ***11*** und EZ ***12***, KG ***3***, mit der gemeinsamen Grundstücksadresse ***13*** an die ***8*** GmbH & Co KG, ***9***, verkauft.
Fotokopien der in Rede stehenden Urkunden über die im Kalenderjahr 2012 getätigten Verpflichtungsgeschäfte sind angefügt.
II. Namens und auftrags unseres Mandanten machen wir hiemit für die mit den beiden GrundstücksVeräußerungen erzielten Veräußerungsgewinne die durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 idF des AbgÄG 2012 normierte Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG geltend.
Das in Rede stehende Veräußerungsgeschäft hat sich nämlich ausschließlich und unmittelbar als Folge von Schritten, die zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs von unserem Mandanten gesetzt worden sind, ergeben.
III. Zur näheren Begründung für die Inanspruchnahme der vorstehend beantragten Steuerbefreiung erlauben wir uns auf folgende Umstände zu verweisen:
1. Unser Mandant war in 1977 bis Ende 2011 Eigentümer der Liegenschaft ***1*** wo er und seine Familienmitglieder nach Vornahme umfangreicher Adaptierungsarbeiten an dem auf der genannten Liegenschaft EZ ***2***, KG ***3***, befindlichen Einfamilienhaus ihren ordentlichen Wohnsitz begründeten und diesen als Hauptwohnsitz - mit zeitweiliger Unterbrechung - bis dato unterhalten.
Mit Stichtag 1.1.2012 ist das Eigentum an der Liegenschaft schenkungshalber auf seinen Sohn ***4*** übergegangen.
2. Aufgrund von im Grundbuch vermerkten Verpflichtungen gegenüber der Stadt Wien war unser Mandant bzw. ist nunmehr sein Sohn zur Herstellung der Höhenlage laut Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 11.4.1958 (Punkt 1) sowie zur Vornahme von Bauabänderungen laut Bescheid der MA 37 vom 6.2.1959 (Punkt 2) verpflichtet, sofern der Magistrat die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien Nr. ***29*** vorgesehene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der ***5*** und der ***6*** realisieren sollte.
Außerdem wären die Eigentümer der EZ ***2*** zur Übergabe eines grundbücherlich bereits der Stadt Wien gehörenden 3 m breiten Grundstreifens entlang der nördlichen Grundstücksgrenze in den physischen Besitz der Stadt Wien verpflichtet, womit die Nutzung einer Teilfläche im Ausmaß von rd 150 m2 die unserem Mandanten unentgeltlich überlassen war bzw. ist, verloren gehen würde. Der damit verbundene materielle Schaden ist - gemessen an den Wertverhältnissen des Jahres 1977/78 - mit einem mittleren 7stelligen Mio ATS-Betrag zu beziffern.
Der ideelle Schaden, der mit dem dadurch verbundenen Eingriff in den Wohngarten des Hauses ***7***, aber auch der ebenso betroffenen Nachbarliegenschaften bewirkt werden würde und deren derzeitigen Reiz dauerhaft zerstören würde, lässt sich nicht in Zahlen ausdrücken.
3. Herr ***Bf1*** hat daher bereits vor Beschlussfassung über das Plandokument Nr. ***29*** am 18.4.1985 eine umfassende Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans dem Magistrat der Stadt Wien überreicht und um teilweise Auflassung der im Plan vorgesehenen namenlosen Straße zwischen der ***6*** und der ***5*** gebeten.
Das Plandokument wurde trotz der ausführlichen Begründung und einer befürwortenden Unterschriftenaktion sämtlicher Anrainer der sogenannten unbenannten Straße unverändert in Wirksamkeit gesetzt.
Zur Begründung wurde seitens der Behörde darauf verwiesen, dass an der unbenannten Straße zwei unbebaute Liegenschaften anrainen und man daher die für die Bewilligung allfällig einzureichender Bauansuchen seitens der Eigentümer dieser Liegenschaften, die für die aufrechte Erledigung unerlässliche Möglichkeit eines unmittelbaren Straßenanschlusses offenhalten müsste.
Bei den in Rede stehenden beiden unbebauten Liegenschaften handelte es sich um die damals im Eigentum der Familie ***10*** gelegenen Grundstücke EZ ***11*** und EZ ***12*** der KG ***3*** mit der Adressangabe ***13***.
Nachweise über die im ersten Anlauf unternommenen Bemühungen unseres Mandanten, die von ihm begehrte Auflassung der Pläne zur Realisierung der durchgehenden Straßenverbindung zu Fall zu bringen, sind diesem Schreiben als Konvolut angefügt.
4. Aufgrund einer glücklichen Fügung ergab sich im Jahr 2002 für unseren Mandanten die von ihm sofort genutzte Möglichkeit zum Erwerb der beiden unbebauten Nachbarliegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12***, Grundbuch ***3***.
Als Eigentümer dieser einzigen an der unbenannten Straße gelegenen unbebauten Grundstücke konnte unser Mandant in der Folge seine Absicht, das Vorhaben der durchgehenden Herstellung der geplanten Straßenverbindung zu Fall zu bringen, erneut angehen und dabei der bisherigen ablehnenden Begründung der Behörde mit der unwiderleglichen Behauptung entgegentreten, dass er keine Bauabsicht hege.
Tatsächlich wurden in der Folge weitere Anläufe auf Durchsetzung der Anträge auf Änderung des Plandokuments ***44*** bzw. neuer Folgeplandokumente am 10. und 14.5.2002, am 17.12.2003 und schließlich am 19.5.2004 eingebracht.
Insbesondere im letztgenannten Antrag ist unter Bezugnahme auf die geänderten Eigentumsverhältnisse zur Situation der einzelnen unbebauten Grundstücke klar Stellung bezogen worden.
Dennoch haben die Bemühungen zunächst zu keinem durchschlagenden Erfolg geführt.
5. Ganz im Gegenteil hat der Magistrat im Zuge der Vorlage des neuen Plandokuments Nr. ***30*** am 27.7.2006 hinsichtlich der geplanten Festsetzung des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplans für das in Rede stehende Gebiet folgendes ausgeführt:
"So wird auch der bislang noch nicht ausgebaute Straßenabschnitt zwischen der ***6*** und ***5*** (***6*** ONr. ***14***, ***5*** ONr. ***15***) weiterhin vorgeschlagen. Damit soll eine durchgehende öffentliche Verkehrsverbindung zwischen der ***5*** und der ***6*** sowie der Anschluss der Bauplätze an eine Verkehrsfläche gewährleistet werden."
Angesichts dieser drohenden Entwicklung hat unser Mandant mit Eingabe vom 12.9.2006 bei der MA 21A erneut beantragt, die Herstellung der vorgesehenen (weiteren) durchgehenden öffentlichen Straßenverbindung zwischen ***6*** und ***5*** insoweit aufzulassen, als ie bis dahin in natura noch nicht realisiert war.
Kopien der in Rede stehenden Eingabe sowie diverser weiterer Schreiben an den Stadtrat der Geschäftsgruppe Stadtentwicklung und Verkehr sowie an die Bezirksvorstehung des 19. Wiener Gemeindebezirks sind als zusätzliche Beweisstücke diesem Schreiben in Kopie angefügt.
Als letzte unserem Mandanten in dieser Sache zugekommene amtliche Äußerung erging das in Kopie beigefügte Schreiben des Bezirksvorstehers des 19. Bezirks der Stadt Wien vom 13.10.2006, wonach die Döblinger Bezirksvertretung zu Plandokument ***30*** einhellig folgende Stellungnahme abgegeben hat:
"Der Verbindungsweg zwischen ***7*** und ***16*** (***17***) soll nur in der schon vorhandenen Sackgassenform gewidmet werden. Ein Ausbau ist aufgrund der schwierigen Topographie nicht möglich."
6. Mit dem Beschluss der Bezirksvertretung war der mit dem Erwerb der Liegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12*** der KG ***3*** verfolgte Zweck im Wesentlichen erreicht.
Andere Ziele als jene der Verhinderung der mit einem Ausbau der durchgehenden Straßenverbindung verbundenen Auslösung des Wirksamwerdens der befürchteten behördlichen Eingriffe in den Bestand der Liegenschaft EZ ***2*** KG ***3*** (Herstellung der Höhenlage, Vornahme von Bauabänderungen, Verlust des Rechts auf außerbücherliche Nutzung eines Grundstücksstreifens) hat unser Mandant tatsächlich nie angestrebt.
In der Folge konnte sich sein Augenmerk auf die Verwertung der beiden Liegenschaften richten (unter der Prämisse der einer weiteren Unterbindung des Straßenprojekts dienenden gemeinsamen Veräußerung samt Auferlegung der Verpflichtung, die beiden EZ als Einheit zu erhalten).
7. Nach einer Zwischenphase, während welcher die Liegenschaften im Wege der Vergabe eines Baurechts bzw. der Vermietung einer vorübergehenden Nutzung zugeführt werden konnten, gelang es unserem Mandanten, die beiden Grundstücke im Jahr 2012 endgültig zu verkaufen.
Mit der ***8*** GmbH & Co KG, ***18***, ***19***, konnte ein Käufer gewonnen werden, der bereit war, die Liegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12*** gemeinsam zu erwerben und als wirtschaftliche Einheit zu nutzen. In Kenntnis der von der Stadt Wien am 2.3.2007 zur Zahl ***40***/2006, Plandokument ***30***, beschlossenen Realisierungsabsicht bezüglich des Straßenprojekts hat er sich dazu verpflichtet, sich ebenso wie zuvor unser Mandant für die Verhinderung des geplanten Straßenprojekts einzusetzen und die diesbezüglichen Bestrebungen zu unterstützen (Punkt 12.2 des Kaufvertrags vom 2.8./3.8.2012).
Des Weiteren hat sich der Käufer gemäß Punkt 13.2 des nämlichen Vertrags dazu verpflichtet, zur Wahrung der besonderen Interessen des Verkäufers die Liegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12*** der KG ***3*** gegebenenfalls nur gemeinsam durch Rechtsgeschäft (unter Lebenden oder von Todes wegen) zu übertragen und diese Verpflichtung seinem Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung zur Weiterübertragung zu überbinden, welche Verpflichtung für alle Veräußerungsarten gilt.
Durch die Sicherung des Eigentums an den beiden genannten Liegenschaften in Hand ein- und derselben Person erscheint es am nachhaltigsten gewährleistet, dass der Käufer oder seine Rechtsnachfolger selbst ein fundamentales Interesse an der Verhinderung der Realisierung des Straßenbauprojekts entfalten werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie naturgemäß alles daransetzen werden, die zur Zeit gegebene Möglichkeit der einheitlichen Nutzung der beiden in natura nicht voneinander getrennten Liegenschaften zu erhalten und sie nicht durch eine künftige Straßenführung voneinander räumlich trennen zu lassen.
7. Anschaffung und Veräußerung der Liegenschaften EZ ***11*** und EZ ***12*** der KG ***3*** waren nach dem Vorgesagten nur Mittel zum Zweck der letztlich erfolgreichen Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs seitens der für die Umsetzung der bescheidmäßig verfügten Verpflichtungen zur Herstellung der Höhenlage und zur Vornahme von Bauabänderungen zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien (Baubehörde).
Dies gilt sinngemäß auch für die Vermeidung des drohenden Schadens, den der iZm der Straßenrealisierung einhergehende Verlust der unentgeltlichen Nutzung eines 50 m langen und 3 m breiten Grundstreifens entlang der Nordgrenze der Wohnliegenschaft für unseren Mandanten bedeutet hätte.
IV. Aufgrund der vorstehend geschilderten Sachlage und deren chronologischer Entwicklung sind wir der Überzeugung, dass die Voraussetzungen, unter welchen der Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG anzuwenden ist, erfüllt sind.
Sollte sich das dortige Finanzamt dieser Sichtweise anschließen können, bitten wir uns dies zwecks Vermeidung allfälliger nachträglicher Beanstandungen schriftlich zu bescheinigen.
Im Bedarfsfälle stehen wir zu Beibringung etwa benötigter ergänzender Unterlagen gerne zur Verfügung."
1.2. Chronologie zur Veranlagung der Einkommensteuer 2013
1.2.1. Erstbescheid zur Einkommensteuer 2013
Zunächst setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit (Erst)-Bescheid vom 25.09.2014 mit einer Gutschrift in Höhe von 37.011,00 Euro fest.
1.2.2. Abänderungsbescheid vom 23.01.2015
In Anbetracht der Übermittlung einer Gewinntangente erfuhr obiger Bescheid am 23.01.2015 eine auf § 295 Abs. 1 BAO fußende Abänderung, wobei die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 nunmehr auf eine Gutschrift von 36.876,00 Euro lautete.
1.2.3. Am 27.01.2015 erfolgte Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) des Abänderungsbescheides vom 23.01.2015 und Erlassung eines mit nämlichem Tag datierten, auf § 295 Abs. 1 BAO fußenden Einkommensteuerbescheides 2013
In weiterer Folge wurde dieser Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und eine neuer mit 27.01.2015 datierter Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.01.2015 nicht die mit dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent zu versteuernde Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen (ImmoESt gem. § 30 EStG idF 1. StabG 2012) berücksichtigt habe.
Im Übrigen wurde das Vorliegen des - in die Steuerfreiheit mündenden - Ausnahmetatbestandes der Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 verneint.
1.2.4. Beschwerde vom 16.2.2015 gegen die unter Punkt 1.2.3. angeführten Bescheide
Eine gegen den Aufhebungs- und Einkommensteuerbescheid 2013 erhobene Beschwerde war von Erfolg gekrönt und trat - vermittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.07.2017 verfügter Aufhebung derselben - der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.01.2015 wiederum in den Rechtsbestand.
1.2.5. Am 17.08.2015 erfolgte Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) des Abänderungsbescheides vom 23.01.2015 und Erlassung eines mit nämlichem Tag datierten, auf § 295 Abs. 1 BAO fußenden Einkommensteuerbescheides 2013 sowie eines Anspruchszinsen für das Jahr 2013 festsetzenden Bescheides
In der Folge wurde der mit 23.01.2015 datierte Einkommensteuerbescheid 2013 am 17.08.2015 gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer, die Einkommensteuer 2013 in Höhe von 90.727,00 Euro festsetzender Sachbescheid erlassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einkommensteuer 2012 bekannt geworden sei, dass sämtlicher Kaufpreisteile aus dem Verkauf der Grundstücke von 1.129.503,60 Euro erst am 03.05.2013 sowie am 11.06.2013 zugeflossen seien und ergo dessen eine private Grundstücksveräußerung erst in nämlichen Besteuerungszeitraum, sprich exakt ausgedrückt im Veranlagungsjahr 2013 bewirkt worden sei. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde das Vorliegen des in § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 statuierten Befreiungstatbestandes der "Abwehr einer drohenden Enteignung" verneint hat. Im Übrigen wurde auf die Begründung der - im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Einkommensteuer 2012 erlassenen BVE vom 22.08.2014 - verwiesen.
Diese lautete wie folgt:
"In Ihrer Beschwerde werden zur beantragten Steuerbefreiung gem. § 30 Abs.2 Z 3 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 für zwei Grundstücksveräußerungen Unterlagen vorgelegt, die Ihrer Beschwerde zum Erfolg verhelfen sollen. Zur besseren Übersicht werden die Schritte, die Ihrer Meinung nach zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes gesetzt worden sind, nochmals kurz zusammengefasst.
Die Grundstücke EZ ***11***, GST-Nr. ***20*** und EZ ***12***, GST-Nr. ***21*** wurden um € 1.129.504,00 an die Firma ***22***, ***18*** veräußert (Kaufverträge vom 2.8./3.8.2012).
Der beide Einlagezahlen (mit den Grundstücksnummern ***20*** und ***21***) umfassende Kaufvertrag ist mit Herrn ***23*** am 12.7.2002 abgeschlossen worden.
Sie wurden durch Erbschaft im Jahr 1977 Eigentümer der Liegenschaft ***24***, KG ***26***, EZ ***25***, GST-Nr. ***27*** und ***28*** und waren Eigentümer bis Ende 2011.
Mit Stichtag 1.1.2012 haben Sie die Liegenschaft im Schenkungswege an Ihren Sohn, ***4*** übertragen. An dieser Adresse befindet sich der (Familien-) Hauptwohnsitz.
Ihren Ausführungen vom 16.6.2014 ist zu entnehmen, dass die Wohnliegenschaft und die veräußerten, unbebauten Grundstücke einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen seien.
Für das Grundstück EZ ***25*** sind verschiedene bücherliche Lasten gegenüber der Gemeinde Wien seit dem Jahr 1958 bzw. 1959 eingetragen.
Im vorgelegten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Nr. ***29*** der Stadt Wien war vorgesehen, dass eine Straßenverbindung zwischen der ***5*** und der ***6*** realisiert werden soll. In diesem Falle hätte sich für den Grundstückseigentümer ***7*** (EZ ***25***) die Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage ergeben. Außerdem wäre der Eigentümer der EZ ***25*** zur Übergabe eines bereits der Gemeinde Wien gehörenden Grünstreifens verpflichtet gewesen, wobei aber der ca. 150 m² große Grünstreifen dem Eigentümer ***7*** zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung stand und bis heute steht (Verweis auf den Baurechtsvertrag Punkt 15).
Für die EZ ***11*** bestehen die im Grundbuch eingetragenen Verpflichtungen seit 1964; für das Grundstück ***21*** wurde die EZ ***12*** im Jahr 1996 neu eröffnet und die Verpflichtungen aus der EZ ***11*** übertragen.
Bereits mit Schreiben vom 18.4.1985 haben Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Nr. ***29*** an den Magistrat der Stadt Wien, MA 21 abgegeben und gegen die Errichtung einer "namenlosen" Straße zwischen ***5*** und ***6*** argumentiert. Dies zu einem Zeitpunkt, indem Sie lediglich Eigentümer der ***7*** waren. Die Hauptaktivität gegen die Errichtung der "namenlosen" Straße wurde in den Jahren 1985 und 1986 entfaltet: Eingaben und Anträge an die zuständigen Magistrate, an den Bürgermeister und Vizebürgermeister sowie die Bezirksvertretung Döbling. Der Bezirksvorsteher hat im Brief vom 3.7.1986 mitgeteilt, dass die Bezirksvertretung keinesfalls dem Ausbau einer Verbindungsstraße zustimmen würde und auch kein Budget dafür vorhanden ist.
Aufgrund des Schreibens des Präsidialbüros des Bürgermeisters vom 28.3.1988 wurde die aus Ihrer Sicht (und der Anrainer) mehr als problematische Situation entschärft, da im Schreiben zwar weiterhin auf die Flächenwidmung als öffentliches Gut verwiesen wurde, der Ausbau als Straße war aber defacto zu Fall gebracht.
Im Jahr 2002 haben Sie die (nunmehr verkauften) Grundstücke Nr. ***20*** und ***21*** von Herrn ***23*** zu einem Zeitpunkt erworben, in dem das Straßenprojekt bereits abgewendet war.
In der Eingabe an den Magistrat vom 10.5.2002 (Anrainer - Bauverhandlung), mit der die Änderung der Flächenwidmung - somit Abwendung der Errichtung einer Verbindungsstraße - angestrebt wurde, konnten Sie sodann erfolgreich darauf verweisen, dass Sie zwischenzeitig Eigentümer der einzigen unbebauten Liegenschaften in der ***6*** geworden sind und keine Bebauung anstreben.
Aufgrund des Entwurfes eines neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Nr. ***30*** vom 27.7.2006 wurden Sie durch Eingaben an die maßgeblichen Stellen zur Abänderung der Verkehrsflächenwidmung neuerlich aktiv.
Der Abschluss Ihrer Bemühungen, eine Verbindungsstraße zwischen ***31*** und ***6*** zu verhindern, gipfelte erfolgreich im Schreiben der Magistratsabteilung 28 vom 14.11.2006, indem mitgeteilt wurde, dass zwar die Flächenwidmung als Verkehrsfläche aufrecht erhalten bleibt, jedoch keine baulichen Maßnahmen gesetzt werden.
Nachdem Sie zusammen mit den Anrainern faktisch das Straßenprojekt zu Fall gebracht haben, haben Sie einen auf 10 Jahre befristeten Baurechtsvertrag für die Liegenschaft EZ ***11***, Grundstück ***20*** mit Firma ***32*** GmbH, 1010 Wien, wirksam ab 1.10.2007 abgeschlossen. Die Bauberechtigung umfasst die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses samt Tiefgarage. Der bauberechtigten Firma war bekannt (Punkt 15.2), dass das Straßenprojekt auf dem Grundstück Nr. ***33*** der EZ ***34*** (öffentliches Gut) realisiert werden würde, das die vertragsgegenständliche Liegenschaft von der Liegenschaft EZ ***12***, Grundstück ***21*** trennt. (Anmerkung: die Abtretung des Grundstückes Nr. ***33*** an das öffentliche Gut erfolgte bereits im Jahr 1958; Bescheid vom 11.4.1958).
Für das Grundstück ***21*** (Zweck Garten für Grundstück ***20***) haben Sie mit dem Bauberechtigten einen Mietvertrag von 1.10.2007 bis 31.12.2018 abgeschlossen und dieser ist in Verbindung mit dem Baurechtsvertrag zu sehen.
Anhand der Fakten und vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass im Verkauf der unbebauten Liegenschaften ***13***, EZ ***11***, GST-Nr. ***20*** und EZ ***12***, GST-Nr. ***21*** Grundbuch ***35*** an die Firma ***22***, ***18*** keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffes iSd § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 erblickt werden kann.
Befreit ist die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs. Ein unmittelbar drohender behördlicher Eingriff ist anzunehmen, wenn die konkrete Gefahr eines behördlichen Eingriffes besteht und dieser kurzfristig droht. Unmittelbar drohend ist ein behördlicher Eingriff, wenn ein solcher nachweislich vom möglichen Enteignungswerber für den Fall der Ablehnung des Anbots angedroht worden ist. Und nachweisbar bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Androhung durch schriftliche Unterlagen belegen kann.
Mit dem vorgelegten Schriftverkehr gelingt es nicht darzulegen, worin der unmittelbar drohende behördliche Eingriff bestanden haben soll.
Für das Grundstück ***7*** bestehen die Verpflichtungen zu Gunsten der Stadt Wien seit Jahrzehnten und sind seit 1958 und 1959 im Grundbuch eingetragen.
Die Anschaffung und Veräußerung der unbebauten Nachbargrundstücke GST-Nr. ***20*** und ***21*** waren nur Mittel zum Zweck der erfolgreichen Verhinderung einer Straße zwischen ***31*** und ***7***, deren Errichtung in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnhaus geplant war und die eine Beeinträchtigung der Wohnqualität dargestellt hätte.
Im vorliegenden Fall wurden weder Eigentumsrechte zu Gunsten der öffentlichen Hand verschoben, noch Eigentumsrechte an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand beschränkt.
Die im Jahr 2012 durchgeführte Grundstücksveräußerung erfolgte vielmehr aus freiwilligem Entschluss an eine vom potenziellen Enteignungswerber verschiedene Person und stellt daher keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs dar.
Es wurden weder Eigentumsrechte zu Gunsten der öffentlichen Hand verschoben, noch Eigentumsrechte an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand beschränkt.
Einkünfteermittlung:
Als Einkünfte gem. § 30 Abs. 3 EStG 1988 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Einkünfte sind nur um die angefallenen Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung gem. § 30c zu vermindern.
Dazu gehören auch die durch einen Parteienvertreter in Rechnung gestellten Kosten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (inkl. der Fremdhonorare; als Kosten der Selbstberechnung gelten auch die Kosten für einen Steuerberater, aber nur soweit sie mit der Durchführung der Selbstberechnung im Zusammenhang stehen) (vgl. EStR RZ 6666).
Bei dem gegenständlichen Honorar iHv € 19.800,00 handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Beratung für die Grundstücksveräußerung und nicht um Kosten für die Selbstberechnung gem. § 30c EStG. Außerdem hat der Parteienvertreter, Rechtsanwälte ***36*** die im Jahr 2012 bestehende Möglichkeit der freiwilligen Selbstberechnung nicht genutzt.
Die Steuerberatungskosten iHv € 19.800,00 erhöhen daher die Bemessungsgrundlage."
Neben vorgenanntem Einkommensteuerbescheid 2013 wurde auch - wie an oberer Stelle ausgeführt - ein, Anspruchszinsen für das Jahr 2013 in Höhe von 2.129,95 Euro festsetzender Bescheid erlassen.
1.2.6. Bescheidbeschwerde vom 16.09.2015
Der Bf. erhob mit Schriftsatz vom 16.09.2015 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO, den Einkommensteuerbescheid 2013, sowie den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen, Beschwerde, vermittels derer die ersatzlose Aufhebung des Aufhebungsbescheides, respektive, eventualiter die Einkommensteuer für das Jahr 2013 unter Außeransatzlassung einer Steuer für private Grundstücksveräußerungen festzusetzen beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Aufhebungsbescheid zur Rechtfertigung der mit ihm bezweckten erstmaligen Erfassung vermeintlich vom Bf. erzielter, mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuernder Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen auf die neuen Bestimmungen des § 30 EStG idF 1. StabG 2012 und ergänzend auf zwei im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen 2012 und 2013 ergangene behördliche Schriftsätze vom 12.08.2014 (gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidung 2012) bzw. vom 17.08.2015 (Begründung des Einkommensteuerbescheids 2013) stütze.
Was die Berufung auf § 30 EStG idF l. StabG 2012 anlange, beruhe der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Bestimmung und erweise sich dadurch selbst als rechtswidrig.
Die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung iVm den Inkrafttretensbestimmungen der §§ 124 b Z 226, 227, 233 und 234 EStG erblickt der steuerliche Vertreter des Bf. unter hilfsweiser Heranziehung der verfassungsrechtlichen Analyse von Moser u.a. (taxlex 2012, S 253 ff) zufolge der ihr innewohnenden unzulässigen unechten Rückwirkung in folgenden Kriterien:
- überfallsartiges Inkrafttreten der Neuregelung ohne angemessene (einschleifende) Übergangsfristen;
- nur eingeschränkte Anwendung des strengen Zufluss/Abflussprinzips (keine periodenübergreifende Berücksichtigung von Werbungskosten);
- ex post Besteuerung stiller Reserven, die bei einer Veräußerung vor dem Stichtag der Neuregelung steuerfrei hätten realisiert werden können;
- nachträgliche Veränderung steuerlicher Konsequenzen von Anschaffungsvorgängen zum Nachteil des Steuerpflichtigen, wobei für die Beurteilung nur eindimensional auf den Zeitpunkt der Immobilienveräußerung abgestellt wird, statt auch auf den Eingangstatbestand der Anschaffung Bedacht zu nehmen;
- Verletzung des Nettoprinzips, indem Veräußerungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden;
- Versagung einer Verlustausgleichsmöglichkeit im Privatbereich, womit dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprochen wird;
- nicht nur geringfügige Rückwirkung der Besteuerung, sondern im Extremfall sogar Erfassung jahrhundertelang bestehender stiller Reserven, also ein Eingriff von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht;
- Fehlen einer ausreichenden Dispositionsmöglichkeit für die Abgabepflichtigen, um sich innerhalb einer angemessenen Zeitspanne den geänderten Verhältnissen entsprechend entscheiden zu können.
In concreto fühle sich der Bf. durch den Aufhebungsbescheid vom 17.08.2015 in mehrfacher Hinsicht beschwert, da mittels der durch ihn verfügten Behebung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 23.01.2015 ein Eingriff in seine geschützten Rechtsinteressen erfolgt sei, der nach Maßgabe der vorstehend angeführten verfassungsrechtlichen Kriterien nicht gerechtfertigt erscheine.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Vertragslage stehe fest, dass von den beiden mit Kaufverträgen vom 03.08.2012 veräußerten Grundstücken auf den nach Inkrafttreten der Neuregelung liegenden Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum Kaufvertragsabschluss nachweislich nur mehr ein relativ geringfügiger Wertzuwachs entfällt. Bereits bei Abschluss des Baurechts- bzw. des Mietvertrags vom 18.10.2007 gingen die Vertragspartner für Zwecke der Bemessung des Bauzinses bzw. der Miete mit jeweils 5 v.H. der Grundstückswerte nämlich einvernehmlich von folgenden Bemessungsgrundlagen aus und legten diese der künftigen Valorisierung nach dem VPI- Stand vom Juli 2007 wie folgt zugrunde:
Die rückwirkende steuerliche Erfassung der Wertzuwächse, soweit sie auf Zeiträume vor dem Wirksamwerden der neu gefassten Bestimmungen des § 30 EStG idF 1. StabG 2012 entfallen, erweise sich nach dem Vorgesagten als unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Bf. Ohne die überfallsartige Ingangsetzung der Neuregelung, bei Weitergeltung der durch sie aufgehobenen früheren Bestimmungen über die SpekuIationsgewinnbesteuerung hätten die beim Verkauf am 03.08.2012 angefallenen formalen Veräußerungsgewinne zur Gänze steuerfrei vereinnahmt werden können.
Zufolge der Erfassung des gesamten Wertzuwachses beider Grundstücke von zusammen 510.411,24 Euro anstelle einer bloß den Wertzuwachs nach Inkrafttreten der Neuregelung von zusammen 16.677,60 Euro erfassenden Besteuerung erweise sich die Besteuerungswirkung als nicht nur geringfügig. Der auf die rückwirkende Einbeziehung bereits vor dem 01.04.2012 eingetretener Wertzuwächse (493.733,64 Euro) entfallende Betrag mache das rund 30- fache des von der Neuregelung zulässigerweise zu erfassenden Wertzuwachses aus.
Vom gesamten aufgrund des angefochtenen Aufhebungsbescheids zur Nachforderung gelangenden Abgabenbetrag von rund EUR 127.603,00 entfallen somit 123.433 Euro (= 25% von 493.733,64 Euro) auf die verfassungswidrige rückwirkende Einbeziehung bereits früher eingetretener Wertzuwächse; das erhebliche wirtschaftliche Gewicht dieses Eingriffs sei somit evident.
Dass in concreto auch das Nettoprinzip verletzt erscheine, da im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Abschluss des gegenständlichen Veräußerungsgeschäfts aufgelaufene Kosten der Finanz, Wirtschafts- und Steuerberatung in der Höhe von 19.800 Euro seitens des dortigen Finanzamts aus dem Kreis der zum Abzug geltend gemachten Aufwendungen unter Berufung auf § 30 c EStG 1988 idF 1. StabG 2012 gestrichen wurden.
Auch dieser Aspekt der verfassungsrechtlich bedenklichen Kriterien der Neuregelung liege daher dem Aufhebungsbescheid vom 17.08.2015 zugrunde.
In Bezug auf die überfallsartige und ohne Übergangsfristen erfolgte Einführung der Neuregelung über die Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen genüge es auf die allseits bekannte Entstehungsgeschichte des § 30 EStG 1988, inklusive der dazugehörigen Inkrafttretens Bestimmungen des § 124 b leg. cit. zu verweisen.
Für den Bf. sei die Neuregelung zufolge der undifferenzierten Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 EStG 1988 auf alle Liegenschaftsveräußerungen ab dem 01.04.2012 rechtswirksam. '
Ungeachtet dessen, es sich beim gegenständlichen Besteuerungsfall um den Verkauf von am 01.04.2012 noch steuerverfangenen Liegenschaften handle (der Ablauf der Spekulationsfrist nach bisheriger Rechtslage wäre - ausgehend vom Anschaffungszeitpunkt 12.07.2002 - erst mit 12.07.2012 eingetreten), liege nach dem Dafürhalten des Bf. dennoch eine Verletzung des Vertrauens in die Rechtslage vor, da dieser zum Anschaffungszeitpunkt zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Veräußerung der genannten Grundstücke nach 10 Jahren steuerfrei erfolgen werde können.
Diese Erwartungshaltung ist zufolge der abrupten Änderung der Rechtslage, nur 72 Tage vor Ablauf der 10 Jahre währenden Steueranhängigkeit, enttäuscht worden.
Neben einer groben Verletzung des Vertrauensschutzes liege in der übergangslosen Rückwirkung der Besteuerung zugleich eine Verletzung des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Gleichbehandlung.
Unter Bedachtnahme auf vier anhängige VfGH-Beschwerden gegen auf die Neuregelung der Immobilienbesteuerung ab 01.04.2012 gestützte Bescheide beantragte der Bf. gemäß § 262 Abs. 3 BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Durch die angestrebte rasche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und erforderlichenfalls mittels anschließender Erhebung einer VfGH- Beschwerde solle die Anlassfallwirkung erreicht werden.
Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 die gleichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der für die Aufhebung maßgeblichen Bestimmungen des § 30 EStG iSd 1. StabG 2012 vor.
Ferner ergäbe sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ob der Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 habe die steuerliche Vertretung des Bf. unter gleichzeitiger Vorlage einer umfassenden Dokumentation den Verkauf zweier privater Grundstücke offengelegt und für den dabei angefallenen Veräußerungsgewinn in Höhe von 510.411,24 Euro gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG die dort geregelte Ausnahme von der Besteuerung geltend gemacht.
Das dortige Finanzamt hingegen steht laut der Begründung des angefochtenen Bescheids auf dem Standpunkt, dass "der Ausnahmetatbestand der Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 nicht vorliege".
Darüberhinaus hätten sich bei der Begründung einzelne fehlerhafte Sachverhaltsannahmen eingeschlichen, die es vorweg richtigzustellen gelte, und zwar:
Der Erwerb der Wohnsitz-Liegenschaft ***7*** durch den Bf. im Jahr 1977 sei nicht durch Erbschaft, sondern im Kaufweg (Vertrag vom 15.09./02.11.1977) erfolgt.
Das Straßenbauvorhaben der Stadt Wien sei mit den vom Bf. in den Jahren 1985 und 1986 gesetzten Aktivitäten noch nicht endgültig abgewehrt bzw. zu Fall gebracht worden, was sich allein daran erweise, dass die Stadt Wien in den Jahren 2002 und 2006 weitere Schritte zu dessen Verwirklichung gesetzt habe.
Obwohl es sich beim gegenständlichen Besteuerungsfall um den Verkauf von am 01.04.2012 noch steuerverfangenen Liegenschaften handle (der Ablauf der Spekulationsfrist nach bisheriger Rechtslage wäre - ausgehend vom Anschaffungszeitpunkt 12.07.2002 - erst mit 12.07.2012 eingetreten), liege demnach eine Verletzung des Vertrauens in die Rechtslage vor. Der Bf. habe demnach im Anschaffungszeitpunkt zu Recht davon ausgehen können, dass die Veräußerung der genannten Grundstücke nach 10 Jahren steuerfrei werde erfolgen können.
Diese Erwartungshaltung sei ob der abrupten Änderung der Rechtslage, nur 72 Tage vor Ablauf der 10 Jahre währenden Steueranhängigkeit, enttäuscht worden.
Neben einer groben Verletzung des Vertrauensschutzes liege in der übergangslosen Rückwirkung der Besteuerung zugleich eine Verletzung des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Gleichbehandlung vor.
Unter Bedachtnahme auf vier bereits anhängige VfGH- Beschwerden gegen auf die Neuregelung der Immobilienbesteuerung ab 1.4.2012 gestützte Bescheide beantragte der Bf. gemäß § 262 Abs. 3 BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Durch die angestrebte rasche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und erforderlichenfalls mittels anschließender Erhebung einer VfGH- Beschwerde solle die Anlassfallwirkung erreicht werden.
Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 die gleichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der für die Aufhebung maßgeblichen Bestimmungen des § 30 EStG iSd 1. StabG 2012 vor.
Ferner ergäbe sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Fehlanwendung der Ausnahmebestimmung des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 habe die steuerliche Vertretung des Bf. unter gleichzeitiger Vorlage einer umfassenden Dokumentation den Verkauf zweier privater Grundstücke offengelegt und für den dabei angefallenen Veräußerungsgewinn in Höhe von 510.411,24 Euro gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG die dort geregelte Ausnahme von der Besteuerung geltend gemacht.
Demgegenüber stehe das Finanzamt laut der Begründung des angefochtenen Bescheids auf dem Standpunkt, dass "der Ausnahmetatbestand der Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 nicht vorliege". Bei der Begründung haben sich einzelne fehlerhafte Sachverhaltsannahmen eingeschlichen, die es richtigzustellen gelte, und zwar:
Der Bf. habe im Jahr 1977 die Wohnsitz-Liegenschaft ***7*** nicht im Erbweg, sondern käuflich erworben.
Das Straßenbauvorhaben der Stadt Wien sei mit den vom Bf. in den Jahren 1985 und 1986 gesetzten Aktivitäten weder endgültig abgewehrt bzw. zu Fall gebracht worden, was sich allein daran erweise, dass diese in den Jahren 2002 und 2006 vielmehr weitere Schritte zu dessen Verwirklichung gesetzt habe.
Aus vorgenannten Gründen sei somit die seitens des Finanzamts aufgestellte Behauptung, wonach der Bf. die Grundstücke ***20*** und ***21*** zu einem Zeitpunkt erworben habe, in dem das Straßenprojekt bereits abgewendet gewesen sei, objektiv falsch.
Dem Liegenschaftserwerb, laut Kaufvertrag vom 12.07.2002 mit Herrn ***39*** (Vorvertrag vom 22.05.2002) sei ungeachtet der Bemühungen des Bf. im Verlauf der Jahre 1985/86, 1987, 2002 und 2004 nämlich erst im Jahr 2006 ein weiterer Versuch des Magistrats der Stadt Wien erfolgt, das Straßenbauvorhaben im Wege der Beschlussfassung über einen neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr.***30*** vom 27.07.2006 doch noch durchzubringen. Erst mit dem Schreiben der Magistratsabteilung 28 vom 14.11.2006 sei Dank der neuerlichen nachdrücklichen Interventionen des Bf. vom Herbst 2006 - wie in der gesonderten Begründung zur BVE vom 22.8.2014 zutreffend festgestellt -, das Straßenbauprojekt faktisch zu Fall gebracht worden.
Richtig sei hingegen, dass die Anschaffung und Veräußerung der unbebauten Nachbargrundstücke Gst. Nr.***20*** und ***21*** nur Mittel zum Zweck der erfolgreichen Verhinderung einer Straße zwischen ***31*** und ***7***, deren Errichtung in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Bf. geplant gewesen sei und ergo dessen eine Beeinträchtigung der Wohnqualität bewirkt hätte.
Mit diesem abschließenden Ergebnis seiner Erhebungen habe das Finanzamt aber bereits ausdrücklich das Zutreffen der für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen bestätigt, und zwar: Das Vorliegen von Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken und die Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs. Das Zutreffen der zweiten Voraussetzung bedarf noch ergänzender Ausführungen. Vorweg sei klarzustellen, dass der die Interessenssphäre des Bf. bedrohende behördliche Eingriff in der Realisierung des ursprünglich im Plandokument ***29*** vorgesehen gewesenen Straßenbauvorhabens der Stadt Wien im Bereich der Wohnsitzliegenschaft ***7*** bestanden hätte.Die Unmittelbarkeit der Bedrohung durch den angekündigten behördlichen Schritt habe sich daraus ergeben, dass aufgrund der Tatsache, dass das Projekt Verbindungsstraße als einziges konkretes Straßenbauvorhaben im Plangebiet weiterhin vorgeschlagen worden sei, sodass nach erfolgter Beschlussfassung im Gemeinderat mit dem Beginn einer Bauführung akut zu rechnen gewesen wäre. Erst das Schreiben der Magistratsabteilung 28 vom 14.11.2006 habe endgültig die Befreiung von der bis dahin bestehenden Bedrohungslage gebracht.
Wären die Abwehrbemühungen des Bf. erfolglos geblieben und wäre demnach das Straßenbauvorhaben verwirklicht worden, dann hätte sich die Erfüllung der grundbücherlichen Verpflichtung zur Übergabe des 3 Meter breiten Grundstücksstreifens von insgesamt ca. 150 m2 entlang der Nordgrenze der Liegenschaft ***7***, EZ ***25*** KG ***3***, sowie zur Herstellung der Höhenlage einschließlich der Errichtung einer ca. 50 m langen und im Durchschnitt etwa 3 Meter hohen Stützmauer nicht weiterer hinausschieben lassen.
Bezüglich des Begriffes des "behördlichen Eingriffes" verweise der Bf. auf Abschnitt 22 der EStR zu § 30 EStG idF I. StabG 2012, Rz. 6651, in weiterer Folge Rz. 7371 ff.
Die enteignungsähnliche Wirkung der Beschränkung der Rechte des Bf. durch eine Hand in Hand mit dem Straßenbauvorhaben einhergehende Beendigung der bisherigen unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des ca. 150 m2 umfassenden Grundstücksstreifens seitens der Stadt Wien sei evident. Des Weiteren hätte sich das gleichzeitige Schlagendwerden der Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage entlang der Straßenführung der Verbindungsstraße in Verbindung mit der notwendigen Errichtung der Stützmauer aufgrund der topographisch schwierigen Verhältnisse zufolge der damit verbundenen sehr hohen Kosten für den Bf. in massiver Weise vermögensmindernd bzw. eigentumsvernichtend ausgewirkt.
1.2.7. Ergänzungsschriftsatz vom 02.02.2016
Am 04.02.2016 langte beim Finanzamt ein - nachstehende Punkte beinhaltender - Ergänzungsschriftsatz ein.
1.2.7.1. Rücknahme der gegen, den, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 27.01.2015 gemäß § 299 BAO aufhebenden, mit 17.08.2015 datierten Bescheid gerichteten Beschwerde
In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. mit der unter Punkt 1.3. bezeichneten Eingabe, die gegen den, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 27.01.2015 gemäß § 299 BAO aufhebenden, mit 17.08.2015 datierten Bescheid gerichtete Beschwerde zurückgenommen wurde, wurde nämliches Rechtsmittel mit Beschluss des BFG vom 27.04.2016, RV/7105988/2015 als gegenstandslos erklärt.
1.2.8. Berichtigte Erklärung zur Einkommensteuer 2013
1.2.8.1. Berücksichtigung von Konvertierungsverlusten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Zu obigem Punkt wurde seitens des Bf. ins Treffen geführt, dass aus Anlass der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erkannt worden sei, dass betreffend die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 verabsäumt worden sei, in Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdwährungsschulden der in ***37***, ***38*** domizilierten, in Bestand gegebenen Liegenschaft stehende Konvertierungskosten in Höhe von 13.605 Euro als Werbungskosten in Abzug zu bringen. In concreto sei im Jahr 2011 begonnen worden, den in CHF - Währung aufgenommene Kredit im Gegenwert von 100.000 CHF teilrückzuführen, wobei nämliche Teilrückführung via Begleichung vierteljährlicher Rückzahlungsraten von je 9.375 CHF erfolgt sei. Der Bf. beantrage nunmehr die im jeweiligen EURO- Gegenwert enthalten gewesenen Kursverluste im Rahmen der Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach dem Dafürhalten des Bf. gründe sich die Anspruchsberechtigung sowohl auf der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, als auch auf den zum Thema der "systemkonsistenten Einmalerfassung von Fremdwährungsverbindlichkeiten und Schuldzinsen" in ÖStZ 7/2015, S 193 ff veröffentlichten Analysen Professor Beisers.
1.2.8.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Zu diesem Punkt wurde seitens des Bf. ins Treffen geführt, dass im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 übersehen worden sei, die in der ***41*** NfG KG erfassten Sonderbetriebseinnahmen des Bf. aus seinen, nach § 22 Z 2 ESTG 1988 zu erfassenden Bezügen als wesentlich beteiligter Gesellschafter- Geschäftsführer auszuscheiden. Demzufolge hätten - nach Abzug des Freibetrages gemäß § 10 EStG 1988 - die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit an Stelle von 55.613,23 Euro auf den Betrag von 17.526,64 Euro zu lauten.
1.8.2.3. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen
Unter Bezugnahme auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen führte der Bf. aus, dass die im Jahr 2013 mit dem Betrag von 6.456,98 Euro in Ansatz gebrachten negativen Kapitaleinkünfte, mit der Begründung deren Nichtausgleichsfähigkeit bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ausgeschieden worden seien. In realiter gründen sich vorangeführte Verlust auf nachbezahlte, die Jahre 2010 bis 2012 betreffende Zinsen, wobei zu betonen sei, dass dem Verlust - im Zuge der Veranlagungen letztgenannter Zeiträume miterfasste positive Einkünfte aus Kapitalvermögen von jeweils 5.208,09 Euro gegenüberstehen. In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass unter Berücksichtigung des in der SWK 33/2015 S 1490 ff veröffentlichten Fachartikels Dris. Beiser "Sonstige Einkünfte aus Leistungen oder Einkünfte aus Kapitalvermögen" nunmehr die im Ausmaß von 5.208,09 Euro erzielte Haftungsprovision für außerbetriebliche Bürgschaften nicht mehr den Einkünften aus Leistungen, sondern jenen aus Kaitalvermögen zuzurechnen und ergo dessen dem erklärten Verlust gegenüberzustellen sei. Zusammenfassend sei der verbleibende Verlust von 1.248,89 Euro bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte zu berücksichtigen.
1.8.2.4. Neuberechnung des Verlustabzugs
In diesem Punkt führte der Bf. ins Treffen, dass auf Grund der Umwandlung der ***Bf1*** GmbH in die ***Bf1*** GmbH. NfG KG unter Berücksichtigung des Art. II UmgrStG die zum 31.12.2012 ausgewiesenen Verluste der übertragenden Gesellschaft gemäß § 10 Z 1 lit. b leg. cit. den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 zuzurechnen seien. In concreto seien einerseits die Veranlagung des Jahres 2012 betreffender Verlust von 45.508,84 Euro bzw. aus Vorjahren herrührende Verluste von insgesamt 222.706,48 Euro, sprich sohin auf einen Gesamtbetrag von 268.215,32 Euro lautende Verluste festgestellt worden. In Ansehung seiner an der ***Bf1*** GmbH. NfG KG auf 51% lautenden Beteiligung stehe dem Bf. jedenfalls ein Verlustabzug von 136.789,81 Euro zu. In Anbetracht der Tatsache, dass das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung 2013 des Herrn Mag. ***42*** die Verrechnung der Verluste von 222.706,48 Euro, im Ausmaß von 49%, sprich sohin 109.126,18 Euro verwehrt habe, sei der Verlustabzug des Bf. um nämlichen Betrag zu erhöhen, sodass dieser summa Summarum auf 245.915,99 Euro zu lauten habe. In Ansehung eines für das Veranlagungsjahr 2013 gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 im Ausmaß von 75% des auf 95.923,21 Euro lautenden Gesamtbetrages der Einkünfte zu berücksichtigenden Verlustes von 71.942,41 Euro laute der (in den folgenden Veranlagungsjahren) zu berücksichtigende Verlustvortrag sohin auf 173.973,58 Euro.
1.9. Ergänzungsschriftsatz vom 31.03.2016
Einleitend ist anzumerken, dass obiger Ergänzungsschriftsatz sowohl eine Replik zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht als auch Ausführungen betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsbestimmungen betreffend die Neuregelungen der Immobilienertragsbesteuerung beinhaltet.
1.9.1. Replik betreffend die Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988
Das Vorbringen des Finanzamtes, demgemäß die Hauptaktivität gegen die Verwirklichung des Straßenprojekts bereits in den Jahren 1985 und 1986 entfaltet worden sei, entspreche - trotz Intensität derselben - nicht den Tatsachen, sondern seien vielmehr erst die vom Bf. in den Jahren 2002, 2004 und 2006 gegen neuerliche Planungsschritte des Magistrat der Stadt Wien unternommenen Abwehrmaßnahmen von Erfolg gekrönt gewesen.
Im Jahr 1988 sei dem Bf. keineswegs das Argument zur Verfügung gestanden, dass sich an der namenlosen keine unbebauten Grundstücke befänden, deren Eigentümer der Gemeinde Wien als Bauwerber gegenübertreten hätten können, sondern sei erst mit dem im Jahr 2002 erfolgten Erwerb der Liegenschaften respektive der Eingabe vom 19.05.2004, das Argument des Magistrates der Stadt Wien, ob etwaiger Ansprüche von Bauwerbern auf Aufschließung auf den Ausbaus der Straße nicht verzichten zu können, entkräftet worden.
In der Folge habe der Bf. mit der erwerbenden Gesellschaft einen - auch etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum - bindenden Verzicht auf Aufschließung vereinbart und auf diesem Weg einen unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff im Sinne des § 30 Abs. Z 3 EStG 1988 vereitelt.
Der befürchtete behördliche Eingriff habe sich - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht an seit den Jahren 1958 bzw. 1959 bestehenden und somit auch im Erwerbszeitpunkt evidenten Grundbuchsverhältnissen, sondern in Form einer späteren Geltendmachung durch die Stadt Wien als berechtigte Partei manifestiert. Die Realisierung des Straßenvorhabens hätte in der Person des Bf. in einem Verlust der Überlassung eines als Gartenfläche dienenden Grundstückstreifens von rund 150 m² sowie einer Errichtung einer rund 50 m langen Böschungsmauer und einer damit verbundenen Vermögensminderung ihren Niederschlag gefunden.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105943/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105943.2015
- Stammnummer
- 150156
- Gültig
- 12.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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