Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104521/2020
1. Glücksspielabgabe 2. Online-Glücksspiel 3. Frage der Abzugsfähigkeit von Boni und Jackpotkosten 4. Teilnahme vom Inland aus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104521/2020vom 02.07.2025Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Argument des Finanzamtes, wonach ein Gewinn nur ein Ergebnis einer aleatorischen Entscheidung sein könne und nicht jede Auszahlbarkeit von "Bonusgeld" als auszahlbarer Gewinn zu werten sei, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Die Glücksspielabgabe des § 57 Abs. 2 GSpG knüpfe an den Begriff der Ausspielung an und nehme somit auf den Ausspielungsbegriff des § 2 Abs. 1 GSpG Bezug. Eine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG erfordere die Leistung eines Einsatzes sowie, dass ein Gewinn in Form einer vermögenswerten Leistung in Aussicht gestellt werde. Um als Glücksspiel iSd GSpG qualifiziert zu werden, müsse die Entscheidung über das Spielergebnis zudem ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 95ff; VwGH 23.7.2020, Ro 2018/17/0006, Rz 5; VwGH 5.8.2020, Ro 2018/17/0014, Rz 5; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/0004, Rz 5; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0011, Rz 6; BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019; BFG 6.6.2023, RV/7103329/2020).
Der nach "Freispielen" in Echtgeld umgewandelte Bonusgewinn sei als das Ergebnis solcher aleatorischer bzw. zufallsabhängiger Entscheidungen zu qualifizieren. So sei der Erhalt des Auszahlungsbetrages in Form des erspielten Gewinns aus den Bonusspielen für den einzelnen Spieler nicht gewiss, da die Umsatzbedingungen (wie bereits unter Punkt 1 dargestellt) nicht in jedem Fall erfüllt werden könnten. Vielmehr hänge die Erfüllung der Umsatzbedingungen insbesondere davon ab, dass der Spielteilnehmer die erhaltenen Bonusbeträge für die Teilnahme an weiteren Glücksspielen einsetze und sein Bonusguthaben nicht verspiele, bevor er die Umsatzbedingungen, insbesondere das Erfordernis des 40- bzw. 30-fachen Einsetzens nicht erfüllt habe.
Das Bonussystem sei demnach nicht derart ausgestaltet, dass der Erhalt eines Bonus zwangsläufig zu einem Gewinn führe. Dies wäre aus Sicht eines jeden Glücksspielanbieters kein wirtschaftlich sinnvolles Geschäftsmodell. Die Gewährung der verschiedenen Boni vermittle dem Spieler lediglich eine zusätzliche Gewinnchance, indem er nach Verlust seines eingezahlten Echtgeldguthabens an weiteren Glücksspielen durch Einsatz seines Bonusguthabens teilnehmen könne. Wie bereits mehrfacht erwähnt, sei mit dem Bonus lediglich eine Gewinnchance, nicht jedoch ein garantierter Gewinn verbunden.
Wie sich aus der unter Punkt 1 ausführlich dargestellten Funktionsweise des Bonussystems ergebe, bestehe diese Gewinnchance darin, dass das Bonusguthaben nach Verlust des eingezahlten Echtgeldes als Einsatz für die Teilnahme an weiteren Spielen verwendet werden könne. Dadurch erhalte der Spieler die Möglichkeit, die Umsatzbedingungen zu erfüllen und einen auszahlbaren Gewinn zu erzielen. Das jeweilige durch Einsatz von Bonusguthaben gespielte Spiel müsse dabei nicht zwangsläufig gewonnen werden. Ein möglicher Ausgang sei auch, dass es verloren werde. Habe der Spieler "Glück" und gewinne das Spiel, sei das Ergebnis dieses Glücksspiels kein weiterer Bonus, sondern ein Gewinn.
Dieser Gewinn sei nicht sofort auszahlbar, sondern müsse solange weiter gesetzt werden, bis die jeweiligen Umsatzbedingungen erfüllt seien. Verliere der Spieler das Bonusspiel, sei der gesetzte Bonusbetrag verloren. Im Zuge der Teilnahme an Bonusspielen bestehe somit bloß die Möglichkeit, dass der Spieler durch mehrmaliges Gewinnen von Bonusspielen Gewinne erziele, die im - für den Spieler - besten Fall nach Erfüllung der Umsatzbedingungen in Echtgeld ausgezahlt werden könnten.
Die Gewährung der Willkommens-, der Reload- oder der Freundschaftsboni müsse somit nicht zwangsläufig zu in Echtgeld auszahlbaren Gewinnen führen. Wie dargestellt, müsse der Spielteilnehmer neben willentlich beeinflussbaren Bedingungen (zB Tätigung einer Mindesteinzahlung, Erfüllen der Umsatzbedingungen innerhalb des geltenden Zeitrahmens) auch nicht willentlich beeinflussbare, somit zufallsabhängige Voraussetzungen erfüllen, um eine "Konvertierung" des aus den Bonusspielen erzielten Gewinns in Echtgeld zu erreichen. Plastisch ausgedrückt, müsse der Spieler insofern auch einfach "Glück haben", indem er die Bonusspiele gewinne bzw. diese nicht verliere, bevor sein Bonusguthaben aufgebraucht sei. Verliere der Spieler die Glücksspiele und verbrauche er nach und nach sein Bonusguthaben, sei das Bonusgeld endgültig verloren und der Spieler könne sich in weiterer Folge auch keinen "konvertierten" Gewinn auszahlen lassen.
3. Freispiele/Gewährte Boni im Rahmen der Selbstberechnung einbezogen
"Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei bestimmten Boni tatsächlich um eine Art Gutschein gehandelt hat, so fehlt nach wie vor die Information, ob bei einer konkreten Ausspielung ein (nicht als Einsatz zu wertender) Gutschein alleine eingesetzt wird oder zusammen mit Echtgeld, dh der Einsatz mit einer konkreten Ausspielung teilweise aus Echtgeld und teilweise aus einem Gutschein besteht (zB besteht ein Bonusgeldkonto und ein Echtgeldkonto und erfolgte der Einsatz jeweils aus der Hälfte - bei EUR 10 Einsatz bei einer Ausspielung werden EUR 5 vom Bonusgeldkonto und EUR 5 vom Echtgeldkonto verwendet).
Bei Freispielen (entweder Gratisrunden oder unter ausschließlichem Einsatz von nicht vermögenswerten Gutscheinen) handelt es sich nicht um Ausspielungen und können die erzielten Gewinne bei der gegenständlichen Abgabe nicht steuersenkend berücksichtigt werden."
Einleitend weise die Bf. darauf hin, dass dem Finanzamt zuzustimmen sei, dass "reine" Freispiele (entweder Gratisrunden oder unter ausschließlichem Einsatz von nicht vermögenswerten Gutscheinen) nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. In diesem Punkt gebe es folglich keine Abweichung zwischen der Ansicht der Bf. und jener der Behörde.
Wie bereits in der Offenlegung vom 25.04.2019 und ihren bisherigen Stellungnahmen ausgeführt, seien in den zur Berechnung der Glücksspielabgabe enthaltenen Jahresbruttospieleinnahmen im Einklang mit der Judikatur (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 95ff; VwGH 23.7.2020, Ro 2018/17/0006, Rz 5; VwGH 5.8.2020, Ro 2018/17/0014, Rz 5; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/0004, Rz 5; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0011, Rz 6; BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019; BFG 6.6.2023, RV/7103329/2020) keine von der Bf. gewährten Boni enthalten. Gewährte Boni seien folglich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder bemessungsgrundlagenerhöhend als Einsatz in der Spalte "Echtgeldeinsatz inkl Jackpot Contributions" noch bemessungsgrundlagenmindernd in der Spalte "Echtgeldgewinn inkl Jackpot Winnings" enthalten.
Die in Abzug gebrachten Beträge in der Spalte "Bonus (im ZP der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld)" des bereits übermittelten Berechnungsblattes enthielten ausschließlich diejenigen aus Bonusguthaben erzielten Gewinne, die nach der Umwandlung in Echtgeld an Spieler ausbezahlt worden seien. Zwecks Klarstellung halte die Bf. fest, dass die Berechnung der Jahresbruttospieleinnahmen somit im Einklang mit der Ansicht des VwGH und des BFG erfolgt und ein Abzug gewährter Boni nicht erfolgt sei.
Neben den oben bereits angeführten Boni (Willkommens-, Reload- und Freundschaftsbonus) biete die Bf. ihren Kunden auch die Teilnahme an sogenannten Freispielen an. Konkret sähen die Bonusbedingungen "Freispiele ohne Einzahlung" sowie "Freispiele nach einer Mindesteinzahlung" vor.
Im Einklang mit der Judikatur seien diese Freispiele weder in Form von Einsätzen noch in Form von Gewinnen in der von der Bf. zur Berechnung der Glücksspielabgabe herangezogenen Bemessungsgrundlage enthalten. Freispiele seien für Zwecke der Glücksspielabgabe demnach so behandelt worden, als hätten sie nicht stattgefunden, dh im Rahmen der Offenlegung seien bei den Freispielen Einsätze und ausbezahlte Gewinne in Höhe von jeweils € 0,00 angenommen worden.
In Bezug auf die konkrete Fragestellung des Finanzamtes, ob bei einer konkreten Ausspielung ein (nicht als Einsatz zu wertender) Gutschein alleine eingesetzt werde oder zusammen mit Echtgeld, verweise die Bf. insbesondere auf ihre nachfolgenden Ausführungen zu Punkt 4.
4. Zu den vorgelegten Spielbedingungen
"Die vorgelegten Spielbedingungen sind im Wesentlichen gleichlautend. Es finden sich insbesondere folgende Bestimmungen:
[...]
Der Ablauf kann daher offenbar folgendermaßen aussehen: Ein Spieler zahlt EUR 100 ein. Er bekommt einen Bonus in Höhe von EUR 100 hinzu. Er muss nun einen Umsatz von EUR 6.000 (200x30) innerhalb von 30 Tagen tätigen, um die EUR 100 an Bonus "umzuwandeln". Diese Umwandlung, dh die Erfüllung einer Umsatzbedingung ist nicht das Ergebnis einer aleatorischen Entscheidung.
[...]
Der Spieler spielt daher offenbar primär mit seiner Einlage (Echtgeld) und erst im Anschluss mit dem Bonus. Die Einsätze der Einlage (Echtgeld) stellen Einsätze dar und fließen in die Bemessungsgrundlage. Das ausschließliche Einsetzen des Bonus stellt keine Ausspielung dar und unterliegt nicht der GSpA nach § 57 Abs. 2 GSpG - daher liege weder ein Einsatz noch ein ausbezahlter Gewinn vor.
- Wenn Echtgeld eingesetzt wird, ist dieses vollständig als Einsatz zu werten.
- Wenn der Echtgeldbetrag aufgebraucht ist, wird ausschließlich (nicht sofort auszahlbares) Bonusgeld eingesetzt. Dieses ist nicht als Einsatz zu werten und liegt daher auch keine Ausspielung vor und unterliegt dieses Glücksspiel nicht der gegenständlichen Abgabe. Damit erzielte Gewinne sind auch nicht steuermindernd zu berücksichtigen."
Wie bereits ausführlich in den obigen Punkten dargestellt, sei der aus Bonusguthaben "freigespielte" und in Echtgeld ausgezahlte Gewinn sehr wohl das Ergebnis zufallsabhängiger Entscheidungen, sodass der "umgewandelte" Bonusgewinn in Entsprechung der Judikatur des BFG von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht worden sei. Die Bf. verweise diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung unter Punkt 2.
Wie das Finanzamt richtig ausführe, seien die Bonusbedingungen der Bf. derart ausgestaltet, dass bei sämtlichen von ihr gewährten Boni (Willkommens-, Reload- sowie Freundschaftsbonus) die für die Spielteilnahme erforderlichen Einsätze zunächst das vorhandene Echtgeldguthaben vom Spielerkonto verwendet werde. Erst nach Ausschöpfung dieses Guthabens würden die Einsätze vom gewährten Bonusguthaben herangezogen (vgl. insbesondere den vom Finanzamt zitierten Punkt 4 der Bonusbedingungen).
Sämtliche Einsätze, die aus dem Echtgeldguthaben der Kunden stammten, fänden in der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe, konkret in der Spalte "Echtgeldeinsatz inkl Jackpot Contributions" des bereits übermittelten Berechnungsblattes Berücksichtigung.
Wie vom Finanzamt richtig ausgeführt, seien die mit Bonusguthaben getätigten Einsätze in Entsprechung der bereits mehrfach zitierten VwGH- und BFG-Judikatur mangels vermögenswerter Leistung (die Bonusbeträge seien weder auszahlbar noch übertragbar) nicht im Rahmen der Einsätze in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. In der von der Bf. übermittelten Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe seien demnach keine aus Bonusguthaben getätigten Einsätze (vgl. dazu ihre ausführliche Darstellung unter Punkt 1) enthalten. Nur solche Einsätze, die nach dem "Freispielen" von Bonusgewinnen in Echtgeld konvertiert und im Anschluss wiederum - gleich wie echtes Geld - als Einsatz für weitere Spielteilnahmen verwendet worden seien, seien in den "Echtgeld-Einsätzen" enthalten.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei es für die spätere Abzugsfähigkeit von "konvertierten" Bonusgewinnen im Rahmen der ausbezahlten Gewinne ihres Erachtens nicht relevant, ob das gewährte Bonusguthaben in den vorangegangenen Bonusspielen gleichzeitig mit "Echtgeld"-Guthaben oder erst, nachdem das Echtgeldguthaben verspielt worden sei, als Einsatz verwendet worden sei. In beiden Fällen erfolge die Gewährung der Boni aufgrund des vom Spieler mit der Bf. geschlossenen Glücksspielvertrages und setze voraus, dass der Spieler im Vorfeld "echtes" Geld auf sein Kundenkonto einzahle. Die Boni seien im Rahmen des Abschlusses des Glücksspielvertrages zusätzlich vereinbarte Gewinnchancen, welche durch "Freispielen" gemäß den Umsatzbedingungen, sohin in Abhängigkeit eines aleatorischen Moments im Zeitpunkt ihrer "Umwandlung" in "Echtgeld" einen vermögenswerten Vorteil bilden könnten.
Im Stadium des "Freispielens" hätten die Boni hingegen mangels Auszahlbarkeit und Weitergabemöglichkeit an andere Spieler keinen selbstständigen Vermögenswert, sodass ihre Einbeziehung weder im Rahmen der Gewinne noch der Einsätze zulässig wäre.
Zusammenfassend sei hierzu wie folgt festzuhalten:
Sämtliche Echtgeldeinsätze seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bemessungsgrundlagenerhöhend in der Spalte "Echtgeldeinsatz inkl Jackpot Contributions" enthalten.
Bei der Bf. seien die begebenen (= gewährten) Boni im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in den Jahresbruttospieleinnahmen als Einsatz enthalten.
Alle von der Bf. gewährten Boni seien an Umsatzbedingungen gebunden. Alle Gewinne, die mit diesem Bonus erzielt würden, seien bis zur Erreichung der Umsatzbedingungen ebenfalls nicht in den Jahresbruttospieleinnahmen als Einsatz enthalten.
Verspiele der Kunde sein Bonusguthaben, bevor der erforderliche Einsatz erreicht sei, dann werde der daraus erzielte Gewinn (= Bonus) niemals auszahlbar, weil er verbraucht sei.
Die Verwendung eines Bonus führe nicht dazu, dass der Kunde einen weiteren Bonus erhalte und nach dem Einsatz des "Folgebonus" dann wieder einen Bonus, wodurch dann der "Bonus" auszahlbar werde. Vielmehr werde durch die Verwendung des Bonus ein Gewinn erzielt. Dieser Gewinn sei aber, wie in den Bonusbedingungen angeführt, nicht sofort auszahlbar.
Im Ergebnis müsse der Kunde also mehrfach an Glücksspielen der Bf. unter Verwendung seines Bonusguthabens teilnehmen, um den geforderten Einsatz zu erreichen.
Nur dann, wenn die Umsatzbedingungen vollumfänglich erfüllt würden, werde der daraus erzielte Gewinn (= Bonus) auszahlbar und sei folglich von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.
Die oben angeführten Ausführungen zeigten, dass das Erreichen eines auszahlbaren Gewinns aus dem Bonus nur durch die Teilnahme an einer Vielzahl an Glücksspielen (= Abschluss einer Vielzahl von Glücksspielverträgen) erreicht werden könne und folglich die Auszahlbarkeit des Bonus ausschließlich vom Zufall und folglich von einem aleatorischen Moment abhängig sei.
In der Spalte "Bonus im ZP der Umwandlung von Bonusgeld in Echtgeld" sei der Bonus enthalten, der durch mehrmaliges Einsetzen freigespielt worden (= Residualgröße aus eingesetztem Bonus und daraus erzieltem Gewinn und Verlust bis zum Erreichen der Umsatzbedingungen) und somit von einem aleatorischen Moment abhängig sei.
In weiterer Folge führe das Finanzamt zu den vorgelegten Spielbedingungen wie folgt aus:
[...]
"Demnach kann der Spieler sozusagen "bestraft" werden, falls er 180 Tage keine Einzahlung tätigt - sein (auszahlbares) Echtgeld wird in Bonusgeld umgewandelt, welches er wie einen Bonus (rück)umwandeln muss, indem er weiter Geld bei Glücksspielen einsetzt. Hier handelt es sich jedenfalls nicht um "Freispielen" von Boni, sondern um ein eigenes Thema - eine solche Konvertierung stellt ebenso keinen Abzugsposten dar, weil es sich nicht um das Ergebnis von Zufallsentscheidungen handelt.
Die Freispiele haben einen bestimmten hinterlegten Wert. Bei diesen Glücksspielen handelt es sich mangels Einsatzes nicht um Ausspielungen. Der erzielte Gewinn ist nicht auszahlbar, weil es sich um "Bonusgeld" handelt.
Nicht relevant für die gegenständliche Abgabe (keine Ausspielung), daher weder als Einsatz noch als Gewinn zu werten."
Dem Finanzamt sei zuzustimmen, wonach die Umwandlung von Echtgeld in Bonusgeld nicht in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe einzubeziehen sei. Weder Einsätze, die mit von Echtgeld in Bonusgeld umgewandelten Guthaben gespielt worden seien, noch Gewinne aus derartigen Bonusspielen seien in der der Glückspielabgabe der Bf. zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage enthalten. Um das in Bonusgeld umgewandelte Echtgeld wieder "freizuspielen", sähen die vom Finanzamt obig zitierten Bonusbedingungen vor, dass der Bonusbetrag 50-fach umgesetzt werden müsse. Würden diese Umsatzbedingungen erfüllt, könne der Bonus wieder auf das Echtgeldkonto umgebucht und in weiterer Folge ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der "Konvertierung" des Bonusgewinns stelle dieser wiederum eine vermögenswerte Leistung dar, sodass er - wie jeder andere Bonus auch - entweder (im Fall seiner Auszahlung) im Rahmen der ausgezahlten Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen oder (im Fall seines Verwendens als Einsatz) im Rahmen der Einsätze der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sei.
Zuletzt führe das Finanzamt noch wie folgt aus:
"Ein pauschales Abstellen auf die Umstände, dass "Boni" nicht weitergebbar bzw. an Umsatzbedingungen geknüpft seien, könne nicht dazu führen, dass ein betriebswirtschaftlicher (Werbe-)Aufwand pauschal abgezogen werde. Dies könne nicht aus der ergangenen Rechtsprechung abgeleitet werden."
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweise die Bf. diesbezüglich auf ihre bisherigen Ausführungen in dieser Stellungnahme, insbesondere auf Punkt 1.
V. Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge
Die Bf. halte ihre bisherigen Anträge - insbesondere auch die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat - vollinhaltlich aufrecht und verweise im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in ihren Beschwerden.
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Mit Schreiben vom 07.04.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Bekanntgabe:
"Im Echtgeldeinsatz laut Beilage II Ihres Schreibens vom 14.08.2023 seien sogenannte ,Jackpot Contributions' enthalten, unter denen man in anderen Fällen jenen Teil der Einsätze versteht, der an die Spielehersteller zu entrichten ist, um damit den Jackpot zu befüllen. Offenbar handelt es sich dabei im gegenständlichen Fall jedoch um Einsätze der Spieler im Zusammenhang mit Jackpot-Spielen.
Sind in den ,Jackpot Winnings' auch die vorgenannten Kosten enthalten, die an die Spielehersteller zu entrichten sind? Wenn ja, in welcher Höhe?"
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In Beantwortung des Vorhaltes mit undatiertem, am 14.05.2025 eingelangten Schreiben nahm die Bf. folgendermaßen Stellung:
I. Executive Summary / Beantwortung in Kurzform
- Die in Beilage II ihres Schreibens vom 14.08.2023 enthaltenen "Jackpot Contributions" umfassten lediglich Einsätze von Kunden iZm der Teilnahme an Jackpot-Ausspielungen.
- In dem in Beilage II ihres Schreibens vom 14.08.2023 enthaltenen Posten "Jackpot Winnings" seien keinerlei bloße Kosten der Bf. iSd VwGH/BFG enthalten.
II. Bisheriges Vorbringen
Zum bisherigen Vorbringen verweise die Bf. auf ihre Ausführungen und Anträge, welche sie weiterhin vollinhaltlich aufrecht halte, sowie auf die bisher vorgelegten Urkunden und Dokumente.
III. Beantwortung Fragestellungen des BFG
1. Fragestellung zu dem Begriff der in Beilage II Ihres Schreibens vom 14.08.2023 angeführten "Jackpot Contributions":
In der ersten Fragestellung sei ersucht worden, bekanntzugeben, wie die in Beilage Il ihres Schreibens vom 14.08.2023 angeführte Bezeichnung "Jackpot Contributions" zu verstehen sei.
Bezugnehmend auf diese Fragestellung könne die Bf. bestätigen, dass es sich bei den in "Beilage II Bf. Aktualisierte Berechnung GSA 2014-2019" ihres Schreibens vom 14.08.2023 angeführten "Jackpot Contributions" lediglich um Einsätze von Kunden iZm der Teilnahme an den Jackpot-Ausspielungen handle. Die in der angemerkten Beilage II angeführten Beträge entsprächen folglich der Rechtsansicht des BFG vom 31.05.2021, RV/7104456/2019:
"Unstrittig ist, dass die Kunden für die Teilnahme an den Jackpotspielen bestimmte Geldbeträge an die Bf. leisten, weshalb diese gesamten von den Kunden für den Erhalt der Gewinnchance erbrachten vermögenswerten Leistungen jedenfalls als Spieleinsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind."
2. Fragestellung zu der Berechnungsgröße "Jackpot Winnings" und darin enthaltenen Beträgen:
Weiters sei in der Fragestellung ersucht worden, bekanntzugeben, ob der in Beilage II ihres Schreibens vom 14.08.2023 angeführte Posten "Jackpot Winnings" ebenfalls Kosten beinhalte, welche an die Spielehersteller zu entrichten seien, um den Jackpot zu befüllen.
Betreffend diese Fragestellung sei anzumerken, dass die in "Beilage II Bf. Aktualisierte Berechnung GSA 2014-2019" ihres Schreibens vom 14.08.2023 angeführten "Jackpot Winnings" ausschließlich Auszahlungen aus dem Jackpot an österreichische Kunden (sogenannte Jackpot Gewinne aus Kundensicht) umfassten.
Die berechneten und in der verfahrensgegenständlichen Beilage II unter "Jackpot Winnings" angeführten Beträge stünden somit mit der Rechtsansicht des BFG vom 31.05.2021, RV/7104456/2019, in Einklang:
"Erst die tatsächliche Auszahlung des Jackpots als Gewinn an einen Kunden der Bf., der vom Inland aus am Jackpotspiel teilgenommen hat, mindert die Bemessungsgrundlage."
Es würden in den im Zuge des Verfahrens übermittelten Berechnungsgrundlagen (insbesondere in der gegenständlichen Beilage II ihres Schreibens vom 14.08.2023) keine bloßen Kosten der Bf., welche nach Ansicht des VwGH (VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005) und BFG (BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019) keinerlei Deckung in § 57 Abs. 5 GSpG fänden, als Abzugsposten berücksichtigt.
IV. Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge
Die Bf. halte ihre bisherigen Anträge - insbesondere auch die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat - vollinhaltlich aufrecht und verweise im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in ihren Beschwerden sowie ergänzenden Stellungnahmen.
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Mit Schreiben vom 27.05.2025 nahm das Finanzamt zum Entwurf der Entscheidung durch das BFG Stellung wie folgt:
Punkt 3.2.4.2. Behandlung der gewährten "Boni"
Es werde darauf verwiesen, dass die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003) entspreche, wonach ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der ausbezahlten Gewinne mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig wäre.
Für die Frage der Einbeziehung der Boni in die Bemessungsgrundlage sei die jeweilige konkrete Ausgestaltung relevant. Gegenständlich handle es sich um Boni, die nicht übertragbar seien und nicht in Bargeld abgelöst werden könnten, folglich keinen von einer allfälligen Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten. Überdies werde das Bonusgeld-Konto getrennt vom Echtgeld-Konto geführt. Somit komme den Boni lediglich eine Rabattfunktion zu und seien sie weder als Einsatz noch als Gewinn zu betrachten.
Punkt 3.2.4.4. Neuberechnung der Glücksspielabgabe
Das Finanzamt Österreich könne zu den von der Bf. gelieferten Zahlen keine Stellungnahme abgeben, da keine Unterlagen zur genauen Höhe der als bemessungsgrundlagenerhöhend gewerteten Einzahlungsboni vorlägen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Berechnungen der Bf. im üblichen Ausmaß vergleichbarer Fälle lägen.
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Mit Schreiben vom 25.06.2025 zog die Bf. die Anträge auf Entscheidung durch den Beschwerdesenat und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
1. Sachverhalt
1.1. Allgemeines zur Bf.
Die Bf. ist ein nach maltesischem Recht registriertes Unternehmen, dessen Glücksspielprodukte unter der Website www.G-1.com seit Anfang 2014 unter anderem auch in Österreich verfügbar waren. Es werden ausschließlich Online-Casino-Spiele (im Zeitraum 01-05/2014 auch Online-Poker) angeboten, Kunden können auf der genannten Webseite keine Sportwetten abschließen. Sie verfügt über keine Niederlassung in Österreich und betreibt ihr Unternehmen von Malta aus. Ebenso besitzt die Bf. keine inländische Konzession iSd § 14 GSpG ("Lotterienkonzession").
Im Besteuerungszeitraum wurden von der Bf. Ausspielungen iSd § 12a Abs. 1 GSpG (elektronische Lotterien) veranstaltet, an denen auch zahlreiche Spieler teilgenommen haben, die sich körperlich in Österreich aufgehalten haben.
Damit die Kunden das Angebot der Bf. nutzen konnten, mussten sie sich auf der genannten Website unter Bekanntgabe von Telefonnummer, daraufhin versendeten Code, Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse sowie Adresse (Land, Straße, Stadt und Postleitzahl) registrieren und ein Kundenkonto eröffnen. Sobald der Kunde sich registriert hatte, konnte er die Angebote vollständig auf jedem geeigneten technischen Gerät mit Internetzugang sowohl in Österreich als auch im Ausland nutzen.
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der (in der Selbstanzeige mit jeweils monatlich € 0,00 ausgewiesenen) Glücksspielabgaben wurden Bruttospieleinnahmen berücksichtigt, die von Kunden erzielt wurden, die bei der Registrierung Österreich als Wohnsitzland und eine österreichische Adresse angegeben haben.
1.2. Boni
Weiters wurden den Kunden seitens der Bf. Boni (unter der Auflage von Echtgeldeinsätzen sowie Umsatzbedingungen begebene Willkommens-, Reload- und Freundschaftsboni sowie Freispiele mit und ohne Mindesteinzahlung) gewährt.
Wenn der Kunde einen bestimmten Betrag auf seinem Echtgeld-Konto einsetzte, bekam er einen bestimmten Betrag als Bonus auf seinem Bonusgeld-Konto gutgeschrieben. Es war zwingend erforderlich, dass der Kunde "echtes" Geld auf sein Kundenkonto einzahlt und dieses in weiterer Folge auch als Einsatz verwendete, damit ihm ein Bonus gewährt wurde. Zunächst musste mit dem Echtgeld gespielt werden, erst nach dessen Verbrauch konnte der Bonus eingesetzt werden. Echtgeld-Gewinne konnten sofort entnommen werden. Um einen Bonus in Echtgeld umzuwandeln und vom Spielerkonto abheben zu können, musste jeder Bonus plus die Einzahlung 30-mal umgesetzt werden. Im Falle einer früheren Entnahme oder von Verlusten verfiel der Bonus.
Allen Boni war gemein, dass sie keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten, daher nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten, und bestimmten Umsatzbedingungen ("Freispielen der Boni") unterlagen.
Weiters wurden für jeden einzelnen Spieler Echtgeld und Bonusgeld in zwei getrennten Konten geführt, wobei die Boni samt den damit erspielten Gewinnen im Zeitpunkt der Konvertierung (durch das sog. "Freispielen") auf das Echtgeldkonto umgebucht und damit erstmals auszahlbar wurden.
Weder die Begebung sämtlicher Boni noch die damit erzielten Gewinne verminderten die als "GGR" bezeichneten Jahresbruttospieleinnahmen. Auch im Zeitraum ihrer Einlösung durch die Kunden waren Boni in der Bemessungsgrundlage der gegenständlichen Glücksspielabgaben nicht als Einsatz enthalten.
1.3. Jackpot Costs
Weiters wurden sowohl lokale Jackpots als auch sogenannte von den Spieleherstellern veranstaltete Pool Jackpots angeboten. Dabei handelte es sich bei den Jackpots grundsätzlich um Pools, in denen die Spieleinsätze mehrerer Spieler zusammengefasst wurden. Aus diesen Pools erfolgte später die Auszahlung des Jackpot-Gewinnes an einen einzigen Spieler.
Die lokalen Jackpots wurden von der Bf. selbst betrieben, die auf den Jackpot entfallenden Einsätze ihrer eigenen Kunden gebündelt und auch die Gewinne ausschließlich an Kunden der Bf. ausbezahlt, die sowohl in Österreich als auch im Ausland registriert waren.
Die in der Beilage II des Schreibens der Bf. vom 14.08.2023 enthaltenen "Jackpot Contributions" umfassten lediglich Einsätze von Kunden im Zusammenhang mit der Teilnahme an Jackpot-Ausspielungen.
Außerdem sind in den in der Beilage II enthaltenen "Jackpot Winnings" keinerlei bloße Kosten der Bf., die zur Befüllung des Jackpots an die Spielehersteller weiterzuleiten waren, enthalten.
1.4. Selbstberechnungen
Mit Selbstanzeige vom 25.04.2019 gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG gab die Bf. (neben dem Sachverhalt) für den Zeitraum 01/2014 bis 03/2019 die monatlichen Jahresbruttospieleinnahmen ("GGR"), zuzüglich (01/2014-12/2015 und 01/2018-08/2018, 10/2018, 12/2018, 01/2019 und 03/2019) bzw. abzüglich (09/2018, 11/2018 und 02/2019) der "Jackpot Costs" sowie zuzüglich (01/2016-08/2016, 10/2016-01/2017 und 03/2017-12/2017) bzw. abzüglich (09/2016 und 02/2017) des "Bonus", ausgehend von den Daten jener Kunden, die bei der Registrierung eine österreichische Adresse angegeben hatten, bekannt und ermittelte die sich daraus ergebenden Glücksspielabgaben.
1.5. Festsetzung
Mit Bescheiden vom 19.05.2020 (Bescheidbegründungen vom 20.05.2020) setzte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel basierend auf den bekanntgegebenen monatlichen Jahresbruttospieleinnahmen unter rechnerisch nur annähernd nachvollziehbarer Hinzufügung der "Bonus"-Beträge bzw. der "Jackpot Costs".
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die mit Schreiben vom 25.04.2019 gemäß § 29 FinStrG erstattete Selbstanzeige, die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, insbesondere durch Einsichtnahme in die damals geltenden Spielbedingungen, und das damit in Einklang stehende Vorbringen der Bf.
2.1. Teilnahme vom Inland aus
Dass die Bf. bei der Abgabenberechnung von den seitens der Kunden vorgenommenen Registrierungsdaten, sohin dem in diesem Zeitpunkt vorliegenden Wohnsitz, ausgegangen ist, wurde von ihr bereits in der Selbstanzeige vom 25.04.2019 bestätigt und auch vom Finanzamt nicht bestritten.
2.2. Boni
Das Vorbringen der Bf. zu den von ihr begebenen Boni, nämlich dass
sie keinen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellten, weil sie nicht in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten,
konvertierte Boni samt den damit erspielten Gewinnen durch Erfüllung der Umsatzbedingungen auf das Echtgeldkonto umgebucht und damit erstmals auszahlbar wurden,
die Boni nicht in den Jahresbruttospieleinnahmen als Einsätze enthalten waren,
weder die Begebung der Boni noch die damit erzielten Gewinne die Beträge laut "GGR" als "Gewinne" verminderten,
wurde vom Finanzamt in den Stellungnahmen vom 28.12.2022 und 27.10.2023 nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich rechtliche Beurteilungen vorgebracht, weshalb das Bundesfinanzgericht vom Zutreffen dieser Sachverhaltsfeststellungen ausgehen konnte.
Auch steht mangels entgegenstehenden Vorbringens des Finanzamtes unbestritten fest, dass pro Spieler eine Trennung in Echtgeld- und Bonusgeld-Konto vorgenommen wurden.
2.3. Jackpot Costs
Auch die von der Bf. dargelegte und im Sachverhalt festgestellte Vorgangsweise, dass in den Jahresbruttospieleinnahmen keinerlei Abzüge für die Weitergabe von Zahlungen an die Anbieter der Pool Jackpots vorgenommen, sondern zunächst extra ausgewiesen wurden, aber schließlich darauf verzichtet wurde, sowie dass für die sogenannten lokalen Jackpots keine Kosten in Abzug gebracht wurden, blieb vom Finanzamt unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
3.2. Erwägungen
3.2.1. Zur Ermittelbarkeit der "Teilnahme vom Inland aus"
Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG löst nur eine Teilnahme vom Inland aus eine Glücksspielabgabenpflicht aus.
Zum Tatbestandselement "Teilnahme vom Inland aus" liegen bereits mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005), des Unabhängigen Finanzsenates sowie des Bundesfinanzgerichtes vor.
Das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme vom Inland" ist nach der Judikatur des BFG und des UFS dann erfüllt, wenn sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvertrages tatsächlich physisch im Inland (als geographisch festlegbarem Ort) befindet. Auf technische Gegebenheiten (wie zB Standort des Servers, verwendete IP-Adresse) kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und welche Staatsbürgerschaft er besitzt (vgl. zur Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG: UFS 28.12.2011, RV/3510-W/11; UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015; und zur Glücksspielabgabe: UFS 26.8.2013, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 28.6.2015, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016; BFG 28.4.2021, RV/7100001/2015).
Unstrittig ist, dass die Bf. aus eigener Wahrnehmung die Tatsache, wo sich ihre Kunden bei Abschluss des Spielvertrages befinden, nicht kennt und sie auch keine Ermittlungen über den Aufenthalt an ihre Kunden beim jeweiligen Spiel geführt hat.
Die Ansicht der Bf., dass beide Indizien - "inländische Registrierungsadresse" und "inländische IP-Adresse" - für eine Feststellung der Tatsache des Aufenthaltes im Inland bei einem unter Verwendung elektronischer Medien abgeschlossenem Rechtsgeschäft ungeeignet sind, steht in deutlichem Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005):
"Der Teilnahme sowohl an einer Wette als auch an einer elektronischen Lotterie nach § 57 Abs. 2 GSpG liegt der Abschluss eines Glücksvertrages zugrunde. Dieser Abschluss kann in beiden Fällen über das Internet erfolgen. In beiden Fällen führt dieser Abschluss nach der insofern gleichlautenden Bedingung des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG und des § 57 Abs. 2 GSpG nur dann zu einer Besteuerung nach dem GebG oder nach dem GSpG, wenn die Teilnahme an der Wette oder der elektronischen Lotterie vom Inland aus erfolgt. Es macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob der über Internet abgeschlossene Glücksvertrag die Teilnahme an einer Wette oder an einer elektronischen Lotterie zum Inhalt hat. In beiden Fällen lässt sich die Teilnahme vom Inland aus nur anhand von Indizien beurteilen, die in gleicher Weise von den Angaben der Teilnehmer und den technischen Gegebenheiten abhängen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Wetten bereits mehrfach ausgeführt, dass es bei der Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG), um einen als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhalt geht, der den zur Abgabenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indizien dafür dienen können, dass sich der Wettteilnehmer bei Verwirklichung des Tatbestandes im Inland befunden hat (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. wieder VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). Das bedeutet aber auch für den vorliegenden Revisionsfall, dass durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob Registrierungsadressen der Teilnehmer bzw. IP-Adressen der benutzten Endgeräte als Indizien für die Annahme eines inländischen Aufenthaltsortes der Teilnehmer herangezogen werden können, geklärt ist. Weiters wurde klargestellt, dass die Frage, ob sich die Abgabenbehörde nur auf eines der genannten Indizien stützen darf, in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Dass das BFG im Revisionsfall die konkrete Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, wird von der revisionswerbenden Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen nicht behauptet."
Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung sowohl der Wettgebühr als auch der Glücksspielabgabe alleine gestützt auf das Indiz "Wohnsitzadresse" wurde erst jüngst vom Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Beschlüssen bzw. Erkenntnissen VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046, VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004, bestätigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. u.a. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042).
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. u.a. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. u.a. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Die Bf. hat ihren Sitz auf Malta und besteht deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf.
Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der o.a. Judikatur geeigneten - Indiz "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften.
Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen.
Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund von Anträgen der Bf. nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingeleitet.
Aus den im Erkenntnis BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, genannten Erwägungen, das mit dem Beschluss VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005, bestätigt wurde, wird auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Indiz "Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse" als grundsätzlich am besten geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme aus dem Inland" angesehen.
Im Verfahren wurden von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit bisher nicht für konkrete, einzelne Fälle diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien bekannt gegeben.
Die durch das Finanzamt vorgenommene Festsetzung der Glücksspielabgaben auf Basis der Daten der Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes und der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Da die Bruttospieleinnahmen von der Bf. unter Berücksichtigung des zulässigen Indizes der "inländischen Registrierungsadresse" ermittelt wurden, besteht kein Erfordernis, weitere Indizien (wie "inländische IP-Adressen") zu erheben, zumal eine Kumulation der - gleichwertigen - Indizien der Registrierungsadresse und der IP-Adresse von der Rechtsprechung nicht gefordert wird (zB BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015) und mit dem Indiz der IP-Adresse dem Indiz der Registrierungsadresse nicht entgegengetreten werden kann.
3.2.2. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden der Bf.
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Nach dem sinngemäß anzuwendenden Art. 89 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung einer innerstaatlichen Norm (Gesetz oder Verordnung) einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist es, unter Anwendung sämtlicher juristischer Auslegungsmethoden das einfache Gesetz am Prüfungsstab des Verfassungsrechtes zu messen. Entstehen dabei objektiv betrachtet Bedenken beim Gericht, weil entweder die Auslegung des einfachen Gesetzes zu einem nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbaren Ergebnis führt, oder ist die Auslegung des Verfassungsrechts unklar und kann sohin die eindeutige Auslegung des einfachen Gesetzes mit dem Verfassungsrecht nicht in Einklang gebracht werden, muss das Gericht einen Antrag auf Normenprüfung stellen (Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 347-348).
Der Steuergegenstand wird klar normiert, die allenfalls auf der Ebene der Vollziehung bestehenden Schwierigkeiten machen die bestimmte Norm nicht zu einer unbestimmten Norm (vgl. BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015).
Der Umstand, dass eine - an sich sachliche - Regelung (möglicherweise in größerem Ausmaß) nicht befolgt wird, macht eine solche Regelung noch nicht unsachlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9006/1981, S.23; 9121/1981, S. 424; 11727/1988, S. 599; 11912/1988, S. 564; sowie 11998/1989, S. 217) ist der Hinweis, eine Gesetzesbestimmung könne gesetzwidrig oder missbräuchlich vollzogen werden, nicht geeignet, Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit hervorzurufen. Dieser Grundgedanke gilt auch dann, wenn es nicht um eine missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch die Behörde geht, sondern wenn der Steuerpflichtige die erschwerte Erfassbarkeit der Abgabe missbräuchlich ausnützt (vgl. BFG 14.12.2015, RV/7102016/2011, unter Hinweis auf VfGH 30.11.1991, B 728/91).
Für eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen spricht überdies, dass der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgabe die Behandlung der jeweiligen Beschwerde abgelehnt hat (u.a. VfGH 21.11.2013, B 618/2013; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013; VfGH 21.11.2013, B 1116/2013; VfGH 20.2.2014, B 49/2014; VfGH 11.06.2019, E 1137/2018; VfGH 11.06.2019, E 3389/2017).
Eine Antragstellung an den Verfassungsgerichthof durch das Bundesfinanzgericht erscheint daher nicht geboten.
3.2.3. Zu den unionsrechtlichen Einwänden der Bf.
Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Gemäß Art. 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet.
Für das Bundesfinanzgericht besteht lediglich eine Vorlageberechtigung, aber keine Vorlageverpflichtung, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129 zur Berechtigung des UFS).
Es bestehen keine derart gewichtigen Zweifel an der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechtes, als dass die Einholung einer Vorabentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zweckmäßig erschiene. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die hier von der Bf. relativierten unionsrechtlichen Fragen auch in früheren Verfahren vor dem BFG aufgeworfen wurden (vgl. u.a. BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016) und der in der Folge befasste Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005) keine Veranlassung zur Einholung eine Vorabentscheidung erkannt hat.
3.2.4. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage
3.2.4.1. Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen
Zum Begriff der "Jahresbruttospieleinnahmen" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 88, festgehalten, dass bei den Glücksspielabgaben im Zusammenhang mit elektronischen Lotterien die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung von Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen monatlich zu erfolgen hat.
3.2.4.2. Behandlung der gewährten "Boni"
Auch zum Einwand der Bf., dass bei Ausspielungen mit Freispielen oder Boni keine vermögenswerte Leistung iSd § 2 Abs. 1 GSpG vorliege, liegt mittlerweile ausführlich klarstellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003) vor:
"89
Das revisionswerbende Finanzamt bekämpft weiters auch die durch das BFG vorgenommene Behandlung von Vielspielerbegünstigungen (Boni/Vergütungen/Freispielen; in der Folge "Boni"), die einzelne Spieler als "Treuebonus", quasi als Belohnung dafür erhalten, dass sie bereits früher an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Spielen teilgenommen haben, und als Anreiz, weiterhin an Spielen der mitbeteiligten Partei teilzunehmen. Die Gewährung dieser Boni erfolgte im Rahmen einer Werbestrategie der mitbeteiligten Partei, um Spieler zu einer verstärkten Inanspruchnahme ihres Glücksspielangebots zu animieren.
90
Es handelt sich dabei somit um Leistungen der mitbeteiligten Partei, die nicht als (überwiegend vom Zufall abhängiges) Ergebnis einer Ausspielung gewährt wurden, sondern einzig von einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen durch einen bestimmten Spieler abhingen.
91
Das BFG hat solche Vergünstigungen als "Spielgewinne", die die mitbeteiligte Partei "- sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen" habe, "als Gewinn" von den Einsätzen in Abzug gebracht.
92
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der ausbezahlten Gewinne schon mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig ist. Die Gewährung der in Rede stehenden Boni ist nicht das Ergebnis einer Ausspielung, sondern beruht auf der Willensentscheidung eines Spielers, an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Ausspielungen eines bestimmten Spielunternehmers teilzunehmen, und der Willensentscheidung dieses Spielunternehmers, in einem solchen Fall diesem Spieler bestimmte Vergünstigungen zu gewähren.
93
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104521/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104521.2020
- Stammnummer
- 148729
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF