Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300031/2013
Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben durch Waren-Fehltarierungen des Zolldeklaranten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300031/2013vom 31.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf. mit Entscheidung des BFG vom 25.6.2015, RV/5300019/2012, hinsichtlich eines am 16.1.2009 dadurch begangenen Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Zolldeklarant fahrlässig unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Eingangsabgabenverkürzung von € 24.964,60 bewirkt habe, indem er (unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt) bei der Anmeldung zur Überführung von Luftkompressoren in den zollrechtlich freien Verkehr beim genannten Zollamt eine unzutreffende WNr. verwendet habe, für schuldig erkannt und dafür über ihn eine Geldstrafe von € 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde, sodass im Anlassfall die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zusatzstrafe (im Rahmen des § 21 Abs. 3 FinStrG) vorliegen.
Dabei ist nach ständiger Judikatur (etwa OGH 30.1.1979, 11 Os 6/79) für die Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst gedanklich jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre, hier ausgehend somit von einem oberen Strafrahmen von bis zu € 26.850,71. Von dieser Strafe ist sodann die im Vorverfahren verhängte Strafe abzuziehen. Ein allfällig verbleibender Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe im vorgenannten Rahmen die individuelle Täterschuld. Daneben sind gemäß Abs. 2 leg. cit. (auch) die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) gegeneinander abzuwägen sowie, gemäß Abs. 3 leg. cit, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Richtet sich die Strafdrohung nach einem Wertbetrag, so ist § 23 Abs. 4 FinStrG zufolge, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der Strafdrohung unterschreitenden Betrag nur beim Vorliegen besonderer Gründe, so beispielsweise wenn die strafmildernden Umstände (wesentlich) überwiegen, zulässig.
Generell sind im Rahmen der eine Ermessensentscheidung darstellenden Ausmessung von Strafen nach dem FinStrG auch Präventionserwägungen, u. zw. einerseits dahingehend, dass der Sanktionsausspruch den Täter, zumindest soweit er sich noch in einem ähnliche strafbare Handlungen ermöglichenden Gelegenheitsverhältnis befindet, in der Zukunft von weiteren gleichartigen Finanzvergehen nach Möglichkeit abhalten soll (Spezialprävention) und andererseits der Strafausspruch gleichzeitig auch der künftigen Begehung gleichartiger Finanzvergehen durch andere Personen entgegenwirken soll (Generalprävention), in das Entscheidungskalkül miteinzubeziehen.
In Ansehung dessen, dass das hier konstatierende Schuldausmaß des Bf. als nahezu deliktstypisch einzustufen ist, erschiene, wenn sich gleichzeitig die zu konstatierenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 23 Abs. 2 FinStrG einander annähernd die Waage hielten, bei (ebenfalls) als durchschnittlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen, unter abstrakter Berücksichtigung der vorgenannten präventiven Strafzwecke, eine (Gesamt-)Geldstrafe in Höhe von annähernd der Hälfte des gesetzlich möglichen Höchstbetrages, somit (gerundet) € 13.000,00 tat- und schuldangemessen.
Strafmildernd iSd § 23 Abs. 2 FinStrG wirken sich im Anlassfall die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die durch die (jeweilige) Entrichtung der verkürzten Eingangsabgaben vorliegende Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 leg. cit.), die Mitwirkung an der Aufklärung des verfahrensrechtlich relevanten Sachverhaltes (§ 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall), das lange zeitliche Zurückliegen der Tat(en) iSd § 34 Abs. 1 Z 18 StGB und überdies die nicht vom Bf. zu vertretende überlange Dauer des hier gegenständlichen Finanzstrafverfahrens (vgl. § 34 Abs. 2 StGB), aus. Zudem ist zu Gunsten des Beschuldigten auch zu bedenken, dass der hier sich ergebende öffentlichrechtliche Strafverfolgungsanspruch dadurch wesentlich abgeschwächt ist, dass mittlerweile durch das BGBl I 2015/118 eine Änderung der Schuldform des § 36 Abs. 1 und 2 (grobe Fahrlässigkeit) erfolgt ist, welche im Anlassfall aber nicht erreicht wurde.
Gleichzeitig schlägt jedoch das ebenfalls vorliegende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, nämlich einerseits die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Tat und andererseits die nunmehrigen neuerlichen verfahrensgegenständlichen Taten (§ 33 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB; vgl. dazu Ratz im Wiener Kommentar
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, §§ 40, 41 StGB Rz 2) straferschwerend zu Buche.
Auch wenn sich durch das seit den gegenständlichen Taten vom Bf. in seiner nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Zolldeklarant an den Tag gelegte Wohlverhalten die zu beachtende Spezialprävention abgeschwächt hat, so kann sie dennoch aufgrund des nach wie vor bestehenden Gelegenheitsverhältnisses nicht gänzlich außer Ansatz gelassen werden. Weiters ist zu bedenken, dass das Bekanntwerden einer verhältnismäßig geringfügigen Bestrafung in der gegenständlichen Finanzstrafsache im beruflichen Umfeld des Täters insofern missverstanden werden könnte, als die Befolgung auferlegte Sorgfaltspflichten als vernachlässigbarer Aspekt gewertet werden könnte.
Für die derzeitigen Verhältnisse iSd § 23 Abs. 3 FinStrG des Bf. ergibt sich aus dem Akteninhalt (vor dem BFG zur RV/5300019/2012 durchgeführte mündliche Verhandlung vom 25.6.2015, sowie AIS-Abfrage zur StNr.), dass der unverheiratete Bf. für zwei minderjährige Kinder sorge- bzw. unterhaltspflichtig ist, über kein wesentliches Vermögen (Grundvermögen) verfügt und zuletzt (2015) ein Jahresnettogehalt von näherungsweise € 45.000,00 aufwies.
Insgesamt verbliebe daher in gesamthafter Betrachtung der dargestellten Strafausmessungsgründe für eine gemeinsame Aburteilung sämtlicher Taten eine tat- und schuldangemessen erscheinende Geldstrafe von € 640,00, mit welcher den gesetzlichen Strafzwecken hinreichend entsprochen wäre.
Zieht man von diesem (fiktiven) Strafbetrag die bereits ausgesprochene, vom Bf. auch beglichene Geldstrafe zu RV/5300019/2012 ab, so gelangt man schließlich zu einem für den verfahrensgegenständlichen Strafausspruch noch verbleibenden Strafbetrag von € 40,00.
Ähnliche Überlegungen gelten für die im Grunde des § 20 FinStrG festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe mit der Maßgabe, dass die wirtschaftlichen Täterverhältnisse dabei außer Betracht zu bleiben hatten, als die entsprechende Ersatzfreiheitstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der in Geldbeträgen ausgedrückten Strafen vorgesehen ist. Darauf, dass die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe dem gesetzlichen Mindestausmaß entspricht (§ 15 Abs. 1 FinStrG), wird hingewiesen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a und d FinStrG.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Zollamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 31. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300031/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300031.2013
- Stammnummer
- 115202
- Gültig
- 31.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF