Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105943/2015
1. Anwendung der Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 2. Wertsicherungsmehrbeträge aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung 3. Ausmaß von Verlustvorträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105943/2015vom 12.12.2025Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Damit stehen die VorjahresVerluste von insgesamt EUR 222.706 48 zu Beginn des Jahres 2013 zunächst ungeschmälert weiterhin zur Disposition, da der beantragte Übergang eines Teilbetrags auf meinen Sohn, mangels Beteiligung in den Jahren, in welchen die Verluste entstanden sind, nicht möglich war. In der fraglichen Zeitspanne war aber ich Alleingesellschafter, da ich am 31 .1 .2006 sämtliche Anteile früherer Minderheitsgesellschafter erworben und erst mit Jahresende 2011 - in partieller Vorwegnahme der Erbschaft schenkungshalber 49 % der Geschäftsanteile an der ***Bf1*** Gesellschaft m.b.H., FN ***48***, 1060 Wien, auf meinen einzigen Sohn und Kanzleinachfolger übertragen habe. Ich blieb mit einem Anteil von 51 % Mehrheitsgesellschafter.
In meiner Eigenschaft als sonach einziger legitimierter Rechtsnachfolger für die Übernahme von steuerlichen Verlustvorträgen aus der Zeit vor Hinzutritt meines - hierfür nicht entsprechend legitimierten - Sohnes, erhebe ich hiermit Anspruch auf die Berücksichtigung der gesamten in das Jahr 2013 vortragsfähigen Verluste in obiger Höhe von EUR 222.706, 48 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988, zumal ich diesen Verlust auch zur Gänze selbst getragen, respektive wirtschaftlich erlitten habe. Die Finanzierung der Verluste erfolgte nämlich einerseits aus Mitteln eines am 27.12.2006 der Gesellschaft von mir gewährten Gesellschafterzuschusses in Höhe von EUR 160.000,00 (gebundene Rücklage) und andererseits aus den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden sonstigen Kapitalrücklagen aus früheren, ebenfalls von mir stammenden Gesellschafterzuschüssen im Gesamtbetrag von rund EUR 64.000,00.
Ausgehend davon, dass sich das BFG im Hinblick auf die geschilderte Sach- und die gegebene Rechtslage der vorstehenden Herleitung des zur Verfügung stehenden Verlust-Potentials anschließen wird, sollte sich die weitere Entwicklung wie folgt ergeben:
Auf mich entfallender Verlustvortrag aus Vorjahren EUR 222.706,48
Davon gemäß ESt-Bescheid 2013 vom 17.08.2015 verbraucht EUR 115.553,83
Verbleibender Verlust-Restbetrag aus Vorjahren EUR 107.152,65
Anteiliger Verlust 2012 (51 % von EUR 45.508,84) EUR 23.209,50
Gesamtbetrag des weiter vortragsfähigen Verlustes (vorläufig) EUR 130.362,15
Bei der Veranlagung der Jahre 2014 und folgende ist in den jeweiligen Bescheiden bisher kein Verlustvortrag berücksichtigt worden, weshalb gegen diese - unter anderem auch aus diesem Grund - Rechtsmittel erhoben worden sind.
Diesen Punkt abschließend möchte ich noch auf Rz 584 der im fraglichen Zeitraum in Geltung stehenden Umgründungssteuer-Richtlinien (vgl dazu den Erlass des BMF vom 17.3.2003, AOF 2003/129 in der jeweils geltenden Fassung) hinweisen, die zum Thema "vortragsfähige Verluste des Rechtsnachfolgers" die Rechte natürlicher Personen im Unterpunkt 2.4.4.1 wie folgt beschreiben:
"Eine Einschränkung der Abzugsberechtigung für bis zum Umwandlungsstichtag entstandene eigene Verluste im Sinne des §18 Abs. 6 und Abs. 7 EStG 1988 von natürlichen Personen, die Rechtsnachfolger einer verschmelzend oder errichtend umgewandelten Kapitalgesellschaft sind, sieht das UmgrStG nicht vor".
Alle genannten Voraussetzungen sind daher in meinem Falle erfüllt; der Sinn und Zweck von einschränkenden Vorschriften des UmgrStG in Bezug auf die Vermeidung von Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht auf Fälle wie den verfahrensgegenständlichen gerichtet.
Beweis: Beschwerdeverfahren beim VfGH E 2694/2017 sowie das vorangegangene Beschwerdeverfahren beim BFG zur GZ RV/7101637/2016; ***4***, per Adresse des Beschwerdeführers, als Zeuge; meine Einvernahme als Partei; bisheriger Akteninhalt.
• Ebenfalls verfahrensgegenständlich ist eine Änderung meines Pensionslohnzettels; diese Berichtigung wird vom BFG von Amts wegen im Sinne meines Antrags vorzunehmen sein.
• Schließlich geht es noch um die Zuordnung von Zinsen im Betrag von rund EUR 4.000,00, auch in diesem Punkt wird das BFG eine amtswegige Berichtigung in meinem Sinn vornehmen.
2. Abschließende Sachverhaltsfeststellung zum Thema Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen
2.1. Der Sachverhalt ist umfassend erklärt, nachgewiesen und vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19 im Auftrag des BFG geprüft sowie schlussendlich mit dessen schriftlicher Stellungnahme vom 25.05.2023 bestätigt worden. Dieser steht daher außer Streit.
Kem der Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19-Stellungnahme ist die Bestätigung des Zutreffens des "Veranlassungszusammenhangs" zwischen dem Kreditvertrag über die Aufnahme des CHF-Darlehens einerseits und den Einkünften aus der Nutzung des mit den Kreditmitteln finanzierten Wirtschaftsguts "H/2-Gebäude" andererseits.
2.2. Mit dieser Feststellung hat das Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/1 8/19 implizit zugleich den "Veranlassungszusammenhang" der mit dem Abschluss des Kreditvertrags eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, das sind die Tilgungszahlungen und die Entgelte für die Nutzung des Kapitals (Schuldzinsen, Kreditspesen und Wertsicherungsmehr- oder Minderbeträge) mit den V+V-Einkünften, bestätigt.
2.3. Weiters hat das Finanzamt mit seiner Feststellung die Begründung der Anträge des Vorlageberichts vom 12.08.2018 nachhaltig entwertet und diesem auch rechtlich die Grundlage entzogen.
3. Ergänzende Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen
3.1. In Abkehr von der zuvor geltenden Judikatur hat der Gesetzgeber mit der EStG-Novelle 1980, BGBl. 563/1980, festgelegt, dass "nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind" und dies in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage damit begründet, "dass die dem entgegenstehende Rechtsauffassung des VwGII, -wonach Wertzuwächse, die sich aus Wertsicherungsvereinbarungen ergeben, nur die Wirkung hätten, den Vermögensstamm zu erhalten, daher nicht Früchte einer Kapitalnutzung seien und dementsprechend nicht der Einkommensteuer unterlägen, mit dem Nominalwertprinzip unvereinbar erscheine
3.2. Dieser EStG-Novelle war eine VfGH-Entscheidung (VfSlg.7770/1976) vorausgegangen, in welcher der Gerichtshof es für verfassungsrechtlich unbedenklich hielt, "auch jenen Teil der Zinsen der Einkommensteuer zu unterwerfen, der seiner wirtschaftlichen Funktion nach bloß der Abdeckung der inflationsbedingten Kapitalentwertung dient". Der Gesetzgeber hat also mit der EStG-Novelle 1980 - der Auffassung des VfGH und der von diesem zitierten Expertenmeinung (vgl. Hassler, ÖStZ 1983, 114f, 119) Rechnung tragend - lediglich die Wertsicherungsmehrbeträge den Zinsen gleichgestellt.
Dementsprechend findet sich seit dem Wirksamwerden der EStG-Novelle 1980 in § 27 EStG an unterschiedlicher Stelle (seit 01.04.2012 in Abs. 5 Z 1) die Regelung, dass "auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten".
Nach dem Grundsatz der einheitlichen Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge dürfen Rechtsgeschäfte nicht aufgespalten werden, sondern sind ihrem Hauptzweck und ihrer Zielsetzung entsprechend nach den im Vordergrund stehenden Sachverhaltselementen zu beurteilen. Ein Darlehensvertrag dient demnach, seiner Gesamtheit nach, der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital (wiederum VfGH-Erkenntnis, VfSlg. 7770/1976). Daraus folgt aber, dass die einheitliche Auslegung des in § 27 EStG verwendeten Begriffs "Zinsen", auch für das in § 16 Abs.1 Z 1 EStG 1988 genannte Gegenstück ("Schuldzinsen") zu gelten hat. Jede andere Auslegung entspräche nicht den zu beachtenden Grundsätzen von § 21 BAO. Auf Grund der Klarheit der Wortwahl des Gesetzgebers selbst sowie des Motivs seines Tätigwerdens (vorangehendes VfGH Judikat), bedarf es hier keiner Auslegung durch Dritte, weder durch Verwaltungsbehörden noch durch das BFG, den VwGH oder den VfGH.
3.3. Ergänzend ist anzumerken, dass die zivilrechtliche Zugehörigkeit von Wertsicherungsmehr- oder Minderbeträgen zum Entgelt-Begriff bei Verträgen über die Nutzungsüberlassung von Kapital bereits durch die einschlägigen Regelungen des ABGB selbst bestimmt ist, was - insbesondere auch in jüngster Zeit - durch das für Auslegungsfragen allein zuständige Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt wird (vgl. OGH 10 Ob 15/25s, 30.07.2025 zu Bestands- und Darlehensverträgen). Dieser zivilrechtlichen Beurteilung entsprechen im Übrigen seit 1980 auch die einkommensteuerliche und seit Inkrafttreten des UStG 1959, 1972 bzw. 1994 die umsatzsteuerrechtliche Sichtweise (§4 Abs 1 UStG).
Für eine abweichende, nur Einkommensteuerbereiche betreffende, abgabenrechtliche Würdigung von "Mehrbeträgen auf Grund einer Wertsicherung" gibt es daher absolut keinen Anlass. Weder
liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts (§ 22 BAO) vor, noch handelt es sich um einen Anwendungsfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO, der ein Abgehen von der vorgefundenen zivilrechtlichen Gestaltung erlauben würde. Schon gar nicht bedurfte es aber der Zuhilfenahme logikferner "Analogieschlüsse" als vermeintlich zielführendem Auslegungsbehelf, wie im BFG-Erkenntnis vom 29.09.2023 (Seite 77 und 78, GZ. RV/7100656/2018) fälschlich geschehen; im zitierten Erkenntnis wurde von der gesetzwidrigen Beurteilung von Kursverlusten aus Konvertierungen per Analogie auf eine ebenso gesetzwidrige Beurteilung von Kursverlusten aus laufenden Tilgungszahlungen geschlossen.
3.4. Wenn sich das BFG schon auf sachlich gebotene Analogien hätte stützen wollen, hätte es zwei andere, gesetzeskonforme Lösungs-Möglichkeiten gehabt. Einerseits liegt es geradezu auf der Hand, die "Mehrbeträge auf Grund der vertraglichen Wertsicherung" analog den auf Grund desselben Schuldverhältnisses bezahlten Zinsen und sonstigen Kreditspesen als Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988) anzuerkennen, andererseits würde es ebenso nahe liegen, den dem Bereich der V+V-Einkünfte zuzuordnen gewesenen Teil der Tilgungsmehrausgaben des Zeitraums 2011 bis 2016 in gleicher Weise als abzugsfähig (Werbungskosten) anzuerkennen, wie es den dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Zeitraums 1998 bis 2006 zuzuordnen gewesenen Teil der "nominellen Mehrbeträge auf Grund der Kurssicherung" als Betriebsausgabe zuerkannt worden war. Schließlich waren beide Teil-Entgelte auf dieselbe Wertsicherungsvereinbarung (Vertrag vom 25.05./1 3.10.1998) zurückzuführen.
Die unterschiedliche Würdigung der Aufwendungen/Ausgaben, bei jeweils anerkanntem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften, welchen sie zuzuordnen waren, steht in fundamentalem Gegensatz zu den wichtigsten und wesentlichsten allgemeinen Grundsätzen des Abgabenverfahrens (§115 BAO).
3.5. Das Vorstehende zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf Basis des vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19, als erwiesen beurteilten Sachverhalts sowohl nach dem Wortlaut (§ 27 Abs 5 Z 1 iVm § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988; § 4 Abs 1 UStG) als auch nach dem Sinn der Gesetze (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur EStG-Novelle 1980) die an Hand der gesetzlichen Vorschriften zu treffende Entscheidung über die abgabenrechtliche Behandlung der nominellen Mehrbeträge auf Grund der vertraglichen Wertsicherung ohne weiteres möglich war und auch weiterhin möglich ist, sodass keinerlei Notwendigkeit auf Auslegungsregeln zurückzugreifen bestanden hat oder besteht.
4. Rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19 und durch das BFG in Bezug auf den Fremdwährungskredit
Auf Seiten der Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19) bzw. des
Bundesfinanzgerichts (BFG) wurden im Zuge der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen folgende, zur Rechtfertigung ihrer jeweiligen Standpunkte dienlich erscheinende, entscheidungsrelevante Argumente eingesetzt:
4.1. Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19 (im Bescheid vom 20.07.2016)
• "Die Aufnahme eines Fremdwährungskredits ist gleichzeitig eine Währungsspekulation."
