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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100306/2019

Zurechnung von Einkünften im Zusammenhang mit der Veranlagung einer Versicherungsprämie

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100306/2019vom 23.04.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sie zeigt die voraussichtliche Anzahl der 100jährigen und Älteren bei hohem, mitterem und niedrigem verwirklichten Langlebigkeitsrisiko:   9.500 ………Anzahl der 100jährigen und Älteren im Jahr 2000 in Deutschland lt. ………………..Birg/Flöthmann 105.000…….Anzahl der 100jährigen und Älteren ungefähr im Jahr 2052 bei verwirklichtem …………………hohem Langlebigkeitsrisiko: Steigerung um das 11,05-fache 75.000……… Anzahl der 100jährigen und Älteren ungefähr im Jahr 2052 bei verwirklichtem ………………….mittlerem Langlebigkeitsrisiko: Steigerung um das 7,89-fache 55.000……….Anzahl der 100jährigen und Älteren ungefähr im Jahr 2052 bei verwirklichtem ………………….niedrigen Langlebigkeitsrisiko: Steigerung um das 5,79-fache Zwischen 2014 und 2019 werde der Anteil der 100jährigen und älteren Menschen von ca 30.000 auf 20.000 (bei verwirklichtem hohen Langlebigkeitsrisiko) zurückgehen (Anmerkung des BFG: Geburtenrückgang im ersten Weltkrieg), Zwischen 2030 und 2034 werde der Anteil der 100jährigen und älteren Menschen auf einem Niveau von ca 55.000 (bei verwirklichtem hohen Langlebigkeitsrisiko) stagnieren. Zwischen 2040 und 2046 werde der Anteil der 100jährigen und älteren Menschen von 95.000 auf 75.000 (verwirklichtes höchstes Langlebigkeitsrisiko) zurückgehen (Abbildung 11: Anmerkung des BFG: Geburtenrückgang im zweiten Weltkrieg), Bis zum Jahr 2050 werde der Anteil der 100-jährigen und älteren Bevölkerung von 0,01% auf 0,08%-0,015% zunehmen (S. 397: Anmerkung des BFG: Geburtenstarke Jahrgänge nach dem zweiten Weltkrieg). Zwischen 1998 und 2050 werde der Altenquotient von 38 auf 92 zunehmen. D h, 1998 kämen auf 100 Personen im Alter von 20-60 38 Personen im Alter von über 60. Der Altenquotient betrage daher 1998 "38" (397). Soweit der Artikel von Birg / Flöthmann. Zum Artikel von Valkonen, Die Vergrößerung der sozioökonomischen Unterschiede in der Erwachsenenmortalität durch Status und deren Ursachen, Zeitschrift für Bevölkerungswissenschaft 1998, S 263-292: Einer Studie zufolge hätten leitende Büroangestellte eine um 13 % verringerte Mortalität verglichen mit dem Durchschnitt (S. 268). Es gebe einen Zusammenhang zwischen dem Bildungsstand und der Mortalität. Je höher der Grad der Bildung, desto geringer die Mortalität (S.270-274). Allerdings seien diese Studien auf Personen im erwerbsfähigen Alter beschränkt (S. 274). Die fernere Lebenserwartung von 35-jährigen Frauen um 1995 variierte zwischen 45 Jahren (manuelle Arbeiterinnen), 46 Jahren (Landwirte) , 47 Jahren (Büroangestellte) und 48 Jahren (leitende Büroangestellte) (S. 279). (Anm: 3/45 = 6,67% Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten sozialen Schicht.). Die sozioökonomischen Unterschiede in der Erwachsenenmortalität hätten sich vergrößert (S. 286). In allen Ländern sei die Mortalität durch ischämische Herzerkrankungen derzeit in den niedrigeren sozioökonomischen Gruppen höher (S. 286). Allerdings holten die niedrigeren sozioökonomischen Gruppen stärker auf als die höheren Gruppen (S. 287). Verlässliche Daten über die Veränderungen der Mortalität nach sozioökonomischem Status für andere Gruppen als die der Männer im erwerbsfähigen Alter seien begrenzt (S. 288). Die Ausweitung der Mortalitätsunterschiede zwischen den privilegierten und den weniger privilegierten sozioökonomischen Gruppen sei eine Tendenz, über die man noch zu wenig wisse (S. 288). Soweit der Artikel von Valkonen. Das VU zitierte (Schreiben des VU vom 29.6.2020) die Abhandlung der Deutschen Aktuarvereinigung "Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004R für Rentenversicherungen, S. 36, Pkt 4.1.4.1. (die darin zitierte Literatur befindet sich auf den Seiten 56 und 57 der Abhandlung): Verschiedene internationale Untersuchungen , z.B Valkonen, Die Vergrößerung der sozioökonomischen Unterschiede in der Erwachsenenmortalität durch Status und deren Ursachen, Zeitschrift für Bevölkerungswissenschaft 23(1998), 263-292, sowie die Untersuchungsergebnisse aus den Versichertendaten von Münchener Rück und Gen Re sowie den GRV-Daten (Daten der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland) hätten ergeben: Sterblichkeitsverbesserungen für Versicherte seien höher als Sterblichkeitsverbesserungen für die allgemeine Bevölkerung. Sterblichkeitsverbesserungen in den oberen sozioökonomischen Gruppen seien höher als Sterblichkeitsverbesserungen in den unteren sozioökonomischen Gruppen. Das VU zitierte nochmals aus derselben Abhandlung der Deutschen Aktuarvereinigung "Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004R für Rentenversicherungen", 76 , Anhang 3 und S. 82 f, Anhang 8: Die Sterbewahrscheinlichkeit für Bezieher hoher Renten sei um bis zu 20% niedriger als für Bezieher geringer oder gar keiner Renten 8 (S. 83 a.a.O; vgl. auch S. 76 a.a.O). Die Wahrscheinlichkeit für einen 65 - jährigen Mann, innerhalb eines Jahres zu sterben, sei für Versicherte der Arbeiterrentenversicherung fast doppelt so hoch wie für Versicherte der Angestelltenversicherung und für Beamte (S. 82 a.a.O). Ähnliche Daten bestünden in Bezug auf Frauen (S. 82 a.a.O; S. 4/9 der Stellungnahme des VU) Das VU zitierte auch Kainhofer, Predota und Schmock, die neue österreichische Rententafel AVÖ 2005R, 2006 S. 4. Das VU zitierte auch aus dem Artikel "DAV Sterbetafeln: Mit dem Alter richtig rechnen" aus Aktuar Aktuell, Ausgabe 37, April 2017, S. 13. Das VU wurde betreffend die Bf und ihren Gatten nach bestimmten Überlebenswahrscheinlichkeiten gefragt (Schreiben des BFG an das VU vom 6.5.2020, Pkt 3 und 4). Das VU antwortete mit Schreiben vom 29.6. ad 3: Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bf älter als 100 Jahre alt werden werde, betrage 15,7 % (Stichtag 31.12.2014) und 15,8 % (Stichtag 31.12.2017) . Dies ergebe sich aus dem abgedruckten Ausschnitt der beigelegten Tabellen. Die weiteren Wahrscheinlichkeiten wurden wie folgt angegeben: | | 31.12.2014 | 31.12.2017 | ….älter als 100 Jahre | 15,7 % | 15,82 % | …älter als 101 Jahre | 11,41% | 11,5 % | …älter als 102 Jahre | 7,96 % | 8,02 % | …älter als 103 Jahre | 5,31 % | 5,36 % Das VU legte auch dieselben Sterbetafeln AVÖ 2005 R vor, wie die Vertreterin der Bf. Mit Schreiben des BFG vom 7.5.2020 wurde die Statistik Austria Bundesanstalt Statistik Österreich nach bestimmten Überlebenswahrscheinlichkeiten betreffend die Bf und ihren Gatten gefragt. Mit Schreiben vom 15.5.2020 antwortete die Statistik Austria wie folgt: Es sei die Sterbetafel 2010/2012 heranzuziehen. Diese beruhe auf den Sterbefällen 2010 bis 2012 und den Bevölkerungszahlen 2010-2012. Maßgeblich sei jeweils die Spalte l(x) Überlebende im Alter x: Aus diesen Werten der Spalte l(x) lasse sich die Wahrscheinlichkeit einer synthetischen Geburtskohorte von 100.000 Neugeborenen, ein bestimmtes Alter zu erreichen, direkt ablesen: Die Wahrscheinlichkeit für einen neugeborenen Knaben, das Alter von 66 Jahren zu erreichen, betrage nach dieser Sterbetafel 83,223% (Sterbetafel 2010/2012 für Österreich Männer). Die Wahrscheinlichkeit für ein neugeborenes Mädchen, das Alter von 62 Jahren zu erreichen, betrage 93,735% (Sterbetafel 2010/2012 für Österreich Frauen). Um z.B. die Überlebenswahrscheinlichkeit einer 66 - jährigen Person (Mann) bis zum Alter von 100 zu berechnen, seien die jeweiligen l(x)-Werte zu dividieren: l(100) / l 66. (Anmerkung des BFG: 676/83.223=0,81% lt. Sterbetafel Männer) Ziehe man nicht die Überlebenswahrscheinlichkeiten zu den jeweiligen Geburtstagen, sondern zu den Stichtagen 31.12. 2014 und 31.12.2017 heran, seien die l(x) - Werte zu interpolieren. Der l(x)- Wert sei für den Stichtag 31.12. linear zu interpolieren. Am 31.12.2014 sei die Bf 62,49 Jahre alt gewesen. Der l(x)-Wert für dieses Alter von 62,49 Jahren sei aus den l(x)-Werten für die Alter von 62 und 63 Jahren zu interpolieren und betrage 93.462: [93.735 + (93.177-93.735)x0,49 = 93.462] 1.913/93.462 [l (100) / l(62,49)] = 0,0205 , dh 2,05%. Per 31.12.2014 betrage daher die Wahrscheinlichkeit, dass die Bf das hundertste Lebensjahr überschreiten werde, 2,05%, dass sie das 101. Lebensjahr überschreiten werde, 1,29%, dass sie das 102. Lebensjahr überschreiten werde, 0,78%, dass sie das 103. Lebensjahr überschreiten werde, 0,46 %. Ähnliche Zahlen ergäben sich zum Stichtag per 31.12.2017. Per 31.12.2014 betrage die Wahrscheinlichkeit, dass der Gatte der Bf das hundertunddritte Lebensjahr überschreiten werde, 0,15%, dass er das 104. Lebensjahr überschreiten werde, 0,08%, dass er das 105. Lebensjahr überschreiten werde, 0,04%. Ähnliche Zahlen ergäben sich zum Stichtag per 31.12.2017. Mit Schreiben an die Statistik Austria vom 29.1.2021 teilte das BFG der Statistik Austria mit, dass deren Berechnung des Langlebigkeitsrisikos anhand der Daten der Human Mortality Database (https://mortality.org) nicht nachvollzogen hätten werden können. Die Zahl der hochbetagten Frauen in Österreich habe sich seit 1947 alle 10 Jahre in der Regel größenordnungsmäßig verdoppelt. Am 1.1.1950 habe es 5-6 hundertjährige Frauen gegeben, im Jahr 2010 seien es 402 gewesen. Gehe man vom selben Vervielfacher auch für die voraussichtlichen Zahlen der hochbetagten Frauen bis 2052 - 2054 aus, käme man auf unvergleichlich höhere Wahrscheinlichkeiten, als die Statistik Austria geschätzt habe. Mit E-Mail vom 8.2.2021 teilte die Statistik Austria mit: Die ursprüngliche Anfrage des BFG habe sich auf die Wahrscheinlichkeiten von Personen in einem bestimmten Alter, das Alter von 100 oder mehr zu erreichen, bezogen. Davon unabhängig sei die Entwicklung der Absolutzahl von Personen im Alter von 100 und mehr Jahren. Diese sei von mehreren Faktoren abhängig: -Geburtenanzahl vor 100 Jahren -Zu- und Abwanderung in den letzten 100 Jahren -Entwicklung der Sterblichkeit/Lebenserwartung in den letzten 100 Jahren -bei Männern: Anzahl der Kriegstoten Z.B. könne man anhand der Tabelle der Entwicklung der Hundertjährigen den Geburtenrückgang zum Ende des ersten Weltkrieges erkennen. Mit E-Mail des BFG vom 16.2.2021 an die Statistik Austria wurde auf die Unterschiede der Anfragebeantwortungen durch das VU und die Statistik Austria betreffend das Langlebigkeitsrisiko hingewiesen. Es wurde auch darauf hingewiesen, wie die Bf und das VU die unterschiedlichen Anfragebeantwortungen anhand der Fachliteratur erklärt hätten (Periodentafel, Generationentafel). Die Statistik Austria wurde ersucht, bekannt zu geben, welche Sterbetafel besser geeignet sei, die Frage des Langlebigkeitsrisikos richtig zu beantworten. Mit E-Mail vom 18.2.2021 teilte die Statistik Austria mit, die unterschiedlichen Betrachtungsweisen zwischen Periodentafeln (Statistik Austria) und Generationentafeln (z.B. AVÖ 2005) seien richtig herausgearbeitet worden. Die Statistik Austria berechne standardmäßig nur Periodentafeln. Generationentafeln beinhalteten Prognosen künftiger Sterblichkeitsveränderungen, im Wesentlichen Verbesserungen und somit höhere Lebenserwartungen. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1.)Vertragsinhalt, der in der Selbstanzeige vom 29.9.2018 oder später , jedenfalls nach Erlassung der Erstbescheide (diese ergingen betreffend E 2013-2016 vor Dezember 2017) dem Finanzamt und dem BFG zur Kenntnis gebracht worden ist: a.)Rente ab dem 91. Lebensjahr oder Kapitalabfindung im 91. Lebensjahr [Sachverhalt, der dem Finanzamt und dem BFG nach Erlassung der Erstbescheide durch die Selbstanzeige der Bf und ihres Gatten, zeitgleich mit der Selbstanzeige oder später bekannt geworden ist (siehe zum genauen Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Finanzamtes die Datierungen in den Klammerzitaten)] Am 1. Juli 2013 schlossen die Bf (61-jährig), geboren tt.mm.1952, und ihr Gatte (65-jährig), geb. tt.mm.1948, einen "Versicherungsvertrag gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung oder mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung" bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen ( abgekürzt VU) ab. Versicherungsnehmer (VN) und Bezugsberechtigte waren 1.die Bf und 2. ihr Gatte (Polizze des liechtensteinischen VU, dem Finanzamt zusammen mit der Selbstanzeige mitgeteilt). Bezugsberechtigte im Todesfall der Bf und ihres Gatten waren deren Kinder und Enkelkinder (Polizze, Schreiben vom 19.10.2017, dem Finanzamt zusammen mit der Selbstanzeige mitgeteilt). Der Gatte der Bf leistete eine Versicherungsprämie in Höhe von 1,019.232,35 €, dh nach Abzug der Versicherungssteuer verblieben davon 980.031,11 € (Polizze, mit der Selbstanzeige vom September 2018 dem Finanzamt übermittelt). Das VU deponierte auf Grund des abgeschlossenen Vertrages (§ 8.8. AVB- die allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB wurden dem Finanzamt zusammen mit der Selbstanzeige übermittelt) dieses Kapital bei einer Depotbank seines Vertrauens und beauftragte einen Vermögensverwalter (Asset-Manager), das Kapital zu veranlagen. Daraus entstand der Anlagestock ( lt. § 1 AVB alle Vermögenswerte, die diesem Versicherungsvertrag zuzuordnen sind, dh das Vermögen, das im ursächlichen Zusammenhang mit der Prämie angeschafft und erwirtschaftet wurde). Auf die Auswahl der Depotbank und des Asset - Managers und auf die konkreten Veranlagungsentscheidungen des Asset - Managers hatten die VN (Bf und deren Gatte) keinen Einfluss. Die Bf durften allerdings die Anlagestrategie festlegen und auch jederzeit ändern (hohes, mittleres, geringes Risiko). Die VN durften auch den Investmentfonds, in welchen investiert werden sollte, auswählen oder ändern (Polizze) (Polizze; § 8.1 , 8.2. 8.3, 8.4 AVB). In Pkt 8.1. der AVB (allgemeine Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag mit dem VU zu Grunde liegen) wird ferner festgehalten: "Bei Kurssteigerungen der im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerte erzielen Sie (Anmerkung des BFG: damit sind die VN gemeint) Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen….Sie tragen bei der vorliegenden anteils-bzw fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung." Die diesem Vertrag zugeordneten Vermögenswerte werden gesondert vom übrigen Vermögen des VU veranlagt (§ 8.10 AVB). Das VU beauftragte einen Manager (Vermögensverwalter), die Prämie (980.031,11 €) zu veranlagen. Durch die Veranlagung dieser Prämie entstanden im Streitzeitraum Gewinne. In Bezug auf diese Gewinne ist zwischen den Parteien strittig, ob sie den VN (dh u.a. auch der Bf) zuzurechnen sind. Der Vertrag mit dem VU besteht insbesondere aus der Polizze und den allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB (§ 18 AVB). Die Aufschubdauer betrug laut Versicherungspolizze 30 Jahre. Die Bf konnte somit erwarten, die ihr zugesagte Rente ab ihrem 91. Lebensjahr, dh, ab dem 1.7.2043 genießen zu können. Der Gatte der Bf konnte erwarten, die Rente ab seinem 95. Lebensjahr, dh ebenso ab 1.7.2043 zu genießen. Einmalprämie vor Versicherungssteuer…………….1,019.232,35 € Einmalprämie nach Versicherungssteuer (4%): …980.031,11 € Vertragsbeginn………………………………………………….1.7.2013 Rentenzahlungsdauer:……………………………………….lebenslang, beginnend 1.7.2043 Prognostizierter Rentenfaktor Bf………………………..1.026,37 € jährlich Garantierter Rentenfaktor Bf………………………………694,83 € jährlich Prognostizierter Rentenfaktor Gatte…………………..1.280,46 € jährlich Garantierter Rentenfaktor Gatte…………………………806,60 € jährlich Der Rentenfaktor ist die jährliche Rente je 10.000 € Vertragsguthaben. Bezugsrecht Erleben: Bf………………………………………………………..50%, 1. Rang Gatte……………………………………………………50%, 1. Rang Siehe Hiezu Pkt 2.5. AVB: "Im Falle mehrerer versicherter Personen gibt es ab Rentenbeginn nur noch eine versicherte Person. Erlebt die erste versicherte Person (Bf) den Rentenzahlungsbeginn, so ist diese die Pension mit dem Rentenbezug. Andernfalls ist die zweite versicherte Person (Anm. des BFG: Gatte ) die versicherte Person mit dem Rentenbezug." Dh, wenn nur der Gatte der Bf, nicht aber die Bf den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn in seinem 95. Lebensjahr (1.7.2043) erlebt, ist nur der Gatte der Bf gem. Pkt 2.5. AVB die Person mit dem Rentenbezug und bekommt eine Rente mit einem schon bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktor von 806,60 € pro 10.000 € Vertragsguthaben. Er kann sich aber auch bis zum Ablauf eines Monats vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn für eine Kapitalabfindung in Höhe des Zeitwertes des Anlagestocks entscheiden . Diesfalls erlischt die Versicherung durch diese Kapitalabfindung (AVB Pkt 2.6.; Pkt 17.2; Schreiben des VU vom 19.10.2017, dem Finanzamt zusammen mit der Selbstanzeige übermittelt). Wenn aber nur die Bf, nicht aber deren Gatte den vereinbarten Rentenzahlungstermin in ihrem 91. Lebensjahr (1.7.2043) erlebt, wird gem. Pkt 2.5. und gem. Pkt 17.2. AVB nur die Bf die Person mit dem Rentenbezug mit einem bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktor von 694,83 € pro 10.000 € (lt. Polizze) Vertragsguthaben sein. Auch der Bf stünde lt. AVB die Möglichkeit der Kapitalabfindung (§ 2.6. AVB) offen (siehe oben) (Schreiben des VU vom 19.10.2017). Erleben aber beide, die Bf und ihr Gatte, den vereinbarten Rentenzahlungstermin, so ist die Bf als die laut Polizze erste versicherte Person die Person mit dem Rentenbezug gem. Pkt 2.5. zweiter Absatz und Pkt 2.5. Seite 6/14 sechster Absatz AVB. Die jährliche Rente wird daher mit einem Rentenfaktor von zumindest 694,83 € je 10.000 € Vertragsguthaben berechnet werden. Da das Bezugsrecht der Bf aber auf Grund der Polizze PolNrXX2 PolNr nur 50% beträgt, und das Bezugsrecht des Gatten auf Grund der Polizze ebenso 50%, wird dieser Bezug, der gem. Pkt 2.5 zweiter Absatz und Pkt 2.5. Seite 6/14 sechster Absatz AVB grundsätzlich der Bf zuzuordnen wäre, je zur Hälfte auf die Bf und deren Gatten aufgeteilt. Auch hier besteht die Möglichkeit der Kapitalabfindung, die auf Grund der Polizze zur Hälfte auf die Bf und ihren Gatten aufzuteilen wäre (siehe oben Pkt 2.6 AVB und Polizze). Wenn nach dem Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen der Gatte der Bf sterben sollte und die Bf weiterleben sollte, wird die Bf die Person mit dem alleinigen Rentenbezug sein. Dh, der bisherige 50% -Anteil des Gatten wird der Bf zuwachsen ( § 2.5, § 17.2 AVB; Schreiben vom 19.10.2017). Wenn nach dem Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen die Bf sterben sollte und deren Gatte weiterleben sollte, wäre der Ablebensfall (§ 2.7 der AVB) eingetreten. Diesfalls würde die Todesfallsleistung als Kapitalzahlung geleistet werden. Die Todesfallleistung entspricht dem Zeitwert des Anlagestocks minus der bis zum Todeszeitpunkt geleisteten garantierten Renten (§ 2.7 AVB). Vor dem Rentenbeginn ist schon seit Vertragsbeginn ein garantierter Rentenfaktor vereinbart, der allerdings noch nicht erahnen lässt, wie hoch die Rente einmal sein wird (Polizze; vgl. auch § 8.1. AVB), weil die Höhe der Rente nicht nur vom Rentenfaktor, sondern auch vom Wert des Anlagestocks bei Rentenbeginn abhängt (§ 2.5. AVB, S. 6/14, zweiter bis vierter Absatz AVB). Zudem stellt der zu Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor nur eine Mindestgarantie dar, dh, der tatsächliche Rentenfaktor könnte zum Zeitpunkt des Beginnes der Rentenzahlungen auch höher, nicht jedoch niedriger als der bei Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor sein (§ 2.5. AVB, S. 6/14, zweiter bis fünfter Absatz AVB). Bezugsrecht für den Fall, dass die Bf und ihr Gatte zum Zeitpunkt des vereinbarten Rentenbeginnes (1.7.2043) oder schon während der Aufschubdauer (1.7.2013-30.6.2043) nicht mehr leben (Polizze, Schreiben des VU vom 19.10.2017, dem Finanzamt zeitgleich mit der Selbstanzeige übermittelt): erster Sohn…………………………………………….50% zweiter Sohn…………………………………………..50% Deren beider Bezugsrecht ist wieder sinngemäß gleich zu handhaben wie oben in Bezug auf die Bf und deren Gatten beschrieben wurde. Jedoch wird die Todesfallsleistung zu Gunsten der Söhne nicht vor dem 1.1.2024 fällig. Zudem ist die Bezugsberechtigung der Söhne nur noch die Todesfallsleistung, dh, der Wert des Vertragsguthabens als Kapitalleistung (AVB 2.7) (Schreiben des VU vom 20.2.2014, dem Finanzamt zeitgleich mit der Selbstanzeige bekannt geworden). Bezugsrecht der Söhne für den Fall, dass die Bf und ihr Gatte nach dem Ablauf der Aufschubdauer und nach dem Beginn der Rentenzahlungen sterben: Zeitwert des Anlagestocks zu Rentenbeginn abzüglich der bereits geleisteten garantierten Renten (AVB 2.7). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass erst ab Rentenbeginn die Höhe der Rente durch das VU garantiert werden wird, dh , dass ab Rentenbeginn die Renten alljährlich in derselben konstanten Höhe bezahlt werden müssen. Diese Garantie der Rente der Höhe nach ab Rentenbeginn (§ 2.5 erster Absatz AVB) darf nicht mit dem bereits zu Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktor (lt. Polizze und lt. AVB S. 6.14, zweiter bis fünfter Absatz) verwechselt werden. Jedweder Anspruch der Bf auf eine Beteiligung der VN an den Gewinnen des VU wurde vertraglich ausgeschlossen (§ 10 AVB). Allerdings hat das VU bisher in allen Rentenzahlungsfällen mehr bezahlt als die vertraglich ab dem Rentenzahlungszeitpunkt garantierten Renten, um die VN an seinen Gewinnen teilhaben zu lassen, egal, ob eine Gewinnbeteiligung versprochen oder vertraglich ausgeschlossen war. Es ist davon auszugehen, dass das VU auch in Bezug auf den gegenständlichen Vertrag dieselbe Absicht verfolgt. Die Größenordnung dieser Gewinnbeteiligungen lag bisher erfahrungsgemäß jährlich bei 0,15%-0,25% des jeweiligen Anlagestocks. Bei einem Deckungsstock von 1,000.000 € wäre dies eine jährliche Gewinnbeteiligungszahlung von 1.500 € - 2.500 € (Vorbringen der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020, S. 2 und 3). Zum Vergleich: Sollte der durch das VU prognostizierte Rentenfaktor von 1.026,37 € je 10.000 € Vertragsguthaben Wirklichkeit werden und sollte der Anlagestock per 1.7.2043 trotz der hohen bisherigen Entnahmen (242.000 €) eine Höhe von 1,000.000 € erreichen, wäre eine Jahresrente von 102.637 € zu erwarten. Die bisher geschilderten Sachverhaltselemente wurden dem Finanzamt zeitgleich mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide oder später (siehe Klammerzitate) bekannt. b.) Kündigungsfall (AVB § 2.1.; AVB § 12) und teilweise Kapitalentnahmen während der Aufschubdauer: ( Sachverhalt, der dem Finanzamt und dem BFG nach Erlassung der Erstbescheide durch die Selbstanzeige der Bf und ihres Gatten, zeitgleich mit der Selbstanzeige oder später bekannt geworden ist - siehe zum genauen Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Finanzamtes die Datierungen in den Klammerzitaten) Die VN dürfen den Vertrag nach Ablauf des ersten Jahres während der Aufschubdauer bis zum vereinbarten Rentenzahlungstermin zur Gänze oder teilweise kündigen (= gänzlicher oder teilweiser Rückkauf). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Der Kündigungstemin ist das Ende eines Monats, das sich die Kündigenden aussuchen. Diesfalls erhalten die VN zu je 50% (lt. Polizze) den Rückkaufswert, dh den Portfoliowert (§ 1 AVB; § 12.1-4 AVB: Zeitwert des Anlagestocks minus Verwaltungsgebühren, Gebühren und Steuern, mit welchen die VN noch nicht belastet worden sind; auch die Abschlusskosten, dh die Provision des Vermittlers muss, so sie noch nicht abgezogen worden sein sollte, abgezogen werden, vgl. § 12.4. AVB-alle AVB wurden dem Finanzamt zeitgleich mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide bekanntgegeben). Lebt zum Zeitpunkt des Kündigungstermines nur noch die Bf, erhält sie den gesamten Portfoliowert (§ 17.2 AVB). Lebt zu diesem Zeitpunkt nur noch deren Gatte, erhält er den gesamten Portfoliowert (§ 17.2. AVB). Im Falle der gänzlichen Kündigung (gänzlicher Rückkauf) wird der Gegenwert des gesamten Portfoliowertes den VN in Geld ausbezahlt (§ 12 Z 1,3, 4 und 7 AVB). Die VN haben jedoch die Möglichkeit, die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte zu wählen (§ 12 Z 7 AVB). Teilweiser Rückkauf ist die teilweise Kündigung (§ 12.1 und 3 AVB) des Vertrages. Diesfalls wird durch das VU der gesamte Portfoliowert (§ 12.3,4 AVB, § 1 AVB "Rückkaufswert", "Portfoliowert") ermittelt. Der der teilweisen Kündigung entsprechende Anteil dieses Portfoliowertes wird sodann durch das VU in Geld umgewandelt (§ 12.7 AVB), z.B. durch Verkauf von Wertpapieren oder Aktien, die das VU aussucht, und den VN ausgezahlt. An Stelle einer Kündigung oder teilweisen Kündigung dürfen sich die VN auch nur für eine Kapitalentnahme entscheiden: Unter Kapitalentnahme (§ 12 .1,8,9 und 12 AVB ) ist die teilweise Entnahme des Anlagestocks i d R in Form von Bargeld [mindestens 10.000 € oder ein Vielfaches davon (§ 12 .2,11 AVB) ]durch die VN zu verstehen. Soweit der Anlagestock nicht aus genügend Bargeld besteht, um die durch die VN begehrte Kapitalentnahme zu ermöglichen, wird er zur Ermöglichung der Entnahme durch das VU in Geld umgewandelt (§ 12.11 AVB), z.B. durch Verkauf der (Pkt 8.2. AVB) durch das VU ausgesuchten Aktien, Wertpapiere oder Investmentfondsanteile. Kapitalentnahmen sind nur zulässig, solange der Wert des Anlagestocks noch 20% der Einmalprämie (§ 12.12. AVB) beträgt. In den Jahren 2013-2019 haben die Bf und ihr Gatte Entnahmen in Höhe von 242.000 € in Anspruch genommen (schriftliche Aufstellung der Entnahmen vom 7.6.2020 als Beilage des Vorbringens des steuerlichen Vertreters vom 30.6.2020, dem Finanzamt und dem BFG im Jahr 2020 bekanntgeworden). Ab 2017 treten für den Todesfall der Bf und ihres Gatten und für den Todesfall der Söhne der Bf die Kinder der Söhne in das Bezugsrecht ein (Schreiben des VU vom 19.10.2017, dem Finanzamt zeitgleich mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 übermittelt). 2.) Das Risiko des VU: a.)Vertragsinhalt, der dem Finanzamt und dem BFG mit der Selbstanzeige oder später, jedenfalls nach Erlassung der Erstbescheide betreffend die Jahre 2013-2016 mitgeteilt worden ist (siehe zum Bekanntwerden die Datierungen in den Klammerzitaten): aa.) Ablebensfall während der Aufschubdauer (1.7.2013-30.6.2043) Kommt es zum Ablebensfall während der Aufschubdauer, dh sterben die Bf und ihr Gatte während der Aufschubdauer, wird den für diesen Fall bezugsberechtigten Kindern der VN der Zeitwert des Anlagestocks abzüglich der Verwaltungskosten, Gebühren und Steuern und abzüglich der Provisionen des Vermittlers, soweit diese Kosten noch nicht abgezogen worden sein sollten (allerdings nicht vor dem 1.1.2024) ausbezahlt (Schreiben des VU vom 20.2.2014, dem FA bekanntgeworden mit der Selbstanzeige ; § 1 AVB "Portfoliowert"; § 2.7 AVB; § 9 Abs 3 AVB). Ein Risiko des VU ist insoweit nicht feststellbar, da das VU keine Versicherungssumme garantiert und der Anlagestock im ursächlichen Zusammenhang mit der Versicherungsprämie angeschafft oder erwirtschaftet worden ist (§ 1 , § 2.2-2.4, § 8 AVB)[die AVB wurden dem Finanzamt (FA) zeitgleich mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide durch die Bf und ihren Gatten übermittelt]. bb.) Kündigung Entscheiden sich die Bf und ihr Gatte während der Aufschubdauer (1.7.2013-30.6.2043) zur Kündigung des Versicherungsvertrages - dies ist ab einer Laufzeit des Vertrages von einem Jahr (§ 12.1. AVB) zulässig - , erhalten sie ebenso den Zeitwert des Anlagestocks abzüglich der Verwaltungskosten, darunter auch die Provision des Vermittlers, Gebühren, Steuern, soweit diese Kosten noch nicht vom Anlagestock abgezogen worden sein sollten (AVB § 1 "Anlagestock", "Portfoliowert"; § 12.4 AVB). Ein Risiko des VU ist insoweit nicht feststellbar, da das VU keine Versicherungssumme garantiert und der Anlagestock im ursächlichen Zusammenhang mit der Prämie, die vom Gatten der Bf geleistet worden ist, angeschafft oder erwirtschaftet worden ist (§ 1, § 2.2-2.4 , § 8 AVB)(alle AVB wurden dem FA zeitgleich mit der Selbstanzeige übermittelt). cc.) Teilzahlungen, Kapitalentnahmen: Entscheiden sich die VN während der Aufschubdauer gem. § 12.1 AVB, Kapitalentnahmen für sich in Anspruch zu nehmen, kürzen diese den Wert des Anlagestocks (§ 12.9 AVB). Alle Wertänderungen des Anlagestocks gehen auf das Risiko der VN (§ 2.3 AVB, § 8.1. AVB ). Alle Steuern, und Gebühren, die vom Anlagestock zu bezahlen sind, sind ebenso durch die VN zu bezahlen (§ 9.1,3,5,9. AVB). Da alle Wertveränderungen des Anlagestocks, auch diejenigen, die durch Kapitalentnahmen entstehen, auf das Risiko der VN und nicht auf Kosten des VU erfolgen, kann sich auch durch Kapitalentnahmen der VN kein Risiko für das VU ergeben, zumal das VU keine Versicherungssumme garantiert (§ 8.1. AVB)(Zum Bekanntwerden der AVB siehe oben). Die Bf und ihr Gatte haben bisher in den Jahren 2015-2019 insgesamt 242.000 € entnommen (Aufstellung über Entnahmen des VU vom 7.6.2020, vorgelegt mit Schreiben der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020, dem Finanzamt und dem BFG bekannt geworden im Jahr 2020 nach Erlassung der Erstbescheide). dd.) Kapitalabfindungsoption: Entscheiden sich die Bf und/oder ihr Gatte, zum Fälligkeitstermin der ersten Rente (1.7.2043) nicht die Rentenzahlungen, sondern die Kapitalabfindungsoption in Anspruch nehmen zu wollen, erhalten sie den Wert des Anlagestocks (§ 2.6 AVB- zum Bekanntwerden der AVB siehe oben). Ein Risiko des VU ist damit nicht verbunden. Ein ins Gewicht fallendes Risiko des VU kann in den oben erwähnten Fällen (aa.-dd) nicht festgestellt werden. ee.) Rentenzahlungen (diese Sachverhaltselemente ergeben sich aus den AVB und der Polizze, die beide dem FA zeitgleich mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide bekanntgegeben worden sind): Wenn die Bf und/ oder deren Gatte den Ablauf der Aufschubdauer (1.7.2043) erleben, haben sie und/oder ihr Gatte Anspruch auf eine lebenslange Rente wie oben beschrieben. Nehmen sie diese Rente in Anspruch und entscheiden sie sich nicht für die Kapitalabfindungsoption (§ 2.6 AVB), trifft das VU grundsätzlich das Langlebigkeitsrisiko, das sich verwirklicht, wenn die Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks, wie er beim Beginn der Rentenzahlungen bestand, überschreiten. Ab welchem Alter der Bf und ihres Gatten beginnt sich das Langlebigkeitsrisiko zu verwirklichen, dh, ab welchem Alter der Bf und ihres Gatten erreichen und übersteigen die Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks? Ein Beispiel unter Zugrundelegung des bei Vertragsbeginn prognostizierten Rentenfaktors: Wäre die vom VU bei Vertragsbeginn nicht garantierte, jedoch unverbindlich bekanntgegebene Prognose eines Rentenfaktors , die gegenüber der Bf und ihrem Gatten zu Vertragsbeginn (siehe Polizze, dem Finanzamt übermittelt mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide) abgegeben worden ist, richtig, würde im Erlebensfall der Bf oder im Erlebensfall der Bf und ihres Gatten ab 1.7.2043 eine Rente mit dem prognostizierten Faktor (AVB § 2.5) von 1.026,37 € pro Jahr und pro 10.000 € Vertragsguthaben ausbezahlt werden, die , wenn beide noch leben sollten, laut Polizze und lt. Pkt 2.5 AVB je zur Hälfte auf die Bf und deren Gatten aufgeteilt werden würde. Die Bf wäre am 1.7.2043 91, ihr Gatte 95 Jahre alt. Diesfalls würden die Rentenzahlungen (rechnerisch) nach 9,74 Jahren (9,74 x 1.026,37= 10.000 €) den Wert des Anlagestocks, wie er beim Beginn der Rentenzahlungen bestand, erreichen. Da die Rentenzahlungen aber nur einmal jährlich (§ 2.5. AVB) zu erfolgen haben, würde es bis zur zehnten Jahresrente dauern, dass die Summe der Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks zum Rentenzahlungsbeginn (1.7.2043) erreichen und übersteigen. Die Bf wäre nach diesen 10 Jahren am 1.7.2053 dann rund 101 Jahre , ihr Gatte wäre rund 105 Jahre alt. Der gesamte Anlagestock wäre zu diesem Zeitpunkt verbraucht, die Rentenzahlungen müssten aber weiterhin, allerdings nunmehr auf Kosten des VU geleistet werde. Dies ist unter Zugrundelegung des bei Vertragsabschluss unverbindlich prognostizierten Rentenfaktors das Langlebigkeitsrisiko des VU, wenn die Bf und ihr Gatte ab dem 1.7.2043 die lebenslangen Rentenzahlungen in Anspruch nehmen. Prognostizierter Rentenfaktor Gatte………………..1.280,46 € jährlich (lt. Polizze) Wäre die vom VU bei Vertragsbeginn nicht garantierte, unverbindlich bekanntgegebene Prognose eines Rentenfaktors , die gegenüber dem Gatten zu Vertragsbeginn (siehe Polizze) abgegeben worden ist, richtig, würde im Erlebensfall nur ihres Gatten ab 1.7.2043 eine Rente mit dem prognostizierten Faktor (AVB § 2.5) von 1.280,46 € pro Jahr und pro 10.000 € Vertragsguthaben dem Gatten ausbezahlt werden. Der Gatte wäre dann 95 Jahre alt. Diesfalls würden die Rentenzahlungen (rechnerisch) nach 7,81 Jahren (7,81 x 1.280,46 = 10.000 €) den Wert des Anlagestocks, wie er beim Beginn der Rentenzahlungen bestand, erreichen. Da die Rentenzahlungen aber nur einmal jährlich (§ 2.5. AVB) zu erfolgen haben, würde es bis zur achten Jahresrente dauern, dass die Summe der Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks zum Rentenzahlungsbeginn (1.7.2043) erreichen und übersteigen. Der Gatte der Bf wäre nach diesen 8 Jahren am 1.7.2051 dann rund 103 Jahre alt. Der gesamte Anlagestock wäre zu diesem Zeitpunkt verbraucht, die Rentenzahlungen an den Gatten müssten aber weiterhin, allerdings nunmehr auf Kosten des VU geleistet werde. Dies ist unter Zugrundelegung des bei Vertragsabschluss unverbindlich prognostizierten Rentenfaktors das Langlebigkeitsrisiko des VU, wenn Ihr Gatte ab dem 1.7.2043 die lebenslangen Rentenzahlungen in Anspruch nehmen sollte. Ein Beispiel unter Zugrundelegung des bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktors, der eine Mindestgarantie eines Rentenfaktors darstellt: Angenommen, sowohl die Bf als auch deren Gatte erleben den Ablauf des Aufschubzeitraumes (1.7.2043) und sie haben sich nicht zu einer Kapitalabfindung (AVB 2.6) entschieden. Die Bf wäre dann 91, deren Gatte 95 Jahre alt. In diesem Fall erhalten sie ab dem 1.7.2043 zumindest eine Rente mit dem garantierten Rentenfaktor von 694,83 € pro Jahr je 10.000 € Vertragsguthaben, die laut Polizze und gemäß Pkt 2.5 AVB je zu 50% auf beide aufgeteilt werden wird. Dh, (rechnerisch) nach 14,39 Jahren würden die Rentenzahlungen den Wert des Anlagestockes zum Rentenzahlungsbeginn erreichen (14,39 x 694,83 = 10.000 €). Allerdings werden die Renten nur einmal jährlich bezahlt (§ 2.5.AVB). Daher würde es bis zur 15. Rentenzahlung dauern, bis die Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks zu Rentenbeginn übersteigen würden. Die Bf wäre dann 106, deren Gatte 110 Jahre alt. Der gesamte Anlagestock wäre zu diesem Zeitpunkt verbraucht, die Rentenzahlungen müssten aber weiterhin, allerdings nunmehr auf Kosten des VU geleistet werden. Das ist unter Zugrundelegung des bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktors das Langlebigkeitsrisiko des VU, das sich ab dem hundertsechsten Lebensjahr der Bf und ab dem hundertzehnten Lebensjahr ihres Gatten verwirklicht. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Risikos ist, dass die Bf und/oder ihr Gatte die Rentenzahlungen ab dem 1.7.2043 in Anspruch nehmen. b.) Besteht aus der Sicht des Versicherungsunternehmens (VU) ein ernst zu nehmendes Risiko, dass die Bf 101 Jahre oder älter (oder dass ihr Gatte 103 Jahre oder älter) wird? (diese folgenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Stellungnahmen des VU gegenüber dem BFG aus dem Jahr 2020, die im Jahr 2020 dem BFG und dem Finanzamt bekanntgeworden sind, die nach Erlassung der Erstbescheide betreffend die Jahre 2013-2016 ergangen sind) Dieses Risiko (dass die Bf 101 Jahre oder älter wird) beträgt 11,41 % (Stellungnahme des VU vom 29.6.2020, S. 6). Im Detail: | | Stichtag 31.12.2014 | Stichtag 31.12.2017 | …Bf älter als 100 Jahre | 15,7% | 15,82% | …Bf älter als 101 Jahre | 11,41 % | 11,50 % | …Bf älter als 102 Jahre | 7,96 % | 8,02 % | …Bf älter als 103 Jahre | 5,31 % | 5,36 % (Stellungnahme des VU vom 29.6.2020, S. 6 unter Zugrundelegung der Sterbetafel AVÖ 2005 R , 2. Ordnung; vgl. die ähnlichen Zahlen lt. Schriftsatz der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020, S. 6-8; vgl. die ähnlichen Zahlen lt. Aktuar Aktuell vom April 2017, S. 13 über die Überlebenswahrscheinlichkeiten einer im Jahr 2017 65-jährigen Frau). Aus den obigen Zahlen folgt, dass zu Vertragsbeginn 1.7.2013 das Risiko, dass die Bf 101 Jahre alt werden würde, ebenso bei ca 11,41 % lag. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwischen den Stichtagen zum 31.12.2014 und 31.12.2017 keine substanziellen Änderungen ergeben. Wenn die Bf 101 Jahre alt werden sollte, und ihr Gatte dann auch noch leben sollte, müsste er 105 Jahre alt sein. Die Wahrscheinlichkeiten für den Gatten betragen im Detail: | Gatte | Stichtag 31.12.2014 | Stichtag 31.12.2017 | | | | | | | … älter als 102 Jahre | 7,02 % | 7,11 % | …älter als 103 Jahre | 4,63 % | 4,69 % | …älter als 104 Jahre | 2,92 % | 2,95 % | …älter als 105 Jahre | 1,74 % | 1,77 % (Stellungnahme des VU vom 29.6.2020, S. 8 unter Zugrundelegung der Sterbetafel AVÖ 2005 R , 2. Ordnung) Aus den obigen Zahlen folgt, dass zu Vertragsbeginn 1.7.2013 das Risiko, dass der Gatte der Bf 103 Jahre alt werden würde, bei ca 4,63 % lag. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwischen den Stichtagen zum 31.12.2014 und 31.12.2017 keine substanziellen Änderungen ergeben. Diese Wahrscheinlichkeiten wurden dem BFG und dem Finanzamt im Jahr 2020 durch die Schreiben des VU und der Vertreterin der Bf vom Juni 2020, somit nach Erlassung der Erstbescheide, bekannt. Die Annahme dieser Prozentsätze unter Zugrundelegung der Sterbetafel AVÖ 2005 R 2. Ordnung wird wie folgt begründet: Die Statistik Austria geht von wesentlich geringeren Wahrscheinlichkeiten (2,05 % für ein Erreichen eines Alters der Bf von 100 und mehr lt. Schreiben vom 15.5.2020) aus, berücksichtigt aber nicht, dass jede Generation eine andere Sterblichkeit hat, und dass nach den bisherigen Erfahrungen später Geborene eine niedrigere Sterblichkeit als früher Geborene haben. Die Sterbetafel der Statistik Austria ist eine Periodensterbetafel, dh sie bildet nur die über den Zeitraum weniger Jahre gemittelte Sterblichkeit ab, sie ist daher keine Generationensterbetafel. Anstatt die Sterblichkeit jeder Generation einzuschätzen, bildet die Periodensterbetafel eine durchschnittliche Sterblichkeit mehrerer Generationen ab. Da kein Mensch gleichzeitig mehreren Generationen angehören kann, ist die Aussagekraft einer Periodensterbetafel gegenüber der Aussagekraft der Generationensterbetafeln generell geringer [vgl. Birg / Flöthmann, (Universität Bielefeld) Langfristige Trends der demographischen Alterung in Deutschland", Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, 2002, 387, (395), die erkennbar einer Generationensterbetafel ("Längsschnitt") den Vorzug gegenüber Periodensterbetafeln ("Querschnitt") geben]. Diese Zusammenhänge wurden dem BFG und dem Finanzamt im Jahr 2020, somit nach Erlassung der Erstbescheide durch die Vorlage der hier zitierten Fachliteratur durch das VU bekannt. Die Periodensterbetafel der Statistik Austria berücksichtigt nicht den zukünftigen Trend der Sterblichkeitsverbesserungen. Die Periodensterbetafel der Statistik Austria "2010/2012" geht davon aus, dass ein 60-jähriger in 30 Jahren dieselbe Sterblichkeit haben werde, wie ein heute 60jähriger ( Mail des BFG vom 16.2.2021; Kainhofer / Predota / Schmock, die neue österreichische Sterbetafel AVÖ 2005 R, S. 4; vgl. Deutsche Aktuarvereinigung, Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen, S. 4,10,16,36,37,82; Shkolnikov / Scholz / Jdanov, Steigt die Lebenserwartung mit der Rentenhöhe? Demografische Forschung 2006, Nr. 4; DAV-Sterbetafeln: Mit dem Alter richtig rechnen, in Aktuar Aktuell, 2017, Ausgabe 37, S. 12 vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbetafel; Mail der Statistik Austria vom 18.2.2021). Dieser Sachverhalt wurde dem BFG und dem Finanzamt durch Vorlage der zitierten Fachliteratur durch das VU im Jahr 2020 , somit nach Erlassung der Erstbescheide bekannt. Die Sterbetafel AVÖ 2005 R, die das VU herangezogen hat, ist eine Generationentafel. Laut dieser Tafel hängt die Sterblichkeit auch vom Geburtsjahr und nicht nur vom Alter und Geschlecht ab, sodass künftig zu erwartende Sterblichkeitsverbesserungen berücksichtigt werden können [Mail des BFG vom 16.2.2021 m.w.N.; Mail der Statistik Austria vom 18.2.2021; Kainhofer / Predota / Schmock, die neue österreichische Sterbetafel AVÖ 2005 R, S. 2 und 3; Deutsche Aktuarvereinigung, Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen, S. 4; vgl. Birg / Flöthmann, Langfristige Trends der demographischen Alterung in Deutschland", Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, 2002, 387, (395)https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbetafel]. Auch diese Umstände wurde dem BFG und dem Finanzamt im Jahr 2020 durch die Vorlage der zitierten Literatur durch das VU im Juni 2020 bekannt. Die seit 1947 bis 2017 ex post zu beobachtende Minderung der Sterblichkeit der allgemeinen Bevölkerung lässt sich wie folgt beispielhaft darstellen (https://mortality.org/hmd/AUT/STATS/Population.txt): | Jahr | Alter | Anzahl der Frauen | Verhältnis der Hochbetagten zu den 61-jährigen Frauen | Ungef. Verdopplung des Verhältnisses seit 1.1.vor 10 Jahren (Faktor in der Größenordnung von 2) | 1947 | 61 | 39.765,37 | | | | | | | | 1987 | 101 | 30 | 0,07544 % von 39.765,37 | | 1957 | 61 | 46.417.00 | |   | 1997 | 101 | 82 | 0,1767% von 46.417 | 2,3423 | 1967 | 61 | 50.743.00 | | | 2007 | 101 | 194 | 0,3823 % von 50743 | 2,1636 | 1977 | 61 | 36.956.00 | | | 2017 | 101 | 239,17 | 0,6472 % von 36.956 | 1,6929 | Jahr | Alter | Anzahl der Frauen | Verhältnis der Hochbetagten zu den 61-jährigen Frauen | Ungef. Verdopplung des Verhältnisses seit 1.1.vor 10 Jahren : Faktor in der Größenordnung von 2 | 1953 | 61 | 42.389.00 | | | | | | | | 1993 | 101 | 61.00 | 0,1439 % von 42.389 | | 1963 | 61 | 51.080.00 | |   | 2003 | 101 | 137.00 | 0,2682 % von 51.080 | 1,8638 | 1973 | 61 | 50.414.00 | | | 2013 | 101 | 288.17 | 0,5716% von 50.414 | 2,1312 | Jahr | Alter | Anzahl der Frauen | Verhältnis der Hochbetagten zu den 61-jährigen Frauen | Ungef. Verdopplung des Verhältnisses seit 1.1.vor 10 Jahren : Faktor in der Größenordnung von 2 | 1955 | 61 | 44.191.00 | | | | | | | | 1995 | 101 | 65.00 | 0,1471 % von 44.191 | | 1965 | 61 | 50.978.00 | |   | 2005 | 101 | 138.00 | 0,2707 % von | 1,84 | 1975 | 61 | 49.928.00 | | | 2015 | 101 | 306.83 | 0,6145 % von | 2,27 Die Daten aus dieser Datenbank wurden dem BFG im Jahr 2020 durch die Lektüre der Fachliteratur, die das VU im Juni 2020 zitierte und dem BFG vorlegte ( siehe Artikel "DAV- Sterbetafeln: Mit dem Alter richtig rechnen" in Aktuar Aktuell vom April 2017 , S. 12 und 13), bekannt. D. h. beispielsweise, von den im Jahr 1947 61-jährigen Frauen erreichten 0,075% vierzig Jahre später das Alter von 101 Jahren. Dh, die Chance einer im Jahr 1947 61-jährigen Frau, im Jahr 1987 das Alter von 101 Jahren zu erreichen, betrug ex post betrachtet 0,075% (bei Berücksichtigung nur der Daten der allgemeinen Bevölkerung ohne Beachtung sozioökonomischer Unterschiede). Dass es bei den Frauen, die sich 1947-1987 im Alter von 61-101 befanden, ein wesentliches Ausmaß an Zuwanderung gegeben könnte, ist nicht anzunehmen, da Zuwanderung üblicherweise nicht im Alter von 61 und mehr geschieht, sondern typischerweise in Lebensaltern von 25-35 [Birg-Flöthmann a.a.O, 387, (389,393)]. Sollten sich unter den im Jahr 1947 61-jährigen Frauen bereits Migrantinnen befunden haben , wären diese 1947 in einer vergleichbaren Situation gewesen, wie die anderen im Jahr 1947 61-jährigen Frauen in Österreich und hätten daher grundsätzlich (bei Außerachtlassung sozioökonomischer Unterschiede) eine vergleichbare Chance gehabt, 40 Jahre später das Alter von 101 Jahren zu erreichen. Da sich das Verhältnis zwischen den 61-jährigen Frauen (die Bf war zu Vertragsbeginn 61 Jahre alt) und den 40 Jahre später hundertundeinjährigen Frauen seit 1947 bis jedenfalls 2017 stetig zu Gunsten der Hochbetagten (101-jährigen) verschoben hat (Daten der Human Mortality Database: https://mortality.org/hmd/AUT/STATS/Population.txt, siehe oben die dargestellten Beispiele), gibt es keinen Nachweis für die Richtigkeit der Annahme, dass die auf der Grundlage der Sterbetafel AVÖ 2005 R formulierte Erwartung des VU, dass auch künftige Sterblichkeitsverminderungen anzusetzen sind, unrealistisch ist. Ein vorsichtiges VU muss daher jedenfalls auch zu erwartende künftige Sterblichkeitsverminderungen berücksichtigen. Künftige Sterblichkeitsverminderungen werden in der Sterbetafel AVÖ 2005 R realistischerweise berücksichtigt, in der Periodensterbetafel der Statistik Austria jedoch nicht. Die Sterbetafel der Statistik Austria ist weniger realistisch als die Sterbetafel der Versicherungswirtschaft AVÖ 2005 R, weil sie von der nicht naheliegenden Annahme ausgeht, dass die Sterblichkeit nicht auch vom Geburtsjahr abhängt. Ein im Jahr 1913 geborenes Mädchen hatte eine weitaus geringere Chance, 101 Jahre alt zu werden, als ein wie die Bf im Jahr 1952 geborenes Mädchen, weil das im Jahr 1913 geborene Mädchen unvergleichlich höhere Risken (erster Weltkrieg, Spanische Grippe, Armut und schlechte medizinische Versorgung der Zwischenkriegszeit, zweiter Weltkrieg) überleben musste, um das Alter einer Hochbetagten zu erreichen [vgl. Kainhofer / Predota / Schmock, die neue österreichische Sterbetafel AVÖ 2005 R, S. 2 und 3; Deutsche Aktuarvereinigung, Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen, S. 4; vgl. Birg / Flöthmann, Langfristige Trends der demographischen Alterung in Deutschland", Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, 2002, 387, (395) https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbetafel]. Zudem leben privat Personenversicherte erfahrungsgemäß wesentlich länger als die Personen, die zur allgemeinen Bevölkerung zählen (Kainhofer / Predota / Schmock, die neue österreichische Sterbetafel AVÖ 2005 R, S. 4; vgl. Deutsche Aktuarvereinigung, Herleitung der DAV-Sterbetafel 2004 R für Rentenversicherungen, S. 4,10,16,36,37,82; Shkolnikov / Scholz / Jdanov, Steigt die Lebenserwartung mit der Rentenhöhe? Demografische Forschung 2006, Nr. 4; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbetafel; vgl. Mail der Statistik Austria vom 18.2.2021). Aus diesen Gründen wird den Angaben des VU, welche auf der Generationensterbetafel AVÖ 2005 R der Versicherungswirtschaft beruhen, gefolgt, weil sie für realistischer erachtet werden als die Angaben der Statistik Austria mit niedrigeren Wahrscheinlichkeiten, die auf der Grundlage der Sterbetafel 2010/2012 ergangen sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bf 101 Jahre oder älter wird, liegt daher aus der Sicht des Beginnes des strittigen Vertrages (1.7.2013) bei ca. 11,41 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gatte der Bf 103 Jahre oder älter wird, liegt aus der Sicht des Vertragsbeginnes daher bei ca 4,63 % (siehe oben) (Diese Wahrscheinlichkeiten wurden dem BFG und dem Finanzamt nach Erlassung der Erstbescheide im Jahr 2020 durch die Schreiben des VU und der Vertreterin der Bf vom Juni 2020 bekannt). Für den Fall, dass zumindest die Bf die Zeit der Rentenzahlungen erleben sollte, gilt: Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Anwendung des bei Vertragsabschluss unverbindlich prognostizierten Rentenfaktors die Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks erreichen und überschreiten werden, beträgt daher in der Zeit des Vertragsbeginns ca 11,41 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rentenzahlungen bei Anwendung des bei Vertragsabschluss unverbindlich prognostizierten Rentenfaktors den Wert des Anlagestocks nicht erreichen werden, beträgt daher bei Vertragsbeginn (1.7.2013) ca. 88,59%. Diese Wahrscheinlichkeiten wurden dem Finanzamt und dem BFG im Juni 2020 durch Schreiben der Vertreterin der Bf und des VU , somit jedenfalls nach Erlassung der Erstbescheide bekannt. Für den Fall, dass nur der Gatte der Bf die Zeit der Rentenzahlungen erleben sollte, gilt: Die Wahrscheinlichkeit, dass bei Anwendung des bei Vertragsabschluss unverbindlich prognostizierten Rentenfaktors die Rentenzahlungen im 103. Lebensjahr des Gatten den Wert des Anlagestocks erreichen und überschreiten werden, beträgt daher bei Vertragsbeginn ca 4,63 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rentenzahlungen bei Anwendung des bei Vertragsabschluss unverbindlich prognostizierten Rentenfaktors den Wert des Anlagestocks nicht erreichen werden, beträgt daher bei Vertragsbeginn (1.7.2013) ca 95,37 %. Diese Wahrscheinlichkeiten wurden dem Finanzamt und dem BFG im Juni 2020 durch Schreiben der Vertreterin der Bf und des VU , somit jedenfalls nach Erlassung der Erstbescheide bekannt. Sollte die Bf tatsächlich 101 Jahre oder älter werden, wird dies allerdings nur dann zu einem Verlust des VU führen (siehe oben 2.a.ee), wenn die Bf tatsächlich die Rentenzahlungen in Anspruch nehmen sollte (siehe unten Pkt 4.a und b) . Sollte der Gatte im Falle des Vortodes der Bf ab 1.7.2043 noch weiterleben und tatsächlich 103 Jahre oder älter werden, wird dies allerdings nur dann zu einem Verlust des VU führen (siehe oben 2.a.ee) , wenn der Gatte tatsächlich die Rentenzahlungen in Anspruch nehmen sollte (siehe unten Pkt 4.a und b) . c.) Risiko des VU aus der Sicht der Zeit des Vertragsabschlusses (1.7.2013), dass das VU der Bf zusätzlich zu den ab Rentenbeginn garantierten Rentenzahlungen eine Gewinnbeteiligung / Überschussbeteiligung auszahlen wird? (Auch die folgenden Sachverhaltselemente wurden dem BFG und dem FA erst im Jahr 2020 durch den Schriftsatz der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020 bekannt, dh erst nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016). Laut dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag hat die Bf keinen Rechtsanspruch auf eine Gewinnbeteiligung (§ 10 AVB). Das VU wird daher keine Gewinnbeteiligung auszahlen müssen (BGH vom 27.6.2018, IV ZR 201/17). Das schließt nicht aus, dass das VU freiwillig eine Gewinnbeteiligung auszahlt. Derartige "Kulanzzahlungen" sind bei Versicherungsunternehmen nicht ungewöhnlich. Eine freiwillige Zahlung des VU ist jedoch kein ins Gewicht fallendes Risiko des VU.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100306/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100306.2019
Stammnummer
133331
Gültig
23.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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