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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300037/2016

1. Vorsteuergeltendmachung auf Grund von Rechnungen einer steuerlich nicht erfassten Firma 2. Nachweis von Barzahlungen durch Kontovorlage 3. Verjährung 4. Zusatzstrafen 5. Verbandsverantwortlichkeit 6. Mindestgeldbuße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300037/2016vom 14.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs.2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Abs.4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird; c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist. Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden – Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt erwiesen ist oder nicht. Der durch den Spruchsenat angenommene objektive Tatbestand beruht auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Nachschau vom 07.11.2008 für den Zeitraum 7/2006 bis 3/2007, in deren Rahmen Vorsteuern aus Rechnungen von Fremdleistungsunternehmen nicht anerkannt und die Rechnungssummen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu den den beiden Beschuldigten mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.02.2016 angelasteten Verkürzungen betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 ist amtswegig festzustellen, dass die Strafverfolgung ein Recht des Staates auf die Durchsetzung eines Strafanspruches ist, welches durch Eintritt der Verjährung, die demnach einen Strafaufhebungsgrund darstellt, erlischt. Gemäß § 96 Abs. 1 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Somit war Kapitalertragsteuer für das Jahr 2006 spätestens nach der ersten Jännerwoche 2007 abzuführen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG absolute Verjährung im Entscheidungszeitpunkt des Bundesfinanzgerichtes eingetreten war, weswegen zur diesbezüglichen Anlastung mit Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Hinsichtlich der verbleibenden Taten wurde innerhalb offener Frist der Strafbarkeitsverjährung gegen die beiden Beschuldigten und den belangten Verband ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht (Einleitungsbescheide vom 10.2.2009) und ist die Strafverfolgung noch nicht absolut verjährt. In einem Finanzstrafverfahren hat die Finanzstrafbehörde eigenständig festzustellen, inwieweit Abgabennachforderungen als strafbestimmende Wertbeträge für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können, dazu ist vorweg zu prüfen, welche finanzstrafrechtlich zu ahndenden Taten vorliegen können. Am 16.10.2007 wurde für die A.GmbH eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 eingereicht, zu der am 5.11.2007 ein nach den Feststellungen der Betriebsprüfung unrichtiger Erstbescheid erging. Es ist damit zu prüfen, ob eine vollendete Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer 2006 vorliegt. Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-3/2007 ist festzuhalten, dass entgegen der Begründung im Erkenntnis des Spruchsenates, sehr wohl fristgerecht Voranmeldungen für diese Zeiträume erstattet wurden, die Anlastungen beziehen sich ausschließlich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach zu Unrecht Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend gemacht worden sein sollen. Die Kapitalertragsteuernachforderung ergibt sich daraus, dass der Prüfer die Ansicht vertrat, dass die behaupteten Zahlungen an die Subunternehmer nicht erfolgt und den beiden beschuldigten Geschäftsführergesellschaftern die Rechnungsbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind. Die Kapitalertragsteuer wäre demnach selbst zu berechnen und abzuführen gewesen. Im Zusammenhang mit den nicht anerkannten Fremdleistungen wird zunächst aus der Niederschrift über das Ergebnis der Nachschau vom 07.11.2008 ergänzt: KEG1 Auf der Rechnung Nr. 2054-10 vom 30.10.2006 der Firma KEG1 über € 10.200,00 zzgl. 20 % USt fehlen sowohl die UID-Nummer des Rechnungsausstellers als auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers. Die Firma KEG1 hat keine Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, kann also auch nicht die in Rechnung gestellte Leistung erbracht haben. Daher liegt dieser Rechnung kein Leistungsaustausch zu Grunde und ist deshalb der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Rechnung Nr. 2054-10 vom 30.10.2006 über € 12.240,00, bar bezahlt L Die Rechnungen der Firma L in Straße2 mit den Nummern 2006/091977, 2006/091978, 2006/102078, 2006/102079, 2006/11359 aus 2006 über einen Gesamtbetrag von € 54.248,00 zzgl. € 10.849,60 USt sowie die Rechnungen Nr. 03/958 sowie Nr. 03/959 aus 2007 über einen Gesamtbetrag von € 27.540,00 zzgl. € 5.508,00 UStG entsprechen nicht den Vorschriften des § 11 UStG. Bei diesen Rechnungen ist die angegebene UID-Nummer nicht ident mit dem Rechnungsaussteller. Laut Auskunft des Geschäftsführers, Herrn M.G., wurde zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung auch keine UID-Abfrage durchgeführt. Ab 05/2006 wurden von der der UID-Nummer zugeordneten Person keine Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet. Er kann also auch nicht die in Rechnung gestellte Leistung erbracht haben. Die der UID-Nummer zugeordnete Person selbst ist seit 21.11.2006 im Bundesgebiet polizeilich nicht gemeldet. Daher liegt diesen Rechnungen kein Leistungsaustausch zugrunde und ist der Vorsteuerabzug deshalb nicht zu gewähren. Rechnung Nr. 2006/091977 vom 29.09.2006 über € 19.200,00, bar bezahlt Rechnung Nr. 2006/091978 vom 29.09.2006 über € 7.257,60, bar bezahlt Rechnung Nr. 2006/102078 vom 29.10.2006 über € 3.120,00, bar bezahlt Rechnung Nr. 2006/102079 vom 29.10.2006 über € 16.539,00, bar bezahlt Rechnung Nr. 2006/11359 vom 30.11.2006 über € 18.981,00, bar bezahlt Rechnung Nr. 03/958 vom 31.03.2007 über € 17.136,00, bar bezahlt Rechnung Nr. 03/959 vom 31.03.2007 über € 15.912,00, bar bezahlt Der Prüfer ging davon aus, dass die behaupteten Barzahlungen vom 31.3.2007 verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen und unterzog diese Beträge der Kapitalertragsteuer. Aus dem Erkenntnis des BFG zu RV/710197/2009 vom 27. Juli 2015 ist aus der Begründung der Beschwerdeabweisung zur Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Abgabennachforderungen zu zitieren: "Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung) kann der Unternehmer jene (Umsatz)Steuer als Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, ausgewiesen ist. Der zitierte § 11 UStG 1994 lautet in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung auszugsweise: Abs. 1: "Diese Rechnungen müssen […] die folgenden Angaben enthalten:" Z 2: "den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird." Z 6 Teilstrich 3: "Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: […] soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer." Zutreffend weist die bel. Beh. darauf hin, dass die Rechnung vom 30. Oktober 2006 der KEG1 an die Bf. (Arbeitsbogen Seite 82) für Unterhaltsreinigung über | netto | 10.200,00 | 20% USt | 2.040,00 | brutto | 12.240,00 - weder die nach § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geforderte UID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) des Leistungsempfängers (der Bf.), - noch jene des leistenden Unternehmers KEG1 (§ 11 Abs. 1 Z 6 Teilstrich 3 UStG 1994) enthält und erfolgte damit die Aberkennung des Vorsteuerabzuges zu Recht. Folgende an die Bf. ausgestellten Rechnungen der L ("Gebäudereinigung, Bauendreinigung, Sonderreinigung, Büro- und Hotel – Hauswartservice)" enthalten nicht die richtige UID-Nummer des Leistungserbringers (§ 11 Abs. 1 Z 6 Teilstrich 3 UStG 1994) sowie zusätzlich alle den Gesamtbetrag von 10.000 Euro übersteigende Rechnungen ebenfalls nicht die UID-Nummer der Bf. (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994), weshalb der Vorsteuerabzug auch bezüglich dieser Rechnungen zu versagen ist: | Datum | netto | 20% USt | 29.09.2006 | 16.000,00 | 3.200,00 | 29.09.2006 | 6.048,00 | 1.209,60 | 29.10.2006 | 13.782,50 | 2.756,50 | 29.10.2006 | 2.600,00 | 520,00 | 30.11.2006 | 15.817,50 | 3.163,50 | Summe | 54.248,00 | 10.849,60 | | | | "März 2007" | 13.260,00 | 2.652,00 | "März 2007" | 14.280,00 | 2.856,00 | Summe | 27.540,00 | 5.508,00 Darüber hinaus enthalten die letzten beiden Rechnungen kein Ausstellungsdatum wegen Fehlen des Tages und ist daher für diese der Vorsteuerabzug zusätzlich gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 Teilstrich 1 UStG 1994 zu versagen. Fehlende Arbeitnehmer – Scheinrechnungen: Allen angeführten Rechnungen der KEG1 und der L ist gemein, dass die beiden ausstellenden Unternehmen keine Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet hatten (vgl. etwa elda-Abfrage Prüfer Arbeitsbogen Seite 91f), die die in den Rechnungen genannten Leistungen erbringen hätten können. In einem ähnlich gelagerten Fall der Nichtanerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von Unternehmen, die keine für die Leistungserbringung erforderlichen Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hatten, stellte der Verwaltungsgerichtshof im neueren Erkenntnis VwGH 28.9.2011, 2010/13/0146, fest, dass Erwägungen dahingehend, dass es sich aufgrund des Fehlens der zur Leistungserbringung notwendigen Arbeitskräfte um Scheinrechnungen handelt, - mangels geeigneter Einwendungen der damaligen Beschwerdeführerin als Rechnungsempfängerin - nicht als unschlüssig anzusehen sind. Auch im vorliegenden Verfahren machte die Bf. zum Nichtvorhandensein der zur Leistungserbringung (laut Rechnungen: Reinigungen und Leihpersonal) nötigen Arbeitnehmer der beiden Rechungsaussteller keine fundierten Einwände, sodass festzustellen ist, dass den vom Prüfer aufgezeigten oa. Rechnungen der KEG1 und der L keine Leistung an die Bf. zu Grunde liegt und es sich damit um Scheinrechnungen handelt. Für Scheinrechnungen sprechen weiters behauptete Barzahlungen von hohen Beträgen, zumal im Geschäftsleben – auch wegen der besseren Nachweisbarkeit - der Zahlungsverkehr über Banken üblich ist. Da die Erbringung eines Umsatzes durch den Rechnungsaussteller ebenfalls ein Erfordernis für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern ist (siehe Einleitungssatz § 11 Abs. 1 UStG 1994: "Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt Rechnungen auszustellen.", ist im vorliegenden Fall auch mangels tatsächlicher Leistungserbringung der Vorsteuerabzug zu verweigern. Aus den genannten Gründen war daher die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis März 2007 als unbegründet abzuweisen. USt-VZ 1-3/2007: Festzustellen ist, dass im Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Erkenntnisses noch kein Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 ergangen ist. Haftung KESt Der Prüfer nahm eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der Bruttobeträge jener Rechnungen der KEG1 und der L an, für die der Bf. auch der Vorsteuerabzug aberkannt wurde (siehe oben). Gemäß § 8 Abs. 2 Teilstrich 1 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft egal ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verwendet wird. Ausgehend von der oben mit ausführlicher Begründung getroffenen Feststellung, dass es sich um Scheinrechnungen handelt, denen keine tatsächliche Leistungserbringung zugrunde lag, liegt im Bruttobetrag eine Ausschüttung der Bf. an ihre Gesellschafter vor (vgl. VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, 0242) Die Ausschüttung einer GmbH (hier: die Bf. mit Sitz in Österreich) unterliegt beim Empfänger (Gesellschafter) gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung der Einkommensteuer. Gemäß § 95 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer (KESt) 25%, Schuldner der KESt ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragssteuer ist durch Abzug einzubehalten, wobei der gemäß Abs. 3 zum Abzug verpflichtete für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt haftet. Im vorliegenden Fall ist die Bf. für inländische Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 als inländischer Schuldner Haftungspflichtig (§ 95 Abs. 3 EStG 1988). Die Bf. erstattete kein Vorbringen, aus dem sich eine Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme ergeben würde. Es besteht keine verfahrensrechtliche Bindung zwischen Körperschaftsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid der Gesellschafter (Lang/Schuch/Staringer, KStG § 8 Rz 143 mit Angabe der Judikatur des VwGH), was auch für die Haftungsinanspruchnahme gilt. Die Bf. bekämpfte nicht, dass die Ausschüttung zur Gänze bei dem im Haftungsbescheid genannten Gesellschafter angesetzt wurde. Unstrittig wird die beim Gesellschafter anfallende KESt von der Bf. getragen, wodurch sich die Ausschüttung auf den Bruttobetrag (inklusive KESt) erhöht, weshalb 33,33% anzusetzen sind (vgl. Jakom/Marscher EStG 2008 § 95 Rz 1). Die Beschwerde war somit auch betreffend Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2006 und 2007 abzuweisen." Finanzstrafrechtliche Überlegungen: Im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen rund um die Beschäftigung von Subunternehmen sind seitens des Bundesfinanzgerichtes einleitend folgende allgemeine Überlegungen anzustellen: Seit langem ist allgemein in Wirtschaftskreisen bekannt, dass in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug Hochrisikobranchen existieren. Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts lässt sich ableiten, dass sich derartige Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte das Agieren eines Betrugsunternehmens nicht auffällt. Wenn die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerden gegen das Erkenntnis des Spruchsenates den Standpunkt vertreten, dass eine eingehende Überprüfung der von diesen eingesetzten Subunternehmen faktisch nicht möglich sei, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass es einem Auftraggeber aus Sicht des erkennenden Gerichtes sehr wohl möglich und zumutbar ist, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10. 6. 2014, RV/7103567/2011 oder BFG 29. 4. 2014, RV/7103197/2011). Festzuhalten ist, dass sich der Auftraggeber im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Gewerbeberechtigungen stützen kann, sondern sich bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen (wie die in der Beschwerde namentlich angeführten) vielmehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen hat, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt. Zu den Rechnungen der Subunternehmer: Die Firma KEG1 war steuerlich nicht erfasst, hatte keine UID-Nummer und keine Arbeitskräfte angemeldet. Auf der Rechnung 2054-10 vom 30.10.2006 werden Leistungen von 5 Personen über 600 Stunden abgerechnet. Rechts unten auf der Rechnung wird die Firmenbuchnummer der Firma angegeben, aus deren Abfrage im Firmenbuch ergibt sich, dass als unbeschränkt haftender Gesellschafter O.F. fungierte und als Kommanditist N.J.. Die Firma wurde am 28.12.2006 amtswegig gelöscht. O.F. und N.J. sind derzeit in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Auf der Rechnung scheint eine Kontonummer bei der Bank auf. Unter "Betrag dankend erhalten" befindet sich ein Firmenstempel mit einer schwungvollen, großen, unleserlichen Unterschrift. Im Spruchsenatsakt erliegt ein Werkvertrag der A.GmbH mit der KEG1 mit Firmenstempeln der beiden Firmen und einem teilweise leserlichen Datum 2005. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass durch den steuerlichen Vertreter im Beschwerdeverfahren auch Rechnungen der KEG1 für Zeiträume vorgelegt wurden, die vor dem Zeitraum der abgehaltenen Umsatzsteuernachschau liegen und demnach bereits im Monat Jänner 2006 eine Geschäftsbeziehung mit Leistungserbringung an die Bf. 3 bestanden haben sollte. Auch die Rechnungen der Vorzeiträume weisen keine UID Nummer auf. Auch die Firma L hatte im Zeitraum der Rechnungslegung keine Arbeitnehmer angemeldet. Auf den Rechnungen der L ist weder eine Firmenbuchnummer, noch ein Bankkonto ersichtlich. An der auf den Rechnungen angeführten Adresse war keine Firma dieses Namens steuerlich erfasst. Diese Firma ist auch nicht im Internet abfragbar. Die Rechnungen tragen den Vermerk "Betrag dankend erhalten", einen Firmenstempel und eine unleserliche Unterschrift. Bei der Firma L soll dem Bf. nach seinen Angaben vor der Behörde nur ein Herr J bekannt sein, mit dem er telefonischen Kontakt hatte. Im Spruchsenatsakt erliegen dazu Mails vom 9.10.2006, 11.10.2006 und 27.10.2006. Jeweils unter der Mailadresse Mail gingen Mails von N.J. an den Bf. 2. In der ersten Mail vom 9.10.2006 wurde mitgeteilt, dass der Mailverfasser seit diesem Tag eine eigene Firma habe und gerne mit Herrn E.Y. zusammenarbeiten würde. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass aber die ersten beiden verfahrensrechtlich beanstandeten Rechnungen der L bereits vom 29.9.2016 stammen. Die Anmeldung eines Gewerbes wird jedoch per Mail für den 11.10.2006 avisiert und für vorgenommen erklärt und im Spruchsenatsakt erliegt auch ein Werkvertrag mit der L vom 11.10.2006 in derselben Ausgestaltung wie der Werkvertrag mit der KEG1 abgeschlossen wurde. In der Mail vom 27.10.2006 schrieb N.J. an E.Y., dass er auch am Wochenende kommen könne. Es tue ihm leid, dass er so aufdringlich sei, aber er müsste am Montag Personal auszahlen. In Bezug auf beide Firmen konnte der Bf. 1 im behördlichen Verfahren keinerlei Angaben über die ihm überlassenen Arbeitskräfte machen. Es gibt keine Aufzeichnungen über Namen, Geburtsdaten, Versicherungsnummern, etc. Für das Bundesfinanzgericht lassen schon die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, wonach von den entsprechenden Subunternehmen, der Firma KEG1 sowie der Firma L, keine Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet wurden, welche entsprechende Tätigkeiten ausführen hätten können den Schluss zu, dass von diesen Firmen keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Leistungserbringung ausgehen konnte. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurden jedoch ergänzend die Kontoauszüge zum Bankkonto der Gesellschaft sowie Aufzeichnungen zur Kassa vorlegt. Demnach wurden die verfahrensgegenständlichen Rechnungen durch laut Kassabuch bestehende hohe Bargeldbeträge, die sich aus Abhebungen bei der Bank und durch bar kassierte Aufträge ergeben, beglichen. Der Kassabestand betrug durchschnittlich zwischen 30.000 bis 50.000 Euro. Ein Hinweis für kick-back Zahlungen besteht nicht. Nach den nicht widerlegbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung wurden die hohen Geldbeträge im Büro des Unternehmens in einem Safe aufbewahrt. Es wird daher aus finanzstrafrechtlicher Sicht davon ausgegangen, dass tatsächlich Zahlungen in der behaupteten Höhe vorgenommen wurden und die Beschwerdeführer keine schuldhafte Verkürzung der Kapitalertragsteuer 2007 zu verantworten haben. Zum geltend gemachten Vorsteuerabzug auf Grund der verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden in der mündlichen Verhandlung ebenfalls weiterführende Ermittlungen getätigt. Die beiden Geschäftsführer hatten ihre handelsrechtliche Funktion im Tatzeitraum bereits seit ca. 5 Jahren inne (Eintragung als handelsrechtliche Geschäftsführer 3.3.2004) und die A.GmbH verfügte selbst über eine UID- Nummer, deren Vergabe der Bf. 1 bei der Abgabenbehörde beantragt hatte, daher war die Bedeutung einer UID-Nummer den Beschwerdeführern unzweifelhaft grundsätzlich bekannt. Die beiden Geschäftsführer sprechen akzentfrei Deutsch und haben die Entscheidung eine Gesellschaft zu gründen nach Absolvierung von technischen Ausbildungen in Österreich getroffen. Die Beschwerdeführer haben sich jedoch durchgehend darauf berufen, dass sie keine steuerlichen Kenntnisse hatten, alle Rechnungen an die mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen betrauten Buchhalterin übergeben und darauf vertraut haben, dass sie entsprechende erforderliche Prüfungen vornehmen werde. Frau S.R. wurde vor dem Spruchsenat einvernommen und hat über die von ihr standardmäßig vorgenommenen Prüfungshandlungen bei ihren Klienten berichtet. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass zahlreiche Rechnungen der Firma KEG1 ohne UID-Nummer demnach nicht zu einer Rücksprache der Buchhalterin mit den im Steuerrecht nicht versierten Beschwerdeführern geführt hat, ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass die für eine Strafbarkeit erforderliche subjektive Tatseite des groben Verschuldens hinsichtlich einer nicht gerechtfertigten Geltendmachung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechnung der KEG1 nicht gegeben ist. Anders verhält es sich jedoch mit der Geschäftsbeziehung zur L. Diesbezüglich ergibt sich aus den gesamten Begleitumständen der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, dass es die Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass sie es nicht mit einem redlichen Unternehmen zu tun haben. Die Firma L hat bereits vor dem Anbot der Aufnahme der Geschäftsbeziehung durch eine von N.J. neu gegründete Firma per Mail vom 9.10.2006 schon am 29.9.2006 2 Rechnungen gelegt, die nach dem dem BFG vorgelegten Kassabuch bar bezahlt wurden, wobei die nicht eindeutig zuordenbare Unterschrift auf den Rechnungen über die Übernahme der Bargeldbeträge von € 19.200,00 und € 7.257,00 eher vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu stammen scheint, denn von der für die Firma per Mail auftretenden Person N.J.. Laut einer der beiden Rechnungen vom 29.9.2006 wurden in der Kalenderwoche 36 und 37 Leistungen erbracht. Die Kalenderwoche 36 betraf im Jahr 2006 den Zeitraum 04.09.2006 bis Sonntag, den 10.09.2006. Es werden somit laut Belegmaterial Leistungen ab Anfang September von einer Firma erbracht, die es erst einen Monat später gibt und die erst mit 11. Oktober 2006 eine erfolgte Gewerbeanmeldung behauptet und den gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft macht, der nach der Unterschrift auf den Rechnungen allenfalls schon 12 Tage zuvor namhafte Bargeldbeträge übernommen hat! Bei diesen Unstimmigkeiten haben es die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass ihr Vertragspartner kein ordnungsgemäßes Unternehmen ist und somit den Vorsteuerabzug zu Unrecht geltend gemacht. Da vor dem Bundesfinanzgericht beide handelsrechtliche Geschäftsführer übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie die steuerlichen Agenden der Gesellschaft abwechselnd wahrgenommen haben, sie auch beide der Abgabenbehörde gegenüber mittels Unterschriften aufgetreten sind und beide mittels Zeichnungsberechtigungen auf dem Firmenkonto Entscheidungen über Zahlungen getroffen haben, ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass auch beide Geschäftsführer die Abgabenverkürzungen zu verantworten haben. Zur Anlastung Umsatzsteuervorauszahlungen für 1 bis 3/2007 verkürzt zu haben, ist zunächst festzuhalten, dass die beiden beanstandeten Rechnungen den Monat 3/2007 betreffen, weswegen der Tatzeitraum auf eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2007 einzuschränken ist. Hinsichtlich eines Nachforderungsbetrages für Ferngespräche über ein Personaltelefon im Ausmaß von € 14,34 gibt es keine Feststellungen im behördlichen Finanzstrafverfahren und erscheint auch dem BFG die subjektive Tatseite eines Finanzvergehens nicht gegeben. Es wurde jedoch auch zum Abgabetermin für eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Nach Erinnerungen und Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde der Bf.3 die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angedroht. Die Abgabenfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum erfolgte somit zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführer bereits den Versuch einer zu niedrigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer ernstlich für möglich gehalten haben, da die Abgabenbehörde die wahren Besteuerungsgrundlagen nicht kannte. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0083, wird zur Rechtsfrage der Prävalenz einer Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer im Versuchsstadium gegenüber einer Hinterziehung von Vorauszahlungen genauer ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142, vom 3. September 2008, 2008/13/0076, und vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109, VwSlg 7.580/F). Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen, wodurch die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG umschriebenen Tatbestände erfüllt werden. Dabei entsprechen nicht nur zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklichte Sachverhalte den verschiedenen Tatbildern, sondern auch in der Qualifikation unterschiedlichen subjektiven Tatbeständen, weil für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit (dolus principalis) erforderlich ist, während zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht." Einer Strafbarkeit wegen des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2007 steht jedoch das Hindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, daher ist die Verkürzung im Voranmeldungsstadium nicht als konsumierte Vortat zu sehen (siehe dazu VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029). Da die beiden Geschäftsführer hinsichtlich der subjektiven Tatseite nach Ansicht des Senates des BFG lediglich bedingten Vorsatz und nicht Wissentlichkeit zu verantworten haben, war der Schuldspruch betreffend Umsatzsteuer 3/2007 auf eine Finanzordnungswidrigkeit abzuändern. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Der Strafausspruch hat somit nach § 33 FinStrG zu erfolgen, wobei hinsichtlich des Bf. 2 und der Bf. 3 nach § 21 Abs. 3 FinStrG auf die Strafverfügungen des Finanzamtes X vom 22.4.2009 Bedacht zu nehmen und demnach eine Zusatzstrafe auszusprechen war, da sämtliche Finanzvergehen bereits vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung begangen wurden. Als mildernd wertete der Spruchsenat bei Bf. 1 und Bf. 2 deren bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die großteils erfolgte Schadensgutmachung, die Sorgepflichten für drei Kinder und einen geringfügigen Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend keinen Umstand. Beim belangten Verband wurde die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet und wiederum kein Umstand als erschwerend angenommen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Nunmehr beträgt der strafbestimmende Wertbetrag € 16.357,60, die Strafdrohung € 24.453,20. Als mildernd ist nunmehr die gänzliche Schadensgutmachung zu werten, als erschwerend der mehrmalige Tatentschluss. Bei der Strafbemessung war zudem zu berücksichtigen, dass die Finanzstrafverfahren bereits mit Bescheiden vom 10.2.2009 anhängig gemacht wurden und erst 6 1/2 Jahre später, im November 2015 eine Vorlage an den Spruchsenat zur Entscheidung erfolgte. Diese überlange, nicht von den Beschwerdeführern zu vertretende Verfahrensdauer hat in einem betragsmäßig zu bezeichnenden Abschlag, der mit € 400,00 bestimmt wird, bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden. Die auf Teileinstellungen, geänderter Subsummierung sowie geänderten Verhältnissen zu den Milderungsgründen beruhende Strafneubemessung ist schuld- und tatangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf.1 und des Bf. 2 unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen. Zur Geldbuße für den belangten Verband, die Bf.3 ist auszuführen: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 3 lit. a ub b und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie des Bf.1 und Bf. 2 als Geschäftsführer) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die vorsätzlich Geltendmachung von nicht zustehenden Vorsteuerabzügen und die Entnahme von Kapitalerträgen entlastete das Abgabenkonto der Bf. 3) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die Bf. 3, die zwischenzeitig durch einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten wird, war daher als belangter Verband für die vom Bf. 1 und Bf.2 begangenen Abgabenhinterziehung und die Finanzordnungswidrigkeit zur Verantwortung zu ziehen. Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 3 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs.2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 VbVG wurde der Milderungsgrund der Schadensgutmachung verwirklicht. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war weiters der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen, wonach Nachteile, welche den Eigentümer des Verbandes aufgrund der Verurteilung treffen, für den Verband als mildernd gewertet werden und die Änderung in der Person des Geschäftsführers als wesentlicher Schritt zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten. Erschwerend war nach § 5 Abs. 2 Z 1 VbVG zu werten, dass die Schädigung bei der Geltendmachung von Vorsteuern aus Deckungsrechnungen groß ist. Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe und eines Abschlages wegen überlanger Verfahrensdauer von € 400,00 war die Geldbuße mit € 2.000,00 auszumessen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Die Geldbuße liegt somit unter der auch für Geldbußen relevanten Mindeststrafe, dies ergibt sich aus den Besonderheiten dieses Falles, die Unterschreitung beruht auf der Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer und zahlreichen Milderungsgründen. Kostenentscheidungen Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe/Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafen, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K. Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0039). Wien, am 14. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300037/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300037.2016
Stammnummer
114514
Gültig
14.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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