Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104521/2020
1. Glücksspielabgabe 2. Online-Glücksspiel 3. Frage der Abzugsfähigkeit von Boni und Jackpotkosten 4. Teilnahme vom Inland aus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104521/2020vom 02.07.2025Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109).
Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der oa. Judikatur geeigneten - Indizes "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, seine gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften.
Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen.
Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und wurde das gegenständliche Verfahren auf Grund des Antrages der Bf. nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingeleitet."
Hinsichtlich des Vorbringens der Bf., die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig, werde festgehalten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliege. Die Behörde habe die Gesetze bis zu einer allfälligen Aufhebung zu vollziehen.
Der Verfassungsgerichtshof habe in Fällen betreffend Online Glücksspiel/Wetten in Bezug auf die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 und 2 GSpG bzw. die Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG und die Ausgestaltung der Abgabetatbestände ("Teilnahme vom Inland aus") keine Bedenken und mit Beschlüssen jeweils vom 26.02.2018, E 3389/2017 und E 2913/2017, (Bezug zu BFG RV/7100702/2016 und RV/7104383/2015) und vom 24.09.2018, E 2251/2017, (Bezug zu BFG RV/7100024/2014) die Beschwerden abgewiesen, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.
Zum Unionsrecht werde festgehalten:
Im BFG-Erkenntnis vom 04.04.2018, RV/7105345/2017, sei ausgeführt worden:
"Die Glücksspielabgabe besteuert Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Aus der Textierung "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgabe nicht differenziert, ob der Glücksspielanbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat, es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Bf. angebotenen Glücksspielen teilnimmt. § 57 Abs. 1 bis Abs. 3 GSpG knüpft weder an die Staatsbürgerschaft noch an den Wohnsitz der Personen an, die den Spielvertrag abschließen, ein personeller Inlandsbezug fehlt. Es gibt keine Glücksspielabgabeninländereigenschaft oder Glücksspielabgabenausländereigenschaft. § 57 Abs. 2 GSpG iVm § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG, besteuern unterschiedslos, in gleicher Weise Onlineglücksspielangebote von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C 591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). Gerade mit der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" stellt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG einen Anknüpfungspunkt zum Inland her und ist nicht extraterritorial, § 57 Abs. 2 GSpG verletzt daher nicht die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV."
Das BFG führe in seinem Erkenntnis vom 16.02.2018, RV/7104387/2015, aus:
"Zum Argument, wonach eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit vorliege, weil typischerweise ausländische Sportwettenanbieter der "Unbestimmtheit der rechtlichen Regelungen" ausgesetzt seien, ist zu erwidern, dass sich sowohl die Bf. als auch der jeweilige Wettteilnehmer jeweils im Klaren sind, an welchem geografischen Ort sie sich bei Abschluss des Rechtsgeschäftes befinden und damit von wo aus sie teilnehmen und ist der Gesetzestext "Teilnahme vom Inland aus" daher hinreichend deutlich.
Dass bei inländischen Anbietern der Ort des Abschlusses des Rechtsgeschäftes immer der inländische Sitz des Unternehmens sei und sich daher der inländische Anbieter keine Gedanken darüber machen müsse, ob sich seine Kunden im Inland oder im Ausland aufhalten, ist eine Folge dessen, dass der inländische Anbieter sämtliche Rechtsgeschäfte der Gebühr zu unterziehen hat. Tendenziell ist damit der inländische Anbieter gegenüber dem ausländischen Anbieter schlechter gestellt, weil gerade bei grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (die Teilnahme an Wettgeschäften erfolgt durch die Kunden typischerweise im nichtunternehmerischen Bereich) in der Praxis viele Probleme bei der vollständigen Besteuerung bestehen (vgl. dazu den Aufsatz von Kemper, Das Internet als "Steueroase" bei digitalen Dienstleistungen?, Umsatzsteuerrundschau 5/2017, S 169-174).
Im Übrigen wurde auch im Verfahren VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085, von der dortigen Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG einen Verstoß gegen Grundfreiheiten der Union darstelle.
Für die Zwecke der zwingenden Selbstberechnung durch die Bf. hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085) festgestellt, dass sowohl die Registrierung des Wettteilnehmers mit inländischem Wohnsitz, als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse ein Indiz für die Teilnahme vom Inland aus darstellen können. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Wettteilnehmers und damit ein geeignetes Indiz ihrer Selbstberechnung zugrunde gelegt."
Das BFG führe in seinem Erkenntnis vom 04.04.2018, RV/7104839/2017, aus:
"§ 57 Abs. 2 GSpG iVm § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG, aber auch § 33 TP 17 Abs. 2 GebG besteuern unterschiedslos in gleicher Weise Onlineglücksspiel- und Wettangebot von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C-591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). § 57 Abs. 2 GSpG verletzt daher nicht die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV."
Zum Thema "Jackpot Kosten":
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut stehe eindeutig fest, dass nur ausgezahlte Gewinne im Rahmen der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 57 Abs. 5 GSpG abzuziehen seien. Etwas, was nicht gewonnen und ausgezahlt worden sei, könne demnach auch nicht abgezogen werden. Das Vorbringen und das Begehren der Bf. stünden in Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut. Die Gewinnwahrscheinlichkeit spiele keinerlei Rolle, ebenso wenig wie der Umstand, dass im Falle des Gewinnes, aufgrund des Ausmaßes, die Bemessungsgrundlage negativ sein könnte. Auch werde im Hinblick auf das Vorbringen - im Falle der Realisierung des Jackpots würde "für lange Zeit" keine Glücksspielabgabe anfallen - festgehalten, dass eine negative Bemessungsgrundlage in einem Monat bei der Bemessung der Glücksspielabgabe für den nachfolgenden Kalendermonat keine Berücksichtigung mehr finden könne. Denn der Glücksspielabgabe unterlägen im jeweiligen Kalendermonat nur jene Ausspielungen, für die die Abgabenschuld in diesem Kalendermonat (somit nicht etwa in Vormonaten) entstanden sei. Eine Art Vortrag von negativen Bemessungsgrundlagen in darauffolgende Abrechnungszeiträume sei im Gesetz nicht normiert, ebenso wenig wie ein Ausgleich am Ende eines Kalenderjahres.
Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des BFG vom 21.08.2017, RV/7100702/2016, und den betreffenden Beschluss des VwGH vom 06.07.2020, Ro 2018/17/0005, verwiesen.
Zum Thema Abziehbarkeit von Boni:
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgesprochen, dass Boni jedenfalls keine ausgezahlten Gewinne darstellten und daher nicht von der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) abzuziehen seien.
Abgesehen davon sei in diesem Erkenntnis ausgeführt worden, dass im konkreten Einzelfall zu untersuchen sei, ob eine konkrete Begünstigung einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstelle - dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Bargeldablöse gewährt oder eine Weitergabe möglich sei.
Nur wenn der Bonus einen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstelle, sei dieser als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, anderenfalls sei von einem Rabatt auszugehen.
Wörtlich sei im VwGH Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, insbesondere ausgeführt worden:
"Die Gewährung dieser Boni erfolgte im Rahmen einer Werbestrategie der mitbeteiligten Partei, um Spieler zu einer verstärkten Inanspruchnahme ihres Glücksspielangebots zu animieren. Es handelt sich dabei somit um Leistungen der mitbeteiligten Partei, die nicht als (überwiegend vom Zufall abhängiges) Ergebnis einer Ausspielung gewährt wurden, sondern einzig von einer bestimmten Anzahl von Spielteilnahmen durch einen bestimmten Spieler abhingen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug gewährter Boni (Rabatte, Freispiele) im Rahmen der ausbezahlten Gewinne schon mangels Vorliegens eines aleatorischen Elements nicht zulässig ist. Die Gewährung der in Rede stehenden Boni ist nicht das Ergebnis einer Ausspielung, sondern beruht auf der Willensentscheidung eines Spielers, an einer bestimmten Anzahl von bestimmten Ausspielungen eines bestimmten Spielunternehmers teilzunehmen, und der Willensentscheidung dieses Spielunternehmers, in einem solchen Fall diesem Spieler bestimmte Vergünstigungen zu gewähren.
Das GSpG sieht bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen für elektronische Lotterien (§ 57 Abs. 2 iVm Abs. 5 GSpG) den Abzug anderer Posten als "ausbezahlte Gewinne" nicht vor. […] Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Glücksspielunternehmer die den Spielern als Boni gewährten Vergünstigungen über die Einsätze früherer Ausspielungen oder etwa über Kredite finanziert. Es kann im Übrigen dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bestimmte Werbemaßnahmen eines Glücksspielunternehmers steuerlich begünstigen zu wollen, indem der diesbezügliche Aufwand die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vermindert, während anderer Werbeaufwand nicht zu einer Berücksichtigung führt.
Während die Gewährung von Boni somit noch zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führt, könnte das Einlösen von Boni im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Einsätze zulässig sein. Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, hängt aber von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab.
Dem BFG ist darin zuzustimmen, dass als Spieleinsatz alles zu verstehen ist, was der Spieler aufzuwenden hat, um die Hoffnung auf eine Leistung - die Gewinnchance - zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Spieler oder jemand anderer die vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Spielers am Glücksspiel erbringt (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer die finanziellen Mittel für die Teilnahme an einer Ausspielung etwa von Angehörigen geschenkt bekommen hat oder ob er dafür einen "Treue-Gutschein", ausgestellt etwa vom Glücksspielunternehmer, verwendet. In beiden Fällen ist es bei der Gewährung der finanziellen Mittel oder des Gutscheins noch ungewiss, ob der Spieler diese(n) Boni (Bonus) tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Boni tritt Gewissheit über deren Verwendung ein. D.h., erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar.
Weiters ist zu unterscheiden, ob für den begünstigten Spieler der erhaltene Bonus einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen kann. Eine vom Unternehmer zugestandene und tatsächlich erfolgte Bargeldeinlösung ist weder bei den Gewinnen noch bei den Einsätzen zu berücksichtigen und hat somit keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Ob der Spieler diesen eingelösten Betrag in der Folge verwendet, um wieder an einem Spiel desselben Unternehmens teilzunehmen, oder ob er eine allfällige weitere Spielteilnahme anders finanziert, ist für die Bemessung der Glücksspielabgabe des Spielunternehmers, der den Gutschein begeben hat, ohne Belang. Wenn der Spieler das erhaltene Bargeld oder den Gutschein aber als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, findet dies wie jeder andere Einsatz auch im Rahmen der Ermittlung der Einsätze in die Bemessungsgrundlage Eingang. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Freispielen bei Spielautomaten gemäß § 4 Abs. 5 UStG 1972 ausgeführt, dass der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers im Falle der Verwendung für ein Freispiel als Entgelt für dieses Spiel (Umsatz) anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 4.9.1992, 90/13/0164, mwN).
Dasselbe gilt auch für Gutscheine, die zwar nicht beim begebenden Glücksspielunternehmer in Bargeld abgelöst werden können, die aber an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden können. Im Falle einer Einlösung durch einen Spieler in Form der Teilnahme an einer Ausspielung ist dieser Gutschein wieder bei den Einsätzen zu berücksichtigen und erhöht damit die Bemessungsgrundlage.
Eine andere Beurteilung kann nur dann stattfinden, wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Rabatt oder ein Freispiel erhält und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen kann. Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabatts anlässlich einer späteren Spielteilnahme braucht der Spieler nur einen um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz zu leisten. Daher kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden. Im Falle eines Freispiels ist hinsichtlich dieses Teilnehmers von einem Einsatz von Null auszugehen. Sollten an einem Glücksspiel Spieler ausschließlich unter Inanspruchnahme ihrer Freispiele teilnehmen, so ist mangels Einsätzen das Vorliegen einer Ausspielung zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob der Spieler dabei gewinnt oder verliert. Dieses Glücksspiel findet bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen keinen Eingang.
Ob und in welcher Weise die Inanspruchnahme von Boni die Höhe der Einsätze einer Ausspielung beeinflusst, hängt somit von den jeweils zu beurteilenden Sachverhalten ab. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es in keinem Fall zulässig ist, begebene Boni als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Im Zeitpunkt ihrer Einlösung erhöhen Boni hingegen als Einsätze die Bemessungsgrundlage, sofern sie einen Vermögenswert im obigen Sinne darstellen. Andernfalls ist der um den geltend gemachten Rabatt verminderte Einsatz in Ansatz zu bringen."
Relevant sei aus Sicht des Finanzamtes, ob es sich um ein Guthaben handle, welches gewährt werde, und sodann zuerst ab einer gewissen Anzahl an Spielen eingesetzt werden müsse, bevor es auszahlbar werde (dh vor Erfüllung dieser Bedingung nicht auszahlbar sei), oder ob es sich um eine Art Geschenk handle, welches nach einer gewissen Anzahl an Echtgeldeinsätzen gewährt werde und im Zeitpunkt der Gewährung sofort auszahlbar sei.
Im ersten Fall würde es sich, aus Sicht des Finanzamtes, im Lichte der Judikatur des VwGH, nicht um einen Einsatz handeln, weil der Bonus nicht unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme auszahlbar oder weitergebbar sei. Dies gelte jedoch nur, solange die vorgesehene Bedingung (zB fünfmalige Verwendung) nicht erfüllt sei. Wenn die Bedingung erfüllt sei und der Bonus auszahlbar, dh zu Echtgeld werde, dann sei die weitere Verwendung natürlich als Einsatz zu werten. Im Regelfall werde davor eine Umwandlung in Echtgeld erfolgen.
Im zweiten Fall wäre der Bonus nach Gewährung sofort frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar und daher als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet werde.
Anzumerken sei, dass sich aufgrund der in der Rechtsprechung des VwGH getroffenen Aussagen auch ergebe, dass nur jene Gewinne, welche unabhängig von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme einen Vermögenswert darstellten (zB auszahlbar seien), von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien. Sowohl der Einsatz (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG) als auch der Gewinn (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSpG) seien als vermögenswerte Leistung definiert. Auch aus der Definition der Jahresbruttospieleinnahmen nach § 57 Abs. 5 GSpG ergebe sich, dass nur tatsächlich ausgezahlte Gewinne abzuziehen seien. Gewinne, welche nicht sofort auszahlbar seien - dh jener Anteil, welcher auf die eingesetzten Boni entfalle -, seien nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Laut Bonusbedingungen (siehe Beilage II der Selbstanzeige) handle es sich um folgende Boni (Bedingungen auszugsweise) - es habe einen Willkommensbonus, einen Reload Bonus, einen Freundschaftsbonus und Freirunden gegeben:
[...]
Es gehe daher im Wesentlichen hervor, dass ein Bonus und die entsprechende Echtgeldeinzahlung 40 (vierzig) Mal umgesetzt werden müsse, bevor eine Umwandlung in Echtgeld erfolge und der Bonus auszahlbar werde.
Die gegenständlich gewährten Boni seien, ausgehend von den Bonusbedingungen, weder unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar noch weitergebbar - diese zwei Möglichkeiten seien in den Bedingungen nicht vorgesehen. Im Lichte der neuesten Rechtsprechung seien die gewährten Begünstigungen nicht als Einsätze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH vom 26.6.2020, Ro 2018/17/0003-5).
Gewinne, welche nicht sofort auszahlbar seien, dh jener Anteil der Gewinne, welcher auf die eingesetzten Boni entfalle, seien nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Aus den von der Bf. übermittelten Unterlagen gehe nicht hervor, ob dieser "Bonus Gewinn" von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sei oder nicht.
Weiters sei festzuhalten, dass Freispiele - solche gebe es laut den Bonusbedingungen -gänzlich außer Acht zu bleiben hätten, sowohl auf der Einsatzseite als auch auf der Gewinnseite. Es handle sich nicht um Ausspielungen (mangels Einsatzes) und unterlägen diese Spiele nicht der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG (sondern grundsätzlich der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG). Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen dieser Spiele ausgezahlten Gewinne nicht in die monatliche Saldierung aufzunehmen seien, dh nicht von den Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 57 Abs. 5 GSpG abzuziehen seien. Die Kosten für diese Spiele seien nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Aus den von der Bf. übermittelten Unterlagen gehe nicht hervor, ob diese auf die Freispiele entfallenden Gewinne von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden seien oder nicht.
Das Finanzamt beantrage, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abweisen und die Glücksspielabgabe unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema Boni (unter Beachtung der letzten zwei Absätze) festsetzen.
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In Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 03.03.2022 brachte die Bf. mit undatiertem, am 16.09.2022 eingelangtem, Schreiben folgende Stellungnahme ein:
I. Executive Summary
Zur Frage, ob die im angeführten Zeitraum gewährten Boni (Rabatte oder Freispiele) von den Spielern hätten weitergegeben oder in Geld abgelöst werden können, sei darauf hinzuweisen, dass die gewährten Boni weder an andere Kunden hätten weitergegeben noch in Geld abgelöst werden können. Sie verweise dazu auf die mit 20.02.2019 datierten Bonusbedingungen, die im Zuge der Offenlegung als Beilage II am 29.04.2019 dem Finanzamt übermittelt worden seien. Eine Kopie der angeführten Bonusbedingungen liege dieser Stellungnahme bei.
Zur Frage, in welcher Höhe die Boni in der Tabelle zur Berechnung der Bemessungsgrundlage (Selbstanzeige vom 25.04.2019, Beilage III) in der Spalte "GGR" (bemessungsgrundlagenerhöhend) enthalten gewesen seien, sei wie folgt anzuführen und werde zusätzlich auf die detaillierten Ausführungen unter Punkt III. ff verwiesen:
- Die gewährten Boni seien nicht im GGR enthalten gewesen, weder bemessungsgrundlagenerhöhend als Teil des Einsatzes noch bemessungsgrundlagenmindernd als Teil des Gewinns.
- Die eingelösten Boni stellten im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld einen Abzugsposten iSd aktuellen Judikatur des BFG dar und seien dementsprechend gemäß der übermittelten Beilage I aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
II. Bisheriges Vorbringen
Zum bisherigen Vorbringen verweise die Bf. auf ihre Ausführungen und Anträge, welche sie weiterhin vollinhaltlich aufrecht halte, sowie auf die bisher vorgelegten Urkunden.
III. Rechtliche Beurteilung der Boni
Einleitend sei festzuhalten, dass basierend auf dem Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2020 (Ro 2018/17/0003-5) und der auf diesem Erkenntnis beruhenden jüngsten Rechtsprechung des BFG (u.a. BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019; BFG 20.12.2021, RV/7103851/2020; BFG 15.7.2022, RV/7105528/2014) eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung des Bonus und der Einlösung des Bonus vorzunehmen sei.
1. Gewährte Boni
Wie in der Selbstanzeige vom 25.04.2019 angeführt worden sei, seien in den zur Berechnung der Glücksspielabgaben herangezogenen Jahresbruttospieleinnahmen keine von der Bf. gewährten Boni enthalten, da für diese kein Einsatz der Kunden in den Bruttorohertrag einfließe. Diese Vorgehensweise stehe in Einklang mit der Judikatur des VwGH vom 24.06.2020 sowie der aktuellen Entscheidung des BFG (u.a. BFG 15.7.2022, RV/7105528/2014), wie in weiterer Folge dargestellt sei.
In der erstmaligen umfassenden rechtlichen Beurteilung der Boni durch den VwGH im Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003-5, Rz 94, führe das Höchstgericht dabei zu der Behandlung der gewährten Boni wie folgt aus:
"Während die Gewährung von Boni somit noch zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage führt, könnte das Einlösen von Boni im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Einsätze zulässig sein."
Die bloße Gewährung eines Bonus finde demnach gemäß dem Höchstgericht keine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe.
Konkretisierend halte der VwGH dazu wie folgt fest:
"Dem BFG ist darin zuzustimmen, dass als Spieleinsatz alles zu verstehen ist, was der Spieler aufzuwenden hat, um die Hoffnung auf eine Leistung - die Gewinnchance - zu erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob der Spieler oder jemand anderer die vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Spielers am Glücksspiel erbringt (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer die finanziellen Mittel für die Teilnahme an einer Ausspielung etwa von Angehörigen geschenkt bekommen hat oder ob er dafür einen ,Treue-Gutschein' ausgestellt etwa vom Glücksspielunternehmer, verwendet. In beiden Fällen ist es bei der Gewährung der finanziellen Mittel oder des Gutscheins noch ungewiss, ob der Spieler diese(n) Boni (Bonus) tatsächlich für die Teilnahme an einer (weiteren) Ausspielung nutzen wird. Erst bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Boni tritt Gewissheit über deren Verwendung ein. D.h., erst in jenem Kalendermonat, in dem der Bonus tatsächlich eingelöst wird, ist dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen denkbar."
Aus den Ausführungen des VwGH gehe eindeutig hervor, dass die bloße Gewährung des Bonus, wie angeführt, keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage habe. Dieser Ansicht sei auch in den jüngsten Entscheidungen des BFG (u.a. BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019; BFG 20.12.2021, RV/7103851/2020; BFG 17.7.2022, RV/7105528/2014) gefolgt worden.
2. Eingelöste Boni
Wie in Punkt 1. bereits ausgeführt worden sei, nehme der VwGH in dem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, in einem ersten Schritt eine Unterscheidung zwischen der Gewährung des Bonus und dessen Einlösung vor. Basierend auf dem o.a. Erkenntnis sei die Gewährung des Bonus bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen und seien folglich die gewährten Boni nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Erst bei der Einlösung des Bonus sei dann eine Beurteilung vorzunehmen, ob der erhaltene Bonus für den begünstigten Spieler einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstelle. Das sei dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen könne. Die Bf. weise nochmals darauf hin, dass die von ihr gewährten Boni im vorliegenden Fall weder in Bargeld abgelöst noch an andere Spieler (ggf. gegen Entgelt) weitergegeben werden könnten.
Wenn der Spieler für die Teilnahme an weiteren Spielen einen Rabatt oder ein Freispiel erhalte und er diese Vergünstigung weder weitergeben noch in Geld ablösen lassen könne, sei der Bonus gemäß VwGH wie ein Rabatt zu beurteilen (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 99). Bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Rabatts anlässlich einer späteren Spielteilnahme brauche der Spieler nur einen um diesen Rabatt verminderten Einsatz oder im Falle eines Freispiels gar keinen Einsatz zu leisten. Daher könne bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einsätze nur der um den Rabatt verringerte tatsächlich geleistete Einsatz dieses Spielers angesetzt werden (VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003, Rz 99).
Zusätzlich sei vom BFG in den aktuellen Entscheidungen ein weiterer Abzug für Boni im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld in Echtgeld gewährt worden (BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019):
"Da nur für Guthaben am ,Echtgeldkonto' vom Spieler eine Auszahlung verlangt werden kann, kommt den von der Bf. gewährten Boni erst nach Erfüllung der Spielbedingungen (,Freispielen' gemeinsam mit ,Echtgeld' und damit in Abhängigkeit von einem aleatorischen Element) hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages (,Bonus converted') durch die Umbuchung vom ,Bonuskonto' auf das ,Echtgeldkonto' ein von einer weiteren Spielteilnahme unabhängiger Vermögenswert zu. Wie vom Finanzamt in seiner Stellungnahme 26.02.2021 richtig ausgeführt wurde, stellt der Bonusbetrag erst in dem Zeitpunkt, in dem er (erstmalig) auszahlbar wird, einen Abzugsposten dar, der als ausbezahlter Gewinn in der Bemessungsgrundalge zu berücksichtigen ist."
In einer weiteren Entscheidung sei die Abzugsfähigkeit erneut bestätigt worden (BFG 20.12.2021, RV/7103851/2020):
"Die Umwandlung des Bonusgeldes von ,Echtgeld' (von der Bf. bezeichnet als ,Conversion to Bonus Funds') ist in den Berechnungen der Bf. gesondert ausgewiesen. Bei der als Beilage 2 mit der Stellungnahme vom 15.12.2021 vorgelegten Tabelle sind in der Spalte ,Conversion to Bonus Funds' jene Beträge angeführt, die die Kunden aus gewährten Boni durch mehrmaliges Einsetzen gemeinsam mit Echtgeld entsprechend der jeweiligen Spielbedingungen ,freigespielt' haben und die daher in Abhängigkeit eines aleatorischen Moments sind. Für die auf das Echtgeldkonto umgebuchten Beträge (sog. ,Conversion to Bonus Funds') kann von den Kunden (erstmals) eine Auszahlung verlangt werden und kommt diesen Beträgen daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ein Vermögenswert zu, der als ,Gewinn' die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe vermindert."
Von den offengelegten Bruttospielerträgen sei, basierend auf der o.a. Judikatur des BFG, die in der Beilage I "Bf._GSA 2014-2019" angeführte Position "Bonus" (als eingelöste Boni zu verstehen, im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld), wie in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Glücksspielabgaben vom 31.08.2020 beantragt worden sei, abzuziehen. Bei diesem Bonus seien die jeweiligen zwingend erforderlichen Spielbedingungen erfüllt worden (= mehrmaliges Umsetzen des Bonusgeldes gemeinsam mit "Echtgeld"). Folglich handle es sich bei den in der Tabelle angeführten Boni um jene Beträge, die der Kunde ausschließlich aus ihm gewährten Boni durch mehrmaliges Einsetzen gemeinsam mit Echtgeld "freigespielt" habe und die daher in Abhängigkeit eines aleatorischen Moments seien.
Die Position "Bonus" (im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld) entspreche daher der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes vom 31.5.2021, RV/7104456/2020, in der das Gericht in Übereinstimmung mit der Ansicht des Finanzamtes festgehalten habe, dass der Bonus in dem Zeitraum, in dem er (erstmalig) auszahlbar werde, ein Abzugsposten sei, der als auszahlbarer Gewinn iRd Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei.
Der Betrag des Bonus (im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld) sei daher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Anbei übermittle die Bf. dazu die Beilage I "Bf._GSA 2014-2019", in der die aktualisierte Berechnung der Glücksspielabgabe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthalten sei. Die angeführte und übermittelte Beilage I bilde einen integralen Bestandteil der vorliegenden Stellungnahme.
Ergänzend sei dazu festzuhalten, dass gemäß den Bonusbedingungen der Bf. vom 20.02.2019, die dem Finanzamt im Zuge der Offenlegung vom 25.04.2019 übermittelt worden seien, alle Boni an Umsatzbedingungen gebunden seien (Punkt 3 der angeführten Bedingungen): "Um einen Bonus in Echtgeld umzuwandeln und von Ihrem Spielerkonto abzuheben, muss jeder Bonus plus die Einzahlung 30 (dreißig) Mal umgesetzt […] werden."
Entsprechend den Ausführungen des BFG zur Verwendung des auszahlbaren Bonus als Einsatz (BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019) weise die Bf. darauf hin, dass die auf das Kundenkonto umgebuchten und vom Kunden als Einsatz verwendeten Boni in der Position "Bruttospieleinnahmen" berücksichtigt worden seien.
Abschließend weise die Bf. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angebotenen Boni weder in Geld abgelöst noch auf andere Spieler hätten übertragen werden können.
3. Zusammenfassung
- Wie in der Selbstanzeige vom 25.04.2019 angeführt worden sei, enthielten die zur Berechnung der Glücksspielabgaben herangezogenen Jahresbruttospieleinnahmen keine von der Bf. gewährten Boni.
- Auf die Position "GGR" der Beilage III, die im Rahmen der Offenlegung vom 25.04.2019 an das Finanzamt übermittelt worden sei, hätten die gewährten Boni daher keinerlei bemessungsgrundlagenerhöhende Wirkung.
- Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, führe die Gewährung von Boni zu keiner Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, womit die Vorgehensweise der Bf. mit der jüngsten Judikatur in Einklang stehe.
- Weiters sei nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, eine Berücksichtigung des Bonus bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen erst in jenem Monat denkbar, in dem der Bonus eingelöst worden sei.
- Gemäß aktueller Judikatur des BFG, mit Verweis auf das o.a. Erkenntnis des VwGH, stelle der Bonusbetrag in dem Zeitpunkt, in dem er (erstmalig) auszahlbar werde, einen Abzugsposten dar, der als ausbezahlter Gewinn in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei.
- Der Betrag des Bonus (im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld) sei daher gemäß der in der Beilage "Bf._GSA 2014-2019" angeführten Höhe von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
- Die Bf. weise darauf hin, dass in dem von ihr bekanntgegebenen GGR nur Gewinne enthalten seien, die den vom BFG aufgestellten Kriterien entsprächen.
- Die von ihr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angebotenen Boni hätten weder in Geld abgelöst noch auf andere Spieler übertragen werden können.
IV. Einbeziehung der Jackpot-Contributions in die Bemessungsgrundlage
Die Bf. biete ihren Kunden die Möglichkeit, an verschiedenen Jackpot-Spielen teilzunehmen. Die Jackpots würden zum Teil von anderen Unternehmen betrieben (= Pool Jackpots). Laut jüngster Rechtsprechung des BFG (BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019) sei unstrittig, dass die Kunden für die Teilnahme an den Jackpot-Spielen bestimmte Geldbeträge an die Anbieter leisteten, weshalb diese gesamten von den Kunden für den Erhalt der Gewinnchance erbrachten vermögenswerten Leistungen jedenfalls als Spieleinsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die den Anbietern dieser Jackpots ersetzten Jackpot-Kosten seien daher in der Position Bruttospieleinnahmen in der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2014 bis 03/2019 enthalten.
Weiters führe das Gericht in seinem jüngsten Erkenntnis aus, dass erst die tatsächliche Auszahlung des Jackpots an einen Kunden des Anbieters, der vom Inland aus am Jackpot-Spiel teilgenommen habe, als Gewinn die Bemessungsgrundlage mindere (BFG 31.5.2021, RV/7104456/2019). In den Bruttospieleinnahmen für den Zeitraum 01/2014 bis 03/2019 seien - entsprechend den Ausführungen des BFG - die Jackpot-Gewinne der Kunden der Bf., die von Österreich aus teilgenommen hätten, ebenfalls enthalten.
V. Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge
Die Bf. halte daher ihre bisherigen Anträge - insbesondere auch die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat - vollinhaltlich aufrecht und verweise im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in ihren Beschwerden.
Beilage I lautet:
|
Zeitraum
|
Echtgeld-Einsatz (inkl. Jackpot-Kosten
|
Echtgeld-Gewinn (inkl. Jackpot-Gewinn
|
Echtgeld GGR
|
Bonus (im Zeitpunkt der Umwandlung von Bonusgeld zu Echtgeld)
|
Bemessungs-grundlage
|
40% Glücks-spielabgabe
|
01/2014
|
11.068.033,23
|
10.685.173,53
|
384.088,10
|
18.048,31
|
364.811,39
|
145.924,56
|
02/2014
|
9.235.081,73
|
8.935.072,74
|
301.237,39
|
52.440,03
|
247.568,96
|
99.027,58
|
03/2014
|
13.602.114,79
|
13.272.893,68
|
330.449,51
|
54.158,39
|
275.062,72
|
110.025,09
|
04/2014
|
10.031.585,10
|
9.755.843,75
|
276.969,75
|
27.030,54
|
248.710,81
|
99.484,32
|
05/2014
|
14.950.863,14
|
14.596.463,41
|
355.628,13
|
34.623,48
|
319.776,25
|
127.910,50
|
06/2014
|
10.295.019,38
|
9.945.441,99
|
349.577,39
|
43.421,92
|
306.155,47
|
122.462,19
|
07/2014
|
12.375.067,89
|
11.985.143,49
|
389.924,40
|
46.468,92
|
343.455,48
|
137.382,19
|
08/2014
|
11.756.874,97
|
11.382.693,73
|
374.181,24
|
13.533,15
|
360.648,09
|
144.259,24
|
09/2014
|
11.408.742,11
|
10.916.845,61
|
491.896,50
|
19.797,29
|
472.099,21
|
188.839,68
|
10/2014
|
13.019.165,18
|
12.502.116,36
|
517.048,82
|
21.200,10
|
495.848,72
|
198.339,49
|
11/2014
|
11.872.376,26
|
11.490.052,16
|
382.324,10
|
(35.562,44)
|
417.886,54
|
167.154,62
|
12/2014
|
15.111.869,22
|
14.810.496,61
|
301.372,61
|
11.465,95
|
289.906,66
|
115.962,66
|
01/2015
|
15.711.477,28
|
15.178.057,06
|
533.420,22
|
26.692,87
|
506.727,35
|
202.690,94
|
02/2015
|
11.426.868,90
|
11.033.607,74
|
393.261,16
|
35.579,76
|
357.681,40
|
143.072,56
|
03/2015
|
17.317.002,60
|
16.937.472,40
|
379.530,20
|
6.529,83
|
373.000,37
|
149.200,15
|
04/2015
|
16.892.160,80
|
16.363.972,77
|
528.188,03
|
16.425,28
|
511.762,75
|
204.705,10
|
05/2015
|
12.515.624,92
|
12.016.209,00
|
499.415,92
|
24.639,76
|
474.776,16
|
189.910,46
|
06/2015
|
13.492.112,16
|
13.062.533,87
|
429.578,29
|
52.594,86
|
376.983,43
|
150.793,37
|
07/2015
|
15.246.145,10
|
14.832.106,04
|
414.039,06
|
21.631,46
|
392.407,60
|
156.963,04
|
08/2015
|
14.997.681,24
|
14.536.066,11
|
461.615,13
|
22.894,37
|
438.720,76
|
175.488,30
|
09/2015
|
12.621.786,97
|
12.175.727,44
|
446.059,53
|
39.573,89
|
406.485,64
|
162.594,26
|
10/2015
|
12.587.070,47
|
12.192.522,92
|
394.547,55
|
17.779,11
|
376.768,44
|
150.707,38
|
11/2015
|
16.628.635,88
|
16.081.673,40
|
546.962,48
|
39.431,71
|
507.530,77
|
203.012,31
|
12/2015
|
17.768.386,74
|
17.190.833,64
|
577.553,10
|
32.233,72
|
545.319,38
|
218.127,75
|
01/2016
|
15.582.384,27
|
15.242.727,10
|
339.657,17
|
24.018,90
|
315.638,27
|
126.255,31
|
02/2016
|
15.062.644,74
|
14.602.237,16
|
460.407,58
|
3.177,38
|
457.230,20
|
182.892,08
|
03/2016
|
20.965.328,62
|
20.460.226,24
|
505.102,38
|
29.076,85
|
476.025,53
|
190.410,21
|
04/2016
|
19.264.570,65
|
18.775.707,18
|
488.863,47
|
16.695,83
|
472.167,64
|
188.867,06
|
05/2016
|
16.272.225,13
|
15.929.357,93
|
342.867,20
|
16.589,73
|
326.277,47
|
130.510,99
|
06/2016
|
13.522.387,25
|
13.039.927,04
|
482.460,21
|
33.623,87
|
448.836,34
|
179.534,54
|
07/2016
|
17.650.301,63
|
17.100.332,57
|
549.969,06
|
23.073,75
|
526.895,31
|
210.758,12
|
08/2016
|
12.923.361,65
|
12.447.525,31
|
475.836,34
|
20.442,34
|
455.394,00
|
182.157,60
|
09/2016
|
15.209.522,54
|
14.809.228,23
|
400.294,31
|
(19.000,58)
|
419.294,89
|
167.717,96
|
10/2016
|
26.174.655,00
|
23.379.612,34
|
795.042,66
|
38.913,92
|
756.128,74
|
302.451,50
|
11/2016
|
28.526.822,19
|
27.817.573,08
|
709.249,11
|
42.585,50
|
666.663,61
|
266.665,44
|
12/2016
|
16.839.678,84
|
16.505.935,93
|
333.742,91
|
149.855,75
|
183.887,16
|
73.554,86
|
01/2017
|
12.406.128,44
|
11.927.913,57
|
478.214,87
|
7.515,98
|
470.698,89
|
188.279,56
|
02/2017
|
10.642.169,12
|
10.240.243,50
|
401.925,62
|
(50.591,92)
|
452.517,54
|
181.007,02
|
03/2017
|
12.373.941,75
|
11.998.322,50
|
375.619,25
|
16.228,68
|
359.390,57
|
143.756,23
|
04/2017
|
13.572.000,24
|
13.628.453,32
|
(56.453,08)
|
219.583,20
|
(276.036,28)
|
(110.414,51)
|
05/2017
|
11.867.790,24
|
11.378.922,30
|
488.867,94
|
73.046,27
|
415.821,67
|
166.328,67
|
06/2017
|
13.677.467,49
|
13.257.367,77
|
420.099,72
|
68.316,10
|
350.783,62
|
140.313,45
|
07/2017
|
10.736.097,99
|
10.341.927,20
|
394.170,79
|
50.164,17
|
344.006,62
|
137.602,65
|
08/2017
|
10.369.253,33
|
9.952.705,91
|
416.547,42
|
40.919,10
|
375.628,32
|
150.251,33
|
09/2017
|
13.116.565,62
|
12.810.093,36
|
306.472,26
|
35.211,64
|
271.260,62
|
108.504,25
|
10/2017
|
12.623.869,47
|
12.173.066,83
|
450.802,64
|
59.320,48
|
391.482,16
|
156.592,86
|
11/2017
|
12.185.817,77
|
11.813.812,46
|
372.005,31
|
43.859,00
|
328.146,31
|
131.258,52
|
12/2017
|
16.354.258,46
|
15.860.476,59
|
493.781,87
|
41.659,27
|
452.122,60
|
180.849,04
|
01/2018
|
13.102.364,40
|
12.724.181,84
|
378.182,56
|
44.067,47
|
334.115,09
|
133.646,04
|
02/2018
|
13.476.933,55
|
13.020.600,96
|
456.332,59
|
59.256,24
|
397.076,35
|
158.830,54
|
03/2018
|
16.634.182,76
|
16.034.756,82
|
599.425,94
|
80.522,50
|
518.903,44
|
207.561,38
|
04/2018
|
15.274.251,31
|
14.727.129,04
|
547.122,27
|
63.879,57
|
483.242,70
|
193.297,08
|
05/2018
|
17.173.765,26
|
16.567.704,93
|
606.060,33
|
28.764,81
|
577.295,52
|
230.918,21
|
06/2018
|
14.657.675,22
|
14.012.383,28
|
645.291,94
|
28.355,43
|
616.936,51
|
246.774,60
|
07/2018
|
16.353.623,02
|
15.821.766,93
|
531.856,09
|
19.116,38
|
512.739,71
|
205.095,88
|
08/2018
|
12.719.152,99
|
12.258.095,89
|
461.057,10
|
20.452,17
|
440.604,93
|
176.241,97
|
09/2018
|
15.764.075,41
|
15.182.646,81
|
581.428,60
|
84.515,58
|
496.913,02
|
198.765,21
|
10/2018
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17.727.948,37
|
17.422.109,28
|
305.839,09
|
70.779,60
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235.059,49
|
94.023,80
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11/2018
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16.074.117,54
|
15.483.054,63
|
591.062,91
|
57.663,19
|
533.399,72
|
213.359,89
|
12/2018
|
18.799.526,43
|
18.168.400,96
|
631.125,47
|
67.622,47
|
563.503,00
|
225.401,20
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01/2019
|
14.302.151,90
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13.888.929,91
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413.221,99
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56.083,81
|
357.138,18
|
142.855,27
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02/2018
|
15.231.454,96
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14.724.266,94
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507.188,02
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103.295,81
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403.892,21
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161.556,88
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03/2018
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17.741.469,39
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17.118.669,46
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622.799,93
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83.968,24
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538.831,69
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215.532,68
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Dazu wurde dem Finanzamt die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten, die mit Schreiben vom 28.12.2022 wie folgt erstattet wurde:
In der Stellungnahme fänden sich keine Ausführungen zu den konkret angebotenen Arten von "Boni" und zu deren Ausgestaltung.
Allgemein zur rechtlichen Beurteilung von Boni:
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, bestätigt, dass Boni jedenfalls keine ausgezahlten Gewinne darstellten, wenn sie nicht das Ergebnis einer Zufallsentscheidung seien, weshalb sie nicht von der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) abzuziehen seien.
Abgesehen davon sei in diesem Erkenntnis ausgeführt worden, dass im konkreten Einzelfall zu untersuchen sei, ob eine konkret eingesetzte Begünstigung einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert besitze - dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Bargeldablöse gewährt oder eine Weitergabe möglich sei. Nur wenn der Bonus einen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert besitze, sei dieser beim Setzen als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (auf der Einsatzseite). Bei Einsatz von Echtgeld gemeinsam mit einem Bonus/Gutschein sei von einem Rabatt auszugehen, dh es sei nur der Einsatz in Höhe des Echtgeldeinsatzes als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Relevant sei aus Sicht des Finanzamtes, ob es sich um ein Guthaben (wie ein Gutschein) handle, welches gewährt werde und sodann zuerst an einer gewissen Anzahl an Spielen eingesetzt werden müsse, bevor der damit erzielte Gewinn auszahlbar werde (dh vor Erfüllung dieser Bedingung nicht auszahlbar sei), oder ob es sich um eine Art Geschenk handle, welches nach einer gewissen Anzahl an Echtgeldeinsätzen gewährt werde und im Zeitpunkt der Gewährung sofort auszahlbar sei (zB umsatzabhängige Boni - nach einer gewissen Höhe des gesetzten Echtgeldes bekomme der Spieler zB einen prozentuellen "Cashback", dh einen Teil des eingesetzten Geldes in Form von sofort auszahlbaren Echtgeld "retour". Dabei handle es sich nicht um einen Gewinn, weil es nicht das Ergebnis einer Zufallsentscheidung sei).
Im ersteren Fall würde es sich, aus Sicht des Finanzamtes, im Lichte der Judikatur des VwGH, nicht um einen Einsatz handeln, weil der Bonus nicht unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme auszahlbar oder weitergebbar sei. Dies gelte jedoch nur, solange die vorgesehene Bedingung (zB fünfmalige Verwendung) nicht erfüllt sei. Wenn die Bedingung erfüllt sei und der mit dem Bonus erzielte Gewinn auszahlbar, dh zu Echtgeld werde, dann sei die weitere Verwendung natürlich als Einsatz zu werten (es werde Echtgeld gesetzt).
Im zweiteren Fall wäre der Bonus nach Gewährung sofort frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar und daher als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet werde.
Es werde dazu auf zwei BFG-Erkenntnisse verwiesen, welche nach der Rechtsprechung des VwGH zum Thema Boni ergangen seien: BFG vom 14.12.2020, RV/7100709/2020, und vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, (betreffend Behandlung von "Boni" als Wetteinsatz).
Das BFG führt in seinem Erkenntnis vom 19.04.2021, RV/7100711/2020, insbesondere aus:
"All diesen Boni ist gemeinsam, dass sie dem Kunden entweder sofort (ohne weitere Voraussetzungen) auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder der Kunde zunächst mit ,Echtgeld' ein Vielfaches des Bonusbetrages einsetzen musste und erst dann den Bonusbetrag auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben bekommen hat (der Bonus musste ,freigespielt' werden). Immer dann, wenn dem Kunden der Bonusbetrag auf sein Kundenkonto gutgeschrieben wurde, hat der Kunde über den Bonus entweder in Form einer Auszahlung auf seine Bank oder Kreditkartenkonto oder durch Verwenden als Einsatz darüber verfügen können.
Derartige Boni sind nach der oben zitierten Judikatur sowohl bei der Wettgebühr als auch bei der Glücksspielabgabe bei der Verwendung als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und kann die Gewährung der Boni mangels aleatorischen Elements nicht als die Bemessungsgrundlage mindernder ,Gewinn' berücksichtigt werden."
In der Praxis würden viele unterschiedliche Sachverhalte/Promotionen als "Bonus" bezeichnet werden. Es gehe regelmäßig um die Geltendmachung von Kosten iZm Maßnahmen der Kundenakquisition und der Umsatzsteigerung, also um Kosten von Werbemaßnahmen. Vergünstigungen und Geschenke motivierten die Kunden, mehr zu spielen.
Bei der Einordnung dieser Boni/Kosten in die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sei zu beachten, dass es nur zwei Posten gebe: den Einsatz (+) und den ausgezahlten Gewinn (-) und dies nur in direktem Zusammenhang mit einer Ausspielung (Steuergegenstand).
Es komme auf den konkreten Sachverhalt, also die konkrete Ausgestaltung der Promotion/des "Bonus" an, ob dieser überhaupt relevant für die Jahresbruttospieleinnahmen sei und wenn ja in welcher Form - als Einsatz, als ausgezahlter Gewinn oder gar nicht.
Für die Frage, ob eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe richtig sei oder nicht, stelle sich die zweite wichtige Frage, nämlich jene, was bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch den Selbstberechner als Einsatz hinzugerechnet und was als ausgezahlter Gewinn abgezogen worden sei.
Zu den konkreten "Boni":
Die Bf. begehre im Wesentlichen den Abzug von nach Erfüllung der Bonusbedingungen in Echtgeld umgewandelte Boni.
Das Finanzamt halte fest:
- bei unter Einsatz von nicht vermögenswerten Boni/Gutscheinen erzielten Gewinnen sei der jeweils gewonnene Betrag einerseits nur dann von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, wenn beim jeweiligen Einzelspiel Echtgeld zusammen mit dem Bonus eingesetzt worden sei (wenn in einem konkreten Einzelspiel ausschließlich ein nicht vermögenwerter Bonus eingesetzt werde, handle es sich nicht um eine Ausspielung und verwirkliche dieses Spiel nicht den Steuertatbestand des § 57 Abs. 2 GSpG).
Andererseits sei ein Gewinn unter Einsatz von Echtgeld gemeinsam mit einem nicht vermögenswerten Bonus nur dann als "Gewinn" von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, wenn es sich um das Ergebnis einer Zufallsentscheidung und um einen tatsächlich auszahlbaren Gewinn handle.
- Bei Freispielen erzielte Gewinne seien keine "ausgezahlten Gewinne", weil sie gar nicht der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG unterlägen. Sollten sie abgezogen worden sein, wären sie wieder hinzuzurechnen.
- Gleiches gelte auch für nach Erfüllung der Bonusbedingungen in Echtgeld umgewandelte Boni/Gutscheine - diese stellten nur dann Gewinne dar, wenn es sich im konkreten Einzelspiel um das Ergebnis einer Zufallsentscheidung handle und eben dieser erzielte Gewinn auszahlbar werde. Wenn ein Betrag auf einem Bonuskonto nicht das Ergebnis einer Zufallsentscheidung eines konkreten Spiels sei, sondern aufgrund des Eintritts sonstiger Bedingungen in Echtgeld umgewandelt werde, dann könne es sich auch nicht um einen die Bemessungsgrundlage mindernden Gewinn handeln.
Das Finanzamt weise darauf hin, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgeführt habe:
"Im fortzusetzenden Verfahren wird das BFG Feststellungen zu treffen haben, die eine nachvollziehbare Beurteilung der einzelnen von der mitbeteiligten Partei gewährten Vergünstigungen im obigen Sinn erlauben. Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Wiedergabe des diesbezüglichen Vorbringens der mitbeteiligten Partei solche Feststellungen nicht zu ersetzen vermag."
Das Finanzamt habe am 28.12.2022 im Internet (www.G-1.com) Bonusbedingungen abgefragt. Die Bedingungen würden dieser Stellungnahme beigelegt.
[...]
Es gebe einen Einzahlungsbonus, einen Direktbonus und Freespins. Demgegenüber habe es laut den mit der Selbstanzeige vorgelegten Bedingungen einen Willkommensbonus, einen Reload-bonus und einen Freundschaftsbonus gegeben.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104521/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104521.2020
- Stammnummer
- 148729
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF