Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104521/2020
1. Glücksspielabgabe 2. Online-Glücksspiel 3. Frage der Abzugsfähigkeit von Boni und Jackpotkosten 4. Teilnahme vom Inland aus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104521/2020vom 02.07.2025Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuer und Service Steuerberatungs GmbH, Wipplingerstraße 24, 1010 Wien, betreffend Beschwerden vom 31. August 2020 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom 19. Mai 2020, Steuernummer N-1, betreffend Festsetzung von Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2014-03/2019, zu Recht erkannt:
I. a) Den Beschwerden betreffend den Zeitraum 01/2014 bis 12/2018 wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Glücksspielabgaben abgeändert.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben für die einzelnen Monate sind der in Punkt 3.2.4.4. enthaltenen Tabelle zu entnehmen und bildet diese einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
b) Den Beschwerden betreffend den Zeitraum 01-03/2019 wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß Punkt 3.2.5. aufgehoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 25.04.2019 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) hinsichtlich der Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2014-03/2019 Selbstanzeige ein und brachte vor:
I. Sachverhalt und Offenlegung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG (zugleich durch die Abgabenpflichtige der steuerlichen Vertretung mitgeteilter Sachverhalt)
Die Bf. sei ein nach maltesischem Recht gegründetes Unternehmen mit der Firmennummer N-2 und habe seinen Firmensitz in A-1. Die Haupttätigkeit des Unternehmens bestehe im Online-Casinobetrieb über www.G-1.com sowie in der Durchführung der damit verbundenen Transaktionsaktivitäten.
Die Kontrolle der Bf. erfolge durch die Malta Gaming Authority (Behörde für Lotterien und Glücksspiele, www.mga.org.mt) unter der Lizenz N-3 für Type 1 Casino Gaming Services. Die maltesischen Glücksspielabgaben und die Lizenzgebühren würden von dem Unternehmen an die zuständige Lotterie- und Glücksspielbehörde in Malta abgeführt. Die Gesellschaft sei ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der maltesischen Glücksspielabgaben am Sitz der Gesellschaft in Malta stets vollumfänglich nachgekommen. Grundsätzlich sei die Gesellschaft davon ausgegangen, dass auf Grund der Lizensierung in Malta und dem Umstand, dass dort Glücksspielabgaben entrichtet worden seien, für dieselben Einnahmen, die durch dieselben Kunden erzielt worden seien, keine weiteren Abgaben in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstünden.
Die Bf. habe im Jänner 2014 die Tätigkeit im Bereich des Online-Glücksspiels in verschiedenen Ländern (u.a. in Österreich) aufgenommen. Die Gesellschaft verfüge über interne Rechts- und Steuerfunktionen, welche die Marktentwicklungen im Bereich des Online-Glücksspiels international beobachteten, und verwende auch lokale Berater, um weitere Informationen zur jeweiligen Rechtsfortentwicklung zu erlangen. Dies insbesondere in jenen Märkten, in denen ein Lizenzsystem eingerichtet werde und wo die Gesellschaften ihr Angebot aktiv vermarkteten. Es habe seit der Aufnahme der Tätigkeit im Jänner 2014 keinerlei Hinweis der Remote Gambling Association (RGA) oder vergleichbaren Einrichtungen gegeben, dass eine neue Steuer in Österreich eingeführt worden sei.
Bei dem Unternehmen der Bf. handle es sich um eine Tochtergesellschaft der G-2. Die G-3 Gruppe habe 2016 das Unternehmen G-4 (Muttergesellschaft der G-5) erworben und die Integration des erworbenen Unternehmens sei im Laufe von 2017 abgeschlossen worden.
Zu dem Zeitpunkt der Aufnahme des erworbenen Unternehmens in den Konzern seien bei der G-5 offene Verfahren gegen die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 GSpG und § 33 TP 17 GebG, im Speziellen gegen der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus", wegen der Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art. 18 B-VG in Österreich anhängig gewesen. Neben der neuen Konzernschwester der Bf. hätten weitere Anbieter von Online-Glücksspielen und Online-Wetten Beschwerden zu den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 GSpG und § 33 TP 17 GebG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Aufgrund der anhängigen Verfahren und deren ungewissen Ausgang sei auch zu dem damaligen Zeitpunkt die potenzielle Abgabenpflicht in Österreich weder dem Grunde nach noch der Höhe nach festgestanden. Zusätzlich sei das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren der Konzernschwester fundiert argumentiert gewesen.
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde der G-5 sei erst mit 05.10.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden. Allerdings sei zur Entscheidung darüber, ob die Bf. durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, weiterhin eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Neben dieser anhängigen Revision der Konzernschwester der Bf. seien noch einige weitere Revisionen von Anbietern von Online-Glücksspielen und Online-Wetten beim VwGH anhängig. Die Revisionen beinhalteten neben Fragen zu der richtigen Berechnung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe auch Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Verwaltungspraxis, die "Teilnahme vom Inland aus" anhand eines einzigen Indizes, nämlich der Registrierungsadresse, festzustellen.
Zusätzlich sei mit Stand der vorliegenden Selbstanzeige (April 2019) immer noch eine Beschwerde eines Anbieters zur Verfassungskonformität der "Teilnahme vom Inland aus" beim Verfassungsgerichtshof anhängig und nicht entschieden.
Aktuell sei daher bei der Bestimmung des § 57 Abs. 2 GSpG weder abschließend höchstgerichtlich geklärt, ob es sich um eine verfassungskonforme Norm handelt, noch wie die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe richtig zu berechnen sei.
Mit Schreiben vom 24.10.2018 (zugestellt am 19.11.2018) sei an die Bf. ein Ersuchen um Ergänzung ergangen. Das Schreiben der Finanzverwaltung habe eine Reihe allgemeiner Fragen an das Unternehmen enthalten, wie zum Beispiel, welche Daten von Kunden der Bf. bei der Registrierung auf der Webseite www.G-1.com gespeichert würden, ob generell Wetten oder Glücksspiele angeboten würden und wenn ja, an wie vielen Wetten bzw. Glücksspielen von Österreich aus teilgenommen worden sei. Zusätzlich seien dem Ersuchen um Ergänzung allgemeine Ausführungen zur Glücksspielabgabe und zur Wettgebühr beigelegt worden. Das Unternehmen habe sich sofort nach Weiterleitung dieser Information unter vollständiger Offenlegung der bedeutsamen Umstände an einen Steuerberater gewandt, um den Sachverhalt gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung vollinhaltlich offenzulegen.
II. Conclusio aus abgabenrechtlicher Sicht und Darlegung der Verfehlung
Die Online-Glücksspielprodukte des Unternehmens der Bf. seien unter der Webseite www.G-1.com erreichbar, welche seit Anfang 2014 unter anderem auch in Österreich verfügbar sei.
Damit die Kunden das Angebot der Bf. nutzen könnten, müssten sie sich einmalig auf der oben genannten Webseite registrieren. Im Zuge des Registrierungsprozesses müsse der Kunde neben Daten wie Name, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch eine Adresse (Land, Straße, Stadt und Postleitzahl) dem Unternehmen bekanntgeben. Es sei zu beachten, dass in einem ersten Schritt eine aktuelle Mobiltelefonnummer bekanntzugeben sei. Für eine erfolgreiche Registrierung/Verifizierung werde ein vierstelliger Code an die bekanntgegebene Telefonnummer versendet. Erst nach Eingabe dieses Verifizierungscodes könne der Registrierungsprozess fortgesetzt bzw. abgeschlossen werden.
Ein Kunde, der das Angebot der Bf. wahrnehme, sei verpflichtet, sein Benutzerkonto und seine persönlichen Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Überprüfung der angegebenen Daten von Seiten der Bf. erfolge, sobald die Einzahlungen einen festgelegten Betrag erreichten. In solchen Fällen sei der Kunde auf Verlangen der Bf. verpflichtet, seine Identität überprüfen zu lassen (Beilage I - Punkt 2.27 Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Sobald sich der Kunde registriert habe, könne er die Angebote vollständig auf jedem geeigneten technischen Gerät nutzen, solange dieses über ein Internetzugang verfüge. Der Kunde könne daher auf seinen Account über sein internetfähiges Mobiltelefon, über den Internetzugang am Arbeitsplatz oder bei einem Dritten genauso wie auch an öffentlichen Plätzen, bspw. in Restaurants oder Internetcafes zugreifen. Dies könne der Kunde sowohl in Österreich als auch im Ausland machen.
Nach § 57 Abs. 2 GSpG unterlägen Glücksspiele in Form von elektronischen Lotterien (§ 12a Abs. 2GSpG) einer Glücksspielabgabe von 40% der Jahresbruttospieleinnahmen, wenn die Teilnahme an diesen Glücksspielen "vom Inland aus" erfolge. Gemäß § 59 Abs. 2 und 3 GSpG habe der Glücksspielanbieter als Vertragspartner des Spielteilnehmers - Veranstalter der Ausspielung bzw. Vermittler - die Glücksspielabgabe jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.
In dem Zeitraum 01/2014 bis 03/2019 seien von der Bf. Rechtsgeschäfte (Online-Glücksspiele mit einer Teilnahme von Österreich aus) über die Webseite www.G-1.com abgeschlossen worden, die den Abgabentatbestand iSd § 57 Abs. 2 GSpG erfüllten. In diesem Zeitraum sei die Glücksspielabgabe unter Verletzung der Selbstberechnungs- und Entrichtungsverpflichtung des § 59 Abs. 3 GSpG nicht an das Finanzamt gemeldet und entrichtet worden.
Das Unternehmen lege besonderes Augenmerk auf vollständige Transparenz und lege unabhängig vom Ausgang der Verfahren der Konzernschwester und unabhängig von der Ungewissheit, ob der Tatbestand der "Teilnahme vom Inland aus" tatsächlich im konkreten Einzelfall erfüllt worden sei, folgende höchstmögliche Bemessungsgrundlage offen. Die Bf. habe dazu die Adressen ihrer Kunden im Zeitpunkt der Registrierung ("Registrierungsadresse") ausgewertet. Auf Grundlage dieser Daten sei eine Berechnungsmethode ermittelt worden, um eine Basis für die Ermittlung einer Bemessungsgrundlage und für die Meldung der Glücksspielabgabe zu schaffen.
Im Folgenden lege die Bf. diese Berechnungsmethode im Detail dar:
1. Berechnung Glücksspielabgabe Casino Spiele
Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe seien die Jahresbruttospieleinnahmen. Der Begriff "Jahresbruttospieleinnahmen" werde in § 57 Abs. 5 GSpG als die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres, also "dem Unterschied zwischen den Spieleinnahmen und den Spielausgaben des Glücksspielanbieters in Bezug auf das jeweilige Glücksspiel innerhalb eines Kalenderjahres" (Entscheidung des VwGH, 17.1.1968, 0897/67, im Zusammenhang mit der damals geltenden Regelung des GSpG zu Spielbanken), definiert. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG gelte als "Einsatz" eine vermögenswerte Leistung, die ein Spieler oder andere in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbrächten. Der Einsatz sei somit jener Betrag, der - vereinbarungsgemäß - vom Spielteilnehmer (oder "einem anderen") aufzuwenden sei, um an dem Glücksspiel teilnehmen zu können (Kaufpreis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance), wobei jede Vermehrung des Vermögens bzw. der Einnahmen des Glücksspielanbieters bemessungsgrundlagenerhöhend zu berücksichtigen sei (Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar (Hrsg); Gebührengesetz-Kommentar (2015) § 33 TP 17 GebG/GSpA, Rz 51).
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für den gegenständlichen Zeitraum seien Bruttospieleinnahmen berücksichtigt worden, die von Kunden erzielt worden seien, die bei der Registrierung auf der Webseite www.G-1.com "Österreich" aus einem Drop-Down-Menü ausgewählt und eine österreichische Registrierungsadresse angegeben hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Daten jener Kunden handle, die zum aktuellen Zeitpunkt mit einer österreichischen Adresse im System hinterlegt seien.
Es ist der Bf. technisch nicht möglich, eine historische Auswertung der Registrierungsadresse ab 01/2014 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass die Einsätze der Kunden seit Aufnahme der Tätigkeit im Jänner 2014 kontinuierlich (mit Ausnahme des Jahres 2017) gestiegen seien. Im direkten Vergleich der Einsätze des Jahres 2014 mit den Einsätzen im Jahr 2018 seien die des Jahres 2018 um beinahe 22% höher als bei Aufnahme der Tätigkeit. Auch unter Berücksichtigung des Einbruchs im Jahre 2017 lägen die Einsätze im Jahr 2018 mehr als 5% über den durchschnittlichen Einsätzen seit Aufnahme der Tätigkeit Anfang 2014. Bei der Berechnung der Glücksspielabgabe basierend auf den Kunden, die aktuell mit einer österreichischen Adresse registriert seien, handle es sich daher um die rechnerisch nachgewiesene maximale Bemessungsgrundlage. Denn zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage werde aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01/2014 der Höchststand der Jahresbruttospieleinnahmen von Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse seit 01/2014 herangezogen. Die tatsächliche Bemessungsgrundlage für die einzelnen Kalendermonate ab 01/2014 könne daher nur geringer, aber niemals höher sein als die in der Folge offengelegte und in der im Folgenden dargestellten Berechnungsmethode ermittelte Bemessungsgrundlage.
Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass auch Kundenkonten, die bereits geschlossen worden seien und zu diesem Zeitpunkt eine österreichische Adresse aufgewiesen hätten, in die Auswertung aufgenommen worden seien. Die detaillierten Daten auf Monatsbasis zu den Einsätzen, Bonus, Jackpot-Kosten und GGR würden vollständig offengelegt:
|
Monat
|
Einsatz
|
Gewinn
|
GGR
(ohne Bonus)
|
Bonus
|
Jackpot costs
|
GGR
|
Glücksspiel-abgabe 40%
|
2014
|
01/2014
|
11.032.144,61
|
10.653.076,31
|
379.068,30
|
18.048,31
|
3.791,40
|
382.859,70
|
153.143,88
|
02/2014
|
9.195.172,53
|
8.898.452,63
|
296.719,90
|
52.440,03
|
3.289,09
|
300.008,99
|
120.003,60
|
03/2014
|
13.561.828,04
|
13.242.523,78
|
319.304,26
|
54.158,39
|
9.916,85
|
329.221,11
|
131.688,44
|
04/2014
|
10.000.545,54
|
9.728.766,82
|
271.778,72
|
27.030,54
|
3.962,63
|
275.741,35
|
110.296,54
|
05/2014
|
14.901.980,20
|
14.571.299,13
|
330.681,07
|
34.623,48
|
23.718,66
|
354.399,73
|
141.759,89
|
06/2014
|
10.266.215,79
|
9.931.910,33
|
334.305,46
|
43.421,92
|
15.271,93
|
349.577,39
|
139.830,96
|
07/2014
|
12.324.844,31
|
11.944.604,11
|
380.240,20
|
46.468,92
|
9.684,20
|
389.924,40
|
155.969,76
|
08/2014
|
11.720.386,95
|
11.366.522,09
|
353.864,86
|
13.533,15
|
20.316,38
|
374.181,24
|
149.672,50
|
09/2014
|
11.368.986,03
|
10.899.171,52
|
469.814,51
|
19.797,29
|
22.081,99
|
491.896,50
|
196.758,60
|
10/2014
|
12.963.648,66
|
12.450.745,15
|
512.903,51
|
21.200,10
|
4.145,31
|
517.048,82
|
206.819,53
|
11/2014
|
11.821.086,47
|
11.453.345,85
|
367.740,62
|
(35.562,44)
|
14.583,48
|
382.324,10
|
152.929,64
|
12/2014
|
15.060.684,49
|
14.778.944,65
|
281.739,84
|
11.465,95
|
19.632,77
|
301.372,61
|
120.549,04
|
2015
|
01/2015
|
15.652.797,94
|
15.140.477,20
|
512.320,74
|
26.692,87
|
21.099,48
|
533.420,22
|
213.368,09
|
02/2015
|
11.377.990,99
|
11.013.402,28
|
364.588,71
|
35.579,76
|
28.672,45
|
393.261,16
|
157.304,46
|
03/2015
|
17.264.621,75
|
16.919.379,37
|
345.224,38
|
6.529,83
|
34.305,82
|
379.530,20
|
151.812,08
|
04/2015
|
16.806.110,73
|
16.306.837,91
|
499.272,82
|
16.425,28
|
28.915,21
|
528.188,03
|
211.275,21
|
05/2015
|
12.453.589,49
|
11.972.434,15
|
481.155,34
|
24.639,76
|
18.260,58
|
499.415,92
|
199.766,37
|
06/2015
|
13.432.034,42
|
13.017.136,48
|
414.897,94
|
52.594,86
|
14.680,35
|
429.578,29
|
171.831,32
|
07/2015
|
15.180.172,92
|
14.782.959,12
|
397.213,80
|
21.631,46
|
16.825,26
|
414.039,06
|
165.615,62
|
08/2015
|
14.939.522,66
|
14.500.526,67
|
438.995,99
|
22.894,37
|
22.619,14
|
461.615,13
|
184.646,05
|
09/2015
|
12.581.488,48
|
12.144.534,08
|
436.954,40
|
39.573,89
|
9.105,13
|
446.059,53
|
178.423,81
|
10/2015
|
12.551.909,28
|
12.170.260,19
|
381.649,09
|
17.779,11
|
12.898,46
|
394.547,55
|
157.819,02
|
11/2015
|
16.578.187,06
|
16.063.383,12
|
514.803,94
|
39.431,71
|
32.158,54
|
546.962,48
|
218.784,99
|
12/2015
|
17.720.694,90
|
17.166.923,37
|
553.771,53
|
32.233,72
|
23.781,57
|
577.553,10
|
231.021,24
|
2016
|
01/2016
|
15.540.632,92
|
15.222.463,87
|
318.169,05
|
24.018,90
|
21.488,12
|
342.187,95
|
136.875,18
|
02/2016
|
15.005.532,35
|
14.549.977,67
|
455.554,68
|
3.177,38
|
4.852,90
|
458.732,06
|
183.492,82
|
03/2016
|
20.910.016,57
|
20.415.383,46
|
494.633,11
|
29.076,85
|
10.469,27
|
523.709,96
|
209.483,98
|
04/2016
|
19.210.765,70
|
18.746.579,94
|
464.185,76
|
16.695,83
|
24.677,71
|
480.881,59
|
192.352,64
|
05/2016
|
16.226.688,59
|
15.845.231,13
|
381.457,46
|
16.589,73
|
(38.590,26)
|
398.047,19
|
159.218,88
|
06/2016
|
13.470.891,26
|
13.006.535,87
|
464.355,39
|
33.623,87
|
18.104,82
|
497.979,26
|
199.191,70
|
07/2016
|
17.605.943,10
|
17.080.355,60
|
525.587,50
|
23.073,75
|
24.381,56
|
548.661,25
|
219.464,50
|
08/2016
|
12.862.930,55
|
12.421.722,98
|
441.207,57
|
20.442,34
|
34.628,77
|
461.649,91
|
184.659,96
|
09/2016
|
15.164.414,00
|
14.788.272,74
|
376.141,26
|
(19.000,58)
|
24.153,05
|
357.140,68
|
142.856,27
|
10/2016
|
26.135.352,87
|
25.362.743,94
|
772.608,93
|
38.913,92
|
22.433,73
|
811.522,85
|
324.609,14
|
11/2016
|
28.478.539,48
|
27.779.006,45
|
699.533,03
|
42.585,50
|
8.716,08
|
742.118,53
|
296.847,41
|
12/2016
|
16.781.530,48
|
16.338.406,27
|
443.124,21
|
149.855,75
|
(109.381,30)
|
592.979,96
|
237.191,98
|
2017
|
01/2017
|
12.351.824,59
|
11.897.543,88
|
454.280,71
|
7.516,98
|
23.934,16
|
461.796,69
|
184.718,68
|
02/2017
|
10.603.000,81
|
10.222.722,22
|
380.278,59
|
(50.591,92)
|
21.647,03
|
329.686,67
|
131.874,67
|
03/2017
|
12.324.617,47
|
11.956.674,09
|
367.943,38
|
16.228,68
|
7.675,87
|
384.172,06
|
153.668,82
|
04/2017
|
13.513.902,57
|
13.417.972,27
|
95.930,30
|
219.583,20
|
(152.383,38)
|
315.513,50
|
126.205,40
|
05/2017
|
11.784.011,81
|
11.307.913,17
|
476.098,64
|
73.046,27
|
12.769,30
|
549.144,91
|
219.657,96
|
06/2017
|
13.634.726,81
|
13.213.242,62
|
421.484,19
|
69.316,10
|
(1.384,47)
|
490.800,29
|
196.320,12
|
07/2017
|
10.680.555,42
|
10.292.160,88
|
388.394,54
|
50.164,17
|
5.776,25
|
438.558,71
|
175.423,48
|
08/2017
|
10.325.118,80
|
9.917.968,92
|
407.149,88
|
40.919,10
|
9.397,54
|
448.068,98
|
179.227,59
|
09/2017
|
13.049.452,01
|
12.768.954,34
|
280.497,67
|
35.211,64
|
25.974,59
|
315.709,31
|
126.283,72
|
10/2017
|
12.569.128,31
|
12.136.581,34
|
432.546,97
|
59.320,48
|
18.255,67
|
491.867,45
|
196.746,98
|
11/2017
|
12.135.160,46
|
11.781.461,45
|
353.699,01
|
43.859,00
|
18.306,30
|
397.558,01
|
159.023,20
|
12/2017
|
16.302.835,33
|
15.822.368,19
|
480.467,14
|
41.659,27
|
13.314,73
|
522.126,41
|
208.850,56
|
2018
|
01/2018
|
13.068.578,84
|
12.703.373,58
|
365.205,26
|
44.067,47
|
12.977,30
|
378.182,56
|
151.273,02
|
02/2018
|
13.436.206,18
|
12.988.007,95
|
448.198,23
|
59.256,24
|
8.134,36
|
456.332,59
|
182.533,04
|
03/2018
|
16.587.337,28
|
16.010.779,87
|
576.557,41
|
80.522,50
|
22.868,53
|
599.425,94
|
239.770,38
|
04/2018
|
15.249.543,34
|
14.712.905,66
|
536.637,68
|
63.879,57
|
10.484,59
|
547.122,27
|
218.848,91
|
05/2018
|
17.137.030,87
|
16.548.393,85
|
588.637,02
|
28.764,81
|
17.423,31
|
606.060,33
|
242.424,13
|
06/2018
|
14.621.642,48
|
13.981.004,07
|
640.638,41
|
28.355,43
|
4.653,53
|
645.291,94
|
258.116,78
|
07/2018
|
16.312.086,55
|
15.795.589,53
|
516.497,02
|
19.116,38
|
15.359,07
|
531.856,09
|
212.742,44
|
08/2018
|
12.691.055,85
|
12.234.671,98
|
456.383,87
|
20.452,17
|
4.673,23
|
461.057,10
|
184.422,84
|
09/2018
|
15.740.848,39
|
15.143.136,72
|
597.711,67
|
84.515,58
|
(16.283,07)
|
581.428,60
|
232.571,44
|
10/2018
|
17.674.720,52
|
17.392.342,52
|
282.378,00
|
70.779,60
|
23.461,09
|
305.839,09
|
122.335,64
|
11/2018
|
16.050.592,78
|
15.436.218,79
|
614.373,99
|
57.663,19
|
(23.311,08)
|
591.062,91
|
236.425,16
|
12/2018
|
18.775.746,81
|
18.147.716,00
|
628.030,81
|
67.622,47
|
3.094,66
|
631.125,47
|
252.450,19
|
2019
|
01/2019
|
14.280.442,38
|
13.874.496,42
|
405.945,96
|
56.083,81
|
7.081,66
|
413.221,99
|
165.288,80
|
02/2019
|
15.207.641,49
|
14.688.366,01
|
519.275,48
|
103.295,81
|
(12.028,80)
|
507.188,02
|
202.875,21
|
03/2019
|
17.718.505,92
|
17.101.983,97
|
616.521,95
|
83.968,24
|
6.244,70
|
622.799,93
|
249.119,97
1.1 Berücksichtigung Boni
Im Zuge einer vollständigen Offenlegung werde der Betrag der Boni, der von der Bf. zur Verfügung gestellt und der von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sei, in der Selbstanzeige dargestellt und ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe gestellt.
Die zur Berechnung der Glücksspielabgaben herangezogenen Bruttospielerträge enthielten von dem Unternehmen gewährte Boni nicht, da hierfür kein Einsatz des Kunden in den Bruttorohertrag einfließe. Dass Freispiele bzw. Boni bei der Ermittlung der Glücksspielabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen seien, sei auch in mehreren kürzlich ergangenen Entscheidungen vom BFG bestätigt worden (vgl. BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015/ BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016).
Boni stellten kein Entgelt dar, das der Kunde einsetze. Es handle sich vielmehr um einen "Naturalrabatt", der aufgrund bestimmter Voraussetzungen gewährt werde und beim Start eines neuen (entgeltlichen) Spieles in Anspruch genommen werden könne. Der Naturalrabatt bestehe darin, dass die Gewinnchance mit einem geringeren Einsatz eingeräumt werde. Für die Spiele, bei welchen neben dem Entgelt aus dem Einsatz auch die Bonus-Gutscheine gesetzt würden, ändere sich letztendlich die Gewinnchance, nicht der Einsatz. Für Spiele werde dann nur das Entgelt für die Hälfte des Einsatzes entrichtet, sodass letztlich der Kunde für das einzelne Spiel nur den halben Preis bezahlen müsse, somit einen Rabatt von 50% erhalte. Ein gewährter Rabatt könne aber nicht die Jahresbruttospieleinnahmen erhöhen, sondern mindere vielmehr die Bemessungsgrundlage für das einzelne Spiel. Die Besteuerungsgrundlage könne also keinesfalls höher sein als die tatsächlich erbrachte Gegenleistung des Kunden. Ein Bonus sei somit mit einem Naturalrabatt bei gelieferten Waren vergleichbar und diese erhöhten die Verkehrssteuer nicht.
Die Bf. biete den Kunden verschiedene Willkommensboni, Freundschaftsboni sowie sowohl einzahlungsabhängige als auch einzahlungsunabhängige Boni im Bereich Casino an. Die Gewährung dieser Boni unterliege besonderen vom jeweiligen Bonus abhängigen Nutzungsbedingungen. Darunter fielen Boni, die Neukunden oder auch bestehenden Kunden gewährt würden.
Alle Einsätze würden zunächst vom vorhandenen Guthaben am Kundenkonto abgezogen, erst nach Ausschöpfung des gesamten Guthabens würden die Einsätze vom gewährten Bonusgeld abgezogen. Gewinne aus diesen Bonus Games seien nicht schon nach dem ersten Einsatz auszahlbar, sondern müssten in vielen Fällen nochmals oder sogar mehrmals (im Fall der Bf. bis zu dreißig Mal) wieder eingesetzt werden, um tatsächlich eine Auszahlung zu ermöglichen. Der Bonus verfalle, wenn der Spieler vor dem Erfüllen der Umsatzanforderungen eine Auszahlung tätige (Beilage II Bonusbedingungen). Somit unterliege die Auszahlung der gewährten Boni im vollen Umfang dem aleatorischen Moment des Glücksspiels.
Der Willkommensbonus betrage je nach Höhe der Ersteinzahlung 100% bis 125% des eingezahlten Betrages. Bevor eine Auszahlung der Gewinne angefordert werden könne, müssten Einzahlung und Bonus 40 (vierzig) Mal umgesetzt werden. Zusätzliche Bonus-Angebote im Zusammenhang mit dem Willkommensbonus müssten 100 (hundert) Mal umgesetzt werden.
Im Rahmen der Freundschaftsboni könnten in einem Zeitraum von 30 Tagen maximal drei Personen empfohlen werden, welche wiederum innerhalb von 30 Tagen ein Konto auf der Webseite eröffneten, bestimmte Einzahlungen tätigten und gewisse Umsätze erbringen müssten. Andernfalls verfalle der Freundschaftsbonus. Die Willkommens- und Freundschaftsboni verfielen nach 30 Tagen. Abschließend biete die Bf. den Kunden Freispiele an, wobei einzahlungsabhängige Freispiele an eine bestimmte Mindesttransaktion gebunden seien.
1.2 Berücksichtigung Jackpot Kosten
Wie auch bei den Boni (siehe oben) werde im Zuge einer vollständigen Offenlegung dieser Betrag, der von der Bf. zur Verfügung gestellt worden sei, in der dargestellten Berechnungsmethode offengelegt. Sie verweise dazu auf die detaillierten Daten auf Monatsbasis zu den Jackpot-Kosten, die in der Beilage IV vollständig offengelegt würden. Die Bf. weise darauf hin, dass die genannte Beilage IV integrierender Bestandteil dieser Selbstanzeige sei.
Aufgrund der jüngsten Entscheidung des BFG (BFG 21.8.2017, derzeit anhängig beim VwGH zu Ro 2018/17/0005) zu den Jackpot Kosten, in denen der Abzug von diesen verneint worden sei, seien die Jackpot Kosten trotz der im Folgenden dargestellten Bedenken nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden.
Die Bf. biete ihren Kunden die Möglichkeit, an rund 90 verschiedenen Jackpot Spielen teilzunehmen. Die Jackpots würden zum Teil von anderen Unternehmen (siehe https://www.G-1.com/casino-spiele/jackpot) betrieben. Die den Anbietern dieser Jackpots ersetzten Jackpot Kosten seien nach ihrer Rechtsansicht entgegen dem BFG-Erkenntnis vom 21.8.2017 ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Grundsätzlich handle es sich bei Jackpots um Pools, in denen die Spieleinsätze mehrerer Spieler zusammengefasst würden. Aus diesen Pools erfolge später die Auszahlung des Jackpot-Gewinnes an einen einzigen Spieler.
Im Wesentlichen würden lokale und Pool Jackpots unterschieden. Bei den sogenannten lokalen Jackpots, die vom Anbieter selbst betrieben würden, würden lediglich die auf den Jackpot entfallenden Einsätze der Kunden dieses Anbieters (im vorliegenden Fall der Bf.) gebündelt und es werde auch der Gewinn an einen Kunden dieses Anbieters ausbezahlt. Diese Kunden könnten entweder in Österreich oder im Ausland ansässig bzw. registriert sein.
Neben diesen lokalen Jackpots gebe es wie bereits erwähnt auch sogenannte Pool Jackpots, die vorwiegend von den Spieleherstellern eingerichtet würden. Jeder am Jackpot teilnehmende Internet Gaming Provider (wie zB die Bf., aber auch andere Anbieter) verpflichte sich, einen Teil der Einsätze an den Spielehersteller weiterzugeben und jener speise damit einen Jackpot.
Bei Pool Jackpots sei die Bf. verpflichtet, einen Teil der Einsätze an den Veranstalter weiterzuleiten, der in weiterer Folge diese Beiträge und die der anderen Kunden in den Jackpot einzahle.
Sowohl bei lokalen als auch bei den Pool Jackpots komme es bei der Glücksspielabgabe zu groben lokalen Verzerrungen, weil nur ein Teil der Jackpot Kosten der Steuer unterliege, im Fall eines österreichischen Gewinnes aber der gesamte Gewinn die Bemessungsgrundlage mindern würde. Damit reduziere sich die Bemessungsgrundlage um Gewinne, die wesentlich aus ausländischen und somit nicht versteuerten Einsätzen finanziert worden seien. Umgekehrt dürfe bei einem ausländischen Gewinn keine Kürzung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden, obwohl wirtschaftlich gesehen ein Teil dieses Gewinnes aus den versteuerten Spieleinnahmen ausbezahlt werde. Im Extremfall eines hohen österreichischen Gewinnes könnte dies dazu führen, dass sich über Jahre hinaus keine positive Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe mehr ergebe, obwohl die zu diesem Gewinn führenden Spieleinsätze zum Großteil aus unversteuerten ausländischen Quellen stammten.
Obwohl es sich bei den Jackpot Kosten daher um Spieleinsätze handle, die prinzipiell in den Bruttospielertrag und damit in die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe Eingang fänden, sei ihres Erachtens eine Kürzung des Bruttoertrags um diese Kosten geboten, um die oben dargestellten Verzerrungen in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu vermeiden. Im Gegenzug müsste dann bei Jackpot-Ausspielungen der Abzug eines lokalen Jackpot-Gewinnes von der Bemessungsgrundlage unterbleiben. Die Jackpot Kosten seien daher als im Voraus berücksichtigte, rechnerisch anteilig auf die "österreichischen" Spieler entfallende Gewinntangente anzusehen.
Nur auf diesem Weg könne verhindert werden, dass im Fall eines österreichischen Gewinnes die Steuerbasis auch um auf ausländische Einsätze entfallende Gewinne gemindert werde und im Gegenzug bei einem ausländischen Gewinn die inländischen Einsätze nicht unversteuert blieben.
Oft zeige sich diese Problematik bei den Pooled Jackpots sogar noch quantitativ in einem weit höheren Ausmaß als bei den sogenannten Local Jackpots (diese werden vom Betreiber der Webseite selbst, also in diesem Fall der Bf., betrieben), weil der Anteil österreichischer Spieler am Jackpot weit geringer sei als bei lokalen Jackpots.
Bei diesen Pooled Jackpot-Varianten komme noch hinzu, dass der Jackpot nur einem Kunden, der bei einem einzigen Internet Gaming Provider (zB der Bf.) registriert sei, ausbezahlt werde, wohingegen die Jackpot Einzahlungen durch eine Mehrzahl von Internet Gaming Providern erfolgten. In steuerlicher Hinsicht mindere dieser Gewinn somit die Bemessungsgrundlage desjenigen Providers, der den Einsatz des Kunden entgegengenommen habe. Die Speisung des Jackpots erfolge allerdings aus den weitergeleiteten Spieleinsätzen verschiedener Provider. Die Steuerlast werde daher von den teilnehmenden Providern gemeinsam getragen, wohingegen die Entlastung ausschließlich denjenigen Provider treffe, dessen Kunde gewinne. Es komme also auch zu einer willkürlichen Verschiebung der Steuerlast zwischen einzelnen Steuersubjekten, somit zu einem Verstoß gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Wie in der oben angeführten Beilage IV detailliert dargestellt, handle es sich bei den Jackpot Kosten (jp_net) um die Differenz zwischen dem Teil des Einsatzes der Kunden, den die Bf. an den Jackpot Pool weiterleiten müsse (jp_contributions) und den Auszahlungen aus dem Jackpot (jp_winnings). In einigen Monaten (u.a. 05/2016, 12/2016, 04/2017, 09/2018) überstiegen die Auszahlungen aus dem Jackpot um ein Vielfaches die Einzahlungen. Diese willkürliche Verschiebung von Steuerlasten und -entlastungen zwischen einzelnen Steuersubjekten führe letztlich auch zu einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Verzerrung des Wettbewerbs. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollte dem oben vorgeschlagenen Ansatz der Kürzung der Bemessungsgrundlagen um die Jackpot Kosten im Gegenzug für ein Abzugsverbot der Jackpot-Gewinne der Vorzug gegeben werden.
Die vorliegende Berechnung beinhalte die Bruttospielerträge für den Zeitraum 01/2014 bis 03/2019 jener Kunden, die aktuell mit einer österreichischen Adresse auf der Website der Bf. registriert seien. Es werde also ausschließlich auf ein statisches Merkmal abgestellt. Dies ermögliche aber keine Aussage darüber, ob sich der Kunde zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online Glücksspiel innerhalb oder außerhalb Österreichs aufgehalten habe. Das bedeute in weiterer Folge wieder, dass die maximal denkmögliche Bemessungsgrundlage offengelegt und dargestellt werde (siehe im Detail Pkt II. oben). Für den gegenständlichen Zeitraum ergebe sich demzufolge folgende Bemessungsgrundlage:
|
§ 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz
BMGL österreichische Registrierungsadresse
Zeitraum 01/2014 - 03/2019
|
CASINO GAMES
|
GGR
(ohne Bonus)
|
Bonus
|
Jackpot Costs
|
Bemessungs-grundlage
|
Glücksspielabgabe
|
27.807.331,66
|
2.496.260,74
|
548.767,80
|
29.291.335,62
|
11.716.534,25
Die Glücksspielabgabe für den Bereich Online-Casino betrage für den Zeitraum 01/2014 bis 03/2019 insgesamt EUR 11.716.534,25. Die detaillierte Berechnung der Bemessungsgrundlage, inklusive der Boni und Jackpot Kosten, für den gegenständlichen Zeitraum sei auf Basis von Kalendermonaten der Beilage III zu entnehmen. Die Bemessungsgrundlage entspreche den Bruttospieleinnahmen inklusive Jackpot Kosten und abzüglich der Boni.
2. Berechnung Glücksspielabgabe Poker
Die Bf. habe in dem Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2014 den Kunden die Möglichkeit geboten, an einem Online-Poker Angebot teilzunehmen. Im Zuge einer vollständigen Offenlegung würden von ihr auch die in diesen fünf Monaten erzielten Pokerumsätze in der dargestellten Berechnungsmethode offengelegt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS - heute BFG) seien Online-Pokerspiele als elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG zu qualifizieren (vgl. UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12). Bei elektronischen Lotterien handle es sich um Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolge und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt werde.
Diese Voraussetzungen seien beim Online Poker erfüllt, da die Teilnahme unmittelbar durch den Spieler über ein elektronisches Medium erfolge und das Spielergebnis über elektronische Medien zu Verfügung gestellt werde.
Entscheidend sei die zentralseitige Herbeiführung des Spielergebnisses. Herbeigeführt werde die Spielentscheidung durch die Zuteilung der Karten. Die Zuteilung der Karten erfolge zentralseitig durch einen Zufallsgenerator. Die Spielentscheidung werde daher zentralseitig herbeigeführt, es liege daher eine elektronische Lotterie gemäß § 12a GSpG vor.
Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe sein auch in diesem Fall die Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen seien die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
Die Einsätze bei einer turnierförmigen Ausspielung seien buy-in, entry-fee, add-on, rebuy und jegliche sonstige vermögenswerten Leistungen, die für die Spielteilnahme gewährt würden und die ausgezahlten Gewinne entsprechen allen Einsatzleistungen abzüglich des entry-fee. Die Jahresbruttospieleinnahmen bei turnierförmigen Ausspielungen entsprächen daher faktisch den entry-fees.
Die Einsätze bei Cash Games seien die Spieleinsätze einschließlich des Tischgelds und die ausgezahlten Gewinne entsprächen bei Cash Games den Einsätzen abzüglich des Tischgelds. Die Jahresbruttospieleinnahmen bei Cash Games entsprächen daher faktisch den Tischgeldern.
Die vorliegende Berechnung beinhalte die Bruttospielerträge jener Kunden, die eine österreichische Registrierungsadresse angeführt hätten. Es werde also ausschließlich auf ein statisches Merkmal abgestellt. Dies ermögliche aber keine Aussage darüber, ob sich der Kunde zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online Glücksspiel innerhalb oder außerhalb Österreichs aufgehalten habe. Das bedeute in weiterer Folge, wie bei den Casino Spielen, dass die maximal denkmögliche Bemessungsgrundlage offengelegt und dargestellt wird (siehe im Detail Pkt II. 1. oben).
Wie eingangs erwähnt, sei Poker von der Bf. nur in dem Zeitraum 01/2014 bis 05/2014 angeboten worden. Trotz umfangreicher Datenauswertungen sei es ihr nicht möglich, die geringen Pokerumsätze, die in diesem kurzen Zeitraum von Kunden, die eine österreichische Registrierungsadresse angegeben hätten, erzielt worden seien, auf monatlicher Basis zu eruieren. Für den gegenständlichen Zeitraum ergebe sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 6.142,00 und eine daraus resultierende Glücksspielabgabe in Höhe von EUR 2.457,00 für den Bereich Online Poker.
Eine Aufgliederung der dahinterstehenden Daten auf die Monate Jänner bis Mai 2014 sei der Beilage V zu entnehmen. Der oben angeführte Betrag sei dabei im Schätzungswege gleichmäßig auf die Monate Jänner bis Mai 2014 aufgeteilt worden.
III. Abgabenrechtliche Stellungnahme
In den folgenden Ausführungen (Punkt III.) werde von der Bf. eine bloße abgabenrechtliche Stellungnahme betreffend die abgabenrechtliche Behandlung der Teilnahme an Online-Glückspielen abgegeben. Diese rechtlichen Überlegungen veränderten keinesfalls die unter den Punkten I. und II. dargestellten Sachverhaltsangaben und Berechnungen der Einkünfte im konkreten verfahrensgegenständlichen Fall.
Es bestünden erhebliche Zweifel, dass es sich bei der Bestimmung des § 57 Abs. 2 GSpG einerseits um eine verfassungskonforme Bestimmung handle und ob diese Bestimmung im Einklang mit dem Europarecht stehe. Diese verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken erlauben sie sich wie folgt auszuführen:
1. Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Verwirklichung des Abgabentatbestands
Im Sinne der vollständigen Offenlegung habe die Bf. unter Rücksichtnahme auf alle dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen die höchstmögliche potentielle Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe in Punkt II dargestellt. Dies, obwohl die Verwirklichung des Abgabentatbestandes der "Teilnahme vom Inland aus" tatsächlich nicht abschließend feststellbar sei. Die Ermittlung habe daher auf Basis des Indizienbeweises entsprechend der Judikatur des VwGH erfolgen müssen und werfe folgende Bedenken auf.
a) Tatbestandsvoraussetzung "Teilnahme vom Inland aus"
Nach § 57 Abs. 2 GSpG unterlägen Glücksspiele in Form von elektronischen Lotterien (§ 12a Abs. 2 GSpG) einer Glücksspielabgabe von 40% der Jahresbruttospieleinnahmen, wenn die Teilnahme an diesen Glücksspielen "vom Inland aus" erfolge. Das Glücksspielgesetz knüpfe die Glücksspielabgabe daher weder an die Staatsbürgerschaft noch an den Wohnort des Spielteilnehmers, sondern an den physischen Aufenthaltsort des Kunden während der Teilnahme an einem konkreten Glücksspiel (vgl. u.a. UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 28.8.2018, RV/7105346/2017, und BFG 23.7.2018, RV/7101044/2016). Die Jahresbruttospieleinnahmen seien gemäß § 57 Abs. 5 GSpG die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne.
Gemäß § 59 Abs. 2 und 3 GSpG habe der Glücksspielanbieter als Vertragspartner des Spielteilnehmers - Veranstalter der Ausspielung bzw. Vermittler - die Glücksspielabgabe jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.
Weder das Gesetz selbst noch die Materialien oder die Rechtsauskünfte des BMF erläuterten, wie der potenziell Abgabenpflichtige bei Glücksspielen, die über das Internet erfolgten, ermitteln solle, ob ein Kunde vom Inland aus teilnehme oder nicht, eine derartige Ermittlung sei nach aktuellem Kenntnisstand technisch nicht zuverlässig möglich.
Daher wird bei nicht-ansässigen Anbietern von Wetten und Glücksspielen über das Internet, eine Teilnahme vom Inland (Österreich) aus angenommen, wenn sich der Kunde zum Zeitpunkt, in dem er an einem Online-Glücksspiel teilnehme, körperlich in Österreich aufhalte. Die Teilnahme von Österreich aus wäre somit erfüllt, wenn der Kunde dies von seinem Stand-PC (Desktop) aus macht.
Allerdings könne der Kunde, neben diesen Standgeräten, die Webseite auch über mobile Geräte, wie Smartphones, Tablets und Notebooks nutzen. Zusätzlich zeige die praktische Erfahrung, dass Kunden der Bf. oftmals reisten, was dazu führen könne, dass die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel zu einem Zeitpunkt stattfinde, an dem sich der Kunde außerhalb von Österreich befinde.
b) Veranschaulichung der dargestellten Problematik am Beispiel der Bf.
Am Beispiel der Bf. werde in der Folge dargestellt, dass es einem Online-Glückspielanbieter praktisch nicht möglich sei festzustellen, ob ein Kunde von Österreich aus teilnehme. Sie wisse nicht verlässlich, wo sich ein Kunde zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel physisch aufhalte, da eine solche Information in diesem Zeitpunkt auch nicht abgefragt werde bzw. überprüfbar abgefragt werden könne. Tatsächlich seien die in ihrem Fall vorliegenden Kundendaten auf die im Folgenden dargestellten Informationen beschränkt. Diese Informationen könnten jedoch keine verlässliche Bestimmung über den tatsächlichen Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Teilnahme liefern:
i) Telefonnummer
Die Registrierung auf der Webseite, die von der Bf. betrieben werde, verlange in einem ersten Schritt zwingend die Bekanntgabe einer Mobilnummer. Dabei sei zu beachten, dass diese Telefonnummer für die Verifizierung einen wesentlichen Bestandteil darstelle, da erst nach Übermittlung des Verifizierungscodes an die angegebene Mobilnummer der Registrierungsvorgang fortgeführt werden könne.
Aufgrund der fehlenden Nachrichtenfunktion sei eine Angabe einer Festnetznummer unzulässig, weshalb in jedem Fall eine Mobilnummer für die Registrierung erforderlich sei. Auch wenn die "Mobilnummer" auf Österreich (+43) laute, sei das noch keine verlässliche Information, um zu bestimmen, ob eine "Teilnahme vom Inland aus" erfolge, da der Kunde zum Beispiel:
- einen Mobilfunkvertrag in einem anderen Land als in Österreich abgeschlossen haben könne
- aufgrund des Wegzugs in ein anderes Land einen neuen Mobilfunkvertrag abgeschlossen haben könne, ohne Bf. darüber zu informieren
- einen Arbeitsort außerhalb Österreichs habe und von dort aus an dem Online-Glücksspielangebot teilnehmen könne (ständig oder temporär - etwa ein Vorarlberger, der in Italien arbeite, ein in das Ausland nur vorübergehend entsandter Mitarbeiter oder etwa auch ein Geschäftsreisender, der sich nur tagsüber im Ausland aufhalte, etc.)
- während eines Urlaubsaufenthalts im Ausland an einem Online-Glücksspiel teilnehme
- bei einem internationalen Arbeitgeber Angestellter sei, bei dem alle Mitarbeiter eine einheitliche Vorwahl erhielten und der Kunde diese Firmenhandynummer angebe
ii) Land der Anmeldung des Teilnehmers
Im Zuge des Registrierungsprozesses wähle der Kunde aus dem Drop-Down Menü der Bf. ein Land aus. Es sei jedoch in keiner Art und Weise sichergestellt, dass sich der Kunde zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Online-Glücksspiel in dem Land aufhalte, das er bei der Registrierung angegeben habe.
Auch wenn das Land der Registrierung auf Österreich laute, sei das noch keine verlässliche Information, um zu bestimmen, ob eine "Teilnahme vom Inland aus" erfolge, da der Kunde zum Beispiel:
- in ein anderes Land umgezogen sein könne, ohne die Bf. darüber zu informieren
- einen Arbeitsort außerhalb Österreichs habe und von dort aus an dem Online-Glücksspielangebot teilnehmen könne (ständig oder temporär - etwa ein Vorarlberger, der in Italien arbeite, ein in das Ausland nur vorübergehend entsandter Mitarbeiter oder etwa auch ein Geschäftsreisender, der sich nur tagsüber im Ausland aufhalte, etc.)
- während eines Urlaubsaufenthalts im Ausland an einem Online Glücksspiel teilnehme
In diesen Fällen sei es für einen Anbieter faktisch und technisch unmöglich zu bestimmen, ob die Tatbestandsvoraussetzung der "Teilnahme vom Inland aus" erfüllt sei und ob somit die Abgabenpflicht ausgelöst werde oder nicht.
iii) Adresse des Teilnehmers ("Registrierungsadresse")
Das Unternehmen wird von der Malta Gaming Authority (MGA) zertifiziert und reguliert und müsse daher höchsten Sicherheitsstandards entsprechen, um finanzielle und persönliche Informationen seiner Kunden zu schützen.
Ein Kunde, der das Angebot der Bf. wahrnehme, sei verpflichtet, sein Benutzerkonto und seine persönlichen Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Überprüfung der angegebenen Daten von Seiten der Bf. erfolge, sobald die Einzahlungen einen Betrag von EUR 2.000,00 erreichten. In solchen Fällen sei der Kunde auf Verlangen der Bf. verpflichtet, entsprechende Unterlagen bereitzustellen (Beilage I - Punkt 2.27 Allgemeine Geschäftsbedingungen). Zweck der Daten sei aber lediglich die Identifikation, eine Bestimmung des Aufenthalts sei schon aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre zu unterlassen.
Des Weiteren sei der Kunde bei Auszahlungsanfragen von über EUR 500,00 verpflichtet, sich eines Prozesses zur Identitätsauthentifizierung durch die Bf. zu unterziehen.
Die Registrierungsadresse eines Kunden könne sich jedoch ändern, wenn er nach der Erstanmeldung bei der Bf. in ein anderes Land ziehe. In diesem Fall sei darauf hinzuweisen, dass der Kunde keine rechtlich bindende Verpflichtung habe, diese Information an sie weiterzugeben. Wie oben beschrieben, erfolge die Identitätsprüfung des Kunden nur unter bestimmten Voraussetzungen; eine Änderung der Adresse nach bereits erfolgter Überprüfung des Kunden werde dem Unternehmen im Regelfall somit nicht bekannt. Der Zweck der Bekanntgabe der Adresse, im Regelfall der Wohnsitzadresse, sei lediglich die Identifikation, nicht aber eine Feststellung des Aufenthaltsorts bei der Spielteilnahme.
Ähnlich den oben angeführten Argumenten zum Land der Registrierung könne - auch die Registrierungsadresse im Licht der relevanten Entscheidung des UFS (jetzt BFG, Bundesfinanzgericht; UFS 5.4.2013, RV/1071-W/12) - keine verlässliche Information darstellen, um zu bestimmen, ob eine "Teilnahme vom Inland aus" stattfinde, da der Kunde zum Beispiel:
- in ein anderes Land umgezogen sein könne, ohne die Bf. darüber zu informieren
- einen Arbeitsort außerhalb Österreichs habe und von dort aus an dem Online-Glücksspielangebot teilnehmen könne (ständig oder temporär - etwa ein Vorarlberger, der in Italien arbeite, ein in das Ausland nur vorübergehend entsandter Mitarbeiter oder etwa auch ein Geschäftsreisender, der sich nur tagsüber im Ausland aufhalte, etc.)
- während eines Urlaubsaufenthalts im Ausland an einem Online-Glücksspiel teilnehme
In diesem Sinne könne gesagt werden, dass auch die angegebene Registrierungsadresse kein aussagekräftiges Kriterium sei, um den physischen Aufenthaltsort (zum tatsächlichen Zeitpunkt der Teilnahme am Online-Glücksspiel) und somit die Tatbestandsvoraussetzung "Teilnahme vom Inland aus" für die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG festzustellen.
iiii) Bankdaten des Teilnehmers
Im Zuge der erstmaligen Einzahlung sei der Kunde auch verpflichtet, seine Bankdaten (u.a. Girokonto bei Sofortüberweisung/Kreditkarte/E-Wallets /Prepaid-Karten) bekannt zu geben.
Auch bei den Bankdaten handle es sich um ein statisches Merkmal, das nicht geeignet sei, den tatsächlichen Aufenthaltsort eines Kunden zum Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online-Glücksspiel zu bestimmen. Die Bankdaten eines Kunden könnten sich ändern, wenn er nach der erstmaligen Einzahlung in seinen Account in ein anderes Land ziehe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Kunden auf Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar verpflichtet wären, die persönlichen Daten stets auf den neuesten Stand zu halten, eine solche Information allerdings nicht immer an die Bf. übermittelten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen würden ihre Kunden darauf hingewiesen, dass bei Auszahlungen über EUR 500,00 Nachweise über die Person des Kunden erbracht werden müssten (Beilage I - Punkt 2.27 Allgemeine Geschäftsbedingungen). Somit seien bei all jenen Kunden, bei welchen dieser Auszahlungsbetrag nicht erzielt werde, diese Dokumente in der Regel nicht vorhanden.
Es sei weiters ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Teilnahme an einem Online- Glücksspiel und der Auszahlung eines Guthabens Tage, Wochen oder sogar Monate liegen könnten. Die Bankdaten eines Kunden seien daher als statisches Merkmal ebenfalls gänzlich ungeeignet, eine Aussage über den tatsächlichen Aufenthalt während der Teilnahme zu treffen.
Wie oben angeführt, lägen der Bf. keine Informationen vor, die es dem Unternehmen ermöglichten festzustellen, ob eine Teilnahme von Österreich aus stattgefunden habe. Für die Bestimmung der Teilnahme von Österreich aus und der damit verbundenen Berechnung der Glücksspielabgabe für den gegenständlichen Zeitraum, die in Punkt II der vorliegenden Selbstanzeige dargestellt worden sei, habe sie die Daten jener Kunden herangezogen, die bei der Registrierung auf ihrer Webseite eine österreichische Adresse angegeben hätten. Wie bereits oben dargestellt, handle es sich dabei jedoch um ein statisches Merkmal, das sich zum Zeitpunkt der Teilnahme bereits geändert haben könne. Auch sei bei Verwendung mobiler Geräte davon auszugehen, dass nicht jede Spielteilnahme von der Registrierungsadresse aus erfolge.
Nachdem weder die Bf. noch irgendjemand sonst in der Lage sei, verlässlich zu bestimmen, ob die Teilnahme an einem Glücksspiel von Österreich aus erfolge, könne rechtlich nicht angenommen werden, dass eine solche Teilnahme stattgefunden habe. Daher dürfe auch die Annahme, dass ein Teil dieser Teilnahmen an Online-Glücksspielen in Österreich stattgefunden habe, für eine Steuerberechnung aufgrund von Indizien nicht als ausreichend betrachtet werden, um eine mögliche Abgabenschuld des Unternehmens feststellen zu können. Als gänzlich ungeeignet erweise sich auch die Anwendung des Indizienbeweises: die Indizien, die für die Schätzung herangezogen würden, ließen sich nicht mit logischen Methoden oder der Lebenserfahrung derart verknüpfen, dass ein Geschehensablauf überwiegende Wahrscheinlichkeit erlange. Bereits die geringfügig variierte Gewichtung der Indizien führe zu Abweichungen in der Steuerberechnung von über 50%, weil regelmäßig über 70% der Bemessungsgrundlage mit 5% der Kunden erzielt werde.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104521/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104521.2020
- Stammnummer
- 148729
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF