Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300017/2017
1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines Europäischen Patentanwaltes, seine Umsätze und Gewinne vor dem Masseverwalter und der Abgabenbehörde verbergend; 2. Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300017/2017vom 05.06.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG idFd AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, hat zu verantworten, wer - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 FinStrG und nachweislich unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG - absichtlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenhinterziehung bewirkt, wobei er diese Tat auch in Zukunft wiederholen will und sich solcherart (durch die nunmehrige Tatbegehung) einen (auch zukünftig) fortlaufenden, nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil (nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung von monatlich mehr als € 400,00) verschaffen will.
2. Als weitere rechtliche Voraussetzung gilt etwa eine nachweisliche vorherige Begehung mindestens zweier Abgabenhinterziehungen oder eine bereits zuvor erfolgte Bestrafung wegen einer solchen.
3. Ist die Absicht in Bezug auf die Erlangung eines derartigen direkten, wiederholt werden sollenden, nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteiles im Zweifel nicht erweislich, etwa weil der Finanzstraftäter sich in Kenntnis seines für eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unzureichenden Einkommens befindet, ist das Tatbild der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Mag.pharm. Christoph Vigl und Mag. Josef Griesmayr in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, europäischer Patentanwalt und ehem. Gesellschafter-Geschäftsführer, whft. ehemals XX, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 38 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. April 2017 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom 16. Dezember 2016, Strafnummer (StrNr.) 053/2012/00164-001, in der Sitzung am 5. Juni 2018 nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, sowie im Beisein der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Kostenausspruch unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
a) 2008 als Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, FN1, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, hinsichtlich der in diesem Jahre an ihn erfolgten Ausschüttungen eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 11.392,80 bewirkt, indem er diese nicht gemäß § 96 Abs. 1 Z. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 jeweils binnen einer Woche nach Zufließen entrichtet und auch nicht gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 bei der Abgabenbehörde angemeldet hat,
b) 2009 als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 14.416,09 bewirkt, indem er die Einreichung seiner Einkommensteuererklärung unterlassen hat in der Hoffnung, die zuständige Abgabenbehörde werde das von ihm erzielte Einkommen als europäischer Patentanwalt zu niedrig schätzen, was mit Bescheid vom 9. Februar 2009 auch geschehen ist,
c) 2009 und 2010 als Gesellschafter-Geschäftsführer der genannten B-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.130,15 und betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 19.116,66 (2007: € 9.309,36 + 2008: € 9.807,30) bewirkt, indem er die Einreichung der diesbezüglichen Steuererklärungen trotz Andrängen der zuständige Abgabenbehörde unterlassen hat in der Hoffnung, dass diese im Schätzungswege auf Basis der während der Jahre bekanntgegebenen Daten die Abgaben zu niedrig festsetzen möge, was auch geschehen ist (Bescheide vom 16. April 2009 und 16. Juli 2010),
d) 2011 als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 3.653,58 bewirkt, indem er die Einreichung seiner Einkommensteuererklärung unterlassen hat in der Hoffnung, die zuständige Abgabenbehörde werde das von ihm erzielte Einkommen als europäischer Patentanwalt zu niedrig schätzen, was mit Bescheid vom 28. Jänner 2011 auch geschehen ist,
e) 2010 als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 9.668,40 bewirkt, indem er seine selbständige Tätigkeit als Patentanwalt und die dabei von ihm erzielte Umsätze der zuständigen Abgabenbehörde verheimlicht hat, weswegen diese infolge Unkenntnis von der Entstehung des diesbezüglichen Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festzusetzen vermochte,
f) 2011 als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.962,60 und an Einkommensteuer in Höhe von € 7.408,39 bewirkt, indem er seine selbständige Tätigkeit als Patentanwalt und das dabei von ihm erzielte Einkommen und die Umsätze dem in seinem Schuldenregulierungsverfahren bestellten Masseverwalter bzw. der zuständigen Abgabenbehörde verheimlicht hat, weswegen letztere infolge Unkenntnis von der Entstehung der diesbezüglichen Abgabenansprüche die Abgaben nicht jeweils mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festzusetzen vermochte, sowie
g) 2012 als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 3.520,06 bewirkt, indem er wiederum seine selbständige Tätigkeit als Patentanwalt und das von ihm dabei erzielte Einkommen dem in seinem Schuldenregulierungsverfahren bestellten Masseverwalter bzw. der zuständigen Abgabenbehörde verheimlicht hat, weswegen letztere infolge Unkenntnis von der Entstehung des diesbezüglichen Abgabenanspruches die Abgabe nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festzusetzen vermochte,
wobei es ihm hinsichtlich der zu Pktn. d), e) und f) begangenen Abgabenverkürzungen darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung derselben einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen,
und hat hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. a), b), c) und g)] bzw. gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 begangen,
weswegen über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, teilweise iVm § 38 idFd BGBl I 2015/163 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 40.000,00
(in Worten: Euro vierzigtausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat
verhängt werden.
2. Das gegen A unter der StrNr. 053/2012/00164-001 überdies wegen des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer und als Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Kapitalertragsteuern hinsichtlich der im Jahre 2007 erfolgten Ausschüttungen jeweils nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom 16. Dezember 2016, StrNr. 053/2012/00164-001, ist nach geführter mündlicher Verhandlung A, welcher trotz ordnungsgemäßer Ladung und Kenntnis vom Verhandlungstermin ohne Angabe von Gründen nicht zu dieser erschienen war, schuldig gesprochen worden,
er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
a) als Abgabepflichtiger durch [unter] Nichtabgabe von Steuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2006, 2009 und 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 9.788,40 (2006: € 120,00 + 2009: € 7.705,80 + 2010: € 1.962,60) und betreffend die Veranlagungsjahre 2006 und 2009 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 32.329,89 (2006: € 16.309,76 + 2009: € 5.091,68 + 2010: € 7.408,39 + 2011: € 3.520,06) bewirkt sowie
b) als [Gesellschafter-Geschäftsführer, sohin als] Wahrnehmender der steuerlichen Belange der B-GmbH, FN1, durch [unter] Nichtabgabe von Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.576,00 und betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt € 21.521,16 (2007: € 10.128,36 + 2008: € 11.392,80) bzw. durch [unter] Unterlassen von Kapitalertragsteueranmeldungen "für den Zeitraum 30.01.2007 bis 16.01.2009" [hinsichtlich der in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Ausschüttungen] eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 21.521,16 (2007: € 10.128,36 + 2008: € 11.392,80) bewirkt,
wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden Vorteil zu verschaffen (Formulierung bereits entsprechend dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163),
und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung[en] nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 80.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurden.
Überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 und gegebenenfalls der Kosten eines Strafvollzuges auferlegt (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, StrNr. 053/2012/00164-001, Bl. 131 ff).
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
A sei bei der österreichischen Finanzverwaltung seit 2006 (Eröffnung des Datensatzes am 23. Februar 2006) als unbeschränkt Steuerpflichtiger unter der Steuernummer XXXX registriert. Weil er bis dato jedoch noch nie Steuererklärungen eingereicht habe, habe die Abgabenbehörde die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2009 im Schätzungswege vornehmen müssen.
Mit Vertrag vom 17. Jänner 2007 habe der Beschuldigte die Firma "B-GmbH" mit Sitz in Y gegründet. Bei dieser Gesellschaft, welche aufgrund einer Insolvenz im Jänner 2009 wieder aufgelöst worden sei, wäre der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und der für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführer gewesen.
Betreffend dieses Unternehmen habe der Beschuldigte ebenfalls keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, sodass die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2009 durch das Finanzamt geschätzt hätten werden müssen.
Da die geschätzten Abgabenforderungen nicht entrichtet worden seien, habe das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. In der Folge sei mit Beschluss vom xxyy ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden.
Durch eine Anzeige des Masseverwalters Dr.C sei dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck bekannt geworden, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im Jahr 2011 [unter anderem] für die Fa. D-GmbH als [Europäischer] Patentanwalt tätig gewesen war.
In der Folge hätten finanzstrafrechtliche Vorerhebungen (unter anderem Hausdurchsuchungen) durch die Steuerfahndung Linz ergeben, dass der Beschuldigte viele Honorar- bzw. Kostennoten unter Verwendung verschiedener Rechnungsformulare an die Fa. D-GmbH in Rechnung gestellt habe. Als Rechnungsaussteller scheint der Beschuldigte als Einzelunternehmer, aber auch verschiedene Gesellschaften auf (von A in Deutschland gegründete Unternehmergesellschaften: E-UG, F-UG, G-UG, H-UG, etc.). Der Beschuldigte wäre in Österreich im Geschäftsverkehr auch mit diesen Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, aufgetreten.
So habe er etwa ein vorliegendes, auf die Firma "F-UG" lautendes Konto für Honorarzahlungen des IIII, bei dem er als Vortragender tätig war, verwendet. Auch seien Honorare auf das Konto seiner damaligen "Unterkunftgeberin" J überwiesen worden.
Hinsichtlich der angeführten Gesellschaften ebenso wie u.a. bei der "K-Ltd" liege jeweils keine Unternehmereigenschaft vor, sondern habe deren Gründung lediglich dem Zweck der Vermeidung der persönlichen Steuerpflicht des Beschuldigten durch "Vorschieben" dieser Gesellschaften bzw. der Verschleierung von wahren Sachverhalten gedient.
Der von der Finanzstrafbehörde ermittelte und als erwiesen angesehene strafbestimmende Wertbetrag betrage € 95.736,61 (ESt € 32.329,88 + KÖSt € 21.521,16 + KESt € 21.521,16 + USt € 20.364,40, insgesamt € 95.736,61).
Der Spruchsenat erachtete eine gewerbsmäßige Begehungsweise hinsichtlich sämtlicher Fakten als gegeben.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine schwierige finanzielle Lage [wohl im Tatzeitraum] und das längere Zurückliegen der verfahrensgegenständlichen Taten, als erschwerend hingegen einen längeren Tatzeitraum [die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über eine Mehrzahl von Jahren hinweg].
B. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und "die vollumfängliche Aufhebung der Erkenntnis", erkennbar die Einstellung des gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahrens gefordert (genannter Finanzstrafakt, Bl. 140).
Beigeschlossen war seiner Eingabe eine Kopie eines Bescheides des L-Center vom 26. November 2016, mit welchem dem Beschuldigten für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2017 ein monatliches Arbeitslosengeld II in Höhe von € 754,00 neu zugerechnet wurde. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass ein solches Arbeitslosengeld bereits mit Bescheid vom 17. November 2016 bewilligt worden war (Finanzstrafakt Bl. 146).
C. Eine dem Beschuldigten antragsgemäß gewährte Verfahrenshilfe nach § 77 Abs. 3 FinStrG (Finanzstrafakt Bl. 149 ff) wurde letztendlich von diesem nicht in Anspruch genommen, dabei aber in Bezug auf einen dem Verfahrenshelfer von der Finanzstrafbehörde erteilten Mängelbehebungsauftrag (zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung) um Fristverlängerung ersucht (Eingabe vom 7. August 2017, Finanzstrafakt Bl. 158).
D. Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen und mit Schriftsatz vom 24. August 2017 (Finanzstrafakt Bl. 171) begründend ausgeführt,
1. dass es in Österreich vor dem Jahre 2007 keinerlei wirtschaftliche Betätigung des Beschuldigten gegeben habe. Diese habe mit der Gründung seiner Firma B-GmbH zu Beginn des Geschäftsjahres 2007 begonnen. In einer Niederschrift über eine Nachschau anlässlich der Neuaufnahme vom 24. April 2008 sei festgehalten, dass die genannte GmbH eine eigene Buchhaltungskraft, Frau M, im Unternehmen unterhalten habe und die Steuerberatungskanzlei der N-GmbH mit der abgabenrechtlichen Vertretung und also mit der Erledigung aller steuerrechtlichen Belange bevollmächtigt gewesen sei. Der Beschuldigte gehe davon aus, dass diese steuerrechtlichen Belange ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Zum Beweis werde die Einsichtnahme in die Personal- und Steuerakten des Finanzamtes Gmunden betreffend die GmbH und die Einvernahme der Buchhaltungskraft und der Ansprechperson in der Steuerberatungskanzlei, O, begehrt.
2. Der Sitz seines Patentanwaltbüros wäre ausschließlich in Deutschland gewesen, was die Steuererklärungen des Beschuldigten in Deutschland beweisen würden.
3. Die Firma K-Ltd habe sich mit Musik und Kunst beschäftigt. Als einzige nennenswerte Veranstaltung sei eine Tanzveranstaltung mit Livemusik und bei freiem Eintritt zu verzeichnen, die in einem Lokal in der Z abgehalten worden sei. Seiner Erinnerung nach seien insgesamt etwa € 30,00 an Spenden "vereinnahmt" worden, die aber sogleich von den Unkosten (Getränke, Speise, usw.) wieder verloren gegangen seien. Dafür werde ebenfalls die Einvernahme eines Zeugen beantragt.
E. Ein Rechtsmittel des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates liegt nicht vor.
F. Mit Schreiben an den Vorsitzenden des entscheidenden Finanzstrafsenates vom 17. Mai 2018 hat der Beschuldigte die Einvernahme weiterer Zeugen "zur Frage des Prozessbetruges, der Rechtsbeugung und des Parteiverrates" beantragt.
G. Mit E-Mail an den Senatsvorsitzenden vom 4. Juni 2018 hat der Beschuldigte angedrängt: Er habe keine Antwort erhalten und: "Bitte teilen Sie mir unverzüglich mit, ob die morgige Verhandlung stattfindet, und wenn ja, ob die angegebenen Zeugen fristgerecht geladen wurden."
H. Das Antwortmail des Senatsvorsitzenden an den Beschuldigten vom selben Tage lautete wie folgt:
"Sehr geehrter Herr A,
zu Ihrer Anfrage, damit es keine Missverständnisse gibt:
Selbstverständlich findet die mündliche Verhandlung morgen, den 5. Juni 2018, Beginn 10.45 Uhr, statt.
Ort der Verhandlung: Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, Sockelgeschoss, Saal Nr. 01A.
Dort werden Sie zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache, nämlich den Vorwurf begangener Abgabenhinterziehungen, wie im Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Dezember 2016 dargestellt, befragt werden.
Die Frage nach Ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, unter anderem zu Ihrer Wohnanschrift, sollten Sie an sich korrekt beantworten.
Im Übrigen sind Sie in Ihrer Darstellung frei und müssen sich auch nicht äußern, wenn Sie der Ansicht sind, dass dies die bessere Verteidigung für Sie darstellt. Persönlich aber empfehle ich Ihnen doch, sich zur Sache zu äußern.
Ich empfehle Ihnen auch, morgen zur Verhandlung zu erscheinen.
Die Grenze Ihrer freien Argumentation sollte dort liegen, wo Sie unberechtigt in die Rechtssphäre einer anderen Person eingreifen (zB indem Sie diese verleumden) und damit selbst einen strafbaren Tatbestand erfüllten.
In der mündlichen Verhandlung haben Sie auch die Möglichkeit, zum Verfahrensgegenstand Beweisanträge zu stellen bzw. gestellte Beweisanträge ordnungsgemäß auszuführen und zu begründen. Letzteres betrifft auch die "zur Frage des Prozessbetruges, der Rechtsbeugung und des Parteiverrates" (was immer das sein soll) gestellten Beweisanträge.
Beweisanträge müssen enthalten:
> das Beweisthema (die für das Verfahren erhebliche Tatsache, die der Antrag beweisen will)
> das Beweismittel (zB eine Einvernahme)
> die zur Durchführung des Beweises allenfalls relevanten Informationen, soweit bekannt
> falls nicht offensichtlich, eine Begründung, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären."
I. Zur mündlichen Verhandlung des Finanzstrafsenates ist der Beschuldigte ohne Angabe von Gründen nicht mehr erschienen. Ein plötzlich eingetretener allfälliger Verhinderungsgrund ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Es steht dem Beschuldigten und Beschwerdeführer frei, sich "schweigend" zu verteidigen und die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich zur Sache in einer mündlichen Verhandlung zu äußern und allenfalls noch ergänzende Beweisanträge (zur Sache) einzubringen, nicht wahrzunehmen.
Entscheidet sich der Beschuldigte jedoch für eine derartige Vorgangsweise, hindert dies gemäß § 126 iVm § 157 FinStrG nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und die Fällung des Erkenntnisses aufgrund der Verfahrensergebnisse.
J. Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Fehlverhalten der eingeschrittenen Behördenorgane sind den vorgelegten Akten und den Eingaben des Beschuldigten selbst nicht zu entnehmen. Gegenstand des gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist im Übrigen das dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte finanzstrafrechtliche Fehlverhalten, wobei der Rahmen des Verfahrensgegenstandes durch die Entscheidung des Spruchsenates begrenzt wird. Insoweit geht der begründungslose Antrag, bestimmte namentlich genannte Personen "zur Frage des Prozessbetruges, der Rechtsbeugung und des Parteiverrates" als Zeugen zur mündlichen Verhandlung in seiner eigenen Finanzstrafsache zu laden (Eingabe des Beschuldigten vom 17. Mai 2018), fehl, zumal sich kein Zusammenhang mit dieser gegenständlichen Finanzstrafsache erschließen lässt und der Beschuldigte selbst - trotz des diesbezüglichen Hinweises des Senatsvorsitzenden in seiner Antwort-Mail vom 4. Juni 2018 - sich entschlossen hat, die ihm gebotene Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung und Begründung des Beweisantrages nicht wahrzunehmen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fernzubleiben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte hinsichtlich seiner Umsatz- und Einkommensteuer bzw. die B-GmbH hinsichtlich ihrer Umsatz-, Körperschaftsteuer und die von ihr einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer) bzw. im Falle einer juristischen Person, hier die genannte B-GmbH der/die Wahrnehmende ihrer steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte als Geschäftsführer der genannten GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen oder Kapitalsteueranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. deren Wahrnehmende für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer (der Beschuldigte selbst bzw. die obgenannte GmbH) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (der Beschuldigte für die GmbH) hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 24 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 iVm §§ 39, 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wurde der Unternehmer bzw. der Abgabepflichtige wie hier die genannte GmbH nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz-, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer veranlagt, wobei vom Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen entsprechende Steuererklärungen abzugeben waren. Diese Steuererklärungen waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO im Falle der - in der Regel gebotenen - elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen.
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterlagen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (KESt) in Höhe von 25 % (vgl. § 95 Abs. 1 EStG 1988).
Im Falle von Ausschüttungen, auch bei verdeckten, weil beispielsweise zufließende Geldmittel einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, durch den Gesellschafter-Geschäftsführer sofort wieder zur Deckung seines Lebensunterhaltes beiseite geschafft werden, wäre die Kapitalertragsteuer gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, hier: des Beschuldigten als Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen gewesen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine entsprechende, den jeweiligen Vorgang anzeigende Anmeldung einzureichen war.
Ein grundsätzlich unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger (weil seinen Wohnsitz habend in Österreich) hatte gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) eine Steuererklärung per FinanzOnline bei der zuständigen Abgabenbehörde (hier: das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck) einzureichen, wenn im strafrelevanten Zeitraum bezogen auf das Veranlagungsjahr das zu veranlagende Einkommen mehr als € 10.000,00 (bis Veranlagung 2008) bzw. € 11.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat.
2. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
3. Im gegenständlichen Fall ist der Beschuldigte in der Zeit vom 4. September 2003 bis zum 9. Jänner 2007 an der Anschrift X1, als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Diesen Hauptwohnsitz hat er am 9. Jänner 2007 an die Anschrift X2, verlegt. Dort war er bis 28. Jänner 2008 gemeldet. In der Zeit zwischen dem 6. August 2008 und dem 19. September 2008 war er an der Anschrift X3, als Hauptwohnsitz gemeldet. In der Zeit zwischen dem 30. Dezember 2009 bis zum 29. August 2011 war an der Anschrift X4, als Hauptwohnsitz gemeldet, bis er im Anschluss daran wieder bis zum 24. Mai 2013 an der Anschrift X1, als Hauptwohnsitz gewohnt hat (ZMR-Zahl xxxxxx, Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister, Finanzstrafakt Bl. 2). Anhaltspunkte, dass diese Meldungen unzutreffend gewesen wären, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Der Beschuldigte hat laut seinen eigenen Angaben (Aktenvermerk des Masseverwalters Dr.C vom 24. Jänner 2011 über seine Befragung des Beschuldigten, Fahndungsakt) an der Technischen Universität München studiert und einen Abschluss als Diplomphysiker erworben. Er hat in der weiteren Folge als European Patent Attorney (Europäischer Patentanwalt) gearbeitet. Diese Tätigkeit bezog sich auf den gesamten gewerblichen Rechtschutz bzw. Urheberrechtschutz. Er hat diesbezüglich die Erfinder beraten, betreute die Eintragungen der Patente und Geschmacksmuster. Er führte technische Recherchen durch, wie weit durch neue Erfindungen und Entwicklungen in bisherige Patente oder Geschmacksmuster eingegriffen wird und nahm dann entsprechende Anmeldungen vor. Ob diese Anmeldungen auf Österreich beschränkt oder für einzelne Länder der Europäischen Gemeinschaft oder weltweit eingetragen wurden, ist fallweise zu entscheiden. Insofern ist A weltweit tätig gewesen mit Kunden in Österreich und Deutschland. Für seine Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt hat der Beschuldigte laut seinen Angaben eigentlich nur einen Laptop, einen Drucker und einen Internetanschluss benötigt.
Im Ergebnis ist daher der Beschuldigte ab 2003 mit seinem Welteinkommen, eben auch mit seinen selbständigen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt, in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen.
In diesem Sinne ist er auch tatsächlich ab Februar 2006 beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck unter der StNr. XXXX steuerlich erfasst gewesen, weil er sich dort angemeldet und den Beginn seiner patentanwaltlichen Tätigkeit in Österreich bekanntgegeben hatte (Abfrage Daten des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten vom 27. April 2018; Aktenvermerk des Finanzstrafreferenten vom 13. Jänner 2016, Finanzstrafakt Bl. 93). Aus der Abfrage der Verfahrensdaten ist für das Veranlagungsjahr 2006 auch ersichtlich, dass er ursprünglich durch einen Steuerberater vertreten worden ist (Einbeziehung in dessen Quotenregelung zur Erklärungsabgabe). Ihm wurde auch eine Vorauszahlung an Einkommensteuer in Höhe von € 1.888,00 vorgeschrieben, welche von ihm auch entrichtet wurde (Kontoabfrage).
Zuvor ist A in Deutschland mit seiner Tätigkeit steuerlich erfasst gewesen, wobei er auch bis einschließlich 2004 entsprechende Steuererklärungen abgegeben hat. In Deutschland ist er jedoch offenkundig wirtschaftlich gescheitert ist und hat Verluste in Höhe von insgesamt -€ 443.039,00 angehäuft, zuletzt 2003: -€ 101949,00 und 2004: -€ 38.636,00 (Zwischenbericht Steuerfahndung vom 22. März 2013, Finanzstrafakt Bl. 29).
Die deutsche Finanzverwaltung hat der Steuerfahndung am 2. Jänner 2013 mitgeteilt, dass der Beschuldigte zuletzt für 2005 zur Einkommensteuer veranlagt worden ist; eine in weiterer Folge im Internet aufscheinende Berliner Adresse eines Anwaltsbüros ist nicht existent gewesen (Aktenvermerk des Finanzstrafreferenten vom 13. Jänner 2016, Finanzstrafakt Bl. 93).
4. Die im Zuge einer Hausdurchsuchung am 10. April 2013 in der damaligen Wohnung des Beschuldigten beschlagnahmten Unterlagen und EDV-Daten wurden von der Steuerfahndung ausgewertet. Insbesondere wurden unter den beschlagnahmten EDV-Daten für die Jahre 2005 bis 2011 vom Beschuldigten selbst geführte Excel-Tabellen vorgefunden, in denen er seine Einnahmen und Durchlaufposten aufgezeichnet hatte (Niederschrift vom 21. August 2013 über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung, ABNr. xxxxx, Tz. 1, Finanzstrafakt Bl. 56). Daraus ergab sich, dass A - nach Abzug der anzuerkennenden Amtsgebühren als Durchläufer - folgende Einnahmen bzw. Umsätze aus seiner Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt erzielt hatte: 2005: € 86.470,64 + 2006: € 164.272,53 + 2007: € 135.044,85 + 2008: € 151.904,00 + 2009: € 83.366,14 + 2010: € 101.261,96 + 2011: € 69.013,33 (obgenannte Niederschrift, Beilage, Finanzstrafakt Bl. 58). Anhaltspunkte, wonach diese Berechnung mangelhaft oder unvollständig gewesen wäre, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
5. Das Bundesfinanzgericht teilt im gegenständlichen Finanzstrafverfahren die Überlegung des Finanzstrafreferenten (Aktenvermerk vom 13. Jänner 2016, Finanzstrafakt Bl. 95 f), welche auch vom Spruchsenat übernommen worden ist, dass die im Abgabenverfahren mangels vorliegender Belege zum Ansatz gebrachte Betriebsausgabenpauschale von lediglich 6 % im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten einer lebensnahen Betrachtungsweise anzupassen ist. So gesehen ist tatsächlich ein Abschlag von 70 % von den Einnahmen vorzunehmen, um jedenfalls die Unabwägbarkeiten einer diesbezüglichen Schätzung im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen zu lassen. Demgemäß wurden in den Jahren 2006 bis 2011 lediglich Gewinne bzw. selbständige Einkünfte in Höhe von € 49.281,76 (2006) + € 40.513,46 (2007) + € 45.571,20 (2008) + € 25.009,84 (2009) + € 30.378,59 (2010) + € 20.704,00 (2011) erzielt (Finanzstrafakt Bl. 96).
6. Auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht ist die vom Finanzstrafreferenten bzw. vom Spruchsenat vorgenommene rechtliche Beurteilung - abweichend vom Bericht der Steuerfahndung - zutreffend: Demnach wurde den deutschen Kunden bei der Abrechnung entweder deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt (offenbar um diesen zu Unrecht in Deutschland einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen) oder ohne Ausweis einer deutschen Umsatzsteuer mit dem Hinweis eines Reverse Charge ausgestellt. Von der Steuerfahndung wurden die mit deutscher Umsatzsteuer abgerechneten Dienstleistungen der österreichischen Umsatzsteuer unterworfen (obgenannte Niederschrift, Beilage, Finanzstrafakt Bl. 58).
Zutreffend verweist die Finanzstrafbehörde aber auf den Umstand, dass die Leistungen eines Patentanwaltes als sogenannte Katalogleistungen des § 3a Abs. 10 Z. 3 UStG 1994 idFd BGBl I 2004/27 bzw. des § 3a Abs. 14 Z. 3 UStG 1994 idFd BGBl I 2009/52 am Ort des Unternehmens des Empfängers bzw. am Ort der Betriebsstätte des Empfängers als ausgeführt gelten (§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 idFd BGBl I 2004/27 bzw. § 3a Abs. 6 UStG 1994 idFd BGBl I 2009/52). Da wohl die Geschäftspartner des Beschuldigten in der Regel als Unternehmer anzusehen waren, liegen im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten insoweit in Österreich nicht steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vor, wobei auch ein fälschlicher Ausweis deutscher Umsatzsteuer anlässlich der Rechnungslegung nicht zum Entstehen einer österreichischen Umsatzsteuerschuld führen kann. Es verbleibt daher grundsätzlich finanzstrafrechtlich relevant lediglich die der Fa. D-GmbH verrechnete österreichische Umsatzsteuer in Höhe von € 120,00 (2006) + € 512,00 (2007) + € 11.528,00 (2008) + € 7.705,80 (2009) + € 1.962,60 (2010) (Finanzstrafakt Bl. 96).
7. Im Zuge seiner Leistungserbringung hat der Beschuldigte nicht nur als Einzelunternehmer, sondern auch - zumal um seine eigene geschäftliche Tätigkeit gegenüber den Behörden zu verdunkeln - über diverse juristische Personen bzw. deutsche haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG), wie UG1, K-Ltd (Ltd), UG2, F-UG, UG3, UG4, E-UG, UG5, H-UG, UG6, G-UG, abgerechnet (Finanzstrafakt Bl. 30).
Insoweit stellt sich die Frage, ob diese gegebenenfalls lediglich vorgeschobenen Gesellschaften eine steuerliche Relevanz entfalten:
7.1. In einkommensteuerlicher Hinsicht ist das Zurechnungssubjekt von Einkünften (hier: aus den Leistungen des Beschuldigten als europäischer Patentanwalt) derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VWGH 29.1.2015, 2013/15/0166). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die Zurechnung von Einkünften muss sich auch nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0151, sowie Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 142). Es kommt vielmehr darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 26.7.2005, 2004/14/0121; VwGH 20.5.2014, 2011/15/0174).
Dazu der Verwaltungsgerichtshof weiters (VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166 mit Zitat VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012): Die Existenz einer Gesellschaft kann dabei nicht beiseite geschoben werden. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden. Zum besseren Verständnis dieses Zitates: Die Tatsache, dass eine Gesellschaft gesellschaftsrechtlich existiert (hier: die K-Ltd und die obgenannten diversen UGs), kann nicht beiseite geschoben werden (soll heißen: Die [bloße] Existenz dieser Gesellschaften kann insoweit nicht negiert werden; das gibt aber keine Aussage, dass ihr auch bestimmte Einkünfte zugerechnet werden). Die Gesellschaft dient etwa nicht den vorgegebenen Zwecken, wenn sie dazwischengeschaltet keine sinnvolle Funktion (und damit ist nicht eine Steuerhinterziehung gemeint!) erfüllt. In diesem Fall sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern dem tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dabei handelt es sich letztlich um die Frage der sachgerechten Zuordnung (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012).
Der Beschuldigte ist laut Aktenlage der alleiniger Verfügungsberechtigte über die von der K-Ltd bzw. den genannten UGs abgerechneten patentanwaltlichen Leistungen erzielten Erlöse gewesen, welche laut Aktenlage zur Gänze in seine eigene wirtschaftliche Sphäre geflossen sind. A hat jeweils die Geschäftsidee verwirklicht, eine sich ihm bietende Marktchance genutzt, sämtliche Leistungen erbracht und damit den geschäftlichen Erfolg beeinflusst und hat über die Erlöse verfügt. Er ist daher als Träger der Erwerbstätigkeit anzusehen und hat über die Einkunftsquelle verfügt, weshalb die aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte ertragssteuerlich ihm auch tatsächlich zuzurechnen sind.
7.2. In umsatzsteuerlicher Hinsicht können hingegen grundsätzlich auch eine rechnungslegende Briefkastenfirmen wie die genannten UGs bzw. Domizilgesellschaften (also wie die genannte Ltd, welche im Sitzstaat Großbritannien keine nach außen wirkende wirtschaftliche bzw. wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit entfaltet, sondern dort nur ihr Domizil hat, wenn sie ihre [angebliche] Tätigkeit außerhalb [off-shore] entfaltete) unternehmerisch tätig werden, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringen (vgl. VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007). Eine Leistung wird im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der im Außenverhältnis zur patenanwaltlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, wer also gegenüber den Empfängern (den beratenen Unternehmern in Deutschland und Österreich) nach außen in Erscheinung getreten ist, wobei es generell auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ankommen wird (siehe z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 258; Ludwig, Vorsteuerabzug bei Lieferung durch Domizilgesellschaften - grundsätzliche Überlegungen, FJ 2017,27).
Auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht wird aber andererseits ein Mindestmaß an Organisation gefordert: Fehlt es wie offenbar bei der genannten deutschen UGS und bei der K-Ltd an einer sachlichen und personellen Ausstattung, schlägt die Leistungserbringung fehl und können Umsätze diesen bloß vorgeschobenen Gesellschaften nicht zugerechnet werden (siehe nochmals Ludwig, aaO, Pkt. 5.3), wobei aber auf die Gepflogenheiten der Branche abzustellen ist (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn 35). Aber auch bei einem Abstellen auf die branchenüblichen Gepflogenheiten gelangt man wohl zweifelsfrei zu dem Schluss, dass die gegenständlichen höchstpersönlichen Beratungsleistungen des Patentanwaltes mangels einer bei den angeblichen Leistungserbringern vorhandenen betrieblichen Struktur umsatzsteuerrechtlich nicht letzteren, sondern dem Einzelunternehmer A zugeordnet werden müssen.
In diesem Sinne auch der Bericht der deutschen Finanzverwaltung, dass die UGs nicht tätig geworden sind (Finanzstrafakt Bl. 94), und der Beschuldigte selbst in einem Schreiben vom 11. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft W, dass ein gegen die D-GmbH erwirkter Pfändungsbeschluss wegen angeblicher Leistungen der E-UG mit Sitz in EE, unzutreffend sei, weil ihm keine E-UG bekannt sei und sein einziger Hauptwohnsitz in Y liege (Finanzstrafakt Bl. 94), bzw. das oben dargestellte Beschwerdevorbringen des Beschuldigten zur K-Ltd, welche in Wirklichkeit lediglich eine einzige Tanzveranstaltung abgehalten und dabei € 30,00 vereinnahmt habe (und eben z.B. auch nicht die dem IIII am 26. November 2012 in Rechnung gestellte Vortragsreihe des Beschuldigten "12 Abende angewandter Mathematik" erbracht hatte).
Die beantragte Einvernahme des Zeugen R zum Beweis, dass sich die K-Ltd mit Musik und Kunst beschäftigt hat und nur eine einzige nennenwerte Veranstaltung abgehalten hat, ist nicht erforderlich. Gerade dass die Ltd bei der Verrechnung anderer Leistungen nur vorgeschoben war, wird dem Beschuldigten ja vorgeworfen.
7.3. Anders ist offenbar die Sache bei der B-GmbH gelagert:
Diese GmbH mit dem Sitz in Y, ist am 17. Jänner 2007 gegründet worden, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Beschuldigte gewesen. Die GmbH hat ab Mai 2007 fachkundiges Personal beschäftigt und bezahlt, hat ab Februar 2008 Büroräumlichkeiten an der Anschrift X3, angemietet und hat tatsächlich eine entsprechende Beratungstätigkeit ausgeübt. In einem Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung ist als beabsichtigte Tätigkeit die Verwertung und Verwaltung von Patenten und Marken angegeben; im Gründungsvertrag der GmbH ist als Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von Recherchen und Nachforschungen nach gewerblichen Schutzrechten, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, technische und rechtliche Angelegenheiten des gewerblichen und geistigen Eigentums, die Vermittlung von diesbezüglichen Lizenzen, die Anmeldung, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten, die Überwachung und Nachforschung, Ermittlung, Befragung, Gestaltung und Bewertung von Erfindungen, Marken, Mustern und Modellen, sowie die Durchführung aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte angegeben (Veranlagungsakt GmbH, Dauerakt). Ende 2008 ist diese Tätigkeit wohl wieder eingestellt worden: Die Dienstverträge mit dem Personal haben im August bzw. Oktober 2008 wieder geendet; am 19. Dezember 2008 wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Aktenvermerk vom 13. Jänner 2016, Finanzstrafakt Bl. 93; Veranlagungsakt betreffend die B-GmbH, Dauerakt).
In der Zeit von Juni 2007 bis zum September 2008 wurden Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck gemeldet und auch bezahlt, wenngleich nur mehr Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, April und Mai 2008 übermittelt wurden (Abfrage der Buchungsdaten betreffend die GmbH vom 27. April 2018).
Auch war die GmbH anfangs steuerlich durch den Wirtschaftstreuhänder Q in XQ, und die N-GmbH, selbe Anschrift, vertreten (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Dauerakt). Diese Vertretung ist jedoch ab März 2008 beendet worden, wie der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. April 2008 dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck mitgeteilt hat (Veranlagungsakt GmbH, Dauerakt).
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in Pkt. 7.1. und 7.2. ist somit der Betätigung der B-GmbH in den Jahren 2007 und 2008 sowohl in ertragsteuerlicher als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht Relevanz einzuräumen. Offensichtlich hat der Beschuldigte in diesen Jahren seine Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt über diese GmbH abgewickelt, wobei er mit den dabei erzielten Gewinnen seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Die diesbezüglichen Ausschüttungen an ihn als Gesellschafter blieben jedoch unversteuert.
8. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
8.1. Einer Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen (Pkt. 1.) die Verkürzung derartiger Abgaben bewirkt, indem er die Einreichung der elektronisch zu übersendeten diesbezüglichen Steuererklärungen in der Hoffnung unterlässt, das in Kenntnis von der grundsätzlichen Entstehung des Abgabenanspruches befindliche Finanzamt werde bei seiner Schätzung der Bemessungsgrundlagen fehlgehen und die Abgabe für eine Veranlagungsjahr mit einem zu geringen Betrag oder mit Null festsetzen - was auch geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG Variante 1).
Ist die Abgabenbehörde betreffend das gegenständliche Veranlagungsjahr gar nicht in Kenntnis vom entstandenen Abgabenanspruch, weil etwa der Abgabepflichtige oder der Wahrnehmende dessen steuerlichen Interessen die selbständige Betätigung dem Finanzamt gar nicht angezeigt hat, keine Voranmeldungen eingereicht hat, keine Vorauszahlungen an USt entrichtet hat und auch die Übermittlung der Jahressteuererklärungen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist unterlassen hat, damit die Abgabenbehörde in Unkenntnis von den entstandenen Abgabenansprüchen keine bescheidmäßige Festsetzung vornehme, wird eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bereits mit Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist am 30. Juni des Folgejahres (§ 134 Abs. 1 BAO) bewirkt, wenn die Abgabenbehörde deshalb die Abgaben bis dahin nicht festzusetzen vermochte (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG Variante 2).
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter, also ein Abgabepflichtiger oder ein Wahrnehmender dessen abgabenrechtlichen Pflichten, gegebenenfalls eine Abgabenhinterziehung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. In diesem Sinne hat auch ein Unternehmer, hinsichtlich dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren ohne Eigenverantwortung eröffnet worden ist, eine Abgabenhinterziehung in Form der Bestimmungstäterschaft zu verantworten, wenn er mit dem Ziel einer Abgabenvermeidung dem Masseverwalter nach Konkurseröffnung seine fortbestehende Einnahmenerzielung und die dabei erzielten Umsätze und Erlöse verheimlicht, sodass diese in Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dem Finanzamt gegenüber keine Mitteilung geben kann, weshalb letztendlich wiederum dieses nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist die diesbezüglichen Abgaben festzusetzen vermag.
8.2. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich auch einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine Verkürzung bewirkte, indem er unter Verletzung der oben genannten Bestimmung nach § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Abfuhr der Kapitalertragsteuer unterlässt, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Verkürzung der solcherart vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist. (Selbständige) Tathandlung ist hier das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuer-Abfuhr unter Verletzung der (für den Abfuhrpflichtigen bestehenden) korrespondierenden Anmeldungsverpflichtung.
8.3. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich eine zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat(en) geltenden Recht, es sei denn, dass zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde geltende Recht wäre in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger, was im gegenständlichen Fall offensichtlich gegeben ist:
In diesem Fall ist nämlich bereits die am 1. Jänner 2016 wirksam gewordene Bestimmung des § 38 Abs. 2 FinStrG in der Fassung des AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, zu berücksichtigen, die da lautet:
Gewerbsmäßig begeht u.a. eine Abgabenhinterziehung, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und [...] bereits zwei solche Taten begangen hat [...]. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt.
Es bedarf also auf Seite des Finanzstraftäters des Tatplanes, die Abgabenhinterziehung wiederkehrend zu begehen, er muss also die Absicht haben, es nicht bei einer einzigen Tat bewenden zu lassen. Durch die Tat will er sich einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen, das heißt, er will, bezogen auf die gegen ihn gerichteten Abgabenansprüche, deren Konkretisierung rechtswidrig in einem nicht bloß geringfügigem Ausmaß vermeiden. Nicht bloß geringfügig ist ein jahresweiser Vorteil infolge der Hinterziehungen, welcher, aufgeteilt auf 12 Monate, monatlich mehr als € 400,00 und damit auf das Jahr bezogen mehr als € 4.800,00 beträgt (weiterführend z.B. Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz 1938 ff).
Eine weitere Voraussetzung ist - hier von Relevanz -, dass der Finanzstraftäter bereits zwei Abgabenhinterziehungen begangen hat.
8.4. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die - bei Abgabenhinterziehungen gemäß Abs. 2 leg.cit. fünfjährige - Frist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört wie im gegenständlichen Fall zum Tatbestand ein Erfolg (hier: der Eintritt der jeweiligen Verkürzung), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Begeht aber der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt aber bei Finanzvergehen, zu deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in § 31 Abs. 4 lit c FinStrG genannte Zeit (die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren bis zu deren Erledigung - hier nicht von Relevanz) verstrichen sind.
8.5. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
9. Solcherart ergibt sich für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Fakten im Einzelnen folgendes Bild:
9.1. Der mit seiner selbständigen Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck aufgrund seiner eigenen Angaben steuerlich erfasste Beschuldigte hat während des Jahres 2006 Vorauszahlungen an Einkommensteuer entrichtet (Abgabenkonto betreffend den Beschuldigten). Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wurden nicht entrichtet, ebenso wurden keine Voranmeldungen eingereicht, wozu er damals - im Zweifel zu seinen Gunsten - auch nicht verpflichtet gewesen ist. Er wurde durch die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei N betreut; Anhaltspunkte, dass diese Betreuung mangelhaft gewesen wäre oder dass in der Zeit der Betreuung gegen die dem Beschuldigten auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen verstoßen worden wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Zur Bestätigung dieses Umstandes ist somit auch eine Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich. Mit März 2008 war jedoch die Betreuung durch die Steuerberatungskanzlei beendet (Mitteilung des Beschuldigten an das Finanzamt vom 10. April 2008).
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
gewerbsmäßige AbgabenhinterziehungenAusführung von BeweisanträgenGünstigkeitsvergleichEuropäischer PatentanwaltStrafbemessungZweifelsgrundsatzAbgabenhinterziehungendirekter nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300017/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300017.2017
- Stammnummer
- 119994
- Gültig
- 05.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF