Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105943/2015
1. Anwendung der Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 2. Wertsicherungsmehrbeträge aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung 3. Ausmaß von Verlustvorträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105943/2015vom 12.12.2025Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Einwand der belangten Behörde, dass weder Eigentumsrechte zugunsten der öffentlichen Hand verschoben worden seien, noch eine Beschränkung von Eigentumsrechten an einer Sache mit enteignungsgleicher Wirkung zugunsten der öffentlichen Hand erfolgt sei, sei zu entgegnen, dass via Einforderung der intabulierten Verpflichtungen dem Bf. einerseits die Nutzungsrechte entschädigungslos entwunden, andererseits diesem die Lasten einer Bauführung auferlegt würden, während korrespondierend damit die Stadt Wien einen Vermögenswerten Vorteil lukriere. In diesem Zusammenhang verbleibe anzumerken, dass voran geführte Wirkung exakt den Beurteilungsgegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2010, 2005/13/0017 bilde.
Dem Bf. sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde in der im Jahre 2006 erfolgten Veröffentlichung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes kein Indiz für einen drohenden Eingriff in Eigentumsrechte erblickt, zumal das in Rede stehenden Straßenbau-Vorhaben das einzige Projekt im Planungsgebiet gewesen sei und insoweit mit dessen Umsetzung im Gemeinderat zu rechnen gewesen sei.
Der Bf. gab des Weiteren zu bedenken, dass aus dem Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 sprich "Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken - zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs" das vom Finanzamt ins Treffen geführte Anwendungshindernis der "Veräußerung aus freiem Entschluss an einen vom potentiellen Eigentumswerber verschiedenen Person" nicht ableitbar sei. Eine Veräußerung setze im Gegensatz zu einer Eigentumsübertragung kraft Gesetzes (Zwangsversteigerung, Enteignung) eine freiwillige Willenserklärung der am Rechtsgeschäft Beteiligten voraus und fände die Ansicht der belangten Behörde auch durch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 25.02.2003, 99/14/0316 insoweit keine taugliche Stütze, als ungeachtet dessen - dass sich die Untersuchungen des Höchstgerichtes auf das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes bezogen und ergo dessen nicht als in Kongruenz zum beurteilenden Fall stehend zu erachten sei -, dieses zur "alten" Spekulationsgewinn -Besteuerung und nicht zur völlig neu gestalten Rechtsvorschrift des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 idF. des StabG 2012 ergangen sei.
In Ansehung der Sachverhaltsschilderungen habe der An- und Verkauf der Grundstücke der Vermeidung eines exklusiv den Familienwohnsitz des Bf. tangierenden, respektive bei allfälliger Realisierung des Straßendurchstiches für diesen schädlichen drohenden behördlichen Eingriff gedient.
Darüber hinaus habe es in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1986, 85/13/0168 - wider der im Vorlagebericht zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Finanzamtes - in Anbetracht der Tatsache einer bereits im Jahre 1958 erfolgten Intabulierung der Ansprüche der Gemeinde Wien und der daraus resultierenden enteignungsähnlichen Wirkung - keiner gesonderten Androhung, respektive tatsächlichen Durchführung eines Enteignungsverfahren bedurft.
Der Bf. betonte, dass bis zu der mit 14.11.2006 erfolgten Bannung des drohenden behördlichen Eingriffs ein Verkauf der Grundstücke nicht intendiert gewesen sei, wobei die in der Folge initiierten Verkaufsbemühungen - ob langfristiger Bestandsverträge - letztendlich mit dem am 02.08.bzw. 30.08.2012 erfolgten Abschluss der Kaufverträge unter Überbindung des Verzichts auf verkehrsmäßige Aufschließung der unbenannten Straße erfolgreich realisiert worden seien.
In Ansehung vorstehender Ausführungen seien nach dem Dafürhalten des Bf. sämtliche für die für die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, wobei zu ergänzen sei, dass der Parteienvertreter in der berechtigten Annahme einer steuerbefreiten Veräußerung schlussendlich auch von der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer Abstand genommen habe.
1.9.2. Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsbestimmungen
Eingangs wurde seitens des Bf. gerügt, dass es das Finanzamt in seinem Vorlagebricht - vom Antrag die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen abgesehen -, verabsäumt habe, sich mit den, im Beschwerdeschriftsatz aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken, sprich die monierten, und ergo dessen in eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides mündenden Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, sowie jenen gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums, auseinanderzusetzen.
Unter Bezugnahme auf das mit Beschluss des BFG vom 02.03.2015 initiierte und in das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 25.09.2015, G 111/2015 mündende Gesetzesprüfungsverfahren betonte die steuerliche Vertretung des Bf., dass sich nämliches höchstgerichtliches Erkenntnis innerhalb der vom BFG gegenüber explizit angeführten Normen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken "bewegt " habe, ein Faktum, dass sich darin geäußert habe, dass ein Abspruch betreffend die Verfassungskonformität der in § 124 b Z 215 EStG 1988 determinierten Inkrafttretens Bestimmung gerade nicht erfolgt sei. Ergo dessen sei das Erkenntnis vom 29.05.2015, G 111/2015 einer neuerlichen Befassung des VfGH zwecks Prüfung der Verfassungskonformität der an oberer Stelle angeführten Übergangsbestimmung nicht hinderlich.
Die seitens des Gesetzgebers normierte, rein auf einen nach dem 31.03.2012 erfolgten Veräußerungsvorgang abgestellte Steuerbarkeit, mag nach dem Dafürhalten des Bf. zwar für Veräußerungen nach vorgenanntem Zeitpunkt angeschaffter Liegenschaften zutreffen, sei jedoch für in jenen Sachverhaltskonstellationen, in denen die bisherige Spekulationsfrist bereits zur Gänze bzw. zumindest teilweise abgelaufen sei, verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Der Bf. gebe des Weiteren zu bedenken, dass sich die in der Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 alte Fassung rein an einen Veräußerungsvorgang vor Ablauf der Spekulationsfrist normierte Steuerbarkeit erheblich von der in § 30 Abs. 1 EStG 1988 idF des 1. StabG 2012 in jedwede, nach dem 31.03.2012 anknüpfende Steuerbarkeit unterscheide.
Im Falle des Bf. sei bereits ein Teiltatbestand im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1998 idF. vor dem 1. StabG 2012, sprich der Erwerb des Grundstückes verwirkt worden, wobei vorgenannter Norm die verbindliche Zusage der Nichtbesteuerung des Veräußerungsgewinnes nach Ablauf der Spekulationsfrist immanent gewesen sei und hätte es in Übereinstimmung mit den Ausführungen Mosers, "Rückwirkende Besteuerung im österreichischen Steuerrecht am Beispiel der Immobilienertragsbesteuerung ab 1.4.2012 (taxlex 2012) - zwecks Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes - im Falle einer gesetzlichen Bestimmung betreffend die Nichterfassung des vor dem 1.4.2012 erfolgten Wertzuwachses, bzw. andersrum gesprochen der exklusiven steuerlichen Erfassung der nach dem 1.4.2012 bewirkten Wertzuwächse bedurft. Ergo dessen sei das Unterlassen einer diesbezüglichen Normierung als eine den Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassende Maßnahme des Gesetzgebers zu qualifizieren.
Zurückkehrend zum Inhalt des in das Erkenntnis des VfGH vom 25.9.2015, G 111/2015 mündenden Antrag des BFG, sei anzumerken, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz höchstgerichtlich entwickelten Vertrauensschutzprinzip, demgemäß die Vertrauensposition Bürger vor überraschenden Rechtsänderungen zu ihren Lasten zu schützen sei, ausgeführt habe, dass im vorliegenden Fall die Verletzung dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Bf. in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die übergangslose, gleichsam rückwirkende steuerliche Erfassung an sich nicht mehr steuerverfangener Grundstücke und in formalrechtlicher Hinsicht durch die Eile der Gesetzwerdung an sich, das Fehlen von Übergangsregelungen und die sofortige, somit unterjährige Wirksamkeit mit der Kundmachung des Gesetzes bewirkt worden sei. Wiewohl das BFG in der Begründung seines Antrages die verfassungsrechtlichen Bedenken formuliert habe, hätte nach dem Dafürhalten des Bf. eine erfolgreiche Anfechtung an Stelle der Bekämpfung der materiellen Bestimmungen der §§ 30, 30a, 30 b und 30c EStG 1988 idF. 1. StabG 2012, BGBl. I 22/2012, die verfassungsrechtliche Monierung der Inkrafttretens Bestimmungen vorausgesetzt.
Nach den weiteren Ausführungen des Bf. hätte die Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes, die Determinierung einer Übergangsbestimmung des Inhalts der Weitergeltung des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 a.F. für alle vor dem 1.4.2012 angeschafften Grundstücke bzw. der reduzierten Anwendung der neuen Bestimmungen der §§ 30, 30a, 30b und 30c auf frühestens ab dem 1.4.2012 bewirkte Grundstücksanschaffungen vorausgesetzt.
Korrespondierend damit könne eine Steuerpflicht nach dem 1. StabG 2012 für Veräußerungen nach dem 31.3.2012 nur dann Platz greifen, wenn auch der Anschaffungszeitpunkt der veräußerten Grundstücke nach diesem Stichtag gelegen sei.
Eine andere Art der Verfassungswidrigkeit des durch das 1. StabG 2012 geschaffene Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen erblicke der Bf. in zwei zueinander im Widerspruch stehender Inkrafttretens Bestimmungen. Während der seit dem 30.07.1988 unverändert in Kraft stehende § 120 EStG 1988 normiert, dass die §§ 30 und 31 für Veräußerungsvorgänge nach dem 31.12.1988 gelten, normiere demgegenüber § 124 b Z 215 EStG 1988, dass u.a. die §§ 30 und 31 jeweils in der Fassung des 1. StabG 2012, BGBl. I 22/2012 mit 01.04.2012 in Kraft treten und erstmals für Veräußerungen nach dem 31.03.2012 anzuwenden sind. In Ansehung der Tatsache, dass die Bestimmung des § 120 EStG 1988 nicht auf eine bestimmte Gesetzesfassung bezogen sei und ergo dessen auch deren Inkrafttreten auf die geltende Fassung zu beziehen sei, greife somit der neue Besteuerungstatbestand des § 30 Abs. 1 (private Grundstücksveräußerung) äußerstenfalls auf den 31.12.1988 und somit auf einen weit vor der am 30.03.2012 erfolgten Beschlussfassung des 1. StabG 2012 zurück. Zusammenfassend sei sohin die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit einer derart weitreichenden Zurückwirkung vor der Gesetzwerdung liegender Tatbestände evident, wobei nämlicher Unzulänglichkeit nur via Aufhebung der widerstreitenden Inkrafttretens- Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof erfolgreich begegnet werden könne.
Die Unrechtmäßigkeit der Immobilienbesteuerung treffe vor allem die Gruppe, der sich auf geänderte Lebensumstände nur schwer anpassenden Pensionisten. Während via Austrifizierung reichsdeutscher Vorschriften in legistischer Hinsicht bis dato insoweit ein Vertrauensschutz geschaffen worden sei, dass eine Veräußerung privater Grundstücke nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei erfolge, habe mit den 1. StabG 2012, eine vorwarnungs- respektive übergangsloser Eingriff in die Taschen der Abgabenpflichtigen stattgefunden, wobei zu betonen sei, dass die gesetzgeberische Maßnahme a la Lounge auf eine Entwertung des Privateigentums hinauslaufe.
Während die unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.10.1989, G 228/89 angestellten, in FJ 1991, 24 publizierten Untersuchungen Arnolds, welche in der aus Anlass des Inkrafttretens des EStG 1988 erfolgten Verlängerung der Spekulationsfrist von fünf auf zehn Jahren, einen rückwirkenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Abgabepflichtigen orten, wirke das 1. StabG 2012 auf alle vor dem 01.04.2012 bzw. zu einem früheren Zeitpunkt angeschafften Liegenschaften zurück.
Zu betonen, sei, dass die auf die Ermittlung bzw. die Höhe des Veräußerungsgewinnes Einfluss nehmende Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvermögen den vorerwähnten überfallsartigen Eingriff in die Taschen der Abgabepflichtigen zwar abmildert, ohne jedoch die Eignung der Schaffung eines verfassungskonformen Zustandes zu besitzen.
Nach dem Dafürhalten des Bf. stelle die abrupte Einbeziehung von Einkünften aus der Veräußerung nicht mehr steuerhängiger Grundstücke einen gesetzgeberischen Willkürakt dar.
Entgegen der im Erkenntnis des VfGH vom 25.09.2015, G 111/2015 geäußerten Rechtsmeinung, dass "der Gesetzgeber mit der Einbeziehung nicht steuerverfangener Grundstücke nicht rückwirkend in bestehende Rechtsposition eingreift " sei anzumerken, dass der Spekulationstatbestand des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einen zweigliedrigen Tatbestand dargestellt habe, bzw. die Zusage der steuerfreien Veräußerung der Liegenschaft nach Ablauf der Spekulationsfrist beinhaltet habe während die neuen Besteuerungsvorschriften übergangslos - und ergo dessen - rückwirkend in Rechtspositionen eingreifen.
Nach dem Dafürhalten des Bf. seien - unter dem Aspekt einer höchstgerichtlichen Prüfung der Übergangsbestimmungen des § 120 EStG 1988 sowie jener de § 124b Z 215 leg. cit. sowohl der Ausgang des Verfahrens vom 21.6.1993, B 2022/92 als auch jenes vom 25.09.2015, G 111/2015 als ungewiss zu bezeichnen.
Bei näherer Betrachtung vorangeführte Übergangsbestimmungen sei erkennbar, dass das EStG 1988 am 29.07.1988 im BGBl. kundgemacht und seine §§ 30 und 31 via § 120 leg. cit. erst für nach dem 31.12.1988 getätigten Veräußerungen in Geltung gesetzt worden seien, während das 1. StabG 2012 am 28.3.2012 im Parlament beschlossen, am 31.3.2012 im BGBl. kundgemacht und die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 EStG 1988 in neuer Fassung durch § 124b Z 215 leg. cit. mit 1.4.2012 für alle nach dem 31.3.2012 erfolgten Veräußerungsfälle in Kraft gesetzt worden.
Aus vorgenannten Gründen rege der Bf. - für den Fall der Nichtgewährung der Befreiungsvorschrift des § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 - eine Antragstellung des BFG beim VfGH auf Aufhebung der einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmungen über die Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen entgegenstehenden Wortfolgen in den §§ 120 und 124b Z 215 EStG 1988 an, widrigenfalls der Bf. selbst einen derartigen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH stellen werde.
1.10. Viermalige Berichtigung der Einkommensteuererklärung 2013
Mit weiteren Eingaben gab der Bf. dem Finanzamt Änderungen betreffend die aus der Vermietung der in ***37***, ***38*** domizilierten Liegenschaft resultierenden Einkünften bekannt, wobei deren, aus der vierten Berichtigung der Einkommensteuererklärung 2013 stammendes Ausmaß - unter Berücksichtigung von realisierten Kursverlusten von 5.662,52 Euro - auf einen Werbungskostenüberschuss von 5.874,81 Euro, respektive auf Gesamtvermietungseinkünfte von 10.463,91 Euro lautet.
2. Einkommensteuer für das Jahr 2014
2.1. Bescheid vom 03.08.2017
Zunächst wurde der Bf. mit Bescheid vom 03.08.2017 zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 veranlagt, wobei das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Abgabenfestsetzung der Vorjahre, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von 14.350,32 Euro geltenden gemachten Fremdwährungsverluste nicht als Werbungskosten anerkannte, respektive die Ansicht vertrat, dass in Abweichung von der für das Jahr 2014 erstellten Abgabenerklärung des Bf. keine vortragsfähigen Verluste aus Vorjahren vorhanden seien.
2.2. Antrag des Bf. vom 11.09.2017 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 gemäß § 299 Abs. 1 BAO
Mit Eingabe vom 11.09.2017 stellte der Bf. den Antrag den mit 03.08.2017 datierten Einkommensteuerbescheid 2014 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufzuheben und führte hierbei begründend aus, dass auf Grund eines Vorzeichenfehlers die Einkünfte aus selbständiger Arbeit - unter Neuberechnung des Gewinnfreibetrages - anstatt auf 19.350,01 Euro richtigerweise auf den Betrag von 10.785,40 Euro zu lauten hätten. Darüberhinaus habe - ungeachtet des Vorliegens ungeklärter Rechtsfragen - den Berechnungen des Bf. zufolge der aus Vorjahren resultierenden Verlustabzug zumindest auf den Betrag 21.235,98 Euro zu lauten.
2.3. Gemäß § 299 BAO erfolgte Aufhebung des mit 03.08.2017 datierten Einkommensteuerbescheides 2014 und Erlassung eines gemäß § 200 Abs.1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheides 2014 vom 16.10.2017
In der Folge trug das Finanzamt dem Aufhebungsantrag des Bf. vom 11.09.2017 Rechnung und erließ am 16.10.2017 - im Anschluss an die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 03.08.2017 - unter Ansatz von Einkünften aus selbständiger Arbeit von 10.785,40 Euro einen neuen Einkommensteuerbescheid 2014, wobei die Festsetzung der Abgabe - unter Hinweis auf ausständige Ergebnisse der Vorjahre - gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte.
3. Einkommensteuer 2015
3.1. Einkommensteuererklärung 2015
Der Bf. stellte in der Abgabenerklärung obigen Jahres den Antrag den aus der Tilgung des Fremdwährungskredites entstandenen Kursverlust von 140.796,05 Euro im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2015 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Bf. sei unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1999, 99/15/0106 bereits die im Jahr 1998 zu Gebäudesanierungszwecken erfolgte Aufnahme des Fremdwährungskredit in Konnex mit einer betrieblichen Tätigkeit bzw. im Anschluss an die Übernahme von Gebäude und Kredit in das Privatvermögen des Bf. ab dem Jahr 2007 mit der Vermietung der Liegenschaft in ***37***, ***38*** gestanden, wobei anzumerken sei, dass der Veranlassungszusammenhang der Kreditaufnahme mit der Gebäude auch seitens der Abgabenbehörde anerkannt worden sei. Im Übrigen habe die aus der Kreditaufnahme in Fremdwährung lukrierte Zinsersparnis der Jahren 1998 bis 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Kursverluste um mehr als das Doppelte überstiegen. Vorgenannte Sachlage habe sich durch den im Jahr 2015 erfolgten abrupten Kurssturz des Euro gegenüber dem CHF schlagartig verändert, so dass der Bf. - zwecks Vermeidung noch höherer Kursverluste - am 02.07.2015 gezwungen gewesen sei den Kredit zu konvertieren, respektive final zu tilgen. Aus dem Blickwinkel des Ertragsteuerrechts sei - nach den weiteren Ausführungen des Bf.- kein Grund für eine Nichtabzugsfähigkeit des Konvertierungsverlustes zu erkennen, zumal ein solcher weder Aufnahme in den Kreis der nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 Abs. 1 EStG 1988 gefunden habe, noch dieser nach Abs. 2 leg. cit. im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehe. Dessen ungeachtet münde die Nichtabzugsfähigkeit von Konvertierungsverlusten im außerbetrieblichen Bereich bei gleichzeitiger Anerkennung derselben im Bereich der betrieblichen Einkünfte in eine Verfassungswidrigkeit.
3.2. Einkommensteuerbescheid 2015 vom 16.08.2017
Mit Bescheid vom 16.08.2017 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2015 veranlagt, wobei der Konvertierungsverlust von 140.796,05 Euro unter Bezugnahme auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wiederum nicht als Werbungskosten anerkannt, respektive nämliche Einkünfte mit einem Werbungskostenüberschuss von 35.269,78 Euro zum Ansatz gelangten.
4. Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2014 und 2015 vom 30.11.2017
Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 erhob der Bf. - innerhalb mehrmals verlängerter Rechtmittelfrist - gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 Bescheidbeschwerde , respektive brachte dieser eine Ergänzung seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhobenen Bescheidbeschwerde ein.
In concreto wurde zu den Streitpunkten nachstehendes ausgeführt:
4.1. Werbungskosteneigenschaft der anlässlich der Tilgung des CHF- Kredites herrührenden Kursverluste 2011 bis 2015
Der Bf. sei im Zeitpunkt der Kreditaufnahme bis zu der am 31.12.2006 erfolgten Betriebseinstellung zu 90% Gesellschafter der ***43*** GmbH Nfg EU gewesen, wobei er nämlicher Gesellschaft die seit dem Jahr 1992 in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in ***45*** zur Nutzung überlassen habe.
Im Jahr 1998 hätten die Gesellschafter den Beschluss gefasst, das Gebäude vorgenannter Liegenschaft einer Generalsanierung zu unterziehen, wobei zur Bedeckung des Bauvorhabens ein Fremdwährungskredit über CHF 475.000 (Gegenwert ATS 4.108.750.-) aufgenommen worden se, wobei zunächst eine Laufzeit bis zum 13.10.2011 bedungen worden sei. Hierbei habe eine weitere Vertragsbedingung vorgesehen, dass "jegliche Kursdifferenzen und alle Konvertierungskosten ausschließlich zu Lasten des Kreditnehmers gehen." Mit Prolongationsschreiben vom 09.08.2011, respektive der am 16.08.2011 erfolgten Gegenzeichnung des Bf. sei der Einmalkredit unter der Bedingung einer Teilrückführung von CHF 100.000 mit dem Restbetrag von CHF 375.000 verlängert worden, wobei eine Tilgung ab dem 15.11.2011 in 40 vierteljährliche Kapitalraten von CHF 9.375 bedungen worden sei. In der Folge sei auf Grund der bedrohlichen Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Franken auf schriftliches Ersuchen des Bf. vom 30.06.2015, der Kredit als Euro- Kredit fortgeführt worden, wobei nämliche Konvertierung in zivilrechtlicher Hinsicht keine Änderung des Kreditverhältnisses, insbesondere keine Novation bewirkt habe. Die zum Konvertierungszeitpunkt 02.07.2015 bestehende Fremdwährungsschuld habe sich auf CHF 234.625 belaufen, wobei die Bank dem Bf. vorgenannter Summe entsprechenden Euro Gegenwert in Höhe von € 226.581,36 weiterkreditiert habe. Schlussendloch sei es dem Bf. - ob des Vorhandenseins flüssiger Geldmittel - nach Entrichtung von 4 weiteren Quartalszahlungen am 15.06.2016 gelungen die Kreditschuld gänzlich zu tilgen. Im Zusammenhang mit vorstehender Tilgung sei es jedenfalls Faktum, dass der Bf. - gemäß der Zusammenstellung sämtlicher in den Jahren 2011 bis 2016 erfolgten Tilgungszahlungen - insgesamt 426.533,46 Euro aufzuwenden gehabt habe, eine Summe die den in ATS bzw. Euro - Gegenwert der zugezählten Kreditvaluta von 298.749,06 Euro sohin um insgesamt 127.784,40 Euro überstiegen habe. Unter Abzug der auf die Zugehörigkeit des Kredits zum Betriebsvermögen entfallenden Schuld von 22.283,18 Euro belaufe sich die auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallende Euro-Schuld auf den Betrag von 105.501,22 Euro, wobei der Bf. die ertragsteuerliche Berücksichtigung nämlichen Betrages als Werbungskosten beantrage.
4.2. Neuerliche Berichtigung der Einkommensteuererklärungen 2011 bis 2015
4.2.1. Berichtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (2011 bis 2015)
In diesem Punkt wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. ausgeführt, dass sich im Zuge der Aufarbeitung der Tilgungsthematik die Höhe der im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erlittenen Kursverluste sich insoweit als unrichtig erwiesen habe, da der sich der aus zum Bilanzstichtag zum 31.12.2006 bei der ***43*** GmbH Nfg- EU ausgewiesenen CHF- Schuld von 321.032,24 und den sich im Kreditzuzählungszeitpunkt einen Euro-Gegenwert von € 298.749,06 ergebende Differenzbetrag von € 22.283,18 als Betriebsausgabe des Zeitraums 1998 bis 2006 passiviert worden sei, ohne dass dieser Gestion via entsprechender Kürzung der Verluste der Jahre 2011 bis 2015 Rechnung getragen worden sei. In Ansehung vorstehender Ausführungen seien den nachgereichten berichtigten Abgabenerklärungen 2011 bis 2014 nunmehr die in vorgenannten Jahren tatsächlich realisierten Kursverluste zu entnehmen. Betreffend das Veranlagungsjahr 2015 sei anzumerken, dass der auf die im Konvertierungszeitpunkt 02.07.2015 bestehende Restschuld von CHF- 234.625 entfallende restliche Kursverlust von 68.400,54 Euro mangels Abflusses in die berichtigte Abgabenerklärung 2015 nicht mehr aufgenommen worden sei, sondern die ausgewiesenen, - als Werbungskosten zu berücksichtigende - Kursverluste auf den aus den in CHF zu tilgenden Quartalszahlungen herrührende Mehrbeträge in Höhe von 5.122,17 Euro lauten. Nach dem Dafürhalten des Bf. sei der am 15.06.2016 erfolgten Kredittilgung via Ansatz des Kursverlustes von 68.400,54 Euro in der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2016 Rechnung zu tragen. In Ansehung vorstehender Ausführungen und ausgehend von den berichtigten Abgabenerklärungen 2011 bis 2015 seien die (Gesamt)Vermietungseinkünfte des Bf. in Höhe von -28.992,86 Euro (2011), von 1.851,44 Euro (2012), von -12.516,87 Euro (2013) von -1.781,60 Euro (2014) sowie von -16.562,68 Euro (2015) in Ansatz zu bringen.
4.2.2. Berichtigte Einkünfte aus Kapitalvermögen 2015
Zu diesem Punkt führte der Bf. aus, dass auf Grund eines Ablesefehlers im Bereich der Zinsaufwendungen der UniCredit Bank Austria AG die Einkünfte aus Kapitalvermögen - in Abweichung des im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2015 in Höhe von 6.111,75 Euro erfolgten Ansatzes - richtigerweise auf den Betrag von 8.567,87 Euro zu lauten haben.
4.3. Einwendungen des Bf. gegen die Nichtanerkennung der Kursverluste als Werbungskosten (Einkommensteuer 2011,2012, 2014 und 2015)
4.3.1. Nichterfüllung eines Spekulationstatbestandes
Einleitend rügte der Bf., dass er ob der im Jahr 1998 erfolgten Kreditaufnahme betreffend die Anwendung des 30 EStG 1988 idF. vor dem BBG 2011, BGBl. I 2010/111 mit den Ausführungen der belangten Behörde grundsätzlich konformgehe, ungeachtet dessen jedoch darauf hinweisen sei, dass das Finanzamt die der anzuwendenden Norm des § 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idF. vor dem BBG 2011 immanente Subsidiaritätsbestimmung, "wonach Spekulationsgeschäfte nicht vorliegen, soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1-6 gehören" nicht bedacht habe. In Ansehung der Tatsache, dass der Kredit zunächst im Konnex mit betrieblichen Einkünften aufgenommen worden und ab dem Jahr 2007 in den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entnommen worden sei, sei die vom Finanzamt vorgenommene Verlagerung in den Bereich der - in ertragsteuerlicher Subsidiarität zu vorgenannten Einkunftsarten stehenden - sonstigen Einkünfte nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern erscheine nämliche Gestion geradezu willkürlich. Darüber hinaus sei aus der Begründung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, wonach ob der einer Kreditaufnahme in Fremdwährung stets immanenten Währungsspekulation Kursverlusten nur bei Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes ertragsteuerliche Relevanz beizumessen sei, zu folgern, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes, respektive eine entsprechende Würdigung der im Zuge der Legung der berichtigten Abgabenerklärungen nachgereichten Beweismittel unterblieben sei. Vorgenannter Vorwurf liege darin begründet, da der Bf. via Aufnahme bzw. Prolongation des Kredites evidenter Maßen keine Anschaffung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 30 EStG 1988 idF vor BBG 2011 getätigt habe und demzufolge die vom Finanzamt ins Treffen geführte Rechtsauffassung, der gemäß die Aufnahme eines Fremdwährungs-Darlehens gleichzeitig eine Währungsspekulation darstelle, nicht nachvollziehbar sei. Nach Auffassung des Bf. sei weder die (Teil) Tilgung des Kredites in Fremdwährung, noch in der am 02.07.2015 erfolgten Konvertierung der restlichen CHF- Kreditschuld die Verwirklichung eines Spekulationstatbestandes zu erblicken. Ergänzend sei auch auf den Umstand zu verweisen, dass die Konvertierung einer Fremdwährungsschuld in Euro gerade nicht zum Erlöschen des Dauerschuldverhältnisses führe, sondern dieses lediglich einer Änderung in einer Nebenbedingung, sprich der Verrechnungswährung zugeführt werde.
4.3.2. Zuordnung der Kreditverbindlichkeit zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Wie bereits unter Punkt 4.3.1. dargelegt, sei unter nochmalige Bezugnahme auf die Diktion des § 30 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idf. vor dem BBG 2011, der gemäß Spekulationsgeschäfte insoweit nicht vorliegen, als sie zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1-6 gehören, anzumerken, dass der Kredit vorerst bis zum 31.12.2006 dem Sonderbetriebsvermögen des Bf. zuzurechnen sei, respektive dieser ab dem 01.01.2007 der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient habe. Hinzuweisen sei, dass vorstehende Auffassung des Bf. im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1999, 99/15/0106, dem gemäß bei Ausscheiden eines fremdfinanzierte Gebäude aus dem Betriebsvermögen, die Finanzierungsverbindlichkeit das Schicksal des Gebäudes teilt und die auf diese entfallenden Zinsen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, stehe.
4.3.3. Werbungskosteneigenschaft realisierte Wertänderungen des Vermögensstammes
Nach Ansicht des Bf. komme dem für die Nichtabzugsfähigkeit der angefallenen Kursverluste als Werbungskosten ins Treffen geführten Argument der belangten Behörde, dem gemäß diese Wertänderungen lediglich den Vermögensstamm beträfen und es sich im außerbetrieblichen Bereich rein um Privatvermögen handle, nur dann Berechtigung zu wenn der Werterhöhung negativer Wirtschaftsgüter (sprich Schulden) kein Geldmittelabfluss im Sinne des § 19 EStG 1988 gegenüberstünde. In concreto habe es sich im Falle des Bf. nicht um eine bloße Werterhöhung bzw. Wertminderung der CHF- Schuld gehandelt, sondern habe dieser vielmehr die in Rede stehenden Kursverluste tatsächlich verausgabt und seien diese ergo dessen im Kalenderjahr der effektiven Leistung absetzbar. Ausgehend von den im § 2 EStG 1988 statuierten Prinzips, dem gemäß nur der Zuwachs an persönlicher Leistungsfähigkeit bzw. ein - über eine bloße Vermögensumschichtung hinausgehender - Zuwachs der Einkommensbesteuerung unterliege, entfalte dieses Prinzip insoweit spiegelverkehrte Gültigkeit, indem über den Vermögensstamm hinausgehende Tilgungszahlungen Werbungskostencharakter im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zukomme. Ausgehend von dem auch im Bereich außerbetrieblichen Einkunftsarten anzuwendenden Anschaffungswertprinzip stellen lediglich die über den Anschaffungskosten hinausgehenden Mehrleistungen Werbungskosten dar. In Ansehung vorstehender Ausführungen seien über die Anschaffungskosten hinausgehende Mehrleistungen des Schuldners zur Tilgung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ex definitione als ertragsteuerlich zu berücksichtigende Schuldzinsen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu qualifizieren, zumal eine nachträgliche Aufstockung der Anschaffungskosten zufolge des Nominalwertprinzips ausgeschlossen sei.
Zu beachten sei, dass in der, den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Berufungsentscheidung des UFS vom 29.04.2005, RV/1095-W/03 die Versagung des Abzuges von Kursverlusten als Werbungskosten unter anderem deshalb erfolgt sei, da im Streitjahr kein entsprechender Mittelabfluss zu verzeichnen gewesen sei. Nämliches gelte auch für den, dem Urteil des BFH vom 09.11.1993 (IX R81/90, BStBl. 1994/II S. 289) zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Der Bf. gebe zu bedenken, dass Hand in Hand mit Eintritt der Fälligkeit der Tilgungszahlungen die bloßen "Wertänderungen" der CHF- Schuld des Bf. tatsächlich realisiert worden seien, wobei nicht die Wertänderungen als solche, sondern die tatsächlich geleisteten Tilgungsmehrbeträge als Abzugsposten geltend gemacht worden seien.
Des Weiteren verwies der Bf. auf die ertragsteuerliche Behandlung von Kursverlusten im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten, wobei sowohl der Verwaltungsgerichtshof, als auch der BFH unisono die Auffassung vertreten, dass via Erfassung des über den vormals zugeflossenen Betrages hinausgehenden Mehrbetrages als Betriebsausgabe - bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Darlehens - die Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu demselben Ergebnis wie der Betriebsvermögensvergleich führt (BFH vom 15.11.1990, IV R 103/89; VwGH vom 15.01.2008, 2006/15/0116).
Im Falle der Manifestation von Aufwendungen/Erträgen in Form von tatsächlichen Geldzuflüssen/Geldabflüssen dürfe es in verfassungskonformer Interpretation des Begriffsinhaltes Werbungskosten keinen Unterschied in der abgabenrechtlichen Behandlung eines § 4 Abs. 3 EStG 1988 Gewinnermittlers einerseits, respektive eines Beziehers von außerbetrieblichen Überschusseinkünften andererseits geben.
Die anlässlich der Betriebsaufgabe der ***43*** GmbH Nfg- EU erfolgte Übernahme von Gebäude und CHF- Schuld in der Einkünfteerzielung gewidmete "Privatsphäre" des Bf. sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1973, 0900/72 als Entnahmevorgang und nicht als ein (neues) Anschaffungsgeschäft zu qualifizieren, weswegen eine Neubeurteilung bzw. Neu- Klassifizierung des entnommen Wirtschaftsgutes ab dem 01.01.2007 zu unterbleiben habe.
Ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.02.1989, 87/13/01019, dass sich im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung der Werbungskostenbegriff weit auszulegen sei, sodass nämlicher Terminus nahezu in Kongruenz mit jenem der Betriebsausgaben stehe, die Zugehörigkeit der CHF- Schuld zur Einkunftsart Gewerbebetrieb bzw. Vermietung und Verpachtung unbestrittener Maßen fest und sei demzufolge der - durch Belege nachgewiesenen - Verausgabung von Tilgungsmehrbeträgen in den Jahren 2011 bis 2014 vermittels Werbungskostenabzug zu begegnen.
Lediglich für die Veranlagung des Jahres 2015 sei die Frage aufzuwerfen, ob der Konvertierungsverlust im Ausmaß von 68.400, 54 Euro ob des in § 19 Abs. 2 EStG 1988 determinierten Abflussprinzips nicht in das Veranlagungsjahr 2016 zu transferieren sei.
Der in der Berufungsentscheidung des UFS vom 29.04.2005, RV/1095-W/03 getätigten Aussage, wonach die Aufnahme eines Fremdwährungskredites gleichzeitig eine Währungsspekulation darstelle und ergo dessen Kursverluste somit nur den Vermögensstamm beträfen, seien die Ausführungen Doralts, ESG 1988, § 16 Abs. 1 EStG 1988, Rz 25, wonach Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm abzugsfähig seien, wenn sie gleichzeitig auch im Zusammenhang mit den Einnahmen stünden, entgegenzuhalten und ergänzend anzuführen, dass vorgenannter Autor darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass die Zugehörigkeit des Vermögenstamms zum Privatvermögen der Abzugsfähigkeit der laufenden Aufwendungen nicht abträglich sei..
Es sei nochmals zu betonen, dass der Bf. nicht die ertragsteuerliche Berücksichtigung der Wertveränderungen als solche, sondern jene der tatsächlich erfolgten Zahlungsabflüsse beantragt habe.
Ausgehend vom Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dem gemäß Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen berührende dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe als Werbungskosten abzugsfähig als die Summe der aus nämlichen Verpflichtungen verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigen, sei festzuhalten, dass der beizumessende Wert der Gegenleistung im Falle des Bf. der im Jahr 1998 zugezählte Darlehensbetrag auf umgerechnete 298.749,06 Euro gelautete habe, während die tatsächlich verausgabten Tilgungsbeträge 426.533,57 Euro umfasst habe und sich sohin eine Mehrbetrag von 127.784,51 Euro bzw. ein auf die Vermietungstätigkeit entfallender, auf der Wertminderung des Wirtschaftsgutes CHF- Schuld basierender, als Werbungskosten zu berücksichtigender Betrag von 105.503,33 Euro errechnet.
Den Ausführungen in der 9. Auflage des JAKOM EStG Kommentars in Tz 66 "Schuldzinsen" zu § 28, der gemäß Kursverluste keine Schuldzinsen darstellen, sondern diese vielmehr der Tilgung des Kapitals dienen, sei nach dem Dafürhalten des Bf. ein Scheinargument immanent, da sich die Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen nicht daran messe, ob diese der Abstattung von Schulden, sondern der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
Käme dem Argument, dass einer Zahlung nur der Schuldentilgung diene, tatsächlich Beweiskraft zu, so sei im außerbetrieblichen Bereich der Ansatz von Werbungskosten - mit Ausnahme von Zug um Zug Geschäfte- geradezu als ausgeschlossen zu betrachten, respektive auch den in § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 angeführten Schuldzinsen der Werbungskostencharakter gänzlich zu versagen, da deren Verausgabung auch nur dem Abbau der Zinsenschuld diene.
4.3.4. Mangelnder Entgeltscharakter der Kursverluste in Bezug auf die Beschaffung und Nutzung des Kredits
Zurückkehrend zur bereits mehrmalig angeführten Aussage in der Entscheidung des UFS vom 29.04.2005, RV1005-W/03, wonach aus Fremdwährungsdarlehen resultierende Kursverluste selbst bei weiterster Auslegung des Begriffes Schuldzinsen die Mehraufwendungen infolge des Kursverlustes kein Entgelt für die Beschaffung des Kapitals darstellen sondern ausschließlich der Tilgung des Kredits dienen, sei festzuhalten, dass diese These nicht aus Eigenem geschöpft, sondern ihrerseits auf den Ausführungen Doralts EStG 13, Tz 51 zu § 16 unter Berufung auf BFH vom 09.11.1993, IX R 81/90, BStBl. 1994 II S 289 fuße.
Was den im JAKOM- Kommentar für die Nichtabzugsfähigkeit der Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen ins Treffen geführten Beitrag Mechtlers in ÖStZ 15, 561 mwN Fn 10 anlangt, sei festzuhalten, dass sich die Conclusio der Nichtabzugsfähigkeit der Kursverluste nämlichem Autors zwar rein auf dem Urteil des BFH vom 09.11.1993, IX R 81/90 gründet, dessen ungeachtet dieser aber nachstehende Aussagen zu diversen Widersprüchen in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis macht.
Ungleiche Behandlung der Kursverluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich trotz nahezu identer Anspruchsvoraussetzungen an die Fachtermini Betriebsausgaben und Werbungskosten?
Unterschiedliche Einkunftsartzurechnung von privat angeschafftem Grundstück und Fremdwährungskredit?
Qualifikation einer Fremdwährungsschuld als anschaffungsfähiges, respektive veräußerungsfähiges Wirtschaftsgut im Sinne der Altfassung des § 30 Abs. 1 EStG 1988 bzw. jenem der Neufassung des § 31 Abs. 1 EStG 1988?
Rechtfertigung für die ertragsteuerliche Ungleichbehandlung von Kursverlusten einerseits sowie Kurssicherungsaufwendungen und Wertsicherungsbeträgen andererseits, welche nach der Rechtsprechung des BFH vom 22.09.2005, IX R 44/03 sowie des VwGH vom 30.06.1987, 86/14/0035 den weit auszulegenden Schuldzinsenbegriff des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfüllen?
Zu den bereits an oberer Stelle zitierten Ausführungen Doralts sei anzumerken, dass sich auch dieser Autor einer eigenständigen Würdigung des Streitthemas enthalten habe, jedoch auf die von der Rechtsprechung abweichende Rechtsmeinung Mühlehners, SWK 2007, 995, wonach es nicht einsichtig erscheine, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.11.2002, 99/14/0099) ein Kursverlust im Gegensatz zu einem Aufwand ersteren zu vermeiden als nicht in Konnex mit einer Einkunftsquelle gemäß § 28 EStG 1988 stehend zu erachten sei, hingewiesen habe. Zusammenfassend gelange Mühlehner zur Überzeugung, dass der Charakter der Kursverluste als Finanzierungskosten für eine Einordnung als Werbungskosten spreche, weil sich in § 16 EStG keine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Anwendung auf Zinsen im engeren Sinn finde.
Ausgehend von der Diktion des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 respektive jenem des § 9 Abs. 1 Z 1 dEStG, der gemäß auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, Werbungskosten seien, sei nach Ansicht des Bf. dass die in der Entscheidung des BFH vom 09.11.1993, IX R 81/90 für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gefolgerte Nichtsubsumption von Kursverlusten unter den Terminus Schuldzinsen schlussendlich als "Fehlurteil" zu qualifizieren sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des BFH vom 06.07.1973, VI R 379/70 hinzuweisen, in welchem ausgesprochen worden sei, der Begriff der Schuldzinsen weit auszulegen sei und ergo dessen alle Leistungen in Geld oder Geldwert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital zu erbringen habe, umfasse. Ausgehend von letztangeführter Begriffsdefinition hätte der BFH im Urteil vom 09.11.1993, IX R 81/90 jedenfalls zur Überzeugung gelangen müssen, dass ob Kursverluste getätigte Mehraufwendungen den extensiven Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 dEStG erfüllen und nicht bloß der Tilgung des Darlehens dienen.
Was die These des BFH "die Mehraufwendungen dienten nur der Tilgung des Darlehens und dürften demgemäß nicht abgesetzt werden" anlange, liefe diese - generell angewendet - darauf hinaus, die Ergebnisermittlung durch Einnahmen/Ausgabenrechnung unanwendbar zu machen, da die Abzugsfähigkeit von Ausgaben als Werbungskosten davon abhängig mache, dass sie nicht zugleich der Schuldentilgung dienen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass obige These nicht nur ausgabenseitig beschränkt verbleibe, sondern auch auf der Einnahmenseite insoweit Platz zu greifen habe, dass die zugleich dem Einzug von Forderungen dienenden Einnahmen außer Ansatz zu lassen seien.
Des Weiteren sei aus dem Urteil des BFH vom 30.11.2010, VIII R 58/07 demgemäß weder die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens, noch die Tilgung desselben eine Anschaffung, respektive eine Veräußerung eines Wirtschaftsgutes darstellen, der dem Urteil des BFH vom 09.11.1993, IX R 81/90 immanenten Aussage, dass die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens gleichzeitig eine Währungsspekulation sei, der Boden entzogen sei.
4.3.5. Anwendbarkeit der Judikatur zu "Wertsicherungen"
Einleitend wurde in diesem Punkt angemerkt, dass sich die Ausgaben des Bf. nicht an der seitens des BFH selbst verworfenen Judikatur zu den Tilgungsmehraufwendungen, sondern sich - ob deren nahezu wirtschaftlich identen materiellen Gehalts - vielmehr an jener der Wertsicherungsklauselrechtsprechung zu orientieren habe. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen Doralts, EStG 16, Rz 51 zu § 16, denen gemäß anlässlich der Schuldentilgung bezahlte Wertsicherungs - Mehrbeträge ebenso wie Zinsen ihre Ursache in der Finanzierung des angeschafften Wirtschaftsgutes hätten und ergo dessen wie Zinsen zu behandeln seien, zu verweisen. Nach der Intension des Zivilrechts trage im Bereich langfristiger Schuldverhältnisse, insbesondere von Forderungen/Schulden in Fremdwährung die Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln dem allseitigen Bedürfnis der Parteien nach Risikoausschaltung Rechnung (vgl. die Ausführungen Stanzls in Klang Kommentar zum ABGB S 723 f.) Wenn in der Folge auf Grund von Wechselkursschwankungen auf Wertsicherungsklauseln basierende "Nachschusszahlungen" fällig würden, greife die nämlichen Zahlungen ertragsteuerliche Wirksamkeit zubilligende Rechtsprechung Platz. Im Übrigen habe auch der BFH in seinem Erkenntnis vom 16.01.1979, VII R 38/76 judiziert, dass im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund von Wertsicherungsklauseln geleisteten Zahlungen, der Charakter von Schuldzinsen beizumessen sei und ergo dessen diese, unter dem Titel "Aufwand für Kapitalnutzung" in vollem Ausmaß als Werbungskosten abzugsfähig seien. Nämliche Auffassung habe sowohl der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Prüfung der Verfassungskonformität des § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 (VfGH vom 06.12.1986, B 228/86) als auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Gewerbesteuer gefällten Erkenntnis vom 29.05.1981, 2882/79, geteilt. Nach Auffassung des Bf. sei die Anbindung der Darlehensschuld an die Kursentwicklung der Funktion nach als Wertsicherungsvereinbarung zu qualifizieren und ergo dessen die - aus Wechselkursschwankungen herrührenden - Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten anzuerkennen.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (richtig Beschluss) vom 29.11.2014, G 137/2014 judiziert, dass unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, 2008/15/0051 Kursverluste als Ergebnis einer Marktentwicklung keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften des fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes aufweisen und demzufolge - wider der Ansicht des antragstellenden BFG nicht vom Abzug der seitens vorgenannten Verwaltungsgericht auf den verfassungsgerichtlichen Prüfstand gestellten Norm des § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 umfasst seien, gebe der Bf. zu bedenken, dass der Beschwerdegrund richtigerweise nicht in der Bestimmung des § 20 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 idf. BGBl. 22/2012, sondern vielmehr in der denkunmöglichen Anwendung des - verfassungskonformen - § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gelegen sei. Nämliche Schlussfolgerung des Bf. liege darin begründet, da - im zu beurteilenden Fall - via Nichtanerkennung eines unstrittig zu tragenden Kursverlustes die dem fixen Steuersatz von 25 % festgesetzte Einkommensteuer den aus der privaten Grundstücksveräußerung resultierenden Nettoüberschuss überstiegen und korrespondierend damit in eine Steuerbelastungsquote von 173,2 % gemündet habe.
In Ansehung vorstehender Ausführungen komme es im Fall des Bf. durch Nichtanerkennung der aus Kursverlusten resultierenden Mehraufwendungen als Werbungskosten im Ergebnis zu einer Besteuerung von Einkommen, das gar nicht erzielt worden sei, wobei in nämlicher Gestion der belangten Behörde ein Verstoß gegen das, dem EStG 1988 immanenten Leistungsfähigkeitsprinzip zu erblicken sei.
Aus dem, dem Beschwerdeschriftsatz als Anlage 11/1 angefügten Tableau sei zu entnehmen, dass - bezogen auf die Jahre 2011 bis 2016 - bei Außerachtlassung der Kursverluste als Werbungskosten eine Überbelastung des realen Netto - Einkommens (vor Steuern) von 6,9 % Punkten bzw. eine solche von 14,5 % gegenüber der Normalbelastung aus der Besteuerung tatsächlich nicht erzieltem Einkommens resultiere.
4.3.6. Nichtzuordnung der Tilgungsmehrbeträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
In diesem Punkt gab der Bf. zu bedenken, dass ungeachtet der Gesetzessystematik des EStG 1988 ob Anknüpfung der Fremdwährungsschulden an die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. ab dem Jahr 2007 an jene aus Vermietung und Verpachtung, ein sachlicher Grund für deren Neuqualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei die mit BBG 2011, BGBl. I 2011/111 in den § 27 Abs. 3 ESTG 1988 eingefügte Unterart der " Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen" gemäß § 124 b Z 185 lit. a Teilstrich drei EStG 1988 erst mit 01.10.2011 in Kraft getreten, wobei der erstmalige Anwendungsbereich sich auf nach dem 30.09.2011 entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter erstreckt habe.
In Ansehung vorstehender Ausführungen und ungeachtet dessen, dass den angefochtenen Bescheiden der Versuch der Versagung der Kursverluste als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu entnehmen sei, halte der Bf. einer allfälligen Erfassung unter nämliches Regime vorsorglich das Faktum entgegen, dass der Zugang des negativen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungsverbindlichkeit" bereits im Jahr 1998 erfolgt sei.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass ob der Dauerschuldqualität eines Kreditvertrages schon per se nicht von einem entgeltlichen Erwerb der Kreditvaluta gesprochen werden könne.
4.4. Eventualantrag gemäß § 28 Abs. 2 dritter Teilstrich EStG 1988 für die Jahre 2015 oder 2016
Einleitend sei festzuhalten, dass die auf Grund des Konvertierungsantrages vom 30.06.2015 zu leistenden Tilgungsmehrbeträge von 68.400,54 Euro - unter Voraussetzung deren Anerkennung als Werbungskosten - Aufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Z dritter Teilstrich EStG 1988 darstellen. Nämliche Schlussfolgerung gründe auf der Tatsache, dass die außergewöhnliche Natur dieser Ausgaben ob der Einmaligkeit des Tilgungsfalles einerseits außer Frage stehe, andererseits dieser Geschäftsfall nicht unter die Rubrik Instandhaltungs-, Instandsetzung-, bzw. Herstellungsaufwendungen zu subsumieren sei. Aus vorgenannten Gründen ergehe der Antrag den Betrag von 68.400,54 Euro beginnend mit dem Jahr 2015 oder entsprechend dem in § 19 EStG normierten Abflussprinzip ab dem Jahr 2016 auf den gesetzlichen Zeitraum zu verteilen.
4.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 2015
In diesem Punkt führte der Bf. aus, dass der Ansatz der auf dem Konto der UniCredit Bank Austria ausgewiesenen Zinsaufwendungen in überhöhtem Ausmaß erfolgt sei und diesem Versehen nunmehr via Einbringung einer neuerlich berichtigten Einkommensteuererklärung 2015 Rechnung getragen werde.
4.6. Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988
Ungeachtet der Abhängigkeit von der Erledigung der gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 gerichteten Beschwerde gehe der Bf. davon aus, dass für das Jahr 2014 ein verrechenbarer Abzug von 58.769,19 Euro verbleibe. Darüber hinaus vertrete der Bf. die Auffassung, dass von der aus 2012 vorgetragenen unstrittigen Gesamthöhe des umwandlungsgeborenen Verlustes keine Teilbeträge vom Verfall bedroht seien.
5. Stellungnahme und Rechtsmittelerledigungsantrag der belangten Behörde im beim BFG am 12.02. 2018 eingelangten Vorlagebericht
Die belangte Behörde führte unter Punkt III des Vorlageberichtes zu den Beschwerdepunkten wie folgt aus bzw. erstattete diese nachfolgen Rechtsmittelerledigungsantrag:
"1.) Fremdwährungskursverluste
Strittig ist die Anerkennung von Fremdwährungskursverlusten als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft ***45***. Grundsätzlich handelt es sich gemäß § 16 EStG 1988 bei Werbungkosten um Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind gemäß § 16 (1) EStG 1988 nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Wie auch schon vom Bf. ausgeführt, sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148).
Gemäß § 16 (1) Z1 EStG 1988 sind als Werbungskosten u.a. Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Bei Schuldzinsen handelt es sich um das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Zu den Schuldzinsen zählen auch Zinseszinsen, Verzugszinsen, das Damnum sowie Geldbereitstellungskosten im weiteren Sinne, wie beispielweise Kreditprovisionen, Kreditgebühren oder Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen bzw. Kredite (vgl. Lenneis in JAKOM EStG10 (2017) § 16 Rz 11).
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105943/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105943.2015
- Stammnummer
- 150156
- Gültig
- 12.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF