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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300017/2017

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines Europäischen Patentanwaltes, seine Umsätze und Gewinne vor dem Masseverwalter und der Abgabenbehörde verbergend; 2. Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300017/2017vom 05.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 15. Dezember 2006 waren dem Beschuldigten Formulare zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2006 zugesandt worden. In Anbetracht der ursprünglichen steuerlichen Vertretung war der Beschuldigte auch in der Quotenregelung zur Abgabe der Steuererklärungen erfasst gewesen - ein Umstand, der mit der Beendigung des Klientenstatus ebenfalls sein Ende gefunden hatte. Weil aber in der Folge das Finanzamt vergeblich auf vom Beschuldigten verfasste Umsatz- und Einkommensteuererklärungen wartete, wurde er mit Schreiben vom 21. Mai 2008 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 300,00 und Setzung einer Nachfrist bis zum 12. Juni 2008 aufgefordert, die überfälligen Steuererklärungen nachzuholen. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Zwangsstrafe am 16. Juli 2008 festgesetzt wurde und A nochmals eine Nachfrist zur Nachholung seiner Erklärungen bis zum 6. August 2008 eingeräumt wurde (Abfrage Erklärungsdaten für 2006). Als weiterhin entsprechende Steuererklärungen nicht einlangten, sah sich die Abgabenbehörde zur Festsetzung der Abgaben im Schätzungswege nach § 184 BAO veranlasst. Mit Bescheiden vom 9. Februar 2009 wurden dem Beschuldigten - diesbezüglich unter der fälschlichen Annahme entsprechender in Österreich steuerpflichtiger Umsätze des Patentanwaltes - für 2006 eine Umsatzsteuer in Höhe von € 4.500,00 und - eine bei weitem zu geringe - Einkommensteuer von lediglich € 1.893,67 vorgeschrieben (Abgabenkonto). Tatsächlich hatte der Beschuldigte, wohl auch veranlasst durch seine schlechte Finanzlage (die von ihm eingerichtete B-GmbH war dabei, wirtschaftlich zu scheitern) und eine ihm zuzubilligende Arbeitsüberlastung, die Abgabe seiner Umsatz- und Einkommensteuererklärung in der Hoffnung auch deswegen unterlassen, dass er - in Anbetracht der niedrigen Vorschreibung an Einkommensteuervorauszahlungen - gegebenenfalls in den Genuss einer zu niedrigen Schätzung des Fiskus gelangen könnte, was ihm auch gelungen ist: Hätte er eine korrekte Einkommensteuererklärung entsprechend den von ihm selbst aufgezeichneten Einnahmen (siehe die von der Steuerfahndungen aufgefundenen Dateien) eingereicht, wären ihm € 16.309,76 an Einkommensteuer vorgeschrieben worden. Unter der Annahme einer dreitägigen Postlaufes (§ 26 Abs. 2 ZustG) war daher am 12. Februar 2009 eine Verkürzung im Ausmaß der Differenz zwischen der im Schätzungswege vorgeschrieben und der tatsächlichen Einkommensteuer bewirkt. A hat daher als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 14.416,09 zu verantworten. Die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise bei der Hinterziehung an Einkommensteuer für 2006 liegen nicht vor. Ebenso hat die tatsächlich im Veranlagungsjahr 2006 angefallene Umsatzsteuer nur € 120,00 betragen, weshalb die schätzungsweise Vorschreibung der € 4.500,00 - hier zum Nachteil des Finanzstraftäters - überhöht gewesen ist. Ein Finanzvergehen des Beschuldigten liegt insoweit nicht vor, weshalb diesbezüglich das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war. 9.2. Ab einschließlich 2007 war - siehe die obigen Ausführungen - die selbständige Tätigkeit des Beschuldigten der B-GmbH zuzuordnen. Auch dieses Unternehmen war steuerlich erfasst und vorerst durch die Steuerberatungskanzlei N vertreten. Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer wurden entrichtet, ebenso wurden Voranmeldungen eingereicht, welche insgesamt zu einem Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.814,63 geführt haben. Ebenso wurden entsprechende Lohnabgaben bekanntgegeben und auch entrichtet (Abgabenkonto betreffend die GmbH). Anhaltspunkte, dass diese Betreuung durch die Steuerberatungskanzlei mangelhaft gewesen wäre oder dass in der Zeit der Betreuung insoweit gegen die dem Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen verstoßen worden wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Insoweit ist auch eine Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich. Mit März 2008 war jedoch die Betreuung durch die Steuerberatungskanzlei beendet (Mitteilung des Beschuldigten an das Finanzamt vom 10. April 2008). Wohl jedoch hatte der Beschuldigte die im Rahmen der GmbH einlangenden Einnahmen zumindest insoweit für seine privaten Zwecke verwendet, als diese die Betriebsausgaben überstiegen haben. Diese Mittelverwendung durch den alleinigen Gesellschafter ist als Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterlegen, weswegen der Beschuldigte binnen Wochenfrist nach Zufließen der Gelder in seine private Sphäre jeweils die selbst zu berechnende Abgabe im Ausmaß von insgesamt € 10.128,36 zu entrichten und zusätzlich entsprechende Anmeldungen beim zuständigen Finanzamt Gmunden Vöcklabruck einzureichen gehabt hätte (siehe oben). Dies ist nicht geschehen. Bedenkt man die besondere Vertrautheit des Beschuldigten als langjähriger Unternehmer und Europäischer Patentanwalt, welcher schon berufsbedingt sich mit wirtschaftlichen und bis zu einem bestimmten Ausmaß davon untrennbar, auch steuerlichen Angelegenheiten befassen muss, mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten, ist ihm ein Wissen um seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten zu unterstellen, welchen er aber, wiederum wohl veranlasst durch seine schlechte Finanzlage, nicht entsprochen hat. Hinsichtlich der ihm insoweit zu Recht vorgeworfenen Hinterziehungen an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 10.128,36 nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die im Jahre 2007 getätigten Ausschüttungen ist aber zwischenzeitlich eine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten, weshalb auch diesbezüglich das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen war. Als Geschäftsführer der B-GmbH ist der Beschuldigte zur Einreichung einer Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2007 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2008 verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung hat er nicht entsprochen, weshalb das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck sich letztendlich zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO veranlasst sah. Dabei ist die Abgabenbehörde mangels besseres Wissen bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Körperschaftsteuer am 16. April 2009 von einem Gewinn von € 0,00 ausgegangen, weshalb lediglich der Mindestsatz von € 819,00 vorgeschrieben wurde (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Veranlagung 2007; Abgabenkonto betreffend die GmbH), was der Beschuldigte gerne in Kauf genommen hat. Hätte der Beschuldigte nämlich, wie es seine Pflicht als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH gewesen wäre, für diese eine ordnungsgemäße Körperschaftsteuererklärung entsprechend den von ihm selbst aufgezeichneten Einnahmen (siehe die von der Steuerfahndungen aufgefundenen Dateien) eingereicht, wäre eine Körperschaftsteuer in Höhe von € 10.128,36 vorgeschrieben worden. Der Beschuldigte hat vielmehr bei Kenntnis seiner Verpflichtungen die Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 betreffend die GmbH in der Hoffnung unterlassen, das Finanzamt möge die Abgaben entsprechend der Daten aus den Voranmeldungen (USt) bzw. zu niedrig festsetzen (KöSt), was auch geschehen ist. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2007 bezüglich der B-GmbH eine Hinterziehung an Körperschaftsteuer in Höhe von € 9.309,36 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise bei der Hinterziehung an Körperschaftsteuer für 2007 liegen nicht vor, zumal der abgabenrechtliche Vorteil aus der angestrebten und bewirkten Abgabenvermeidung dem Beschuldigten nicht - wie zur Erfüllung des Tatbildes erforderlich: "... sich ... verschaffen ..." - direkt zugekommen ist. 9.3. Auch für das Veranlagungsjahr 2008 war - siehe die obigen Ausführungen - die selbständige Tätigkeit des Beschuldigten der B-GmbH zuzuordnen. Wie bereits erwähnt, ist dieses Unternehmen steuerlich erfasst gewesen und wurde vorerst bis März 2008 noch durch die Steuerberatungskanzlei N vertreten (Mitteilung des Beschuldigten an das Finanzamt vom 10. April 2008). Anhaltspunkte, dass diese Betreuung durch die Steuerberatungskanzlei mangelhaft gewesen wäre oder dass in der Zeit der Betreuung insoweit gegen die dem Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH auferlegten abgabenrechtlichen Verpflichtungen verstoßen worden wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Insoweit ist auch eine Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich. Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer wurden vorgeschrieben und zum Teil auch entrichtet, ebenso wurde betreffend Jänner 2008 noch von der Steuerberatungskanzlei fristgerecht eine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 590,50 ausgewiesen war. Diese Vorauszahlung an Umsatzsteuer wurde vom Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH auch am 10. April 2008 entrichtet (Abgabenkonto GmbH). Am 16. Mai 2008 wurde dem Finanzamt für Jänner 2008 eine vom Beschuldigten unterfertigte berichtigte Voranmeldung gefaxt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008). Für die weiteren Voranmeldungszeiträume hat der Beschuldigte weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, mit Ausnahme betreffend die Voranmeldungszeiträume April und Mai 2008, hinsichtlich welcher der Beschuldigte am 10. Juli 2008 bei der Abgabenbehörde Voranmeldungen eingereicht hat, in welchen Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 1.085,78 und -€ 58,87 ausgewiesen waren, was er sich am 15. Juli 2008 auch auszahlen hat lassen (Abgabenkonto). Ebenso wurden entsprechende Lohnabgaben bekanntgegeben (zuletzt am 11. September 2008) und teilweise auch entrichtet (Abgabenkonto betreffend die GmbH). Die im Rahmen der GmbH einlangenden Einnahmen wurden vom Beschuldigten zumindest insoweit für seine privaten Zwecke verwendet, als diese die Betriebsausgaben überstiegen haben - er hat ja seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Diese Mittelverwendung durch den alleinigen Gesellschafter ist als Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterlegen, weswegen der Beschuldigte binnen Wochenfrist nach Zufließen der Gelder in seine private Sphäre jeweils die selbst zu berechnende Abgabe im Ausmaß von insgesamt € 11.392,80 zu entrichten und zusätzlich entsprechende Anmeldungen beim zuständigen Finanzamt Gmunden Vöcklabruck einzureichen gehabt hätte (siehe oben). Dies ist nicht geschehen. Bedenkt man die besondere Vertrautheit des Beschuldigten als langjähriger Unternehmer und Europäischer Patentanwalt, welcher schon berufsbedingt sich mit wirtschaftlichen und bis zu einem bestimmten Ausmaß davon untrennbar, auch steuerlichen Angelegenheiten befassen muss, mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten, ist ihm ein Wissen um seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten zu unterstellen, welchen er aber, wiederum wohl veranlasst durch seine schlechte Finanzlage, nicht entsprochen hat. A hat daher hinsichtlich der 2008 aus der GmbH erhaltenen Ausschüttungen eine Hinterziehung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt € 11.392,80 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Als Geschäftsführer der B-GmbH ist der Beschuldigte zur Einreichung einer Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2008 bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2009 verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung hat auch nicht etwa deswegen geendet, weil am 19. Dezember 2008 mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes ein beantragter Konkurs über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden war und die Gesellschaft daher ex lege als aufgelöst gegolten hat (Ausdrucke Insolvenzdatei, Veranlagungsakt GmbH, Dauerakt). Tatsächlich hat der Beschuldigte auch als nunmehriger Liquidator der GmbH keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck sich letztendlich zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO veranlasst sah. Dabei ist die Abgabenbehörde mangels besseres Wissen bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Körperschaftsteuer am 16. Juli 2010 von einem Gewinn von € 0,00 ausgegangen, weshalb lediglich der Mindestsatz von € 1.585,50 vorgeschrieben wurde. Ebenso wurde die Jahresumsatzsteuer nur nach den drei übermittelten Voranmeldungen mit einem Guthaben von -€ 554,15 festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Veranlagung 2008; Abgabenkonto betreffend die GmbH). Beides hat dem Tatplan des Beschuldigten entsprochen. Hätte dieser nämlich, wie es seine Pflicht als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH gewesen wäre, für die GmbH ordnungsgemäße Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen entsprechend den von ihm selbst aufgezeichneten Einnahmen (siehe die von der Steuerfahndungen aufgefundenen Dateien) eingereicht, wäre eine Umsatzsteuer in Höhe von € 10.576,00 und eine Körperschaftsteuer in Höhe von € 11.392,80 vorgeschrieben worden. Der Beschuldigte hat vielmehr bei Kenntnis seiner Verpflichtungen die Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 betreffend die GmbH in der Hoffnung unterlassen, das Finanzamt möge die Abgaben entsprechend der Daten aus den Voranmeldungen (USt) bzw. zu niedrig festsetzen (KöSt), was auch geschehen ist. A hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH betreffend das Veranlagungsjahr 2008 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.130,15 und an Körperschaftsteuer in Höhe von € 9.807,30 nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise bei der Hinterziehung an Kapitalertragsteuer betreffend die Ausschüttungen im Jahre 2008 liegen (noch) nicht vor. Ebenso ist das Tatbild einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise bei der Hinterziehungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer für 2008 betreffend die GmbH nicht gegeben, weil der abgabenrechtliche Vorteil aus den angestrebten und bewirkten Abgabenvermeidungen dem Beschuldigten nicht - wie zur Erfüllung des Tatbildes erforderlich: "... sich ... verschaffen ..." - direkt zugekommen ist. 9.4. Im Veranlagungsjahr 2009 hat der Beschuldigte seine selbständige Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt fortgesetzt, wobei jedoch die dabei von ihm erzielten Einnahmen und Umsätze ihm persönlich zuzurechnen waren (siehe oben). Er wäre daher zur Einreichung einer Umsatz- und einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen First am 30. Juni 2010 verpflichtet gewesen, was jedoch nicht geschehen ist. Von Seite der Abgabenbehörde war seine selbständige Betätigung zumindest in Bezug auf die Einkommensteuer in Evidenz gehalten worden, weshalb das Finanzamt im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit Bescheid vom 28. Jänner 2011 eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.438,10 vorgeschrieben hat (Abgabenkonto betreffend den Beschuldigten). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist kein Bescheid mehr ergangen (Abgabenkonto, Abfrage Verfahrensdaten 2009). Hätte der Beschuldigte hingegen seine Betätigung gegenüber dem Finanzamt offengelegt und entsprechende Voranmeldungen sowie letztendlich fristgerecht korrekte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Veranlagungsjahr entsprechend den von ihm selbst aufgezeichneten Einnahmen (siehe die von der Steuerfahndungen aufgefundenen Dateien) beim Finanzamt eingereicht, wären ihm an Umsatzsteuer € 7.705,08 und an Einkommensteuer € 5.091,68 vorgeschrieben worden. Tatsächlich aber wollte der Beschuldigte seinen Gewinn und seine Umsätze gegenüber dem Fiskus verdunkeln, wozu er, wohl auch veranlasst durch seine andrängenden Gläubiger in Deutschland, zur Abrechnung seiner Leistungen diverse deutsche Unternehmensgesellschaften vorgeschoben hat, welche jedoch - siehe oben - keine tatsächliche Aktivität entfaltet haben. Sein Tatplan ist es gewesen, diese Einnahmen und Umsätze auf Dauer und nicht nur für 2009 gegenüber dem österreichischen Fiskus zu verheimlichen, womit er sich die Belastung mit Umsatz- und zumindest teilweise mit Einkommensteuer ersparen und die an sich dafür vorzusehenden Geldmittel bzw. die tatsächlich auch vereinnahmte Umsatzsteuer für private Zwecke verwenden wollte, was auch geschehen ist. Dabei hat er auch zumal aus der Tätigkeit in den Vorjahren, eine entsprechende Vorstellung über die Höhe der solcherart von ihm angestrebten Abgabenverkürzungen gehabt, welche über der Geringfügigkeitsgrenze von € 4.800,00 jährlich liegen sollten. Unter der Annahme eines dreitägigen Postlaufes (§ 26 Abs. 2 ZustG) war der obgenannte Einkommensteuerbescheid dem Masseverwalter Dr.C am 31. Jänner 2011 zugestellt worden, woraus sich eine tatsächlich eingetretene Verkürzung im Ausmaß der Differenz zwischen der im Schätzungswege vorgeschrieben und der tatsächlichen Einkommensteuer in Höhe von lediglich € 3.653,58 ergibt. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird in Anbetracht der ursprünglichen Vorschreibungen von Vorauszahlungen an Einkommensteuer (Kontoabfrage Beschuldigter) nicht ausgeschlossen, dass sich sein Vorsatz lediglich auf die Vorschreibung einer zu niedrigen Einkommensteuer bezogen hat. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2009 gibt es solche Anhaltspunkte nicht: Dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck ist das Entstehen eines diesbezüglichen Abgabenanspruches unbekannt gewesen, weshalb es außerstande war, die diesbezügliche Umsatzsteuer in Höhe von € 7.705,08 mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2010 vorzuschreiben. A hat daher als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.705,08 und an Einkommensteuer in Höhe von € 3.653,58 nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG neue Fassung zu verantworten. 9.5. Auch im Veranlagungsjahr 2010 hat der Beschuldigte seine selbständige Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt fortgesetzt, was jedoch der zuständigen Abgabenbehörde, gegenüber der er jeglichen Kontakt abgebrochen hatte, zu dieser Zeit nicht bekannt gewesen ist. Weder hatte der Beschuldigte diese Tätigkeit der Abgabenbehörde angezeigt, noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet (Veranlagungsakt, Abgabenkonto). Auf Antrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck war in Anbetracht des Rückstandes am eigenen Abgabenkonto des Beschuldigten in Höhe von € 5.375,01 (Abfrage Abgabenkonto) und eines zusätzlichen Abgabenrückstandes aus einer Haftung für Abgabenschulden der vormaligen B-GmbH von damals verbleibend € 1.345,43 (Finanzstrafakt Bl. 14) am xxyy beim Bezirksgericht Y ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Dem Masseverwalter Dr.C hatte der Beschuldigte zwar am 21. Jänner 2011 eröffnet, dass er als Patentanwalt in den vergangenen Monaten durchschnittlich € 2.000,00 verdient habe, wobei er jedoch keine Kundenliste vorlegte. Auch hatte er unbestimmt angegeben, dass er in Deutschland an mehreren Unternehmen beteiligt wäre, die im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes tätig wären, doch habe er keinen Geschäftsführerbezug erhalten. In Österreich sei die zwischenzeitlich nicht mehr operativ tätige K-Ltd aktiv gewesen (Fahndungsakt, Aktenvermerk vom 24. Jänner 2011), doch folgten keine weiteren Informationen, zumal auch keine Zahlungseingänge beim Masseverwalter (Fahndungsakt, Zeugeneinvernahme Dr.C vom 24. Juli 2012). Wie bezüglich des Vorjahres wollte der Beschuldigte seinen Gewinn und seine Umsätze auch für das Veranlagungsjahr 2010 gegenüber dem Fiskus verdunkeln, wozu er, wohl auch veranlasst durch seine andrängenden Gläubiger in Österreich und Deutschland, zur Abrechnung seiner Leistungen diverse deutsche Unternehmensgesellschaften vorgeschoben hat, welche jedoch - siehe oben - keine tatsächliche Aktivität entfaltet haben. Sein Tatplan ist es gewesen, diese Einnahmen und Umsätze auf Dauer und nicht nur für 2010 gegenüber dem österreichischen Fiskus zu verheimlichen, womit er sich die Belastung mit Umsatz- und Einkommensteuer ersparen und die an sich dafür vorzusehenden Geldmittel bzw. die tatsächlich auch vereinnahmte Umsatzsteuer für private Zwecke verwenden wollte, was auch geschehen ist. Dabei hat er auch zumal aus der Tätigkeit in den Vorjahren, eine entsprechende Vorstellung über die Höhe der solcherart von ihm angestrebten Abgabenverkürzungen gehabt, welche über der Geringfügigkeitsgrenze von € 4.800,00 jährlich liegen sollten. Diesen Tatplan hat er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xxyy nicht aufgegeben, Er hat dadurch, dass er den Masseverwalter nicht über seine bisherigen Unterlassungen gegenüber dem Fiskus in Kenntnis setzte und auch weitere Informationen diesem gegenüber unterließ, diesen dazu gebracht, das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck nicht über die für das Veranlagungsjahr 2010 entstandenen Abgabenansprüche zu informieren bzw. entsprechende Steuererklärungen einzureichen. Als Resultat dieser planmäßigen Unterlassungen war das Finanzamt außerstande, die diesbezügliche Umsatzsteuer in Höhe von € 1.962,60 bzw. die diesbezügliche Einkommensteuer in Höhe von € 7.408,39 mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2011 vorzuschreiben. A hat daher als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 71.962,60 und an Einkommensteuer in Höhe von € 7.408,39 nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG neue Fassung in Form einer Bestimmungstäterschaft zu verantworten. 9.6. Auch im Veranlagungsjahr 2011 hat der Beschuldigte seine selbständige Tätigkeit als Europäischer Patentanwalt fortgesetzt, was der zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen ist. Die an ihn erfolgten Honorarzahlungen ließ er nicht auf das vom Masseverwalter eingerichtete Konkurskonto fließen, weshalb diesem die von ihm erzielten Umsätze und Erlöse (brutto laut seinen eigenen Aufzeichnungen - siehe Finanzstrafakt Bl. 58 - immerhin € 78.313,33!) unbekannt geblieben waren; auch die Postsperre hatte der Beschuldigte durch Einrichtung eines Postfaches umgangen (Antrag des Masseverwalters auf Unternehmensschließung vom 28. Oktober 2011, Finanzstrafakt Bl. 18; diesbezüglicher Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 30. Jänner 2012, Finanzstrafakt Bl. 21). Er hat dadurch den Masseverwalter Dr.C dazu gebracht, das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck nicht über den für das Veranlagungsjahr 2010 entstandenen Anspruch an Einkommensteuer zu informieren bzw. eine entsprechende Steuererklärung einzureichen. Als Resultat dieser planmäßigen Unterlassung war das Finanzamt außerstande, die diesbezügliche Einkommensteuer in Höhe von € 3.520,06 mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2012 vorzuschreiben. Mag der Beschuldigte auch mit dem Tatplan gehandelt haben, seine Einnahmen und Umsätze auf Dauer und nicht nur für 2011 gegenüber dem österreichischen Fiskus zu verheimlichen, um sich die Belastung mit Umsatz- und Einkommensteuer zu ersparen und die an sich dafür vorzusehenden Geldmittel für private Zwecke zu verwenden, ist ein erforderlicher Bestandteil des Tatbildes einer gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 38 FinStrG nF im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht erweislich: Bedenkt man, dass bei der Hausdurchsuchung am 10. April 2013 beim Beschuldigten Aufzeichnungen seiner Einnahmen aufgefunden worden waren (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21. August 2013, Tz. 1, Finanzstrafakt Bl. 56) und er im Rahmen seiner fortgesetzten verdunkelten Geschäftstätigkeit bei lebensnaher Betrachtung wohl auch eine entsprechende Vorstellung über seine Betriebsausgaben gehabt haben wird, ist die Überlegung naheliegend, dass er auch eine Übersicht über seinen geschäftlichen Erfolg gehabt hat. Dann aber ist mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auch nicht auszuschließen, dass er eine Vorstellung über die nur relativ geringfügige Höhe der im Falle einer Offenlegung gegenüber dem Finanzamt für 2011 zu erwartenden Einkommensteuer gehabt hat, womit wiederum eine Absicht, einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu erzwingen, nicht erweislich ist. A hat daher als Abgabepflichtiger betreffend das Veranlagungsjahr 2011 lediglich eine Hinterziehung an Einkommensteuer in Höhe von € 3.520,06 nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Form einer Bestimmungstäterschaft zu verantworten. 10. Zur Strafbemessung ist auszuführen: 10.1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG (neben einer allfälligen Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Dabei sind - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen. Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 14.416,09 (ESt 2006) + € 9.309,36 (KÖSt 2007) + € 11.392,80 (KESt 2008) + € 11.130,15 (USt 2008) + € 9.807,30 (KÖSt 2008) + € 3.520,06 (ESt 2011) = € 59.575,76 X 2 ergibt € 119.151,52 zuzüglich € 7.705,08 (USt 2009) + € 3.653,58 (ESt 2009) + € 1.962,60 (USt 2010) + € 7.408,39 (ESt 2010) = € 20.729,65 X 3 ergibt € 20.729,65, insgesamt somit € 181.340,47, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; solche sind der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Läge ein durchschnittliches Verschulden des Finanzstraftäters vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 90.000,00. Tatsächlich aber stehen dem Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg als mildernd gegenüber auch die nach österreichische Rechtslage vorliegende finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigen, die offensichtliche finanzielle Notlage, die ihn zu seinem Verhalten verleitet haben wird, sowie der eingetretene Zeitablauf seit Tatbegehung, womit der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt ist. Der Umstand, dass die verfahrensgegenständlich letzte Verfehlung aus dem Jahre 2012 resultiert, spricht für den Beschuldigten. Andererseits leuchtet aus seinem damaligen Verhalten eine grundsätzlich vorhandene besondere deliktische Energie hervor, welche er zur Verdunkelung seines Einkommens und der von ihm als Patentanwalt erzielten Umsätze aufgewendet hat, sodass er zwischenzeitlich nicht durch eine gewonnene bessere Einsicht, sondern allenfalls durch eine zwischenzeitliche Mittellosigkeit von der Begehung weiterer Finanzstraftaten abgehalten worden wäre. Seine offenbar nach wie vor bestehende Tendenz zur Verdunkelung seiner Lebensverhältnisse gegenüber den Behörden, eben indem er sich weigert, seinen Wohnsitz bekannt zu geben, spricht insoweit gegen ihn. Auch ist zu bedenken, welche Wirkung die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bei ihrem allfälligen Bekanntwerden im Milieu des Finanzstraftäters erzeugt. Auch wenn die Lebensumstände des A im Tatzeitraum, welche sich offenbar von allen Seiten von Behörden und andrängenden Gläubigern umringt gesehen hat, das Motiv seines Abtauchens in den Untergrund nachvollziehbar erscheinen lässt, bedarf es insoweit einer ausreichend empfindlichen Bestrafung, um nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abzuhalten. In gesamthafter Abwägung dieser Argumente war der Ausgangswert dennoch auf € 70.000,00 abzumildern. Zusätzlich war aber auch noch auf die offensichtlich tatsächlich äußert schlechte derzeitige Finanzlage des Beschuldigten Bedacht zu nehmen, weshalb sich letztendlich eine Geldstrafe von € 40.000,00 als tat- und schuldangemessen erweist. 10.2. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Aspekt einer schlechten wirtschaftlichen Situation beim Bestraften außer Ansatz zu lassen ist. Vom Spruchsenat war vormals bei einer Geldstrafe von € 80.000,00 und bekannter angespannter Finanzlage des Beschuldigten lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden. Diese Ersatzfreiheitsstrafe war wohl in der Relation zu diesen Umständen zu niedrig bemessen worden. Er verhältnismäßige Erhöhung derselben ist dem Bundesfinanzgericht in Anbetracht des bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG - ein Rechtsmittel des Amtsbeauftragten liegt, wie oben ausgeführt, nicht vor - verwehrt. Vielmehr war diese Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht der Verringerung der Geldstrafe spruchgemäß noch weiter verhältnismäßig abzumildern. 11. Die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Sie waren daher unverändert zu belassen. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorausgegangene Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen wesentlich gewesen sind.       Linz, am 5. Juni 2018  

Normen und Schlagworte

gewerbsmäßige AbgabenhinterziehungenAusführung von BeweisanträgenGünstigkeitsvergleichEuropäischer PatentanwaltStrafbemessungZweifelsgrundsatzAbgabenhinterziehungendirekter nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300017/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300017.2017
Stammnummer
119994
Gültig
05.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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