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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100306/2019

Zurechnung von Einkünften im Zusammenhang mit der Veranlagung einer Versicherungsprämie

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100306/2019vom 23.04.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Einkünfte aus der Veranlagung einer Lebensversicherungsprämie sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn der Vertrag kein ins Gewicht fallendes Risiko des Versicherers vorsieht und wenn die Chance auf Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen des Anlagestocks nur dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über die Beschwerde vom 23.4.2019 der Frau ***Bf1***, vertreten durch die KPMG Alpen Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide des Finanzamtes ***1*** FA vom 12.4.2019 betreffend Einkommensteuer 2013-2016 , gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 12.4.2019 und gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014-2016 vom 12.4.2019 zu Recht erkannt: 1.) ad Wiederaufnahme- und Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2013: Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013 wird aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird als gegenstandslos erklärt (§ 261 Abs 2 , § 307 Abs 3 BAO). 2.) ad Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2014-2016: Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.) ad Einkommensteuerbescheid 2017: Die Beschwerde wird abgewiesen. 4.) ad Anspruchszinsenbescheide 2014-2016: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist in Bezug auf Punkte 1 und 4 des Spruchs nicht zulässig, in Bezug auf die Punkte 2 und 3 des Spruchs zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 2013-2016 ergingen am 16.10.2014 betreffend Einkommensteuer 2013; 26.11.2015 betreffend Einkommensteuer 2014; 29.11.2016 betreffend Einkommensteuer 2015; 28.11.2017 betreffend Einkommensteuer 2016; Der bekämpfte Bescheid betreffend Einkommensteuer 2017 erging am 16.1.2019. Selbstanzeige der Beschwerdeführerin (Bf) und ihres Gatten vom 29.9.2018: Der Gatte der Beschwerdeführerin (Bf ) habe im Jahr 2013 den Konten- und Depotstand bei der ***2*** Bank Ltd, SUP (1 Mio €) , auf eine Er- und Ablebensversicherung bei der DEF PUE AG, FL PLZ1 EEN (VU) übertragen. Versicherungsnehmer (VN) und Bezugsberechtigte seien die Bf und deren Gatte. Der Gatte habe daraus zwischen 2015 und 2017 Entnahmen getätigt, die insgesamt 177.000 € betragen hätten (Später ergänzte die Bf, dass bis einschließlich 2019 242.000 € entnommen worden seien). Dies sei kein Zufluss i.S. von § 27 Abs 5 Z 3 EStG gewesen. Die Versicherung sei eine aufgeschobene Rentenversicherung. Das VU habe durch die Rentenzusage bereits bei Vertragsabschluss ein versicherungstechnisches Risiko in Form des Langlebigkeitsrisikos übernommen (RZ 6210b EStR). Die Rentenfaktoren (Sterbetafeln, anwendbarer Rechnungszinsfuß) seien i.S. der RZ 464 der LStR garantiert. Der Gatte der Bf habe keine Weisungsrechte in Bezug auf Veranlagungen im Deckungsstock des VU. Der Gatte der Bf und die Bf hätten nur das Recht, die Veranlagungsstrategie zu wählen ("riskant", oder "weniger riskant") und sie hätten das Recht, auf die Veranlagungsvariante "öffentlich begebene Investmentfonds" zu wechseln. Der Gatte der Bf habe sich einmal zu einem Strategiewechsel entschieden. Sämtliche Anlageentscheidungen zur Umsetzung der vom Gatten der Bf vorgegebenen Anlagestrategie seien dem VU und deren Vermögensverwaltern vorbehalten. Das in der Er- und Ablebensversicherung befindliche Kapitalvermögen sei weder der Bf noch deren Gatten zuzurechnen (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012; BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015, VwGH 31.3.2017, Ro 2016/13/0025). Der Gatte der Bf stellte seine und die Einkünfte der Bf dar, die sich ergeben würden, wenn diese Einkünfte seiner Frau (Bf) und ihm zuzurechnen wären (Selbstanzeige S. 9). (Selbstanzeige S. 12, 13). Zur Frage der Zurechnung der Einkünfte: Es komme darauf an, ob das Versicherungsunternehmen (VU) einem versicherungstechnischen Risiko unterliege und darauf, ob die Bf und ihr Gatte wesentliche Einflussrechte auf das Deckungsstockvermögen hätten (Selbstanzeige, S. 15). Das VU habe ein Langlebigkeitsrisiko i.S. von 6210b EStR (Polizze, allgemeine Versicherungsbedingungen) übernommen. Die Rentenfaktoren (Sterbetafeln, anwendbarer Rechnungszinsfuß) seien i S der LStR 464 garantiert (Selbstanzeige, S. 15). Das vertraglich vorgesehene Ändern der Risikoklasse, das Verlagern des Vermögens in einen anderen Investmentfonds sei zulässig; damit sei keine Einflussnahme auf das tägliche Veranlagungsgeschäft oder auf die einzelnen Investmententscheidungen im Fonds möglich (Selbstanzeige , S. 15,16 vgl. BFG 11.5.2016 RV/7103594/2015). Der zulässige Wechsel der Anlagestrategie sei unschädlich; daraus ergebe sich keine Beeinflussung des einzelnen Investments (BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015). Ein- und Zugriffsmöglichkeiten auf das Deckungsstockvermögen könnten niemals eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Deckungsstockvermögen und der Einkünfte aus dem Deckungsstockvermögen rechtfertigen . Eine Einflussmöglichkeit der VN auf die Auswahl des Vermögensverwalters oder der Depotbank bestünde nicht (Selbstanzeige S. 16). Die bisher erhaltenen Teilzahlungen von 177.000 € (die Bf aktualisierte diese Zahl später auf 242.000 €) entsprächen etwa 18% der Einmalprämie (Anm des Gerichtes: Die Einmalprämie habe lt. Versicherungspolizze 980.031,11 € betragen)(Selbstanzeige S. 16; Versicherungspolizze PolNrXX2). Die Bf legte vor: Versicherungspolizze PolNrXX2 PolNr der Lebensversicherung. Es handle sich lt. Polizze um eine anteils- bzw. fondsgebundene Versicherung gegen Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung, mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung. Die Vertreterin der Bf legte auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die dem abgeschlossenen Vertrag mit dem VU zu Grunde lagen, vor. Mit Schreiben vom 20.2.2014 erklärte das Versicherungsunternehmen (VU): Die nach dem Tod der versicherten Personen zu erbringende Todesfallsleistung werde nicht vor dem 1.1.2024 ausbezahlt werden. BP-Bericht vom 13.4.2019: Es seien u.a. Einkünfte der Jahre 2013-2016 offengelegt worden (Selbstanzeige 29.9.2018). Die Anerkennung der Abschirmwirkung eines Versicherungsvertrages hänge ab: -Von der Übernahme eines ausreichenden versicherungstechnischen Risikos durch den Versicherer -Von der Nicht-Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Kapitalanlagen im Deckungsstock des Versicherers an den Versicherungsnehmer. Die Zurechnung sei anhand der Dispositionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers zu beurteilen ( VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012). Ad ausländische Er- und Ablebensversicherung bei der DEF PUE AG , Liechtenstein 1.)Risikotragung: Es handle sich um eine fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherung gegen Einmalprämie. Die Versicherungsnehmerin (VN) , geb. tt.mm.1952, und Beschwerdeführerin (Bf) sowie deren Gatte, geb. tt.mm.1948, hätten zu Vertragsbeginn (2013) eine Einmalprämie geleistet, die Prämie nach Abzug der Kosten werde für einen vereinbarten Zeitraum von 30 Jahren (Aufschubdauer) von der Versicherung (VU) entsprechend dem von der VN und ihrem Gatten vorgegebenen Risikoprofil veranlagt . Das am Ende der Aufschubdauer (dh nach 30 Jahren) zur Verfügung stehende Kapital (Deckungsrückstellung) werde vom VU mittels des garantierten Rentenfaktors in eine lebenslange Rente umgewandelt. Die Versicherung trage das Langlebigkeitsrisiko. Der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn werde der 1.7.2043 sein, somit kurz vor ihrem 91. Geburtstag und kurz vor dem 95. Geburtstag ihres Gatten. Der von dem VU der Bf garantierte Rentenfaktor betrage 694,83 € pro Jahr und pro 10.000 € Vertragsguthaben für die Bf . Der vom VU dem Gatten garantierte Rentenfaktor betrage 806,60 € pro Jahr und pro 10.000 € Vertragsguthaben. Anstelle der Rentenzahlung könne ein Antrag auf Kapitalabfindung gestellt werden. Das erwartete Alter laut Lebenserwartungsrechner der Statistik Austria gem. Sterbetafel 2010/2012 betrage zum Stichtag 20.2.2014 für die Bf 85,57 Jahre und für deren Gatten 82,9 Jahre und liege weit unter der ermittelten Lebenserwartung unter Verwendung der Sterbetafel AVÖ2005R. Bei Rentenversicherungen sei es im Sinne des Versicherers, die Lebenserwartung in den Sterbetafeln der Versicherungsbranche sehr hoch anzusetzen. Dies werde vom Verein für Konsumenteninformation kritisiert. Auf Grund des hohen Alters der VN und ihres Gatten liege ein Langlebigkeitsrisiko des VU im Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginnes bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht vor. Es sei zum Rentenzahlungsbeginn (2043) mit der hohen Wahrscheinlichkeit des Todes der VN vor Erreichen des Wertes des Anlagestocks zu rechnen. Auf Grund des hohen Alters der VN im Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginnes sei die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer Kapitalabfindung weitaus höher als die der Rentenleistung. Das Vorliegen von Rentenfaktoren ohne Berücksichtigung des Alters bei Vertragsabschluss, das hohe Alter nach Ablauf der Aufschubdauer und die weit geringeren Lebenserwartungen lt Statistik Austria führten zur Annahme, dass das Risiko des VU vernachlässigbar sei. Im Ablebensfall nach Rentenbeginn entspreche die Todesfallleistung dem Zeitwert des Anlagestocks zu Rentenbeginn abzüglich bis zum Todeszeitpunkt bereits geleisteter garantierter Renten. Insoweit habe das VU kein Risiko. Zum Ablebensfall während der Aufschubdauer: Die Todesfallsleistung sei immer der Zeitwert des Anlagestocks. Ein Risiko des VU bestünde nicht (Anhang TZ 2 BP-Bericht, S. 3). Das Veranlagungsrisiko während der Aufschubdauer liege bei der VN. Eine Kapitalabfindung oder Todfallsleistung erfolge nur in Höhe des Wertes des Anlagestocks. Das Wertrisiko liege beim VN. Die VN (Bf) trage das volle Veranlagungsrisiko. Es gebe keine garantierte Erlebensleistung (Anhang TZ 2 BP-Bericht S. 4). Das VU leiste somit keinerlei nennenswerte Risikoabsicherung. Es erfülle somit nur eine Vermittlerrolle (Anhang TZ 2 BP-Bericht S. 4). 2.) wirtschaftliches Eigentum: Die Veranlagung erfolge in einem von der VN (Bf) ausgewählten Investmentfonds oder nach Maßgabe der von der VN (Bf) ausgewählten Anlagestrategie. Die Anlagenstrategie könne während der Vertragsdauer durch die VN auch geändert werden. Bei der Veranlagung in einen Investmentfonds könne die VN über Erwerb, Veräußerung oder Wiederveranlagung bestimmen. Die VN dürfe den Anlagenstock oder Teile davon umschichten. Diesfalls werde der Wert des Anlagenstock entsprechend der Festlegung der VN ganz oder teilweise auf die neu bestimmten Investmentfonds übertragen. Der Vertrag dürfe jederzeit während der Aufschubdauer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, frühestens aber nach einem Jahr, gekündigt werden. Es seien auch jederzeit vor dem vereinbarten Rentenzahlungstermin Teilauszahlungen möglich. 3.) Auf Grund dieser Feststellungen sah das Finanzamt keine Abschottungswirkung der Versicherung. Die Einkünfte aus dem veranlagten Vermögen seien der VN zuzurechnen. Soweit der BP-Bericht. Unter Zugrundelegung des BP-Berichtes ergingen die nachstehenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2013-2016 und - nach einer nicht bekämpften Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO- der Einkommensteuerbescheid 2017, jeweils vom 12.4.2019. Der neue Einkommensteuerbescheid 2013 ergab keine Nachforderung. Im Übrigen ergaben sich die folgenden Nachforderungen: 3.219 €…Einkommensteuer 2014 vom 12.4.2019 9.056 €…Einkommensteuer 2015 vom 12.4.2019 6.742 €…Einkommensteuer 2016 vom 12.4.2019 5.982 €…Einkommensteuer 2017 vom 12.4.2019 24.999 €…Summe der Nachforderungen 2014-2017 Ferner ergingen am 12.4.2019 auch die bekämpften Anspruchszinsenbescheide 2014-2016. Beschwerde vom 23.4.2019 gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide 2013-2016, gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014-2016: 1.)Risikoübernahme a.)Sterbetafel Die Annahmen der Statistik Austria gingen auf die Sterbetafel 2010/2012 zurück. Diese sei eine allgemeine Periodensterbetafel. Diese beschreibe die Sterblichkeitsverhältnisse für die gesamte in Österreich wohnhafte Bevölkerung. Diese Verhältnisse könnten nicht für die Beurteilung der Risikoübernahme in Bezug auf Rentenversicherungsverträge herangezogen werden. Diese Sterbetafel der Statistik Austria sei weniger realistisch als die Sterbetafel AVÖ 2005R, herausgegeben von der Aktuarvereinigung Österreichs. Die Lebenserwartung der Männer und Frauen steige alle 10 Jahre durchschnittlich um 2,5%. Diese steigende Lebenserwartung sei in der Sterbetafel der Statistik Austria 2010/2012 nicht berücksichtigt. Weiters werde in der Sterbetafel der Statistik Austria nicht berücksichtigt, dass die Sterblichkeit von Rentenversicherten geringer als die Sterblichkeit der Gesamtbevölkerung sei. Rentenversicherungsverträge würden eher von Gesunden abgeschlossen (erster Selektonseffekt). Privat Rentenversicherte hätten besseren Zugang zu medizinischer Betreuung und hätten daher eine höhere Lebenserwartung (zweiter Selektionseffekt). Die Versicherer müssten bei ihren Rentenzusagen die steigende Lebenserwartung und die oben erwähnten Selektionseffekte berücksichtigen. Die Lebenserwartung der versicherten Personen sei auf Grund der Sterbetafel AVÖ 2005R ermittelt worden. Diese sei eine Generationentafel, bei der die Sterblichkeit nicht nur vom Alter, sondern auch vom Geburtsjahr abhängig sei, sodass die künftige Sterblichkeitsentwicklung berücksichtigt werden könne. Die Finanzmarktaufsicht sehe die Sterbetafel AVÖ2005R als geeignete versicherungsmathematische Grundlage für die Rentenversicherung an. b.) Aufschubdauer Die mittlere Lebenserwartung der Versicherungsnehmer (VN) (= Bf und deren Gatte) habe lt. Sterbetafel AVÖ 2005R zum Versicherungsbeginn 1.7.2013 (damals sei die Bf 61 Jahre alt gewesen) rund 30 Jahre betragen. Ein Aufschub bis zur mittleren Lebenserwartung gemäß der Sterbetafel AVÖ 2005R sei, wenn man die Verwaltungspraxis in Deutschland heranziehe, zulässig. Der Vertrag sei auf zwei versicherte Personen auf "Letztversterbensbasis" abgeschlossen worden. Dies ergebe eine nochmals erhöhte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Rentenleistung durch mindestens eine versicherte Person. c.) Todesfallsleistung: Ein Mindesttodfallsrisiko des VU für den Fall des Ablebens während der Aufschubdauer sei nicht erforderlich. Es liege eine Rentenversicherung vor. Im Ablebensfall nach Rentenbeginn entspreche die Todesfallsleistung dem Zeitwert des Anlagenstockes zu Rentenbeginn abzüglich bis zum Todeszeitpunkt bereits geleisteter garantierter Renten (AVB 2.7.). Daraus resultiere ein zusätzliches Risiko für den Versicherer. Die Gesamtleistung der VU (Rente und Todesfallsleistung) liege selbst bei Ableben im ersten Jahr der Rentenphase über dem Wert des Anlagenstockes bei Rentenbeginn. d.) Option auf Kapitalabfindung Die Option auf Kapitalabfindung sei für die Qualifikation als Rentenversicherung unschädlich (UFSK vom 6.4.2006, RV/0325-K/02). Die Todesfallsleistung in der Rentenphase spreche gegen die Annahme, dass die versicherte Person am Ende der Aufschubdauer jedenfalls eine Präferenz für die Ausübung der Option auf Kapitalabfindung hätte. e.) Risikotragung - Zusammenfassung Die VU habe ein maßgebliches Langlebigkeitsrisiko übernommen. Die Sterbetafel AVÖ 2005R sei eine geeignete versicherungsmathematische Grundlage für die Ermittlung der maximalen Aufschubdauer und der garantierten Rentenfaktoren. 2.) Dispositionsbefugnisse der VN Das vertraglich vorgesehene Ändern der Risikoklasse durch die VN sei zulässig, ebenso die Veranlagung des Vermögens in einen anderen Investmentfonds. Damit sei aber keine Einflussnahme auf das tägliche Veranlagungsgeschäft möglich. Damit sei auch keine Einflussnahme auf die einzelnen Investmententscheidungen im Fonds möglich (BFG Wien 11.5.2016, RV/7103594/2015, bestätigt durch VwGH 31.3.2017, Ro 2016/13/0025). Ein- und Zugriffsmöglichkeiten auf das Deckungsstockvermögen könnten eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an die VN nicht rechtfertigen ( BFG Wien, 11.05.2016, RV/7103594/2015 , dazu VwGH vom 31.3.2017, Ro 2016/13/0025, Zurückweisung ; a.A. ​BFG Linz, 17.12.2014, RV/5100901/2012 , dazu VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012 ZfS 2016, 117 (124) mit Anmerkung Fraberger/Landauf mit dem Hinweis auf BFG Feldkirch vom 18.11.2015, RV/1100647/2015 ). Das in der Er- und Ablebensversicherung befindliche Kapitalvermögen sei weder der Bf noch deren Gatten zuzurechnen . Die Einflussnahme der VN auf konkrete Anlageentscheidungen sei nach den AVB (Pkt 8.2) ausgeschlossen. Bei Wahl einer Anlagestrategie erfolge die Verwaltung des Anlagestocks durch einen von der VU beauftragten Dritten, der sämtliche Anlageentscheidungen eigenverantwortlich treffe. Die VN habe kein Weisungsrecht betreffend Auswahl einer Depotbank oder Auswahl eines Vermögensverwalters. Die VN habe keinerlei Einflussrechte auf die Depotbank oder den Vermögensverwalter. Die VN könne über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder die Wiederanlage von Erlösen nicht bestimmen. Die Umschichtung von Investmentfonds gebe der VN keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des jeweiligen Fondsvermögens. Mit der Auswahl des Fonds entscheide sich die VN lediglich für eine Anlagestrategie. Da der VN keine Disposition auf konkrete Anlageentscheidungen zukäme, sei eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an die VN nicht zulässig. 3.) Wiederaufnahme: Die Wiederaufnahmebescheide führten ausländische Kapitaleinkünfte als neue Tatsachen an. Ausländische Kapitaleinkünfte lägen nur dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Versicherungsdeckungsstock steuerlich der Bf zuzurechnen wäre. Die VU trage ein erhebliches Langlebigkeitsrisiko. Die VN habe keine Eingriffsrechte auf die Vermögensverwaltung. Der Bf seien die im Versicherungsdeckungsstock erwirtschafteten Kapitalerträge nicht zuzurechnen. Daraus könne sich keine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2013-2016 ergeben. Die Wiederaufnahmebescheide seien rechtswidrig. Die Bf beantragte die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013-2016 und der Einkommensteuerbescheide 2013-2017. Die Bf beantragte die Entscheidung durch den Senat nach mündlicher Verhandlung. Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) des Finanzamtes vom 6.5.2019: Das Finanzamt zitierte § 27 Abs 5 Z 3 lit a EStG 1988. Die Bf (geb. tt.mm.1952) habe gemeinsam mit ihrem Gatten (geb. tt.mm.1948) mit der in Liechtenstein ansässigen DEF PUE AG einen Er- und Ablebensversicherungsvertrag, der als "anteils- bzw fondsgebundene Versicherung gegen Einmalprämie mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung, mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlungen bezeichnet worden sei. Versicherungsbeginn sei der 1.7.2013 gewesen, die Aufschubdauer hätte 30 Jahre betragen. Die Einkünfte aus den Kapitalanlagen, die den Deckungsstock dieser Lebensversicherung bildeten, seien der Bf und deren Gatten zugerechnet worden. Es bestünde kein ausreichendes versicherungstechnisches Risiko der VU, der VN kämen gewichtige Dispositionsmöglichkeiten zu. Mit E-Mail vom 4.5.2020 an die steuerliche Vertreterin wurde dieser vorgehalten: Der bereits zu Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor (siehe Polizze) dürfe nicht mit der ab Rentenbeginn garantierten Höhe der Renten verwechselt werden (Pkte A.1 a hh; B 4 des Mails vom 4.5.2020). Die Höhe der Todesfallleistung nach Beginn der Rentenzahlungen entspreche dem Zeitwert des Anlagestocks bei Rentenbeginn minus tatsächlich bezahlter Renten (Pkt A.2). Hiezu erklärte die Vertreterin mit Schreiben vom 30.6.2020, S. 2: Die Versicherungsnehmer hätten durch Wahl der Rente die Chance, über den Rentenbezug einen höheren Betrag als den Wert des Anlagestocks bei Rentenbeginn zu lukrieren (Langlebigkeitsrisiko des VU). Zudem sei auf Grund der Todesfallleistung in der Rentenphase ein Verlustrisiko ausgeschlossen. Die Todesfallleistung in der Rentenphase spreche gegen die Annahme, dass die Versicherungsnehmer am Ende der Aufschubdauer jedenfalls eine Präferenz für die Ausübung der Option auf Kapitalabfindung hätten (S. 2 des Schreibens vom 30.6.2020 der steuerlichen Vertreterin). Zudem sei der primäre Leistungsgegenstand eine Rente; eine Umqualifikation des Rentenversicherungsvertrages in einen Kapitalversicherungsvertrag dürfe nicht erfolgen, egal, welche Präferenz der Versicherungsnehmer habe (RV/0325-K/02; RV/2429-W/10). Auch spreche die aktuelle Kapitalmarktsituation mit negativen Renditen gegen eine generelle Präferenz für die Kapitalabfindung. Zur Höhe der Todesfallleistung widersprach der Vertreter ebenso (Schreiben vom 30.6.2020, S. 2 und 3). Zusätzlich zur ab Rentenbeginn garantierten Rente gebe es noch eine höhere, nicht garantierte Rente. In allen bisherigen Rentenfällen habe das VU zusätzlich zur garantierten Rente eine Beteiligung an Bewertungsreserven bezahlt. Dies sei eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers an den stillen Reserven der Kapitalanlagen des VU. Im Jahr 2018 habe der Unterschied zwischen der tatsächlich bezahlten und der ab Rentenbeginn garantierten Jahresrente 0,25 % des Anlagestocks (Anm. des BFG: bei 1,000.000 € Anlagestock: 2.500 € im Jahr) betragen. Die Vertreterin der Bf zitierte insoweit aus dem Geschäftsbericht 2018 der Muttergesellschaft des VU (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020, S. 2 und 3). Zur Frage, ob das VU im Falle der Rentenzahlung einen risikolosen Zinsgewinn haben könnte (Mail des BFG vom 4.5.2020, S. 8): Die steuerliche Vertreterin bestritt, dass es während der Rentenphase zu risikolosen Zinserträgen des VU kommen könne. Die Kapitalanlage müsse wegen der allzeit möglichen , zufällig eintretenden Pflicht zur Todesfallleistung jederzeit liquid sein. Der Kapitalmarkt ermögliche derzeit für sichere und "risikolose" Anlageformen keine positiven Renditen. Im Gegenteil, bei diesen Anlageformen seien die Renditen negativ. Eine Anlage mit einer über alle relevanten Laufzeiten positiven Rendite wäre derzeit nur bei Anlagen mit Ausfallrisiken möglich; so eine Anlage wäre jedoch nicht risikolos (Schreiben der Vertreterin vom 30.6.2020, S. 3, 4). Im Zeitraum bis zum Rentenbeginn gebe es viele Unsicherheiten (Optionsausübung, Kapitalmarktsituation beim Rentenbeginn mit negativen Renditen, Veränderung der Lebenserwartung). Von einem risikolosen Zinsgewinn für das VU könne keine Rede sein. Unter heutigen Kapitalmarktbedingungen , die bei Abschluss des Vertrages der Bf nicht vorhersehbar gewesen seien und auch für die Zukunft beim tatsächlichen Rentenbeginn nicht auszuschließen seien, würde das VU bei einer risikolosen Anlage in Staatsanleihen einen definitiven Verlust erleiden. Gerade bei negativen Kapitalmarktrenditen bei "sicheren" Anlagen werde ein finanzrationaler Versicherungsnehmer auf das Kapitalwahlrecht verzichten, wenn die Verrentung - selbst im ungünstigsten Fall- immer mindestens eine Nullrendite erzielt (Schreiben der Vertreterin vom 30.6.2020, S. 4, 5). Das BFG äußerte sich zum Langlebigkeitsrisiko unter Zugrundelegung der vertraglichen Bestimmungen aus seiner Sicht (Mail vom 4.5.2020, Pkt A.3). Dabei ging das BFG u.a. auf den bei Vertragsbeginn prognostizierten Rentenfaktor ein. Wäre die vom VU zu Vertragsbeginn geäußerte unverbindliche Prognose eines Rentenfaktors richtig, würde im Erlebensfall der Bf ab 1.7.2043 eine Rente mit dem prognostizierten Faktor von 1.026,37 € pro Jahr und pro 10.000 € Vertragsguthaben ausbezahlt werden. Diesfalls würden die Rentenzahlungen rechnerisch nach 9 Jahren und 9 Monaten (9,74 Jahre) den Wert des Anlagestocks erreichen. Das hieße auf Grund der jährlichen Zahlbarkeit der Renten, dass die ein Mal jährlich am 1. Juli erfolgten Rentenzahlungen ab dem 10. Jahr, dh ab 1.7.2053 den Wert des Anlagestocks, wie er bei Rentenbeginn bestanden habe, überschreiten würden. Die Bf wäre dann 101 Jahre alt. Der gesamte Anlagestock wäre zu diesem Zeitpunkt verbraucht, die Rentenzahlungen müssten aber weiterhin, allerdings nunmehr auf Kosten des VU geleistet werden. Dies sei das Langlebigkeitsrisiko des VU (S. 10 des Mails). Das BFG nahm auch zum Langlebigkeitsrisiko unter der Annahme, dass nur der zu Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor (694,83 € je 10.000 € Vertragsguthaben) zum Tragen käme, Stellung. Diesfalls werde der gesamte Anlagestock im Alter von 106 Jahren der Bf verbraucht sein (S. 9 des Mails). Die steuerliche Vertreterin erklärte, die tatsächliche Rente werden nicht notwendigerweise unter Anwendung des bei Vertragsabschluss garantierten Rentenfaktors berechnet werden. Bis jetzt seien die tatsächlich bezahlten Renten immer höher gewesen (Schreiben der Vertreterin vom 30.6.2020, 1. Seite). Zudem wurden der Bf in diesem E-Mail des BFG vom 4.5.2020 insbesondere die folgenden Unterlagen und Informationen abverlangt: -Sterbetafel AVÖ2005R (Pkt B 1 a dieses Mails) einschließlich der Tafel erster und zweiter Ordnung Die steuerliche Vertreterin entsprach diesem Verlangen (Schreiben der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020, Beilage) und legte auch den Artikel von Kainhofer/ Predota/ Schmock , Die neue österreichische Rententafel AVÖ 2005R, vor. Das BFG begehrte ferner : -Ermittlung der durchschnittlichen restlichen Lebenserwartung anhand dieser Sterbetafel (B 1 b des Mails des BFG vom 4.5.2020). Die steuerliche Vertreterin ermittelte ein durchschnittliches Sterbealter der Bf von 91 Jahren (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020, ad B 1 b, S. 5 - 8). Das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020 enthält auf S. 6-8 einen Auszug aus der Sterbetafel AVÖ 2005R vor, dem insbesondere die folgenden Aussagen entnommen werden können: Nach diesem Auszug aus dieser Sterbetafel des VU (S. 5-8 lt. Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020) betrage die Erlebenswahrscheinlichkeit px einer 61-jährigen Frau, das Alter von 100 Jahren zu erreichen, 15,63% (0,156293 lt Spalte px bei einem Alter von 100) . Dh, die Erlebenswahrscheinlichkeit l100/l61 = 156.293/1,000.000 = 0,156293. Nach diesem Auszug aus dieser Sterbetafel des VU (S. 5-8 lt. Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020) betrage die Erlebenswahrscheinlichkeit px einer 61-jährigen Frau, das Alter von 101 Jahren zu erreichen, 11,36% (0,113606 lt Spalte px bei einem Alter von 101) . Dh, die Erlebenswahrscheinlichkeit l101/l61 = 113.606/1,000.000 = 0,113606. Nach diesem Auszug aus dieser Sterbetafel des VU (S. 5-8 lt. Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020) betrage die Erlebenswahrscheinlichkeit px einer 61-jährigen Frau, das Alter von 102 Jahren zu erreichen, 7,92% (0,079246 lt Spalte px bei einem Alter von 102) . Dh, die Erlebenswahrscheinlichkeit l102/l61 = 79.246/1,000.000 = 0,079246. Nach diesem Auszug aus dieser Sterbetafel des VU (S. 5-8 lt. Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020) betrage die Erlebenswahrscheinlichkeit px einer 61-jährigen Frau, das Alter von 103 Jahren zu erreichen, 5,29% (0,052892 lt Spalte px bei einem Alter von 103) . Dh, die Erlebenswahrscheinlichkeit l 103/ l 61 = 52.892/1,000.000 = 0,052892. Nach diesem Auszug aus dieser Sterbetafel des VU (S. 5-8 lt. Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020) betrage die Erlebenswahrscheinlichkeit px einer 61-jährigen Frau, das Alter von 104 Jahren zu erreichen, 3,37% (0,033676 lt Spalte px bei einem Alter von 104) . Dh, die Erlebenswahrscheinlichkeit l 104/ l 61 = 33.676/1,000.000 = 0,033676. -Das BFG verlangte ferner den Nachweis, dass privat Rentenversicherte generell eine höhere Lebenserwartung als die Gesamtbevölkerung haben ( Pkt B 2). Insoweit verwies die Vertreterin der Bf auf die Ausführungen des Versicherungsunternehmens (VU) (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 30.6.2020, ad B 2). - Das BFG ersuchte ferner, die vertragsgegenständlichen "Hinweise und Informationen zur EIX TAE Austria" vorzulegen (Pkt B 3 des Mails vom 4.5. 2020). Nach diesen Hinweisen und Informationen sei eine Gewinnbeteiligung ausgeschlossen (S. 3/10, Pkt 4 der Hinweise). Rechtswahl - Es wurde die Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart (S. 7/10 der Hinweise) . - Das BFG ersuchte ferner, die Beilage 1 der Beschwerde vorzulegen (Pkt B 4 des Mails vom 4.5.2020). Die Vertreterin der Bf kam dieser Aufforderung nach und legte dieser Beilage zusammen mit dem Schreiben vom 30.6.2020 vor. Die Vertreterin der Bf wurde durch das BFG auch nach der Höhe der Entnahmen 2013-2020 gefragt (Pkt B 5 des Mails vom 4.5.2020). Die Vertreterin der Bf gab in der letzten Beilage zu ihrem Schreiben vom 30.6.2020 die gesamten Entnahmen der Jahre 2015-2019 mit 242.000 € bekannt. Die Prämienzahlung betrug 1,019.232,35, nach Abzug der herausgerechneten Versicherungssteuer (4% von 980.031,11 €) blieben 980.031,11 €. Mit Schreiben des BFG vom 6.5.2020 wurde das Versicherungsunternehmen (VU), mit dem die Bf und deren Gatte den gegenständlichen Vertrag geschlossen hatten, befragt: Das VU wurde nach Statistiken gefragt, die für eine höhere Lebenserwartung privat Rentenversicherter sprechen könnten. Das VU legte als Beilagen seiner Stellungnahme vom 29.6.2020 insoweit fünf Aufsätze vor (-Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung, "Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004R für Rentenversicherungen" 2018; -Artikel aus Aktuar Aktuell vom April 2017, S. 12 und 13: "DAV-Sterbetafeln, mit dem Alter richtig rechnen"; -Aufsatz von Kainhofer/Predota/Schmock aus dem Jahr 2006, Die neue österreichische Rententafel AVÖ 2005R; - Artikel aus der Zeitschrift "Demografische Forschung" , Nr. 4 aus 2006 von Scholz, Shkolnikov und Jdanov, Steigt die Lebenserwartung mit der Rentenhöhe? -Birg/Flöthmann, Langfristige Trends der demographischen Alterung in Deutschland, Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie 2002). Das VU erwähnte zwar noch einen 6. Aufsatz von T.Valkonen, "Die Vergrößerung der sozioökonomischen Unterschiede in der Erwachsenenmortalität durch Status und deren Ursachen". Diesen Artikel findet sich allerdings nicht in den Beilagen des Schreibens des VU vom 29.6.2020. Er wurde aber später (ca. Juli 2020) übermittelt. Der Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004R für Rentenversicherungen - Richtlinie vom 24.1. 2018 ist zu entnehmen: Periodentafeln gäben die Sterblichkeit für eine feste Beobachtungsperiode an. Periodentafeln bildeten den Trend einer Sterblichkeitsverbesserung nicht ab. In der Rentenversicherung seien allerdings Generationentafeln üblich. Diese enthielten die Sterblichkeit pro Geburtsjahrgang inklusive der zukünftig erwarteten Sterblichkeitsveränderung (S. 8). Es bestehe ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Sterblichkeit und der Höhe der versicherten Rente (S. 9, 83). Die Zahlen der GRV (gesetzliche Rentenversicherung Deutschland, vgl. S. 15) 1997/99 (S. 83) zeigten (S. 83): In der Altersgruppe der 75-79-Jährigen (türkise Kurve) liege die Sterbewahrscheinlichkeit (Frauen) (Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres zu sterben) im höchsten Einkommenssegment (Pension von "3.000 DM" und höher) bei ca 0,022 %. In der Personengruppe mit mittleren Einkommen (Pension von "2.200 DM" und höher) liege die Sterbewahrscheinlichkeit dieser Altersgruppe bei ca 0,0275%. Für Alter ab 90 Jahren lägen keine Bevölkerungsdaten vor, sodass man hier extrapolieren müsse (Herleitung DAV Sterbetafel 2004 R S. 14, 15). Die Aufschubdauer privater Renten beginne im Zeitraum 1995-2002 im Durchschnitt im Alter von 30-40 bei Frauen und Männern. Der Rentenbezug beginne im Durchschnitt im Alter von 60-70 Jahren bei Frauen und Männern (Herleitung DAV Sterbetafel 2004 R S. 13,14). Bezieher hoher Renten hätten eine niedrigere Sterblichkeit als Bezieher niedriger Renten (S. 16 mit dem Hinweis auf Anhang 8, S. 83). Angehörige der Beamtenschaft hätten eine wesentlich niedrigere Sterblichkeit als Angestellte (Angehörige der Angestelltenversicherung), die wiederum eine wesentlich niedrigere Sterblichkeit als Arbeiter (Angehörige der Arbeiterrentenversicherung) hätten (S. 82). In Zahlen ausgedrückt: im Alter zwischen 85 und 90 betrage die Sterblichkeit bei den beamtenversicherten Frauen durchschnittlich 80% (Mittelwert von ca 78%, ca 82%, ca 78%, ca 85% und ca 80%) der Sterblichkeit der allgemeinen Bevölkerung. Bei den angestelltenversicherten Frauen betrage die Sterblichkeit ca 88%, bei den Frauen, die eine Arbeiterrente bezögen , betrage die Sterblichkeit ca 106% (S. 82). Ab einem Alter von 65 überwiege das Datenmaterial zu laufenden Renten. Ca. 75 % des Datenmaterials zu laufenden Renten beziehe sich auf Alter ab 65 (S. 20). Das Sterblichkeitsniveau in der Aufschubzeit hänge in hohem Maße davon ab, ob beim Abschluss der Verträge eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wurde, oder nicht (S. 20). In der Schweiz lägen die Sterblichkeitsverbesserungen für 70-jährige Männer bei 1,33 % (Bevölkerung) pro Jahr und 2,41% (Rentenversicherte) pro Jahr. Diese Aussage beruht auf einer Schweizer Untersuchung aus dem Jahr 1998 (S. 36 mit dem Hinweis auf "SVV" und S. 57 mit der Worterklärung des Begriffes "SVV" und dem Hinweis auf eine Studie aus dem Jahr 1998). Sterblichkeitsverbesserungen für Versicherte seien höher als Sterblichkeitsverbesserungen für die Bevölkerung. Obere sozioökonomische Gruppen hätten höhere Sterblichkeitsverbesserungen als untere sozioökonomische Gruppen. Privat Rentenversicherte hätten höhere Sterblichkeitsverbesserungen zu erwarten als Personen, die zur allgemeinen Bevölkerung zählten(s. 36, 76). In Deutschland sei eine Herleitung des Trends aus Versicherungsdaten nicht möglich, da für die Untersuchungen zur Rentnersterblichkeit in der Privatversicherung Daten nur für einen 8 Jahre umfassenden Beobachtungszeitraum von 1995 bis 2002 zur Verfügung stünden. Die Kürze dieses Beobachtungszeitraumes sei für langfristige Trendprognosen nicht geeignet (S. 37, S. 76). Die Sterblichkeitsverbesserung für Lebensalter zwischen 65 und 98 betrage im Zeitraum 1986-2002 nach den Daten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) 1,58% (Frauen) . Die Sterblichkeitsverbesserung für Rentnerinnen der Angestelltenversicherung in den Lebensaltern zwischen 65 und 98 Jahren läge im Zeitraum 1986-2002 bei 1,72%, dh um 0,14% (Frauen) über den Sterblichkeitsverbesserungen für Rentnerinnen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Dies ergebe sich aus Daten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Angestelltenversicherung des Zeitraumes 1986-2002 (S. 37). Die Sterblichkeitsdaten der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ließen sich bis zum Alter von 98 Jahren auswerten (S. 37). Für das Alter von 95 ließen sich im Zeitraum 1986-2002 gleichermaßen bei Frauen und Männern Verbesserungen der Sterblichkeit von 1% beobachten (S. 37, 38). Sterblichkeitsverbesserungen für Alter ab 100 ließen sich aus japanischen Sterblichkeitsuntersuchungen begründen (S. 37, 38) . Die Abhandlung zitiert insoweit einen Beitrag zu einem Symposion aus dem Jahr 2002 (siehe die Erklärung des Begriffes "RSJ" auf S. 57) Die Sterblichkeitsverbesserungen im Alter von 100-104 Jahren betrügen 1973-1998 in Japan für Frauen 1,25% (S. 38,39) . Die Abhandlung zitiert aus japanischen Quellen der Jahre 1973 - 1998 (S. 39). Ab dem Alter von 99 Jahren für Frauen ergäben sich konstante jährliche Sterblichkeitsverbesserungen von 1 % (S. 39, vgl. S. 48, wo der Starttrend bei einem Prozent, der Zieltrend bei 0,75 % liege). Lt. Sterbetafel AVÖ 1996 R werde langfristig nicht von einem Anhalten der erheblichen Sterblichkeitsverbesserungen der letzten Jahre ausgegangen (S. 117). Die Ergebnisse einer Studie der Universität Bielefeld anlässlich der Rentenreform 2000 unterstütze die Annahme von in Zukunft fallenden Sterblichkeitsverbesserungen (S. 44; vgl. ähnlich die österr. Sterbetafel AVÖ 1996 R S. 117; vgl. ähnlich S. 118, 119 mit dem Hinweis auf internationale Trendreduktionen, wobei Österreich diesbezüglich ausschert, allerdings betreffend die Alter zwischen 60 und 89 und die Jahre 1960-1999). Die Annahme sinkender Trendentwicklungen sei allerdings mit großen Unsicherheiten behaftet (S. 118). Eine künftige Trenddämpfung in Deutschland lasse sich nicht mit Sicherheit vorhersagen (S. 119). Die Schätzung zukünftiger Sterblicheitsverbesserungen auf Basis von Vergangenheitsdaten sei unsicher (S. 44). Die jährliche Sterblichkeitsverbesserung für Frauen im Alter von 100 Jahren läge nach der DAV 2004 2. Ordnung (Starttrend) bei einem Prozent. Der Zieltrend liege bei 0,75 % (S. 48, 124,125). Größenordnungsmäßig gelte im Bereich der Alter von 100-120 dasselbe (S. 48): Die jährliche Sterblichkeitsverbesserung für Frauen im Alter von 100-120 Jahren läge nach der DAV 2004 2. Ordnung (Starttrend) bei einem Prozent. Der Zieltrend liege bei 0,75 % (S. 48, 124,125). Die restliche durchschnittliche Lebenserwartung einer 65-jährigen Frau im Jahr 2017 betrage nach der Sterbetafel DAV 2004 R F 2. Ordnung ca. 24 Jahre (durchschnittliches Sterbealter: 89). Die Annahmen der Universität Bielefeld lägen geringfügig niedriger (S. 132), wobei die Universität Bielefeld die Bevölkerungssterblichkeit betrachtet habe, während die Sterbetafel DAV 2004 die Versichertensterblichkeiten erfasst habe ( S. 130, 132). Die Zahlen für 65-jährige Männer lägen wesentlich niedriger (S. 131). Soweit die Angaben in der Abhandlung "Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen vom 24.1.2018" Dem Artikel "DAV- Sterbetafeln: Mit dem Alter richtig rechnen" in Aktuar Aktuell vom April 2017 , S. 12 und 13 (diese Zeitschrift wird von der deutschen Aktuarvereinigung herausgegeben) ist zu entnehmen: Vertragslaufzeiten privater Rentenversicherungen von 50 und mehr Jahren seien keine Seltenheit. Aktuare würden schon auf Grund des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sicherheitszuschlägen rechnen. Die Sterbetafeln der DAV beruhten u.a. auf Todesfallstatistiken der Versicherer, der Human Mortality Database und der Gerontology Research Group betreffend Personen über 100 Jahren. Die Periodentafeln gingen davon aus, dass ein 60-jähriger in 30 Jahren dieselbe Sterblichkeit habe wie ein heute 60-jähriger und dass sich die Lebenserwartung im Lauf der Zeit somit nicht verändere . Die Sterbewahrscheinlichkeit sinke seit den 1950-er Jahren um 2-3 % pro Jahr (S. 12). Zum einen schlössen in jüngeren Jahren zumeist diejenigen eine Rentenversicherung ab, die einen höheren Bildungsstand und ein höheres Einkommen hätten, was sich in der Regel positiv auf die Lebenserwartung auswirke. Zum anderen entschieden sich zu Beginn der Rentenphase vor allem die Personen für eine lebenslange Rentenzahlung statt einer Kapitalauszahlung, die sich subjektiv gesünder fühlten. Aus all dem folge: Die Inhaber von Rentenversicherungen würden deutlich älter werden als der Durchschnitt der Bevölkerung. Eine heute (April 2017) 65 -jährige Frau könne mit einer gesamten Lebenserwartung seit ihrer Geburt von durchschnittlich 91,6 Jahren rechnen (restliche Lebenserwartung: 26,6 Jahre) (S. 13). Sollte die tatsächliche Sterblichkeitsentwicklung günstiger sein als in den vorsichtigen Kalkulationsgrundlagen angenommen worden wäre, entstünden Risikoüberschüsse, die zugunsten der Versicherungsnehmer verwendet werden würden. Die Versicherungsnehmer müssten 90% aller Risikoüberschüsse erhalten. Die tatsächlichen Renten seien die Summe aus der garantierten Rente und der Überschussrente (S. 13). Soweit der Artikel von Aktuar Aktuell vom April 2017 "DAV- Sterbetafeln: Mit dem Alter richtig rechnen". Zum Artikel von Shkolnikov et. al. "Steigt die Lebenserwartung mit der Rentenhöhe?" in der Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für demografische Forschung "Demografische Forschung"von 2006: Mehr als 90 % der deutschen Männer über 65 Jahren bezögen eine gesetzliche Rente. Die Lebenserwartung sei am geringsten für Personen mit 32 bis 39 Rentenpunkten. Für Männer mit einer höheren Anzahl an Rentenentgeltpunkten steige die Lebenserwartung linear. Die fernere Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren und älter variiere je nach Höhe des Einkommens zwischen 14,6 und 19,1 Jahren (Unterschied: 30,82% von 14,6 beim Vergleich zwischen der niedrigsten und der höchsten Einkommensgruppe) (Shkolnikov et al, Demografische Forschung 2006 Nr. 4 mit dem Hinweis auf Abbildung 1). Dieser Abbildung 1 ist auch zu entnehmen, dass 65 - jährige Männer in Westdeutschland mit mittlerem Pensionseinkommen (48-54 Rentenentgeltpunkten) im Jahr 2006 eine fernere Lebenserwartung von 16,2-16,5 Jahren (16,35 Jahre im Mittel) hätten, während ihre Altersgenossen mit dem höchsten Pensionseinkommen eine fernere Lebenserwartung von 19,1 Jahren (um 2,75 Jahre höher, d.s. 16,82% von 16,35 Jahren beim Vergleich mit der mittleren und der höchsten Einkommensgruppe) hätten. Aus Abbildung 2 ergeben sich für Deutschland dieselben Zahlen (Shkolnikov et al., Demografische Forschung, 2006, Nr. 4, Abbildung 1 und 2). Zum Artikel von Kainhofer/Predota/Schmock: Die AVÖ 2005% stehe als Rententafel 1. Ordnung mit entsprechenden Sicherheitszuschlägen zur Kalkulation im Unternehmen und als Rententafel 2. Ordnung für die tatsächlich erwartete Sterblichkeit zur Verfügung (S. 2). Bei einer Periodentafel werde die über einen Zeitraum von wenigen Kalenderjahren gemittelte Sterblichkeit angegeben . Die im Laufe der Jahre zu beobachtende Reduktion der Sterblichkeit fände hiebei keine Berücksichtigung ( S. 2). Bei Generationensterbetafeln sei die Sterblichkeit nicht nur vom Alter, sondern auch vom Geburtsjahr abhängig, sodass die zukünftigen erwarteten Änderungen bereits berücksichtigt werden können. Ein 70-jähriger Mann mit Geburtsjahr 1940 könne also eine andere Sterblichkeit haben als ein 70-jähriger Mann, der 1960 geboren sei, weil dem später Geborenen der medizinische Fortschritt aus den Jahren 2010-2030 zugutekommen werde. Die Periodentafeln seien für die Kalkulation von Rentenversicherungen ungeeignet (S. 2, 3). Wegen des geringen Versichertenbestandes in Österreich seien die Tafeln der deutschen und Schweizer Aktuarvereinigungen sowie die Daten der Sterblichkeit der Gesamtbevölkerung (Sterbetafeln der Statistik Austria) zur Herleitung herangezogen worden (Kainhofer/Predota/Schmock, AVÖ2005 R, S. 3). Eine Vorhersage der Sterblichkeit geschehe typischerweise auf Grund der Daten der Vergangenheit unter der Annahme, dass die Entwicklung in jüngerer Vergangenheit der Entwicklung in naher Zukunft entspreche (Kainhofer/Predota/Schmock, AVÖ2005 R, S. 3). In den letzten Jahren sei eine stärkere Zunahme des Trends für hohe Alter erkennbar (Kainhofer/Predota/Schmock, AVÖ2005 R, S. 4). Die Sterblichkeit von Rentenversicherten unterscheide sich von der Sterblichkeit der Gesamtbevölkerung deutlich. Es schließe eher eine gesunde Person einen Rentenversicherungsvertrag ab als eine kranke Person. Zudem seien privat Rentenversicherte zumeist aus den oberen Bevölkerungsschichten, die eine höhere Lebenserwartung und auch leichteren Zugang zu einer teuren medizinischen Versorgung hätten (Kainhofer/Predota/Schmock, AVÖ2005 R, S. 4). Ad Rentenzahlung oder Kapitaloption: Versicherungsnehmer, die nicht mehr mit einer allzu langen Lebensdauer rechnen, oder solche, die bereits erkrankt seien, würden eher die Kapitaloption ausüben (Kainhofer/Predota/Schmock, AVÖ2005 R, S. 5). Es gibt für jede Generation eine eigene Rententafel . Alle versicherungsmathematischen Werte hängen nicht nur vom Alter, sondern auch vom Geburtsjahr ab (S. 6). Es gebe eine Tafel erster Ordnung für die Prämien- und Reservenkalkulation, als auch eine Tafel zweiter Ordnung mit den tatsächlich erwarteten Sterblichkeiten (S. 6). Soweit der Artikel von Kainhofer / Predota / Schmock. Zum Artikel von Birg / Flöthmann, Langfristige Trends der demographischen Alterung in Deutschland", Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, 2002, 387: Ein Rückgang der Zahl älterer Menschen ab Mitte des 21. Jahrhunderts, wenn die geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge verstorben seien, könne die demographische Alterung (Zunahme des Durchschnittsalters) ….nicht aufhalten (S. 387). Durch die Einwanderungsüberschüsse vieler Industrieländer , insbesondere Deutschlands, ändere sich die Altersstruktur zunächst in Richtung einer Verjüngung, weil die überwiegende Zahl der Zugewanderten auf die Altersgruppe der 25-bis 35-jährigen entfalle (S.389). Der Geburtenboom nach dem Ende des zweiten Weltkrieges, der starke Geburtenrückgang Ende der Sechziger Jahre….seien historische Ereignisse, die die Bevölkerungsstruktur Deutschlands und die Dynamik der demographischen Alterung in den nächsten Jahrzehnten maßgeblich bestimmen würden (S. 390, 391). Der Geburtenrückgang Ende der Sechziger Jahre und die dann auf niedrigem Niveau verbleibende Geburtenzahl von rund 1,4 Lebendgeborenen pro Frau führten zunächst zu einem Rückgang bei der 20- unter 60-jährigen Bevölkerung (S. 392). Die zukünftige Entwicklung der Zahl älterer Menschen …würde einerseits von der aktuellen Bevölkerungsstruktur, hier insbesondere von den geburtenstarken Jahrgängen, und andererseits von der weiteren Entwicklung der Lebenserwartung bestimmt (S. 392). Solange …ein weiterer Anstieg der ferneren Lebenserwartung im höheren Alter zu verzeichnen sei, werde sich die Zahl der älteren Menschen besonders stark erhöhen. Aber auch im Fall einer konstanten Lebenserwartung werde sich die demographische Alterung allein aufgrund des genannten Altersstruktureffekts weiter intensivieren. Die Verdopplung des Altenquotienten (Anzahl der über 60jährigen verglichen mit 100 Menschen im Alter von 20-60) bis …2030 werde zwar zunächst relativ unabhhängig vom weiteren Verlauf der Lebenserwartung erfolgen. Aber in den folgenden beiden Jahrzehnten bis 2050 werde sich der Anstieg der Lebenserwartung deutlich auswirken. Danach konsolidiere sich die Entwicklung des Altenquotienten auf dem dann erreichten hohen Niveau (S. 393). Obwohl die geburtenstarken Jahrgänge in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts verstorben sein werden, sei in diesem Zeitraum kein Rückgang der Alterung zu erwarten (S. 393). Seit Anfang der Siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts verzeichne Deutschland ausschließlich Geburtendefizite, sodass die Bevölkerungsanzahl ohne diese Wanderungsgewinne bereits seit längerem zurückgegangen wäre. Während der 80er und 90er Jahre seien die Geburtendefizite in Deutschland durch erhebliche Wanderungsgewinne teilweise ausgeglichen oder sogar überkompensiert worden. Durch den migrationsbedingten Zuwachs an meist jungen Menschen sei aber nicht nur die Bevölkerungszahl relativ konstant gehalten, sondern auch die demographische Alterung zumindest vorübergehend abgeschwächt worden (S. 393). Werde die Lebenserwartung als Maß für die demographische Alterung verwendet, bezögen sich die entsprechenden Daten meist auf ein bestimmtes Kalenderjahr, nicht auf bestimmte Kohorten (Geburtsjahrgänge). Die vom Statistischen Bundesamt in den Sterbetafeln veröffentlichte Lebenserwartung für die verschiedenen Kalenderjahre sei eine Art Durchschnitt für die in dem betreffenden Jahr gleichzeitig lebenden rund 110 Kohorten. So lasse sich z.B. die Aussage, dass die Lebenserwartung der Frauen in Deutschland im Jahr 1999 80,6 Jahre betrage, als Lebenserwartung interpretieren, die für eine fiktive Durchschnitts-, oder Querschnittskohorte gelte, die sich aus den im Jahr 1999 gleichzeitig lebenden 110 Frauenjahrgängen zusammensetze. Diese Art der Berechnung werde als Querschnittsanalyse bezeichnet, wobei sich der Begriff Querschnitt auf die 110 gleichzeitig lebenden Jahrgänge beziehe. Bei einer im Zeitablauf tendenziell sinkenden Mortalität sei die Lebenserwartung für die jüngeren Kohorten innerhalb der fiktiven Durchschnittskohorte höher als 80,6 Jahre, für die älteren niedriger (S. 395). Aussagen über die von Kohorte zu Kohorte variierende demographische Alterung setzten Längsschnitt- oder Kohortenanalysen der Mortalität und Lebenserwartung und entsprechendene Prognosen voraus. Berechne man die demographische Alterung auf der Basis der Längsschnitt-analyse der Lebenserwartung, träten zwei wichtige Sachverhalte deutlich hervor: 1.Der prozentuale Zuwachs der ferneren Lebenserwartung in einem bestimmten Alter sei für Menschen, die bereits ein hohes Lebensalter erreicht hätten, besonders groß. 2. Die demographische Alterung, gemessen am Anstieg der Zahl der Hochbetagten, in den Bevölkerungsvorausberechnungen des statistischen Bundesamtes im Vergleich z.B. zu den Ergebnissen der Verfasser Birg / Flöthmann sei niedriger. Der Unterschied beruhe darauf, dass die Lebenserwartungsprognosen des statistischen Bundesamtes auf der Querschnittsanalyse aufbauten, mit der der Zuwachs der ferneren Lebenserwartung tendenziell niedriger vorausgeschätzt werde als mit der Längsschnitt-Analyse (S. 395). Methodische Unterschiede seien auch bei einer Differenzierung der demografischen Alterung nach Bevölkerungsgruppen ….von großer Bedeutung: so seien beträchtliche Sterblichkeitsunterschiede nach Berufen nachgewiesen, auch nach dem Familienstand . Neuere Untersuchungen ließen vermuten, dass die sozioökonomischen Unterschiede der Lebenserwartung bisher generell unterschätzt worden seien (S. 395). In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts habe der Anstieg der Lebenserwartung in Deutschland zu einem großen Teil auf einer Reduzierung der Säuglingssterblichkeit beruht. In der zweiten Hälfte sei vor allem die fernere Lebenserwartung im höheren Alter deutlich angestiegen (S. 396). Bis 2025 werde sich die Zahl der 80-jährigen und älteren Bevölkerung verdoppelt haben. Die dann folgende, kurze Stagnation des Anstieges werde auf den Geburtenausfällen während und vor allem zum Ende des zweiten Weltkrieges beruhen. Die darauf folgenden geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge würden bis 2050 zu einem starken Anstieg der hochbetagten Bevölkerung führen (S. 396). Die hochbetagte Bevölkerung Deutschlands (Menschen im Alter von mindestens 80) werde bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts um den Faktor 3-3,5 zunehmen. Bei den Hundertjährigen und der noch älteren Bevölkerung werde dieser Anstieg noch wesentlich stärker ausfallen. Die Zahl der Hundertjährigen und Älteren werde außerordentlich (siehe Abbildung 11) steigen (S. 397). Abbildung 11 (S. 397):

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100306/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100306.2019
Stammnummer
133331
Gültig
23.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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