Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102293/2016
1. Verweis auf den BP-Bericht in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides zulässig; 2. keine Abzugsfähigkeit von Fremdwährungskursverlusten bei einem privat veranlassten Kredit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102293/2016vom 16.04.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Frage des Vorliegens des zur Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens führenden Neuerungstatbestandes ist bei einem - der Begründung des Wiederaufnahmebescheides zu entnehmenden - Verweis auf die abgabenbehördliche Prüfung entscheidungswesentlich, dass in der Niederschrift auf den Prüfungsbericht mit den getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird und gleichzeitig unter den genannten Textziffern Umstände dargetan werden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Viktoria Blaser und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Mag. Belinda Maria Eder und Reinhard Hübner MBA im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec, in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstraße 25 Tür 8, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 29.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15.01.2016 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2012 und betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf. betreibt seit dem Jahr 1980 eine zahnärztliche Praxis.
Im Zuge einer die Jahre 2012 und 2013 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter Tz 1 des Berichtes die Feststellungen getroffen, dass in den Jahren 1980 und 1981 vom Bf. eine Zahnarztpraxis eröffnet worden sei. Die dafür erforderlichen Investitionen in Höhe von EUR 341.000,- seien überwiegend fremdfinanziert worden. Der Großteil dieser Investitionen sei im Jahr 1982 durchgeführt worden. Nach Darstellung der steuerlichen Vertretung seien insgesamt Fremdmittel iHv EUR 225.000,00 eingesetzt worden. Die in den Jahren 1984 bis 1986 in Abzug gebrachten Zinsaufwendungen hätten ebenfalls eine entsprechende Darlehenssumme indiziert.
Im Jahr 1998 seien die ursprünglichen Kredite umgeschuldet worden. Der Bf. habe zwei neue Kredite mit einer Kreditsumme von jeweils EUR 145.000,- und EUR 80.000,- aufgenommen. Insgesamt habe sich die umgeschuldete Kreditsumme auf EUR 225.000,00 belaufen. Dies entspräche in etwa auch der Höhe der ursprünglichen Kreditsumme und sei 14 Jahre nach Kreditaufnahme erfolgt. Die ursprüngliche Kreditsumme sei trotz Rückzahlungen und geltend gemachter Zinsen innerhalb eines Zeitraums von 14 Jahren nicht vermindert worden, was der BP unglaubwürdig erscheine. Vielmehr deute die zeitliche Differenz zwischen Beginn der Investitionen (1982) bis zur Umschuldung 1998 auf eine Teilrückzahlung hin.
Aufgrund der von der steuerlichen Vertretung übermittelten Unterlagen gehe die BP davon aus, dass eine Abstattung erfolgt sei. Die abgesetzten Zinsaufwendungen 1991 und 1992 würden auf einen aushaftenden Betrag von ca. EUR 160.000,- schließen lassen. Die BP gehe daher davon aus, dass im Zeitpunkt der Umschuldung bereits ein Teil, der ursprünglichen Kreditsumme zurückbezahlt worden sei und damit nicht mehr der vollständige Darlehensbetrag des betrieblichen Kredits aushaftend gewesen sei. Die Höhe des im Jahr 1998 umgeschuldeten betrieblichen Kredites sei daher von der BP mit € 145.000,00 angenommen worden.
Zu den ursprünglich aufgenommenen Krediten seien trotz wiederholter Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden. Ebenso seien Nachweise hinsichtlich der ursprünglichen Kreditsumme sowie zur Höhe der aushaftenden Kredite zum Zeitpunkt der Umschuldung nicht erbracht worden.
Aus beiden Kreditverträgen gehe deren Verwendungszweck nicht hervor („...zu dem von ihnen bekanntgegebenen Zweck…"). Jener Kreditvertrag, der iZh mit dem steuerlich nicht anerkannten Fremdwährungskursverlust stehe, habe auf die Privatadresse des Bf. gelautet. Das Konto, auf das die Kreditsumme iHv € 80.000,00 zur Anweisung gebracht worden sei, sei ein Privatkonto, ebenfalls lautend auf die Privatadresse.
Ein Nachweis über die Finanzierung des Hauses und Grundstücks in x mit Eigenmittel, wie vom Abgabepflichtigen dargestellt, sei nicht gelungen. In der Aufstellung über die Kosten und Finanzierung der Liegenschaft seien diese über Eigenmittel, den Verkauf einer Wohnung (Gattin) und der ehem. Ordination des Vaters des Bf. finanziert worden. Als einziger Nachweis sei eine Überweisung iHv ÖS 1.653.780,00 an den Bf. von dessen Mutter vorgelegt worden.
Aus dem Grundbuch sei die Eintragung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde der Bausparkasse der EÖ aus dem Jahr 1992 ersichtlich, die wiederum im Jahr 1999 und somit kurz nach dem Zeitpunkt der Umschuldung gelöscht worden sei.
Der im Jahr 1998 umgeschuldete Kredit iHv € 80.000,- werde als steuerlich nicht relevanter, da privat veranlasster Kredit eingestuft, der ebenso umgeschuldete Kredit iHv € 145.000,00 sei als betrieblich veranlasst zu werten. Die steuerliche Anerkennung der Fremdwährungskursverluste im Jahr 2012 iHv € 27.065,25 sei zu versagen gewesen.
Unter der (abschließenden) Tz 2 des BP-Berichtes wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme gem § 303 Abs 1 BAO aufgrund der angeführten Feststellungen in Tz 1 "Fremdwährungskursverlust 2012" erfolgt sei.
Anlässlich der BP sei festgestellt worden, dass der im Jahr 2012 konvertierte Kredit aus dem der Fremdwährungskursverlust des Jahres 2012 resultiere, aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der BP nicht betrieblich veranlasst sei, sondern der Finanzierung, der im Privateigentum stehenden Liegenschaft, in x, welcher Wohnsitz des Bf. sei, gedient habe.
Die Wiederaufnahme sei unter der Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall habe das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung jenes an der Rechtsbeständigkeit, da die steuerlichen Auswirkungen der getroffenen Feststellung nicht als geringfügig haben angesehen werden können, überwogen.
Weitere Prüfungsfeststellungen wurden seitens der BP nicht getroffen.
In weiterer Folge nahm die Abgabenbehörde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wieder auf und erließ den Feststellungen der BP folgend einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit welchem die Fremdwährungskursverluste iHv € 27.065,25 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt wurden.
Der Wiederaufnahmebescheid wurde dabei wie folgt begründet:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Der Einkommensteuerbescheid wurde mit "Auf den Bericht wird verwiesen" begründet.
Rechtzeitig brachte der Bf. sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den Sachbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1. Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid:
In der Begründung gegen den Wiederaufnahmebescheid führte der Bf. aus, dass die Begründung der Wiederaufnahme floskelhaft aufgrund des amtlichen Vordrucks erfolgt sei und nicht ersichtlich sei, von welchen konkreten Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung bzw. konkret darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. Prüfungsbericht die Rede sei.
Ebenso werde in der Begründung des neuen Sachbescheides lapidar „Auf den Bericht wird verwiesen" angeführt. Welcher Bericht konkret gemeint sei, gehe aus der Begründung nicht hervor.
Zu "Begründung der Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung" führte der Bf. aus:
Selbst wenn die „Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO" vom 11. Jänner 2016 gemeint sein sollte, so strotze diese vor haarsträubenden Fehlern. Beispielsweise seien lediglich Frau y als Leiterin der Schlussbesprechung und Frau Mag. z sowie Mag. xy als sonstige Teilnehmer der Besprechung angeführt. Drei Personen, obwohl die Niederschrift ganz eindeutig vier Personen unterfertigt hätten und somit diese hätten anwesend sein müssen.
Auf der Beilage der „Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO" vom 11. Jänner 2016 sei unter „Tz 2 Wiederaufnahme § 303 Abs 1 BAO" angeführt: „Die Wiederaufnahme erfolgt gem. § 303 Abs 1 BAO aufgrund der angeführten Feststellungen in Tz 1 Fremdwährungskursverlust 2012. Anlässlich der BP wurde festgestellt, dass der im Jahr 2012 konvertierte Kredit, aus dem der Fremdwährungskursverlust des Jahres 2012 resultiert, aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der AP nicht betrieblich veranlasst ist, sondern der Finanzierung der im Privateigentum stehenden Liegenschaft, in x, welcher Wohnsitz des Abgabenpflichtigen ist, diente. Die Wiederaufnahme wurde unter der Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung jener der Rechtsbeständigkeit. Die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
Die Begründung des Wiederaufnahmebescheids sei aus o.a. Gründen in keiner Weise objektiv nachvollziehbar. Die Behörde habe auszuführen, aus welchen Gründen sie bei der iSd § 20 BAO vorzunehmenden Interessenabwägung, dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gegenüber dem der Billigkeit den Vorzug einräume. Werde diese Begründung den Erfordernissen des § 20 nicht gerecht, so würde die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten. Die Begründung habe die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054) und weiters die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten (VwGH 21.3.1996, 94/15/0085; 9.7.1997, 96/13/0185). Nur „formelhaft" auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstoße gegen die Begründungspflicht (z.B. Wiedermann, Wiederaufnahme: S 66) (vgl. Ritz: BAO, 5. Auflage S. 936). Das Erfordernis der ausreichenden Begründung sei zweifellos nicht erfüllt, wenn die „Begründung" in einer allgemein gehaltenen, schematischen, damit in Wahrheit inhaltsleeren, weil floskelhaften Formel (die auf die individuellen Verhältnisse nicht Bedacht nehme und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden Fall ebenso anwenden ließe) bestünde (vgl. Stoll: BAO Kommentar, S. 2944).
Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen hätten schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst habe, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Es sei nicht Sache des Bf., das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweise auf welche Weise neu hervorgekommen seien (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006) (vgl. Ritz: BAO, 5. Auflage S. 923).
Des Weiteren führte der Bf. aus, dass "keine neuen Tatsachen" vorgelegen seien.
Wiederaufnahmegründe seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu hervorgekommen seien. Das Hervorkommen sei aus Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Für das Neuhervorkommen seien das Veranlagungsverfahren sowie eine diesbezügliche Außenprüfung als ein Verfahren anzusehen. Seien bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Abgabenbehörde bekannt, habe sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so seien solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72, VwGH 19.5.1988/87/16/0003). Dies gelte gleichermaßen, wenn die Behörde aktenkundige Umstände (z.B. Beilagen zu Steuererklärungen) bei der Bescheiderlassung nicht beachtet habe (vgl. AÖF 2006/192; Wiederaufnahme des Verfahrens, 1.3. Neuerungstatbestand).
Der vorliegende Sachverhalt sei der Abgabenbehörde im Allgemeinen seit Jahren und im Besonderen für das Abgabenverfahren Einkommensteuer 2012 jedenfalls bekannt gewesen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 seien die E/A-Rechnung sowie das Anlageverzeichnis 2012 per Post in Ergänzung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen an das zuständige Finanzamt übermittelt worden. Aus der E/A-Rechnung 2012 sei klar ersichtlich, dass Kursverluste von EUR 27.065,25 sowie Fremdkapitalzinsen in Höhe von EUR 3.212,20 gebucht und steuerlich abgesetzt worden seien. Dies sei dem Finanzamt ebenfalls für die Jahre davor offengelegt und bekannt gewesen (Zinsaufwand 2008: EUR 8.732,07, 2009: EUR 3.283,40, 2010: EUR 3.273,24, 2011: EUR: 3.344,20). Auch in den Jahren davor, sowie insbesondere im Jahre 1998 seien der Abgabenbehörde die E/A-Rechnung sowie das Anlageverzeichnis des betreffenden Jahres übermittelt worden.
Zu "Pflicht der Abgabenbehörde" führte der Bf. wie folgt aus:
Die Abgabenbehörde habe gem. § 161 BAO die Abgabenerklärungen zu prüfen. Soweit nötig, habe sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hege, habe sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig halte. Sie könne den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorbehalt). Erforderliche Beweise seien aufzunehmen (§ 161 (2) BAO). Die Verpflichtung Abgabenerklärungen zu prüfen, bedeute nicht, dass sämtliche Angaben der Partei durch Beweismittel zu verifizieren seien, sie verpflichte aber jedenfalls dazu, den Akteninhalt bei der Veranlagung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.3.1994, 92/17/0298) und in jenen Fällen, in denen sich Bedenken gegen den Inhalt der Abgabenerklärung ergeben würden, Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
Der konkrete Sachverhalt sei der belangten Behörde auf Grund der durchgeführten Beweise sowie auf Grund des ihr zugänglichen Aktenmaterials (insbesondere für das Jahr 2012 offengelegte E/A Rechnung 2012 sowie Anlageverzeichnis 2012) - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens vor Durchführung der Außenprüfung im Jahr 2015 verpflichtet gewesen wäre - bekannt gewesen. Da davon auszugehen sei, dass die Abgabenbehörde gesetzeskonform auch im gegenständlichen Fall ihre abgabenrechtlichen Pflichten ernst genommen habe und im Jahr 2013 die Einkommensteuerveranlagung 2012 durchgeführt habe, sei von einer ihr jedenfalls bekannten Tatsache (betrieblich veranlasste Fremdwährungskredite) auszugehen gewesen, widrigenfalls sie jahrelang ihre rechtlichen Pflichten (amtswegige Ermittlungspflicht, Prüfung der Abgabenerklärung vor Veranlagung etc.) verletzt hätte.
Hinsichtlich des Grundsatzes von "Treu und Glauben" wurde seitens des Bf. Nachstehendes ausgeführt:
Darüber hinaus hätten vor dieser Außenprüfung für die Jahre 2012 und 2013 bereits zwei Außenprüfungen stattgefunden, die keinerlei Beanstandungen zur betrieblichen Veranlassung des Fremdwährungskredits gebracht hätten, woraus wohl abgeleitet werden könne, dass der gesamte Sachverhalt der Behörde bekannt gewesen sei.
Die steuerliche Vertretung beantragte daher den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 vom 15. Jänner 2016 ersatzlos aufzuheben.
2. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid:
Im Rahmen der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 führte die steuerliche Vertretung begründend aus, dass zur Finanzierung der Zahnarztpraxis vom Bf. Anfang der 1980er Jahre bei der Erste Bank zwei Kredite aufgenommen worden seien. Wirtschaftlicher Hintergrund sei gewesen, dass ein Kredit für die Finanzierung der räumlichen Adaptierung der Ordination (Liquiditätsbedarf insbesondere in den Jahren 1980 und 1981) und ein Kredit für die Finanzierung der Ausstattung der Ordination benötigt worden sei.
Im Jahr 1998 seien die ursprünglichen ATS Kredite umgeschuldet und - wie damals üblich und von den Banken offensiv beworben - zwei neue Kredite mit einer Kreditsumme von EUR 145.000,- bzw. EUR 80.000,- aufgenommen und aufgrund des günstigeren Zinsumfelds Fremdwährungskredit in Schweizer Franken umgeschuldet (Gegenwert 1998 eben ca. EUR 225.000,-) worden.
Aus dem Anlagenverzeichnis 1998 (im Jahr der Umschuldung in CHF) sei ersichtlich, dass bereits bis zu diesem Zeitpunkt betriebliche Investitionen in Höhe von ATS 4,7 Mio. mit den beiden Krediten (ATS 3,1 Mio.) fremdfinanziert worden seien. Dies entspräche einer wirtschaftlich üblichen Fremdfinanzierungsquote von rund 2/3 des Investitionsvolumens. Die E/A-Rechnung sowie die Anlagenverzeichnisse seien jährlich an das zuständige Finanzamt übermittelt und im jeweiligen Verfahren offengelegt worden. Aus den noch nicht verjährten und derzeit noch einer Aufbewahrungspflicht unterliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass jedes Jahr Zinsaufwendungen - aufgrund des stark gesunkenen Leitzinses aufgrund der Finanzkrise ab dem Jahr 2009 - in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gebucht und somit als Betriebsausgabe einkommensteuermindernd geltend gemacht worden seien. Diese Fremdfinanzierungsaufwendungen hätten für die beiden betrieblich veranlassten CHF-Kredite somit seit Beginn der Kreditaufnahme Eingang in die Einkommensteuerbescheide gefunden, seien dem Finanzamt offengelegt worden und diesem somit bekannt gewesen.
Die belangte Behörde verweigere auf reine Vermutung hin die Anerkennung eines Kursverlustes 2012 anlässlich der Abdeckung eines Fremdwährungskredites, ohne einen Beweis darüber zu führen, dass dieser im Jahre 1998 (also vor nunmehr 18 Jahren) für private Zwecke aufgenommen worden wäre. Diese Vermutung sei falsch und widerspreche auch den vorgelegten Unterlagen.
Es bestehe offensichtlich Übereinstimmung, dass die beiden ursprünglich aufgenommenen Kredite zur Teilfinanzierung der Ordinationserrichtung und -einrichtung also rein betrieblichen Zwecken gedient hätten. Der Bf. habe dies u.a. an Hand eines Anlagenverzeichnisses sowie einer Zinsenaufstellung längst verjährter Jahre, die durch Zufall noch zur Verfügung gestanden seien, glaubhaft gemacht. Es sei geradezu abenteuerlich, dass nunmehr diese - zugegebenermaßen lückenhafte - Aufstellung des Abgabenpflichtigen als "Beweis" dienen solle, entgegen der ausdrücklichen Aussage vom Bf., es habe sich um endfällige Kredite gehandelt, eine Rückzahlung sei erfolgt. Im Übrigen werde nochmals auf die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung im Zuge der Außenprüfung vom 11.11.2015 verwiesen, der ein Schreiben der finanzierenden Bank beigelegen habe, aus dem dies eindeutig hervorgehe. Wörtlich: "Bestätigen können wir aber, dass 1998 zwei ATS-Finanzierungen in gleicher Höhe in CHF konvertiert wurden." (Beilage 4)
Allein die Begründung angeblich erfolgte Kapitalrückzahlungen aus dem Umstand abzuleiten, dass zwischen ursprünglicher Kreditaufnahme und Umschuldung 14 Jahre vergangen seien, sei abenteuerlich und zeuge nicht von besonderer Kenntnis wirtschaftlicher Vorgänge. Gerade im Bereich freiberuflicher Tätigkeit sei es branchenüblich die Anfangsfinanzierung mit endfälligen Krediten zu tätigen, um den Finanzierungsaufwand als Betriebsausgaben zu erhalten und die Privatausgaben aus entnommenen Gewinnen zu finanzieren. Diese Gestaltungsautonomie habe der VwGH auch wiederholt als zulässig judiziert. Es komme für die Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgaben auf die Verwendung der Geldmittel im Zeitpunkt der Aufnahme an. Werde ein betrieblicher Aufwand durch Fremdmittel finanziert, so seien Zinsen auch dann Betriebsaufwand, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand durch Eigenmittel zu finanzieren (VwGH 19.9.1990, 89/13/0112, EStR 1422).
Wieso aus dem Finanzierungsaufwand 1991 und 1992 auf einen aushaftenden Kapitalbetrag von € 160.000,-- geschlossen werden könne, sei zudem im Dunkeln geblieben.
Im Jahr 1991 sei ein Zinsaufwand in Höhe von ATS 192.969,07 (= € 14.023,61) oder 6,3 % von € 225.000,- und 1992 ein solcher von ATS 214.078,73 (= € 15.557,71) oder rd. 6,9 % von € 225.000,- ausgewiesen worden (siehe Beilage 1 der Beschwerde). Aus dieser Aufstellung sei auch ersichtlich, dass die rückgerechneten Zinssätze zwischen 4,87 % und 7,14 % des Kapitalbetrages ergeben würden. Dies liege daran, dass einerseits kein Fixzinssatz vereinbart gewesen sei und andererseits in dieser Position natürlich auch Zinsen und Spesen des betrieblichen Girokontos enthalten gewesen seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in einer E/A-Rechnung die Zinsenzahlung nicht immer periodenrein sein müssten.
Weiters zum Argument, dass zu den ursprünglich aufgenommenen Krediten (aus den Jahren 1980 und 1981) keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Hierzu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.6.1992 (92/14/0044) aus: "Die bloße Aufforderung der Behörde an den Abgabenpflichtigen zum Nachweis der Gründe für die Entstehung der Verbindlichkeiten und die Betriebsbedingtheit der Aufnahme der Mittel ist nicht ausreichend, um es der Behörde zu erlauben, wegen einer unbefriedigenden Antwort derart weitreichende Schlüsse wie die Verneinung der Betriebsbedingtheit der Fremdmittelverwendung zu ziehen. Dabei hätte wegen des weit zurückreichenden Zeitraums, der sogar über die Dauer der Aufbewahrungspflicht (§ 132 Abs 1 BAO) zurückreicht, auf die Möglichkeit bloßer Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO) Bedacht genommen werden müssen. Eine uneingeschränkte Forderung eines Nachweises war daher unzulässig."
Die Behauptung, dass zur Höhe der aushaftenden Kredite zum Zeitpunkt der Umschuldung kein Nachweis erbracht wurden sei, sei zudem schlichtweg falsch und widerspreche der Aktenlage (siehe die bereits zitierte Stellungnahme samt Beilage) und richte sich selbst.
Letztlich zur Frage der Finanzierung des Privathauses in x. Hier gelte natürlich grundsätzlich ebenfalls die Aussage des vorstehenden VwGH-Erkenntnisses. Dennoch habe sich der Bf. bemüht, Unterlagen zu beschaffen. In der Beilage werde ergänzend der Kaufvertrag der Mutter des Bf. über den Verkauf der ehemaligen Ordination ihres Mannes, woraus die zitierte Überweisung (ATS 1.653.780,--) resultiere (Beilage 2), übermittelt. Weiters werde der Kaufvertrag der Ehefrau des Abgabenpflichtigen über den Verkauf ihrer vorehelichen Wohnung mit dem Kaufbetrag von ATS 1.550.000,- überreicht. Allein daraus würden sich Eigenmittel von ATS 3.200.000,- ergeben. Dass ein fleißig arbeitender Zahnarzt auch über ein Einkommen verfüge, das für die Rückzahlung der von der BP zitierten Bausparzwischenfinanzierung ausreiche, dürfe man nach Ansicht der steuerlichen Vertretung wohl unterstellen. Aus diesem Grunde (nämlich Abzahlung der Zwischenfinanzierung in Monatsraten) und nur aus diesem Grunde habe die Hypothek 1999 gelöscht werden können. Bei all diesen aktenkundigen und auch wiederholt mündlich vorgetragenen Fakten erhebe sich die Frage, ob das Prüfungsorgan diese absichtlich ignoriere.
Gleichzeitig werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Gegenständlicher Beschwerde legte der Bf. eine Aufstellung des Zinsaufwandes der Jahre 1984 bis 1993, die Überschussrechnungen der Jahre 1984 bis 1993, die Verträge über den Verkauf der Wohnung der Mutter und der vorehelichen Wohnung der Gattin, eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 11.11.2015 sowie eine Bestätigung der Erste Bank vom 9.11.2015 bei.
Stellungnahme der BP:
In der Stellungnahme zu gegenständlicher Beschwerde führte die BP aus, dass im Wiederaufnahmebescheid auf die Niederschrift bzw. den Bericht verwiesen werde, der in der Tz 2 die Begründung für die Wiederaufnahme enthalte und auch auf die Feststellungen in Tz 1 verweisen würde. Die Wiederaufnahme werde wie folgt begründet: „…Anlässlich der BP wurde festgestellt, dass der im Jahr 2012 konvertierte Kredit, aus dem der Fremdwährungskursverlust des Jahres 2012 resultiert, aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der AP nicht betrieblich veranlasst ist,… sondern der Finanzierung der im Privateigentum stehenden Liegenschaft, in x, welcher Wohnsitz des Abgabepflichtigen ist, diente."
Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen die „Begründung der „Niederschrift über die Schlussbesprechung…" „Die Begründung des Wiederaufnahmebescheids ist aus o.a. Gründen in keiner Weise objektiv nachvollziehbar[…]Die Begründung hat die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens…darzustellen[…]Das Erfordernis der ausreichenden Begründung ist zweifellos nicht erfüllt, wenn die „Begründung" in einer allgemein gehaltenen, schematischen, damit in Wahrheit inhaltsleeren, weil floskelhaften Formel[…]" werde Folgendes bemerkt: Die Tz 2 Wiederaufnahme § 303 Abs 1 BAO verweise auf die Tz 1 Fremdwährungskursverlust 2012. Die in der Beschwerde bemängelten Punkte würden aus dem Bericht hervorgehen. Die Nichtanerkennung des Fremdwährungskursverlusts iHv rund € 27.000,00 sei nicht als geringfügig anzusehen.
Zu dem Vorbringen, es würden keine neuen Tatsachen vorliegen werde ausgeführt, dass der von der BP im Bericht dargestellte Sachverhalt der Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen sei und dieser erst im Zuge der Betriebsprüfung, durch Ermittlungshandlungen und nach Würdigung der vorgelegten Beweismittel aufgedeckt und festgestellt worden sei. Auf den Bericht werde verwiesen.
Gemäß § 303 BAO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen im Sinne des § 303 BAO seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl VwGH vom 23.04.1998, 95/15/0108 und die dort angeführt Judikatur, vom 19.11.1998, 96/15/0148 und vom 26.07.2000, 95/14/0094). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 09.07.1997, 96/13/0185, vom 22.03.2000, 99/13/0253, vom 29.05.2001, 97/14/0036, vom 18.09.2003, 99/15/0120, vom 29.09.2004, 2001/13/0135, vom 18.10.2007, 2003/14/0087, 0088, vom 18.12.2008, 2006/15/0208, vom 04.03.2009, 2004/15/0135, vom 24.06.2009, 2007/15/0045, vom 23.02.2010, 2006/15/0214, vom 29.07.2010, 2006/15/0006 und vom 29.09.2010, 2007/13/0054) sei das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei sei das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar gewesen wären, zu beurteilen. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs 1 BAO beziehe sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. VwGH vom 18.12.2008, 2006/15/0208, vom 23.02.2010, 2006/15/0314 und vom 29.07.2010, 2006/15/0006). Entscheidend sei, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen seien. Dass bspw die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt habe, stehe der Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl VwGH vom 24.06.2009, 2007/15/0045).
Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen zu Treu und Glauben werde ausgeführt, dass es sich beim letztgeprüften Jahr um das Jahr 1991 gehandelt habe. Eine schlüssige Begründung, warum der Sachverhalt der Abgabenbehörde bekannt gewesen sein sollte, sei der steuerlichen Vertretung bei Berücksichtigung der im Bericht angeführten Feststellungen nicht gelungen, zumal die Umschuldung im Jahr 1998 stattgefunden habe.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen den Einkommensteuerbescheid 2012 betreffend werde Folgendes ausgeführt:
In den Jahren 1980/1981 ist die Zahnarztpraxis eröffnet und der Großteil der Investitionen fremdfinanziert worden. Ob es sich bei dem ursprünglich betrieblich aufgenommenen Kredit (1980 und 1981) um einen oder zwei Kredite gehandelt habe, könne nicht festgestellt werden. In der Beilage 4 zur Beschwerde wird einzig bestätigt, „dass 1998 zwei ATS-Finanzierungen in gleicher Höhe in CHF konvertiert wurden." Deren Verwendungszweck bzw die betriebliche Veranlassung sei aus der Bestätigung nicht hervorgegangen. In der Beilage 1 „Zinsaufwand 1984-1993" der Beschwerde gehe die steuerliche Vertretung von einem aufgenommenen Kapital iHv € 225.000,00 (Kredite wurden im Jahr 1980/81) aus und berechne so die Zinssätze anhand der geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 1984-1993. Wie aus dem vorgelegten Anlageverzeichnis hervorgehe, liege der tatsächliche Finanzierungsaufwand bis incl 1982 bei rund € 156.000,00. Dass es sich bei den ursprünglichen Krediten um endfällige Kredite gehandelt haben sollte, sei erstmalig bei der Schlussbesprechung erwähnt worden und sei nicht nachgewiesen worden. Der Zeitpunkt, die ursprünglich aufgenommene Kreditsumme und die Rückzahlungsmodalitäten seien dem Finanzamt unbekannt gewesen und seien auch nicht belegt worden. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sei die Finanzierung mittels eines endfälligen Kredits unüblich gewesen.
Die in der Schlussbesprechung erstmalig erwähnte Modalität der Endfälligkeit widerspräche auch den Unterlagen, da die Zinsaufwendungen stetig sinken würden, abgesehen von jenen Jahren in denen der 3MonatsLibor stark gestiegen sei. Aufgrund der übermittelten Unterlagen sei davon auszugehen, dass eine Abstattung erfolgte sei. Die abgesetzten Zinsaufwendungen 1991 und 1992 würden auf Basis des 3Monats Libor (8,2553; 7,9091) auf einen aushaftenden Betrag von ca EUR 160.000,00 schließen lassen.
Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Umschuldung bereits ein Teil der ursprünglichen Kreditsumme zurückbezahlt worden sei und damit nicht mehr der vollständige Darlehensbetrag des betrieblichen Kredits aushaftend gewesen sei.
Erwähnt sei, dass die geltend gemachten Zinsaufwendungen nur ein Indiz von mehreren nachfolgend angeführten Indizien seien, die zu der bekämpften Feststellung geführt hätten. Das Finanzamt habe seine Möglichkeiten den Sachverhalt zu ermitteln ausgeschöpft und sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu der im Bericht getroffenen Feststellung gelangt.
• Aus beiden Kreditverträgen (des Jahres 1998) gehe der Verwendungszweck nicht hervor.
• Der steuerlich nicht anerkannte Kredit habe auf die Privatadresse des Abgabepflichtigen gelautet.
• Das Konto auf das die Kreditsumme iHv € 80.000,00 zur Anweisung gebracht worden sei, sei ein Privatkonto gewesen, ebenfalls lautend auf die Privatadresse des Bf..
• Nachweise über die Finanzierung des Hauses und Grundstücks in x seien nicht gelungen.
• Löschung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde kurz nach dem Zeitpunkt der Umschuldung.
Der Beschwerde seien diverse Beilagen, ua auch Überschussrechnungen der Jahre 1984-1993 angeschlossen gewesen. Das Überschussrechnungen für diesen Zeitraum aufbewahrt worden seien, ein oder mehrere Urkunden - in diesem Fall Kreditverträge aus den Jahren 1980/1981 - nicht, sei untypisch und entspräche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Kaufvertrag der Ehegattin des Bf.:
In der Beschwerde werde der Veräußerungserlös iHv ATS 1.550.000,00 angegeben. Im Lastenblatt des Kaufvertrags seien Pfandrechte der Stadt Wien und der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG iHv ATS 7.213.900,00 eingetragen gewesen. Des Weiteren finde sich im Kaufvertrag der Passus, dass der Restkaufpreis nach Abzug der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen des Landes Wien an die Verkäuferin ausbezahlt worden sei. Die tatsächlich ausbezahlte Summe, die zur Finanzierung der Liegenschaft in x gedient habe, sei für das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt widerspräche mit seinen Feststellungen nicht der VwGH Judikatur (19.9.1990, 89/13/0112). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei es zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei einem der umgeschuldeten Kredite iHv € 80.000,00 um eine ursprünglich nicht betrieblich veranlasste Fremdfinanzierung gehandelt habe und der Fremdwährungskursverlust 2012 iHv € 27.065,25 gem. § 20 EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähig sei.
Das in der Beschwerde (nicht korrekt) zitierte VwGH Erkenntnis (30.6.1992, 92/14/0044) bekräftige die Vorgehensweise des Finanzamtes auch nach Belegen zu Fragen, die nicht mehr der Aufbewahrungspflicht unterliegen würden (amtswegige Ermittlungspflicht, § 115 Abs 1 BAO). Als Beweismittel im Abgabenverfahren komme gem § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Dass Belege oder Unterlagen, auch wenn diese nicht mehr der Aufbewahrungspflicht unterliegen, nicht vorgelegt worden seien, entspräche einer Tatsachenfeststellung und dies sei im Bericht festgehalten worden. Aufgrund des Vorhalteverfahrens und der vorgelegten Unterlagen und zwischenzeitlichen Sachverhaltsfeststellungen (kein Verwendungszweck, Kredit lautend auf Privatadresse, Anweisung der Kreditsumme auf Privatkonto, etc) sei hinsichtlich der ursprünglichen Kreditverträge nachgefragt worden. Die Aufbewahrung von Unterlagen, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit den nicht anerkannten Fremdwährungskursverlusten des Jahres 2012 stehen würden, auch über den Zeitraum der Aufbewahrungspflicht gem. § 132 BAO hinaus, um die Behauptungen des Abgabepflichtigen zu stützen bzw. die Feststellungen der AP zu widerlegen, liege im Ermessen des Abgabepflichtigen. Wer wisse, dass Unterlagen zu Beweiszwecken bedeutsam seien, „riskiere" bei ihrer Vernichtung, dass diese Vorgangsweise in freier Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werde. (Vgl Ritz BAO5 §132 Tz 9). Die Nichtaufbewahrung des ursprünglichen Kreditvertrages führe zu einer Schwächung der Rechtsposition des Steuerpflichtigen. Der festgestellte Sachverhalt sei unter Berücksichtigung der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen im Zuge der AP ermittelt worden und habe zu der Nichtanerkennung des Aufwands geführt. Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Einwendungen durch den Abgabepflichtigen bzw dessen steuerlicher Vertretung sei nach den im Bericht und der Stellungnahme zur Beschwerde angeführten Feststellungen nicht gelungen.
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen sei grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei dem Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht treffe. Der Steuerpflichtige habe die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0097). Im Rahmen der Beweiswürdigung könne das Finanzamt von mehreren Möglichkeiten, die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lasse (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132; VwGH 26.9.1990, 89/13/0239). Sei ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genüge die Glaubhaftmachung. Sie habe den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125) und unterliege den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; 27.5.1998, 97/13/0051; 28.5.2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt sei glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen würden, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Die Glaubhaftmachung setze die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). (Vgl Ritz BAO5 § 138, Rz 5 f)
Aufgrund der im Bericht und der Stellungnahme angeführten Feststellungen sei der ermittelte Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht anders zu beurteilen und beantrage das Finanzamt weiterhin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Gegenständliche Stellungnahme der BP zu vorliegender Beschwerde blieb seitens des Bf. unbeantwortet.
Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bf. nochmals aufgefordert durch Vorlage Bezug habender Unterlagen (zB Kontoauszüge) nachzuweisen, über welches Konto die laufenden Rückzahlungen der Bausparkassenfinanzierung erfolgt seien, sodass die Finanzierung bei der Bausparkasse der EÖ aus dem Jahr 1992 zu Beginn des Jahres 1999 zur Gänze habe getilgt werden können.
Über Antrag der steuerlichen Vertretung des Bf. auf Akteneinsicht nahm diese in den Arbeitsbogen und die seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen Einsicht.
Mit Schreiben vom 13.03.2018 brachte der Bf. zu gegenständlicher Beschwerde einen ergänzenden Schriftsatz in Bezug auf die Form- und Begründungserfordernisse eines Wiederaufnahmebescheides ein. In dieser Stellungnahme legte der Bf. ausführlich dar, warum der gegenständliche bekämpfte Wiederaufnahmebescheid in keinster Weise den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an verwaltungsbehördliche Entscheidungen setzen würden, entspräche.
Der ergänzende Schriftsatz vom 13.03.2018 wurde der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen der am 20.03.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter den Inhalt seiner Stellungnahme vom 13.03.2018 und führte aus, dass er sich auch betreffend den ESt-Bescheid 2012 auf die drei Erkenntnisse des VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0231 und vom 28.05.1997, Zl. 94/13/0200 (ergänzender Schriftsatz vom 13.3.2018) berufe. Zudem wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass die Kredite 1998 aufgrund einer Umschuldung aufgenommen worden seien. Die Kredite 1980 und 1981 seien betrieblich aufgenommen worden. Aufgrund der neuen Kredite 1998 sei der betriebliche Zusammenhang hergestellt. Betreffend den einen Kredit über € 145.000,00 sei die Betrieblichkeit nicht angezweifelt worden.
Die FA-Vertreterin wies auf den Vorlagebericht hin und führte ergänzend aus, dass das Finanzamt betone, dass die Hinweise im Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2012 auf die Niederschrift und den Prüfungsbericht verweisen würden. Die Begründungskette sei daher - nach Meinung des Finanzamtes - gegeben. Zudem berufe sich die FA-Vertreterin auf die Stellungnahme zur Beschwerde. Weiters sei auszuführen, dass nicht habe festgestellt werden können, wofür die Kredite aus dem Jahr 1980 und 1981 aufgenommen worden bzw. dass diese endfällig gewesen seien, da keine Unterlagen mehr vorgelegen seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. ist Zahnarzt und eröffnete im Jahr 1980 seine zahnärztliche Ordination in S.
Laut eigenen Angaben des Bf. nahm dieser im Zusammenhang mit der Eröffnung der Ordination Anfang der 1980er Jahre zu Investitionszwecken zwei Kredite auf, deren Kreditsumme € 225.000,00 betrug.
Ob und wieviel von den gegenständlichen Krediten bis zum Jahr 1998 zurückbezahlt wurde, ist nicht bekannt.
In den jeweiligen Einnahmen-Ausgabenrechnungen, die sich im Akt befinden, machte der Bf. Zinsaufwendungen gelten.
Am 26.11.1998 nahm der Bf. zeitgleich zwei Kredite (iHv ATS 1,1 Mio. und ATS 2 Mio.) auf. Bei gegenständlichen Krediten handelte es sich um Fremdwährungskredite in Schweizer Franken (CHF).
Aus den beiden im Jahr 1998 aufgenommenen Krediten ist der jeweilige Verwendungszweck aus den Kreditverträgen nicht ersichtlich.
Jener Kreditvertrag über die aufgenommene Kreditsumme iHv. ATS 2 Mio. wurde auf die Ordinationsadresse des Bf. ausgestellt und es wurde der Kreditbetrag auf ein Firmenkonto umgebucht.
Der zweite Kreditvertrag, mit welchem eine Kreditsumme iHv ATS 1,1 Mio. aufgenommen wurde, lautete auf die Privatadresse der Bf.. Der Kreditbetrag wurde auf ein Privatkonto des Bf., lautend auf dessen Privatadresse, umgebucht.
Bei den beiden im Jahr 1998 aufgenommenen Krediten handelte es sich um endfällige Kredite.
Im Jahr 1990 erwarb der Bf. ein Grundstück in x. Laut Kaufvertrag betrug der Kaufpreis ATS 765.600,00.
In den Jahren 1990 bis 1993 errichtete der Bf. auf gegenständlichem Grundstück ein Haus. Laut eigenen Angaben betrugen die Errichtungskosten für das Haus ATS 2.640.000,00.
Der Grundstückskauf und der Hausbau wurden laut eigenen Angaben des Bf. über einen Wohnungsverkauf der Mutter (Verkaufserlös ATS 1.650.000,00), den Verkauf der vorehelichen Wohnung der Gattin (Verkaufserlös ATS 1.200.000,00) sowie Eigenmittel iHv ATS 600.000,00 finanziert.
Seitens des Bf. wurde lediglich hinsichtlich des aus dem Wohnungsverkauf der Mutter erzielten Verkaufspreises eine Überweisung von der Mutter an den Bf. nachgewiesen.
Laut dem Vertrag über den Verkauf der vorehelichen Wohnung wurde ein Verkaufspreis iHv. ATS 1.550.000,00 vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der vorehelichen Wohnung der Gattin des Bf. wurden pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Landes Wien getilgt und es gelangte nur der Differenzbetrag zur Auszahlung.
Die genaue Höhe des Auszahlungsbetrages ist nicht bekannt.
Laut Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in x wurde ein am 20.01.1992 eingetragenes Pfandrecht der Bausparkasse iHv. ATS 1.487.160,00 am 21.01.1999 gelöscht.
Seitens des Bf. wurden keine Unterlagen im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Bausparkassenfinanzierung vorgelegt.
Im Jahr 2012 konvertierte der Bf. den im Jahr 1998 aufgenommenen CHF-Kredit (ATS 1.100.000,00), wobei ein Fremdwährungskursverlust iHv € 27.065,25 entstand.
Im Zuge einer die Jahre 2012 und 2013 umfassenden BP wurde die Feststellung getroffen, dass der dem im Jahr 2012 ausgewiesenen Fremdwährungskursverlust zugrunde liegende Kredit aus dem Jahr 1998 privat veranlasst war. Mangels Hervorgehens eines entsprechenden Verwendungszweckes aus dem betreffenden Kreditvertrag, des Umstandes, dass die Kreditsumme auf ein Privatkonto des Bf. gebucht wurde sowie des Umstandes, dass die Finanzierung des Grundstückkaufes und Hausbaus nicht zur Gänze nachgewiesen wurde bzw. eine im Jahr 1992 im Grundbuch eingetragene Schuld- und Pfandbestellungsurkunde im zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme gelöscht wurde, ging die BP von keiner betrieblichen Veranlassung des Kredites aus, weshalb auch die Fremdwährungskursverluste des Jahres 2012 nicht anerkannt wurden.
Die seitens des Bf. im Jahr 2013 geltend gemachten Fremdwährungskursverluste im Zusammenhang mit dem im Jahr 1998 aufgenommenen zweiten Kredit (iHv ATS 2 Mio.), wurden seitens der BP als betrieblich veranlasst anerkannt.
In weiterer Folge nahm die Abgabenbehörde basierend auf den Feststellungen der BP das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid.
Die Beschwerde über die in diesem Verfahren zu entscheiden ist, richtet sich sowohl gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012.
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der BP, den im Akt aufliegenden Unterlagen, den Beschwerdeausführungen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob
- die Wiederaufnahme der Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erfolgt ist und
- der im Jahr 1998 aufgenommene und anschließend in CHF konvertierte Kredit (iHv € ATS 1.100.000,00) betrieblich veranlasst war und daher der aus der Rückkonvertierung entstandene Fremdwährungskursverlust des Jahres 2012 steuerlich anzuerkennen ist.
1. Wiederaufnahme:
Im Zuge einer die Jahre 2012 bis 2013 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass ein im Jahr 1998 aufgenommener Fremdwährungskredit in CHF, aus welchem Fremdwährungskursverluste im Jahr 2012 resultierten, nicht betrieblich veranlasst war, sondern zur Finanzierung der im Privateigentum des Bf. stehenden Liegenschaft diente.
Dem Finanzamt ist erst im Zuge der Feststellungen der BP bekannt geworden, dass der im Jahr 2012 rückkonvertierte Kredit, aus welchem der Fremdwährungskursverlust resultierte, nicht betrieblich veranlasst ist.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der allgemeinen Rechtsprechung ist bei der Wiederaufnahme zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung „Angemessenheit“ in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.
In der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid machte der Bf. sowohl verfahrensrechtliche als auch inhaltliche Begründungsmängel geltend und führte zunächst dazu aus, dass die Wiederaufnahme nur floskelhaft auf Grund des amtlichen Vordruckes erfolgt und nicht ersichtlich sei, von welchen konkreten Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung bzw. der konkret darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. Prüfungsbericht die Rede sei. Gleichzeitig legte der Bf. in seiner Stellungnahme vom 13.03.2018 ausführlich und unter Angabe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar, warum der gegenständliche bekämpfte Wiederaufnahmebescheid in keinster Weise den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an verwaltungsbehördliche Entscheidungen setzen würden, entspräche. So würde es dem bekämpften Wiederaufnahmebescheid an konkreten Feststellungen des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts, an Angaben jener Gründe, welche die Behörde im Falles des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und an der Darstellung der rechtlichen Erwägungen mangeln. Ebenso könnten für den Fall, dass die Wiederaufnahmetatbestände dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen seien, für diese abgabenrechtliche Verweistechnik keine anderen Erfordernisse als für verwaltungsbehördliche Bescheide gelten. Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme habe nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Weiters habe die Begründung, die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu enthalten. Nur formelhaft auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstoße gegen die Begründungspflicht. In keinster Weise sei dem Wiederaufnahmebescheid zu entnehmen und schon gar nicht nachvollziehbar, welcher abgabenbehördlichen Prüfung bzw. damit in Zusammenhang stehenden Niederschrift oder Prüfungsbericht in der Begründung gemeint sein sollte. Der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid sei somit ein Akt von Behördenwillkür. Es sei im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar, wenn der Wiederaufnahmebescheid keine Wiederaufnahmegründe nennen würde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. in Bezug auf die Wiederaufnahme keine weiteren Sachargumente vor und wiederholte vielmehr seine bisherigen - sowohl in der Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 13.03.20018 gemachten - Ausführungen hinsichtlich der bestehenden dem Wiederaufnahmebescheid behaupteter Weise anhaftenden Begründungsmängel.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht bezieht. Gleichzeitig verweist die über die abgabenbehördliche Prüfung aufgenommene Niederschrift unter Angabe der Abgabenart (Einkommensteuer) und des Zeitraumes (2012) auf die Tz 1 und 2 der Feststellungen im Bericht, wobei in der Tz 2 des Berichtes zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Tz 1 Fremdwährungskursverluste 2012 verwiesen wird. Gegenständlicher Tz 1 lassen sich eindeutig und zweifelsfrei die Gründe zur Wiederaufnahme entnehmen.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeNeuerungstatbestandOffenlegungs- und WahrheitspflichtBescheidbegründungVerweis auf abgabenbehördliche PrüfungTreu und GlaubenErmessenverfahrensrechtliche und inhaltliche Begründungsmängelbetriebliche Veranlassungprivat veranlasstFremdwährungskusrverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102293/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102293.2016
- Stammnummer
- 119179
- Gültig
- 16.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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