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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103493/2014

1. Hat die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. die Auswirkung, dass keine Glücksspielabgaben zu erheben sind? 2. Liegt bei der ungleichen Besteuerung von Poker im Lebendspiel und Onlinepoker dieselbe Problematik wie bei der Werbeabgabe für Printmedien, aber nicht für Onlinewerbung, vor? 3. Liegt eine Unverhältnismäßigkeit vor, wenn die Glücksspielabgabe für die veranstalteten Kartenpokerspiele höher ist als der Umsatz, der aus dem Tischgeld erzielt wird? 4. Sind die Spielbanken von den Glücksspielabgaben befreit um eine Doppelbesteuerung mit der Spielbankabgabe zu vermeiden? 5. Löst eine Gewerbeberechtigung zum Halten erlaubter Kartenspiele mangels einer Ausspielung diese aus dem Glücksspielgesetz, sodass keine Glücksspielabgabe anfällt (§ 60 Abs. 36 GSpG)?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103493/2014vom 19.10.2017Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. hat NICHT die Auswirkung, daß keine Glücksspielabgaben zu erheben sind, denn den Glücksspielabgaben liegt nicht der monopolmäßige Begriff der Ausspielung zugrunde, sondern der Begriff der Ausspielung iS des Abschlusses eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes Glücksspiel. Für die „Ausspielung ohne Monopol“ spricht auch, dass das aus dem Glücksspielmonopol ausgenommene Wirtshauspoker ausdrücklich von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 6 Z 3 GSpG befreit ist. Hätte der Gesetzgeber den Begriff der „Ausspielung mit Monopol“ den Glücksspielabgaben zugrundegelegt, wäre z.B. das Wirtshauspoker „automatisch“ nicht unter die Glücksspielabgaben gefallen.
Da § 57 Abs. 1 GSpG der generelle Grundtatbestand ist, der grundsätzlich sowohl Poker im Lebendspiel, als auch Onlinepoker umfasst (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019) - § 57 Abs. 2 GSpG regelt bei Internetglücksspiel nur eine spezielle Bemessungsgrundlagenberechnung, wobei ebenso die Einsätze der vorgelagerte Sachverhalt sind - liegt keine ungleiche Besteuerung von Poker im Lebendspiel und Onlinepoker vor und kann nicht mit der Problematik wie bei der Werbeabgabe für Printmedien, aber nicht für Onlinewerbung, verglichen werden.
Die Glücksspielabgabe ist nicht an eine Gewerbeberechtigung gebunden, da jeder – gleichgültig, ob mit oder ohne Gewerbeberechtigung – der die Glücksverträge Kartenpokerspiel anbietet, das Glücksspielabgabenmoment auslöst. Eine Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele – Poker“ schiebt die Strafbarkeit des „verbotenen Spiels“ hinaus, aber löst nicht aus der Glücksspielabgabenverpflichtung heraus.
Die konzessionierten Spielbanken sind von der Glücksspielabgabe befreit, weil sie spielbankabgabepflichtig sind, und § 57 Abs. 6 GSpG die Doppelbesteuerung verhindert. Die Insolvenz der Bf. kann im Verfahren bezüglich der materiell-rechtlichen Abgabenfrage nicht berücksichtigt werden. Kein Vorabentscheidungsersuchen, da reiner Inlandssachverhalt; kein Normprüfungsantrag, weil die VfGH-Beschlüsse gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG zur Glücksspielabgabe ein Indiz für die Verfassungsmäßigkeit der Abgaben sind (vgl. Rechtssätze 1, 4 und 5 zu BFG 26.9.2017, RV/7100908/2012).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber (Berichterstatterin), und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth gemäß § 12 Abs. 5 BFGG, Michael Haim und Dkfm.Dr.Peter Bernert in den Beschwerdesachen des ****NAME+ADRESSE**** als Insolvenz-/Masseverwalter für ****BF+ADRESSE**** vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien 1. gegen vier Bescheide gemäß § 201 BAO vom 10. Jänner 2014 für die Monate Jänner bis April/2013, 2. gegen 22 Bescheide gemäß § 201 BAO vom 2. Juli 2015 für die Monate Mai bis Dezember 2013, Jänner bis Dezember 2014 und Jänner-Februar 2015, und 3. gegen vier Bescheide gemäß § 201 BAO vom 10. März 2016 für die Monate März bis Juni 2015 alle StNr ****x1**** –Team 11 der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 Abs. 1 GSpG (Kartenpokerspiel) in der Sitzung am 9. Oktober 2017 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die 30 Bescheide gemäß § 201 BAO bleiben aufrecht. Es wird kein Normprüfungsantrag gestellt. Es wird kein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Strittige Punkte 1. Hat die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. die Auswirkung, daß keine Glücksspielabgaben zu erheben sind? 2. Liegt bei der ungleichen Besteuerung von Poker im Lebendspiel und Onlinepoker dieselbe Problematik wie bei der Werbeabgabe für Printmedien, aber nicht für Onlinewerbung, vor? 3. Liegt eine Unverhältnismäßigkeit vor, wenn die Glücksspielabgabe für die veranstalteten Kartenpokerspiele höher ist als der Umsatz, der aus dem Tischgeld erzielt wird? 4. Sind die Spielbanken von den Glücksspielabgaben befreit um eine Doppelbesteuerung mit der Spielbankabgabe zu vermeiden? 5. Löst eine Gewerbeberechtigung zum Halten erlaubter Kartenspiele mangels einer Ausspielung diese aus dem Glücksspielgesetz, sodass keine Glücksspielabgabe anfällt (§ 60 Abs. 36 GSpG)? Der gegenständliche Fall betrifft die Rechtslage Glücksspielabgaben vom 1. Jänner 2013 bis 30. Juni 2015. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gleicht dem, das dem Erkenntnis BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 zugrundelag, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen wird. Es erfolgt allerdings eine Gegenüberstellung des Sachverhaltes zur zwischenzeitig ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Umstand, dass der Abgabenschuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 3 IO) führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit. Da aber dem Insolvenzschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wird, tritt nach Insolvenzeröffnung der Insolvenz- bzw Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Angelegenheiten der Insolvenzmasse handelt. Der Insolvenz- Masseverwalter ist gem § 80 IO gesetzlicher Vertreter des Schuldners hinsichtlich des Insolvenzvermögens, weswegen die Erledigungen an ihn und nicht an den Abgabenschuldner zu richten sind. (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0197; VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013; VwGH 20.11.2014, 2013/16/0171; VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO–HB 233). Bemerkt wird, dass vorliegender Vorhalt zwar dem Masseverwalter zugestellt wird, jedoch in den Entscheidungsgründen die Bezeichnung „die Bf.“ gewählt wurde. Übersicht: 1. Kurzdarstellung des Verfahrens 2. Detaillierte Darstellung des Verfahrens 2.1. Zeiträume Jänner 2013 bis Februar 2014 2.2. Zeiträume März 2014 bis Juni 2015 2.3. Mitteilung und Anregung des Masseverwalters vom 23.5.2016 3. Beweisverfahren 4. Sachverhalte 4.1. Zur Person der Bf. 4.2. Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER**** , Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167 vom 7. Jänner 2014 5. Gesetzliche Grundlagen 6. Erwägungen 6.1. Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe wegen Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols (ordnungspolitischer Teil des Glücksspielgesetzes) 6.2. Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG aus Sicht des abgabenrechtlichen Teils des Glücksspielgesetzes 6.2.1. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabagaben 6.2.2. Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 6.2.3. Anlassfallwirkung 6.2.4. Poker als Glücksspiel iSd Grundnorm des § 1 Abs. 1 GSpG 6.2.5. Die Grundnorm des § 1 Abs. 1 GSpG und das Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER****, Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167 vom 7. Jänner 2014 6.2.6. „Erdrosselungssteuer“ - Bezug der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 14.5.2013, 66529/11 N.K.M. v. Hungary ua.) zu den Glücksspielabgaben 6.2.7. Poker im Lebendspiel und Online-Poker – ohne Bankhalter – werden gemäß § 57 Abs. 1 GSpG gleich besteuert. Kein Vergleich mit der Problematik der Werbeabgabe. 6.2.8. Urteil des EuGH in der Rechtssache Berlington Hungary (EuGH 11.6.2015, C-98/14 Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua). 6.3. Die Gewerbeberechtigung schiebt die Strafbarkeit des „verbotenen Spiels“ hinaus, aber löst nicht die Bf. aus den Glücksspielabgaben heraus (§ 60 Abs. 24 GSpG/§ 60 Abs. 36 GSpG) 7. Zusammenfassung 8. Schlussfolgerungen 9 . Revision 1. Kurzdarstellung des Verfahrens Die Bf. hat ihre Niederlassung im Inland und bot aufgrund einer Gewerbeberechtigung für das Halten erlaubter Kartenspiele im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 30. Juni 2015 interessierten Personen die Möglichkeit, in ihren Räumlichkeiten an zwölf Standorten organisierte Kartenpokerspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Dabei handelt es sich um Kartenpokerspiel, vorwiegend in den Varianten Texas Holdem, Seven Card Stud und Omaha. Diese Spiele wurden als Cashgames und in Turnierform gespielt. Die Bf. erstattete monatlich für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-2/2014 dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, in den Zeiträumen 3/2014 bis 6/2015 auch gemäß § 57 Abs. 3 GSpG, mit dem Formular GSp 50-EDV und schloss Buchungsnachweise an. Sie stellte monatlich den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen, da die Bf. nicht glücksspielabgabenpflichtig gemäß § 57 Abs. 1 GSpG sei, weil sie aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 60 Abs. 24 GSpG nicht vom Glücksspielgesetz erfasst werde. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den glücksspielrechtlichen Unternehmerbegriff iSd § 2 Abs. 2 GSpG, der wiederum wesentliches Merkmal einer Ausspielung iSd § 2 GSpG sei, weswegen die an die Ausspielung anknüpfenden Glücksspielabgaben für die Bf. nicht zum Tragen kommen könnten. Die Bf. sei kein Abgabenschuldner nach § 59 Abs. 2 GSpG , da es aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen nicht an einem „Berechtigungsverhältnis“ iSd § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG mangle, aber in der Aufzählung der gewerbliche Betrieb von Kartenspielsalons nicht genannt sei. Die Bf. habe keinen Zugriff auf die Einsätze der Spieler, daher müsse die Bf. die Glücksspielabgabe aus den Umsätzen begleichen, die nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Abgabenquelle und in keiner Relation zur gesetzlich vorgesehenen Bemessungsgrundlage stünden. Das Finanzamt erließ über diese Zeiträume 30 Bescheide: 1. über die Beschwerden vom 14. Februar 2014 gegen vier Bescheide gemäß § 201 BAO vom 10. Jänner 2014 für die Monate Jänner bis April/2013, 2. über die Beschwerden vom 7. August 2015 gegen 22 Bescheide gemäß § 201 BAO vom 2. Juli 2015 für die Monate Mai bis Dezember 2013, Jänner bis Dezember 2014 und Jänner-Februar 2015, 3. über die Beschwerden vom 15. April 2016 gegen vier Bescheide gemäß § 201 BAO vom 10. März 2016 für die Monate März bis Juni 2015 In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde über das bisherige Vorbringen hinaus eingewendet, dass der VfGH 27.6.2013, G 26/2013 das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG sowie § 60 Abs. 24 GSpG aufgrund eines Individualantrages der Bf. aufgehoben habe, weswegen die Bf. in die Anlassfallwirkung komme und bei ihr die Glücksspielabgabe nicht vorgeschrieben werden könne. Die Bf. legte dazu das Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER****, Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167 vom 7. Jänner 2014 vor. Die Besteuerung des Cashgames bei Poker führe zu einer Wegsteuerung des Spielkapitals und § 57 GSpG widerspräche dem Beihilfenverbot, dass die konzessionierten Spielbanken, die diese Tätigkeiten ebenfalls anbieten würden, gem § 57 Abs. 6 GSpG befreit seien. Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen ab. Die Bf. stellte Vorlageanträge, beantragte die Durchführung mündlicher Senatsverhandlungen und regte ein Normprüfungsverfahren bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an. 2. Detaillierte Darstellung des Verfahrens 2.1 Zeiträume Jänner 2013 bis Februar 2014 Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 erstattete die Bf. dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV und schloss Buchungsnachweise an. Die Glücksspielabrechnungen umfassen alle Standorte der Bf. (Standorte: ***STANDORTE***). Die Glücksspielabgabe für Jänner 2013 wurde getrennt nach Pokerturnieren und Cashgame bekanntgegeben. Die Bf. stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen mit folgender Begründung: Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG würden die Einsätze der Spieler die Bemessungsgrundlage für die Abgabe darstellen. Da für die Umsatz- bzw. Gewinnermittlung des Unternehmens die Einsätze der Spieler nicht relevant seien, seien im Unternehmen keine diesbezüglichen Grund- und Hilfsaufzeichnungen vorhanden. Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe sei aufgrund von eigenen und internationalen Erfahrungswerten, wonach das Tischgeld (Rake) 3,5% des Einsatzes der Spieler betrage, geschätzt worden. Die Bf. sei ein Gewerbebetrieb mit mehreren Betriebsstätten in Österreich und halte Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gastgewerbes sowie zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. In den Räumlichkeiten der Bf. können Besucher Karten spielen (überwiegend Poker) und gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt („Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Die Bf. sei an diesen Spielen nicht beteiligt, sie habe nie Gewahrsam am Pot und trete auch nicht als Bankhalter auf. Sie sei finanziell nicht am Kartenspiel der Spielergruppen beteiligt und habe auch keinen Anteil am Spielgewinn oder den Einsätzen. Die Bf. beziehe ihren Umsatz zum überwiegenden Teil aus ihrem Speisen – und Getränkeangebot, zu einem kleinen Teil aus dem entgeltlichen Zurverfügungstellen von Sachmitteln und Dienstleistungen, aber in keinem Fall aus den Spielumsätzen oder den Einsätzen und könne daraus weder eigenen Umsatz noch eigenen Gewinn erzielen. Das bedeute faktisch, dass die geschätzte Abgabenschuld für die Bf. letztendlich ruinös sei. Auf dieser Grundlage argumentiere die Bf., dass sie gar nicht unter § 57 ff GSpG falle: - weil die Bf. aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG vom Glücksspielgesetz ausgenommen sei , was auch die Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG mit einschlösse. Durch die Verpflichtung zur Leistung der Glücksspielabgaben würde die Bf. wirtschaftlich vernichtet, weswegen die Übergangsbestimmung verfassungskonform auszulegen sei. - Die Bf. sei kein glücksspielrechtlicher Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG, daher liege keine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG vor. Die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG knüpfe ausdrücklich an „Ausspielungen“ an. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den Unternehmerbegriff, weswegen auch die §§ 57 ff GSpG nicht zum Tragen kommen würden. - Die Bf. sei kein Abgabenschuldner nach § 59 Abs. 2 GSpG, da es aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen nicht an einem „Berechtigungsverhältnis“ iSd § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG mangle. In der Aufzählung des § 59 Abs. 2 GSpG fehle jedoch die Bezugnahme auf gewerberechtliche Betriebe von Kartenspielsalons, die aufgrund aufrechter Gewerbeberechtigungen betrieben würden. Die Bf. werde zwar Vertragspartner der Spielteilnehmer, jedoch in Bezug auf Leistungen, die nicht unmittelbar mit dem Gewinn und den Einsätzen in Verbindung stünden. - Die Bf. habe keinen Zugriff auf die Einsätze. Die Einsätze der Spieler seien keine Umsätze die durch die Hände der Bf. laufen würden oder je in ihrer rechtlichen Verfügungsmacht stünden. Daher müsse die Bf. die Glücksspielabgabe aus den Umsätzen begleichen, die nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Abgabenquelle und in keiner Relation zur gesetzlich vorgesehenen Bemessungsgrundlage stünden. Soweit die Bf. daher der Glücksspielabgabe unterworfen würde, hege sie massive Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden gesetzlichen Regelungen, die sie vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen werde. Die glücksspielabgabenrechtliche Belastung stelle keine realistisch zu bewältigende Schuld dar. Die Bf. erstattete monatlich für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-2/2014 dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV und schloss Buchungsnachweise an und stellte mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie zur Glücksspielabgabe Jänner 2013 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. 2.1.1. Nachschau 1/2013-4/2013 Bei der Bf. fand dann eine Außenprüfung gemäß § 146 BAO über die im Zeitraum 1/2013 bis 4/2013 vorgenommenen Selbstberechnungen statt, über die am 7. Dezember 2013 eine Niederschrift aufgenommen wurde. Unter Punkt 2) des Nachschauberichtes setzte sich das Finanzamt mit dem rechtlichen Vorbringen der Bf. auseinander: - zu Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG : Eine Aussage über eine Auswirkung auf die Glücksspielabgabe werde nicht getroffen und die Anwendung des § 2 sei nicht ausgeschlossen. - zu Unternehmereigenschaft der Bf.: durch die Neufassung des § 2 Abs. 2 GSpG sei verdeutlicht worden, dass konzessionsloses Anbieten von Glücksspielen unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten sei, wenn der mitwirkende Unternehmer nicht selbst die Gewinne stelle, sondern nur Kartenspieler gegeneinander spielten, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirke. Letzteres könne sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern. Die Bf. habe daher Unternehmereigenschaft. - zu Steuerschuldner gemäß § 59 Abs. 2 GSpG: das Berechtigungsverhältnis sei iSd Gesetzessystematik so zu verstehen, dass hierunter lediglich der Konzessionär gemäß § 28 GSpG und der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 GSpG fallen. Da eine Gewerbeberechtigung keine Berechtigung iSd § 59 Abs. 2 GSpG sei, liege kein Berechtigungsverhältnis vor. Die Bf. sei als Veranstalter auch Steuerschuldner. Das Finanzamt ermittelte unter Punkt 3) die Bemessungsgrundlagen. Cashgames : Die Spieleinsätze werden bei den Cashgames von den Spielern an die Spielgemeinschaft geleistet und nicht an das Casino. Aufzeichnungen zu den Einsätzen lägen nicht vor. Dazu wäre bei jedem Tisch zu jedem Zeitpunkt des laufenden Spiels eine Beobachtung nötig, was vom Prüfungsorgan nicht nachgeholt werden könne. Die Bemessungsgrundlage zu den Cashgames sei nur im Schätzungsweg zu ermitteln. Die Berechnung des Finanzamtes baut auf der von der Abgabenschuldnerin selbst vorgenommenen Schätzung auf Basis des Tischgeldes auf. Bei den Cashgames werden Tischgelder abhängig von der Pothöhe einbehalten. Dabei wurde das Tischgeld mit durchschnittlich 3,5% des Pots angenommen. Anhand der vorgelegten Tischabrechnungen, die täglich erstellt werden, wurde eine Rückrechnung auf die Einsätze vorgenommen: Bemessungsgrundlage = (Tischgeld x 3,5) x 100 aus. Das Finanzamt verwies bezüglich der Prozentumlegung auf die Niederschriften zu den früheren Zeiträumen (dargestellt in BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011 Punkt 2. und BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012 Punkt 1.: die durchschnittliche Pothöhe sei 40 Euro und das Tischgeld von 3,5% entspräche dem allgemeinen Erfahrungsgut). Desweiteren stellte das Finanzamt in der Niederschrift dar, dass sämtliche Tagesabrechnungen mit den entsprechenden Grundaufzeichnungen vorgelegt wurden. Für jedes Casino werden gesonderte Aufzeichnungen geführt. Zu den gemeldeten Bemessungsgrundlagen Cashgames für Jänner 2013 bis April 2013 gab es keine Beanstandungen. Turniere: Im Prüfungszeitraum wurden ca. 800 Turniere gespielt. Dazu gehören auch Satellites, das ist ein Turnier, bei dem man das Ticket für ein größeres Turnier gewinnen kann. Dabei ist zu unterscheiden zwischen jenen, bei denen am Hauptturnier nur Qualifikanten teilnehmen dürfen, bei denen es keine Möglichkeit gibt, sich ins Finale einzukaufen, und solchen, bei denen man sich auch direkt ins Finale des Hauptturniers einkaufen kann. Bei der ersten Variante ist das Satellite keine eigenständige Ausspielung und bereits als Teil des Hauptturniers zu sehen. Dafür verneinte das Finanzamt eine Steuerpflicht. Bei der zweiten Variante handle es sich um eigenständige Ausspielungen, die das Finanzamt der Glücksspielabgabe unterzog. Der aus der Sicht der Spieler in Aussicht gestellte Gewinn sei der gemeine Wert des Tickets, der sich aus dem Buy In + Entry Fee ergibt. Es unterliege sowohl der Ticketgewinn beim Satellite als auch das Preisgeld beim Hauptturnier der Steuerpflicht. Auf die Steuerpflicht habe es keine Auswirkung, dass der Preispool des Satellites in den Preispool des Hauptturniers fließt. Es komme nicht darauf an, wie und von wem der in Aussicht gestellte Gewinn aufgebracht wird. Die Turniere sind im Abrechnungssystem der Bf. erfasst, eingetragen werden die Teilnehmer, Buy-Ins und Entry Fees. Grundsätzlichen sind die Gewinne die von den Spielern einbezahlten Buy-Ins (Teilnahmegelder). Die Bemessungsgrundlagen zu den Pokerturnieren wurden von der Bf. anhand der Turnieraufzeichnungen ermittelt. Es wurden sämtliche Turnieraufzeichnungen vorgelegt. Die gemeldeten Beträge stimmen grundsätzlich mit den Aufzeichnungen überein. Die geringfügigen Abweichungen ergaben sich im Wesentlichen durch die geänderte Erfassung einiger Turniere, bei denen die geleisteten Zuschüsse (added pize money) nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Auch wurden einige wenige Satellites versehentlich nicht gemeldet. Die Prüfungsfeststellungen zum Zeitraum 1-4/2013 führten zur bescheidmäßigen Festsetzung der selbstzuberechnenden Glücksspielabgaben. Mit vier Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 10. Jänner 2014 setzte das Finanzamt die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG aufgeschlüsselt nach Turnieren (Bemessungsgrundlage sind die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen d.s. Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) und den Cashgames (Bemessungsgrundlage ist der Einsatz) je für die vier Monate 1-4/2013 fest. Nach dem Ergebnis der Außenprüfung ergab sich lediglich jeweils eine Änderung bei den Turnieren. Nach den Bescheidbegründungen bildete die Begründung und Berechnung in der Niederschrift über die Außenprüfung einen integrierenden Bestandteil der Bescheide. Fristgerecht erhob die Bf. dagegen Beschwerden (Beschwerden vom 14. Februar 2014 betreffend Zeitraum 1-4/2013) und stellte den Antrag, den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide aufzuheben. Eingangs hielt die Bf. fest, dass sie die Spiele aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung rechtmäßig durchführe (VwGH 14.9.2005, 2004/04/0055; VwGH 26.9.2005, 2004/02/0002; OGH 24.4.1992, 1 Ob 12/92). Die Bf. leitet aus ihrer Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele“ nicht nur ab, dass sie deshalb diese Spiele gewerberechtlich durchführen darf, sondern auch, dass durch die Gewerbeberechtigung die von ihr angebotenen Kartenglücksspiele, insbesondere Poker, nicht vom Glücksspielgesetz erfasst werden. Zum 1.1.2010 sei Poker kein Glücksspiel gewesen: Dabei sei die Rechtslage am 1.1.2010 zu berücksichtigen. Am 1.1.2010 sei Poker im Glücksspielgesetz nicht ausdrücklich als Glücksspiel bezeichnet worden. Bei den meisten Varianten von Poker hänge aber das Spielergebnis tatsächlich nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Dazu gäbe es bereits äußerst umfangreiche internationale und deutschsprachige Literatur. Auch der VfGH habe das mittlerweise bestätigt. (VfGH 27.6.2013, G 26/2013 ua. mit Hinweis auf von Hambach /Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht? Medien&Recht Int., 2009 Heft 2, Seite 41, ua.; weiters auch Kretschmer, Poker – ein Glücksspiel? ZfWG 2007, 93; Bernd Holznagel, Poker – Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 439 ( http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/publikationen/ ), Dedonne/Detterman, Poker is a Skill, Gaming Law Review and Economics 2008/1, 31 ff; differenzierend Fiedler/Rock, Quantifying Skill in Games – Theory and Empirical Evidence for Poker, Gaming Law Review and Economics 2009/1, 50ff; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2009, Az.: Ns 97 Js 14968/07, 18 AK 127/08 (http://www.aufrecht.de/urteile/delikt-strafr/pokerturnier-ist-kein-verbotenes gluecksspiel, Abfrage vom 3.5.2011; Mag. Robert Wagner , Die Praktikabilität des Österreichischen Glücksspielbegriffs am Beispiel des Kartenspiels Poker, 2010, unveröffentlichten Dissertation; Winkler , Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung. Dokumentation und Analyse der Glücksspielgesetzgebung mit kritischen Anmerkungen aus verfassungsrechtlicher Sicht. (2011)). Dass das Gegenteil der Fall sei, habe die Behörde weder behauptet noch bewiesen, und es werde ihr auch nicht gelingen, einen Gutachter oder eine Belegstelle zu finden, die behaupte, dass bei den Pokervarianten der Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Wäre daher Poker schon am 1.1.2010 ganz allgemein als Glücksspiel einzustufen gewesen, dann hätte es der ausdrücklichen Einbeziehung in § 1 Abs. 2 GSpG und der Ausnahmeregelung nicht bedurft. Durch die Übergangsbestimmungen des § 60 Abs. 24 GSpG sei der rechtmäßige Bestand von gewerblichen Pokersalons anerkannt und durch zwei VfGH-Entscheidungen bestätigt worden. Mit der Aussage, dass eine Gewerbeberechtigung keine Berechtigung iSd § 59 Abs. 2 GSpG sei unterliege das Finanzamt einem Zirkelschluss. Dieser sei dahingehend aufzulösen, dass dem Glücksspielgesetz Glücksspielunternehmer unabhängig davon unterliegen, ob sie ihre Tätigkeit erlaubter- oder verbotenerweise ausüben. Auch wenn ein Glücksspielunternehmer keine Berechtigung habe, schulde er die Glücksspielabgabe gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG. Die Bf. habe eine aufrechte Gewebeberechtigung, weswegen sie nicht unter das Glücksspielgesetz falle. Das Finanzamt habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass § 1 GSpG eine neue Fassung erhalten habe, wodurch das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG gestrichten wurde. Die Bf. komme in den Genuss der Anlassfallwirkung, weswegen auf sie das Wort „Poker“ nicht mehr anzuwenden sei: Mit seinem Erkenntnis habe der VfGH 27.6.2013, G 26/2013 das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG sowie § 60 Abs. 24 GSpG aufgrund eines Individualantrages der Bf. aufgehoben. Dadurch sei Poker nicht mehr vom Glücksspielbegriff des § 1 GSpG erfasst. Zwar sei ein Gesetz gemäß § 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung bewirkten Tatbestände weiterhin anzuwenden, doch gelte das nicht für den Anlassfall. Da die Bf. den Individualantrag auf Aufhebung der genannten Bestimmung gestellt habe, komme sie in den Genuss der Anlassfallwirkung, was auf die Glücksspielabgaben durchschlage. Aufgrund der für die Bf. rückwirkenden Aufhebung der Befristung der Übergangsbestimmung wäre auch § 2 idF der GSpG-Novelle 2010 über den 31.12.2012 hinausgehend nicht anwendbar, sodass selbst dann, wenn Poker ein Glücksspiel wäre, keine Ausspielung vorliege und mangels Ausspielung keine Abgabepflicht besteht. Es bestehe auch keine Abgabepflicht nach „neuer Rechtslage “. Durch die bloß demonstartive Aufzählung von Glücksspielen werde dem § 1 Abs. 1 GSpG nicht derogiert, denn soweit bei einem in § 1 Abs. 2 GSpG genanntem Spiel oder dessen Spielvariante die Entscheidung über das Spielergebnis nicht „ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“ sei § 1 Abs. 1 GSpG nicht erfüllt, womit weiterhin kein Glücksspiel vorliege. Somit sei die Frage, ob Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG falle, auch nach der Rechtslage am 1.1.2013 Tatsachenfrage. Die im Betrieb der Bf. gespielten Varianten des Poker seinen aber keine Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG. § 1 Abs. 2 GSpG regle nicht, dass die dort genannten Spiele „jedenfalls“ Glücksspiele seien. Wenn der konkrete Lebenssachverhalt nicht unter § 1 Abs. 1 GSpG zu subsumieren sei, ändere § 1 Abs. 2 GSpG nichts. Selbst wenn Poker ein Glücksspiel wäre, wäre damit noch nicht gesagt, dass eine Ausspielung vorliege, denn der Begriff der „Ausspielung“ habe die historische Bedeutung, dass grundsätzlich eine entgeltliche Auslobung iSd § 860 ABGB sei (unter Verweis auf Winkler, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung (2011), 305). Von einem Angebot iSe Auslobung könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, da sich die bf. an den Spielen nicht beteilige. Die Bf. sei keine glücksspielrechtliche Unternehmerin, da sie keine Einsätze entgegennehme. Da die Bf. der Gewerbeordnung und nicht dem Glücksspielgesetz unterliege, könne sie auch nicht Abgabenschuldnnerin gemäß § 59 GSpG sein. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2. Mai 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 14. Februar 2014 als unbegründet ab. Hinsichtlich des Vorbringens der Anlassfallwirkung verwies das Finanzamt auf Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Art. 140, V.6., wonach die Begünstigung des Anlassfalles nicht bei Individualanträgen bestehe. Abgesehen davon seien nach jeder dieser Fassungen des § 1 GSpG Poker und dessen Spielvarianten entweder dem § 1 Abs. 2 GSpG oder der „allgemeinen“ Definition des § 1 Abs. 1 GSpG zu subsumieren. Aus § 2 Abs. 1 GSpG ergebe sich, dass eine vermögenswerte Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden müsse. Es sei ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich „die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung“ organisiert oder angeboten werde, in einem solchen Fall liege eine Ausspielung vor. Im Vorlageantrag brachte die Bf. weitere Literaturstellen zur Unterstützung ihres Vorbringens, dass der VfGH 27.6.2013, G 26/2013 das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG sowie § 60 Abs. 24 GSpG aufgrund eines Individualantrages der Bf. aufgehoben habe und die Bf. in den Genuss der Anlassfallwirkung dahingehend komme, dass Pokerspiele bei ihr im Zeitraum 1/2013 bis 4/2013 nicht von § 1 GSpG und damit nicht glücksspielabgabenpflichtig seien. Weiter brachte die Bf. anhand von Berechnungsbeispielen vor, dass die Besteuerung beim Cashgame zu einer „Wegsteuerung des Spielkapitals“ führe (Vorlagenschreiben vom 6. Juni 2014 Seiten 11ff). Weiters verstoße § 57 GSpG gegen das Beihilfenverbot, da gem § 57 Abs. 6 GSpG die konzessionierten Spielbanken hinsichtlich derselben Tätigkeiten befreit seien. Das Finanzamt legte der Rechtsmittelinstanz die Beschwerde mit einer umfangreichen Stellungnahme für den Zeitraum 1-4/2013 vor. 2.1.2. Nachschau 5/2013-2/2014 Bei der Bf. fand dann eine Außenprüfung gemäß § 146 BAO über die im Zeitraum 5/2013 bis 2/2014 vorgenommenen Selbstberechnungen statt, über die am 19. Juni 2015 Niederschriften je für den Zeitraum 5-7/2013, 8-12/2013 und 1-2/2014 aufgenommen wurden: Ein Turnier vom 4. bis 6. Juli 2013 wurde gemeinsam mit der ****GESELLSCHAFT*01**** veranstaltet. Da beide Veranstalter (Bf. und ****GESELLSCHAFT*01****) Gesamtschuldner sind, unterzog das Finanzamt den gesamten in Aussicht gestellten Gewinn iHv 30.792 Euro am Standort ****STANDORT**** der Glücksspielabgabe. Bei den gemeldeten Bemessungsgrundlagen Cashgames gab es in diesem Zeitraum keine Beanstandungen, bei den Turnieren gab es vor allem bei den filialübergreifenden Turnieren innerhalb der Bf.-Gruppe Berichtigungen. Infolge Aufhebung des Wortes Poker in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 und Kundmachung der Aufhebung mit BGBl. I 2013/167 vom 2.August 2013, subsumierte das Finanzamt für den Zeitraum 8/2013 bis 2/2014 die von der Bf. veranstalteten Glücksspiele in Form der Pokervarianten Texas Hold’em, Omaha, und Seven Card Stud der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 1 GSpG unter Bezugnahme auf VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201. Bei den gemeldeten Bemessungsgrundlagen Cashgames gab es in diesem Zeitraum keine Beanstandungen, bei den Turnieren gab es vor allem bei den filialübergreifenden Turnieren innerhalb der Bf.-Gruppe Berichtigungen. Mit zehn Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 2. Juli 2015 setzte das Finanzamt die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG aufgeschlüsselt nach Turnieren (Bemessungsgrundlage sind die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen d.s. Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) und den Cashgames (Bemessungsgrundlage ist der Einsatz) je für die zehn Monate 5/2013 bis 2/2014 fest. Nach dem Ergebnis der Außenprüfung ergab sich lediglich jeweils eine Änderung bei den Turnieren. Nach den Bescheidbegründungen bildete die Begründung und Berechnung in der Niederschrift über die Außenprüfung einen integrierenden Bestandteil der Bescheide. Fristgerecht erhob die Bf. dagegen Beschwerden (Beschwerden vom 7. August 2015 unter anderem betreffend Zeitraum 5/2013 bis 2/2014 ), stellte den Antrag den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide aufzuheben und legte das Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER****, Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167, vor. Es liege eine fehlerhafte Bescheidbegründung vor, die sich in dem Verweis auf die Niederschrift vom 19. Juni 2015 erschöpfe, die aber nur die Prüfung des Zeitraumes Jänner 2014 bis Februar 2015 enthalte. Das bedeute, dass die Bescheide betreffend den Zeitraum 5/2013 bis 12/2013 ohne Begründung ergangen seien. Zusammengefasst fallen für die Zeiträume Mai 2013 bis 26. Juni 2013 aufgrund der Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 keine Glücksspielabgaben an, weil die Bf. Individualantragstellerin gewesen sei, weshalb die Aufhebung für die Bf. rückwirkend gelte. Da dem Wort „Poker“ konstitutive Bedeutung zukomme, und dieses Wort aufgehoben wurde, seien die Bescheide betreffend Julki 2013 bis Februar 2014 rechtswidrig. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27. Jänner 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden vom 7. August 2015 ab. Das Finanzamt legte zum Vorwurf der mangelnden Bescheidbegrüngung dar, dass es drei Nachschauaufträge gegeben habe, sowie drei getrennte Niederschriften, alle vom 19. Juni 2015, für die Zeiträume - 1.5.2013 bis 31.7.2013 - 1.8.2013 bis 31.12.2013 und - 1.1.2014 bis 28.2.2014, sowie 1.3.2014 bis 28.2.2015. Die Bf. übersehe offenbar zwei der drei ergangenen und von ihrer steuerlichen Vertreteung unterzeichneten Niederschriften. Mit Schreiben vom 2. März 2016 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde: - Die Bf. habe auch unionsrechtliche Bedenken gegen § 57 GSpG : Es liege ein Eingriff in die Grundrechte wie im Sachverhalt von EuGH 11.6.2015, C-98/14 Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua. vor: In Ungarn sei der Betrieb von Spielautomaten ursprünglich sowohl in konzessionierten Spielcasinos als auch in Spielhallen erlaubt gewesen. In ihren Spielhallen hätten die Klägerinnen Spielautomaten betrieben, wofür sie eine monatliche Pauschalsteuer pro Spielautomat entrichten mussten. Mit dem Änderungsgesetz 2011 sei die Pauschalsteuer für Spielhallen verfünffacht und zusätzlich eine Prozentualsteuer eingeführt worden, die Besteuerung der Spielautomaten in Spielcasinos hingegen blieb unverändert. Dazu seien die Genehmigungen für Spielautomaten in Spielhallen erloschen, eine Entschädigungsregelung wurde nicht vorgesehen. Der EuGH entschied, dass hier tatsächlich ein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV vorliegen würde, was das nationale Gericht zu prüfen habe. - Im Fall der Bf. liege ein grenzüberschreitender Bezug vor : Das ergäbe sich daraus, dass nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch Unionsbürger aus dem benachbarten EU-Ausland die verschiedenen Pokersalons besuchen würden. Da alle Einsätze, die ein Spieler leiste, dem 16%igen Steuersatz unterzogen würden, führe dies zu einer Erdrosselungswirkung. - Im Fall der Bf. sei das Kohärenzgebot nicht eingehalten : das Kohärenzgebot stelle klar, dass der jeweilige Mitgliedstaat das legitime Ziel erfülle und nicht nur als Vorwand für die Verfolgung protektionistischer oder fiskalischer Interessen benütze. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt worden, da durch Aufnahme der Grundsatzbestimmung in § 31a GSpG mit BGBl. I 2010/73 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Pokerangebot der Konzessionärin verbessert worden seien. Schließlich werde das Ziel des Spielerschutzes durch expansive Werbung der Konzessionäre konterkariert. - Für den Fall, dass das dem Bundesfinanzgericht nicht ausreichend klar sei, werde ein Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH angeregt. Das Bundesfinanzgericht sei im Beschwerdeverfahren auch nicht an die Rechtsanschauung in den das Glücksspielmonopol betreffenden Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte oder der ordentlichen Gerichte gebunden. Würde § 3 GSpG vom Verfassungsgerichtshof wegen Unionsrechtswidrigkeit aufgehoben, hätte das Auswirkungen auf die Inländerdiskrimierung, weshalb die Glücksspielabgabenbescheide aus diesem Grund rechtswidrig würden. Die Bf. stellte daher die Anregung, das Bundesfinanzgericht möge einen Antrag auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes stellen bzw es möge dem EuGH folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen: „Steht Art. 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie § 3 GSpG entgegen, die das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten, wenn die nationalen Behörden nicht dafür Sorge tragen, dass die konzessionierten Spielbanken durch umfangreiche Werbeaktivitäten nicht neue Kunden gewinnen?“ „Stehen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder Art. 56 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie § 57 GSpG und § 57 Abs. 6 GSpG entgegen, die eine Steuerbefreiung für Pokerspiele innerhalb konzessionierter Spielbanken nach dem GSpG vorsehen, der gleichen Tätigkeit aber, wenn sie auf Basis einer gültigen gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt wird, diese Steuerbefreiung versagen, und eine Abgabe in Höhe von mehr als 40% der Umsätze des Unternehmers vorschreiben?“ Weiters beantragte die Bf. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und dass die Entscheidung durch den Senat zu treffen ist. 2.2. Zeiträume März 2014 bis Juni 2015 2.2.1. Große Turnierveranstaltung im Zeitraum März 2014 Von 19. bis 29. März 2014 fand in Wien die ****TURNIER**** statt. Aus ****TURNIER* – Informationen und Turnierplan für das Event der ****TURNIER**** ****INTERNETADRESSE**** 13.2.2014) sind die Einsätze für Cashgames und die Turnierspiele laut Turnierplan ersichtlich. Erhebungsbericht des Finanzamtes: Nach dem Bericht vom 21. März 2014 und Ergänzungsbericht vom 28. März 2014 über das Ergebnis der Erhebung „Einsicht in die geführten Grundaufzeichnungen im Hinblick auf die Glücksspielabgabenpflicht der stattfindenden Pokerturniere im Rahmen der Veranstaltung der ****TURNIER**** vom 19.3. bis 29.3.2014“ fand diese in den von der Bf. für diese Zwecke angemieteten Räumlichkeiten statt. Der Saal für die Turniere umfasst 64 Pokertische, die von der ****TURNIER**** von Veranstaltung zu Veranstaltung weitertransportiert werden und ermöglicht maximal 640 Personen die Spielteilnahme. Die Startphase wird in zwei Gruppen geteilt auf zwei aneinanderfolgenden Tagen durchgeführt. Grundsätzlich erstrecken sich die einzelnen großen Turnierspiele immer über mehrere Tage. An jedem Tag wird eine bestimmte Anzahl von Levels gespielt. Nach Ablauf der Dauer jeden Levels werden die Mindesteinsätze erhöht und die Spieleranzahl reduziert sich um die ausgeschiedenen Spieler. Das Startgeld beträgt bei der Turnierserie ***TURNIERNAME*** 1.000 Euro plus 100 Entry Fee und bei der Turnierserie ***TURNIERNAME** 5.000 Euro plus 300 Entry Fee. Neben diesen beiden Turnierserien finden täglich kleinere Turniere ab 100 Euro Startgeld statt, bei welchen teilweise auch Startplätze für die beiden Turnierserien gewonnen werden können (Satellite Turniere). Die Bf. sicherte zu, dass diese Turnierveranstaltung in die entsprechende Anmeldung der selbstberechneten Glücksspielabgabe des Monates März 2014 aufgenommen werden wird. Stellungnahme der Bf.: Anlässlich der Erhebungen des Finanzamtes übergab die Bf. dem Finanzamt die Stellungnahme, dass sie infolge der Aufhebung des Wortes „Poker“ im Glücksspielgesetz nur mehr dem Gewerberecht unterliege und daher auch nicht Glücksspielabgabenpflichtig sein könne: Die „****GRUPPE*BF***“ betreibe das Gewerbe „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ an 12 Betriebsstätten (Pokersalons) in Österreich. Diese Tätigkeit erfolge aufgrund gültiger Gewerbeberechtigungen und aufrechter ortsgebundener Betriebsstättengenehmigungen besonders für Pokerspiele. Der Verfassungsgerichtshof habe die gewerblichen Befugnisse mit Erkenntnis VfGH 27.6.2013, G 26/2013 anerkannt. Auch der Bundesgesetzgeber habe mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl. 2014/13), mit dem eine weitere Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 33 GSpG in Kraft gesetzt wurde, die aufrechten Befugnisse der Bf, anerkannt. Diese Turnierveranstaltung sei aufgrund der Gewerbeberechtigung vom 25.6.2001 veranstaltet worden. Nach dem Meinungsstand der Literatur, die Bf. verwies auf Winkler, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung. Dokumentation und Analyse der Glücksspielgesetzgebung mit kritischen Anmerkungen aus verfassungsrechtlicher Sicht. (2011), sowie auf das aktuelle Rechtsgutachten von Univ.Prof. ***GUTACHTER***, bestehe nach Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG keine Rechtsgrundlage mehr, Pokerspiele der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG zu unterwerfen. Die Anwendung der abgabenrechtlichen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 GSpG auf Gewerbebetriebe sei seit Jahren Gegenstand von umfangreichen juristischen Auseinandersetzungen vor dem Unabhängigen Finanzsenat bzw. Bundesfinanzgericht und sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Der Verfassungsgerichtshof hob im Erkenntnis VfGH 27.6.2013, G 26/2013 das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, sowie § 60 Abs. 24 GSpG auf und habe damit klargestellt, dass Poker nicht Glücksspielbegriff des § 1 GSpG erfasst sei und habe dies damit begründet, dass es einen unzulässigen Eongriff in den Vertrauensschutz darstellen würde, Pokersalons mit einer sehr kurzen Übergangsfrist dem GSpG zu unterwerfen. Damit habe der Verfassungsgerichtshof der Bf. Recht gegeben und die auf Grund von bestehenden Gewerbebefugnissen betriebenen Pokerspielsalons als zu Recht bestehend anerkannt. § 57 Abs. 1 GSpG knüpfe an den Begriff der „Ausspielung“ in § 2 GSpG an und gelte daher nicht für Spiele, die vom Monopol ausgenommen sind. Die Glücksspielabgabe gelte nur für verbotene Pokerturniere, eine rechtsgültige Gewerbeberechtigung iVm § 60 Abs. 33 GSpG stelle aber ein Berechtigungsverhältnis dar. Daher könne die Bf. auch nicht Abgabenschuldner nach § 59 Abs. 2 GSpG sein, da es der Bf. infolge ihrer Gewerbeberechtigung auch nicht an einem Berechtigungsverhältnis fehle. Nach einem Vertreterwechsel erstattete die Bf. mit Schreiben 15.4.2014 dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 GSpG für den Monat März 2014 mit dem Formular GSp 50-EDV und schloss Buchungsnachweise an. Die Glücksspielabrechnungen umfassen alle Standorte der Bf. (Standorte: ***STANDORTE***). Sie stellte den Antrag, die Glücksspielabgabe für März 2014 gemäß § 201 BAO bescheidmäßig mit Null festzusetzen. i) Die Bf. nehme an den Kartenspielen nicht teil und wisse daher nicht wie viel die Spieler an Einsatz leisten, bzw. wieviel sie gewinnen oder verlieren: Die Selbstberechnung beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Die Bf. betreibe sogenannte Pokercasinos, das sind Gastronomiebetriebe für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter, insbesondere für Poker, wofür sie eine Gewerbeberechtigung habe. In ihren Lokalen würden die Spieler einander zum Kartenspielen treffen. Die Tätigkeit der Bf. beschränke sich auf die Zurverfügungstellung von Spieltischen und unselbständigern Hilfsdiensten mit gastronomischer Betreuung der Kartenspieler nach Wunsch. Die Bf. nehme an den Kartenspielen selbst nicht teil, sondern die Spieler würden ihre Spiele selbst organisieren und ausschließlich untereinander und miteinander spielen. Da die Bf. in die Spielverträge der Spieler nicht eingebunden sei, wisse sie auch nicht, wie viel die Spieler tatsächlich an Einsatzleisten bzw. wie viel sie gewinnen oder verlieren. ii) Infolge der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 33 GSpG, die Pokerangebote aufrgund einer Gewerbeberechtigung von der Strafbarkeit befristet Abstand nimmt, sei die Bf. vom Glücksspielgesetz generell ausgenommen: Da mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 BGBl. I 2014/13 der Gesetzgeber eine neue Ausnahmebestimmung in § 60 Abs. 33 GSpG eingeführt habe, die am 1.3.2014 in Kraft getreten sei, sei nach Ansicht der Bf. für März 2014 keine Glücksspielabgabe zu entrichten. § 60 Abs. 33 GSpG besage seit 1. März 2014, dass § 2 Abs. 4 GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden ist. Aus dieser Übergangsbestimmung ergäbe sich eindeutig, dass die Bf. ihre Tätigkeit aufgrund ihrer gewerberechtlichen Bewilligung ausüben darf. Da eine gleichzeitige Anwendung des Glücksspielgesetzes und der Gewerbeordnung nicht nur widersprüchlich, sondern auch faktisch nicht möglich wäre, könne diese Ausnahmebestimmung nur dahingehend verstanden werden, dass das Glücksspielgesetz in seiner Gesamtheit auf die Bf. nicht anwendbar sei. Die Glücksspielabgabenpflicht würde eine Ausspielung voraussetzen und die Ausspielung ein Glücksspiel. Liege kein Glücksspiel vor, dann liege auch keine Ausspielung vor. Liege keine Ausspielung vor, dann bestehe auch keine Abgabenpflicht nach § 57 GSpG. iii) Kein Glücksspiel: Die Bf. könne entsprechende Gutachten beibringen, die nachweisen, dass bei den in ihren Lokalen veranstalteten Spielen, nämlich Poker in der Spielvariante „Texas Hold’em“, das Spielergebnis nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei. Zwar sei ab 1. März 2014 in § 1 Abs. 2 GSpG wieder das Spiel „Poker“ genannt, doch im Gegensatz zu „Baccarat“ werde nicht definiert, welche Spielvarianten davon umfasst seien. Da der Gesetzgeber keine Tatsachen festlegen könne, könne § 1 Abs. 2 GSpG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 GSpG nur dahingehend verstanden werden, dass Poker dann ein Glücksspiel sei, wenn bei dem jeweiligen Spiel, also abhängig von der Spielvariante, das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge, was bei den bei der Bf. gespielten Spielen nicht der Fall sei. iv) Keine Ausspielung: Würde man dennoch unterstellen, dass in den Lokalen der Bf. Glücksspiele gespielt würden, würde sie dennoch nicht glücksspielabgabenpflichtig sein. Das gesetzliche Merkmal der Ausspielung sei „unternehmerisches Glücksspielangebot“. § 2 Abs. 2 GSpG definiere den glücksspielgesetzlichen Unternehmerbegriff dahingehend, dass dieser auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen abziele, was auf die Bf. nicht zutreffe, weil sie keine Teilhabe an den Einsätzen habe. v) Analoge Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 GSpG : Infolge des § 60 Abs. 33 GSpG übe die Bf. eine erlaubte Tätigkeit aus, die bis 31.12.2016 vom Monopol ausgenommen sei, weswegen sie unter die Glücksspielabgabenbefreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 Z 3 GSpG für Tätigkeiten, die aus dem Monopol ausgenommen sind, falle. vi) Da die Bf. bis 31.12.2016 der Gewerbeordnung und nicht dem Glücksspielgesetz unterliege, könne sie auch nicht Abgabenschuldnnerin gemäß § 59 GSpG sein. vii) Die Bf. gab für März 2014 vorsichtshalber die Einsätze für Cashgames (51,402.057,14 Euro) und die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung für Turniere (13,094.798,74 Euro) bekannt, hielt jedoch ausdrücklich fest, dass es sich um Schätzungen handle: Bei Cashgames vereinnahmt die Bf. Tischgelder als Entgelt für ihre Dienstleistungen (Zurverfügungsstellung von Tischen und Personal). Dieses Tischgeld wird zwar nicht von den Einsätzen bemessen, erfahrungsgemäß beträgt es im langfristigen Durchschnitt etwa 3,5% der Einsätze bei Cashgames, und bildet die Basis der Schätzung. Bei den Turnieren erfolgte die Schätzung nach Spielkapital. Ab 2014 führte die Bf. auch Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durch. Sie meldete diese gemäß § 57 Abs. 3 GSpG als Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, welche nicht auf einer landesrechtlichen Bewilligung oder auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen basieren mit 30% von den um die Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen ab März 2014. Die Bf. erstattete monatlich für die Zeiträume 3-12/2014 und 1-2/2015 dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG und § 57 Abs. 3 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV, schloss Buchungsnachweise an und stellte unter Verweis auf die Begründung wie zur Glücksspielabgabe März 2014 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen. Bei der Bf. fand dann eine Außenprüfung gemäß § 146 BAO über die in den Zeiträumen 3-12/2014 und 1-2/2015 vorgenommenen Selbstberechnungen statt, über die am 19. Juni 2015 eine Niederschrift aufgenommen wurde, es handelt sich um die unter Punkt 1.2.1. genannte Niederschrift, die auch die Zeiträume 1-2/2014 umfasst. Mit zwölf Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 2. Juli 2015 setzte das Finanzamt die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG aufgeschlüsselt nach Turnieren (Bemessungsgrundlage sind die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen d.s. Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) und den Cashgames (Bemessungsgrundlage ist der Einsatz), sowie gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten ohne Bewilligung nach § 5 GSpG 30% von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen je für die zwölf Monate 3-12/2014 und 1-2/2015 fest. Nach dem Ergebnis der Außenprüfung ergab sich aus den Unterlagen lediglich jeweils eine Änderung bei den Turnieren. Nach den Bescheidbegründungen bildete die Begründung und Berechnung in der Niederschrift über die Außenprüfung einen integrierenden Bestandteil der Bescheide. Fristgerecht erhob die Bf. dagegen Beschwerden (Beschwerden vom 7. August 2015 unter anderem betreffend Zeitraum 3-12/2014 und 1-2/2015 ), stellte den Antrag den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide aufzuheben und legte das Rechtsgutachten von Univ.Prof. ****GUTACHTER****, Zur Frage der Abgabepflicht von Pokerspielen nach § 57 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2013/167, vor, zu dem Beschwerdevorbringen siehe Punkt 2.1.2. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27. Jänner 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden vom 7. August 2015 ab, siehe Punkt 2.1.2. Mit Schreiben vom 2. März 2016 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde, siehe Punkt 2.1.2. 2.2.2. Zeitraum 3-6/2015 Die Bf. erstattete monatlich für den Zeitraum 3-6/2015 dem Finanzamt eine Abgabenmeldung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG und § 57 Abs. 3 GSpG mit dem Formular GSp 50-EDV, gab die Bemessungsgrundlagen an und schloss Buchungsnachweise an und stellte unter Verweis auf die Begründung wie zur Glücksspielabgabe vom 15.4.2014 den Antrag, die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig mit Null festzusetzen. Am 21. Dezember 2015 gab die Bf. über Ersuchen des Finanzamtes die Stellungnahme ab, dass deshalb ab dem Monat Juli 2015 keine Meldungen betreffend Glücksspielabgaben abgegeben wurden, weil die Bf. sämtliche Betriebsstätten mit Ausnahme des Standortes ****STADT**** an ****GESELLSCHAFT*01**** verpachtet hat.Die Betriebsstätte am Standort ****STADT**** wird seit 1. Juli 2015 an ****GESELLSCHAFT*02**** verpachtet. Die Bf. betreibe seit 1. Juli 2015 selbst keine Pokercasinos mehr. Weiters führte die Bf. aus, dass nach ihrer Kenntnis die Pächterinnen monatlich die Glücksspielabgaben für diese Standorte erklären würden. Deshalb sei die Bf. seit 1. Juli 2015 aufgrund der Verpachtung ihrer Betriebe weder Vertragspartner des Spielteilnehmers, noch Veranstalter der Ausspielung noch Vermittler iSd § 59 Abs. 5 GSpG, sie sei weder Haftender noch Primärschuldner. Mit vier Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO vom 10. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103493/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103493.2014
Stammnummer
117068
Gültig
19.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF