RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104415/2016

Familienbeihilfe an die drittstaatsangehörige Mutter eines österreichischen Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104415/2016vom 10.03.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden.
Die Mutter eines Kleinkindes, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dem Haushalt der Mutter angehört und auf die Obsorge der Mutter angewiesen ist, hält sich solange diese Voraussetzungen zutreffen kraft Unionsrechts rechtmäßig in Österreich auf, auch wenn sie Drittstaatsangehörige ist; sie erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B C, Adresse_1150, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Solicitor (England), 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, vom 12.2.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 13.1.2015, mit welchem der Antrag vom 9.9.2014 auf Familienbeihilfe für die im Juli 2014 geborene D E ab September 2014 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 13.1.2015 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2016 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit dem Formular Beih 1, am Finanzamt Wien 4/5/10 am 9.9.2014 persönlich überreicht, beantragte die damals in Wien 5 wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin (Bf) A B C Familienbeihilfe für ihre im Juli 2014 geborene Tochter D E. Die Bf sei nigerianische Staatsbürgerin und im Jahr 2009 nach Österreich eingereist. Die Kindererziehung erfolge allein. Partner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe (gemeint ist offenbar: der Vater), sei F E, österreichischer Staatsbürger, nach Österreich im Jahr 2006 eingereist, von Beruf Metallbearbeiter. Ihre Tochter D E sei österreichische Staatsbürgerin, wohne ständig bei der Bf, die auch die überwiegenden Kosten trage. Aufenthaltstitel Es ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG für die Bf, ausgestellt am 27.10.2009 durch das Bundesasylamt aktenkundig. Laut Meldebestätigung vom 3.2.2014 besteht ein am 1.2.2014 ausgestelltes Reisedokument "Asylwerber". Geburtsurkunde Laut Geburtsurkunde ist die Bf Mutter der im Burgenland geborenen D E, Wohnort ebenfalls im Burgenland, Vater F E, Wohnort Wien. Staatsbürgerschaftsnachweis Laut Staatsbürgerschaftsnachweis besitzt D E die österreichische Staatsbürgerschaft. Erklärung der gemeinsamen Obsorge gem. § 177 Abs. 2 ABGB Laut Erklärung der gemeinsamen Obsorge gem. § 177 Abs. 2 ABGB sind Vater und Mutter in Nigeria geboren, die Mutter nigerianische Staatsbürgerin, der Vater österreichischer Staatsbürger. Mutter und Vater leben getrennt, die Tochter bei der Mutter. Es werde erklärt, dass beide Eltern mit der Obsorge für D betraut sind. Mitversicherung Laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 6.8.2014 ist D bei ihrem Vater bis Juli 2032 mitversichert. Vaterschaftserklärung F E erklärte vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt, Standesamt, am 5.8.2014 die Vaterschaft hinsichtlich D E anzuerkennen. Betreffend den Vater liege ein Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Botschaft in Abuja vom 20.7.2006 vor. Vorhalt vom 19.9.2014 Das Finanzamt übermittelte der Bf mit Datum 19.9.2014 einen Vorhalt, dessen Inhalt vom Finanzamt wie folgt angegeben wurde: Do Dokumentbeschreibung . ................................................... . 89 Negativen Asylbescheid ( mindestens Seite 1-5 u letzte Seite mit Datum d. Ausstellung ) Erhalten sie u ihr Kind eine Grundversorgung vom Land ? Wenn ja ist der Bescheid darüber vorlegen Haben sie andere Einkünfte ( z.B.Mindestsicherung,ect dann ebenfalls Nachweis darüber vorlegen Bescheid v.Bundesasylamt betreffend der Dauer ihrer Aufenthaltsberechtigung Meldedaten Am 17.10.2014 ging beim Finanzamt ein Meldenachweis ein. Die Bf war seit 20.10.2009 (zunächst bei der European Homecare GmbH in Traiskirchen, dann an verschiedenen Adressen im Burgenland und in Wien) durchgehend in Österreich gemeldet, zuletzt seit 13.10.2014 an einer Adresse in Wien. Vorhalt vom 13.11.2014 Am 13.11.2014 versandte das Finanzamt einen weiteren Vorhalt: Do Dokumentbeschreibung . ................................................... . 36 von ihnen unbedingt auch den Bescheid! ! ! ! Im Akt befindet sich auch ein (am 24.11.2014 anlässlich einer Vorsprache der Bf überreichter) Ausdruck, wonach das Finanzamt bis 4.12.2014 um Vorlage eines "Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z. B.: NAG·Karte mit Aufenthaltstitel) von ihnen unbedingt auch den Bescheid!!!" ersuchte. Darauf befindet sich ein Vermerkt vom 24.11.2014: "nach wie vor Asylwerber". Vorhalt vom 3.12.2014 Am 3.12.2014 versandte das Finanzamt noch einen Vorhalt: Do Dokumentbeschreibung . ................................................... . 89 Es wird der Bescheid betreffend rechtmäßigen Aufenthalt von ihnen benötigt - sollten wieder keine Unterlagen erbracht werden, muss der Antrag abgewiesen werden. Es befindet sich auch ein (am 22.12.2014 anlässlich einer Vorsprache der Bf überreichter) Ausdruck im Akt mit dem Vermerk "lt. Pfl. wird noch gewartet!". Abweisungsbescheid Mit Besheid vom 13.1.2015 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 9.9.2014 auf Familienbeihilfe für die im Juli 2014 geborene D E ab September 2014 ab und begründete dies so: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Da bis dato die abverlangten Unterlagen nicht erbracht wurden, war wie im Spruch zu entscheiden (Bescheid vom Bundesasylamt). Der Bescheid wurde am 16.1.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Beschwerde Mit Schreiben vom 12.2.2015, am selben Tag am Finanzamt eingelangt, erhob die Bf Beschwerde: Gegen den Bescheid des Finanzamts vom 13.01.2015, mit welchem betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, E D (VersNr. ...), der Antrag auf Familienbeihilfe vom 09.09.2014 abgewiesen wurde, erhebe ich binnen offener Frist nachfolgende Beschwerde und stelle die Anträge 1. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. Der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben und Familienbeihilfe zu gewähren; in eventu 3. Der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründung: I. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (BF) ist nigerianische Staatsbürgerin und lebt seit dem 11.10.2009 ununterbrochen als Asylwerberin in Österreich. Ihr Asylverfahren wurde zunächst unter der AIS-Zahl 09 12X BAE durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt geführt und ist aktuell im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am ....07.2014 kam die Tochter der BF, E D Okoro zur Welt. Sie ist aufgrund von Abstammung österreichische Staatsbürgerin. Am 09.09.2014 beantragte die BF die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter. Mittels Schreiben vom 19.09.2014 ersuchte das Finanzamt die Vorlage des negativen Asylbescheids der BF; die Bekanntgabe, ob für die Tochter Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden; über welche anderen Einkünfte die BF verfügen würde sowie den Bescheid des Bundesasylamts betreffend die Dauer der Aufenthaltsberechtigung. Die BF sprach in weiterer Folge beim Finanzamt persönlich vor und legte den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts Eisenstadt vom 18.01.2011 vor. Über die weiteren abverlangten Unterlagen verfügt sie nicht. Der BF wurde mitgeteilt, dies wäre nicht ausreichend. Mittels Bescheid vom 13.01.2015 wurde schließlich der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF der Aufforderung hinsichtlich der abverlangten Unterlagen nicht nachgekommen sei. Deswegen müsse angenommen werden, dass im strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. II. Rechtliche Beurteilung 1. Materielle Rechtswidrigkeit Als unstrittig können die Tatsachen betrachtet werden, dass die BF eine Asylwerberin mit nigerianischer Staatsbürgerschaft und ihre Tochter eine österreichische Staatsbürgerin ist. Die BF kann keine Bescheide über die Dauer der Aufenthaltsberechtigung vorlegen, da sie sich nach wie vor in einem offenen Asylverfahren befindet, das aktuell am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Sie lebt daher mit der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin gem. § 13 AsylG in Österreich. Die BF bezieht seit ihrem Umzug nach Wien und dem Verlassen des burgenländischen Grundversorgungsquartiers keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Ihre Tochter hat aufgrund ihrer Eigenschaft als österreichische Staatsbürgerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. § 1 Abs 1 des Wiener Grundversorgungsgesetzes umfasst als Kreis der Normadressaten "hilfs- und schutzbedürftige Fremde". Österreichische Staatsbürger sind somit ex lege vom Bezug von Grundversorgungsleistungen ausgeschlossen. Die BF selbst verfügt aktuell über keine anderen Einkünfte (etwa aus der Mindestsicherung) und hat auch aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status keinen Anspruch darauf. § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sieht als Adressatenkreis grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger vor. Gleichgestellt sind Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte; EU- oder EWR-Staatsbürger, die erwerbstätig sind; Inhaber eines Daueraufenthalt EU (und Vorläufern dessen) sowie Personen mit einem Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedstaates, die in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gem. § 2 FLAG für Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder. Der Anspruch entsteht bei jener Person, zu deren Haushalt das Kind gehört und wenn der Lebensmittelpunkt in Österreich besteht. § 3 FLAG sieht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ausländische Staatsbürger vor, wenn diese sich gem. §§ 8, 9 NAG oder nach den Bestimmungen des § 54 AsylG rechtmäßig in Österreich aufhalten bzw. wenn Asyl gewährt wurde bzw. wenn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bei Nichtbezug von Grundversorgung und Berufstätigkeit. Diese Voraussetzungen treffen grundsätzlich auf die BF nicht zu, jedoch ist ihre Tochter österreichische Staatsbürgerin und die BF selbst als ausländische Staatsbürgerin hat keinerlei Rechtsanspruch auf eine Ersatzleitung zur Familienbeihilfe, etwa aus der Grundversorgung. Somit kommt es durch die Nichtgewährung der Familienbeihilfe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung durch die Vorenthaltung jeglicher Leistung für eine minderjährige österreichische Staatsbürgerin, bloß aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status der BF. Folglich ist diese Rechtslücke mittels Analogie zu schließen. Ein Analogieschluss ist grundsätzlich immer dann geboten, wenn eine planwidrige Rechtslücke besteht und ohne einen Analogieschluss ein gleichheitswidriges rechtliches Ergebnis herbeigeführt würde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollzieh bar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0207, mwN). (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050) Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vorliegende Rechtslücke als planwidrig einzustufen ist, als der Gesetzgeber davon ausging, dass die anspruchsberechtigten Eltern und ihre minderjährigen Kinder stets dieselbe aufenthaltsrechtliche Position teilen; somit also die Kinder einer Asylwerberin ebenfalls Asylwerber sind, NAG-aufenthaltsberechtigte Eltern ebensolche Kinder haben und Eltern mit österreichischer Staatsbürgerschaft Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben. Dementsprechend wurden darauf abgestimmte Systeme zur finanziellen Unterstützung im Einklang mit den jeweils zu beachtenden Richtlinien bzw. politischen Zielen geschaffen: Für Asylwerber und teils subsidiär Schutzberechtigte das System der Grundversorgung, für anerkannte Flüchtlinge, einige subsidiär Schutzberechtigte bzw. aus humanitären Gründen oder nach dem NAG Aufenthaltsberechtigte und österreichische Staatsbürger die Familienbeihilfe. Im konkreten Fall ist jedoch durch die mit dem 01.08.2013 eingeführte Möglichkeit des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung vom Vater im Fall eines unehelichen Kindes ein System geschaffen worden, in dem die Kinder als Staatsbürger einen völlig anderen Status besitzen als die obsorgeberechtigten ledigen Mütter. Diese Situation liegt nunmehr im konkreten Fall vor: der aufenthaltsrechtliche Status der alleine obsorgeberechtigten Kindesmutter weicht so gravierend vom aufenthaltsrechtliche Status ihrer Tochter ab, dass weder ein Anspruch aus der Grundversorgung noch aus dem FLAG entsteht. Da aber das System ursprünglich lückenlos konzipiert war, ist die nunmehrige im konkreten Fall zu Tage tretende Regelungslücke als planwidrig zu bezeichnen. Würde nun diese planwidrige Rechtslücke nicht mittels Analogie geschlossen werden, so würde dies dazu führen, dass es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von österreichischen Staatsbürgern untereinander und somit einer Verletzung von Art 7 B-VG kommen würde. Die Ungleichbehandlung liegt im konkreten Fall darin, dass die minderjährige Tochter der BF aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Mutter einerseits und der Tatsache, dass sich die Kindesmutter andererseits weder in einer Ehe noch einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater befindet (und dieser den Anspruch geltend machen könnte), weder Anspruch auf Familienbeihilfe hat, noch auf entsprechende Ersatzleistung auf einer anderen Rechtsgrundlage (wohl: Grundversorgung). Folglich muss § 3 FLAG dahingehend analog angewandt werden, dass auch für Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, unabhängig vom rechtlichen Aufenthaltsstatus der obsorgeberechtigten Kindesmutter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe besteht. Dies ergibt sich auch aus der rechtshistorischen Betrachtung des FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes 2004 (BGBl. I Nr. 142/2004), in welcher im Zuge der generellen Implementierung des Instruments "Grundversorgung" der vormalige Zugang zu Familienbeihilfe für Asylwerberfamilien eingeschränkt worden war. Die nunmehr bestehende Regelungslücke für Familien, wo dies nicht zur Gänze der Fall ist - ein Elternteil unterliegt dem Asylgesetz, ein anderer nicht - war damals im § 3 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 142/2004 dahingehend geschlossen, als in diesem Fall der "österreichische Teil" des Elternpaares als taugliche Ankerperson herangezogen wurde: "Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt." Der VwGH hat dazu klar gefordert, dass nämlicher Gesamtsachverhalt zu prüfen wäre und ein Unterlassen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt (Erkenntnis vom 24.6.2014 zur Zl. 2009/16/0123). Auch zur aktuellen - mit eben jener Regelungslücke behafteten - Rechtslage besteht Rechtsprechung des VwGH, in der diese Lücke hilfsweise mit der Möglichkeit, Familienbeihilfe gem. § 3 Abs. 5 FLAG idgF rückwirkend geltend zu machen, "verkleinert" wird. Es ist damit iSd Erkenntnisses zur Zl. 2010/16/0175 vom 29.5.2013 die Rechtsansicht der Behörde, dass ein fraglicher Staus des Kindes schädlich wäre, dahingehend aufgelöst: Allerdings normiert § 3 Abs. 5 FLAG für einen solchen Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind, dass die Familienbeihilfe für nachgeborene Kinder rückwirkend, somit auch für Zeiträume vor der Erteilung des Aufenthaltstitels, gewährt wird. Als nachgeboren gelten nach dieser Bestimmung Kinder, die nach der Erteilung des Aufenthaltstitels an den zusammenführenden Fremden geboren wurden. Eine Einschränkung dergestalt, dass das Kind in Österreich geboren sein müsste, enthält § 3 Abs. 5 FLAG nicht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er halte sich seit mehreren Jahren rechtmäßig in Österreich auf und sei in Österreich entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig unselbständig beschäftigt, ergab sich die Notwendigkeit, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 5 FLAG zu prüfen. Ein völliger Ausschluss vom Bezug von Familienleistungen, was durch ein "Akzeptieren" der Regelungslücke zwischen Familienbeihilfe und Grundversorgung erreicht wurde, verwirklicht hingegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der VfGH hat im Erkenntnis zu B 2366/00 (sogar zu im Ausland lebenden Kindern) ausgeführt: Eine generelle steuerliche Vernachlässigung von Unterhaltslasten gegenüber sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern läßt sich aber auch nicht durch den Umstand rechtfertigen, daß sich in diesen Fällen die Unterhaltspflicht der Höhe nach zumindest teilweise an den Verhältnissen des Aufenthaltslandes des Kindes orientiert (vgl. dazu OGH 28. Juli 1998, 1 Ob 317 /97t, ZfRV 1999, S 110 ff.: Zuspruch eines "Mischwertes") und daher - bei ständigem Aufenthalt des Kindes ·in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten - allenfalls geringer ist als die gegenüber im Inland befindlichen Kindern. Dies mag zur Folge haben, daß in solchen Fällen die für die steuerliche Entlastung erforderlichen Beträge niedriger sein können als bei im Inland befindlichen Kindern. Eine generelle Außerachtlassung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt dies jedoch nicht. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deswegen etwas, weil der Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Beschwerdefall - als Ausländer nicht Adressat des in Art7 B-VG und Art2 StGG verankerten Gleichheitssatzes ist. Nach der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14.965/1997 mwN) enthält nämlich Art1 Abs1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Der Lückenschluss durch Analogie wird deshalb zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Erfolgs geboten sein. 2. Formelle Rechtswidrigkeit Der angefochtene Bescheid ist dahingehend mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, als die Begründung eine detaillierte Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage vermissen lässt und somit ein erheblicher Begründungsmangel vorliegt. Diese fehlende Auseinandersetzung mit der (bekannten) rechtlichen Situation lässt die Begründung nicht nachvollziehbar erscheinen. Die BF hat nach Maßgabe der Möglichkeiten die von ihr geforderten Unterlagen vorgelegt. Faktisch ist es jedenfalls nicht möglich, sämtliche geforderten Unterlagen vorzulegen, denn: ein negativer Asylbescheid schließt aus, dass die BF aktuell im Besitz von Bescheiden des Bundesasylamts betreffend die Dauer der Aufenthaltsberechtigung (gemeint wohl: als subsidiär Schutzberechtigte) wäre; als Asylwerberin kann die BF in der aktuellen Situation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Mindestsicherung beziehen, somit kann sie auch über diesen allfälligen Bezug keine Unterlagen vorlegen; die Tochter der BF schließlich kann als Österreichische Staatsbürgerin keine Grundversorgung beziehen. Insgesamt wurden somit - abgesehen vom negativen Asylbescheid - Unterlagen gefordert, die faktisch nicht vorgelegt werden können. Die Nichtvorlage dieser Dokumente ist somit der BF nicht vorwerfbar, für die rechtliche Beurteilung der Situation auch nicht erforderlich und darauf aufbauend ist die Abweisung des Antrags gestützt auf diese Nichtvorlage unzulässig. In der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß regelmäßiger Judikatur des VwGH kann ein Begründungsmangel eine wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z 3 AVG darstellen. Ein nicht nachvollziehbarer Hinweis auf eine wie ausgeführt unmögliche Dokumentenvorlage alleine kann der behördlichen Begründungspflicht ebenso wenig entsprechen, wie die. alleinige Bezugnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten (vgl. VwGH 82/12/0079; VwGH 82/11/0087; VwGH 86/07 /0244) In rezenter Judikatur (VwGH 26.09.2006, 2004/21/0057) hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid, in dem sich die belangte Behörde zumindest vermeintlich auf Judikatur gestützt hatte, ausgeführt und den Bescheid behoben: Vorweg ist zu bemerken, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde nicht unbeanstandet bleiben kann, weil sie den Anforderungen des § 60 AVG, wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, nicht gerecht wird. Wie ausgeführt, trifft dies nicht auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid zu. Daher ist der angefochtene Bescheid zumindest wegen formeller Rechtswidrigkeit zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen. Meldeabfragen In weiterer Folge nahm das Finanzamt am 19.2.2015 Meldeabfragen betreffend der Mutter, der Tochter und dem Vater vor. Es ergaben sich daraus keine neuen Tatsachen. Bundesverwaltungsgericht Am 20.8.2015 sprach die Bf am Finanzamt vor und legte neben einer Kopie ihrer Beschwerde vom 12.2.2015 ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 30.3.2015, W205 1417587-1) vor. Das BVwG sprach darin aus, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig sei und begründete dies unter anderem so: ... Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsbürgerin, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am ...07.2014 brachte die Beschwerdeführerin in Österreich ihre Tochter zur Welt. Die Tochter der Beschwerdeführerin besitzt - wie auch der Vater des Kindes - die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Eltern haben vor dem Standesamt erklärt, gemeinsam die Obsorge für ihre Tochter zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau A1 und hat große Anstrengungen unternommen, sich mit Erfolg in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, das sie betreffende Asylverfahren ist nach wie vor anhängig, es handelt sich bei diesem Asylantrag um ihren einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach. Familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin zum Heimatstaat liegen nicht vor... Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.03.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, somit erwuchs die Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Absprache über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria) in Rechtskraft. Inhaltlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind... Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein, sie hält sich aber seit ihrer Antragstellung am 19.10.2009 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwar musste ihr klar sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in Österreich möglicherweise lediglich ein vorübergehender und über den Ausgang des Asylverfahrens bestimmter sein würde. Doch dauert das gegenständliche Verfahren nun bereits mehr als fünf Jahre. Während dieses Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder das Verfahren mutwillig verzögert. Vielmehr kam sie behördlichen Aufforderungen fristgerecht nach. Demnach ist die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in den Behörden/Gerichten zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Weiters besteht ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer am ...07.2014 in Österreich geborenen Tochter, die - wie ihr Vater- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch deshalb würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria jedenfalls in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist. Im Beschwerdefall ist die leibliche Tochter der Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin, eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria würde nun dazu führen, dass die Beschwerdeführerin Österreich ohne ihr Kind, das aktuell noch nicht einmal ein Jahr alt ist, verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Nigeria, ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Familiensituation nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Schon unter besonderer Berücksichtigung dieser familiären Konstellation wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und würde zudem dem Kindeswohl der Tochter der Beschwerdeführerin abträglich sein. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes über eine soziale Verfestigung in Österreich und hat einen großen Bekannten- und Freundeskreis, wohin gegen ihr Bezug zum Herkunftsstaat Nigeria aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit nicht mehr gegeben ist. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich. Wie oben bereits angeführt, kann die mehrjährige Verfahrensdauer auch nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin (beispielsweise in Form unterlassener Mitwirkungspflichten oä.) zurückgeführt werden. Außerdem ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.... Neuer Antrag Am 15.2.2016 stellte die Bf neuerlich mit dem Formular Beih 1 einen Antrag Familienbeihilfe für Tochter D E, der inhaltlich im Wesentlichen dem vom 9.9.2014 entspricht. Neben bereits aktenkundigen Dokumenten wurden auch E-Card-Kopien sowie eine Passkopie von D vorgelegt. Neuerliche Vorsprache Am 21.6.2016 sprach die Bf offenkundig wieder am Finanzamt vor und ergänzte ihre Beschwerde unter Hinweis auf das Erkenntnis BFG 20.1.2015, RV/7101450/2013, das sie in Kopie vorlegte. Das Bundesfinanzgericht führte in diesem Erkenntnis unter anderem (zu einer anderen Beschwerdeführerin aus Nigeria) aus: Die Bf ist nigerianische Staatsbürgerin, ihre beiden Töchter B D, geboren am XX.XX.XXXX und C D, geboren am YY.YY.YYYY besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Bf beantragte für ihre beiden Töchter die Zuerkennung von Familienbeihilfe, für B D ab September 2009 und für C D ab August 2006. Der Vater der Kinder ist beschäftigungslos und trägt zur Versorgung der Kinder wenig, zur Zeit der Antragstellung auf Zuerkennung von Familienbeihilfe gar nichts bei. Der Bf wurde ein Erstaufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten (20.12.2012 bis 20.12.2013) erteilt... Gemäß § 3 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBI. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 NAG wird zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ausgestellt. Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zur Niederlassung berechtigt. Gemäß § 52 Z 3 NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen genießen das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gründet sich auf primäres Gemeinschaftsrecht und findet seine Konkretisierung in der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG, die in Österreich im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 durch das NAG innerstaatlich umgesetzt wurde. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 bestimmt in Artikel 1 ("Gegenstand") die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen. Nach ihrem Artikel 3 ("Berechtigte") Abs 1 gilt die Richtlinie 2004/38/EG aber für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienanghörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Da sich die beiden Töchter der Bf als österreichische Staatsangehörige und somit Unionsbürgerinnen sowie die Bf als ihre Familienangehörige nicht wie in Artikel 3 ("Berechtigte") Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG gefordert, in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, begeben haben oder sich dort aufhalten, haben die Töchter der Bf nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Nach einer grammatikalischen, teleologischen und systematischen Auslegung dieser Bestimmung, fällt ein Unionsbürger, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG, sodass diese auf ihn nicht anwendbar ist (vgl Urteil des EuGH vom 05.05.2011, McCarthy, C-434/09). Wenn ein Unionsbürger nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG fällt, so fällt auch sein Familienangehöriger nicht unter diesen Begriff, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben. Aus der Richtlinie 2004/38/EG ergibt sich nämlich nicht für alle Drittstaatsangehörigen das Recht, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat. Da die Töchter der Bf von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG nicht Gebrauch gemacht hat, fallen sie nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art 3 Abs 1 der zitierten Richtlinie, so dass diese weder auf die Töchter der Bf noch auf die Bf als Familienangehörige anwendbar ist. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl Urteil vom 08.03.2011, Ruiz Zambrano, Rs C-34/09). Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof zu Art 20 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht eingreift und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt würde (vgl Urteil vom 08.11.2012, Iida, C-40/11 und Urteil vom 08.05.2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12). Eine Verwehrung des Kernbestandsschutzes liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine Aufenthaltsverweigerung habe zur Folge, dass die Kinder sich gezwungen sähen, das Unionsgebiet zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso könne sich die Verweigerung einer Arbeitserlaubnis auswirken, weil die Gefahr bestehe, dass dieser Person dann die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mitteln fehlten. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich im gegenständlichen Beschwerdefall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts. Dieses bereits nach Gemeinschaftsrecht bestehende Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ist durch besondere Dokumente nachzuweisen, denen aber lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betreffen. Im Hinblick darauf, dass die Bf ihren beiden minderjährigen Töchtern Unterhalt gewährt und als Familienangehörige von Unionsbürgerinnen mit ihrer Einreise nach Österreich nach Gemeinschaftsrecht ein Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben hat, hält sich die Bf rechtmäßig in Österreich auf. Da somit die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 FLAG erfüllt waren, hat die Bf Anspruch auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2009 für ihre Tochter B D und für den Zeitraum ab August 2006 für ihre Tochter C D... Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags Mit Telefax vom 22.6.2016 beantragte die Bf die Zuerkennung des Erhöhungsbetrags: Ich verweise auf den bereits gestellten Antrag für das o.a. Kind ab Geburt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu zahlen. Wie aus dem beiliegenden Befundbericht des AKH hervorgeht ist das Kind ein Albino und vermutlich deshalb erheblich sehbehindert. Aufgrund dieser Behinderung des Kindes beantrage ich mir ab dem Geburtsmonat des Kindes 7/2014 die erhöhte Familienbeihilfe zu bewilligen. Beigeschlossen war ein Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 20.6.2016. Bei D wurde diagnostiziert: okulokutaner Albinismus Myopie et Astigmatismus o. u. Nystagmus bds. sekundäre Amblyopie Photophobie Vorhalt vom 13.7.2016 Das Finanzamt ersuchte hierauf die Bf mit Vorhalt vom 13.7.2016: Do Dokumentbeschreibung . ................................................... . 89 1) Ist das Asylverfahren abgeschlossen ? Wenn ja, bitte um Übermittlung des diesbezüglichen Bescheides. Wenn nein, bitte um Bekanntgabe. 2) Bitte um Übermittlung der vorläufigen Titel der Aufenthaltsberechtigung der Antragstellerin ab der Geburt des Kindes bis dato. Antwort vom 20.7.2016 Die Bf antwortete am 20.7.2016: Ich habe vom Bundesverwaltungsgericht die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung bescheinigt erhalten. Vermutlich werde ich irgendwann einen humanitären Aufenthaltstitel des BFA erhalten, falls nicht vorher die MA35 eine Aufenthaltskarte ausstellt. Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit gilt aber, dass mir Familienbeihilfe zu bewilligen ist (siehe BFG 20.1.2015, RV /7101450/2013). Beschwerdevorentscheidung Nachdem am 25.7.2016 neuerlich Meldeabfragen betreffend Mutter, Tochter und Vater durchgeführt wurden, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2016 die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBI. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. I Nr. 100/2005, gewährt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Dieser muss durch Vorlage eines positiven Asylbescheides dokumentiert werden. Da das Finanzamt an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist und bis dato kein positiver Asylbescheid übermittelt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 4.8.2016 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Vorlageantrag Mit Telefax vom 4.8.2016 stellte die Bf Vorlageantrag: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2016 weist das Finanzamt meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2015 zurück. Nach Ansicht des Finanzamtes halte ich mich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Das Finanzamt berücksichtigt dabei nicht, dass mein Kind seit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Nach aktueller Judikatur des BFG (BFG vom 20.01.2015, RV/7101450/2013 u.a.) besitze ich ein Aufenthaltsrecht aufgrund unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts und bin ich zum Bezug der Familienbeihilfe für mein Kind berechtigt. Auf die Behinderung des Kindes wird nochmals hingewiesen. ich beantrage daher die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Abweisungsbescheid vom 24.8.2016 Mit Abweisungsbescheid vom 24.8.2016 wies das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf einen (mit diesem Datum in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen) Antrag der Bf "vom 24.8.2016 (= Datum des Bescheides) auf erhöhte Familienbeihilfe für D mit folgender Begründung ab: Die erhöhte Familienbeihilfe steht nur zu wenn die normale Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Da für obengenanntes Kind keine Familienbeihilfe zusteht ist auch die erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen. Vorlage Mit Bericht vom 30.8.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus: Sachverhalt: Die Antragstellerin begehrte am 9.9.2014 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind E D, geb. am ....7.2014. Mit Abweisungsbescheid vom 13.1.2015 wurde der Antrag abgewiesen, da die abverlangten Unterlagen nicht übermittelt wurden. Am 12.2.2015 wurde gegen den Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen (Begründung: Da das Finanzamt an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist und bis dato kein positiver Asylbescheid übermittelt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen). Am 4.8.2016 wurde der Vorlageantrag gestellt. Beweismittel: Gescannte Dokumente. Stellungnahme: Die Entscheidung über den Vorlageantrag wird dem Bundesfinanzgericht überlassen. Vollmachtsvorlage Mit E-Mail vom 17.11.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht ein PDF der ihm am 1.9.2016 von der Bf erteilten Vollmacht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf ist nigerianische Staatsbürgerin, lebt seit dem Jahr 2009 ununterbrochen in Österreich und beantragte in Österreich Asyl. Im Juli 2014 kam ihre Tochter D in Österreich zur Welt. Deren Vater F E ist zwar in Nigeria geboren, aber österreichischer Staatsbürger. D ist österreichische Staatsbürgerin. D lebt gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Haushalt und getrennt von ihrem Vater. Die Bf und ihre Tochter beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung und auch nicht aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Woher die Bf und ihre Tochter die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nehmen, steht nicht fest. Der Antrag der Bf auf internationalen Schutz wurde, was den Status als Asylberechtigte und den Status als subsidiär Schutzberechtigte anlangt, rechtskräftig abgewiesen. Das BVwG hat am 30.3.2015 entschieden, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG iVm § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig sei. D leidet an okulokutanem Albinismus, Myopie et Astigmatismus o. u., Nystagmus, bds. sekundärer Amblyopie und Photophobie; eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen i.S. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 liegt bis jetzt nicht vor. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf das glaubwürdige Vorbringen der Bf und die von ihr vorgelegten Beweismittel. Das Finanzamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung Feststellungen getroffen. Laut Beschwerde soll die Bf zwei Töchter, die beide österreichische Staatsbürger seien, haben. Zur zweiten Tochter befinden sich im Akt des Finanzamts jedoch keine näheren Angaben, dies ist für das gegenständliche Verfahren aber auch nicht von Bedeutung. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, ... § 2 Abs. 2 FLAG 1967 lautet: (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 idF des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: § 3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend. (3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind, b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind, c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind, f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind, g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind, h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind, i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind, j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind, k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind, l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind, m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind, n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind. (4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 lauten auszugsweise: 3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104415/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104415.2016
Stammnummer
114399
Gültig
10.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF