1. Hat die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. die Auswirkung, dass keine Glücksspielabgaben zu erheben sind?
2. Liegt bei der ungleichen Besteuerung von Poker im Lebendspiel und Onlinepoker dieselbe Problematik wie bei der Werbeabgabe für Printmedien, aber nicht für Onlinewerbung, vor?
3. Liegt eine Unverhältnismäßigkeit vor, wenn die Glücksspielabgabe für die veranstalteten Kartenpokerspiele höher ist als der Umsatz, der aus dem Tischgeld erzielt wird?
4. Sind die Spielbanken von den Glücksspielabgaben befreit um eine Doppelbesteuerung mit der Spielbankabgabe zu vermeiden?
5. Löst eine Gewerbeberechtigung zum Halten erlaubter Kartenspiele mangels einer Ausspielung diese aus dem Glücksspielgesetz, sodass keine Glücksspielabgabe anfällt (§ 60 Abs. 36 GSpG)?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103493/2014vom 19.10.2017Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
setzte das Finanzamt die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG aufgeschlüsselt nach Turnieren (Bemessungsgrundlage sind die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen d.s. Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) und den Cashgames (Bemessungsgrundlage ist der Einsatz), sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG 30% von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen je für die vier Monate 3-6/2015 fest und überreichte dazu der Bf. eine gesonderte Bescheidbegründung vom 11. März 2016.
Fristgerecht erhob die Bf. dagegen Beschwerden
(Beschwerden vom 15. April 2016), stellte den Antrag den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide aufzuheben, da der
OGH im Beschluss vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ein Gesetzesprüfungsverfahren des Glücksspielmonopols vor dem Verfassungsgerichtshof G 103-104/2016 beantragt habe. Da das Monopol und die Ausnahmen vom Monopol im Beschwerdezeitraum jedenfalls unionsrechtswidrig und die Inländerdiskriminierung verfassungswidrig gewesen sei, träfe dies auch auf die Ausnahmen von der Besteuerung für Monopolisten und auf die Anknüpfung der Besteuerung an verbotene Ausspielungen zu, weshalb die angefochtenen Bescheide auch aus diesem Grund mit Rechtswidirgkeit belastet und aufzuheben seien. Zu den sonstigen Beschwerdevorbringen
siehe Punkt 2.1.2.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 1. August 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden vom 15. April 2016 mit sehr ausführlicher Begründung zur Unions- und Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols ab.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde
- Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 57 GSpG: Der überwiegende Teil der in den Pokersalons der Bf. durchgeführten Pokerspiele seien Cashgames, Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 1 GSpG ist der Einsatz. Nach Ansicht der Abgabenbehörde seien alle Einsätze aller Spieler jeder einzelnen Spielrunde als Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe heranzuziehen. Daraus folge aber eine exzessive Besteuerung. Das zeige sich an folgendem Beispiel: Vier Spieler mit einem Spielkapital von je 100 Euro spielen Poker. Ein Spieler setzt noch 2 Euro und ein anderer 4 Euro. Der erstgenannte Spieler setzt dann noch 98. Alle Spieler steigen aus, der erste Spieler erhält seinen Einsatz von 100 und 4 Euro Einsatz des zweiten Spielers. Die Bf. verdient bei einem solchen Spiel nur Tischgeld in Höhe von 3,5% des geleisteten Entgelts, das wären bei 104 Euro 3,64%. Die Glücksspielabgabe betrage aber 104 x 16% = 16,64 und damit das Fünffache des Tischgeldes.
- Ungleichbehandlung mit konzessionierten Spielbanken:
Ausspielungen in konzessionierten Spielbanken sowie Ausnahmen vom Glücksspielmonopol würden aufgrund der Befreiung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG nicht der Glücksspielabgabe unterliegen. In Österreich veranstalte auch die ****KONZESSIONÄRIN**** Pokerspiele ohne Bankhalter, die nicht der Glücksspielabgabe, sondern der deutlich niedrigeren Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG unterliege. Damit liege in der Besteuerung der Bf. aufgrund der §§ 57-59 GSpG nicht nur ein Verstoß gegen die Eigentums- und Berufsfreiheit, sondern auch gegen den ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitssatz.
- Argumentum ad absurdum – Vergleich mit Online-Poker: Dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, die Abgabe in Höhe von 16% der Einsätze zu bemessen, ergäbe sich aus einem Vergleich mit der Besteuerung von Online-Poker gemäß § 57 Abs. 2 GSpG. Die Bemessungsgrundlage bilde das Tischgeld (Rake), da von den Einsätzen die ausbezahlten Gewinne in Abzug gebracht werden können. Somit sei für Online-Poker 40% des Tischgeldes als Abgabe zu entrichten. Daher werde Online-Poker – obwohl sein „Gefährdungspotential“ sehr hoch eingeschätzt werde, - niedriger besteuert als Live-Poker.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in drei Urteilen deutlich gemacht, dass eine 98%ige Besteuerung einzelner Einkommensteile (Abfertigungszahlungen) nicht hingenommen werden könne
.
(EGMR 14.5.2013, 66529/11 Case of N.K.M. v. Hungary; EGMR 25.6.2013, 49570/11 Case of Gall v. Hungary; EGMR 2.7.2013, 41838/11 Case of R.Sz. v. Hungary).
Im Fall der Bf. greife die Besteuerung noch weit gravierender in Grundrechte ein, da es bei íhr um die Besteuerung von mehr als 400% des erzielten Umsatzes gehe. Bedeutsam sei für den EGMR auch der Umstand gewesen, dass andere Einkünfte einem Steuersatz von nur 16% unterlegen seien. Es sei für den EGMR nicht verhältnismäßig, die Auszahlung von Abfertigungsgeldern durch exzessive Besteuerung zu verhindern. Es sei selbstverständlich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gewisse Glücksspiele aus Gründen des öffentlichen Interesses zu beschränken oder zu verbieten, wenn er dabei verhältnismäßig vorgehe. Keinesfalls stehe ihm jedoch zu, dies über den Umweg einer exzessiven Besteuerung zu tun. Gäbe das Bundesfinanzgericht nicht statt, werde angeregt, die Bestimmung des § 57 GSpG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit vorzulegen.
- Die Glücksspielabgabe für die Bf. verstoße gegen das Beihilfenverbot
: Die Bf. unterliege der Glücksspielabgabe, während ihr bedeutendster Mitbewerber als Anbieter von Pokerspielen, die ****KONZESSIONÄRIN****, auf Basis von § 57 Abs. 6 GSpG von der Glücksspielabgbae befreit sei, selbst wenn die gleiche Tätigkeit ausgeübt werde. Diese Ungleichbehandlung stelle eine unionsrechtswidrige Beihhilfe dar. Dadurch würden der ****KONZESSIONÄRIN**** bedeutende wirtschaftliche Vorteile zugeführt. Die Besteuerung nach § 28 GSpG führe zu einer selektiven und unmittelbaren Begünstigung der ****KONZESSIONÄRIN****, sodass in diesem Fall eindeutig von einer Beihilfe gesprochen werden könne. Dies deshalb, weil die Spielbankabgabe nicht von den Einsätzen, sondern gemäß § 28 Abs. 2 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen zu entrichten sei. Für die Spielbankabgabe verbliebe nur das Tischgeld als Bemessungsgrundlage, dafür dürfen Begrüßungsjetons abgezogen werden. Bei jedem Eintritt in das Casino erhalte der Spieler 30 Euro an Sonderjetons. Wenn das Tischgeld im Durchschnitt 3,5% der Einsätze betrage, könne jeder Spieler bis zu 857 Euro an Einsätzen leisten, ohne dass auch nur ein (1) Cent Spielbankenabgabe anfalle. Damit stehe der Glücksspielabgabe der Bf. in Höhe des Vierfachen ihrer Umsätze eine Abgabe der ****KONZESSIONÄRIN**** auf dasselbe Spiel in Höhe von Null gegenüber. Daher sei § 57 GSpG aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes nicht anzuwenden, weshalb für eine Abgabenpflicht keine Rechtsgrundlage mehr bestehe.
Sonstiges Vorbringen wie Punkt 2.1.2. Weiters beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und dass die Entscheidung durch den Senat zu treffen ist.
2.3. Mitteilung und Anregung des Masseverwalters vom 23.5.2016
Mit Schreiben vom 23.5.2016 in mehreren Eingaben teilte der Masseverwalter der Bf. für insgesamt die Zeiträume Jänner 2013 bis Juni 2015 mit, dass mit Beschluss vom 8.2.2016, ****GERICHT+ZAHL**** über die Bf. das Insolvenzverfahren eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt wurde. Gegen diesen Beschluss sei ein Rekurs eingebracht worden, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Die Bf. hat mit Schreiben vom 23.5.2016 angeregt, den vorliegenden Fall gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des vom OGH im Beschluss vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m beantragten Gesetzesprüfungsverfahrens des Glücksspielmonopols vor dem Verfassungsgerichtshof G 103-104/2016 auszusetzen,
die Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes gemäß § 57 Abs. 1 GSpG aus einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, sei, da ein „reiner Inlandssachverhalt“ vorliegt, aus einer Inländerdiskriminierung abzuleiten.
3. Beweisverfahren
Beweis wurde erhoben, durch Einsicht in das Firmenbuch (siehe Punkt 4.1.), durch Einsicht in die Finanzamtsakten, durch Internetrecherche:
***INTERNETADRESSE***
[10.7.2017] und https://de.wikipedia.org/wiki/Onlinepoker [10.7.2017], sowie durch Einsicht in
das Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER****
, Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167
Mit der Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung wurde der Bf. und dem Finanzamt der Vorbereitungsvorhalt zur mündlichen Verhandlung vom 8. September 2017 mitgereicht, und beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Beweismittel zu nennen.
Weder die Bf., noch das Finanzamt gaben eine schriftliche Stellungnahme ab.
Firmenbuchabfrage vom 6. Oktober 2017 zu ****x2**** (siehe zu Punkt 4.1.).
Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 9. Oktober 2017 statt.
Der Parteienvertreter führte ergänzend aus:
Zum Ablauf der Spiele sei festzuhalten, dass die Bf. lediglich das Tischgeld vereinnahmt, das idR 3,5% der Einsätze betrage. Die Glücksspielabgabe, die von den Einsätzen berechnet wird, beträgt das 4 ½ fache des Tischgeldes, wobei die Bf. die Einsätze gar nicht ermitteln kann, da die Spieler gegeneinander spielen. Es hat die Bf. weder die Einsätze in Gewahrsame, noch sind Aufzeichnungen durchführbar. Das habe auch das Finnanzamt bereits festgestellt. Dazu zitiert der Parteienvertreter
die von ihm dem Senat vorgelegte Niederschrift über die Schlussbesprechung,
den Betriebsprüfungsbericht
vom 21.1.1994 [Anm.: zwischen dem Finanzamt und der Vorgängerin der Bf., der ****VORGÄNGERIN****]
und stellt fest, dass sich seit dem Jahr 1994 nichts geändert habe.
Die Insolvenz wurde zwar vom Land ****LAND**** beantragt, beruhe aber maßgeblich auf der Glücksspielabgabe (mehr als 200 Mio.), was zeige, dass die Abgabenpflicht nicht durchführbar ist.
Der Insolvenzverwalter brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei dieser Insolvenz um öffentlich-rechtliche Forderungen gehandelt habe. Die Abgabenforderungen machen ca. 98% der Forderungen aus. Die den Forderungen zugrundeliegenden Erledigungen wurden alle bekämpft. Es konnte aber niemand im Gläubigerausschuss verstehen, warum Abgaben angefordert werden, die nicht zu bedienen sind, weil sie das 4½ fache der Einnahmen betragen. Es wäre möglich gewesen, einen Teil der nichtabgabenmäßigen Forderungen zu befriedigen, eine Insolvenz wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht die öffentlich-rechtlichen Forderungen im Raum gestanden wären. Die Bf. habe ihren Betrieb verpachtet und nimmt monatlich einen Pachtzins ein, wodurch der gewinnbringende Fortbetrieb möglich sei. Der Gläubigerausschuss hat entschieden, „wir verlängern den Fortbetrieb auf ein Jahr“. Er hat die Hoffnung, dass in dieser Zeit eine Entscheidung fällt.
Über die Frage des Beisitzers, wie das Tischgeld bemessen werde, antwortet der Parteienvertreter, dass das Tischgeld nicht nach den Einsätzen bemessen werde, sondern die 3,5% seien Erfahrungswerte. Der Insolvenzverwalter ergänzte, dass die Carddealer das Tischgeld abschätzen und einnehmen. Die Rückrechnung habe ergeben, dass es ca. 3,5% der Einsätze seien.
Über die Frage des Beisitzers, was das für ein Geschäftsmodell sei, wenn die Einnahmen 3,5%, die Steuer aber 16% von der gleichen Bemessungsgrundlage betrage, antwortete der Insolvenzverwalter, dass dieses gut funktioniert haben dürfte, bevor die Forderungen vom Land ****LAND**** gekommen seien. Der Parteienvertreter ergänzte, dass damals, als das Geschäftsmodell entwickelt wurde, es nicht die Glücksspielabgabe mit 16% vom Einsatz, sondern die Rechtsgeschäftsgebühr mit 25% vom Gewinst gab. Es sei unstrittig, dass diese Abgabe so hoch ist, dass sie die Bf. nicht aus ihren Einnahmen bezahlen könne. Die Bf. habe eine (1) Million an Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer bezahlt, vorgeschrieben wurden 16 Mio. Die Zahlungen wurden mit Erfolg angefochten.
Das Finanzamt ergänzte, dass die Bf. vorher den Rechtsverkehrsteuern gemäß § 33 TP 17 GebG unterfallen sei. Es seien aber vom Unternehmen diese Gebühren nie bezahlt worden. Die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG sei von der Bemessungsgrundlage Gewinn abzüglich Einsatz des Gewinners berechnet worden, wobei der Einsatz des Gewinners vom Finanzamt gemeinsam mit der Bf. geschätzt worden sei.
Die Vorsitzende verwies dazu auf die gegenüberstellende Berechnung Glücksspielabgabe – Rechtsgeschäftsgebühren in BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012, Seite 70.
Der Parteienvertreter brachte vor: Herr Univ.Prof. ****GUTACHTER**** habe sich in seinem Gutachten mit dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis befasst, mit dem er das Wort Poker aufgehoben hat. Die Glücksspielabgabe stelle auf eine Ausspielung ab, die Ausspielung stelle auf das Glücksspiel ab. Mit der Aufhebung des Wortes Poker falle auch die Glücksspielabgabe, da diese auf die Ausspielung abstellt. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er in einem Gesetz denselben Ausdruck mit unterschiedlichen Inhalten verwendet, nämlich einmal „Ausspielung“ iSd GSpG und einmal „Ausspielung“ iSd der Glücksspielabgaben. Aus diesem Grund halte die Bf. auch ihr Vorbringen aufrecht, dass für den Zeitraum, in dem Poker nicht in § 1 Abs. 2 GSpG stand, auch keine Glücksspielabgabe anfalle.
Das Finanzamt war der Meinung, dass in diesem Zeitraum die Glücksspielabgabe anfalle und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Parteienvertreter brachte weiter vor
, dass dann, wenn Onlinepoker gegen den Computer gespielt und das Ergebnis zentralseitig herbeigeführt wird, die Abgabe wesentlich niedriger sei als im Lebendspiel Poker. Auch die Slotmaschine werde günstiger besteuert, nämlich mit 40% der Jahresbruttospieleinnahmen, was umgelegt 40% vom Tischgeld wären. Es sei nicht sachlich gerechtfertigt, wenn das Kartenpokerspiel im Lebendspiel höher besteuert werde, als das Onlineglücksspiel, weil aus Spielerschutzgründen das Onlineglücksspiel als gefährlicher eingestuft wird, als das Lebendspiel. Der Parteienvertreter verwies in diesem Zusammenhang auf das Prüfungsverfahren der Werbeabgabe vor dem Verfassungsgerichtshof, da die Onlinewerbung nicht der Werbeabgabe unterliegt, hingegen die Werbung in Papierform schon der Werbeabgabe unterliegt. Analog dazu würde das Vorbringen, dass eine Ungleichbesteuerung von Onlineglücksspiel und Lebendpokerspiel vorliegt, aufrecht gehalten. Zur Ungleichbesteuerung von Onlineglücksspiel und Lebendpokerspiel, gäbe es noch keine Rechtsprechung.
Das Finanzamt verwies auf die VfGH-Beschlüsse, im letzten Beschluss vom 8.6.2017 habe der Verfassungsgerichtshof zur unterschiedlichen Besteuerung von unterschiedlichen Spielen Stellung genommen, und die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes.
Das Finanzamt beantragte, alle Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Parteienvertreter beantragte, allen Beschwerden stattzugeben.
4. Sachverhalt
4.1. Zur Person der Bf.
Die Bf. hat in den Glücksspielabgabenanmeldungen und Stellungnahmen sich als „****NAMENSKÜRZEL****“ oder „wir, die ****GRUPPE****“ bezeichnet. Auf der Internetseite
***INTERNETADRESSE***
[10.7.2017] heißt es in der Rubrik „Über uns“:
„Die ****GRUPPENNAME****
stehen für geballte Poker Kompetenz. Zahlreiche Standorte und mehr als 20 Jahre Erfahrung haben die ****NAMENSKÜRZEL**** Gruppe
zu einem europäischen Vorzeigeunternehmen gemacht.
Die ****GRUPPE**** hat sich seit ihrer Gründung in Wien im Jahre 1993 zu Europas größtem und bekanntestem Live-Poker Unternehmen entwickelt. Die konsequente Aufbauarbeit von Gründer ****NAME*GRÜNDER*** ist mitverantwortlich dafür, dass das Strategiespiel Poker zu einem Massenphänomen geworden ist.
…. entstand ein Unternehmen, das heute mehr als ****x3**** MitarbeiterInnen in zahlreichen Standorten beschäftigt. ….
Durch ihre Innovationskraft begeistert die ****GRUPPE**** mit zahlreichen Angeboten PokerspielerInnen aus der ganzen Welt und gilt als leuchtendes Beispiel für unternehmerischen Erfolg in der Pokerbranche
.“
Eine „Vorgängerin“ der Bf. war die mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1992 gegründete ****VORGÄNGERIN**** (****x4****), die am 4.12.2007 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde. Geschäftsführer war der Unternehmensgründer der **GRUPPE**, ****NAME*GRÜNDER***.
Die von der Bf. dem Senat vorgelegte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21.1.1994 betrifft daher genau genommen, die Vorgängerin der Bf. Das Vorbringen laut Prüfungsfeststellungen, „da nur die Spieler über Einsatz und Gewinn aus dem Spiel verfügen, besteht seitens der Fa ****NAMENSKÜRZEL****
mangels Beteiligung am Spielkeine Gewahrsame über diese Geldbeträge ….“ wurde ohnehin von der Bf. anlässlich ihrer „eigenen“ Betriebsprüfungen immer wieder wiederholt. Diese Niederschrift betraf folgendes Verfahren:
Die Vorgängerin der Bf. betrieb seit 1994 ein Kartencasino mit den angebotenen Spielen
Seven Card Stud
Poker, Pai Gow Poker, Concord Aces und Lucky 9
und war zur Ausübung des Gewerbes „Durchführung erlaubter Kartenspiele“ berechtigt.
Im April 1994 legte die
Vorgängerin der
Bf. den Bericht über den „Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement“ vor, da nach ihrer Ansicht Poker ein Geschicklichkeitsspiel sei.
Das Finanzamt vertrat die Rechtsansicht, dass durch die fortgeführt veranstalteten Kartenspiele ab Jänner 1994 der Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG aF verwirklicht werde, was durch die Berufungsentscheidung der damaligen Finanzlandesdirektion bestätigt wurde.
In der Berufung erklärte
die Vorgängerin der Bf.
, die neue Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG (BGBl 965/1993) sei im Rahmen ihres Betriebes nicht vollziehbar und gab zu erkennen, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 3 GebG (BGBl 965/1993), zur unmittelbaren Entrichtung der Gebühr nicht nachkommen werde.
Dann wurden die Höchstgerichte mit dieser Angelegenheit mehrmals befasst.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.9.1995, B 220/95, die Behandlung der Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 18.12.1995, 95/16/0047 die (erste) Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, 1. weil die tatbestandsrelevante Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, zu ermitteln gewesen wäre und zwar allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens und 2. weil die von der Behörde vorgenommene Schätzung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend dargelegt worden sei.
Im November 1996 wurde ein mathematisches Gutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels Seven Card Stud Poker erstellt, jedoch die von der Bf. und von der Behörde beauftragten Mathematiker bekundeten in einem gemeinsamen Addendum, die Analyse nicht zu Ende führen zu können, sowie ein Aufsatz über "Bluffen beim Pokerspiel" von der Bf. vorgelegt.
Mit Erkenntnis vom 20.8.1998, 97/16/0287 hob der Verwaltungsgerichtshof die (zweite) Berufungsentscheidung ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Die damalige
Finanzlandesdirektion
kam dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nach und holte im Jahr 1999 ein mathematisches Gutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels Seven Card Stud Poker, das nach der mathematischen Wahrscheinlichkeit als vorwiegend vom Zufall abhängig errechnet wurde, sowie ein soziologisches Gutachten über die tatsächliche Beobachtung der Elemente des Bluffens und deren Auswirkungen auf den Spielausgang (2001) ein. Mittlerweile war die Rechtssache auf den Unabhängigen Finanzsenat (Vorgänger des Bundesfinanzgerichtes) übergegangen. In der Entscheidung UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02 (Zeitraum 1.1. - 6.1.1994) kam der UFS zu dem Ergebnis, dass das Kartenpokerspiel (Seven Card Stud Poker) infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG unterliegt. Der Verfassungsgerichtshof VfGH B 63/05, 28.2.2006 lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Erkenntnis VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201, zu „Übertretung des Glücksspielgesetzes“ und nicht zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG der Bf., stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf
das vorgenannte von der Abgabenbehörde eingeholte mathematische Gutachten aus dem Jahr 1999
und bestätigte die Glücksspieleigenschaften des Kartenpokerspiels (Seven Card Stud Poker, Texas Hold'Em und Five Card Draw). Der Unabhängige Finanzsenat entschied zur Rechtsgeschäftsgebühr der Vorgängerin der Bf. über weitere Zeiträume (UFS 5.4.2007, RV/1662-W/06, RV/0031-W/12, RV/1663-W/06, RV/1664-W/06, RV/1665-W/06, RV/1666-W/06, RV/1667-W/06, RV/1668-W/06, RV/1669-W/06, RV/0031-W/02, befasste sich mit dem Zustandekommen des Glücksvertrages beim Kartenpokerspiel und kam zu dem Schluss, dass infolge ihrer Glücksspieleigenschaft auch die Kartenspiele Pai Gow Poker, UFS 5.4.2007, RV/1665-W/06, Concord Aces (Black Jack Variante) und Lucky 9 (Baccara Variante), UFS 5.4.2007, RV/1338-W/05, der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG unterliegen.
Am 16. Jänner 2001 wurde die Bf. mit der Firma ****FIRMA*01**** (****x2****) gegründet und am 16.12.2004 umbenannt in die ****NAME*BF**
, Geschäftsführer ist ****NAME*GRÜNDER***
an welcher zu 80% die **PRIVATSTIFTUNG** (****x5****) und zu 20% die ****GESELLSCHAFT*03****) beteiligt sind. (Ausführlicher zur **GRUPPE**
siehe BFG 25.9.2017, RV/7100908/2012).
Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I 2010/54 standen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG und § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 GSpG mit der definitiven Nennung von Poker als Glücksspiel vom 19.7.2010 bis 31.12.2010 nebeneinander in Geltung.
In der Berufungsentscheidung UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11 ging es um die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht der Bf. für ein Kartenpokerturnier in der zweiten Jahreshälfte 2010: D
ie namentliche Aufzählung von Poker in § 1 Abs. 2 GSpG sei
keine unzulässige Ausdehnung des Glücksspielmonopols gegenüber dem Gewerberecht. Auch, wenn eine
Assoziation der Internationalen Pokervereinigung mit der „International Mind Sports Association“ (IMSA) stattfand und die Bf. mit „Pokersport“ im Sinne eines Geschicklichkeitsspieles argumentierte, widerspricht es nicht der Glücksspieleigenschaft eines Spiels, wenn im Rahmen des Spiels komplexe Denkleistungen, wie z.B. beim Kartenpokerspiel Texas Hold’em die Kenntnis der Kartenkombinationen, um die gewettet wird, sowie die Reihung der Kartenkombinationen, nach der sich entscheidet, mit welcher Kombination ein Spielteilnehmer gewinnen oder verlieren kann, vorgenommen werden müssen, da der Erfolg beim Poker ohnehin vorwiegend vom Zufall bestimmt ist. Wenn sich die Mitglieder der Kartenpokervereinigungen selbst als Ausübende eines Sports betrachten, steht das nicht im Widerspruch zur Glücksspieleigenschaft des Kartenpokerspiels gemäß § 1 GSpG. Mit Beschluss vom 21.9.2012, B 1357 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, unter anderem, da der Begriff des Spiels „Poker“ in verfassungswidriger Weise nicht unbestimmt ist und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9.9.2013, 2012/16/0188 ab.
Ab 1.1.2011 ersetzten aus steuerlicher Sicht die neu geregelten Glücksspielabgaben in §§ 57 bis 59 GSpG die bisherigen Gebühren auf Glücksspiele und Ausspielungen gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und 8 GebG. (Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I 2010/54; RV 658 BlgNR 24. GP II. Zu §§ 57 bis 59 GSpG; o.A., GSpG-Novellen – steuerliche Änderungen ab 2011, ÖStZ 2010/702, 356; Varro, Glücksspielabgabe ohne Glücksspiel? RdW 2011/654). Für das Anbieten von Kartenpokerspielen wurde mit den Glücksspielnovellen eine Pokersalonkonzession in § 22 GSpG zu den bisherigen Spielbankenkonzessionen geschaffen. Über Initiativantrag der Bf. hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012 das Wort Poker in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG samt Überschrift und § 60 Abs. 24 GSpG als verfassungswidrig auf. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde „Poker“ wieder in § 1 Abs. 2 GSpG
mit 1.3.2014 wieder in die Legaldefinition aufgenommen.
Nach der Entscheidung BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011
zum Kartenpokerspiel der Bf. für den Zeitraum Jänner 2011 bis April 2011 bestünde keine Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgaben. Da dieser Fall bereits im Geltungszeitraum des § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 2010/54 verwirklicht wurde, wurde eine Klärung der Frage, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel sei, über Sachverständigengutachten nicht erforderlich, da § 1 Abs. 2 GSpG über authentische Interpretation „insbesondere Poker und dessen Spielvarianten“ als Glücksspiele bezeichnet. Mit den Glücksspielabgaben wird der Abschluss entgeltlicher Glücksverträge besteuert. Mit den „Ausspielungen“ setzte die Bf. das Auslösemoment für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG in Höhe von 16% vom Einsatz. Da die Bf. als glücksspielrechtliche Unternehmerin Spielmöglichkeiten anbietet, ist sie als Veranstalterin Glücksspielabgabenschuldnerin gemäß § 59 Abs. 2 GSpG zweiter Spiegelstrich. Eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ist keine „Berechtigung“ iSd § 59 Abs. 2 GSpG zweiter Spiegelstrich. Der damalige § 60 Abs. 24 GSpG sah lediglich eine Übergangsbestimmung für Betreiber von Pokerspielsalons mit einer rechtmäßigen Gewerbeberechtigung vor, und hat keinen Bezug zum abgabenrechtlichen Teil des Glücksspielgesetzes. Die Besteuerung von Kartenpokerspielen iSd § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 59 Abs. 2 GSpG (früher: iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG iV mit § 28 Abs. 3 GebG) entfaltet grundsätzlich keine unlimitierte Wirkung in dem Sinn, dass es zu einer Übermaßbesteuerung kommt. Der Bf. ist die Berechnung und Bezahlung der Glücksspielabgaben zuzumuten, da letztendlich die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in ihrer Hand zusammenlaufen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. (Beschluss VfGH 19.2.2015, E 293/2015; anhängig VwGH Ro 2015/16/0024).
Im Erkenntnis BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 (Erledigung BFG 13. Mai 2016, RV/7101232/2012) ging es um die Kartenpokerspiele der Bf. im Zeitraum vom 1.5.2011 bis 30.6.2012. Über die Befassung mit dem bisherigen Vorbringen der Bf. hinaus ging das BFG im Licht der Entscheidungen des VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 und OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols sicherheitshalber von einer Präjudizialität der § 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57 Abs. 4 und § 57 Abs. 6 GSpG für unionsrechtliche Fragen aus. Auch bei Wegfall des ordnungspolitischen Teiles des Glücksspielgesetzes bliebe der abgabenrechtliche Teil bestehen. Die Konzessions- Spielbank- und Glücksspielabgaben sind Rechtsverkehrsteuern, wie z.B. die Grunderwerbsteuer und Versicherungssteuer, und keine auf Maximierung ausgerichteten Monopoleinnahmen. In- und ausländische Konzessionierte wie Nichtkonzessionierte, werden gleich besteuert, wenn sie das rechtsverkehrsteuerliche Auslösemoment setzen. Für die Bf., konnte sich damit keine Verfassungswidrigkeit wegen „Inländerdiskriminierung“ ergeben. Mit Beschluss VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden ab.
Am 21. Dezember 2015 gab die steuerliche Vertretung für die Bf. bekannt, dass diese sämtliche Betriebsstätten mit Ausnahme des Standortes ****STADT**** seit dem 1. Juli 2015 an eine andere Unternehmung der **GRUPPE**,, die
****GESELLSCHAFT*01****, ****x6****
,
verpachtet hat.
Geschäftsführer der ****GESELLSCHAFT*01**** ist ****NAME*GRÜNDER***. (
Die Erkenntnisse BFG 25.9.2017, RV/7100907/2012 zu ergingen über den Zeitraum 7/2015 bis 1/2016)
Die Bf. betreibt seit 1. Juli 2015 selbst keine Pokercasinos mehr.
Nach der Firmenbuchabfrage vom 6. Oktober 2017 zu ****x2**** (vorgetragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat), wie die Bf. im Jahresabschluss zum 31.12.2016 unter Passiva ein „negatives Eigenkapital“ in Höhe von minus 313,172.761,74 Euro aus. Nach Ansicht der Geschäftsführung liegt jedoch eine Überschuldung iSd Insolvenzrechtes nicht vor:
Es seien teilweise seit Jahren zahlreiche Verfahren bei den Höchstgerichten bezüglich der Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer anhängig und Anträge unerledigt. Denn bezüglich der Filiale in ****STADT**** sei das Amt der Vorarlberger Landesregierung der Meinung, dass nicht nur die Einnahmen der Bf., sondern auch die Spieleinsätze in die Bemessungsgrundlagen hineingerechnet gehörten. Daher musste für die Jahre 2011 bis 6/2015 inklusive Säumniszuschläge ein Betrag von 57,022.210,45 Euro rückgestellt werden. Nach Ansicht der Bf. seien diese Forderungen abzuschreiben.
Die Bf. habe Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingebracht, welche unter anderem auf die Möglichkeit der Hilfestellung durch die nationalen Gerichte hingewiesen habe.
Auch bei der Glücksspielabgabe resultiere die exorbitante Höhe daraus, dass nicht die entsprechenden Einnahmen der Bf. herangezogen wurden, sondern die gesamten Spieleinsätze, über die die Bf. keine zivilrechtliche Verfügungsmacht besitze. Die Bf. vertrete den Standpunkt, dass sie nicht der Glücksspielabgabe unterliege und habe bisher sämtliche Glücksspielabgabenbescheide bekämpft.
Das Glücksspielgesetz sei durch Beschluss des OGH 30.3.2016, OB 31716m angefochten worden. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes bestätigen, würde sich diese auch auf die Glücksspielabgabe erstrecken.
Die Bf. und weitere verbundene Unternehmen der **GRUPPE** hätten hinsichtlich der Erdrosselungsabgaben Kriegsopferabgabe, Vergnügungssteuer und Glücksspielabgaben beim Gericht der Europäischen Union drei Schadenersatzklagen gemäß Art. 268 AEUV anhängig gemacht. Würde den Klagen stattgegeben, würde die Bf. mit positivem Eigenkapital bilanzieren.
Der Konkurs über das Vermögen der Bf. sei über Antrag des Landes ****LAND**** aufgrund des Kriegsopferabgaben- und Vergnügungssteuerrückstandes eröffnet worden. Die Bf. habe dagegen Rekurs eingebracht, dem mit Beschluss vom 8.4.2016 nicht stattgegeben worden sei. Gegen den Beschluss vom 10.6.2016, mit welchem die Schließung der Filiale ****STADT**** angeordnet worden sei, habe die Bf. Rekurs erhoben, dem beim Oberlandesgericht stattgegeben worden sei (****x7****). Seit dem 1. Juli 2015 habe die Bf. ihren Gewerbebetrieb verpachtet, was auch vom Insolvenzgericht genehmigt worden sei.
4.2. Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER****
, Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167 vom 7. Jänner 2014
Einleitend stellt der Gutachter fest, dass er gebeten wurde, zu untersuchen, ob nach der Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG noch eine Rechtsgrundlage dafür besteht, Pokerspiele nach § 57 Abs. 1 GSpG der Abgabepflicht zu unterwerfen.
Zu Beginn des Gutachtens wird die Systematik der Regelungen über die Glücksspielabgabe dargestellt: Zentraler gesetzlicher Begriff der Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG ist der der der Ausspielung, es handelt sich „bei den in dieser Vorschrift geregelten Abgabentatbeständen immer um „Ausspielungen“. Der Begriff der Ausspielung ist in § 2 Abs. 1 GSpG definiert. Bei allen Ausspielungen handelt es sich um in § 2 GSpG näher definierte „Glücksspiele“, was bedeutet, dass immer ein Glücksspiel vorliegen muss, um überhaupt von einer „Ausspielung“ reden zu können. Der Begriff des Glücksspiels ist wiederum in § 1 Abs. 1 und 2 GSpG definiert. § 1 Abs. 1 GSpG wird durch eine beispielhafte Aufzählung in § 1 Abs. 2 GSpG und einer Verordnungsermächtigung des BMF ergänzt. Der Wortlaut des § 1 GSpG macht bereits klar, dass die Reichweite der Definition des Begriffs „Glücksspiel“ das gesamte Bundesgesetz umfasst. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 2-3).
Wenn – nach Ansicht des Gutachters – § 1 GSpG die Definition des „Glücksspiels“ mit der Beifügung versieht, dass es um das „Glücksspiel“ iS dieses Bundesgesetz geht, dann dürfte damit keineswegs zum Ausdruck gebracht sein, dass diese Definition eine weitreichendere Bedeutung hat als jene der „Ausspielung“ in § 2 GSpG, wo sich diese Beifügung nicht findet. Die Abgabentatbestände des § 57 GSpG können daher im Ergebnis nur bei „Glücksspielen“ iSd § 1 GSpG verwirklicht werden, wie dieser Begriff dort definiert und anhand des Beispielskatalogs erläutert wird. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 4). Anschließend wird gezeigt, dass der Begriff der Ausspielung auch für die ermäßigten Glücksspielabgaben iSd § 58 GSpG zentral ist, und sei es als „negatives Tatbestandselement“ bei § 58 Abs. 1 GSpG (Verlosungen) und bei Glücksspielen im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) gemäß § 58 Abs. 3 GSpG, bei welchen es sich zwar um keine Ausspielung handeln darf, aufgrund der Erwähnung des Begriffes „Glücksspiele“ sind nur jene Vorgänge abgabenpflichtig, die sonst unter die Definition des „Glücksspiels“ fallen. „Ausspielung“ und „Glücksspiel“ iSd §§ 1 und 2 GSpG sind daher auch für die Glücksspielabgaben iSd § 57 GSpG relevant. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 5).
Im Kapitel II. befasst sich der Gutachter mit der Bedeutung der Erwähnung des Ausdrucks „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG idF GSpG-Nov 2008. Vor der GSpG –Novelle 2008 gab es lediglich die allgemeine Defintion des Glücksspiels in § 1 Abs. 1 GSpG, Poker wurde nicht ausdrücklich erwähnt und die Frage, ob Poker auch als Glücksspiel iSd GSpG zu verstehen war, konnte daher für die damals geltende Rechtslage nur aufgrund des § 1 Abs. 1 GSpG erfolgen. Die Rechtsprechung des VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 und VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 war offenbar entschéidend, dass das Pokerspiel in den beispielhaften Katalog des § 1 Abs. 2 GSpG, mit dem die Generalklausel des § 1 Abs. 1 GSpG ergänzt wurde, Eingang fand. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 6-7 unter Verweis auf 658 BlgNR XXIV GP 5). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (658 BlgNR XXIV GP 5) würden den Eindruck erwecken, dass mit der Erwähnung des Pokerspiels in § 1 Abs. 2 GSpG keine Änderung des Gesetzesinhaltes bewirkt wurde, da der VwGH den Glücksspielcharakter von Poker ohnehin schon auf Grundlage der Generalklausel des § 1 Abs. 1 GSpG bestätigt habe. Das sei aber nicht der Fall, vielmehr beziehen sich diese Ausführungen des VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 nur auf drei Varianten des Pokerspiels und nicht auf das Pokerspiel allgemein. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 8 unter Verweis auf VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua.; Winkler, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung, 2011, 110ff). Dementsprechend ist der VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. davon ausgegangen, dass die Aufnahme des Pokerspiels in den demonstrativen Katalog des § 1 Abs. 2 GSpG zumindest teilweise konstitutiven Charakter hat, indem er feststellte, dass der Gesetzgeber das Pokerspiel dem GSpG unterstellen oder auch darauf verzichten kann. Nur wenn er Poker dem § 1 GSpG unterstellt, ist dieses Kartenspiel auch als Glücksspiel iSd GSpG zu betrachten. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 9).
Nach Ansicht des Gutachters in Kapitel III. Die mögliche Bedeutung der Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG für die Anwendung des GSpG auf Poker im Lichte des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 19663/2012 (= VfGH 30.06.2012 G 51/11), könnte aus den Ausführungen dieses Erkenntnisses, mit dem der VfGH die Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis" in § 60 Abs. 24 GlücksspielG aufhob, geschlossen werden, dass der VfGH davon ausgeht, dass die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG nicht ausreicht, um das Pokerspiel aus dem Anwendungsbereich des GSpG herauszunehmen. Im Hinblick auf die in den §§ 57 ff GSpG postulierte Abgabenpflicht für „Ausspielungen“ könnte dies bedeuten, dass die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG nichts an der Anwendung des Glücksspielgesetzes auf Poker und an der Abgabepflicht nach § 57 Abs. 1 GSpG ändert. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 9-13).
In Kapitel IV setzte sich der Gutachter mit der Bedeutung der Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. auseinander. Den Sitz der Verfassungswidrigkeit erachtete der Verfassungsgerichtshof in mehreren systematisch zusammenhängenden Vorschriften des Glücksspielgesetzes, und zwar nach dem Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, in § 22 GSpG samt Überschrift und im noch verbliebenen Rest des § 60 Abs. 24 GSpG. Die bereinigte Rechtslage sollte sicherstellen, dass Unternehmen wie jene der Bf. das Pokerspiel auf Grundlage einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung weiter betreiben können. Um das herstellen zu können, war auch das Wort „Poker“ aufzuheben. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass es der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung als ausreichend ansah, dass in § 1 Abs. 2 GSpG das Wort Poker aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, während er das in VfGH 30.06.2012 G 51/11 noch als zu eng ansah. Nach VfGH 30.06.2012 G 51/11 hätte diese Argumentation veranlassen können, Poker weiterhin nach Maßgabe der Generalklausel des § 1 Abs. 1 GSpG erfasst zu sehen. Den Schlüssel zur Klärung dieser Frage sieht der Gutachter im Hinweis zu § 22 GSpG. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 14). Aus der Entscheidungsbegründung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass Poker nicht mehr in den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes fallen sollte. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 15). Der VfGH hat in seinem Erkenntnis aus dem Jahr 2013 deutlich gemacht, dass er der Aufnahme des Begriffes „Poker“ im Katalog des § 1 Abs. 2 GSpG jedenfalls zumindest teilweise konstitutive Bedeutung beimisst. Er hat die in den Gesetzesmaterialien gegebene Begründung kritisiert, wonach der Verwaltungsgerichtshof schon bisher davon ausgegangen sei, dass Poker generell unter den Begriff des Glücksspiels fallen würde. Die vom VfGH vorgenommene Aufhebung von Poker hat zweifellos bewirkt, dass Poker keineswegs generell von § 1 GSpG erfasst ist. Es hat sich dadurch der Glücksspielbegriff verändert. Der Gutachter kam nach Abwägung aller Argumente zu dem Ergebnis, dass nach der genannten Rechtslage Pokerspiele keine Glücksspiele iSd GSpG sind und daher auch nicht der Abgabepflicht nach § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen. (Rechtsgutachten Pokerspiele, 16-19).
5. Gesetzliche Grundlagen
„Glücksspielgesetz
Allgemeiner Teil
Glücksspiele
§ 1. (1)
Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
[Zeitraum August 2013 bis Februar 2014: (2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.)
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.
Ausspielungen
§ 2. (1)
Ausspielungen sind Glücksspiele,
1.die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
§ 3 Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
§ 4 Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2.
a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“
[Vorgängerbestimmungen: § 33 TP 17 GebG 1957 idF 31.12.2010
Glücksverträge
(1) Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird:
1. Wetten (soweit nicht Z 6 oder Z 8 anzuwenden ist) vom Wettpreis und, wenn die Wettpreise verschieden sind, vom höheren Wettpreise 2 v.H.;
2. Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, vom Kaufpreise 2 v.H.;
3. Bodmereiverträge, von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrag oder Geldwerte 2 v.H.;
4. Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen 2 v.H.;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
6. Im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen, außer im Rahmen des Totos vom Wert des bedungenen Entgelts 2 vH.
Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.
7. Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen,
a) wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze 12 vH,
b) wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25 vH,
c) wenn die Gewinste in Geld und in Waren, in Geld und in geldwerten Leistungen, in Geld und in Waren und in geldwerten Leistungen bestehen, vom vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen 12 vH, sowie von den in Geld bestehenden Gewinsten 25 vH.
Von der Gebührenpflicht nach Z 7 sind ausgenommen:
- Ausspielungen gemäß Z 8,
- Glücksspiele, für die Abgaben gemäß § 28 GSpG zu entrichten sind,
- Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten,
- Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden,
16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2005)
(4) Werden die in Waren oder in geldwerten Leistungen bestehenden Gewinste in Geld abgelöst, so ist unbeschadet der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. a oder der Gebühr von 12 v.H. nach Abs. 1 Z 7 lit. c vom Ablösebetrag eine Gebühr von 25 v.H. zu entrichten.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.
(6) Gebührenfrei sind
1. Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind,
2. Differenzgeschäfte.]