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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105943/2015

1. Anwendung der Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 2. Wertsicherungsmehrbeträge aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung 3. Ausmaß von Verlustvorträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105943/2015vom 12.12.2025Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach hL und ständiger Rechtsprechung handelt es sich aber bei Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten nicht um Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Fremdwährungskursverluste stellen auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen ausschließlich der Tilgung des Kredites. Solche Kursverluste stehen somit in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste sind vielmehr Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen und sind daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig (vgl. Laudacher in JAKOM EStG10 (2017) § 28 Rz 66; UFS 29.4.2005, RV/1095-W/03; VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011; VwGH 8.10.2009,2008/15/0051; VfGH 29.11.2014, G137/2014 ua). Das vom Bf. vorgebrachte Erkenntnis des VwGH (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026) ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da im VwGH-Verfahren Fremdwährungsverluste im betrieblichen Bereich und nicht wie hier im außerbetrieblichen Bereich betroffen waren. Im Gegensatz zu Betriebsausgaben sind Werbungskosten wie oben erwähnt gemäß § 16 (1) EStG 1988 lediglich abzugsfähig, wenn die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder die Wertminderung von Wirtschaftsgütern ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Da dies für Fremdwährungsverluste wie zuvor ausgeführt nicht der Fall ist, liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Bezüglich des Arguments des Bf., dass Wertsicherungsklauseln als Werbungskosten abzugsfähig wären und Fremdwährungsverluste hingegen nicht, wird auf das Erkenntnis des VwGH (VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011) verwiesen, in welchem dieser ausführt, dass lediglich Optionsprämien zur Vermeidung höherer zukünftiger Zinsen, nicht jedoch solche zur Vermeidung von Kapitalverlusten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da die Fremdwährungsverluste somit nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung bei einer anderen der sieben Einkunftsarten denkbar ist. Bei der Aufnahme eines Fremdwährungskredites handelt es sich gleichzeitig um eine Währungsspekulation, weil sich durch die Wechselkursschwankungen der Gegenwert der Forderungen verändert. Dadurch kann es sowohl zu einem Kursgewinn als auch zu einem Kursverlust kommen, wodurch sich das aushaftenden Kapital ändern kann. Diese Wertänderungen des Vermögenstammes sind, unabhängig in welche Richtung sie gehen, im außerbetrieblichen Bereich aber nur im Rahmen von sonstigen Einkünften steuerlich relevant (vgl UFS 29.4.2005, RV/1095-W/03). Wie schon in der Bescheidbegründung vom 20.7.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung 2011 und 2012 ausgeführt, ist gemäß § 124b Z 184 zweiter TS EStG 1988 § 30 EStG 1988 idF vor BBG 2011, BGBl I 2010/111 anwendbar, da das Fremdwährungsdarlehen vor dem 1.10.2011 aufgenommen wurde. Unter den Spekulationstatbestand können aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 30 (3) Z 1 EStG 1988 idF vor BBG 2011, BGBl 2010/111 wie auch vom Bf. vorgebracht nur Veräußerungsgeschäfte fallen, soweit die Einkünfte nicht zu den Einkünften nach § 2 (3) Z 1 bis 6 EStG 1988 gehören. Da es zu keiner Berücksichtigung bei einer dieser Einkunftsarten kommt, ist eine steuerliche Berücksichtigung gemäß § 30 EStG 1988 zu prüfen. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften liegen gemäß § 30 EStG 1988 idF vor BBG 2011, BGBl 2010/11 vor, wenn innerhalb eines Jahres nach Darlehensaufnahme ein Fremdwährungsdarlehen in ein Darlehen in Euro konvertiert wird. Die steuerpflichtigen Einkünfte bestehen in der Differenz der Tilgungsbeträge in Euro, die sich durch die unterschiedlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme und der Konvertierung ergibt (vgl. VwGH 04.06.2009, 2004/13/0083). Betroffen sind jedoch nur tatsächliche Konvertierungen, die bloße Darlehenstilgung in einer fremden Währung führt nicht zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften. Die Wechselkursverluste aus den Darlehensrückzahlungen der Jahre 2011 bis 2014 können daher jedenfalls nicht als Spekulationseinkünfte betrachtet werden, da lediglich eine Tilgung erfolgte. Es handelt sich aber auch bei der Konvertierung im Jahr 2015 um keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, da die einjährige Spekulationsfrist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls überschritten war. Zu dem als Eventualantrag bezeichneten Antrag, in dem die Verteilung der Tilgungsmehrbeträge aufgrund des Konvertierungsantrags vom 30.6.2015 iHv € 68.400,54 auf den Verteilungszeitraum gemäß § 28 (2) 3. TS EStG beantragt wurde, ist anzumerken, dass mangels Vorliegen der Werbungskosteneigenschaft eine Verteilung gemäß § 28 (2) 3. TS EStG nicht in Frage kommt. 2.) Verlustvortrag Grundsätzlich gehen Verlustvorträge gemäß § 10 UmgrStG anteilig entsprechend ihren Beteiligungsquoten zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch auf die Rechtsnachfolger über. Da der Bf. zu diesem Zeitpunkt (31.12.2012) mit 51% an der ***Bf1*** GmbH beteiligt war, stehen ihm im Jahr 2013 51% der Verlustvorträge aus dieser GmbH zu, somit 51 % von € 268.215,32, d.s. € 136.789,81. Die vom Bf. beantragten 49 % der Verlustvorträge aus den Jahren 2008 bis 2010, die bei ***4*** nicht anerkannt wurden, können jedoch entgegen der Ansicht des Bf. nicht auf diesen übertragen werden. Erwirbt ein Rechtsnachfolger Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge, können Verlustvorträge grundsätzlich bis zum Erwerbsjahr nicht im Rahmen der Umwandlung auf den Rechtsnachfolger übergehen. Daher sind auf ***4*** die Verlustvorträge aus den Jahren 2008 bis 2010 iHv von anteilig € 109.126,18 gemäß § 10 Z 1 lit c UmgrStG nicht übergegangen. Verlustvorträge, die gemäß § 10 Z 1 lit. c UmgrStG nicht auf einen Rechtsnachfolger übergehen, verfallen. Im Gegensatz zu Änderungen der Beteiligungsquoten im Rahmen der Umwandlung werden Verlustvorträge, aus Zeiträumen vor schädlichen Erwerben nicht anteilig auf die verbleibenden Rechtsnachfolger aufgeteilt (vgl. Stefaner in Kofler, UmgrStG 6 (2017) § 10 Rz 35; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5 (2015) § 10 Rz 8). Es stehen dem Bf. somit ab dem Jahr 2013 Verlustvorträge iHv € 136.789,81 zu. Diese sind in den Jahren 2014 und 2015 abhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 (anhängig zu RV/7105943/2015) zu berücksichtigen. 3.) Zusätzliche Änderungen in den berichtigten Einkommensteuererklärungen 2014: Aus Sicht der Abgabenbehörde bestehen keine Bedenken, die AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der ***38*** mit den korrigierten Werten anzusetzen. 2015: Aus Sicht der Abgabenbehörde bestehen keine Bedenken, die Fremdfinanzierungskosten iZm den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der ***38*** sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit den korrigierten Werten anzusetzen. Die sonstigen Werbungskosten iZm den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der ***38*** sind aus Sicht der Abgabenbehörde nicht zu erhöhen, da die Erhöhung um € 1.791,27 nicht aus der beigelegten Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ersichtlich ist. Es wird daher beantragt, 1.) die Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdepunkte Fremdwährungsverluste 2011, 2012, 2014 und 2015 als unbegründet abzuweisen; 2.) die Einkommensteuererklärungen dahingehend abzuändern, dass - im Jahr 2014 und 2015 Verlustvorträge abhängig vom Ausgang des Verfahrens RV/7105943/2015 berücksichtigt werden und zwar von einem Ausgangsverlust im Jahr 2013 iHv € 136.789,81; - im Jahr 2014 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der ***38*** die AfA mit insgesamt € 4.874,67 zu berücksichtigen; - im Jahr 2015 Fremdfinanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der ***38*** mit insgesamt € 4.801,81 sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen mit insgesamt € 8.567,87 zu berücksichtigen." 7. Replik zum Vorlagebericht der belangten Behörde sowie ergänzendes Beschwerdevorbringen vom 23.05.2018 Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter zum Vorlagebericht der belangten Behörde nachstehende Replik, bzw. ergänzte dieser das bisherige Beschwerdevorbringen wie folgt: Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen des Bf. führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass die Ansicht demgemäß Kursverluste aus Fremdwährungskrediten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten zu erfassen seien, insoweit als überholt anzusehen sei, als der direkte Zusammenhang der Kursverluste zu nämlicher Einkunftsart wohl evident sei. In Ansehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 sei vor allem der die angefochtenen Bescheide stützende, der Berufungsentscheidung des UFS vom 29.04.2005, RV/1095-W/03 entnommene Stammrechtssatz, wonach die Aufnahme eines Fremdwährungskredits als Währungsspekulation zu erachten und ergo dessen etwaige Vermögensänderungen im außerbetrieblichen Bereich nur im Rahmen des § 30 EStG 1988 von Relevanz seien, als überholt anzusehen. Aus der Kernaussage nämlichen Erkenntnisses, welche dahingehend laute dahingehend, dass es sich bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 1 EStG 1988 begründe und deren Konvertierung nicht den Tatbestand nach Abs. 3 leg. cit. erfülle, weswegen auch die in § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 determinierte Verlustbeschränkung nicht Platz greife und der unter Nr. 19 des Erkenntnisses getroffenen Aussage, wonach Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen, sei zu folgern, dass realisierte Kursverluste Bestandteile für die Überlassung fremden Kapitals zu entrichtenden Entgelts und daher ebenso wie Schuldzinsen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellen. Des Weiteren habe der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Aufhebung des Erkenntnisses des BFG vom 25.04.2016, RV/2101137/2015 unter anderem judiziert, dass in der Person des Schuldner anfallende Zinsen nicht als negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen seien, da nach Wortlaut und Telos des § 27 Abs. 3 EStG 1988, vorgenannte Norm nur exklusiv als Wirtschaftsgut zu qualifizierendes Finanzvermögen und nicht auch Finanzschulden umfasse, weswegen auch die Verlustbeschränkung des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 auf einen auf einer Konvertierung basierenden Kurverlust keine Anwendung zu finden habe. Aus vorgenanntem Höchstgerichtserkenntnis sei nach Auffassung eindeutig die Subsumtion der Fremdwährungsverluste unter die Norm des § 16 Abs. 1 Z 1 (Schuldzinsen) ableitbar und erscheine ergo dessen die im Vorlagebericht seitens der belangten Behörde in Richtung des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage abzielende Ansicht als nicht nachvollziehbar. Zu beachten sei auch, dass eine Zuordnung von Einkünften aus der allfälligen Veräußerung von Fremdwährungsverbindlichkeiten zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 30 EStG 1988 aF mangels Qualifikation der Aufnahme einer Fremdwährungsverbindlichkeit als Anschaffungsvorgang als denkunmöglich auszuschließen sei. Wenn im Vorlagebericht die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Ro 2015/15/0011 zitierte Aussage, wonach Optionsprämien als Werbungskosten abzugsfähig seien, soweit diese der Vermeidung höherer zukünftiger Zinsen dienen, wiedergegeben werde, so sei konsequenterweise ableitbar, dass auch die Inkaufnahme der allfälligen Realisierung von Kursverlusten soweit dadurch höhere Zinsen vermeiden werden, eine Abzugsfähigkeit derselben zur Folge hätten. Im gegenständlichen Fall habe schon die Aufnahme des Fremdwährungskredits den Zweck verfolgt den Anfall zukünftiger höherer Zinsen zu vermeiden, wobei sich dies am Umstand, dass die für den CHF-Kredit zu bezahlenden Zinsen nur rund die Hälfte des Aufwandes, die für einen Kredit in inländischer Währung zu gewärtigen gewesen wären, manifestiert habe. Demzufolge sei ob Beruhens auf ein und demselben Vertragsverhältnis der wirtschaftliche Zusammenhang der Kreditaufnahme in fremder Währung mit der dabei erzielbaren Zinsersparnis evident und nicht vom Eintritt zukünftiger Entwickelungen abhängig. Ergo dessen seien die im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Ablehnungsgründe für die Anerkennung von realisierten Fremdwährungsverlusten weder für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung, noch für jenen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nachvollziehbar. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, dass seit der Einbeziehung der durch § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfassten Wirtschaftsgüter Besteuerung der Ausschluss von realisierten Kursverlusten aus der Abzugsfähigkeit nicht mehr uneingeschränkt mit dem Argument "es handle sich um Aufwendungen oder Ausgaben im Bereich des unbeachtlichen Privatvermögens" verwehrt werden. Hierbei gründe sich nämliche Schlussfolgerung auf der Tatsache, dass aus den in der Bestimmung des § 27 Abs. 3 EStG 1988 benannten Wirtschaftsgütern des früher nicht steuerbaren Privatvermögens zufolge der Neuregelung steuerbares Vermögen geworden sei. Die belangte Behörde habe sich im Vorlagebericht - ohne sich mit dem Zweck der im Jahr 1998 aus rein betrieblicher Veranlassung erfolgten Kreditaufnahme bzw. deren ab dem Jahr 2006 in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stehens auseinanderzusetzen - nur der Prüfung der Frage nach der Abzugsfähigkeit der Währungsverluste als (negative) Spekulationseinkünfte gewidmet, respektive diese verneint habe. Sehe man die Konvertierung der am 02.07.2015 aushaftenden CHF- Schuld hypothetisch als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 an, so stünde dem als angeschafft anzunehmenden EUR- Betrag von 226.581,36 ein, einen gemeinen Wert in nämlicher Höhe aufweisender Veräußerungspreis gegenüber und verbliebe nämliche Rechenoperation schlussendlich ohne Ergebnis. Für den Fall, dass man die Konvertierung als bloße Änderung der Verrechnungswährung erachte, läge - unter dem Blickwinkel der Prüfung nach dem Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes - der vor der Konvertierung getilgte Kreditteil ob der im Jahr 1998 erfolgten Kreditaufnahme gemäß § 124 b Z 184 Teilstrich 2 EStG 1988 außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 27 Abs. 3 sowie 30 Abs.1 EStG 1988 idf vor BBG 2011. In Ansehung vorstehender Ausführungen stelle der auf die am 15.06.2016 getätigte Schlusszahlung entfallende Tilgungsmehrbetrag von EUR 68.400,54 - eine entweder im Jahr 2015 (Tauschfallvariante) oder 2016 (Abflussvariante) - zu berücksichtigende Werbungskostenpost gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Wiederholend sei darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Faktums, demgemäß die Aufnehme eines Darlehens in fremder Währung keine Anschaffung eines negativen Wirtschaftsgutes im Sinne des § 30 EStG 1988 aF darstelle, die Voraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft schon dem Grunde nach nicht vorliegen, sondern in der Konvertierung vielmehr ein bloßer Umrechnungsvorgang zu erblicken sei. Im Bereich der Ermittlung der außerbetrieblichen Einkünfte seien - wider gegenteiliger Ausführungen im Vorlagebricht - Wertänderungen des Vermögensstammes ob entsprechender Bestimmungen der Erfassung (§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988), respektive der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG 1988) weder als Einnahmen (§ 15 EStG 1988) noch als Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) zu erfassen. Nach Auffassung des Bf. handle es sich bei den geltend gemachten Fremdwährungsverlusten nicht um bloße Wertänderungen des Vermögenstammes, sondern um tatsächlich gemäß § 16 EStG 1988 abgeflossene Ausgaben. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorlagebericht, wonach unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2009, 2004/13/0083 die Wechselkursverluste aus den Darlehensrückzahlungen der Jahre 2011 bis 2014 jedenfalls nicht als Spekulationseinkünfte betrachtet werden können, da lediglich eine Tilgung erfolgt sei bleibe die Frage unbeantwortet, aus welchen Gründen die in den Tilgungszahlungen enthaltenen, in Summe den Wert der Gegenleistung übersteigenden Mehrbeträge nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien. Ergänzend sei anzumerken, dass dem Erwägungsteil - der für die ertragsteuerlichen Behandlung von Konvertierungsverlusten im außerbetrieblichen Bereich - richtungsweisenden Entscheidung des UFS vom 29.04.2005, RV/1095-W/03 zu entnehmen sei, dass die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Kursverluste in Ermangelung eines im streitgegenständlichen Jahr erfolgten, jedoch gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 unabdingbaren Mittelabflusses eine Berücksichtigung derselben als Werbungskosten ausscheide. Im streitgegenständlichen Verfahren sei dem Fehlen eines der Währungsumrechnung entsprechenden Mittelabflusses via Einreichung einer berichtigten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 Rechnung getragen worden. Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach Einkünfte aus Spekulationsgeschäfte nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nicht zu erfassen seien, sei in Anbetracht der in Richtung eines zweifelfreien Anfallens der Tilgungsmehrbeträge im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzielenden Erkenntnisse des BFH vom 23.11.2010, VIII R 85/07 und des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, als überholt anzusehen. Unter nochmaliger Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 erweise sich auch die "ablehnende" Haltung der belangten Behörde gegenüber dem Antrag des Bf. auf Verteilung der Tilgungsmehrbeträge in Höhe von Euro 68.400,54 gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 dritter Teilstrich EStG 1988 auf den Zeitraum von 15 Jahren als unbegründet. Abschließend gab der Bf. bekannt, dass alle bisherigen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Anträge in vollem Umfang aufrecht bleiben, respektive die Stellung weiterer Anträge ausdrücklich vorbehalten werde. 7. Replik der belangten Behörde vom 15.06.2018 zu den mit 23.05.2018 datierten Ausführungen des Bf. Mit Schriftsatz vom 15.06.2018 gab das Finanzamt zu dem seitens des BFG übermittelten, mit 23.05.2018 datierten Schriftsatz des Bf. nachstehende Stellungnahme ab: 7.1. Ad Vorwurf der Missachtung der Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 sowie des BFH 30.11.2010, VIII R 58/07 Einleitend sei festzuhalten, dass sich das an oberer Stelle angeführter Erkenntnis des VwGH auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, da sich das höchstgerichtliche Verfahren auf betriebliche Einkünfte bezogen habe. Der Auffassung des Bf. wonach ein grundlegender Wandel im Zusammenhang mit Fremdwährungsverlusten im außerbetrieblichen Bereich stattgefunden habe, könne seitens der belangten Behörde in Anbetracht der die im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Nichtanerkennung nämlicher Verluste als Werbungskosten aussprechenden jüngeren Judikatur des BFG vom 05.03.2018; RV/7104382/2010, sowie vom 07.02.2018, RV/7105808/2015 gerade nicht gefolgt werden. Ergänzend sei anzumerken, dass das BFG in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 07.02. 2018, RV/7105808/2015 ausgeführt, dass bei Rückzahlung des Kredits der Mehraufwand an ausländischer Währung zwar eine Vermögensminderung darstelle, dessen ungeachtet nämlicher Mehraufwand - als nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst - in der privaten Vermögensphäre angesiedelt liege. Wenn im Erkenntnis des VwGH davon die Rede sei, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Wirtschaftsgüter zu erachten seien, respektive deren Konvertierung nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllen, sei festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde eine Zurechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht behauptet worden sei. 7.2. Ad BFH vom 30.11.2010, VII R 58/07 Nach Ansicht der belangten Behörde sei diesem Erkenntnis zu entnehmen, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht als Kapitalvermögen zu qualifizieren, sondern allenfalls als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen beachtlich sein können. Der BFH sei zur Conclusio gelangt, dass Fremdwährungsverluste durch das steuerlich unbeachtliche Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren Privatsphäre veranlasst seien und ergo dessen weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen, noch als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen seien. Aus vorgesagtem sei die seitens des Bf. monierte Ignorierung der zu seinen Gunsten erfolgten Fortentwicklung in der einschlägigen und maßgeblichen Rechtsprechung für das Finanzamt nicht erkennbar. 7.3. Ad verfassungswidrige Anwendung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 In diesem Punkt sei den seitens des Bf. gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenzuhalten, dass sich der VfGH im Erkenntnis vom 29.11.2014 mit Fremdwährungsverlusten im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte beschäftigt habe, wobei das Höchstgericht, diese im Gegensatz zu Schuldzinsen - als nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken stehend - und demzufolge nicht vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 TS 2 EStG 1988 umfasst erachtet habe. Zu beachten sei, dass der VfGH die Conclusio der mangelnde Werbungskosteneigenschaft der Fremdwährungsverluste mittels Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.10 2009, 2008/15/0051 sowie die Berufungsentscheidung des UFS vom 26.08.2005, RV/078-S/05 begründet habe. Nach Auffassung des Finanzamtes übertrage der VfGH - ohne Dartun eines Grundes für eine verfassungswidrige Auslegung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 - die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vertretene Ansicht der mangelnden Werbungskosteneigenschaft von Fremdwährungsverlusten auf jene der privaten Grundstücksveräußerungen. 8. Replik des Bf. vom 11.07.2018 zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 15.06.2018 Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 replizierte der Bf. zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 15.06.2018 wie folgt: 8.1. Ad VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 Der in Richtung der Nichtanwendbarkeit obigen Erkenntnisses auf den gegenständlichen Fall tritt der Bf. mit dem Argument, dass ob der Diktion des § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Fremdwährungsverluste unter den Punkt der Schuldzinsen zu subsumieren seien und demzufolge ein Gegensatz zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten gerade nicht vorliege, entgegen. Die mit obigem Erkenntnis sei via Subsumtion der Fremdwährungsverluste in die Unterart der Schuldzinsen ein grundlegender Wandel in der Rechtsprechung erfolgt, wobei anzumerken sei, dass sich die Gültigkeit vorgenannter Beurteilung nicht nur auf die Überschussermittlung betrieblicher Einkünfte beschränke, sondern vielmehr auch im Bereich der außerbetrieblichen, sprich insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Platz zu greifen habe. Nach dem Dafürhalten des Bf. ändere auch die seitens der belangten Behörde erfolgte Zitierung abschlägiger, - an unterer Stelle noch näher zu beleuchtender BFG- Erkenntnisse - nichts am Faktum des eingetretenen Wandels in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. 8.2. Ad BFG vom 05.03.2018, RV/7103482/2010 Zu diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sei anzumerken, dass die Abweisung der Beschwerde samt und sonders mit Rechtssätzen aus den 1990- Jahren und - sohin ohne Berücksichtigung des Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 - begründet worden sei und demzufolge als "überholt" zu erachten sei 8.3. Ad BFG vom 07.02.2018, RV/7105808/2015 Nach Auffassung des Bf. sei obiges Erkenntnis insoweit nicht als aktuell zu bezeichnen, da in Anlehnung an VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 zumal der Veranlassungszusammenhang nicht erst anlässlich der Tilgung zur Beurteilung anstehe, sondern vielmehr dieser vor oder bei Kreditaufnahme festzustellen sei und des Weiteren auch das mit der Aufnahme eines Darlehens in Fremdwährung einhergehende Kursrisiko in letztgenanntem Zeitpunkt verwirkt worden sei. Im Übrigen sei dem Bf. das beharrliche Festhalten der belangten Behörde- wider obzitierter Höchstgerichtsentscheid - an als überholt zu qualifizierenden Rechtssätzen schon per se unverständlich. Nach dem Dafürhalten des Bf. sei mit dem vorrangig zu klärendem Faktum der bindenden Zuordnung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem gegebenen - auch seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten - Veranlassungszusammenhang automatisch der Werbungskostencharakter der Tilgungsmehrbeträge gleich jener der reinen Schuldzinsen mitentschieden. 8.4. Ad BFH vom 30.11.2010, VIII R 58/07 In diesem Punkt führte der Bf. aus, dass die Kernaussage obigen Erkenntnisses die rechtswidrige Erfassung von Kursverlusten unter die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften beinhaltet habe, wobei dieser Umstand die Aufhebung des Urteils und dessen Rückverweisung an das FG bewirkt habe. Darüber hinaus habe die nunmehrige Rechtsprechung ihren Ausgangspunkt bereits mit dem BFH-Urteil vom 15.11.1990, IV R 103/89 genommen, in welchem judiziert worden sei, dass es bei gegebenem Veranlassungszusammenhang Kursverluste als Entgelte für die zeitweilige Nutzung überlassener Fremdmittel zu qualifizieren und ergo dessen Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei jener Einkunftsart zu erfassen seien, der die zugrundeliegende Schuld zuzuordnen sei. Zu beachten sei auch, dass die belangte Behörde im Zeitraum von 1998 bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung selbst nicht in Abrede gestellt habe, sprich mit anderen Worten eine Zuordnung zur nicht steuerbaren Vermögenssphäre überhaupt nicht zur Debatte gestanden sei. 8.5. Ad verfassungsrechtliche Bedenken Nach dem Dafürhalten des Bf. gehe die Bezugnahme des Finanzamtes auf das Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2014, G 137/2014 ins Leere, da dem eine Gleichsetzung der Fremdwährungsverluste und der Kreditzinsen aussprechende Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017 derogierende Wirkung gegenüber ersterem beizumessen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Trennlinie zwischen nichtabzugsfähigen respektive als Werbungskosten abzugsfähigen Fremdwährungsverlusten danach auszurichten sei, ob die unter Heranziehung der ihnen zugrundeliegenden Fremdmittel angeschafften Wirtschaftsgüter dem ertragsteuerlich relevanten Vermögen (z. B. dem bei außerbetrieblichen V+V - Einkünften genutzten privaten Grundvermögen) oder dem steuerlich nicht relevanten Vermögen der Privatsphäre des Steuerpflichtigen (z:B. dessen selbst genutzte Eigentumswohnung) zuzuordnen seien. 9. Übermittlung der Replik vom 11.07.2018 an die belangte Behörde Mit Schriftsatz des BFG vom 17.07.2018 wurde die unter Punkt 8 dargestellte Replik des Bf. vom 11.07.2018 der belangten Behörde übermittelt, wobei letztere von der Erstellung einer Gegenäußerung Abstand nahm. 10. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 01.08.2018 In oben angeführtem Schriftsatz gab der Bf. bekannt, dass sich Univ. Prof. Dr. Beiser in Heft 7/2018 des Rechts der Wirtschaft mit dem Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, auseinandergesetzt habe und hierbei zum Schluss gelangt sei, dass Kursverluste ertragsteuerlich ebenso wie Schuldzinsen den Kosten/Erträgen der Fremdfinanzierung zuzuordnen seien, und daher - wie im Fall des Bf. das Mietobjekt betreffend - im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Abschließend wies der Bf. darauf hin, dass bereits das - zum EStG 1953 ergangene dessen ungeachtet jedoch Aufnahme in die Rz 4701 der EStR 2000 gefundene - Erkenntnis des VwGH vom 20.3.1964, Zl. 2141/62, einer, nach Art der Gewinnermittlung vorgenommenen Differenzierung zwischen Betriebsausgeben und Werbungskosten eine Absage erteilt habe. 11. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 29.01.2020 In einem weiteren Ergänzungsschriftsatz wies der Bf.- unter Vorlage eines Auszuges aus "Steuern ein systematischer Grundriss (17. überarbeitete Auflage Stand Juli 2019)" in welchem der Autor vorgenannten Werks Herr Prof. Dr. Reinhold Beiser zum Schluss gelangt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Konvertierungsverlusten im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich in eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des im Unionsrecht verankerten Diskriminierungsverbotes mündet-, darauf hin, sein bisher erstattetes Vorbringen, respektive den Antrag auf Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufrecht zu halten. 12. Ergänzungsschriftsatz des Bf. vom 18.01.2021 In einem weiteren, dem BFG am 18.01.2021 übermittelten Ergänzungsschriftsatz wies der Bf.- unter Vorlage eines Auszuges aus "Steuern ein systematischer Grundriss (18. überarbeitete Auflage Stand Juli 2020)" in welchem der Autor vorgenannten Werks Herr Prof. Dr. Reinhold Beiser zum Schluss gelangt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Konvertierungsverlusten im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich in eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des im Unionsrecht verankerten Diskriminierungsverbotes mündet-, neuerlich darauf hin, sein bisher erstattetes Vorbringen, respektive den Antrag auf Berücksichtigung der Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufrecht zu halten. Darüber hinaus rege der Bf. an, angesichts der Tatsache, dass den Streitjahren 2011 und 2012 einzig und allein der Punkt der "Abzugsfähigkeit der Fremdwährungsverluste als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" immanent sei, gleichsam in einem ersten Schritt im Rahmen einer noch abzuhaltenden mündlichen Verhandlung diesem Thema zuzuwenden und ob unstrittiger Präjudizwirkung der ertragsteuerlichen Beurteilung der Konvertierungsverluste die Verfahren betreffend die gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2015 erhobenen Beschwerden gemäß der Bestimmung des § 271 BAO auszusetzen, mit der Maßgabe, dass sich der Bf. ergänzende Ausführungen zu den, diesen Verfahren zugrunde liegenden Streitpunkten, wie vor allem der Behandlung der Immobilienertragsteuer ausdrücklich vorbehalte. Was nun das seitens des Richters übermittelten Erkenntnisse des BFG anlange, so sei der Bf. nach einer, Absatz für Absatz erfolgten Analyse der dg. Entscheidungsgründe zur Überzeugung gelangt, dass letztere schon durch die bisherigen Eingaben lückenlos widerlegt worden seien. Zwecks Übersichtlichkeit habe der Bf. das beiliegende Tableau erstellt, wobei anzumerken sei, dass die beiden erstangeführten Erkenntnisse des BFG vom 3.1.2019, RV/7105784/2018 sowie vom 4.12.2017, RV/7104721/2017 ob wortident formulierter Erwägungen nur die erstgenannte Entscheidung behandelt worden sei. Die Anlage zum Tableau liste 7 schriftliche, zum Thema "Fremdwährungsverluste" erstattete Äußerungen des Bf. auf, wobei auf nämliche in der rechten Spalte des Tableaus Bezug genommen werde. Vorauszuschicken sei, dass der Übersicht klar zu entnehmen sei, dass der auf den Gesamtbetrag von 127.784,40 Euro lautende Verlust im Teilbetrag von 22.283,18 Euro auf den Bereich der in den Jahren 1998 bis 2006 entfalteten Tätigkeit der ***43*** GmbH Nfg KG entfallen sei, im Teilbetrag von 105.510,22 Euro jedoch in der die Jahre 2007 bis 2016 umfassenden Vermietungstätigkeit des Bf. angesiedelt gelegen sei. In Ansehung vorerwähnter Fakten sollte sich nach dem Dafürhalten des Bf. der Veranlassungszusammenhang der Fremdwährungsschuld mit der Vermietungstätigkeit gar nicht mehr stellen, sondern dieser bereist im Zeitraum der im Jahre 1998 erfolgten Kreditaufnahme mit Wirkung für alle Folgezeiträume bis zur endgültigen Tilgung rechtskräftig (vor)entscheiden sein. Aus dem der Übersicht zugrunde gelegtem in Folge der Anlastung kursabhängiger WS- Beträge erfolgtem, sich zeitlaufabhängig im ertragsteuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich ereignenden jährlichen Schuldenabbau, zeige sich davon deutlich unterschieden der, zwar keine Vermögensänderung bewirkende, unzweifelhaft, jedoch einen Mittelabfluss im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG 1988 darstellende, - hinsichtlich des darin enthaltenen Tilgungsmehrbetrag den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnende - Zahlungsvorgang. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die zitierten BFG Erkenntnisse summa summarum nicht gegen die Rechtsposition des Bf. sprechen, sondern - unter Verweis auf die Beilege - im Gegenteil dazu diese stützen. Zu dem vom BFG in der Korrespondenz im Juni 2020 zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 sei auszuführen, dass diese auf das (Vor)Erkenntnis vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011 Bezug nehme, welches vom Sachverhalt her die Anerkennung, respektive Versagung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachter Optionsprämie behandelt. Hierbei gehe aus der Rz 19 nämlichen Erkenntnis hervor, dass das Höchstgericht den unmittelbaren Zusammenhang des diesbezüglichen Sicherungsgeschäftes mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abrede stellt, weil dieses erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, in dem schon die Konvertierung weiterer Teile der aushaftenden Fremdwährungskredite gedroht habe. Letztendlich sei - so die Rz 20 und 21 - die höchstgerichtliche Aufhebung des Erkenntnisses des BFG auf Grund der Unterlassung von in Richtung einer Anerkennung der Optionsprämien als Werbungskosten abzielender Ermittlungen erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass Kreditvertrag des Bf. nachweislich im Jahr 1998 und nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, sei obzitiertes Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes im vorliegenden Streitfall überhaupt nicht einschlägig, wobei ergänzend zu betonen sei, dass auch die belangte Behörde zwischenzeitig von ihrer ursprünglichen in Richtung des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes, bzw. negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen abzielenden Rechtsansicht abgerückt sei (sic die Ausführungen Vorlagebericht vom 12.2.2018, "die Wechselkursverluste aus den Darlehensrückzahlungen der Jahre 2011 bis 2014 können daher jedenfalls nicht als Spekulationsgeschäfte betrachtet werden, da lediglich eine Tilgung erfolgte"). Dem oben Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114 immanenten Rechtssatz, wonach die Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft via Aufnahme einer Verbindlichkeit in Fremdwährung durch Änderung des Wechselkurses nicht in eine Änderung der Anschaffungskosten münde, sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedoch anzumerken, dass dieser jedoch für die Abzugsfähigkeit von Kursdifferenzen bei fremdfinanzierten Anschaffungen von V + V Objekten ohne Belang bleibe. Ebenso sei sowohl der - in einem weiteren Rechtsatz zum Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten - Definition des Terminus Werbungskosten, als auch der Betonung deren wirtschaftlichen Zusammenhang zu der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit beizupflichten, jedoch darauf zu verweisen, dass der wirtschaftliche Zusammenhang bei fremdwährungsfinanzierter Anschaffung von V+V Objekten seitens der Abgabenbehörde zumeist zu Unrecht in Abrede gestellt werde. Der Aussage, dass im Falle der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens aus betrieblichen Gründen positiven, bzw. negativen Kursschwankungen ertragssteuerlich im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu begegnen sei, sei zuzustimmen während die Aussage wonach aus der Konvertierung aus außerbetrieblichen Gründen - wie etwa zur Finanzierung eines der Vermietung dienenden Gebäudes - aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen herrührende Verbindlichkeiten als Spekulationseinkünfte zu behandeln seien ins leere gehe, da alle außerbetrieblichen Kreditaufnahme nicht undifferenziert in einen Topf zu werfen seien. sondern vielmehr vorweg eine Differenzierung in ertragsteuerlich relevante, und ergo dessen den Ansatz von Werbungskosten hervorrufende Bereiche (wie V+V Einkünfte, Spekulationsgeschäfte private Grundstücksveräußerungen) sowie für deren Ansatz nicht relevante Bereiche (wie Liebhaberei) vorzunehmen sei. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Rz 4873 der EStR 2000 zu verweisen, welche die Notwendigkeit, respektive Vornahme einer Differenzierung im Sinne vorstehender Ausführungen vorsehe, dessen ungeachtet dessen jedoch sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall über nämliche Verwaltungsanweisung gänzlich hinwegsetze. Anzumerken sei, dass der Rechtsatz betreffend die steuerliche Behandlung von Spekulationsgeschäften für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sei. Die Aussage des nächsten - den vermeintlich fehlenden Zusammenhang zwischen Kursverlusten aus Fremdwährungsschulden und den Einkünften aus den Anschaffungen von Wirtschaftsgütern behandelnden Rechtsatzes - habe der Bf. bereits via Eingabe vom 31.10.2017 in ausreichendem Maße widerlegt. In nämlicher Weise gehe der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf das die Norm des § 20 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 idf. des 1. StabG 2012 behandelnde Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2014, G 137/2014 ins Leere, da die diesbezüglichen auf der Bestimmung des § 30 a Abs. 1 EStG 1988 fußenden Einkünfte nicht auf die, bei den - für den Bf. relevanten - Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie in der Folge bei jenen aus Vermietung und Verpachtung angesiedelten Kursdifferenzen Anwendung zu finden haben. Dem Verweis des VfGH auf die in der Rechtsprechung des VwGH vertretenen Auffassung, wonach Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder die Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern der Tilgung des Fremdkapitals dienen, halte via Normierung des § 16 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sowie dem Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 - nunmehr keiner Prüfung stand. Ebenso sei der undifferenzierten Aussage, der gemäß aus der Außerbetrieblichkeit einer Schuldaufnahme eine zwingende Zuordnung von Konvertierungsverlusten zu den Spekulationseinkünften nicht z zu folgen habe, eine Absage zu erteilen, da es sich bei diesen Ausgaben sehr wohl um Werbungskosten anderer ertragsteuerlich relevanter Einkünfte handeln könne. Zu betonen sei, dass der im Rechtsatz zum Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 zum Ausdruck gebrachte Aussage der gemäß die Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht zur (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1998 führe, entgegenzuhalten sei, dass die Konvertierungsergebnisse nach Maßgabe ihres Abfließens (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) sachlich den jeweiligen außerbetrieblichen Einkünften als Einnahmen, respektive als Werbungskosten zuzuordnen seien. Wenn nun aber der wirtschaftliche Zusammenhang auf Grund des im Jahr 1998 geschlossenen Kreditvertrages mit den vom Bf. zu tragenden Aufwendungen mit der jeweiligen Einkunftsquelle (Gewerbebetrieb/Vermietung und Verpachtung) aktenkundig sei, so habe auch nämliche Konsequenz zwingend auf die auf demselben Rechtsverhältnis beruhenden Kursdifferenzen Platz zu greifen. Unter nochmaligem Verweis auf die Ausführungen Dris. Beiser in "Steuern ein systematischer Grundriss (18. überarbeitete Auflage Stand Juli 2020)" rege der Bf. abschließend an, das BFG möge die Frage, ob und inwieweit eine gesetzliche und/oder von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Fremdwährungskrediten wie im vorliegenden Fall mit Unionsrecht, insbesondere mit der im AEUV festgelegten Freiheit des Kapitalverkehrs und/oder Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sei, gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. 13. Am 15.03.2021 erfolgte Aussetzung der Entscheidung des die Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 betreffenden Beschwerdeverfahrens Der Anregung des Bf. folgend wurde die Entscheidung des die Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 betreffende Beschwerdeverfahrens mittels mit 15.03.2021 datierten Beschlusses des BFG gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des unter der RV/7100656/2018 protokollierten, - ausschließlich die im gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 gerichteten Beschwerdeverfahren aufgeworfene Thematik der ertragsteuerlichen Erfassung der unterjährig realisierten Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ausgesetzt. 14. Vorlage neuerlicher berichtigter Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 Im Zuge einer am 28.02.2023 erfolgten Ergänzung im zur RV/7100656/2018 protokollierten Beschwerdeverfahren wurden auch neuerlich berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 nachegereicht. Hierbei gab der Bf. dem BFG betreffend das Jahr 2014 bekannt, dass die Vermietungseinkünfte betreffend das in der ***38*** domizilierte Objekt unter ertragsteuerlicher Berücksichtigung auf den Betrag von 5.710,30 Euro lautender Wertsicherungsmehrbeträge im Betrag von 27.838,96 Euro, bzw. Gesamtvermietungseinkünfte im Ausmaß von 50.038,03 Euro zum Ansatz zu bringen seien. Was das Jahr 2015 anbelange so habe der Ansatz betreffend das Objekt ***38*** unter Einbeziehung realisierter Tilgungsmehrbeträge von 5.122,17 Euro auf 15.535,39 Euro, rezeptive jener der Gesamtvermietungseinkünfte auf einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von -21.187,68 Euro zu lauten. 15. Erkenntnis des BFG vom 29.09.2023, RV/7100656/2018 In der Folge hat das BFG vermittels oben angeführten Erkenntnisses der ertragsteuerlichen Erfassung der - aus Wechselkursschwankungen herrührenden - in den Streitjahren 2011 und 2012 realisierten Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung, mit dem Hinweis auf die analoge Anwendbarkeit, der zur Thematik der ertragsteuerlichen Behandlung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erlittener Konvertierungsverluste entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht ob fehlender höchstgerichtlicher Judikatur betreffend die ertragsteuerliche Behandlung unterjähriger, im außerbetrieblichen Bereich realisierter Kursverluste die ordentliche Revision für zulässig erklärt. 16. Verfahren vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts 16.1. Beschwerde an den VfGH In der Folge wurde gegen das unter Punkt 15 angezogene, dem Bf. am 03.10.2023 zugestellte Erkenntnis am 14.11.2023 Beschwerde an den VfGH erhoben, wobei vorgenanntes Höchstgericht mit Beschluss vom 27.02.2024, E3538/2023 die Behandlung derselben abgelehnt, respektive am 15.03.2024 beschlussmäßig an den VwGH abgetreten. 16.2. Ordentliche Revision an den VwGH In der Folge hat der Bf. - mittels am 29.04.2024 persönlich beim BFG eingebrachter Eingabe - eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 29.09.2023, RV/7100656/2018 erhoben. Mit Beschluss vom 02.07.2025, Ro 2024/13/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision - unter Hinweis auf die in der Rz 19 nämlichen Beschlusses angezogenen Judikate betreffend die Behandlung aus Anlass der Tilgung eines Fremdwährungskredites im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallener Kursverluste - zurückgewiesen. 17. Übermittlung des berichtigten Jahreslohnzettels 2013 Mit Schriftsatz des BFG vom 21.10.2025 wurde dem Bf. - zwecks Wahrung des Parteiengehörs - der berichtigte Jahreslohnzettel 2013 zur Kenntnis gebracht. 18. Ergänzungsschriftsatz vom 4.12.2025 Am 4.12.2025 langte beim BFG ein Ergänzungsschriftsatz nachstehenden Inhalts ein: "Zur Vorbereitung der in der gegenständlichen Beschwerdesache für den 9.12.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BFG erstatte ich noch nachstehenden ERGÄNZENDEN SCHRIFTSATZ: Diesen führe ich aus wie folgt: 1. Einleitung, Vorbemerkung, Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Fragen 1.1. Verfahrensgegenständlich sind nach den formalen höchstgerichtlichen Entscheidungen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 zur Frage der Kursverluste aus Fremdwährungskrediten noch die ESt-Veranlagungsjahre 2013, 2014 und 2015. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und das BFG bei der Ermittlung des Sachverhalts daher keinen Einschränkungen unterliegt. 1 .2. In den oben angeführten Veranlagungsjahren 2013 bis 2015 stehen folgende rechtliche Themen zur Debatte: • Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen: dazu haben der VfGH und der VwGH zwar für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 Entscheidungen zugestellt, beide Höchstgerichte haben sich aber in diesen Entscheidungen inhaltlich nicht mit den relevanten Fragen auseinandergesetzt, sondern nur Formalentscheidungen mit formellen Standardbegründungen erlassen. Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde bekanntlich abgelehnt. Der VfGH schließt aber nicht aus, dass die gerügten (und ausführlich begründeten) Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte (Gleichheit, Eigentum) zum erheblichen Teil nur die Folgen einer allenfalls grob ™ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären, weshalb er sich für berechtigt hielt, gemäß § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen. Die Prüfung der erhobenen Vorwürfe wäre nach Ansicht des VfGH somit antragsgemäß dem VwGH oblegen. Der VwGH hat jedoch die Revision - entgegen der zutreffenden Rechtsansicht des BFG, das die Revision zuvor zugelassen hat - als unzulässig zurückgewiesen und sich damit ebenfalls inhaltlich einer Befassung mit den relevanten Rechtsfragen entzogen. An diese Formalentscheidung ist das BFG nicht gebunden, sodass es im fortgesetzten Verfahren inhaltlich auch eine andere Entscheidung in meinem Sinne treffen kann und auf Basis der überzeugenden rechtlichen Argumente meines Erachtens auch treffen müsste. • Thematik Immo-ESt: zu dieser Thematik habe ich im Jahr 2022 einen Individualantrag beim VfGH eingebracht, der zur Geschäftszahl G 323/2022 anhängig war. Der VfGH hat sich inhaltlich mit den ausführlich vorgetragenen Bedenken nicht auseinandergesetzt, sondern meinen Individualantrag formal mit Beschluss vom 12.6.2023, G 323/2022-4, zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine "Zumutbarkeit des Umweges" in Form einer Erkenntnisbeschwerde gegen eine diesbezüglich abweisende Entscheidung des BFG gegeben sei. Diese Frage wird daher ~~ sollte das BFG die Frage der Immo-ESt im gegenständlichen Verfahren nicht in meinem Sinne entscheiden, wofür zahlreiche und gewichtige Argumente sprechen - im Zuge einer nachfolgenden Erkenntnisbeschwerde vom VfGH zu entscheiden und zu klären sein. Im vorliegenden Verfahren genügt daher ein Verweis auf die bisher detailliert vorgetragenen Argumente zu dieser Frage. Meinen noch nicht aktenkundigen Individualantrag an den VfGH und den diesbezüglichen Zurückweisungsbeschluss des VfGH vom 12.6.2023 lege ich unter einem mit diesem Schriftsatz vor und erhebe die diesbezüglichen Ausführungen auch zum Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Beweis: Individualantrag des Beschwerdeführers an den VfGH vom 14. 12.2022; Beschluss des VfGH vom 12.6.2023, G 323/2022-4; bisheriger Akteninhalt. • Einen speziellen Sachverhalt gilt es betreffend Immo-ESt im Veranlagungsjahr 2013 zu beurteilen, da ich das betreffende Grundstück in der ***6*** (ein Teilgrundstück) erworben habe, um zu verhindern, dass eine Straße zwischen der ***5*** und der ***6*** in 1 190 Wien errichtet wird. Dieses (Teil)Grundstück wurde in weiterer Folge an einen Käufer weiterverkauft mit der Auflage, meine Bemühungen, dass diese Straße nicht errichtet wird, vorbehaltlos weiterzuführen. Es handelt sich somit um eine geplante Vorkehrung zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 EStG 1988. Jedenfalls ist hier aber eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen geboten, die zu einer Steuerbefreiung der Liegenschaftsveräußerung führen muss. Beweis: meine Einvernahme als Partei; ***4***, per Adresse des Beschwerdeführers, als Zeuge; bisheriger Akteninhalt. • Verfahrensgegenständlich sind für das Jahr 2013 auch Verlustvorträge, die bisher entgegen dem im Steuerrecht geltenden Leistungsfahigkeitsprinzip weder für meinen Sohn noch für mich anerkannt wurden und damit nach der unrichtigen Ansicht der Finanzverwaltung für sämtliche Steuerpflichtigen nicht mehr berücksichtigt werden sollen. Zum Zeitpunkt der Umwandlung (31.12.2012) stellten sich die steuerlichen Verlustvorträge der ***Bf1*** Gesellschaft m.b.H. wie folgt dar: Jahr Betrag in EUR 2008 (Rest) 31.328,02 2009 84.841,08 2010 106.537,38 222.706,48 2012 45.508,84 Verlustvorträge gesamt 268.215.32 Unstrittig ist die Zuordnung des auf das Jahr 2012 entfallenden Teilbetrages von EUR 45.508,84, der im Zuge der Veranlagung des Jahres 2013, entsprechend dem am Umwandlungsstichtag bestehenden Beteiligungsverhältnis, teils bei meinem Sohn, ***4*** und teils bei mir, als Sonderausgaben berücksichtigt worden ist. Strittig hingegen ist die Zuordnung der auf die Vorjahre 2008, 2009 und 2010 entfallenden Verluste im Gesamtbetrag von EUR 222.706,48, in welchem Zeitraum mein Sohn noch nicht beteiligt war; er ist ihr bekanntlich erst mit Wirkung vom 31.12.2011 als Gesellschafter beigetreten. Sein Antrag auf Berücksichtigung eines Teilbetrags der Vorjahresverluste als Sonderausgabe bei seiner Veranlagung 2013 ist daher letztlich vom BFG mit Erkenntnis vom 16.6.2017, GZ RV/7101637/2016, rechtskräftig abgewiesen worden. Die Behandlung der gegen ieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde meines Sohnes hat der VfGH mit Beschluss vom 26.1 1.2018, E 2694/2017-6, abgelehnt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105943/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105943.2015
Stammnummer
150156
Gültig
12.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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