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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100306/2019

Zurechnung von Einkünften im Zusammenhang mit der Veranlagung einer Versicherungsprämie

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100306/2019vom 23.04.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zudem waren die bisherigen Gewinnbeteiligungen von vernachlässigbaren Größenordnungen: Lt. Geschäftsbericht der Muttergesellschaft des VU haben die VN zusätzlich zur ab Rentenbeginn garantierten Rente eine Beteiligung an den Bewertungsreserven des VU in Höhe von 0,15-0,25% des Deckungskapitals erhalten. Das ist eine Überschussbeteiligung, die das VU bisher ausgezahlt hat. Bei einem Wert des Anlagestocks von 1 Mio € wären dies 1.500 -2.500 € pro Jahr (S. 2 und 3 des Schreibens der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020). Bei einem Wert des Anlagestocks zum Rentenbeginn von 1 Mio € würde die garantierte Jahresrente unter Zugrundelegung des bei Vertragsbeginn prognostizierten Rentenfaktors von 1.026,37 € je 10.000 € Vertragsguthaben 102.637 € betragen. Wer eine garantierte Jahresrente in dieser Größenordnung bezieht, würde eine zusätzliche, jährliche Kulanzzahlung in der Größenordnung von 1.500-2.500 € als symbolische , wertmäßig nicht ins Gewicht fallende Geste ansehen. 0,15 - 0,25% des Anlagestocks pro Jahr sind eben nicht viel, egal, ob der Anlagestock 1,000.000 € oder 100.000 € betragen sollte. Zudem ist die Zahlung einer Überschussbeteiligung durch das VU an die VN keine Zahlung, die einen Verlust des VU herbeiführen oder vergrößern könnte. Im Ergebnis lassen die bisherigen Überschussbeteiligungen, die zusätzlich zu den ab Rentenbeginn garantierten Renten bezahlt wurden, kein ins Gewicht fallendes Risiko des VU erwarten. Sobald die Bf nach dem Beginn der Rentenzahlungen nicht mehr leben sollte, erhalten die nachfolgenden Bezugsberechtigten den Wert des Anlagestocks, vermindert um die bisherigen, ab Rentenbeginn garantierten (§ 2.5 erster Absatz AVB) Rentenzahlungen (AVB 2.7.). Die erwähnten Überschussbeteiligungen bleiben bei dieser Rechnung außer Ansatz, weil sie dem VU nicht verpflichtend vorgeschrieben sind, zumal sie vertraglich ausgeschlossen (§ 10 AVB) wurden. Sollten die tatsächlichen, ab Rentenbeginn garantierten (§ 2.5 erster Absatz AVB) Rentenzahlungen höher sein, als es dem zu Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktor entsprechen würde (vgl. Versicherungspolizze) , muss das VU den nachfolgenden Bezugsberechtigten entgegen der Ansicht der Bf (vgl. Beschwerde S. 4 und 5 i.V.m. Beilage 1 der Beschwerde) keineswegs mehr auszahlen, als dies dem Wert des Anlagestocks zum Rentenbeginn abzüglich der ab Rentenbeginn garantierten Renten entsprechen würde. Dies zeigt ein Beispiel: Angenommen, es kommt zur Rentenzahlung unter Zugrundelegung eines Rentenfaktors von 1.026,37 € pro Jahr und pro 10.000 € des Vertragsguthabens, wie es in der Polizze prognostiziert wird. Angenommen, das Vertragsguthaben per 1.7.2043 beträgt 1,000.000 €. Angenommen, die Rente wird genau 2 Jahre lang bis zum Tod der nach ihrem Gatten sterbenden Bf bezahlt. Die Summe der in 2 Jahren tatsächlich bezahlten, ab Rentenbeginn garantierten Renten (§ 2.5. erster Absatz AVB) würde daher 2.052,74 € pro 10.000 € Vertragsguthaben betragen , somit insgesamt 205.274 €. Die der Bf und ihrem Gatten nachfolgenden Bezugsberechtigten erhalten daher gem. AVB § 2.7: 1,000.000 €…..Zeitwert des Anlagestocks zu Rentenbeginn (AVB § 2.7) -205.274 € ……garantierte Renten (vgl. AVB § 2.7; § 2.5 erster Absatz ) 794.726 €……..Anspruch der Bezugsberechtigten im Ablebensfall Minderung des Anlagenstocks in 2 Jahren durch tatsächliche, ab Rentenbeginn garantierte Renten lt. diesem Beispiel: 1,000.000€...Zeitwert des Anlagenstocks bei Rentenbeginn -205.274 €…tatsächliche ab Rentenbeginn garantierte Rentenzahlungen in 2 Jahren 794.726…….Zeitwert des Anlagenstocks im Ablebensfall 205.274 €….Gesamtbetrag der Renten in 2 Jahren 794.726 €….Todesfallleistung 1,000.000 €..Zeitwert des Anlagestocks bei Rentenbeginn Die Behauptung der Bf in der Beschwerde (S. 4 und 5 i.V.m. Beilage 1 der Beschwerde), dass die dem VU obliegende Gesamtleistung (Rentenzahlungen und Todesfallleistung) über dem Wert des Anlagestocks bei Rentenbeginn läge, widerspricht dem Text des Versicherungsvertrages (§ 2.7 AVB, § 2.5 erster Absatz AVB). Die Bf verwechselt (S. 4 und 5 der Beschwerde i.V.m. Beilage 1 der Beschwerde) offenbar die Begriffe "garantierte Rente" (§ 2.7 und § 2.5. erster Absatz AVB) und "garantierter Rentenfaktor" (§ 2.5. S. 6/14 , zweiter und fünfter Absatz AVB und Text der Versicherungspolizze). Das VU garantiert bereits bei Vertragsabschluss einen Rentenfaktor von 694,83 € je 10.000 € Vertragsguthaben betreffend die Bf. Das sagt noch nichts darüber aus, wie hoch die garantierte jährliche Rente bei Rentenbeginn (§ 2 Abs 5 erster Absatz AVB) tatsächlich sein wird. Erst bei Rentenbeginn steht der Wert des Anlagestocks fest; Aus diesem Wert und dem Rentenfaktor bei Rentenbeginn (dieser Rentenfaktor muss mindestens so hoch sein wie der zu Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor, kann aber auch höher sein , vgl. § 2.5 S. 6/14 , zweiter bis fünfter Absatz AVB) ergibt sich die tatsächlich zu Rentenbeginn geschuldete und ab Rentenbeginn garantierte Rente (§ 2.5. erster Absatz, S. 6/14 zweiter bis fünfter Absatz AVB). 794.726 €….Anspruch der Bezugsberechtigten im Ablebensfall (AVB 2.7) -794.726 €…Zeitwert des Anlagenstocks im Ablebensfall 0 €…………….Überzahlung des VU über den Zeitwert im Ablebensfall hinaus. Der Zeitwert des Anlagenstocks beträgt 1,000.000 € ….zum Rentenbeginn 1.7.2043 794.726 €……..2 Jahre später zum Zeitpunkt des Ablebensfalles (AVB 2.7) Die von der Bf genannten Zahlen in Beilage 1 der Beschwerde sind daher verfehlt. Das VU ist vertraglich nicht verpflichtet (§ 10 AVB), auch nur einen einzigen € mehr zu bezahlen, als es dem Wert des Anlagestocks zu Rentenbeginn entspricht. Zusätzlich zu diesen Zahlungen des VU an die Rentenempfänger und deren Erben könnte die vertraglich ausgeschlossene (§ 10 AVB) , oben erwähnte, freiwillige Gewinnbeteiligung treten. Eine freiwillige Zahlung des VU ist jedoch kein ins Gewicht fallendes Risiko. Zudem hat die freiwillige Überschussbeteiligung des VU an die VN nichts mit dem Anlagestock zu tun, sondern mit Überschüssen des VU, an denen sie die VN freiwillig (§ 10 AVB) beteiligt. Ferner ist die freiwillige Überschussbeteiligung von vergleichsweise geringfügiger Größenordnung (siehe oben). Diese Informationen über die freiwillige Gewinnbeteiligung wurden dem BFG und dem Finanzamt im Jahr 2020 durch das Schreiben der Vertreterin der Bf vom Juni 2020 bekannt. d.) Risiko der Geldentwertung (auch diese Sachverhaltselemente wurden dem BFG und dem Finanzamt erst nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 im Jahr 2020 durch den Schriftsatz der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020 bekannt): Sollte die Bf die Rentenzahlungen in Anspruch nehmen, wäre das VU zusätzlich zum Langlebigkeitsrisiko auch noch vom Risiko der Geldentwertung betroffen. Der Anlagestock muss ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginnes jederzeit zu Geld gemacht und dem jeweiligen Berechtigten ausgezahlt werden können. Bei jederzeit verfügbaren Vermögenswerten, die durch das VU risikoarm veranlagt werden müssen, könnte in Zukunft die Gefahr für das VU bestehen, negative Zinsen bezahlen zu müssen (Schreiben des Vertreters der Bf vom 30.6.2020, S. 3 und 4). Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass es tatsächlich zur Rentenzahlung kommen wird. 3.) Zur Frage der Dispositionsbefugnisse der Versicherungsnehmer (VN) (Bf, Gatte)(auch diese Sachverhaltselemente wurden dem Finanzamt und dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 durch die Übermittlung der AVB gleichzeitig mit der Selbstanzeige bekannt): Der Anlagestock, der auf Grund dieses Vertrages gebildet wurde - im ursächlichen Zusammenhang mit der Prämie wurde durch den vom VU beauftragten Vermögensverwalter Vermögen erworben, das zum Anlagestock gehört - gehört lt. Vertrag , dh zivilrechtlich gesehen zum Vermögen des VU. Allerdings wird dieses Vermögen gesondert vom übrigen Vermögen des VU verwaltet (§ 8.10. , 9.12. AVB). Die VN haben jedoch bereits nach Ablauf des ersten Jahres der Vertragsdauer das Recht, die Auszahlung eines Betrages in Höhe des Wertes des Anlagestocks zu begehren (Kündigung lt. § 12 AVB): Die Bezugsberechtigten (Bf , Gatte) dürfen während der Aufschubdauer (§ 12.8. AVB) nach Ablauf des ersten Jahres jederzeit einen Teil des Kapitals entnehmen (§ 12 .1 AVB), vorausgesetzt, der verbleibende Wert des Anlagestocks beträgt mindestens 20% der Einmalprämie (§ 12. 9 und § 12.12 AVB). Dh, durch die Entnahme verringert sich der Wert des Anlagestocks (§ 12.9 AVB). Der Mindestbetrag der Entnahme beträgt jeweils 10.000 € (§ 12.9 und § 12.12 AVB) . Dabei handelt es sich um eine Geldleistung (§ 12.11 AVB). Tatsächlich haben die VN im Zeitraum 2015 - 2019 bereits 242.000 € aus dem Anlagestock entnommen (schriftliche Aufstellung des VU vom 7.6.2020, vorgelegt mit Schreiben der Vertreterin der Bf vom 30.6.2020). Will der Bezugsberechtigte (Bf, Gatte) darüber hinausgehende Werte (dh mehr als 80% der Einmalprämie) dem Anlagestock entnehmen, muss er den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Die Bezugsberechtigten (Bf, Gatte) dürfen den Vertrag während der Aufschubdauer ganz oder teilweise kündigen. Frühestmöglicher Kündigungstermin ist das Ende des ersten Versicherungsjahres (§ 12.1. AVB). Im Fall der Kündigung der Versicherung erhält der Bezugsberechtigte den Portfoliowert in Geld (Wert des Anlagestocks minus noch nicht belastete Verwaltungskosten, z.B. Provision des Vermittlers, Gebühren und Steuern gem.§ 1, § 12.3 , § 12.4 und § 12.7. AVB). Bei Werterhöhungen (Kurssteigerungen) der im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerte erzielen die VN Wertzuwächse, bei Wertminderungen (Kursrückgängen) erleiden die VN Wertminderungen. Die VN tragen daher das volle Veranlagungsrisiko. Das VU garantiert ihnen keine Mindestversicherungssumme (§ 2.2, 2.3 und § 8.1. AVB). Es sind somit die VN (Bf und ihr Gatte), die im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Chancen auf Wertsteigerungen haben und das Risiko der Wertminderungen tragen. Alle Abgaben und Steuern auf die Einmalprämie, auf Vermögenswerte, die zum Anlagestock gehören, auf Versicherungsleistungen gehen zu Lasten der Bezugsberechtigten (Bf, Gatte). Alle Steuererklärungen obliegen insoweit dem Bezugsberechtigten (§ 9.9. AVB). Die Vermögenswerte des Anlagenstocks stehen im zivilrechtlichen Eigentum des VU (§ 9.12. AVB). Sie werden jedoch gesondert vom übrigen Vermögen des VU angelegt (§ 9.12.AVB). Mit Beginn der Rentenzahlung wird die Versicherung in eine konventionelle, nicht fondsgebundene Rentenversicherung umgewandelt und der auf die Versicherung entfallende Teil des Anlagestocks im sonstigen Vermögen des VU angelegt § 2.1. AVB). Die VN (Bf , Gatte) dürfen die Anlagestrategie wählen und ändern (hohes oder niedrigeres Risiko) (§ 8.1, 8.3 und 8.8 AVB) . Sie dürfen den Investmentfonds wählen, in welchen die Einmalprämie investiert wird. Sie dürfen sich auch später für einen anderen Investmentfonds entscheiden (§ 8.1, 8.4 und 8.8 AVB). Sie haben allerdings nicht das Recht, die vom VU beauftragte Depotbank oder den durch das VU beauftragten Vermögensverwalter zu wählen. Sie haben auch nicht das Recht, auf die einzelnen Investmententscheidungen des Asset Managers (z.B. Käufe und Verkäufe von Wertpapieren, Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds, Wiederveranlagung von Erlösen) Einfluss zu nehmen (§ 8.2. AVB). 4.) Zweck des Vertrages - Zurechnung der strittigen Einkünfte - Rechtsfolgen a.)Feststellungen zum Zweck des Vertrages und zum Risiko des VU Alle Vertragsgrundlagen und alle sonstigen Beweismittel (siehe die jeweiligen Klammerzitate), aus welchen sich die Feststellungen betreffend die strittigen Einkünfte ergeben, wurden erstmals erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 durch die Selbstanzeige, deren Beilagen oder anlässlich von Rückfragen des Finanzamtes oder des BFG im Zusammenhang mit der Selbstanzeige dem Finanzamt und dem BFG vorgelegt. Es handelt sich - nach dem Willen beider Vertragsparteien- nicht um einen ernst gemeinten Rentenversicherungsvertrag. Der tatsächliche Sinn des Vertrages besteht darin, dass das VU dafür Sorge trägt, dass zu Gunsten und auf das Risiko der VN (Bf, Gatte) (Pkt 8.1. AVB) das Vermögen (980.031,11 €) bestmöglich veranlagt werde (Pkt 8.2. AVB), und dass das durch die Veranlagungsentscheidungen bestmöglich verwaltete Vermögen den VN zugewendet wird, sobald diese dies wünschen (§ 12 AVB). Es war daher bereits bei Vertragsabschluss beiden Vertragsparteien klar, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es zur Bezahlung einer Rente kommen werde, vernachlässigbar gering war. Daher spielt das oben festgestellte Langlebigkeitsrisiko (insbesondere die Wahrscheinlichkeit von 11,41 %, dass die Bf zumindest das 101. Lebensjahr erreicht, und dass ab diesem Alter die Rentenzahlungen den Wert des Anlagestocks erreichen und überschreiten), das nur für den Fall einer Rentenzahlung zum Tragen gekommen wäre, keine ins Gewicht fallende Rolle. Da die Rentenzahlung nie geplant war, wird sich dieses Langlebigkeitsrisiko nicht verwirklichen. Da die Rentenzahlung nie geplant war, gibt es auch kein ins Gewicht fallendes Risiko von Negativzinsen, von welchen das VU im Falle einer Rentenzahlung betroffen wäre. Dieser Vertrag enthält daher kein ins Gewicht fallendes Risiko des VU. b.) Beweiswürdigung zum nicht vorhandenen Risiko des VU (Alle Beweismittel, die zu diesen obigen Festststellungen führen, wurden dem BFG und dem Finanzamt nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 durch die hier (Pkt b) genannten Beweismittel bekannt): Die Aufschubdauer privater Renten beginnt im Durchschnitt im Alter von 30-40 bei Frauen und Männern. Der Rentenbezug beginnt im Durchschnitt im Alter von 60-70 bei Frauen und Männern (Herleitung DAV Sterbetafel 2004 R S. 13,14, vom VU vorgelegt im Juni 2020, somit nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016). Verglichen mit diesen Erfahrungswerten beginnen die Aufschubdauer dieses Vertrages (im 61. Lebensjahr der Bf und 65. Lebensjahr ihres Gatten) und der vertraglich zugesicherte Rentenbezug (im 91. Lebensjahr der Bf und im 95. Lebensjahr ihres Gatten) ungewöhnlich spät. Wer wirklich eine Rente will, wird typischerweise in jüngeren Jahren und nicht erst im 61. Lebensjahr (Bf) / und 65. Lebensjahr (Gatte) mit der Prämienzahlung beginnen (vgl. Aktuar Aktuell, April 2017, S. 13 , vorgelegt durch das VU im Juni 2020, somit nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016, arg: …"denn zum einen schließen in jüngeren Jahren….."). Daraus und aus dem Vertrag der Bf und ihres Gatten mit dem VU ("Vertrag Prämium TAE", der erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 dem Finanzamt im Zuge der Selbstanzeige übermittelt wurde) folgt: Wer ernsthaft eine lebenslange Rente erhalten will, wird jedenfalls nicht wie die VN erst im Alter von 61 Jahren (Bf) und 65 Jahren (Gatte) einen Rentenversicherungsvertrag schließen, der erst ab dem 91./95. Lebensjahr der versicherten Person (Bf/Gatte) zu Rentenzahlungen führt. Anders formuliert: Typischer Zweck einer Rentenversicherung ist die Versorgung des VN im typischen Pensionsalter (65+) (Herleitung DAV Sterbetafel 2004 R S. 13,14, vom VU vorgelegt im Juni 2020). Da dieser Zweck nicht erfüllt wird, weil die Rente erst im Alter von 91 Jahren (Bf) und 95 Jahren (Gatte der Bf) erstmals ausbezahlt wird (Versicherungspolizze, dem Finanzamt vorgelegt mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016), ist zu schließen, dass mit diesem Vertrag mit dem VU (Vertrag einschließlich aller Vertragsgrundlagen, vorgelegt nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 mit der Selbstanzeige) von Anfang an etwas anderes beabsichtigt war, das nicht dem typischen Zweck eines Rentenversicherungsvertrages entspricht. Es war daher von den Parteien des Vertrages von Anfang an keine Rentenversicherung ernsthaft geplant. Da eine Rentenversicherung von Anfang an nicht geplant war, konnte es auch kein ins Gewicht fallendes Langlebigkeitsrisiko und kein ins Gewicht fallendes Risiko der Negativzinsen für das VU geben. Das Langlebigkeitsrisiko und das Risiko der Negativzinsen könnte sich nur im Falle eines Rentenbezugs verwirklichen (siehe Pkt 2 a und 2 d). Es gab daher kein ins Gewicht fallendes Risiko für das VU aus diesem Vertrag. Wenn so ein Vertrag, wie im gegenständlichen Fall bereits nach Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit die jederzeitige Möglichkeit der Kündigung enthält (§ 12 AVB, vorgelegt mit der Selbstanzeige , dh nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016), welche zur vollständigen Zuwendung des gesamten Wertes des Anlagestocks abzüglich Verwaltungskosten, Gebühren und Steuern (§ 1 "Anlagestock" "Portfoliowert", "Rückkaufswert"; § 12.3, 12.4, 12.7 AVB, vorgelegt erstmals durch das VU mit der Selbstanzeige, dh nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016) an die VN (Bf, Gatte) führt, ist davon auszugehen, dass es den Vertragspartnern von Anfang an nur um die Vermögensveranlagung durch den vom VU beauftragten Vermögensverwalter (vgl. Pkt 8.2. AVB) gegangen ist. Der tatsächliche Sinn des Vertrages besteht daher nur darin, dass das VU dafür Sorge trägt, dass zu Gunsten und auf das Risiko der VN (§ 2.2-2.4, § 8.1. AVB, vorgelegt erstmals mit der Selbstanzeige nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016) das Vermögen (980.031,11 €) bestmöglich veranlagt werde, und dass das durch die Veranlagungsentscheidungen bestmöglich verwaltete Vermögen den VN zugewendet wird, sobald diese dies (gem. § 12 AVB, dem Finanzamt vorgelegt erstmals nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 zusammen mit der Selbstanzeige) wünschen. In dieses Bild fügt sich, dass die VN bereits 242.000 € aus dem Anlagestock, der ursprünglich 980.031,11 € betragen hat, entnommen haben (Stellungnahme des VU im Juni 2020, vorgelegt von der Vertreterin der Bf mit E-Mail vom 30.6.2020). Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Bf und ihr Gatte nicht ernsthaft erst ab dem Jahr 2043 eine Rente anstreben, sondern die Auszahlung des Wertes des Anlagestocks vor Ablauf der Aufschubdauer oder spätestens bei Ablauf der Aufschubdauer verlangen werden. Es passt auch ins Bild, dass bei Anwendung der vertraglichen Bestimmungen über die Rentenzahlung der Wert der Rentenzahlungen für den Fall der Bf als Rentenempfängerin mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit unter dem Wert des Anlagestocks bleiben würde: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert der Rentenzahlungen an die Bf den Wert des Anlagestocks nicht erreichen würde, beträgt bei Anwendung des bei Vertragsabschluss prognostizierten Rentenfaktors 88,59 % (siehe oben Pkt 2 b). Für den Fall des Gatten als Rentenempfänger: Auch in diesem Fall würde bei Anwendung der vertraglichen Bestimmungen über die Rentenzahlung der Wert der Rentenzahlungen mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit unter dem Wert des Anlagestocks bleiben: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert der Rentenzahlungen an den Gatten der Bf den Wert des Anlagestocks nicht erreichen würde, beträgt bei Anwendung des bei Vertragsabschluss prognostizierten Rentenfaktors 95,4 % (siehe oben Pkt 2 b). Es gab daher kein ins Gewicht fallendes Risiko des VU (Langlebigkeitsrisiko, Risiko der Negativzinsen). c.) Rechtsfolgen / Zurechnung: aa.)Die VN dürfen die Auszahlung des Wertes des Anlagestockes ( lt. § 1 AVB alle Vermögenswerte, die diesem Versicherungsvertrag zuzuordnen sind, dh das Vermögen, das im ursächlichen Zusammenhang mit der Prämie erworben/erwirtschaftet wurde) nach Abzug von Gebühren und Steuern abgesehen von der relativ kurzen Wartezeit von einem Jahr durch Kündigung des Vertrages jederzeit wirksam verlangen (§ 12.1, 12.3, 12.4, 12.7, AVB; siehe oben Pkt 3). Dh, die VN dürfen abgesehen von der Wartezeit von einem Jahr im Wesentlichen frei entscheiden, ab wann sie über den gesamten Wert des Anlagestocks frei verfügen können und jeden anderen davon ausschließen können. Dieser Umstand deutet auf ihr wirtschaftliches Eigentum am Anlagestock hin (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0042; vgl. VwGH 29.7.2010, 2007/15/0248). Diese vertraglichen Bestimmungen (§ 12 AVB) wurden dem Finanzamt und dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 durch die Selbstanzeige bekannt. bb.) Die Chance auf Wertsteigerungen und das Risiko der Wertminderungen des Anlagestocks haben nur die VN (Bf, Gatte)(§§ 2.2., 2.3.,2.4, 8.1. AVB; siehe oben Pkt 3). Auch dies deutet auf ihr wirtschaftliches Eigentum am Anlagestock hin ( vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012; vgl. VwGH 28.9.2016, 2012/15/0180; RdW 2015/633, 744; vgl. VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135; vgl. VwGH 7.7.2011, 2008/15/0320). Diese vertraglichen Bestimmungen (§ 2, § 8 AVB) wurden dem Finanzamt und dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 durch die Selbstanzeige bekannt. cc.) Da ein ins Gewicht fallendes Risiko des VU im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht besteht, da eine Rente nie ernsthaft geplant (siehe oben 4 a und b) war (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012), ist i.V.m. den obigen Ausführungen (4 c. aa, bb) der Anlagestock den VN steuerlich zuzurechnen. Dass eine Rente nie ernsthaft geplant war, ist dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 insbesondere durch die Kenntnisnahme des Vertragstextes bekannt geworden (siehe für weitere Details oben 4.a und 4.b.). Der Vertragstext ist dem FA und dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend E 2013-2016 durch die Selbstanzeige bekannt geworden. dd.) Daher sind aber auch jedenfalls die Einkünfte aus der Veranlagung dieses Anlagestocks (vgl. Pkt 8 AVB ) der Jahre 2014-2017 den VN (Bf, Gatte) zuzurechnen. In Bezug auf das Jahr 2013 fielen aus diesem Vertrag noch keine Einkünfte an, die der Bf zurechenbar gewesen wären. Daher kam es in Bezug auf das Jahr 2013 auch zu keiner Abgabennachforderung, verglichen mit dem Erstbescheid, an die Bf. Die Höhe dieser Einkünfte der Bf 2014-2017 und der anzuwendende Steuersatz sind nicht strittig. Insoweit folgte das Finanzamt dem Vorbringen der Bf in der Selbstanzeige. ee.) Wiederaufnahme betreffend E 2014-2016: Nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 ist dem Finanzamt bekanntgeworden, dass die Bf und ihr Gatte am 1.7.2013 einen Vertrag mit einem liechtensteinischen Lebensversicherer geschlossen haben (Versicherungspolizze, dem FA vorgelegt mit der Selbstanzeige im September 2018, siehe oben Pkt 1). In diesem Zusammenhang ist dem Finanzamt nach Erlassung der Erstbescheide ferner bekanntgeworden, dass eine Einmalprämie in Höhe von 980.031,11 € im Jahr 2013 bezahlt worden ist (Polizze 43001/…..) (siehe oben Pkt 1), dass dieser Geldbetrag durch das VU auf dem Kapitalmarkt veranlagt worden ist (§ 8.2. AVB; siehe oben Pkt 1) , und dass im Zusammenhang damit Erträge erwirtschaftet wurden, von denen strittig ist, ob sie der Bf und ihrem Gatten zuzurechnen sind (siehe oben Pkt 1). Ein Wiederaufnahmsgrund besteht darin, dass das Risiko des VU in Bezug auf diesen Vertrag (siehe oben Pkt 2 a-d) vernachlässigbar gering (siehe oben Pkt 4.a. und b) ist (siehe auch oben BP-Bericht vom 13.4.2019 ad "Risikotragung"). Dieses Sachverhaltselement wurde dem Finanzamt und dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide für die Jahre 2013-2016 bekannt, insbesondere durch Kenntnisnahme des Vertrages mit dem VU, der erst zusammen mit der Selbstanzeige dem Finanzamt offengelegt worden ist . Insbesondere aus dem dem FA erst nach Erlassung der Erstbescheide bekanntgewordenen Vertragstext hat sich ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Inanspruchnahme der lebenslangen Pension durch die Bf und deren Gatten kommen könnte, nicht ins Gewicht fällt (für weitere Details siehe oben Pkt 4.a und b). Ohne ernsthaft zu erwartende (siehe oben 4.a und b) Auszahlung der Pension ab dem 1.7.2043 gibt es aber kein ins Gewicht fallendes Langlebigkeitsrisiko und auch kein ins Gewicht fallendes sonstiges Risiko (Siehe oben 2 a aa-ee, insbesondere ee; 2b, 2 d, siehe auch oben 4.c.cc). Der zweite Wiederaufnahmsgrund besteht darin, dass der Anlagestock (Vermögen, das im ursächlichen Zusammenhang mit der Veranlagung der erwähnten Einmalprämie ab 1.7.2013 gebildet wurde) und die Erträge daraus im wirtschaftlichen Eigentum der Bf und ihres Gatten liegen (siehe auch BP-Bericht vom 13.4.2019 ad "wirtschaftliches Eigentum"). Auch dieses Sachverhaltselement wurde dem Finanzamt und dem BFG erst nach Erlassung der Erstbescheide für die Jahre 2013-2016 insbesondere durch Kenntnisnahme des Vertrages mit dem VU bekannt, der erst zusammen mit der Selbstanzeige dem Finanzamt offengelegt worden ist. Insbesondere aus dem Vertrag hat sich ergeben, dass alle Chancen auf Wertsteigerungen und alle Risken betreffend Wertverluste im Zusammenhang mit der Verwaltung des Anlagestocks den VN (Bf, Gatte) zuzurechnen sind (Siehe oben Pkte 3 und 4 c bb). Insbesondere aus dem Vertrag mit dem VU, der erst nach Erlassung der Erstbescheide dem Finanzamt bekanntgegeben worden ist, hat sich ergeben, dass die VN (Bf, Gatte) nach dem Ablauf eines Jahres jederzeit den Vertrag kündigen dürfen, und dass eine Kündigung zur Auszahlung des gesamten Wertes des dem Vertrag zuzuordnenden Anlagestocks an die VN führen muss (Siehe oben Pkte 3 und 4 c aa). Insbesondere aus dem Vertrag hat sich ergeben, dass die VN nach Ablauf des ersten Jahres jederzeit einen Teil des Wertes des Anlagestocks entnehmen durften (bis zum Höchstausmaß von 20% der Einmalprämie) (siehe oben Pkt 3). Aus dem nachträglich hervorgekommenen Vertrag hat sich ferner ergeben: Die VN (Bf , Gatte) dürfen die Anlagestrategie wählen und ändern (hohes oder niedrigeres Risiko) (§ 8.1, 8.3 und 8.8 AVB)(siehe oben Pkt 3) . Sie dürfen den Investmentfonds wählen, in welchen die Einmalprämie investiert wird. Sie dürfen sich auch später für einen anderen Investmentfonds entscheiden (§ 8.1, 8.4 und 8.8 AVB)(siehe oben Pkt 3.). Aus diesen Umständen, die dem FA erst nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 bekannt geworden sind, ist zu schließen, dass der Anlagestock (Vermögen, das im ursächlichen Zusammenhang mit der Prämie angeschafft und/oder erwirtschaftet worden ist - siehe Pkt 1 AVB) und die aus ihm erwirtschafteten Erträge von Anfang an im wirtschaftlichen Eigentum der VN (Bf, Gatte) standen (siehe oben 4.c.aa-dd). Diese nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 dem Finanzamt bekannt gewordenen Umstände, beginnend mit allen Informationen über die strittigen Einkünfte aus dem Vertrag (siehe Pkt 1) mit dem VU [insbesondere: kein ins Gewicht fallendes Risiko des VU (siehe oben 4.a und b; 4.c.cc) , wirtschaftliches Eigentum der strittigen Erträge der Bf (siehe oben Pkt 3, Pkt 4.c.aa-bb] hätten, wenn das Finanzamt von diesen bereits bei Erlassung der Erstbescheide 2013 - 2016 Kenntnis gehabt hätte, zur Erlassung anderslautender Bescheide, die die Zurechnung der strittigen Erträge an die Bf enthalten hätten, geführt (siehe oben 4.c.aa-dd). Die Wiederaufnahme der Verfahren 2013-2016 durch das Finanzamt ist daher zulässig gewesen (§ 303 Abs 1 BAO). ff.) Ermessensentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmen 2013-2016: Der Wiederaufnahmsbescheid 2013 des Finanzamtes erbrachte keine Abgabennachforderderung und keine Änderung der Bemessungsgrundlagen. Strittige Einkünfte sind im Jahr 2013 bei der Bf nicht angefallen. Mangels jedweder steuerlicher Auswirkungen war die Wiederaufnahme 2013 nicht zweckmäßig. Daher wird betreffend 2013 von einer Wiederaufnahme Abstand genommen. Die Wiederaufnahmsbescheide des Finanzamtes in Bezug auf die Jahre 2014 bis 2016 ergaben Nachforderungen in folgender Höhe: 3.219 €…Einkommensteuer 2014 vom 12.4.2019 9.056 €…Einkommensteuer 2015 vom 12.4.2019 6.742 €…Einkommensteuer 2016 vom 12.4.2019 19.017 €…Summe der Nachforderungen 2014-2016 lt. bekämpften Bescheiden Da die abgabenrechtlichen Auswirkungen für die Jahre 2014 - 2016 erheblich sind, wird die Ermessensentscheidung getroffen, die Wiederaufnahmsbescheide des Finanzamtes 2014-2016 im Rechtsbestand zu belassen. gg.) Zu den Anspruchszinsenbescheiden 2014-2016 und die Beschwerde dagegen: Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34). Die einzige Begründung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide waren die aus der Sicht der Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden im Zusammenhang mit den strittigen Einkünften im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem liechtensteinischen VU. Damit hat die Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide. Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen. Erweisen sich die genannten Stammabgabenbescheide (betreffend Einkommensteuer 2014 -2016) nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch an die Abänderungsbescheide gebundene Zinsenbescheide Rechnung getragen werden. Es werden in so einem Fall weitere Zinsenbescheide ergehen, es wird daher keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide erfolgen (Ritz, BAO § 205 TZ 35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06;RV/0324-W/03; RV/0082-W/05). 5.) Zulässigkeit der Revision: Strittig ist die Zurechnung von Einkünften (Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2013-2016, Einkommensteuerbescheid 2017) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Vertrag mit einem liechtensteinischen Lebensversicherungsunternehmen (VU). Sämtliche Informationen über diese Einkünfte sind erst nach Erlassung der Erstbescheide 2013-2016 (Bescheiderlassungen im Jahr 2017 und davor) im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige vom September 2018 dem Finanzamt bekannt geworden. Die Bf hat im Jahr 2013 zusammen mit ihrem Gatten einen Vertrag mit einem liechtensteinischen VU geschlossen. Sie war damals 61, ihr Gatte 65 Jahre alt. Der Gatte bezahlte nach Abzug der Versicherungssteuer eine Einmalprämie von rund 980.000 € (Versicherungspolizze). Das VU versprach, diese Prämie auf dem Kapitalmarkt zu veranlagen (§ 8.2. AVB) und auf Grund des Veranlagungsergebnisses (Anlagestockes) in 30 Jahren, dh ab 1.7.2043 (die Bf wäre dann 91 Jahre, deren Gatte 95 Jahre) den Versicherungsnehmern (VN) (Bf, Gatte) eine lebenslange Rente zu bezahlen (Versicherungspolizze, § 2.5.AVB). Das VU garantierte bei Vertragsabschluss keine bestimmte Höhe der Rente. Erst am 1.7.2043 würde die Höhe der Rente feststehen und ab diesem Zeitpunkt würde die Höhe der Rente garantiert sein und bis zum Ableben der VN bezahlt werden (§ 2.5. AVB). Bei Ableben der VN nach Beginn der Rentenzahlungen (1.7.2043) würde die Differenz zwischen dem Anlagestock zu Rentenbeginn und den ab Rentenbeginn garantierten Rentenzahlungen den Kindern der VN ausbezahlt werden (§ 2.7. AVB). Bei Ableben der VN vor dem 1.7.2043 würde der Anlagestock vom VU zu Geld gemacht (Portfoliowert) und den Kindern der VN ausbezahlt werden (§ 2.7. AVB). Der Vertrag sah ab dem Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit eine Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten der VN vor (§ 12 AVB). Im Falle der Kündigung muss durch das VU der Anlagestock zu Geld gemacht und den VN der Wert des Anlagestocks ausbezahlt werden. Nach Ablauf des ersten Jahres durften die Bf laut Vertrag auch Beträge aus dem Anlagestock entnehmen. Dies war vertraglich bis zum Höchstausmaß von 80% der ursprünglich bezahlten Prämie zulässig. Tatsächlich entnahmen die Bf zwischen 2015 und 2019 242.000 €. Laut Vertrag sind in der Aufschubdauer (1.7.2013-30.6.2043) Werterhöhungen und Wertminderungen des Anlagestocks möglich, die in voller Höhe auf das Risiko der Bf gehen (§ 2.3. AVB; § 8.1. AVB). Der Vertrag sieht auch die Möglichkeit einer Kapitalabfindung (§ 2.6. AVB) zum Fälligkeitstermin der ersten Rente (1.7.2043 ) vor. Diesfalls wird der Anlagestock durch das VU zu Geld gemacht und den VN ausbezahlt werden. Die Bf durften in Bezug auf die durch das VU durchzuführende Veranlagung der Prämie auf dem Kapitalmarkt die Veranlagungsstrategie (hohes, mittleres, geringes Risiko) oder einen Investmentfonds wählen, und sie durften diese Grundsatzentscheidung auch ändern (§ 8.2, § 8.3, § 8.4, § 8.8 AVB). Sie durften aber die Person des Vermögensverwalters und der Depotbank nicht bestimmen und sie hatten auch keinen Einfluss auf die einzelnen Veranlagungsentscheidungen des vom VU bestimmten Vermögensverwalters (Asset Managers). Auf Grund der vertraglichen Bestimmungen kann sich nur dann ein Risiko für das VU ergeben, wenn die VN ab 1.7.2043 die ihnen zugesagte lebenslange Rente in Anspruch nehmen. Die ab 1.7.2043 nach Maßgabe der Höhe des Anlagestocks garantierte Jahresrente muss so lange bezahlt werden, wie die Bf oder, wenn diese vor 1.7.2043 gestorben sein sollte, deren Gatte leben wird (§ 2.5. AVB). Lebt z.B. die Bf jedenfalls so lange, dass der gesamte Anlagestock durch die Rentenzahlungen rechnerisch verbraucht worden sein wird, beginnt sich das Langlebigkeitsrisiko zu verwirklichen, dh , es muss die ab 1.7.2043 der Höhe nach garantierte Rente trotzdem weiterbezahlt werden, bis die Bf stirbt. Das Ermittlungsverfahren hat allerdings ergeben (siehe Pkte 4 a und 4 b), dass es kein ins Gewicht fallendes Risiko dafür gibt, dass die Rente überhaupt in Anspruch genommen werden wird. In Bezug auf das Jahr 2013 gibt es keine strittigen Einkünfte der Bf; daher ergibt sich für dieses Jahr auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Strittig ist, ob die Einkünfte aus der Veranlagung des Anlagestocks der Jahre 2014-2017 der Bf direkt zuzurechnen waren. Über eine hinreichend vergleichbare Angelegenheit hatte der VwGH noch nicht zu entscheiden. Ob die Einkünfte aus der Veranlagung des Anlagestocks der Jahre 2014-2017 der Bf bereits in Bezug auf diese Jahre zuzurechnen sind, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG. Ad Anspruchszinsenbescheide 2014-2016 : Die Bf hat in ihrem Vorbringen sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen aus ihrer Sicht inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide. Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen (siehe oben 4.c.gg). Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich in Bezug auf die Anspruchzinsenbescheide nicht ergeben. Daher ist insoweit eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 23. April 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100306/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100306.2019
Stammnummer
133331
Gültig
23.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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