Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100525/2019
1. Rechtmäßige Anwendung der Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet führt zu keiner Erwerbsbesteuerung (Art 24 UStG 1994) 2. Versagung des Vorsteuerabzugs nur aus materiellen Gründen und nicht allein wegen Verletzung der Formvorschriften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100525/2019vom 19.09.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der diesbezüglichen Ansicht des FAÖ, dass nur unter die Kennziffer 9705 der Kombinierten Nomenklatur fallende Silbermünzen als Sammlungsstücke gewertet werden können, wird von der Beschwerdeführerin (wie augenscheinlich auch vom deutschen Bundesministeriumfür Finanzen) nicht geteilt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird insofern auf das bisherige Vorbringen samt vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verwiesen. Der vom Richtliniengesetzgeber verwendete Klammerausdruck in Anhang IX Teil B der MwStSyst-RL, auf den Art 311 Abs. 1 Z 3 MwStSyst-RL verweist, ist lediglich demonstrativer und nicht abschließender Natur und steht daher der Klassifizierung der Verfahrensgegenständlichen Silbermünzen als Sammlungsstücke nicht entgegen.
Vielmehr ist der auch vom deutschen Bundesministerium für Finanzen vertretene Ansatz überzeugend, dass der Ausdruck Sammlungsstücke - insbesondere gemäß der vom EuGH und VwGH für Sammlungsstücke entwickelten Kriterien - aus sich selbst heraus auszulegen ist, um ein einheitliches, für umsatzsteuerliche Zwecke abgeschlossenes Begriffsverständniszu erhalten.
Entscheidend ist daher allein, dass es sich um Sammlungsstücke handelt und nicht, welche Kennziffer der Kombinierten Nomenklatur zur Anwendung gelangt. Die Vom EuGH und VwGH in Hinblick auf Sammlungsstücke entwickelten Kriterien werden von den verfahrensgegenständlichen Münzen jedenfalls erfüllt.
Dass es sich bei den gegenständlichen Silbermünzen um Sammlungsstücke handelt, ergibt sich zudem auch aus der Verordnung (EU) 651/2012 vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen. Es ist insofern auf Art 1 Z 3 sowie Art 5 der Verordnung (EU)651/2012 zu verweisen. Nach den dortigen Maßstäben sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vertriebenen Münzen, per analogiam auch jene aus dem nicht EU-Raum, zweifelsfrei als Sammlermünzen zu qualifizieren.
Angesichts der genannten Verordnung kann auch der Einwand des FAÖ nicht verlangen, dass es fallkonkret um Münzen gehe, die im Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel seien, die als solches unter die Kennziffer 7118 der kombinierten Nomenklatur fielen und daher, auch wenn sie in besonderer Aufmachung vertrieben würden, gerade nicht differenzbesteuert werden könnten. Die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels steht der Eigenschaft als Sammlungsstück nach Auffassung des EU-Gesetzgebers nämlich offensichtlich nicht entgegen.
Während die Verordnung (EU) 651/2012 prinzipiell davon ausgeht, dass Münzen, wie sie hier in Rede stehen, Sammlermünzen sind und somit evident wohl zu Sammlungszwecken dienen, wird dies vom FAÖ bestritten:
"Demgegenüber kann im vorliegenden Fall nach den diesbezüglichen Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Silbermünzen zu diesen Zwecken gehandelt oder erworben werden, sondern dass es sich bei diesen Münzen vielmehr um Anlageobjekte handelt, welche nicht unter die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 fallen".
Das ist unzutreffend. Die diesbezügliche Fehleinschätzung des FAÖ ist augenscheinlich darauf zurückzuführen, dass es davon ausgeht, die Geschäfte der Beschwerdeführerin beträfen ausschließlich Silber-"Philharmoniker", die von der Münze Österreich Serie auf Serie in praktisch unveränderter Prägung begeben werden. Diese machen aber nur einen kleinen Teil der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Münzen aus. Das Gros des Handels der Beschwerdeführerin betrifft ausländische Münzen, die von den jeweiligen Münzanstalten in Serien mit regelmäßig mit wechselnden Prägungen bzw. Motiven herausgegeben werden und sohin für Sammler von offensichtlichem numismatischem Interesse sind und dementsprechend oftmals gleich serienweise, also in größerer Anzahl, angeschafft werden.
Mag eine entsprechende Sammlung teilweise auch einen erheblichen Wert darstellen, so geht es hier typischerweise dennoch darum, dass Gegenstände gleicher Art (Münzen) von Enthusiasten nach einem systematischen Zusammenhang aufbewahrt und gepflegt werden. Der Wert des Edelmetalls als Anlageform steht hier nicht im Vordergrund, sondern der ideele Wert (numismatischer Liebhaber- oder Sammlerwert) besagter Münzen, wobei gilt, je älter und seltener die Münze, umso höher ihr Liebhaber- oder Sammlerwert.
5. Zur Differenzbesteuerung als eng auszulegende Ausnahmeregelung
Das FAÖ weist darauf hin, dass es sich bei der Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gem. Art 312 ff MwStSyst-RL um eine Sonderregelung" handelt, sodass die in Art 311 MwStSyst-RL enthaltene Definition von Sammlungsstücken eng auszulegen sei:
"Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine von der allgemeinen Regelung der MwSt-RL abweichende Sonderregelung wie die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenstädnen eng auszulegen ist (siehe auch RN 23 des EuGH-Urteils vom 18.05.2017, C-624/15 "Litdana").
Allerdings ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ebenso, dass es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung entspricht, wenn die zur Umschreibung der genannten Regelung verwendeten Begriffe in einer Weise ausgelegt werden, die ihnen ihre Wirkung nimmt:
"Es entspricht jedoch nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der genannten Regelung verwendeten Begriffe in einer Weise ausgelegt werden, die ihnen ihre Wirkung nimmt. Ihre Auslegung muss nämlich mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Regelung verfolgt werden, und den Erfordernissen der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung)."
Das Ziel der Differenzbesteuerung besteht - wie dem 51. Erwägungsgrund der MwStSyst-RL zu entnehmen ist - darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden.
Genau dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn man der Beschwerdeführerin auf Grund einer verengten, vom EU-Ausland (Deutschland) nicht mitgetragenen Begriffsauslegung bezüglich Sammlungsstücke das Recht auf Differenzbesteuerung in Österreich absprechen würde, da es in der vorliegenden Konstellation zu einer richtlinienwidrigen Doppelbesteuerung im Bereich der Umsatzsteuer käme.
6. Zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Differenzbesteuerung in Deutschland
Anders als das FAÖ vermeint, ist die tatsächliche Vornahme der Differenzbesteuerung in Deutschland hier nämlich durchaus von größter Relevanz. Sowohl § 24 UStG als auch Art 24 Abs. 2 UStG stellen expressis verbis darauf ab, dass die Differenzbesteuerung (im Ausland) tatsächlich vorgenommen wurde. Wie in Österreich umsatzsteuerlich vorzugehen ist, wenn in Deutschland die Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangte, wird daher vom UStG völlig unmissverständlich geregelt. Eine Einschränkung in Richtung "sofern die Differenzbesteuerung im Ausland zu Recht angewendet wurde" ist dem Gesetz eindeutig nicht zu entnehmen.
Korrespondierend kann auch die Auffassung des FAÖ bezüglich Art 16 der Durchführungsverordnung (EU)282/201 1 vom 15. März 2011 nicht geteilt werden. Gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 nimmt der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahr. Konkret müsste die von Art 16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 angesprochene Besteuerungskompetenz aber von irgendwo herkommen. Da Art 16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011, ähnlich einem DBA, ersichtlich keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand oä schafft, kann sich die Besteuerungskompetenz wohl nur aus dem Umsatzsteuerrecht des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung ergeben. Im Falle Österreichs wäre dies das UStG.
Das österreichische UStG gibt jedoch keine Besteuerungskompetenz her. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Eine Erwerbsbesteuerung käme theoretisch in Frage. Art 24 Abs. 2 UStG ist aber, wie oben dargestellt, eindeutig und untersagt jede Erwerbsbesteuerung, wenn in Deutschland die Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangte, und zwar ohne Wenn und Aber. Das FAÖ ist insofern auch gar nicht an die (zutreffende) Besteuerung in Deutschland gebunden, sondern schlicht und einfach an das österreichischen UStG. Österreich kann zu Folge Art 16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 eine allfällige Erwerbsbesteuerungskompetenz ungeachtet der steuerlichen Behandlung in Deutschland vornehmen, nicht jedoch ungeachtet des österreichischen UStG.
Aus diesem Grund ist mit dem fortgesetzten Verweis auf Art 16 der Durchführungsverordnung (EU)282/2011 für die Position des FAÖ auch nichts gewonnen. Art 16 der Durchführungsverordnung (EU)282/201 1 ermöglicht es dem FAÖ vielleicht bei der Erwerbsbesteuerung deutsches Steuerrecht unberücksichtigt zu lassen, er erlaubt dem FAÖ aber jedenfalls nicht, sich über die Bestimmungen des österreichischen UStG, konkret Art 24 Abs 2 UStG, hinwegzusetzen. Hierfür ist Art16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 schon seinem Wortlaut nach keine taugliche Rechtsgrundlage.
Aus § 24 UStG iVm Art 24 Abs 2 UStG ergibt sich daher trotz Art 16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/201 1 folgendes Ergebnis: Wird von einem Mitgliedstaat (Deutschland) in einen anderen Mitgliedstaat (Österreich) unter Anwendung der Differenzbesteuerung geliefert, so ist der Erwerb im Empfangsstaat (Österreich) nicht zu versteuern. Eine Versteuerung des Erwerbs im Empfangsstaat (Österreich) würde zu einer richtlinienwidrigen Doppelbelastung führen. Es muss daher entsprechend den tragenden Grundsätzen der MwStSyst-RL bei der Differenzbesteuerung im Mitgliedstaat der Lieferung (Österreich) bleiben. Dieses Ergebnis ist durch die tragenden Grundsätze und Zielsetzungen der MwStSyst-RL gedeckt und sohin auch evident rechtsrichtig.
Dies zeigt auch, wie abstrus und widersinnig die Argumentation des FAÖ letztlich ist: Wenn die Differenzbesteuerung in Deutschland, wie das FAÖ mutmaßt, unionrechtswidrig wäre, was sie aber nicht ist, und man Art 16 der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 die Bedeutung beimessen könnte, die ihm das FAÖ unterstellt, was aber nicht geht, so würde diese auf Hypothesen und fragwürdigen Rechtsansichten beruhende Rechtsmeinung jedenfalls zu einer nicht den tragenden Grundsätzen der MwStSyst-RL entsprechenden Doppelbesteuerung führen. Dass das Verständnis des FAÖ daher nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.
Entgegen der Auffassung des FAÖ wird daher durch die von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung keine "unzutreffende Anwendung legitimiert und einer korrekten Besteuerung der Boden entzogen". Ganz im Gegenteil, erst das vom FAÖ gezeigte Rechtsverständnis würde zu einem solchen (unionsrechtswidrigen) Ergebnis führen.
7. Zur maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2014
Die hier vertretene Rechtsansicht des FAÖ wird nicht geteilt und ausdrücklich bestritten. Aber selbst wenn dem FAÖ gefolgt werden könnte, wäre zu konstatieren, dass nach Auffassung des FAÖ im Jahr 2014 die verfahrensgegenständlichen Silbermünzen nach § 10 Abs 2 Z1 lit a zweiter Ts UStG in der bis zum StRefG 2015/2016 (BGBl I 1 18/2015) geltenden Fassung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden konnten.
Die Möglichkeit auf besagte Silbermünzen den begünstigten Steuersatz anzuwenden beruht(e) aber auf Art 103 MwStSyst-RL. Gemäß Art 103 MwStSyst-RL können Mitgliedstaaten vorsehen, dass der ermäßigte oder ein ermäßigter Steuersatz, den sie gemäß Art 98 und 99 MwStSyst-RL anwenden, auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten iSd Art 311 Abs 1 Z 2, 3 und 4 MwStSyst-RL angewendet wird. Es ist daher unmittelbar einleuchtend, dass Österreich im Jahr 2014 davon ausgegangen sein muss, dass Silbermünzen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, als Sammlungsstücke iSd Art 311 Abs 1 Z 3 MwStSyst-RL zu qualifizieren waren (und noch immer sind), da sie ansonsten nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z 1 lit a UStG in der bis zum StRefG 2015/201 6 geltenden Fassung unterworfen hätte werden können.
Daraus kann aber den Denkgesetzen folgend nur geschlossen werden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Silbermünzen, die 2014 selbst nach Meinung des FAÖ dem Begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z 1 lit a UStG in der bis zum StRefG 2015/2016 geltenden Fassung zugänglich waren, auch um Sammlungsstücke für Zwecke der Differenzbesteuerung handeln muss, da sowohl in Bezug auf die Differenzbesteuerung als auch in Bezug auf den Ermäßigten Steuersatz auf die Definition von Sammlungsstücken in Art 311 Abs. 1 Z 3 MwStSyst-RL verwiesen wird.
Das dem FAÖ augenscheinlich vorschwebende Verständnis, dass die verfahrensgegenständlichen Silbermünzen für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes. Sammlungsstücke sein konnten, nicht hingegen für Zwecke der Differenzbesteuerung, ist demgegenüber denkunmöglich. Die logische Konklusion der Beschwerdeführerin, dass aus dem Umstand, dass die gegenständlichen Silbermünzen im Jahr 2014 dem begünstigten Steuersatz zugänglich waren, zu schließen ist, dass sie auch der Differenzbesteuerung zugänglich sein mussten, ist daher - entgegen der Auffassung des FAÖ - stichhaltig und die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz daher gerechtfertigt.
8. Zur Rechtssache EuGH 18.05.2017, C-624/15 "Litdana"
Dem unzutreffenden Einwand des FAÖ, dass aus der Rechtssache EuGH 18.05.2017, C-624/15 "Litdana" für die Position der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen sei, da es in dieser Rechtssache um Steuerhinterziehung ging, im vorliegenden Fall demgegenüber aber eine unterschiedliche Auslegung von Unionsrecht gegenständlich sei, ist zu entgegnen, dass, wenn in einem erwiesenen Fall von Steuerhinterziehung der gute Glaube und das Vertrauen des Käufers auf die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung geschützt wird, dies umso mehr gelten muss, wenn lediglich eine unterschiedliche Interpretation von Unionsrecht vorliegt, zumal die Differenzbesteuerung in Deutschland zweifelsfrei in Einklang mit dem deutschen UStG erfolgte.
Die Rechtssache EuGH 18.05.2017, C-624/15 "Litdana", sowie die von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dieser gemachten Aussagen sind daher - entgegen dem Verständnis des FAÖ - fallkonkret sehr wohl einschlägig.
9. Zum Missbrauchsvorwurf
Ergänzend führt das FAÖ aus, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Rechtssache EuGH 18.05.2017, C-624/15 "Litdana", berufen da eine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Das FAÖ stützt sich bezüglich dieser rechtlichen Einschätzung auf das nachstehende, erstmals vorgebrachte, beweisbedürftige, unzutreffende Tatsachenvorbringen:
"Demgegenüber liegt im gegenständlichen Fall, indem in Österreich erzeugte Silbermünzen, die die BF. durchaus auch in Österreich erwerben könnte, zunächst in ein Drittland exportiert, anschließen nach Deutschland importiert und von dort unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach deutschen Recht, das nicht im Einklang mit Unionsrecht steht, nach Österreich zurückgeliefert werden, um in Österreich ebenfalls (unzulässigerweise) differenzbesteuert weiterverkauft zu werden, eine missbräuchliche Praxis vor."
Das ist falsch.
Das Vorbringen des FAÖ beruht augenscheinlich auf der bereits erwähnten irrigen Annahme, die Beschwerdeführerin handle nur mit von der Münze Österreich begebenen Silber-"Philharmonikern". Diese machen aber tatsächlich nur einen Bruchteil des Portfolio der Beschwerdeführerin aus, die in größerem Umfang mit ausländischen Silbermünzen handelt, die nicht in Österreich hergestellt werden, sondern ursprünglich aus Prägeanstalten aller Herren Länder (USA, Kanada, Australien, Großbritannien, Südafrika, Deutschland etc.) stammen. Der Silber-"Philharmoniker" ist nur eine von 24 an- und verkauften gebrauchten Münzen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Die Behauptung des FAÖ, die Beschwerdeführerin hätte die verfahrensgegenständlichen gebrauchten Silbermünzen zunächst von Österreich in ein Drittland exportiert, sie von dort nach Deutschland importiert, um sie von dort nach Österreich zurückzuführen, ist - noch höflich ausgedrückt - eine tendenziell abenteuerliche Konfabulation des FAÖ. Wie das FAÖ hierauf kommt und auf welches Beweissubstrat es sich stützt, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin exportierte keine Silbermünzen ins Drittlandsgebiet, um sie von dort nach Deutschland zu importieren und hernach nach Österreich zurückzuführen. Die gegenteilige Behauptung des FAÖ ist schon deshalb absurd, weil der Großteil der von der Beschwerdeführerin an- und verkauften gebrauchten Silbermünzen, wie oben erwähnt, gar nicht aus Österreich stammten.
Die Beschwerdeführerin (Einzelhändlerin) erwarb die verfahrensgegenständlichen gebrauchten Silbermünzen verschiedenster Provenienz von der deutschen ***4*** GmbH (Zwischenhändler), welche die Münzen ihrerseits im Rahmen größerer Chargen von internationalen Anbietern mit Sitz in den USA (Großhändler) ankaufte. Dieentsprechenden Transaktionen sind weder aufwändig noch kompliziert oder künstlich/konstruiert. So erfolgt der Handel mit nahezu allen Gütern dieser Erde.
Die ***4*** GmbH hat ihren Sitz in Deutschland, da praktisch der gesamte europäische Großhandel mit gebrauchten Sammlermünzen und Silberwaren über Frankfurt/Main abgewickelt wird. Ökonomisch sinnvoll können sich europäische Zwischenhändler wie die ***4*** GmbH mit den verfahrensgegenständlichen Gebrauchtmünzen praktisch nirgends anders eindecken. Ihre Präsenz in Deutschland hat daher handfeste wirtschaftliche Gründe.
Die ***4*** GmbH belieferte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Übrigen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern hauptsächlich Abnehmer in Deutschland, das den Zielmarkt der ***4*** GmbH darstellt. Von 308 im Jahr 2014 ausgestellten Rechnungen gingen 187 (= 62,1 %) an deutsche Firmen, 95 (= 31,6 %) an deutsche Privatpersonen und lediglich 18 (= 6,3 %) an die Beschwerdeführerin. Sie war und ist eine vollkommen normale, operative Handelsgesellschaft, die in Deutschland steuerlich erfasst, veranlagt und geprüft wird.
Umgekehrt hätte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen gebrauchten Münzen auch von 100 anderen deutschen Anbietern - wohlgemerkt in exakt der gleichen Weise differenzbesteuert (!) - erwerben können, sodass auch das Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der ***4*** GmbH bezüglich der hier strittigen Differenzbesteuerung offensichtlich völlig unerheblich ist.
Für die Beschwerdeführerin war der Ankauf von der ***4*** GmbH einfach wirtschaftlich sinnvoll, da ihr diese den besten Preis machte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Wirtschaftsgüter im Ausland billiger erworben werden können als im Inland, sodass einer Unternehmerin wie der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie diese einführt, insbesondere wenn die Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt. Unternehmer trifft keine Verpflichtung, sich zu schlechteren Konditionen im Inland mit Ware einzudecken. Es handelt sich aus diesem Grund auch hier um denkbar simple Transaktionen. Die Zahl österreichischer Unternehmen, die im EU-Ausland einkaufen, geht in die Zehntausende.
Vor diesem Hintergrund, kann dann aber evident keine Rede davon sein, fallkonkret läge "eine aufwändige Geschäftsabwicklung, die sich nur dadurch erklären lässt, dass die Silbermünzen der der Differenzbeteuerung zugänglich gemacht werden sollen" vor. Die vom FAÖ unsubstantiiert behaupteten Tatsachen, auf den diese Einschätzung fußt, liegen schlicht nicht vor, sodass sich schon aus diesem Grund jede weitere rechtliche Auseinandersetzung mit dem vom FAÖ erhobenen Missbrauchsvorwurf erübrigt. Eine iSd § 22 Abs 2 BAO in Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung (günstiger Ankauf gebrauchter Silbermünzen) unangemessen rechtliche Gestaltung (Ankauf in Deutschland), deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen, ist auf Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten nicht einmal in Ansätzen zu erkennen.
Bei jedem Ankauf der verfahrensgegenständlichen gebrauchten Silbermünzen, egal von welchem deutschen Händler auch immer, wäre es immer zur Differenzbesteuerung gekommen. Dieses vom FAÖ monierte steuerliche Ergebnis (Differenzbesteuerung) entspricht der Natur der hier In Rede stehenden Geschäfte mit Gebrauchtgegenständen/Sammlungsstücken und ist vom Gesetzgeber soweit ersichtlich exakt so beabsichtigt (§ 24 UStG iVm Art 24 Abs 2 UStG; § 25b dUStG; Art 312 ff MwStSyst-RL). Entgegen der Auffassung des FAÖ geschieht fallkonkret daher auch nichts, das den Zielen der genannten Bestimmungen (UStG, dUStG, MwStSyst-RL) zuwiderlaufen würde.
Weder hat noch musste die Beschwerdeführerin sohin tatsächliche oder juristische Verrenkungen unternehmen, um in den Genuss der Differenzbesteuerung zu gelangen oder diese zu erschleichen. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen (simpler Ankauf von gebrauchter Silbermünzen in Deutschland) zielten nicht darauf ab, einen Steuervorteil in Form der Differenzbesteuerung zu erlangen, sondern zogen diese - der Intention des Gesetzgebers entsprechend - einfach nach sich.
Wenn das FAÖ schließlich und endlich unter Verweis auf eine 2014 durchgeführte Internetrecherche einen ungerechtfertigten Steuervorteil auf Seiten der Beschwerdeführerin nachgewiesen zu haben glaubt, so ist dieses Ergebnis wohl mehr von einer vorgefassten Meinung und einer bestimmten Intention des FAÖ denn von handfesten Überlegungen getragen.
Einerseits handelt es sich bei den vom FAÖ für seine Argumentation herangezogenen Silber-,,Philharmonikern", wie schon mehrfach erwähnt, nur um eine von 24 verschiedenen (ausländischen) Münzen, die von der Beschwerdeführerin an- und verkauft wurden. Dementsprechend sind Silber-"Philharmoniker", wenn überhaupt, auch nur von untergeordneter Bedeutung für das Verfahren, während das FAÖ nach Kräften den unrichtigen Eindruck zu erwecken versucht, es ginge nur um Silber-,,Philharmoniker". Betrachtet man nämlich das gesamte verfahrensgegenständliche Münzportfolio der Beschwerdeführerin, so fällt der Missbrauchsvorwurf augenblicklich in sich zusammen, denn das FAÖ wird sich die Frage gefallen lassen müssen, wo denn der (zu Unrecht behauptete) ungerechtfertigte Steuervorteil bei den 23 anderen, ausländischen Silbermünzen gelegen ein soll.
Anderseits lässt das FAÖ unerwähnt, dass die von ihm bemühten Silber-"Philharmonikern" von der Münze Österreich selbst geprägt und anschließend vertrieben werden. Die Münze Österreich handelt sohin mit neuen Münzen. Die Beschwerdeführerin vertrieb demgegenüber ausschließlich gebrauchte Münzen. Die verfahrensgegenständlichen, 2014 an- und verkauften Münzen, zu denen neben 23 ausländischen Münzen auch Silber-"Philharmoniker" zählten, waren daher ausnahmslos schon im Umlauf, dh aus zweiter, dritter, vierter, fünfter usw Hand.
Dezent sei insofern auch darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen gebrauchten Münzen - insbesondere die Silber-"Philharmoniker" - auf irgendeiner vorgelagerten Stufe bereits einmal der Umsatzsteuerunterworfen wurden, was bei den von der Münze Österreich vertriebenen, selbst hergestellten, neuen Münzen gerade nicht der Fall gewesen sein kann.
Dass der Vertrieb neuer Münzen durch deren Produzenten (Münze Österreich) umsatzsteuerlich anders behandelt wird (Normalbesteuerung, 20 % Umsatzsteuer) als der Handel mit gebrauchten Sammlermünzen durch die Beschwerdeführerin (Differenzbesteuerung) ist der Natur des jeweiligen Geschäfts geschuldet und unmittelbarer Ausfluss des UStG. Um ein plakatives Vergleichsbild zu gebrauchen: Der Handel mit Neuwagen ist offenkundig etwas anderes als der Handel mit Gebrauchtwagen.
Weder hatte noch erzielte die Beschwerdeführerin daher fallkonkret einen ungerechtfertigten Steuervorteil gegenüber der Münze Österreich. Bei der Münze Österreich und der Beschwerdeführerin liegen schlicht vollkommen unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, die verschiedene umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen, wobei, wie schon erwähnt, beim von der Beschwerdeführerin betriebenen Handel mit Gebrauchtgegenständen/Sammlungsstücken der Eintritt der Differenzbesteuerung dem augenscheinlichen Willen des Gesetzgebers entspricht (§ 24 UStG iVm Art 24 Abs 2 UStG; § 25b dUStG; Art 312 ff MwStSyst-RL). Das FAÖ vergleicht daher- sprichwörtlich - Äpfel mit Birnen und gelangt zu einem Ergebnis, der steuerrechtlich mit mehr als nur einem Bein hinkt.
Auch die Vergleichsrechnung des FAÖ ist betriebswirtschaftlich geradezu hanebüchen. Das FAÖ stellt einfach den Verkaufspreis eines Silber-"Philharmonikers" bei der Beschwerdeführerin und bei der Münze Österreich gegenüber, und behauptet, die Unterschiedsbetrag (rund EUR 3) sei das Ergebnis der aus Sicht des FAÖ ungerechtfertigten Differenzbesteuerung. Das FAÖ lässt dabei aber essentielle Dinge außer Acht, die den Preisunterschied abseits der Differenzbesteuerung erklären, wie etwa, dass die Beschwerdeführerin mit gebrauchten Münzen handelt, die Münze Österreich hingegen mit selbst hergestellten neuen Münzen, die Beschwerdeführerin Anschaffungskosten hat, die Münze Österreich abweichende Herstellungskosten etc. Auch bleibt die Frage wieder völlig offen, wie ein Vergleich, der sich auf Silber-"Philharmoniker" verengt, den ungerechtfertigten Steuervorteil bei den 23 anderen, ausländischen Gebrauchtmünzen, die im Jahr 2014 an- und verkauft wurden, zeigen soll, die von der Münze Österreich gar nicht vertrieben werden. Die Antwort ist klar: Gar nicht.
Zusammengefasst wird durch das FAÖ daher in puncto Missbrauch - man muss es leider so hart sagen - wenn nicht direkte Desinformation so doch blanker Unsinn verbreitet. Wenn das FAÖ demgegenüber behauptet, "das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis wurde vom Finanzamt somit eindeutig und den Vorgaben des EuGH entsprechend nachgewiesen" so kann dies - salopp gesprochen - nur als frommes Wunschdenken bezeichnet werden. Es gibt im vorliegenden Fall evident keinen Missbrauch, weshalb dies bisher auch nie vorgebracht wurde. Es kann als gerichtsbekannt angesehen werden, dass das Standardvorgehen des FAÖ andernfalls darin besteht, präventiv, immer, sofort, bei erster Gelegenheit und laut "Missbrauch" zu rufen.
10. Zusammenfassung
Aus dem unter Punkt 1. bis Punkt 9. Gesagten folgt, dass dem Vorbringen des FAÖ insgesamt jedwede tatsächliche wie rechtliche Substanz fehlt. Die Beschwerdeführerin hält Ihre bisherigen Anträge daher aufrecht."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Differenzbesteuerung /Silbermünzen
Im Jahre 2014 lieferte die ***4*** GmbH gebrauchte Silbermünzen im Wert von 3,444.655,31 € differenzbesteuert an die Bf..
Die GmbH wurde 2014 in Deutschland gegründet, während die Bf. im Inland ein Einzelunternehmen betrieb und die von der GmbH im Streitjahr erworbenen Silbermünzen noch in diesem Jahr differenzbesteuert an Privatpersonen verkaufte.
Der Prüfungsbericht enthält keine Feststellungen, dass die Bf. in Hinblick auf die streitgegenständlichen Silbermünzen mit neuen Münzen handelte, ebenso wenig kommt darin zum Ausdruck, dass sie ausschließlich Wiener Philharmoniker verkauft hätte. Das Prüfungsergebnis steht somit nicht in Widerspruch zur schriftlichen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 07.06.2023, wonach die Bf. ausschließlich gebrauchte Münzen vertrieben hatte, und überdies ein Verkauf von gebrauchten Wiener Philharmonikern für das Beschwerdeverfahren von untergeordneter Bedeutung war.
Ob die gegenständlichen Silbermünzen Anlagemünzen oder Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert waren und als solche zu Recht sowohl im Gemeinschaftsgebiet an die Bf. als auch in weiterer Folge von ihr an Private im Inland differenzbesteuert verkauft wurden, wird nachfolgend dargelegt.
Erwiesen ist, dass die Geschäftsanteile an der ***4*** GmbH im Eigentum des Herrn ***4***, des Ehegatten der Bf. standen, der auch Geschäftsführer dieser GmbH war. Die GmbH tätigte nur differenzbesteuerte Umsätze. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30.12.2014 wurde mit Wirkung zum 31.12.2014 das Unternehmen der Bf. an Herrn ***4*** übertragen.
Die ***4*** GmbH hatte die an die Bf. gelieferten Silbermünzen zuvor von einem Großhändler aus dem Drittland (USA, Kanada, Schweiz) erworben. Der Wareneinkauf erfolgte über differenzbesteuerte Einkaufsrechnungen. Die bei der Einfuhr der Silbermünzen in Deutschland erhobene Einfuhrumsatzsteuer wurde von der ***4*** GmbH nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht.
Im Jahre 2014 belieferte die ***4*** GmbH nicht nur die Bf., sondern auch deutsche Unternehmen (62,1%) und deutsche Privatpersonen (31,6 %). Der prozentuelle Anteil der an die Bf. ausgestellten Rechnungen betrug demnach 6,3 %.
In Streit steht, ob der innergemeinschaftliche Erwerb der Silbermünzen durch die Bf. im Inland im Sinne des Art 24 Abs. 2 UStG 1994 nicht der Umsatzsteuer unterliegt, da auf die Lieferung der Silbermünzen von der deutschen GmbH an die Bf. im Sinne des Art 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist. Unter dieser Voraussetzung hätte die Bf. in weiterer Folge zu Recht die Waren differenzbesteuert an Privatpersonen verkauft.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG, und ob die Bf. einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern hätte müssen, da die Differenzbesteuerung in Deutschland unionsrechtswidrig zur Anwendung gelangte. Diesfalls wäre der Weiterverkauf der Silbermünzen an Private als differenzbesteuerter Umsatz im Sinne des § 24 UStG 1994 ausgeschlossen gewesen.
Vorsteuerkürzung
Die Bf. erhielt im Zeitraum August 2013 bis September 2013 Lieferungen von Edelmetallen (Silber und Platin) und machte die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 63.943,56 € als Vorsteuern geltend. Leistender war laut den besagten Rechnungen das Unternehmen ***1*** mit einem ausgewiesenen Unternehmenssitz in ***8*** ***7***. Im Zuge der Außenprüfung im Juli 2017 wurde vergeblich versucht, mit diesem Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Eine Begehung vor Ort hatte keine Hinweise auf ein bestehendes Unternehmen von ***1*** ergeben.
Aktenkundig war zudem eine schriftliche Auskunft der deutschen Finanzverwaltung, welche über Ersuchen der belangten Behörde bekanntgab, dass ***1*** die an die Bf. fakturierten streitgegenständlichen Waren tatsächlich von einem deutschen Lieferanten erhalten hatte.
Das Bundesfinanzgericht beurteilt auf Basis dieser Feststellungen und der vom Prüfer daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass ***1*** die Waren tatsächlich an die Bf. geliefert hatte, die materiellen Voraussetzungen einer Lieferung an die Bf. als erfüllt. Gegenteilige Ermittlungsergebnisse seitens der belangten Behörde liegen nicht vor.
Die alleinigen Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 11.04.2023, wonach die vorgenommene Vorsteuerkürzung mit dem Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis gerechtfertigt sei, belegen keineswegs konkrete objektive Umstände von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen bzw. eines Missbrauches, sodass sie ins Leere gehen.
Denn für das Vorliegen von Missbrauch bedarf es konkreter Sachverhaltsfeststellungen, damit der von der Finanzverwaltung unterstellte Vorgang nachvollziehbar ist, wobei die Missbrauchshandlung und die Missbrauchsabsicht von der Behörde nachzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 29.11.2006, 2003/13/0034, VwGH 29.11.1988, 88/14/0184). Solche Feststellungen finden sich mit keinem Wort im Prüfungsbericht aus dem Jahre 2017; die belangte Behörde hat im Gegenteil, eine Lieferung der gegenständlichen Waren an die Bf. unstrittig angenommen.
Zum erstmals in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2023 formulierten Missbrauchsvorwurf in Bezug auf den Einkauf der Silbermünzen, behauptete die belangte Behörde, dass die Bf. in Österreich erzeugte Silbermünzen, die sie durchaus auch in Österreich erwerben hätte können, zunächst in ein Drittland exportiert und anschließend nach Deutschland importiert hätte, um diese unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach deutschem Recht, das nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, nach Österreich zurückzuliefern und in Österreich unzulässigerweise differenzbesteuert weiterzuverkaufen.
Diese Ausführungen sind zum einen auf keine dem Prüfungsbericht entnehmbaren Ermittlungsergebnisse zurückzuführen, darüber hinaus hat die belangte Behörde diesbezügliche Nachforschungen während des Prüfungsverfahren auch nicht in Erwägung gezogen.
Zum anderen liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls ein Missbrauch vor, wenn eine abgabenrechtliche Begünstigung auf einem Weg erreicht wird, der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (VwGH 11.6.1983, 82/13/0239, VwGH 23.5.1990, 89/13/0272-0275).
Auch aus dieser Sicht fehlt den Ausführungen des Prüfungsberichtes die Grundlage für einen Missbrauch: Die GmbH in Deutschland nahm im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG in der mit 01.01.2014 gültigen Fassung und der dort festgelegten Voraussetzungen als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung für selbst importierte Sammlungen in Anspruch, die in Nr. 49 Buchstabe f und 54 der Anlage 2 zum dUStG angeführt waren. Darunter zählten unter anderem Münzen und Medaillen aus Edelmetallen aus den Positionen 7118 (Silbermünzen), wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt beträgt. Diese Voraussetzungen trafen, mangels konkreter gegenteiliger Ergebnisse, auf den Beschwerdefall zu, sodass daraus kein Missbrauch abgeleitet werden kann.
Ebenso ist auf Grundlage der unbestritten gebliebenen Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der Gegenäußerung vom 07.06.2023 der vorliegende Geschäftsablauf als weder ungewöhnlich noch als unangemessen zu beurteilen. Die Münze Österreich handelte mit neuen Münzen, die Bf. demgegenüber ausschließlich mit gebrauchten, sodass ein Vergleich dieser beiden Unternehmen, ohne weitergehende für einen Missbrauchsvorwurf geeignete objektive Anhaltspunkte, keineswegs darlegte, dass mit den fraglichen Umsätzen lediglich ein ungerechtfertigter Steuervorteil bezweckt wurde (vgl. EuGH vom 27. 10. 2011, C-504/10 , Tanoarch, ÖStZB 2013/269, RN 52, und EuGH 22. 12. 2010, C-103/09 , Weald Leasing, ÖStZB 2012/214).
Dazu kommt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von einer ungewöhnlichen oder unangemessenen rechtlichen Gestaltung dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreitet, den das Gesetz selbst vorzeichnet, mag auch die Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung sein. Der Steuerpflichtige verantwortet - mit anderen Worten - keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 22 BAO, wenn er lediglich eine Steuerbegünstigung auf dem vom Gesetz selbst hierfür vorgesehenen Weg in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 13.09.1988, 87/14/0128). Dies trifft auf den konkreten Fall zu, da für die deutsche GmbH die Voraussetzungen einer Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG vorlagen, und die Differenzbesteuerung von ihr auch angewendet wurde. Die vom Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis geschuldete Umsatzsteuer sowie die im Preis enthaltene Restmehrwertsteuer wurden zum Kostenfaktor, sodass aus Sicht des nationalen Rechts im Sinne des Art 24 Abs. 2 UStG 1994 der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland nicht der Umsatzsteuer unterlag. Das Bundesfinanzgericht nimmt aus diesen Gründen das Vorliegen eines ungerechtfertigten Steuervorteils nicht an.
Der Hinweis der belangten Behörde auf den Geschäftsablauf zwischen der Bf. und ihrem Ehegatten als Eigentümer der GmbH begründet für sich allein noch nicht eine Konstellation, die eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Missbrauchsthematik notwendig gemacht hätte. Dies deshalb, da sie beispielsweise auch nicht konkret festgestellt hat, dass die Bemessungsgrundlagen der differenzbesteuerten Umsätze oder die sonstigen Bedingungen der Umsatzbeziehung nicht wie unter Fremden gestaltet worden wären. (vgl. VwGH 24. 6. 2009, 2009/15/0104). Demzufolge ist es von Grund auf nicht erwiesen, dass mit der konkret gewählten Gestaltung der Geschäftsbeziehung von Missbrauch auszugehen war.
Darüber hinaus ist es unverhältnismäßig, der Bf. als Erwerberin der Silbermünzen die Prüfung des § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG auf eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit aufzuerlegen. Selbst im Fall der Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung, hätte sie diese im Rahmen der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen müssen und war demzufolge zu Recht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, wie im § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG geregelt, ausgegangen (vgl. BFH 23.04.2009, V R 52/07, EuGH 18.05.2017, "Litdana", C-624/15, Ruppe/Achatz, UStG5, § 24 Tz 14).
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht erachtet die getroffenen Feststellungen als erwiesen und stützt sich in Bezug auf den Ablauf des Ankaufes der Silbermünzen durch die ***4*** GmbH und den Weiterverkauf an die Bf. auf die Ausführungen im Prüfungsbericht vom 27.07.2017, insoweit sie mit den schriftlichen Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung übereinstimmen. Unbestritten blieb außerdem, dass die ***4*** GmbH 6,3 % der von ihr veräußerten Silbermünzen an die Bf. lieferte, der übrige Anteil ging an deutsche Unternehmen und Privatkunden (vgl. Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 10.01.2018 und vom 07.06.2023).
Mit dem Vorbringen und den bloßen Hinweisen auf das Vorliegen eines Missbrauchs ist die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2023, wie zu Punkt 1. bereits dargelegt, keineswegs der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Nachweispflicht nachgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
a. Umsatzsteuer 2014/Differenzbesteuerung:
§ 24 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung) gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
2. Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Differenzbesteuerung in besonderen Fällen
(2) Der Wiederverkäufer (Abs. 1 Z 1) kann erklären, daß er die Differenzbesteuerung auch bei der Lieferung folgender Gegenstände anwendet:
a) von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten;
b) vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände;
c) Kunstgegenstände, die nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c anzuwenden ist.
Art 24 UStG 1994 (BGBl I 2003/134) schränkt den Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ein. Die Differenzbesteuerung gem. § 24 UStG 1994 findet dann keine Anwendung, wenn der ausländische Lieferant beim Verkauf an den inländischen Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen hat.
Art 24 UStG 1994 regelt:
"(1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,
a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und 9.
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.
(3) Die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 Abs. 1) sind bei der Differenzbesteuerung (§ 24) ausgeschlossen.
Nach Art 311 (1) MwStSystRL gelten für die Zwecke dieses Kapitels unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgende Begriffsbestimmungen:
"Gebrauchtgegenstände" sind bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;
"Kunstgegenstände" sind die in Anhang IX Teil A genannten Gegenstände;
"Sammlungsstücke" sind die in Anhang IX Teil B genannten Gegenstände;
"Antiquitäten" sind die in Anhang IX Teil C genannten Gegenstände;
"steuerpflichtiger Wiederverkäufer" ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft, seinem Unternehmen zuordnet oder einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags für fremde Rechnung handelt;
"Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung" ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen;
"Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen" ist jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags übergibt.
(2) …………….
(3) …………………….
Die im Anhang IX Teil B genannten Gegenstände und Sammlungsstücke sind Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704 00 00); zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (KN-Code 9705 00 00).
Nach Art 314 MwSt-SystRL gilt die Differenzbesteuerung für die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft von einer der folgenden Personen geliefert werden:
a) von einem Nichtsteuerpflichtigen;
b) von einem anderen StPfl, sofern die Lieferungen des Gegenstands durch diesen anderen StPfl gem Art 136 von der Steuer befreit ist;
c) von einem anderen StPfl, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen StPfl die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gem Art 282-292 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt;
d) von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gem dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.
Nach Art 316 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Optionsrecht einzuräumen, die Differenzbesteuerung auch bei der Lieferung folgender (auch neuer) Gegenstände anzuwenden:
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die sie selbst eingeführt haben.
Die Einzelheiten der Ausübung dieser Option sind von den Mitgliedstaaten selbst festzulegen; sie muss aber in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gelten.
Das dUStG regelt in diesem Zusammenhang in § 25a Abs. 2 Z 1, dass der Wiederverkäufer spätestens bei der Abgabe der ersten Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt erklären kann, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2), die er selbst eingeführt hat, anwendet. Die Nummer 54 lit c der Anlage 2 nennt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar unter cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Zolltarifarisch werden hier die Positionen 7118, 970500 00 und 9706 00 00 angeführt.
Nach den Erläuterungen zum Zolltarif sind Geldmünzen oder Medaillen, deren Wert auf ihrem Alter oder ihrer Seltenheit beruht, als Einzelstücke oder in Sammlungen vorzufinden. Ein münzkundlicher Wert ist im Allgemeinen nur gegeben, wenn eine Einzelsendung von der gleichen Münze oder Medaille sehr wenige Stücke enthält, und beide offensichtlich für eine Sammlung bestimmt sind. Da die vorstehenden Abgrenzungsmerkmale der Erläuterungen zum Zolltarif den Erfordernissen der umsatzsteuerlichen Praxis nicht gerecht geworden wären, enthält die Nummer 54 der Anlage 2 des dUStG eine, wie oben angeführt, vom Zolltarif abweichende objektivierte Bestimmung des Begriffs "Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert" (Schwarz /Widmann/ Radeisen, USt Praxiskommentar, 213. Lfg, 5/2020, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Rz 814, 815).
Das dUStG sieht eine Möglichkeit der freiwilligen Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 2 vor, wenn unter anderem Sammlungsstücke (Nr. 49 Buchstabe f und Nr. 54 der Anlage 2 aus dem Drittland importiert wurden (s. Schwarz/Widmann/Radeisen, USt Praxiskommentar, 231. Lfg., 11/2022, § 25a Rz 69 ff). Diese Gegenstände werden auch im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 dUStG definiert.
Nach Schwarz/Widmann/Radeisen, USt Praxiskommentar, 189. Lfg., 11/2016, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz 791, kommt diese Steuerermäßigungsvorschrift betreffend Kunstgegenstände und Sammlungsstücken aus unionsrechtlichen Gründen mit Wirkung ab dem 01.01.2014 nur noch für die Einfuhr von Sammlungsstücken in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 dUStG iVm Nr. 54 der Anlage 2 des dUStG erfüllt sind. § 25a Abs. 2 dUStG in der für das Jahr 2014 anzuwendenden Fassung ermöglichte den Händlern für eingeführte Silbermünzen die Anwendung der Differenzbesteuerung. Im Rahmen dieser Besteuerung war folglich auf die Umsätze von Sammlungsstücken iSd Nr. 54 der Anlage 2 des dUStG stets der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
Unter diesen Bedingungen unterlagen die ohne Umsatzsteuer angekauften gebrauchten und importierten Silbermünzen der Differenzbesteuerung. Das in § 25a Abs. 2 Nr. 1 dUStG vorgesehene Wahlrecht ermöglichte es, die Differenzbesteuerung auf selbst eingeführte Sammlungsstücke anzuwenden, darunter Münzen im Sinne der Anlage 2 Nr. 54 lit c Doppelbuchstabe cc dUStG, deren Einfuhr dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Die Frage, ob vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung in Deutschland vorlagen, muss schon deshalb bejaht werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen des dt. UStG vom liefernden Unternehmen erfüllt worden sind. Damit steht auch fest, dass objektiv aus Sicht der deutschen umsatzsteuerlichen Rechtsvorschriften die Berechtigung zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der ***4*** GmbH bestanden hat.
Art 24 UStG 1994 regelt nun, inwieweit die Binnenmarktregelungen eine Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 ausschließt oder umgekehrt, dass aufgrund der Differenzbesteuerung verschiedene Binnenmarktregelungen nicht anzuwenden sind. Dadurch soll vermieden werden, dass es zu einer Doppelbelastung oder Nichtbelastung mit Umsatzsteuer aufgrund der Binnenmarktregelungen kommt.
Gemäß Art 24 Abs. 1 UStG kommt es im Beschwerdefall schon deshalb nicht zur Erwerbsbesteuerung im Inland, da der deutsche Lieferant beim Verkauf der Silbermünzen an die Bf. die echte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch genommen hat. Ein möglicher Einwand, dass der deutsche Lieferant trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Differenzbesteuerung angewendet hatte, ist aus Sicht des nationalen Rechts schon deshalb unzutreffend, da eine Differenzbesteuerung für eingeführte Silbermünzen dem § 25a Abs. 2 dUStG entsprochen hat und überdies nach den Feststellungen der Außenprüfung deshalb beim Import der Silberwaren kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Demnach lastete auf die Lieferung an die Bf. eine Restmehrwertsteuer, sodass in weiterer Folge durch die Anwendung der Differenzbesteuerung eine Doppelbesteuerung vermieden wurde.
Dass Silbermünzen, die unter die Tarifpost 7118 fallen, nicht als Sammlungsstücke gemäß Art 311 Abs. 1 MwStSystRl und Art 316 MwStSystRL genannt sind, mag auf eine nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie hinweisen.
Das Bundesfinanzgericht folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung der steuerlichen Vertretung, wonach Deutschland auf Grundlage des Art 316 Abs. 2 MwStSystRL (Ausübung der Option) festlegen hätte können, dass die Differenzbesteuerung auf Silbermünzen anzuwenden wäre, die unter die Position 7118 fielen. Nach Art 316 Abs. 2 MwStSystRL können sich die Einzelheiten der Ausübung der Option, die jedenfalls für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gelten müssen, nur auf die formale und nicht auf ihre inhaltliche Gestaltung beziehen. Zu Letzterem zählte beispielsweise, welche Waren mit welcher zolltarifarischen Einordnung als Sammlungsstücke zu werten wären.
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Normen und Schlagworte
- Art. 16 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
- Art. 24 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 272 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100525/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100525.2019
- Stammnummer
- 142628
- Gültig
- 19.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF