…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. April 2019, SpS19, verhängten Strafe ausgesprochen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens werden in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Darüber hinaus wird die Beschwerde hinsichtlich der Anlastung einer Verkürzung…
…Als erschwerend waren die unten angeführten einschlägigen Bestrafungen zu beurteilen, wobei die weitere Verurteilung vom 24. April 2019 Grund für die Verhängung der Zusatzstrafen ist. Aus dem Finanzstrafregister sind folgende verwaltungsbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten ersichtlich: Erkenntnis vom 12. November 2010 wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…die von der Beschuldigten betreffend die Monate Jänner bis Juli 2012 begangenen Hinterziehungen mit letztem Fälligkeitstag 15. September 2012), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag sind sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…2008), so ist gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der (nunmehr auszusprechenden) Geldstrafe eine (weitere) Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei ist nach ständiger Judikatur für die Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre, sodass, entsprechend…
…verbliebenen, in den Jahren 2010 und 2011 begangenen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Normverbrauchsabgabe bei der B-GmbH), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln…
…hier: der Beschuldigte für die strafrelevant verbliebenen, zuletzt am 15. Jänner 2013 bewirkten Hinterziehungen von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst…
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in…
…bewirkt. Da die Beschuldigte somit nach der Zeit der Begehung schon in den beiden früheren Verfahren hätte bestraft werden können, ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die…
…in der Zeit vom 20. Februar 2009 bis zum 21. Jänner 2012 begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe…
…wurde, sodass im Anlassfall die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zusatzstrafe (im Rahmen des § 21 Abs. 3 FinStrG) vorliegen. Dabei ist nach ständiger Judikatur (etwa OGH 30.1.1979, 11 Os 6/79) für die Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst gedanklich jene Geldstrafe zu ermitteln…
…Zusatzstrafe zusammen die Strafe nicht übersteigen, die zulässigerweise (§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG) verhängt worden wäre, wenn die mehreren Finanzvergehen in einem einzigen Finanzstrafverfahren abgeurteilt worden wären (Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG 16 § 21 Rz 7). Nach ständiger Rspr. ist bei der Ausmessung…
…der Begehung schon in dem (den) früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier die Tat vom 27. Februar 2008), so ist gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der (nunmehr auszusprechenden) Geldstrafe eine Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung für die Ausmessung der Zusatzstrafe…
…schwarz" beschäftigte, für welche er keine Lohnkonten führte und keinerlei Lohnabgaben abführte bzw. entrichtete, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung der Verkürzungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hat hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG iVm…
…über die Zusatzstrafe sind auch auf zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafen anzuwenden. Andernfalls könnte die Höchstbetragsgrenze des § 20 Abs. 2 FinStrG durch das Aufteilen der Fakten auf mehrere Verfahren unterlaufen werden (vgl. bereits OGH 21.8.2003, 15 Os 66/03). 5.c. Bei der Bemessung der Wertersatzstrafe…
…früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: der Beschuldigte für die grob fahrlässig begangenen Verkürzungen an Biersteuer und Alkoholsteuer im August 2011 und Februar 2013 bzw. für die Hinterziehung an Biersteuer im Mai 2014), so ist nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
…ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 3 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs.2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…etwa in der in Pkt. 6.5. umschriebenen Form. Eine Verletzung des Verböserungsverbotes liegt dadurch nicht vor, weil ja betreffend diesen Spruchpunkt eine aufrechte Beschwerde des Amtsbeauftragten (siehe oben Pkt. 1) bestanden hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass diese Zusatzstrafen ebenfalls mittels Strafverfügung…