Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100525/2019
1. Rechtmäßige Anwendung der Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet führt zu keiner Erwerbsbesteuerung (Art 24 UStG 1994) 2. Versagung des Vorsteuerabzugs nur aus materiellen Gründen und nicht allein wegen Verletzung der Formvorschriften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100525/2019vom 19.09.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Anwendung der Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet gem. § 25a Abs. 2 Nr. 1 dUStG für den Verkauf von selbst aus dem Drittland importierten Silbermünzen nach nationalem Recht als rechtmäßig zu beurteilen, unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb für das beschwerdeführende Unternehmen gem. Art. 24 Abs. 2 UStG 1994 nicht der Umsatzsteuer.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Doblhoffgasse 9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 15. März 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21. August 2017 betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 und 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Umsatzsteuer(Gutschrift) wird für das Jahr 2013 in Höhe von -19.763,28 € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2014 in Höhe von 94.305,54 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb bis zum 31.12.2014 ein Einzelunternehmen im Bereich "Handel mit Gold- und Silberwaren".
Mit Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurde bei der Bf. am 27.07.2017 eine Betriebsprüfung abgeschlossen, welche unter anderem die Umsatzsteuer in den Jahren 2012 bis 2014 zum Gegenstand hatte.
Streitgegenständlich sind die Feststellungen in Tz 1 und Tz 2 des Prüfungsberichtes, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014.
Die belangte Behörde folgte in der Begründung zu den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 2013 und 2014 der Rechtsauffassung der Außenprüfung, die im Wesentlichen wie folgt zusammenzufassen war:
Zu Tz 1: Differenzbesteuerung - Silbermünzen
Die Bf. habe im Jahr 2014 Lieferungen von Silbermünzen im Wert von 3,444.655,31 € von der in Deutschland im Jahr 2014 neu gegründeten ***4*** GmbH (idF GmbH) erhalten. Es handelte sich hierbei um ein im Einflussbereich des Ehegatten der Bf. stehendes Unternehmen, dass laut Auskunft der steuerlichen Vertretung bzw. laut Auskunft des Ehegatten nur differenzbesteuerte Umsätze in Deutschland tätigte. Die gegenständlichen von der GmbH aus dem Drittland importierten Silbermünzen seien an die Bf. differenzbesteuert geliefert worden und in der Folge von ihr ebenfalls differenzbesteuert an Privatpersonen verkauft worden. Die GmbH hat die in Deutschland anfallenden EUSt-Beträge i.H.v. 7 % der jeweiligen Einstandspreise nicht als Vorsteuer geltend gemacht.
Es sei strittig gewesen, ob im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung eine Differenzbesteuerung von Silbermünzen überhaupt möglich gewesen wäre.
Der Prüfer folgte mit seiner rechtlichen Würdigung einer Stellungnahme des Fachbereiches für Umsatzsteuer im Bundesministerium für Finanzen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle deutsche Rechtslage die Anwendung der Differenzbesteuerung für diese Silbermünzen im Ausland unionsrechtswidrig gestatte. Aufgrund des Art 16 DVO (EU) 282/2011, könne der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands wahrnehmen. Unter anderem könne daraus abgeleitet werden, dass die österreichische Finanzverwaltung eigenständig beurteilen könne, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung in Deutschland vorgelegen haben. Daraus sei zu schließen, dass bei diesen Lieferungen die Differenzbesteuerung in Österreich unzulässig gewesen wäre, weil sie aus österreichischer und unionsrechtlicher Sicht auf die Eingangsumsätze nicht hätte angewendet werden dürfen. Es reiche nach Ansicht des Fachbereiches für Umsatzsteuer nicht aus, dass nach dem Wortlaut des Art 24 Abs. 2 UStG 1994 die Differenzbesteuerung tatsächlich angewendet wurde, sondern ihre Anwendung müsse auch im Ausland rechtlich zulässig gewesen sein. Die Lieferung der Silbermünzen hätte damit richtigerweise als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. Erwerb behandelt werden müssen.
Zu Tz. 2 Vorsteuerkürzung
Im Rechnungswesen der Bf. habe sich eine Eingangsrechnung eines Lieferanten, ***1***, ***2***, über die Lieferung von Edelmetallen (Silber und Platin) im Zeitraum August bis September 2013 befunden. Die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der Bf. als Vorsteuer geltend gemacht.
"Im Zuge einer durch eine Kontrollmitteilung des auch für diesen Fall zuständigen Finanzamts ausgelösten Außenprüfung bei ***1*** wurde für den Zeitraum Juli bis Oktober 2013, festgestellt, dass der auf besagten Rechnungen ausgewiesene Firmensitz in ***2***, tatsächlich niemals existent war. Bei der Begehung durch Organe der Finanzverwaltung war der Zugang zum Grundstück versperrt, Hinweise auf ein Unternehmen des ***1*** konnten nicht vorgefunden werden. Weder seiner steuerlichen Vertreter noch der Finanzverwaltung ist es gelungen, im Rahmen der Außenprüfung mit ***1*** Kontakt aufzunehmen. Da nicht überprüft werden konnte, ob die auf den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen von Silber und Platin tatsächlich erfolgt sind, wurde ***1*** die Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben.
Im Rahmen der Außenprüfung bei der Bf. wurde mittels Auskunftsersuchens an die deutsche Finanzverwaltung festgestellt, dass ***1*** die Waren von einem deutschen Lieferanten tatsächlich erhalten hat. Dass die Waren in der Folge an die Abgabepflichtige geliefert wurden, steht daher außer Streit. Von der Betriebsprüfung wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, da die vorliegenden von ***1*** ausgestellten Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 iVm § 12 UStG 1994 (Rechnungsadresse im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht aufrecht) entsprechen."
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 21. August 2017 den Umsatzsteuerbescheid 2013, in welchem Vorsteuern in Höhe von 63.943,56 € nicht anerkannt wurden.
Im Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde der Ankauf der Silbermünzen im Wert von 3,444.655,31 € als innergemeinschaftlicher Erwerb der Erwerbsbesteuerung unterzogen und in einem die Erwerbsteuer in Höhe von 688.931,06 € als Vorsteuer in Abzug gebracht.
Die Außenprüfung beurteilte die anschließende Lieferung als nicht differenzbesteuert, errechnete infolgedessen eine Bemessungsgrundlage für die an Privatpersonen zum Normalsteuersatz weiterverkauften Silbermünzen in Höhe von 2,870,546,09 € (3,444.655,31/1,2) und zählte diese zu den erklärten steuerbaren Umsätzen, sodass sich daraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 3,611.388,61 € ergeben hatte.
Nach mehrmaliger Verlängerung der Beschwerdefrist wurde am 15.03.2018 Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 erhoben und am 14.05.2018 fristgerecht die Begründung zur Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt. Infolge eines Wechsels der steuerlichen Vertretung wurde am 17.10.2018 ein ergänzendes Beschwerdevorbringen eingebracht.
Die Bf. sei mit ihrem damaligen Ehegatten von September 2008 bis Februar 2016 (also auch während der streitgegenständlichen Jahre) verheiratet gewesen. Der Ehegatte wäre ausgebildeter Vermögens- sowie Finanzberater und ursprünglich bei einer Bank tätig gewesen.
Während dieser Tätigkeit habe er sich mit dem Handel von Edelmetallen befasst und nach deren Beendigung verstärkt dem Unternehmen der Bf. gewidmet und wollte dessen Geschäftsumfang ausweiten, weshalb unter anderem weitere Filialen in größeren österreichischen Städten, auch im angrenzenden Ausland eröffnet und schließlich die ***4*** GmbH in Deutschland gegründet worden wäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH wäre Herr ***4*** gewesen.
Das Unternehmen der Bf. sei schließlich mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30. Dezember 2014 zum 31. Dezember 2014 von der Bf. an ihren damaligen Ehegatten übertragen worden. Die Bf. wäre bis zum Verkauf ihres Betriebes im Unternehmen tätig gewesen und danach ausgeschieden.
Die steuerliche Vertretung führte überdies zu Tz 1 und Tz 2 des Prüfungsberichtes in einem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 17.10.2018 im Wesentlichen wie folgt aus:
TZ 1: Zulässigkeit der Differenzbesteuerung in Deutschland und tatsächliche Differenzbesteuerung
Unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 UStG 1994 und Art 24 Abs. 2 UStG 1994 (idF UStG) vertritt die steuerliche Vertreter die Ansicht, dass die zentrale Anforderung für die Steuerfreistellung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Art 24 Abs. 2 UStG die tatsächliche Anwendung der Differenzbesteuerung im Ausland sei. Dies wäre im vorliegenden Fall unstrittig erfüllt worden, da die Bf. keine Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angenommen habe, zumal auf sämtliche Lieferungen die Differenzbesteuerung angewandt worden wäre.
Diese Vorgangsweise habe der deutschen Rechtslage entsprochen, wonach gem. § 25 Abs. 2 Z 1 dUStG der Wiederverkäufer spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären könne, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2), die er selbst eingeführt hat, anwende.
Laut Anlage 2 Nummer 54 Buchstabe c Unterbuchstabe cc zählten dazu auch Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt betrage (aus Positionen 7118, 97050000 und 97060000 des Zolltarifs).
Die hier gegenständlichen Silbermünzen erfüllten diese Anforderungen der Definition in Deutschland, auch wenn sie unter die Position 7118 des Zolltarifs fallen, die von der Mehrwertsteuerrichtlinie allenfalls nicht erfasst sei. Demnach könne in Deutschland nach deutschem Recht unbestrittenermaßen die Differenzbesteuerung angewendet werden.
Unionsrechtlich sieht Art 316 Abs. 1 lit. a MwStSyst-RL vor, dass die Mitgliedstaaten den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht einräumen, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anzuwenden, die sie selbst eingeführt haben. Nach Art 316 Abs. 2 MwStSyst-RL legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Ausübung der Option des Abs. 1 fest, die in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gelten muss.
Die steuerliche Vertretung folgte der Ansicht des bundesweiten Fachbereichs nicht, wonach der Art 311 Abs. 1 Z 3 MwStSystRL den Begriff "Sammlungsstücke" für das gesamte Kapitel 4 (und damit auch für Zwecke des Art 316 MwStSyst-RL) mit Verweis auf den Anhang IX Teil B definiere. Dabei wären im Sinne des Art 316 Abs. 1 lit a MwStSystRL die steuerpflichtigen Wiederverkäufer berechtigt, nur für Sammlungsstücke gem Anhang IX Teil B 2, unter anderem von münzkundlichem Wert (KN-Code 97050000 des Zolltarifs), nicht aber für Münzen der Position 7118 die Differenzbesteuerung anzuwenden, wenn sie sie selbst eingeführt hatten.
Unter Verweis auf EuGH Daiber, C- 200/84 und der Ansicht des deutschen BMF v. 5.8.2004, IV B 7-S 7220-46/04, RZ 172, sei nach Auffassung der steuerlichen Vertretung die Anführung der KN Code Nummer in Klammern durch den Richtliniengesetzgeber nur demonstrativer und nicht abschließender Natur. Danach erscheine es zum einen angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu Sammlungsstücken überzeugend, die Sammlungsstücke mit münzkundlichem Wert aus dem Begriff heraus auszulegen, um ein einheitliches für umsatzsteuerliche Zwecke abgeschlossenes Begriffsverständnis zu erhalten.
Ein solches demonstratives Verständnis ergebe sich zum anderen aus dem Umstand, dass sich etwaige Änderungen der Klassifizierungen für das Zollrecht nicht auf den Umfang der Differenzbesteuerung auswirken könnten. Sammlungsstücke mit münzkundlichem Wert könnten demzufolge aus mehreren Positionen des Zolltarifs (teilweise auch aus anderen als der KN-Code 9705 00 00) stammen. Notwendige Anforderung sei, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt betrage.
Damit werde eine sachgerechte Abgrenzung von Sammlungsstücken mit und Sammlungsstücken ohne münzkundlichem Wert herbeigeführt, und diese Abgrenzung sei auch mit der Definition im Anhang IX Teil B der MwStSyst-RL vereinbar.
Im Ergebnis habe Deutschland richtlinienkonform die Differenzbesteuerung auch für bestimmte Silbermünzen mit münzkundlichem Wert iSd Position 7118 angewendet.
Selbst wenn man sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen sollte und im Sinne der Rechtsauffassung des bundesweiten Fachbereiches davon ausginge, dass Deutschland die Differenzbesteuerung richtlinienwidrig angewendet habe, bliebe im vorliegenden Fall die Differenzbesteuerung bei der Bf. im Jahre 2014 aufgrund des Art 24 Abs. 2 UStG 1994 erhalten.
Würde aber das Unternehmen der Bf. in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müssen (iSd Art 1 UStG) wäre eine richtlinienwidrige Doppelbesteuerung die Folge. Könnte Österreich als Erwerbsstaat eigenständig entsprechend der MwStSystRL festlegen, dass alleine bei einer nach nationalem Recht und dem Unionsrecht gedeckten Anwendung der Differenzbesteuerung eine Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung, wie in Art 24 Abs. 2 UStG geregelt, zulässig gewesen wäre, laufe dies der grundlegenden Systematik der MwStSyst-RL, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, zuwider. Dabei ergebe der Wortlaut des Art 24 Abs. 2 UStG eindeutig, dass im Fall einer Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 24 UStG) im Ausland der innergemeinschaftliche Erwerb nicht der Umsatzsteuer unterliege, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber iSd Art 1 Abs. 2 UStG 1994 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet worden ist. Dem Wortlaut dieser Bestimmung könne nicht entnommen werden, dass es auf die rechtliche Zulässigkeit der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie ankomme. Es gebe für die Auffassung des bundesweiten Fachbereiches auch keine historischen, systematischen oder teleologischen Argumente. Eine richtlinienwidrige Rechtslage im Ausland wäre vielmehr im Rahmen einer Gesetzesänderung dort zu beheben und könnte etwa im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens angeregt werden.
Der EuGH hat im Urteil vom 18.05.2017, Litdana, C-624/15, im Fall einer unrichtigen Angabe der Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung und in Fällen, in denen nicht alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, die das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf einen Vorsteuerabzug eröffnen, wiederholt festgestellt: Das Recht auf Anwendung der Begünstigung oder der Befreiung darf einem Steuerpflichtigen nicht versagt werden, der im guten Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. EuGH 27.09.2007, Teleos C-409/04, EuGH 06-09.2012, Mecsek - Gabona, C-273/11).
Daraus sei für den Beschwerdefall ableitbar, dass einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben zur Differenzbesteuerung erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung nicht versagt werden könne, selbst wenn eine spätere Prüfung zeigte, dass die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenstände unionsrechtlich nicht angewendet werden hätte dürfen. Im vorliegenden Fall stünde außer Zweifel, dass keine Steuerhinterziehung vorgelegen wäre, weil die Anwendung deutschem Recht entsprochen habe und von den dortigen Behörden bestätigt worden wäre.
Die steuerliche Vertretung beantragte den Umsatzsteuerbescheid 2014 abzuändern und auf die Erlöse in Höhe von 3,444.655,31 € die Differenzbesteuerung anzuwenden.
Zu Tz 2: Vorsteuerkürzung
Auf Basis aktueller Rechtsprechung des VwGH wie auch des EuGH könne wegen der fehlenden Greifbarkeit von Herrn Bela ***1*** an der in den Rechnungen angegebenen Adresse kein Vorsteuerabzug versagt werden, da keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 vorliege.
§ 11 Abs. 1 Z 3 lit a UStG 1994 verlange nach besagter Rechtsprechung, dass der Lieferant unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar sei, sondern allein, dass die auf der Rechnung aufscheinende Gesellschaft mit der auf der Rechnung angeführten Anschrift Lieferantin gewesen wäre. Im konkreten Fall sei der leistende Unternehmer eindeutig identifizierbar, zudem sei auch unstrittig, dass die gegenständlichen Lieferungen tatsächlich erfolgt sind.
Außerdem wären im Sinne der Gutglaubensjudikatur des EuGH von der Bf. alle zumutbaren branchenüblichen Maßnahmen getroffen worden, um den Vorsteuerabzug zu kontrollieren: Einsichtnahme in das Firmenbuch, Überprüfung der UID, Aufsuchen des Lieferanten am 03. 09.2013, am 20.09.2013 von einem Mitarbeiter der Bf., ***5*** ***6***, Übernahme der Waren am Firmensitz von Bela ***1***. Ferner habe es keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der auf den Rechnungen angegebenen Firmenanschrift gegeben. Nach Auskunft des Vermieters, habe es an der relevanten Adresse einen Mietvertrag mit ***1*** gegeben und wären Mieten bezahlt worden.
Die belangte Behörde erließ am 07.12.2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie zu den Feststellungen der Außenprüfung in Tz 1 wie folgt ausführte:
"Die Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 24 Abs. 2 lit a UStG auf die von der Bf. eingeführten Silbermünzen (konkret: Wiener Philharmoniker in Silber) ist nach geltendem österreichischem Umsatzsteuerrecht nicht zulässig. Die Bf. argumentierte damit, dass laut Auskunft des Steuerberaters der deutschen ***4*** GmbH die Anwendung der Differenzbesteuerung auf diese Silbermünzen in Deutschland zulässig ist.
Im der Beschwerde beigelegten Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel vom 10.01.2018 wurde unter Berufung auf Art. 316 Abs. 2 MwStSys-RI die Rechtsauffassung vertreten, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz mit der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung für die Lieferung der Silbermünzen nicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe und die Differenzbesteuerung infolge dessen auch bei einer Lieferung nach Österreich anwendbar bliebe. Deutschland und Österreich interpretieren das Unionsrecht in Hinblick auf die Definition des Begriffs "Sammlungsstücke von ... münzkundlichem Wert" unter Tarifposition 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur sowie Anhang IX, Teil B Z 2 zu Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 nicht gleich. Als Sammlungsstücke werden nach der Judikatur des EuGH Gegenstände bezeichnet, die geeignet sind, in Sammlungen aufgenommen zu werden, dh Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels sind und einen hohen Wert haben (EuGH 10.10.1985, Rs 200/84 "Daiber", Slg 3363,; 10.10.1985, Rs 252/84 "Collector Guns", Slg 3387). Nach österreichischer Judikatur sind Sammlungsstücke Objekte, deren kultureller Wert den Gebrauchswert so wesentlich übersteigt, dass sie nach der Verkehrsauffassung nicht Zwecken des täglichen Lebens dienen, sondern regelmäßig mit anderen Gegenständen gleicher Art nach einem systematischen Zusammenhang aufbewahrt und gepflegt werden (VwGH 25.09.1975, 154/75, ÖStZB 247 = Slg 4892 F; 15.09.1979, 126/76, ÖStZB 1977, 39). Derartige Gegenstände sind begünstigt, auch wenn sie im konkreten Fall einer Sammlung nicht angehören, andere Gegenstände sind nur begünstigt, wenn sie im Einzelfall tatsächlich einer bestimmten Sammlung gewidmet sind (vgl. Ruppe/Achatz 4. Auflage, § 10 Anm 42 zu Sammlungsstücken iSd Nummer 45 der Anlage). Laut der Sachverhaltsdarstellung im Prüfbericht wurden die gegenständlichen Silbermünzen nicht zu diesen Zwecken gehandelt/erworben, sondern es handelt sich aus Sicht des österreichischen Umsatzsteuerrechts um Anlageobjekte, die nicht unter die Differenzbesteuerung fallen. Geldmünzen und Medaillen, die nicht als Sammlungen oder Sammlungsstücke von münzkundlichen Wert zu bezeichnen sind (z.B. größere Sendungen der gleichen Münze oder Medaillen) gehören zu Kapitel 71 der Kombinierten Nomenklatur, auch wenn sie für den allgemeinen Verkauf in besonderen Aufmachungen angeboten werden, für diese ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar. In Deutschland werde, anders als in Österreich, von einem münzkundlichen Wert bereits ausgegangen, "...wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze mehr als 250 von Hundert des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt". Die Praxis der deutschen Steuerverwaltung, bei einer größeren Abweichung vom Materialwert automatisch von einem münzkundlichen Wert auszugehen, lässt sich nicht aus dem Unionsrecht ableiten. Aus österreichischer Sicht liegt kein münzkundlicher Wert vor und wurden innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, da Art. 24 Abs. 2 UStG, nach dem innergemeinschaftliche Erwerbe bei differenzbesteuerten Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeschlossen sind wegen der (aus österreichischer und unionsrechtlicher Sicht) zu Unrecht erfolgten Differenzbesteuerung in Deutschland nicht zur Anwendung gelangt. Gemäß Art. 16 DVO (EU) 282/2011 kann der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahrnehmen. Im 17. Erwägungsgrund zur DVO wird hierzu erläutert, dass das Recht des Erwerbsmitgliedstaats zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze im Abgangsmitgliedstaat beeinträchtigt werden sollte. Die weiter unten vertretene Auffassung, dass die Kombinierte Nomenklatur für die Interpretation von umsatzsteuerlichen Belangen nur "zweifelhafte Bedeutung" habe wird seitens des Finanzamtes ebenfalls nicht geteilt, da in den Anhängen zur Mehrwertsteuersystemrichtline explizit auf die KN-Codes verwiesen wird. Das Gutachten und die Beschwerde nehmen zudem noch auf die Entscheidung in Sachen Litdana (18.05.2017, C-24/15) Bezug. Im Sachverhalt dieser Entscheidung stellte die litauische Steuerbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung bei der Litdana fest, dass bei einem Gebrauchtwagengeschäft der Lieferant entgegen den in der Rechnung festgehaltenen Angaben gegenüber dem Käufer die Differenzbesteuerung nicht angewendet hat. Aufgrund dessen forderte die Behörde die Litdana zur Entrichtung der Mehrwertsteuer auf, worauf diese den Instanzenzug bis zum EuGH verfolgte. Der EuGH gestand der Litdana die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung zu, da diese aufgrund der Rechnungsangaben im guten Glauben gehandelt und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung getroffen hatte. Aus dieser Entscheidung ist für den gegenständlichen Sachverhalt nichts zu gewinnen, da es nicht um eine unterschiedliche Interpretation des Unionsrechts in den zwei beteiligten Mitgliedstaaten ging, sondern um eine vom Lieferanten begangene Steuerhinterziehung. Der Hauptstreitpunkt war die Frage, ob einem gutgläubigen differenzbesteuerten Käufer bei vereinbarungswidriger Geltendmachung von Vorsteuern durch den Lieferanten im Versendestaat weiterhin der Vorteil der Differenzbesteuerung erhalten bleibt oder ob er wegen dem Verhalten seines Lieferanten die volle Umsatzsteuer abführen muss. Aus diesem Urteil lässt sich weder ableiten, dass ein Lieferant durch die rechtswidrige Anwendung der Differenzbesteuerung für den Käufer im Empfangsstaat das Recht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung schaffen kann, noch, dass eine unionsrechtswidrige steuerliche Vorgehensweise im Versendestaat den Empfangsstaat bindet.
TZ 2 Vorsteuerkürzung
Es ist aufgrund des Ortsaugenscheins an der Rechnungsadresse in ***8*** ***7*** davon auszugehen, dass der Rechnungsaussteller Bela ***1*** dort niemals einer Geschäftstätigkeit nachgegangen ist. Der Verweis auf die VwGH-Entscheidungen vom 26.11.2014, 2010/13/0185 und VwGH vom 23.12.2015, 2012/13/0007 ist verfehlt, die Ermittlungen der Finanzverwaltung zum Rechnungsaussteller ergaben, dass der Lieferant an der angeführten Adresse für umsatzsteuerrechtliche Zwecke niemals greifbar war. Im Rahmen der Ermittlungen gelang es auch nicht, Herrn ***1*** für eine Kontaktaufnahme zu lokalisieren. Eine ordnungsgemäße Rechnung gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Dazu gehört auch die Angabe der zutreffenden Anschrift des Rechnungsausstellers. Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus. Der gute Glaube vermag auch nach dem Gemeinschaftsrecht fehlende Rechnungsmerkmale nicht zu ersetzen. Da auf den Rechnungen des Bela ***1*** eine Adresse angegeben wurde, an der eine Geschäftstätigkeit nicht entfaltet wurde, ist der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu versagen, da sie nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG entsprechen."
In den ergänzenden Schreiben vom 14.02.2019 und vom 05.07.2021 brachte die steuerliche Vertretung im Wesentlichen vor:
Tz 1 Zulässigkeit der Differenzbesteuerung auf Silbermünzen:
Die steuerliche Vertretung führte in den genannten Schreiben zu ihren bisherigen Vorbringen weiters aus, dass die Bf., bevor sie mit der Differenzbesteuerung im Jahre 2014 begonnen habe, vom damals zuständigen Fachbereich die mündliche Auskunft erhalten habe, dass ein differenzbesteuerter Einkauf der relevanten Silbermünzen von Deutschland möglich sei, und der Verkauf in Österreich ebenfalls differenzbesteuert erfolgen könne.
Die steuerliche Vertretung regte an, für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Anwendung der Differenzbesteuerung in Deutschland hat, zur Vorabentscheidung gemäß § 267 AEUV vorzulegen.
Im Schreiben vom 05.07.2021 verwies die steuerliche Vertretung auf die bis zum 31.12.2015, somit auf das Streitjahr 2014, anzuwendende Rechtslage, wonach der ermäßigte Steuersatz und damit auch die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 gemäß den Ziffern 44 bis 46 der Anlage 1 auch für die Lieferung und die Einfuhr von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen galt, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts betrug. Erst mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I118/2015) sei diese Begünstigung aus unionsrechtlichen Gründen gestrichen worden.
Daraus ergeben sich nachstehende Konsequenzen:
Die beschwerdegegenständlichen Silbermünzen würden im Jahr 2014 von Gesetzes wegen als Sammlungsstücke (von münzkundlichem Wert) gelten, die der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zugänglich gewesen wären.
Auf diese Silbermünzen hätte daher im Jahre 2014 in Übereinstimmung mit der Gesetzes- und Erlasslage, die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zur Anwendung gebracht werden können, da es sich - ausweislich der steuerlichen Behandlung in Deutschland - um Münzen aus Edelmetallen handelte, bei denen die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts betragen habe.
Die in der Beschwerdevorentscheidung als Begründung angeführte Rechtslage hätte nur auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2015 angewendet werden dürfen.
Hinsichtlich des Jahres 2014 habe es zwischen Deutschland und Österreich keine Auslegungsunterschiede gegeben und wäre die Rechts- und Erlasslage nebst Verwaltungspraxis identisch gewesen. Sowohl nach § 24 UStG 1994 wie auch nach § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG könnten die hier angesprochenen Silbermünzen im Jahre 2014 differenzbesteuert werden.
Die Unionsrechtswidrigkeit des § 25a Abs. 2 Z 1 dUStG könne verneint werden, da im österreichischen Umsatzsteuerrecht in Bezug auf Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert bei Silbermünzen europarechtskonform keine Einschränkung auf Position 9705 des Zolltarifs vorgesehen sei und eine solche auch nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht abverlangt werden könnte, um europarechtskonform zu sein. Demnach begründe der Umstand, dass die hier angesprochenen Silbermünzen unter Position 7118 des Zolltarifs fallen mögen, insofern für sich allein sicher noch keinen Verstoß gegen die MwStSyst-Rl. Hingewiesen wurde auf Rz 1353 UStR, in welcher angeführt wurde, dass bis zum 31.12.2015 der begünstigte Steuersatz und damit die Differenzbesteuerung auch auf Münzen, die unter die Position 7118 fielen, angewendet werden könne.
Das Vorgehen der belangten Behörde sei daher
in Hinblick auf § 28 Abs. 42 Z 1 UStG 1994 unzulässig und eine eindeutige Verletzung des Art 18 Abs. 1 B-VG, sowie auch
auch in Ansehung von Rz 1353 ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
Tz 2 Vorsteuerabzug:
Auch wenn Bela ***1*** allenfalls später am Firmensitz nicht mehr erreichbar gewesen wäre, könne daraus nicht automatisch gefolgert werden, dass der Lieferant im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an der Rechnungsanschrift überhaupt nicht erreichbar gewesen wäre.
Die Bf. legte eine am 06.02.2019 handschriftlich unterzeichnete Eidesstattliche Erklärung von ***5*** ***6*** vor, wonach er als Angestellter der Bf. am 03.09.2013 und am 20.09.2013 Waren am Firmensitz von ***1*** übernommen habe. Zudem habe er im, wenn auch sehr eingeschränkten Geschäftsverkehr mit ***1*** niemals Zweifel gehabt, dass er nicht tatsächlich Lieferant der entsprechenden Waren gewesen wäre.
Daraus könne abgeleitet werden, dass die formellen Rechnungsanforderungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen würden, und unabhängig davon könne auf Basis der Gutglaubensjudikatur, weil die Bf. alle Maßnahmen getroffen habe, die von ihr erwartet werden konnten, um überzeugt zu sein, dass die einzelnen Abrechnungsmerkmale der Wirklichkeit entsprächen, kein Vorsteuerabzug versagt werden.
Die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen zweifelsfrei vor, die von der belangten Behörde monierten Rechnungsmängel (unrichtige Anschrift) würden sich fallkonkret als bloß unerhebliches Formgebrechen erweisen und als solche nicht ausreichen, der Bf. den Vorsteuerabzug zu versagen. Außerdem habe die Bf. den Vorsteuerabzug weder in betrügerischer noch in missbräuchlicher Weise geltend gemacht. Die steuerliche Vertretung führte dazu die aktuelle Rechtsprechung des EuGH, VwGH und BFG an. Diesbezüglich wird auf das ergänzende schriftliche Vorbringen vom 05.07.2021 verwiesen.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.04.2023 entgegnete die belangten Behörde den Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Wesentlichen:
Zur Differenzbesteuerung verwies die belangte Behörde auf ein Schreiben des deutschen Bundesministeriums für Finanzen vom 27.09.2022, GZ. III C2-S7246/19/10001:002, in welchem inzwischen von einer Unvereinbarkeit der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden mit dem deutschen Gesetz ausgegangen werde. In diesem Schreiben werde klargestellt, dass die Eigenschaft als "Sammlungsstück" unabdingbar für die Anwendung der Differenzbesteuerung sei. Unabhängig davon wäre nach Ansicht der belangten Behörde die im Streitfall angewandte Regelung jedenfalls nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Denn der Verweis in § 25a iVm Nr. 53 Anlage 2 dUStG auf Münzen und Medaillen aus Edelmetallen aus den Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00 der KN, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, fände keine Entsprechung in der MwStSystRL. Zweifelsfrei stünde die damalige deutsche Rechtspraxis insoweit nicht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Außerdem vertritt die belangte die Ansicht, dass mit Art 316 Abs. 2 MwStSystRL eine das Verfahren zur Anwendung der optionalen Differenzbesteuerung betreffende Anordnung geregelt wurde und diese Vorschrift keinesfalls als eine Ausdehnung des in Art 311 MwStSystRL vorgegebenen inhaltlichen Anwendungsbereiches interpretiert werden könne. Der Art 316 MwStSystRL gehört zu Kapitel 4 (Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten), demnach sei aus dessen systematischer Einordnung abzuleiten, dass er ebenfalls in den in Art 311 MwStSystRL vorgegebenen inhaltlichen Anwendungsbereich fiele.
Der im Gutachten vorgenommenen Auslegung des Art 316 Abs. 2 MwStSystRL könne auch deshalb nicht gefolgt werden, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine von der allgemeinen Regelung der MwStSystRL abweichende Sonderregelung, wie die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen eng auszulegen sei (vgl. EuGH 18.5.2017, C-624/15, "Litdana"). Daher könne Art 316 Abs. 2 MwStSystRL nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dieser Vorschrift ein über den Regelungsinhalt des Art 311 MwStSystRL bzw. des Anhangs IX Teil B hinausgehender Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung durch das dt. UStG gerechtfertigt werden soll.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Silbermünzen zu Sammlungszwecken gehandelt oder erworben worden wären, es sich bei diesen vielmehr um Anlageobjekte gehandelt habe, welche nicht unter die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 fielen.
Münzen, die im Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel seien, gehörten zur Tarifpostion 7118 KN, auch wenn sie für den allgemeinen Verkauf in besonderen Aufmachungen angeboten werden und dem Normalsteuersatz von 20% unterliegen. Daraus folge, dass einerseits Münzen der Tarifpostion 7118 nicht zur Tarifposition 9705 00 00 zählten, andererseits auf diese die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden könne, sondern eine Besteuerung nach den allgemeinen Besteuerungsvorschriften zum Normalsteuersatz erfolgen müsse.
Zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Anwendung der Differenzbesteuerung und zur Erwerbsbesteuerung im Inland hielt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme fest, dass eine Auslegung, wonach die Differenzbesteuerung durch - bewusst oder unbewusst - unzutreffende Anwendung letztlich legitimiert und einer korrekten Besteuerung der Boden entzogen würde, nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Grundsätzen, nach denen eine Bestimmung auch nach ihrem Sachzusammenhang sowie den damit verfolgten Zielsetzungen ausgelegt werden müsse. Auf Grund der insoweit eindeutigen unionsrechtlichen Regelung könne auf Gegenstände der Position 7118 KN oder Gegenstände, bei denen die Bemessungsgrundlage mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden.
Mit Verweis auf Art 16 DVO (EU) 282/2011 könne nach Auffassung der belangten Behörde die Erwerbsbesteuerung im Inland unabhängig von der Besteuerung im Abgangsstaat vorgenommen werden. Das Finanzamt sollte nicht an eine unzutreffende Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat gebunden sein. Zudem ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art 16 erster Unterabsatz DVO (EU) 282/2011, nach dem der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahrnimmt. Es sei nicht darauf abzustellen, ob die Besteuerung im Abgangsland der Waren rechtswidrig ist oder nicht.
Zur maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2014 tritt die belangte Behörde den Schlussfolgerungen in der Beschwerde entschieden entgegen, wonach in Österreich bis zum 31.12.2015 der ermäßigte Steuersatz und damit auch die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 gemäß den Ziffern 44 bis 46 der Anlage 1 auch für die Lieferung und die Einfuhr von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen gegolten habe, wenn die Bemessugnsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts betragen hat. Diese Schlussfolgerung finde keine Deckung im UStG 1994 und könne auf Grundlage dieser kein schützenswertes Vertrauen seitens der Bf. begründet werden.
Denn auf diese Gegenstände konnte - auch wenn zufolge § 10 Abs. 2 Z 1 lita zweiter Teilstrich UStG 1994 für Lieferungen und die Einfuhr dieser Gegenstände der ermäßigte Steuersatz möglich war, die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden, da weder § 24 Abs. 1 noch Abs. 2 UStG 1994 einen Hinweis auf die in § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich UStG 1994 genannten Gegenstände enthielten.
Der dem Urteil des EuGH in der Rs C-624/15, "Litdana" zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar, da es dort nicht um eine unterschiedliche Interpretation des Unionsrechts in den zwei beteiligten Mitgliedstaaten ginge, sondern um eine von einem Lieferanten begangene Steuerhinterziehung und um die Frage, ob einem gutgläubigen Käufer bei vereinbarungswidriger Geltendmachung von Vorsteuern durch den Lieferanten im Abgangsstaat der Liefergegenstände weiterhin der Vorteil der Differenzbesteuerung erhalten bliebe, oder ob er wegen des Verhaltens seines Lieferanten die USt nach den allgemeinen Besteuerungsvorschriften entrichten müsse. Die Bf. könne sich daher in Bezug auf die Anwendung einer Begünstigungsvorschrift nicht auf den guten Glauben stützen, da kein Fall einer Steuerhinterziehung vorliege.
Nachfolgende Ausführungen der belangten Behörde würden eine im Beschwerdefall missbräuchliche Praxis aufzeigen, die den in Tz 2 von der Außenprüfung festgestellten Vorsteuerausschluss begründet hätte:
"Demgegenüber liegt im gegenständlichen Fall, in dem in Österreich erzeugte Silbermünzen, die die Bf. durchaus auch in Österreich erwerben könnte, zunächst in ein Drittland exportiert, anschließend nach Deutschland importiert und von dort unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach deutschem Recht, das nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht, nach Österreich zurück geliefert werden, um in Österreich ebenfalls (unzulässigerweise) differenzbesteuert weiterverkauft zu werden, eine missbräuchliche Praxis vor. Hinzu kommt, dass die beiden beteiligten Unternehmen (das liefernde Unternehmen in Deutschland und das erwerbende Unternehmen in Österreich) in einem Naheverhältnis stehen, da der Ehemann der Bf., der zudem auch in dem von der Bf. geführten Unternehmen beschäftigt war, gleichzeitig der Geschäftsführer des liefernden Unternehmens in Deutschland war, und die gegenständlichen Münzen - mit wenigen Ausnahmen - nur von diesem deutschen Unternehmen erworben wurden. Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGHs, dass die Bekämpfung etwaiger Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuche ein Ziel ist, das von der MwSt-RL anerkannt und gefördert wird und dass nach dem für den Bereich der Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zwei Voraussetzungen vorliegen; zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich dieser Steuervorteil angestrebt wird (siehe auch EuGH 18.6.2020, Rs C-276/18, KrakVet Marek Batko sp.k., Rn 84 und 85 mHa das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 10. Juli 2019, Kursu zerrte, C-273/18, EU:C:2019:588, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beiden Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor: Wie oben dargestellt handelt es sich um eine aufwändige Geschäftsabwicklung, die sich nur dadurch erklären lässt, dass die Silbermünzen der Differenzbesteuerung zugänglich gemacht werden sollen, was zum einen bei einer Anschaffung in Österreich nicht möglich gewesen wäre und zum anderen mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Die Gewährung der Differenzbesteuerung im gegenständlichen Fall liefe daher dem in der MwSt-RL vorgesehenen Ziel, die Differenzbesteuerung auf diese Silbermünzen nicht anzuwenden, zuwider. Zudem ist anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen worden, dass mit den fraglichen Umsätzen ein Steuervorteil angestrebt wurde, welcher ohne die streitgegenständlichen Korrekturen des Finanzamts auch erreicht worden wäre. Die Höhe der zu niedrig entrichteten Umsatzsteuer auf Grund der zu Unrecht angewendeten Differenzbesteuerung und der unterlassenen Erwerbsbesteuerung wurde vom Finanzamt bereits mit € 574.109,218 ermittelt und ist Gegenstand dieses Verfahrens. Der durch diese Vorgangsweise erzielte Steuervorteil gegenüber einer ordnungsgemäßen Besteuerung durch Anwendung des Normalsteuersatzes kann außerdem auch durch folgende Auszüge auf Grund von Internetrecherchen, die im Jahr 2014 vorgenommen wurden, dokumentiert werden:
Die Silbermünze "Wiener Philharmoniker" wurde von der Bf. im Jahr 2014 zu einem Verkaufspreis von 17,70€ und mit dem Hinweis "Differenzbesteuert" angeboten.
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Dass die Bf. dadurch, dass sie diese Silbermünzen nur auf Grund der unzulässigen Differenzbesteuerung um etwas mehr als 3 € günstiger anbieten konnte als die Münze Österreich, und damit einen ungerechtfertigten Steuervorteil erzielt hat, wird dadurch ebenfalls dargetan.
Das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis wurde vom Finanzamt somit eindeutig- und den Vorgaben des EuGH entsprechend nachgewiesen. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die obigen Ausführungen das Vorbringen der Bf, gutgläubig gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar ist, kommt es beim Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis nicht (mehr) auf die Gutgläubigkeit der Steuerpflichtigen an".
[Grafik]
Dem entgegnete die steuerliche Vertretung der Bf. am 07.06.2023 wie folgt:
1. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsansicht im bisherigen Beschwerdeverfahren bereits umfassend dargestellt. Insoweit wird insbesondere auf die Bescheidbeschwerde vom 15. März 2018, die Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2018 sowie die ergänzenden Vorbringen vom 17. Oktober 2018, 14. Februar 2019 und 24. Juni 2021 nebst den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen verwiesen. Das gesamte bisherige Vorbringen wird vollinhaltlich aufrechterhalten und der Stellungnahme des FAÖ vom 11. April 2023 entgegengehalten. Sämtliche nachfolgenden Ausführungen treten nicht an die Stelle des bisherigen Vorbringens, sondern ergänzen dieses lediglich.
2. Vorbemerkungen zum Missbrauchsvorwurf des FAÖ
Das FAÖ versagte der Beschwerdeführerin im Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 21. Mai 2017 einen Vorsteuerabzug in der Höhe von EUR 63.943,56 aus Lieferungen von Edelmetallen durch den Unternehmer Bela ***1***, ***2***, ausschließlich wegen formeller Rechnungsmängel (Tz 2 des Prüfberichts vom 27. Juli 2017). Das FAÖ bringt in diesem Zusammenhang nunmehr erstmals vor, der Vorsteuerabzug sei "jedenfalls auch aufgrund des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis nicht zulässig". Es steht dem FAÖ zwar frei, jederzeit neues Rechtsvorbringen zu erstatten, doch stützt sich dieses neue Rechtsvorbringen im vorliegenden Fall auf neues, beweisbedürftiges Tatsachenvorbringen, das - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - mit den wirklichen Gegebenheiten nicht das Geringste zu tun hat. Der Missbrauchsvorwurf entbehrt daher schon aus diesem Grund jeder Grundlage (siehe hierzu noch im Detail Punkt 9.). Indem das FAÖ in diesem Stadium des Verfahrens zwecks nachträglicher Konstruktion einer missbräuchlichen Gestaltung (§ 22 BAO) unvermittelt neues, beweisbedürftiges (und unzutreffendes) Tatsachenvorbringen erstattet, hat es unzweifelhaft eklatant gegen seine Verfahrensförderungspflicht(§ 272 Abs. 2 BAO) verstoßen.
Das jetzige Vorbringen des FAÖ wäre im Geltungsbereich der durch das AbgÄG 2022 geschaffenen Rechtslage insgesamt als verspätet zurückzuweisen, und zwar gerade, weil im bisherigen Verfahren auf Basiseines unstrittigen Sachverhalts ausschließlich Rechtsfragen im Raum standen und sohin auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Daher geht auch die Erklärung des FAÖ ins Leere, die Behörde habe "von einer diesbezüglichen rechtlichen Argumentation" bisher abgesehen, weil man "von einem Vorsteuerausschluss bereits aufgrund der formellen Mängel" ausging. Der entscheidende Punkt ist hier schlicht nicht die rechtliche Argumentation, sondern das dieser Argumentation zugrundeliegende, neue (verspätete und unrichtige) Vorbringen im Tatsachenbereich (siehe hierzu im Detail wieder Punkt 9.).
Selbst bezogen auf das rein rechtliche Vorbringen handelt es sich zudem um eine offenkundige Schutzbehauptung des FAÖ. Die Rechtsprechung des EuGH, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass rein auf Grund formeller Rechnungsmängel unter Bedingungen wie im vorliegenden Fall der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden darf, stammt aus dem Jahr 2018, jene des BFG aus dem Jahr 2019 und jene des VwGH aus dem Jahr 2021. Dem FAÖ musste daher schon seit geraumer Zeit bewusst sein, dass mit seinem bisherigen Rechtsvorbringen (formelle Rechnungsmängel) nicht das Auslangen zu finden sein wird. Das FAÖ hatte daher alle Zeit der Welt, seine Argumentation rein rechtlich in Richtung Missbrauch (§ 22 BAO) zu ergänzen, war aber auch hiermit evident säumig.
Vor diesem Hintergrund ist die jetzt erstmalig behauptete "Missbräuchliche Praxis" in Wahrheit eine bodenlose Frechheit gegenüber der Beschwerdeführerin und dem BFG.
3. Zur(unveränderten) Rechtlage In Deutschland
Soweit das FAÖ zur Untermauerung seines Standpunkts auf das Schreiben des deutschen Bundesministeriums für Finanzen vom 27. September 2022, GZ: III C 2 - S7246/19/100001 :002 verweist, so ist aus diesem für das FAÖ nichts zu gewinnen, zeigt dieses Schreiben doch eindeutig, dass das deutsche Bundesministeriumfür Finanzen nach wie vor (zu Recht) davon ausgeht, dass Silbermünzen, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens bilden, in Deutschland der Differenzbesteuerung unterzogen werden können.
Mit deutlichen Worten: Das deutsche Bundesministerium für Finanzen hat sich jüngst mit der Besteuerung von Silbermünzen befasst, und kam dabei - konträr zum FAÖ - offenkundig nicht zu dem Schluss, dass die deutsche Differenzbesteuerung von unter die Kennziffer 7118 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Silbermünzen gegen EU-Recht verstoßen könnte. Die Rechtslage in Deutschland ist unverändert geblieben (vgl § 25a dUStG iVm Nr 54 lit c sublit cc der Anlage 2 zum dUStG). Dass das deutsche Bundesministerium für Finanzen nunmehr eine zusätzliche Prüfung verlangt, ob es sich tatsächlich um Sammlungsstücke handelt, ändert hieran nichts.
Soweit das FAÖ in Hinblick auf das Schreiben des deutschen Bundesministeriums für Finanzen vom 27. September 2022, GZ: III C 2 - S 7246/19/100001 :002, weiters behauptet, dass nunmehr zweifelfrei feststehe, dass "die damalige deutsche Praxis insoweit nicht im Einklang mit Unionrecht" stand, ist auf das Schreiben des deutschen Bundesministeriums für Finanzen vom 23. November 2022, GZ: III C 2 - S 7245/19/10001 :003, zu verweisen, welches vom FAÖ geflissentlich verschwiegen wird. Aus diesem erschließt sich nämlich zwanglos, dass das deutsche Bundesministerium für Finanzen auch diese Rechtansicht des FAÖ nicht teilt, da aus Sicht des deutschen Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken bestanden, die alte deutsche Verwaltungspraxis in Bezug auf Silbermünzen bis zum 31. Dezember 2022 fortzuführenund die Vergangenheit unangetastet zu lassen.
"Es wird ferner nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als "Sammlungsstücke" im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 geliefert hat und sie nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5. August 20045, BStBl I S. 638, zu Tz. 174 in der bis zum 26. September 2022 anzuwendenden Fassung angeführt waren."
Das gesamte diesbezügliche Vorbringen des FAÖ ist daher offenkundig unzutreffend und irreführend. Das deutsche Bundesministerium für Finanzen hat sich in puncto Differenzbesteuerung in seiner Rechtsmeinung dem Standpunkt des FAÖ keinen Deut angenähert.
4. Zur Eigenschaft der gegenständlichen Silbermünzen als "Sammlungsstück"
Seitens des FAÖ wird darauf hingewiesen, dass im Schreiben des deutschen Bundesministeriums für Finanzen vom 27. September 2022, GZ: IIIC 2S 7246/19/100001 :002 klargestellt worden sei, dass "die Eigenschaft als Sammlungsstück unabdingbar für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist".
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Normen und Schlagworte
- Art. 16 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
- Art. 24 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 272 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100525/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100525.2019
- Stammnummer
- 142628
- Gültig
- 19.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF