…das gegen den Beschuldigten mit Bescheid vom 22.9.2016 zur genannten StrNr. wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2014, hinsichtlich bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, u…
…vom 2. Juli 1993, ABl. Nr. L 253, idgF. (ZK-DVO), jeweils eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt wurde, und dadurch jeweils (als Bestimmungstäter) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §§ 51 Abs. 1 lit. a iVm 11 1. Fall FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren, im Zweifel…
Für die übrigen, verbleibenden Teilfakten des angefochtenen Schuldspruches, im Einzelnen also aus den EXP 1 bis 4 und 7 bis 9; sowie den EXP 10/Pos. 2 (Einbauherde); EXP 11/Pos. 1 und 3 (Waschmaschinen und Küchenherde); EXP 12/Pos. 1 bis 3 (Gaskocher, Combi…
…gemäß§ 51 Abs. 1 lit. a iVm. § 11 FinStrG durch Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht begangen. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, aber aus diesem Grund eine Verwarnung erteilt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Viktoria Blaser und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Mag. Belinda Maria Eder und Reinhard Hübner MBA im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec, in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstraße…
…Abgabenbehörde davon ausgehen durfte, dass im Rahmen der den Bf. treffenden gesetzlich normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die in der Erklärung und den Beilagen gemachten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten und folglich der Wahrheit entsprachen. Insoweit bestand daher für die Abgabenbehörde auch keine Verpflichtung, die Richtigkeit der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder Beisitzer1, Beisitzer2 und Beisitzer3 im Beisein der Schriftführerin NameSchriftführerin in der Beschwerdesache derBf., vertreten durch ****, über die Beschwerde vom 15. Juni 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18…
…Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehö rde. Der im „ § 119 BAO verankerten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungsp fl icht ( § 138 BAO) entspricht der Abgabep fl ichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchf ü hrungs-‚ Aufzeichnungs- und…
glichkeiten und Zustimmungsbefugnissen der Bf. in der m ü ndlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2011] Siehe hierzu die Aufstellung betreffend die Statuten 1982146. Betreffend die Statuten 2002147 und die Beistatuten sind die Befugnisse lediglich in geringem Ausma ß vorhanden, wie die nachfolgende Aufstellung zeigt. Eine…
FL abzuwenden und die Primärabschirmwirkung von der inländischen Besteuerung zu erhalten. Dass weder ein Treuhandvertrag, Mandatsvertrag oder Vertrag mit ähnlichem Gehalt existiert, der zumindest verbindliche Richtlinien im Hinblick auf den Umgang mit einem treuhändisch zu verwaltenden Stiftungsvermögen vorgibt und im Regelfall Aufschluss über die Treugeberstellung…
Trotz Aufzeigen der "Weisungs"-Problematik schon 2012 (müV UFS) und wieder 2015 waren Bf (steuerliche/anwaltliche Vertretung bzw. Sachwalterschaft, zuletzt Verlassenschaftskurator) und Stiftungsrat nicht zur Offenlegung imstande oder auch nicht bereit; selbst verschuldete Beweisnot infolge früher unterlassener Beweismittelvorsorge fällt - wie das FA zutreffend ausgeführt hat…
Das o. a. Beistatut wurde nur von den Stiftungsräten unterzeichnet - nicht mehr von der Bf. - und wurde mit dem Tag der Unterfertigung rechtswirksam. - Dem aktenkundigen Vermögensstatus der StiftungFL Vaduz waren angeschlossen: • ein Blatt betreffend Stiftungsdaten, mit folgendem hier wesentlich erachteten Inhalt: "(Kopfzeile) _________________________________________________________________ Stiftungsname; Mandatsnummer: ** - ***** SB…
…und zu würdigen. § 119 BAO regelt die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen und lautet: "(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß…
…zugewartet wurde. Die Bundesabgabenordnung sieht nicht vor, gemäß § 269 Abs. 2 BAO aufgetragene "Erhebungen vom Beschwerdeführer vornehmen zu lassen". Ein Beschwerdeführer kann zwar im Rahmen von der Abgabenbehörde zu führender Erhebungen in Erfüllung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119, 143 BAO um Auskünfte ersucht werden…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B C, Adresse_1150, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Solicitor (England), 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, vom 12.2.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5…
…er hat im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich, Standort Salzburg-Stadt zur StNr ***BF1StNr10***, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für 2015 und 2016 und durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für 2015 und 2016, Abgaben in Höhe von insgesamt EUR 34…
…abgabepflichtige Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen nachträglich erkennen würde, dass er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen einer ihm gemäß § 119 BAO obliegenden Pflicht zur Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht voll entsprochen hätte. 5. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994…
…zu lauten hat: 1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht a) 2008 als Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, FN1, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, hinsichtlich der in diesem Jahre an…
…Verantwortung des Beschuldigten - schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines "Y" vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 1997 bis Juli 2002, Jänner 2003 bis Juli 2005 eine Verkürzung an…
…Leeb, aaO, dritter Absatz). Das trifft auch auf eine Abwägung betreffend (bel. Beh.:) "Diensteid zur Wahrheitsplicht" beim Meldeorgan und der strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage bei dem vom Bf. als Zeugen genannten Portier zu. Verfehlt ist daher die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, dass die bel…