• "Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm."
• "Wertänderungen des Vermögensstammes sind nur im Rahmen von sonstigen Einkünften steuerlich relevant."
• "Die bloße Darlehenstilgung in einer fremden Währung fuhrt nicht zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften."
4.2. Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19 (im Vorlagebericht vom 12.02.2018)
• "Fremdwährungskursverluste stellen auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen ausschließlich der Tilgung des Kredites."
• "Solche Verluste stehen somit in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften."
• "Kursverluste sind vielmehr Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen und sind daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus V+V abzugsfähig."
• "Bei der Aufnahme eines Fremdwährungskredits handelt es sich gleichzeitig um eine Währungsspekulation, weil sich durch die Wechselkursschwankungen der Gegenwert der Forderungen ändert."
• "Diese Wertänderungen des Vermögensstamms sind, unabhängig in welche Richtung sie gehen, im außerbetrieblichen Bereich aber nur im Rahmen von sonstigen Einkünften steuerlich relevant."
4.3. BFG (im Erkenntnis vom 29.09.2023; Seiten 71 bis 75)
• "Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195)."
• "Fremdwährungskredite (Darlehen) fuhren zu einer Währungsspekulation. Treten dabei
Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine WK vorliegen können."
• "Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum.
Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten sowie Wertsicherungsmehrbeträge"
• "Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten dar."
• "Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist."
• "Kursverluste, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar."
5. Kritik der Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzamt im bisherigen Rechtsgang in Bezug auf Kursverluste aus Fremdwährungskrediten
5.1. Vorweg ist festzustellen, dass mit der nachgereichten Stellungnahme des Finanzamtes Österreich- Dienststelle Wien 9/18/19 vom 25.05.2023 und dem darin als "erwiesen" bestätigten Veranlagungszusammenhang zwischen den Tilgungsmehraufwendungen einerseits und den V+V Einkünften andererseits, bereits den meisten der vorstehend aufgelisteten, fiskalisch orientierten Argumenten aus dem früheren Bescheid vom 20.07.2016 sowie dem ebenfalls bereits als historisch zu bezeichnenden Vorlagebericht der Boden entzogen worden ist.
Sinngemäß gilt dies auch für die Argumente im kurzfristig später verfassten BFG-Erkenntnis vom 29.09.2023, die ebenso noch weitgehend dem Bereich der Sachverhaltsermittlung abschließend zuzuordnen sind; insoweit können sie daher noch nicht als rechtliche Würdigung gewertet werden.
Diese Klarstellung betrifft insbesondere die folgend genannten einschlägigen, sachverhaltswidrigen Behauptungen ("kein Zusammenhang der Tilgungsmehrbeträge mit den V+V-Einkünften", "allfälliger Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, sonstigen Einkünften oder der privaten Vermögenssphäre"); diese sind damit vorweg aus dem Feld geschlagen.
Tatsächlich sind von dieser späteren Klarstellung sogar alle vom Finanzamt Österreich Dienststelle Wien 9/18/19 im Vorlagebericht vom 12.02.2018 noch aufrecht erhaltenen Argumente betroffen, weil sie ausschließlich Sachverhaltsfragen gewidmet sind (ein Zusammenhang der Tilgungsmehrbeträge mit den V+V-Einkünften wird in Abrede gestellt; nur mehr die Zuordnungsmöglichkeiten zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften wird einer Prüfung unterzogen). Diese früheren Prüfungsfeststellungen des Finanzamt Österreich Dienststelle Wien 9/18/19 können angesichts des Inhalts der die Prüfung abschließenden Stellungnahme vom 25.05.2023 ("Bestätigung des Veranlassungszusammenhangs") nicht aufrechterhalten werden.
Die Prüfung führte daher in Wirklichkeit zu einem ergebnislosen Abschluss. Sachgerecht und geboten wäre es gewesen, wenn das Finanzamt Österreich beantragt hätte, der Beschwerde aus den vorgebrachten Gründen stattzugeben.
Der dessen ungeachtet "in Anlehnung an die Judikatur des VwGH" an das BFG gerichtete Antrag, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen", erweist sich damit seinerseits als nicht begründet, zumal auch beide in der Stellungnahme genannten VwGH-Erkenntnisse von mir schon mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 15.1.2021 bzw. mit dem ergänzenden Vorbringen vom 23.05.2018 unwidersprochen entkräftet worden waren.
Während das Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0114, einen nachträglichen, von der ursprünglichen Kreditaufnahme gesonderten Vertragsabschluss über die Einräumung einer Sicherungsoption betraf, womit - neben anderen Verschiedenheiten - eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts nicht gegeben ist, erfolgte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH auf Grund der Unterlassung erforderlicher Erhebungen seitens des BFG, womit der Erkenntniswert dieser Entscheidung gleich Null ist.
Auch die Entscheidung vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, betraf den Abschluss einer Sicherungs Option, die aber schließlich vom Berechtigten nicht ausgeübt wurde und verfiel. Der vom Beschwerdeführer begehrten Anerkennung der Optionsprämien als Werbungskosten bei seinen V+V-Einkünften wurde seitens des BFG stattgegeben, doch hat das Finanzamt gegen das bezügliche Erkenntnis Revision eingelegt. Der VwGH befand, dass "das Sicherungsgeschäft nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen abgeschlossen worden sei, sondern erst, als die endgültige Realisierung des Kursverlustes durch die Konvertierung weiterer Teile der aushaftenden Fremdwährungskredite drohte". Außerdem hielt er weitere Erhebungen zum Sachverhalt für geboten, weshalb die Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes erfolgte. Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist auch hier nicht gegeben.
Inwiefern sich das Finanzamt Österreich in seinem Stellungnahme-Schreiben vom 25.5.2023 bei dem an das BFG gerichteten Antrag, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ", an die beiden Judikate des VwGH "anleimen" konnte, ist nicht nachvollziehbar.
In Wirklichkeit lässt sich aus den die Entscheidungen stützenden Erwägungen des VwGH schon grundsätzlich nichts für den Standpunkt des Finanzamtes gewinnen, weil es auf Grund des Ergebnisses seiner eigenen Sachverhaltsermittlung in meinem Fall selbst gerade erst den nach wie vor gegebenen "ununterbrochenen Veranlassungszusammenhang" zwischen dem Wirtschaftsgut (Renovierung und Ausbau des Gebäudes H/2) einerseits und der Aufnahme des Fremdwährungskredits andererseits, "als erwiesen" bestätigt hat.
Der an das BFG gerichtete Antrag des Finanzamtes erweist sich damit in doppelter Hinsicht als verfehlt, weil er sowohl durch die gutachterliche Meinungsäußerung vom 25.5.2023 zum "Veranlassungszusammenhang" seine im Vorlagebericht vom 12.2.2018 erhobenen Beanstandungen für obsolet erklärt als auch dadurch, dass sich die beiden zur Unterstützung seines Antrags ins Treffen geführten VwGH-Judikate für diesen Zweck als zur Gänze ungeeignet und nicht anwendbar erweisen.
Auf Grund des Hervorkommens dieser Unzukömmlichkeiten verfahrensrechtlicher Art ist es aus meiner Sicht geboten und am praktikabelsten, wenn die FinanzVerwaltung daraus die sachlich gebotene Konsequenz ziehen, seinen am 25.5.2023 erneut an das BFG gerichteten Antrag zurücknehmen und damit den Weg für eine amtswegige Berichtigung der Beschwerdeerledigung für die Jahre 2011 und 2012 frei machen würde.
Damit wäre zugleich ein tragfähiges Präjudiz für die Behandlung des Themas .Fremdwährungs Kursverluste" im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens über die Festsetzung der Einkommensteuer der Folgejahre 2013 bis 2015 geschaffen.
5.2. Im Übrigen haben alle oben angeführten Argumente der Finanzverwaltung, von wem immer und in welchem Stadium des Verfahrens sie mir entgegengehalten wurden und ob sie nun den Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung betreffen, ihre Wurzel in dem von mir als "Grundsatzurteil" bezeichneten BFH-Urteil vom 09.11.1993, IX R 81/90, das ich in ausführlicher Weise auf den Seiten 35 bis 40 der Beschwerdeschrift vom 31.10.2017 als unrichtiges (falsches) Fehlurteil argumentativ entkräftet habe.
Dass sich die Finanzverwaltung bisher einer eingehenden Befassung mit meinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen entzogen hat und auch die auf den Folgeseiten 40/41 meiner Beschwerdeschrift dargestellte weitere Entwicklung der deutschen Rechtsprechung nicht zur Kenntnis nehmen will, verstößt zwar gegen das Parteiengehör und gegen die Bestimmung des § 115 Abs 3 BAO, wonach Angaben auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen sind, hat aber mehr oder weniger jede Bedeutung für den konkreten Fall verloren, weil sich die Rechtslage in Österreich eigenständig anders entwickelt hat.
Da sich der österreichische Gesetzgeber mit der EStG-Novelle 1980, BGBl. 563/1980, - in Abkehr von der früheren VwGH-Judikatur - dazu entschlossen hat, "nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung" künftig als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital der Besteuerung zu unterziehen, ist die hilfsweise Abstützung des Rechtsstandpunktes des Finanzamts Österreich Dienststelle Wien 9/18/19 bzw. des BFG auf die deutsche Rechtsprechung durch die Novellierung des EStG hinfällig geworden; die eigenständige österreichische Gesetzeslage ist jedenfalls vorrangig.
Aber nicht nur die einschlägige deutsche Judikatur ist damit unanwendbar geworden, sondern in gleicher Weise auch die österreichische Rechtsprechung, insoweit sie sich zunächst weiterhin an der früheren VwGH-Judikatur und ab 1993 unkritisch an dem ausländischen Judikatur-Beispiel des BFH orientiert hat und diese Linie bis heute weiter vertritt. Dass dies so ist, erweist sich an den oben wiedergegebenen Erwägungen des BFG-Erkenntnisses vom 29.9.2023, deren Begründungselemente nahezu wortgleich der Begründung des BFH-Urteils vom 9.11.1993 nachempfunden, von dort entlehnt sind und bis heute in der österreichischen Verwaltungspraxis und Judikatur bei einschlägigen Sachverhalten eingesetzt werden (siehe oben zu Punkt 3).
Dieses "Nicht zur Kenntnisnehmen wollen" der geänderten inländischen Rechtslage zeigt sich am allerdeutlichsten beim Wandel des Begriffsinhalts der Worte "Zinsen" bzw. "Schuldzinsen" in den § 16 Abs 1 Z 1 und § 27 Abs 2 Z2 EStG 1988 auf Grund der EStG-Novelle 1980. Wenn "nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung" seit 1.1.1981 von Gesetzes wegen grundsätzlich der jeweiligen Einkunftsart, durch die sie veranlasst sind, "als Früchte der Kapitalanlage/Entgelte für die Nutzung von Kapital" zuzuordnen sind, geht es nicht an, dass Verwaltungsbehörden auf Grund eines nicht konsistenten, deutschen Fehl-Urteils des BFH dessen - in Gegensatz zur inländischen Rechtslage stehende - Argumentationslinie bedenkenlos übernimmt und über Jahrzehnte hinweg weiter beibehält. Dadurch wird in gleichheitswidriger (und denkunmöglicher) Weise die Änderung der inländischen Rechtslage ignoriert. Dass damit auch die Schädigung der Interessen der Steuerzahler, die in großer Zahl Bezieher fremdfinanzierter privater Einkünfte sind, einhergeht, wird damit unsachlicher Weise billigend in Kauf genommen (die damit verbundenen unsachlichen Ergebnisse liegen damit ebenso auf der Hand und sind evident).
Die Gleichheitswidrigkeit besteht darin, dass die "Nicht zur Kenntnisnahme der geänderten Rechtslage" sich nur auf die Ausgabenseite (Abzug von Schuldzinsen) bei Beziehern nicht betrieblicher Einkunftsarten (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) beschränkt, während die EStG-Novelle 1980 bei Beziehern anderer Einkunftsarten sowohl einnahmenseitig als auch ausgabenseitig generell zur Anwendung gelangt.
Es handelt sich also um die gezielte (unsachliche) Ungleichbehandlung einer Gruppe von Steuerpflichtigen aus rein fiskalischen Gründen, damit auch um die Ausübung von Willkür.
5.3. Da das BFG-Erkenntnis vom 29.09.2023 seinen Spruch nicht aus den maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 ableitet, sondern exklusiv per Analogie aus einem Kompositum von Rechtssätzen aus 40 Judikaten und 3 Kommentarstellen nicht mehr anwendbarer - weil durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften längst überholter - Judikatur abgeleitet hat, erweist sich die Entscheidung schon allein aus diesem Grund als grob mangelhaft; es fehlt ihr die erforderliche sachliche und nachvollziehbare Begründung im Sinne einer denkmöglichen und verfassungskonformen Auslegung.
Aus ähnlichen Gründen hat das vorgelagerte finanzbehördliche Einkommensteuer-FestsetzungsVerfahren keinen korrekten Abschluss gefunden, da der an das BFG gerichtete Antrag, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen", mangels Prüfungsfeststellungen keine Deckung findet.
Der Antrag des Finanzamts Österreich - Dienststelle Wien 9/18/19 vom 25.5.2023 ist daher obsolet, ebenso wie der diesbezügliche Spruch des BFG.
Um präjudizierende Wirkung auf die rechtliche Würdigung der Tilgungsmehrbeträge der Folgejahre 2013 bis 2016 ausüben zu können, eignet sich auf Grund der aufgezeigten Mängel der Entscheidungsfindung das BFG-Erkenntnis vom 29.9.2023 daher nicht. Im Übrigen sind auch alle Erkenntnisse, die das BFG bisher hat einfließen lassen, ob von UFS, BFG, VwGH oder VfGH stammend, selbst nur Einzelfall-Entscheidungen gewesen, die - sofern sie rechtsrichtig in der Sache ergangen sind - weder für sich allein noch gar in ihrer Gesamtheit, eine maßgebliche Rechtsquelle für den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt ergeben.
Von der Fehlbeurteilung der "Tilgungsmehrbeträge/nominellen Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung" als Einnahmen/Ausgaben, die nicht unter § 27 Abs 1 bzw. § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988 fallende "Entgelte für die Überlassung/Nutzung von Kapital" sein sollen, sondern irgendetwas anderes, im EStG nicht näher Definiertes, darstellen, dürften jedenfalls alle mir entgegengehaltenen Erkenntnisse betroffen sein.
6. Mein bisheriges Vorbringen sowie meine bisherigen Anträge, insbesondere jene in der Beschwerde, halte ich somit zur Gänze aufrecht."
19. Mündliche Verhandlung vom 9.12.2025
Berichterstattung, Parteienvorträge
Eingangs verweist der Richter auf den Umfang der den Parteien zur Gänze bekannten Schriftsätze und trägt ergo dessen die Sache in Form - nachstehend wiedergegebener - Zusammenfassung des Sachverhaltes sowie der aus diesem resultierenden Streitpunkte vor.
1. Ertragsteuerliche Behandlung der Veräußerung der Grundstücke EZ ***11*** und EZ ***12*** im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2013
1.1. Sachverhalt
Betreffend die den Wohnsitz des Bf. bildenden, bzw. bis zum 31.11.2011 in dessen Eigentum stehenden, an der Lageadresse ***51*** domizilierten Liegenschaft sind- für den Fall der in den mit den Nummern ***29***, respektive ***30*** versehenen Bebauung- und Flächenwidmungsplänen der Stadt Wien intendierten Errichtung einer durchgehenden Verkehrsverbindung zwischen der ***5*** und der ***6*** - seit dem Jahr 1958 sowie 1959 bescheidmäßig sowohl die Übergabe eines bereits im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden - ungeachtet dessen jedoch dem Liegenschaftseigentümer unentgeltlich zur Verfügung stehenden, ein Ausmaß von rund 150 m2 umfassenden Grünstreifen, als auch Verpflichtung zur Herstellung einer Höhenlage intabuliert.
In den Jahren 1985 bis 1987 unternahm der Bf. zunächst via Eingaben an die zuständigen Abteilungen des Magistrats der Stadt Wien sowie an die Spitzenfunktionäre der Stadtregierung den Versuch eine Abänderung des Flächenwidmungsplans mit der Nummer ***29*** dergestalt zu erwirken, dass die in diesem verzeichnete Herstellung einer Straßenverbindung zwischen ***5*** und ***6*** nicht mehr den Inhalt desselben bildet. Obwohl den Anträgen des Bf. nicht in vorgenannter Art und Weise entsprochen wurde, wurde ihm mit Schriftsatz des Bezirksvorstehers vom 3.7.1986 zugesichert, dass zu diesem Zeitpunkt ein Ausbau der Verbindungsstraße überhaupt nicht angedacht sei. Darüber hinaus sei eine - anstelle der Herstellung der Verbindungsstraße - Platz greifende Errichtung eines befahrbaren Fußweges nicht nur an eine Übereinstimmung mit den Anrainern geknüpft, sondern für diese auch keine Budgetmittel vorhanden.
Mit Kaufvertrag vom 12.7.2002 erwarb der Bf. zwei unbebaute, im Grundbuch der KG ***3*** mit den EZ ***11*** sowie EZ ***12*** versehene Liegenschaften. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei vorgenannten Grundstücken um Nachbargrundstücke zum Wohnhaus des Bf. handelte, waren diese auch die einzigen an der projektierten Straße gelegenen mit dem Status "unbebaut" versehenen Liegenschaften. Diese Eckdaten boten wiederum für den Bf. Gelegenheit neuerliche Bestrebungen in Richtung Realisierung der endgültigen Abstandnahme von der Errichtung einer durchgehenden Verbindungsstraße zu forcieren.
In der Folge bot das in natura noch nicht realisierte Straßenprojekt - via Bezeichnung in dem mit 27.7.2006 datierten Dokument Nummer ***30*** - wiederum den Inhalt des neu festzusetzenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, ein Umstand, welche den Bf. zu einer an die MA 21 gerichteten Eingabe vom 12.9.2006 veranlasste. Diese Eingabe war von Erfolg gekrönt, da in der zum Plandokument ***30*** abgegebenen Stellungnahme der Bezirksvertretung vom 19.10.2006 entnommen werden konnte, dass der Verbindungsweg zwischen ***7*** und ***16*** - ob Unmöglichkeit eines auf schwieriger Topografie beruhenden Ausbaus - nur in der schon vorhandenen Sackgassenform gewidmet werden soll. Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2006 seitens der einheitlichen Nutzung der - ungeachtet des Verbleibs des Straßenprojektes im Flächenwidmungsplan - die beschlussmäßig gefasste Abstandnahme von der Setzung baulicher Maßnahmen bestätigt. Im Anschluss an eine seitens des Bf. per Baurechtsvertrag sowie Bestandsvertrag gestatteten einheitlichen Nutzung der - mit einem Bauverbot belegten - Liegenschaften mit der EZ ***11*** sowie EZ ***12*** wurden nämliche Grundstücke schlussendlich mit Kaufverträgen vom 2.8.2012 und 3.8.2012 an die ***22***, übereignet, wobei dem Käufer - zwecks Hintanhaltung der bei Realisierung des Straßenprojekts die im Eigentum des Sohnes des Bf. stehenden, an der Lageadresse ***7*** domizilierten Liegenschaft treffenden Verpflichtung zur faktischen Abtretung eines 3m breiten sowie 50 m langen Grünstreifens - ex contractu sowohl die einheitliche Weiterübertragung beider Liegenschaften, als auch die Überbindung der Verpflichtung zur aktiven,- jeden Rechtsnachfolger im Eigentum bindenden - Verhinderung des nach wie vor den Inhalt des Plandokuments ***30*** bildenden Straßenprojekts auferlegt wurde.
1.1. Streitpunkte
1.1.1. Verfassungsmäßigkeit der Steuerbarkeit der am 2.8. bzw. am 3.8.2012 erfolgten Veräußerung der Liegenschaften mit den EZ ***11*** und ***12***
Vor dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt erachtet der Bf. im Wesentlichen die in § 124 b Z 215 EStG 1988 determinierte Wendung, wonach unter anderem die §§ 29 Z 2, 30 jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 am 1. April 2012 in Kraft treten und erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden sind, bei sonstigem Fehlen jeglicher Übergangsbestimmung für die vor dem 1. April 2012 angeschafften Liegenschaften als übergangslosen rückwirkenden und ergo dessen als verfassungswidrigen Eingriff in den Vertrauensschutz zu werten ist. Darüber hinaus steht nach der Auffassung des Bf. die Bestimmung des § 124 b Z 215 EstG 1998 in einem - exklusiv vom VfGH einer endgültigen Klärung zuzuführenden - Anwendungswiderspruch zur Norm des § 120 EStG 1988, der gemäß - die nicht auf eine bestimmte Gesetzesfassung bezogenen §§ 30 und 31 für Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1988 gelten.
1.1.2. Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988
Ausgehend von dem an oberer Stelle dargelegten Sachverhalt steht die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 in Streit, wobei der Bf. in Ansehung der bedungenen Modalitäten der Veräußerung der Grundstücke mit den EZ ***11*** sowie EZ ***12***, sprich sowohl die dem Käufer im Verwertungsfall überbundene Verpflichtung der Behandlung beider Liegenschaften als wirtschaftliche Einheit als auch jene der aktiven Verhinderung des Straßenprojekts den Verkauf in materieller Betrachtung als Maßnahme der Verhinderung einer drohenden Enteignung der im Eigentum seines Sohnes, bzw. den Wohnsitz des Bf. bildenden an der Adresse ***7*** domizilierten Liegenschaft qualifiziert.
2. Ertragsteuerliche Behandlung der Kursverluste im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2013 bis 2015
2.1. Sachverhalt
Der Bf. hat im Jahr 1998 für die Generalsanierung des in nämlichem Jahr ausschließlich in seinem Privatvermögen befindlichen 1. Obergeschosses bzw. für den Ausbau des Dachgeschosses, des, in ***45*** domizilierten Objekts mit am 25.5.1998 datierten Vertrag einen in CHF begebenen Kredit aufgenommen, wobei zunächst eine Laufzeit bis zum 13.10.2011 bedungen wurde.
Hierbei lautet gemäß Punkt 1 des Vertrages der Zweck des Kredits wortwörtlich wie folgt: "Sanierung des Hauses in der ***46***"
Der Kredit wurde mittels Einverleibung einer Hypothek auf obgenannter, mit der EZ 325 versehenen Liegenschaft besichert (Punkt 8 "Sicherstellung" dritter Satz)
Betreffend die Tragung des Kursrisikos lautet der drittletzte Satz obigen Kreditvertrags unter Punkt 8 "Sicherstellung" wortwörtlich wiedergegeben:
"Jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten gehen ausschließlich zu Ihren Lasten."
Im Anschluss an einen - die Jahre 2007 bis 2010 umfassenden - "tilgungsfreien" Zeitraum vereinbarte der Bf. mit der darlehensgebenden Bank - nach Leistung einer Abschlagszahlung von 100.000,00 CHF - den Kredit mittels Vierteljahreszahlungen von 9.375,00 CHF bedienen zu wollen.
In diesem Zusammenhang lautet das mit 9.8.2011 datierte -, vom Bf. am 16.8.2011 gegengezeichnete - Schreiben der kreditgewährenden Bank betreffend die Prolongation bzw. die Bedienungsmodalitäten des am 25.5. 1998 begebenen Kredits auszugsweise wortwörtlich wie folgt:
"Wir erklären uns bereit, den oben angeführten Kredit mit einem Teilbetrag von CHF 375.000,00 (= EUR 344.131,41) bis zum 15.8. 2021 zu verlängern.
Die Rückführung erfolgt ab 15.11.2011 in 40 vierteljährlichen Kapitalraten von CHF 9.375,00 (= EUR 8.603,29) bei Terminverlust.
Die Zinsen, Provisionen und Spesen sind nach Vorschreibung innerhalb von 14 Tagen separat zu entrichten.
Die Rückzahlung des Kredits erfolgt währungskonform.
--------------------------
Die in dieser Vereinbarung ausgewiesenen Umrechnungen von CHF erfüllen ausschließlich Informationszwecke und erfolgen zum Devisenmittelkurs und ohne Berücksichtigung der im Devisenhandel üblichen Spannen und Spesen."
Im streitgegenständlichen Zeitraum mündeten die in CHF zu leistenden Tilgungszahlungen im Vergleich zu den korrespondierenden Eurobeträgen in realisierte Kursverluste, respektive der Verausgabung von Wertsicherungsmehrbeträgen in Höhe von 5.207,87 Euro (2013), von 5.710,30 Euro (2014) sowie solchen in Höhe von 5.122,17 Euro (2015).
2.2. Streitpunkt
Vor dem unter Punkt 2.1. dargelegten Sachverhalt steht die ertragsteuerliche Erfassung/Nichterfassung der - mittels Fremdwährungskredit finanzierten Aufwendungen auf rein im Privatvermögen des Bf. befindlichen Teile des in ***52*** domizilierten Gebäudes - auf unterjährigen Währungsschwankungen zwischen CHF und Euro beruhenden Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Während die belangte Behörde die, die Werbungskosteneigenschaft nämlicher Beträge ablehnende Haltung mit den zum Themenbereich einer per Fremdwährungskredit erfolgten Anschaffung eines Mietobjekts schlussendlich in Erleiden eines Verlust mündenden Konvertierung ergangenen Judikate der Höchstgerichte begründet, moniert der Bf., dass der Veranlassungszusammenhang, sprich die auf ein und demselben Vertragswerk beruhende Aufnahme des Kredits zur Gebäudesanierung einerseits und die Benutzung der Immobilie zwecks Erzielung von Einkünften andererseits, keine Veränderung erfahren hat und schon dieser Umstand einer - in Anknüpfung an die jeweilige Einkunftsart - differenzierenden ertragsteuerlichen Beurteilung der Tilgungsmehrbeträge zuwiderlaufe.
Schlussendlich finde die Rechtsansicht des Bf. betreffend die ertragsteuerliche Behandlung der unter den Terminus der Schuldzinsen zu subsumierenden Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten Deckung sowohl in der zur ertragsteuerlichen Behandlung von Wertsicherungsmehrbeträgen ergangenen - auch auf Tilgungsmehrbeträge - anzuwendenden Judikatur, als auch in den in der Rz 19 getätigten Ausführungen des höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom 18.1.2017, Ro 2016/15/0026. Darüber hinaus sei die ertragsteuerliche Erfassung nämlicher Beträge im außerbetrieblichen Bereich schon dem, dem Ertragssteuerecht immanenten Grundsatz der objektiven Leistungsfähigkeit geschuldet.
3. Ausmaß des im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 zu berücksichtigenden Verlustabzuges
3.1. Sachverhalt
Mit Notariatsakt vom 23.12.2011 (Abtretungsvertrag) übertrug der Bf. seinem Sohn zum 31.12.2011 49% seiner (Gesamt)-Anteile an der ***Bf1*** GmbH gegen Gewährung einer monatlichen Rente von 1.000,00 Euro.
Mit Umwandlungsvertrag vom 25.9.2013 wurde die ***Bf1*** GmbH rückwirkend auf den 31.12.2012 in eine KG umgewandelt, deren Kommanditisten zu 49% Herr ***4*** und zu 51% der Bf. waren. Eine weitere GmbH ist im Zuge der Umwandlung als nicht am Vermögen beteiligter Komplementär beigetreten. Im Zeitpunkt der Umwandlung waren in der ***Bf1*** GmbH Verluste im Ausmaß von 268.215,32 Euro vorhanden, wovon 45.508,84 Euro aus dem Jahr 2012 und 222.706,48 Euro aus den Jahren 2008-2010 stammten.
3.2. Streitpunkt
In Anbetracht der Tatsache, dass das BFG mit Erkenntnis vom 16.06.2017, RV/7101637/2016 die Auffassung vertreten hat, dass ob des unter Punkt 3.1. dargestellten - vor Umwandlung der ***Bf1*** GmbH in eine KG - in Form einer Einzelrechtsnachfolge bewirkten unentgeltlichen Erwerbs der Körperschaftanteile durch den Sohn des Bf. keiner der in § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG normierten Ausnahmetatbestände Platz greift, mit der Folge, dass die aus den Jahren 2008 bis 2010 stammenden Verlustvorträge der (umgewandelten) Körperschaft im Beteiligungsausmaß von 49% untergegangen sind, beantragt der Bf. mit der Begründung, dass er in seiner Eigenschaft als vormaliger Alleingesellschafter die Verluste jener Jahre tatsächlich erlitten hat, die Zurechnung der nichtanerkannten Vorträge an seine Person.
4. Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2013
4.1. Sachverhalt
Basierend auf der im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.8.2015 ausgewiesenen Abgabenfestsetzung, wurden mittels Bescheides nämlichen Datums Anspruchszinsen im Ausmaß von 2.199,95 Euro festgesetzt.
4.2. Streitpunkt
In seiner gegen den Anspruchszinsenbescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtmäßigkeit desselben im Wesentlichen mit der Begründung der Rechtswidrigkeit der - auf Basis der Streitpunkte 1 bis 3 erfolgten - Festsetzung der Einkommensteuer 2013 releviert.
Streitpunkt 1.1.1
Zu Streitpunkt 1.1.1 verweist der Bf. auf sein bisheriges Vorbringen bzw auf den Inhalt des Ergänzungsschriftsatz vom 4.12.2025 samt den dazugehörigen 2 Beilagen.
Herr Mag. ***42*** ergänzt, dass dem VfGH-Erkenntnis vom 25.9.2015 G111/2015 eine materielle Beurteilung des §30 EStG 1988 zugrunde gelegen ist, während eine verfassungsrechtliche Prüfung der Inkrafttretensbestimmungen durch den VfGH bis dato nicht erfolgt ist. Ergo dessen liegt in vorliegendem Fall res judicata gerade nicht vor.
Die belangte Behörde verweist auf Jakom EstG Kommentar 2025 zu § 30 RZ 3.3 insbesondere auf die dort angeführte VfGH-Judikatur.
Streitpunkt 1.1.2
Zu Streitpunkt 1.1.2. verweist der Vertreter des Bf. auf das bisherige Vorbringen sowie auf die Seite 3ff des Ergänzungsschriftsatzes vom 4.12.2025. Aus Sicht des Bf. hat eine direkte eventualiter eine analoge Anwendung der Befreiungsbestimmung im Sinne des Bf. Platz zu greifen.
Die belangte Behörde verweist auf das VwGH-Judikat vom 25.2.2003 GZ 99/14/0316. In diesem Judikat hat der VwGH ausgesprochen, dass wenn an eine vom Enteignungswerber verschieden Person verkauft wird, keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs vorliegt. Das FA möchte anmerken, dass dieses Judikat zur alten Rechtslage der Spekulationsbesteuerung ergangen ist, sich an der Textierung der Enteignungsbestimmung keine wesentliche Abänderung zum jetzigen Befreiungstatbestand in der Fassung des ersten Stabilitätsverfassungsgesetz 2012 ergibt.
Herr ***4*** repliziert, dass so eine enge Auslegung des § 30 Abs 2 Z 3 EStG 1988 diesen gleichsam aushöhlt und lediglich die Enteignung steuerfrei stellen würde nicht aber Maßnahmen zur Vermeidung einer solchen.
FA Vertreter verweist auf die Textierung der Enteignungsvorschrift in der Fassung vor dem ersten Stabilitätsgesetz 2012 die wie Folgt lautet: Wenn Wirtschaftsgüter in Folge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert werden. Damit war der Tatbestand des nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes schon damals mit umfasst.
Herr ***49*** verweist auf die Besonderheit des gegenständlichen Sachverhaltes, welche eine verfassungskonforme Interpretation im Sinne des Bf. in Form der Anwendung der Befreiung gebietet. Im Übrigen ergebe sich die Nichtanwendbarkeit des Erk vom 25.2.2003 GZ 99/0316 weil sich die Gesetzeslage im Bereich der Spekulationsbesteuerung wesentlich geändert hat. Darüber hinaus wird nochmals auf die Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung verwiesen, die eine weitere Auslegung der Befreiungsbestimmung im Sinne der Ausführungen des Bf. erforderlich macht.
Herr ***Bf1*** verweist im Wesentlichen auf die Nichtanwendung des Judikates, dass die Bedrohungslage im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 EStG akut und konkret war, und dass die Realisierung des Straßenprojektes zusätzlich zum finanziellen Aufwand der Errichtung der Böschungsmauer eine wesentliche Wertminderung der gegenständlichen Liegenschaft zur Folge gehabt hätte.
Die Teleologie der Befreiungsvorschrift erfordert eine weite Auslegung. Wenn ein Betroffener, anstatt enteignet zu werden durch einen gleichwertigen Vorgang den Eingriff verhindert, wäre es teleologisch inkonsequent ihn schlechter zu stellen als jemanden der sich enteignen lässt.
***Bf1*** verweist nochmals auf den Umstand, dass die Anschaffung der im Jahre 2012 veräußerten Grundstücke ausschließlich in der Verhinderung des Straßenprojektes gelegen gewesen ist. Mit dieser Maßnahme konnte nicht nur der Eingriff in eigene Vermögenswerte, sondern auch der vom Bauprojekt betroffenen Anrainer verhindert werden.
Die belangte Behörde möchte erwähnen, dass die Anwendung des § 30 Abs 2 Z 3 EStG 1988 methodisch nur für realisierte Verkaufsvorgänge infrage kommt.
Streitpunkt Punkt 2.2
Herr ***49*** verweist zum Streitpunkt 2.2 auf die Ausführungen auf Seite 7 des Ergänzungsschriftsatzes vom 4.12.2025 in der der Rechtsstandpunkt in zusammengefasster Form wiedergegeben wird. Hingewiesen wird auf die Tatsache, dass betreffend die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 keine materiellen Entscheidungen der Höchstgerichte getroffen worden sind, und demzufolge weiterhin beantragt wird die Wertsicherungsmehrbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2013 bis 2015 anzuerkennen.
***4*** verweist darauf, dass es sich bei Fremdwährungsfinanzierungen um ein einheitliches Finanzierungsgeschäft handelt bei welchem der bei Eurofinanzierungen höhere Zinssatz gegen einen niedrigeren Fremdwährungszinssatz verbunden mit einem höheren Fremdwährungsrisiko abgetauscht wird. Eine steuerliche Berücksichtigung lediglich eines Teiles der einheitlichen Finanzierungskosten wird der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht und ist darüber hinaus verfassungsrechtlich bedenklich. Dies würde daher zu unsachlichen Ergebnissen führen, insofern ist daher eine verfassungskonforme Interpretation erforderlich.
Die steuerliche Vertretung des Bf. verweist darüber hinaus auf die Ausführungen Prof Dr. Beiser (RdW 2018/352), wonach nur eine Einbeziehung der Kursverluste in die Einkommensermittlung als Systemkonform zu betrachten wäre. Andernfalls wird Einkommen besteuert, welches tatsächlich nie entstanden ist, was einen klaren Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip darstellt. Auch die Ungleichbehandlung betrieblicher- und außerbetrieblicher Kursverluste ist verfassungsrechtlich zu hinterfragen.
Herr ***50*** verweist auf den Umstand, dass das sich aus der in § 27 Abs 5 Z 1 EStG erfolgten Anführung der Wertsicherungsbeträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital automatisch deren Berücksichtigung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 EStG bei der Einkunftsart aus Vermietung und Verpachtung ergebe. Der Bf. verweist auf das Prinzip des § 115 BAO, aus der sich das Prinzip einer einheitlichen Beurteilung von Sachverhalten ergibt. Die Trennung eines einheitlichen Vorganges in mehrere isolierte und unterschiedlich beurteilte Sachverhalte zum Nachteil des Abgabepflichtigen, ist demnach unzulässig. Darüber hinaus wird seitens des Bf. auf den Vorlagebericht des FA vom 12.2.2018 sowie auf die Stellungnahme des FA vom 25.5.2023 verwiesen, in dem der Veranlassungszusammenhang von Seiten des FA bestätigt wurde.
Streitpunkt 3.2
Zu Streitpunkt 3.2 wird eine Neuberechnung des Verlustabzuges vom Dezember 2025 vorgelegt.
Die steuerliche Vertretung hält fest, dass die Intention der Verlustkürzungsbestimmung des § 10 Abs 1 lit c UmgStG eine Übertragung von Verlusten an einen Dritten verhindert soll. Ein gänzlicher Wegfall von, durch den Bf. tatsächlich erlittenen Verlusten, hätte einen Verstoß gegen das Prinzip der Totalgewinnbesteuerung sowie des Leistungsfähigkeitsprinzips zur Folge und erscheint daher verfassungsrechtlich bedenklich. Eine verfassungskonforme Interpretation erfordert eine Anerkennung der Verlustvorträge beim Bf.
***4*** verweist darauf, dass angesichts des konkreten vorliegenden Sachverhaltes (keine Umgehungsabsicht, kein Mantelkauftatbestand, kein Ankauf eines Verlustabzuges, keine Doppelverwertung von Verlusten) sondern lediglich die unentgeltliche Vorwegregelung eines künftigen Erbgangs und durchgehender Buchwertvorführung und der Tatsache, dass der Bf. den Verlust zur Gänze getragen hat, sich auch nur eine teilweise Aberkennung des Verlustabzugs als reine Willkürmaßnahme erweisen würde.
Herr ***49*** verweist ergänzend auf die Ausführungen auf den Seiten 4 bis 6 des Ergänzungsschriftsatzes vom 4.12.2025 und auf das Vorverfahren betreffend Herrn ***4*** beim BFG und beim VfGH.
Herr ***50*** verweist auf die in der Beilage zur Neuberechnung des Verlustabzuges dargestellte Finanzierung und hält fest, dass er persönlich die betreffenden Verluste der Gesellschaft durch Kapitalzuschüsse gedeckt und damit persönlich getragen hat. Damit kommt der Verlustabzug auf meiner Seite zum einzig sachgerechten Ergebnis.
Die belangte Behörde führt dazu aus, dass nach weit überwiegender Kommentierung des § 10 Z 1 lit b UmgrStG in der Literatur nichtübergehende Verlustvorträge untergehen. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Verluste, die durch die GmbH erwirtschaftet wurden, keine selbsterwirtschafteten Verluste des Bf. darstellen zumal hier unterschiedliche Rechtsubjekte vorliegen. Zum einen eine Kapitalgesellschaft zum anderen eine natürliche Person
Herr ***49*** verweist, dass es auch namhafte Stimmen in der Kommentarliteratur gibt, die die gegenteilige Ansicht vertreten und sich gegen den Untergang der Verlustvorträge aussprechen. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Verluste von einer anderen Rechtsperson, sprich der GmbH zurechenbar wären, wird die 100% ige Beteiligung des Bf. an der GmbH entgegengehalten und demzufolge auf die wirtschaftliche Zurechnung der Verluste an die Person des Bf. hingewiesen.
Streitpunkt 4.2
Zum Streitpunkt 4/2 verweist die Vertretung des Bf. auf die bisherigen Ausführungen.
Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde in den Streitpunkten.
Die Vertreter des Bf. beantragen die Stattgabe der Beschwerde im Sinne der Schriftsätze und der in diesen gestellten Anträgen.
Der Verhandlungsleiter verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Sachverhalt und Streitpunkte
Das BFG legt dem Erkenntnis nachstehenden - aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen basierenden - Sachverhalt zur Grunde:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105943/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105943.2015
- Stammnummer
- 150156
- Gültig
- 12.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF