Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300016/2016
Bestimmung zur Verletzung einer zollrechtlichen Wahrheitspflicht im Hinblick auf Wertangaben bei der Ausfuhr durch falsche Rechnungsangaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300016/2016vom 06.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die übrigen, verbleibenden Teilfakten des angefochtenen Schuldspruches, im Einzelnen also aus den EXP 1 bis 4 und 7 bis 9; sowie den EXP 10/Pos. 2 (Einbauherde); EXP 11/Pos. 1 und 3 (Waschmaschinen und Küchenherde); EXP 12/Pos. 1 bis 3 (Gaskocher, Combi-Herde und Einbauöfen); EXP 13/Pos. 1 und EXP 14/Pos. 1 (jeweils Waschmaschinen) und die dort genannten Warengruppen bzw. einzelnen Gerätetypen, liegen aus den Prüfergebnissen zu ABNr. 2/1 entsprechende Ermittlungen ("Durchschnittspreise" lt. oa. Tabelle) vor, aus denen durchaus Rückschlüsse auf das jeweilige Inlandspreisniveau (handelsüblicher Marktpreis) zumindest einzelner der in den genannten Anmeldungspositionen zusammengefasst erfassten Waren gezogen werden können. Ausgehend davon, dass einerseits der anhand von mehreren Vergleichsrechnungen ermittelte "Durchschnittspreis" für die Warengruppe Alttextilien allgemein (vgl. EXP 1: Strickwesten, gebraucht) und andererseits auch die aus entsprechenden „Internet-Angeboten“ (Haushaltsgeräte und Notebooktaschen/EXP 2 bis 4; 7, sowie 9 bis 14 bzw. EXP 8) gewonnenen Artikelpreise die tatsächliche Marktsituation im Bestimmungsland nur unvollständig abbilden (Stichwort: „Lockangebote“ im Internet) bzw. die vorliegenden Vergleichsrechnungen für die Warengruppe Alttextilien keine, allenfalls aber erforderliche weitere Diversifikation für die Ermittlung eines echten "Durchschnittspreises" zulassen, sind den lt. USO-Prüfung ermittelten Durchschnittswerten entsprechende Zuschläge iHv. 30 bis 40 % hinzuzurechnen, um so letztlich zu einem möglichst realistischen handelsüblichen Vergleichspreis für die genannten Waren zu gelangen. Stellt man nun die so näherungsweise erhobenen Marktpreise den tatsächlich vom Bf. für die einzelnen Rechnungspositionen angesetzten Beträgen gegenüber, so ergibt sich aus den festgestellten Differenzen (bei einem Preisverhältnis zwischen einerseits erhobenen und andererseits erklärten Werten für Alttextilien von ca. 1:3 und für Computertaschen und Haushaltsgeräte von ca. 1:2), jeweils ein, sich zu einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit verdichtender Anhaltspunkt dafür, dass die zu den in der Tabelle "Durchschnittspreise" genannten Waren vom Bf. in den AR angeführten (und den jeweiligen Ausgangsabfertigungen als statistische Werte zu Grunde gelegten) Preise jedenfalls zu hoch beziffert waren, sodass daher in Bezug auf die bezeichneten Teilfakten (Unrichtigkeit jeweils einer angemeldeten Warenposition) zu Recht auf ein objektiv tatbildliches Verhalten des unmittelbaren Täters iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG geschlossen werden kann.
Dass das vom Bf. im Hinblick darauf jeweils gesetzte Tun, nämlich das „Zur-Verfügung-Stellen“ in zumindest einzelnen Rechnungspositionen nicht zutreffender, weil nicht den tatsächlichen, sondern teilweise einen höheren Kaufpreis anführender AR, für das jeweilige Ausfuhrverfahren, eine ursächliche Bestimmungshandlung zu der anschließend vom schuldlos handelnden Speditionsangestellten unmittelbar begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG darstellt, ergibt sich bereits aus dem hinsichtlich der einzelnen Ausfuhrvorgänge dargestellten Handlungsablauf (vgl. etwa Fellner, aaO, §§ 11 und 12 FinStrG Rz 9 ff).
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass eine begrifflich nur in der Schuldform des § 8 Abs. 1 FinStrG (Vorsatz) mögliche Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.1.2005, 2004/14/0132) zu einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a leg. cit. vom entsprechend tatbildmäßig handelnden Täter entweder absichtlich iSd § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG oder bedingt vorsätzlich iSd § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG begangen werden kann. Zur tatbestandsmäßigen Realisierung des dolus eventualis wäre es erforderlich, dass der tatbildmäßig als Bestimmungstäter Handelnde es zumindest ernsthaft für möglich hält, dass er durch sein Vorgehen den unmittelbaren Täter dazu veranlasst, eine entsprechende abgabenrechtliche Pflichtenverletzung (z. B. die Nichteinhaltung einer zollrechtlichen Verpflichtung entsprechender Angaben in den zollamtlichen Ausfuhranmeldungen) zu begehen, und, sich, mit diesem von ihm ernsthaft in Erwägung gezogenen realistischem Risiko abfindend, dennoch für ein (tatbildmäßiges) Handeln entschließt.
Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ist daher auch beim Bestimmungstäter, einerseits ein entsprechendes, bis spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der jeweiligen Bestimmungshandlung, vorhandenes Wissen um die, nach vorgenommener Abwägung der Sachlage und dabei entstandener Bedenken bzw. verbleibender Zweifel, als naheliegend in Erwägung gezogene konkrete Möglichkeit einer rechtswidrigen Sachverhaltsverwirklichung, und, andererseits, auch ein Wollen im Sinne einer billigenden Inkaufnahme dieser Möglichkeit, wobei zu letzterem jedoch durchaus auch eine bewusste Gleichgültigkeit (gegenüber den möglichen strafrechtswidrigen Handlungsfolgen) ausreicht (vgl. dazu etwa Fellner, aaO, § 8 FinStrG Rz 15 ff, mwH, bzw. insbes. VwGH 29.11.2001, 2001/16/0276).
Derjenige, der hingegen tatbildlich, aber ohne ein entsprechendes Wissen um eine derartige Möglichkeit agiert, handelt, wenn seine Unkenntnis der Sachlage (der Mangel an aufgekommener Bedenken) auf eine Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs. 2 FinStrG, d. h. sowohl auf eine objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gegebener Zumutbarkeit eines sorgfaltskonformen Verhaltens, zurückzuführen ist, im Gegensatz zum bedingten Vorsatztäter (lediglich) unbewusst fahrlässig iSd § 8 Abs. 2 1. Satz FinStrG, während derjenige, der die Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung zwar erkennt, einen derartigen (rechtswidrigen) Sachverhalt aber letztlich nicht herbeiführen will, bewusst fahrlässig handelt. Sowohl die unbewusste, als auch die bewusste Fahrlässigkeit können sich jeweils als ein schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) oder als „leichte“ Fahrlässigkeit darstellen (Zur weiteren Umschreibung und Abgrenzung von bewusster und unbewusster grober Fahrlässigkeit vgl. etwa Tannert, MTK FinStrG
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, § 8 Anm. 5).
Im Fall der Überlassung einer vom Bestimmungstäter zuvor selbst ausgestellten, vom unmittelbaren Täter für die Einhaltung ihm auferlegter abgabenrechtlicher Pflichten benötigten bzw. herangezogenen falschen Rechnung, muss daher der (bedingt) vorsätzlich handelnde Bestimmungstäter bis spätestens zur Überlassungshandlung um die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest in dem Sinne eines Ernsthaft-Für-Möglich-Haltens gewusst und dies für sein weiteres Handeln auch billigend iSd § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG in Kauf genommen haben, da er andernfalls ein vorhandenes Risiko seiner (späteren) tatbildlichen Handlung gar nicht erkennen konnte.
Erst dann stellte sich dann die Frage eines (bedingten) Vorsatzes im Hinblick auf die (eigentliche) Bestimmungshandlung, wobei jedoch hier, im Hinblick darauf, dass dem Bf. ja die Verwendung bzw. die Heranziehung der von ihm erstellten Rechnungen in einem zollbehördlichen Verfahren hinlänglich bekannt war und er damit auch um die potentielle Tragweite seiner Angaben wusste, davon ausgegangen werden kann, dass ein langjährig tätiger Wirtschaftstreibender, der sich zudem hinsichtlich der einzuhaltenden Ausfuhrformalitäten zwar nicht bei der Behörde, aber doch bei "Fachleuten" erkundigt, ein von ihm eingegangenes Handlungsrisiko zweifellos erkannt und ein solches, wenn er dennoch die seiner Einschätzung nach möglicherweise falschen Rechnungen dem Speditionsangestellten überließ, letztlich auch billigend in Kauf genommen hat.
Sachverhaltsmäßig ist in Bezug auf die Wissensebene des Bf. festzustellen, dass ihm zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zwar grundsätzlich die an der inländischen Lieferkette und an den anschließenden Exporten beteiligten Firmen (neben der Anmelderin, die Firmen HW als inländischer Vorlieferant; T und IF als Zwischenhändler; sowie b als Vermittler bzw. B als "Transportberater") und Personen (M, einerseits Geschäftsführer von T und andererseits, Bevollmächtigter von b neben weiteren dem Bf. namentlich bzw. persönlich nicht bekannten Vertretern des Vermittlers), die Modalitäten hinsichtlich der von ihm nach Bestellung durch den Vermittler zu veranlassenden Exportlieferungen (entsprechende Rechnungsausstellung und Ausfuhr- bzw. Transportveranlassung), sowie der vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht aber auch die dargestellten Vorgeschäfte (innergemeinschaftliche Lieferung an den Vorlieferant) bzw. deren Inhalte (Bezugspreis, Wiederverkaufspreis, Aufschlag HW, sowie ertragsmindernde Provisionszahlungen an SO, etc.), oder Details zu den ihm vom Vermittler vorgegebenen Exportlieferungen (Kundenkreis; Marktverhältnisse in der UA), bekannt waren. Abgesehen von der dem Bf. bekannten „Doppelfunktion“ des M, findet sich in der insgesamt vorhandenen Beweislage auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. über die darüber hinaus im Zuge der Erhebungen festgestellten engen wirtschaftlichen Verflechtungen der einzelnen Personen und Unternehmen und deren Funktionen innerhalb der beteiligten Unternehmenskette, entsprechend Bescheid wusste, und er sich, von der vor dem ersten Export von Haushaltsgeräten im Juli 2013 beim Vermittler eingeholten Auskunft über die ukrainische Preis- bzw. Marktsituation abgesehen, um die ihm "vorgegebenen" Verkaufspreise, sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. auch deren Einhaltung,einfach nicht weiter gekümmert, sondern die vorgegebenen Bedingungen ohne weiteres Nachfragen bei seinen Geschäftspartnern einfach für sein weiteres Handeln (Ausstellung der entsprechenden AR und Übermittlung an die Anmelderin für Zwecke der jeweilgen Ausfuhrabfertigung) ungeprüft übernommen hat.
Dass der Bf. mit seinem tatbildmäßigen Verhalten des Zur-Verfügung-Stellens falscher, weil zumindest teilweise überfakturierter, AR, in den verbleibenden verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils bereits einem konkreten, gegebenenfalls auch uU. Rückschlüsse auf einen auch im Hinblick auf die hier angelasteten Finanzvergehen zulassenden, Tatplan in Richtung einer durch (anschließenden) ungerechtfertigten Vorsteuerabzug bewirkten Abgabenhinterziehung, iSd § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. mit seinem Handeln einem diesbezüglich schon gefassten Vorsatz gefolgt ist, lässt sich anhand der laut dem Abschlussbericht der Steuerfahndung vom 10.4.2017 vorliegenden Ermittlungslage, jedenfalls nicht mit der für einen Schuldnachweis in einem Strafverfahren ausreichender Gewissheit feststellen.
Ebenso lassen sich aus der gesamten, auch entsprechende Einvernahmen weiterer beteiligter Personen bzw. Auskunftspersonen enthaltenden, Erhebungslage auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass der Bf. im Hinblick auf die für eine Erwägung der Schuldfrage verbleibenden Teilfakten absichtlich iSd § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG entsprechend falsche AR ausgestellt hat.
Hinsichtlich des für einen bedingten Vorsatz geforderten Wissens im Sinne eines beim Bf. zumindest vorhandenen Zweifels an der Richtigkeit der gemachten Preisangaben im Hinblick auf die verbleibenden Waren, d. s. im Einzelnen die vom EXP 1 erfassten Alttextilien, Waschmaschinen der Marke ARDO FLSN105LB (EXP 2/Pos. 2), FLSN105SB (EXP 7/Pos. 1), FLSN125 (EXP 9/Pos. 1), FLOI106S und FLSN125LW (EXP 14/Pos. 1), bzw. der Marke GORENJE W9825I (EXP 10/Pos. 3), W72Y2/R (EXP 11/Pos. 1 und EXP 13/Pos. 1), W6242/SR (EXP 13/Pos. 1); Gefriertruhen bzw. Gefrierschränke der Marke ARDO FR20SA (EXP 2/Pos. 1), FR30SA (EXP 4), FRF29SH (EXP 7/Pos. 2), FR20SA (EXP 9/Pos. 3); Kühlschränke der Marke ARDO ICO30SH (EXP 7/Pos. 3), COG1804SA (EXP 9/Pos. 2); Einbau- bzw. Küchenherde der Marke GORENJE BO633ODX (EXP 10/Pos. 2), K57375AW (EXP 11/Pos. 3), 65320AW (EXP 12/Pos. 2), sowie Notebooktaschen der Marke DICOTA mit den Art. Nrn. 30446, 30447, 30466, 30468 und 30464 (EXP 8), ist festzustellen, dass der sich bis zum Beginn der Ukraine-Geschäfte mit der HC mit Inlandshandel von Speiseölen befassende Bf. offenbar trotz seines geringen Informations- und Wissenstandes über wesentliche Geschäftsinhalte (Kundenkreis; Herkunft der verkauften Waren; wirtschaftliche Rolle von dem für einen Transportkostenausfall für die HC haftenden HW) und ungewöhnlicher Zahlungsmodalitäten (Bezahlung der Kundenforderungen durch unbeteiligte Dritte), auf das ihm von neuen Geschäftspartnern angebotene "Geschäftsmodell" eingelassen hat. Dass ihm dabei selbst auch entsprechende Bedenken hinsichtlich der ihm vom Vermittler "vorgegebenen" Verkaufspreise kamen, wird dadurch bestätigt, dass er, im Anschluss an den ersten der hier verfahrensgegenständlichen Exporte, bei b hinsichtlich der in der UA erzielbaren Preise für einzelne Warengruppen (bestimmte Haushaltsgeräte der Marken ARDO und GORENJE) anfragte.
Indem sich die in der Bestellung genannten, in die jeweiligen AR übernommenen Verkaufspreise für die von der Auskunft des Vermittlers umfassten Arten von Haushaltsgeräten, nämlich ARDO-Waschmaschinen FLSN105LB, FLSN105SB, FLSN125, FLOI106S und FLSN125LW; GORENJE-Waschmaschinen W9825I, W72Y2/R, W62Y2/SR und W6242/SR; ARDO-Kühlschränke ICO30SH, COG1804SA; GORENJE-Küchenherde BO6330DX, K57375AW, 65320AW; innerhalb der dem Bf. mitgeteilten möglichen Bandbreite für ukrainische Marktpreise befanden, ergeben sich jedoch bezüglich der vorgenannten Teilfakten keine entsprechenden Anhaltspunkte für ein entsprechendes Wissen des Bf. um die objektiv festgestellte Unrichtigkeit der in den angegebenen statistischen Gesamtwert der jeweiligen Warenposition in den genannten Ausfuhranmeldungen eingeflossenen Gerätepreise.
Andererseits kann aufgrund des Umstandes, dass sich der Bf. hinsichtlich der im vorstehenden Absatz genannten Gerätearten über die Preissituation in der UA erkundigt hat, aber auch darauf geschlossen werden, dass bei ihm sehr wohl entsprechende Zweifel an der Richtigkeit der ihm vom Vermittler genannten und in die AR der HC übernommenen Verkaufspreise bestanden, sodass daher hinsichtlich der übrigen, nicht vom Bf. angefragten Waren, nämlich Alttextilien (EXP 1); Gefriertruhen und Gefrierschränke der Marke ARDO AFR20SA (EXP 2/Pos. 2 und EXP 3, sowie EXP 9/Pos. 3), FR30SA (EXP 4) und FRF29SH (EXP 7/Pos. 2), sowie der og. Notebooktaschen der Marke DICOTA (EXP 8), beim Bf. von einem entsprechenden Wissen um die naheliegende Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Preisangaben ausgegangen werden kann.
Im Hinblick auf die bei einem derartigen Erkennen der Möglichkeit des Eintritts eines verpönten Handlungserfolges nach dem jeweiligen Täterwillen zu treffenden Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz einerseits (In-Kauf-Nehmen dieser Möglichkeit) und bewusster Fahrlässigkeit andererseits [Nicht-Wollen dieser Möglichkeit; vgl. dazu etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt FinStrG Bd. 15 (2918) S 143 mwH], lässt sich allerdings ein entsprechender Vorsatz des Bf. insofern nicht zweifelsfrei feststellen, als insbesondere das vom Bf. laut eigenen unwidersprochenen Angaben an den Tag gelegte Bemühen um eine Einhaltung der im Zusammenhang mit einer Ausfuhr zu beachtenden zollrechtlichen Vorschriften in einem letztlich nicht aufzulösendem Widerspruch zu einem entsprechendem Wollen einer Tatbildverwirklichung steht, und somit - im Zweifel - lediglich von einem bewusst fahrlässigen Verhalten des Bf. ausgenangen werden kann.
Abschließend ist im Hinblick auf den daher für eine auch nur teilweise Aufrechterhaltung des Schuldspruches im Hinblick auf die objektiv tatbildlichen Teilfakten nicht ausreichenden, dem Bf. aber dennoch nicht zu ersparenden (strafrechtlich allerdings nicht entscheidungsrelevanten) Verschuldensvorwurf einer entsprechenden Fahrlässigkeit seiner an den Tag gelegten Handlungsweise zu bemerken, dass insbesondere zu den Teilfakten EXP 1 und EXP 8, jedenfalls ein grober Sorgfaltsverstoß (in der Form einer bewussten groben Fahrlässigkeit) vorliegt, da sich für den Bf. insbesondere hinsichtlich dieser, jeweils nach entsprechenden Lieferungen der Fa. des M an die HC durchgeführter, Warenausfuhren, die Frage nach der wirtschaftlichen Sinn seiner eigenen Rolle besonders deutlich stellen musste.
Insgesamt war mangels entsprechender Nachweisbarkeit eines dem Schuldspruch entsprechenden, sich gegen den Bf. richtenden Tatverdachtes wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 51 Abs. 1 lit. a iVm 11 1. Fall FinStrG spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdebegehren stattzugeben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 6. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300016/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300016.2016
- Stammnummer
- 121569
- Gültig
- 06.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF