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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300037/2016

1. Vorsteuergeltendmachung auf Grund von Rechnungen einer steuerlich nicht erfassten Firma 2. Nachweis von Barzahlungen durch Kontovorlage 3. Verjährung 4. Zusatzstrafen 5. Verbandsverantwortlichkeit 6. Mindestgeldbuße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300037/2016vom 14.03.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf1 (Bf.1 ), Bf2 (Bf.2) und die Bf3 (Bf.3) vertreten durch HFP Steuerberatungs GmbH, Beatrixgasse 32, 1030 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten sowie des belangten Verbandes vom 09.05.2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim FA Wien 9/18/19 und Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde vom 23.02.2016 , Strafnummer SN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 in Anwesenheit der beiden Beschuldigten, ihres Verteidigers und StBGmbH, die auch den belangten Verband, die Bf. 3 vertritt, der Amtsbeauftragten Dr.K. sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird wie folgt teilweise stattgegeben, die Schuldsprüche abgeändert und mit Strafneubemessung vorgegangen: I./M.G. ist schuldig als Geschäftsführer der A.GmbH, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2006 eine Abgabenverkürzung in Höhe von € 10.849,60 bewirkt sowie vorsätzlich Umsatzsteuer für 3/2007 in der Höhe von € 5.508,00 nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben zu haben. Er hat dadurch die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 2.800,00 verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt gemäß § 20 FinStrG an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens betragen nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG € 280,00. Hingegen wird das Verfahren hinsichtlich der weiteren Anlastungen, vorsätzlich durch Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung Umsatzsteuer 2006 in der Höhe von € 2.090,53 sowie selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 verkürzt sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für 1 und 2/2007 in der Höhe von € 14,34 bewirkt und dies nicht nur ernstlich für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II./ E.Y. ist schuldig, als Geschäftsführer der A.GmbH, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2006 eine Abgabenverkürzung in Höhe von € 10.849,60 bewirkt sowie vorsätzlich Umsatzsteuer für 3/2007 in der Höhe von € 5.508,00 nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben zu haben. Er hat dadurch die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach §§ 33 Abs. 5 i.V. 21 Abs. 3 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 2.800,00 verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt gemäß § 20 FinStrG an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens betragen nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG € 280,00. Hingegen wird das Verfahren hinsichtlich der weiteren Anlastungen, vorsätzlich durch Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung Umsatzsteuer 2006 in der Höhe von € 2.090,53 sowie selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 verkürzt sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für 1 und 2/2007 in der Höhe von € 14,34 bewirkt und dies nicht nur ernstlich für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III) Die Firma A.GmbH ist gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG verantwortlich, dass M.G. und E.Y. jeweils als Geschäftsführer, somit als Wahrnehmende ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu Gunsten des Verbandes im Bereich des Finanzamtes X vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2006 eine Abgabenverkürzung in Höhe von € 10.849,60 bewirkt sowie vorsätzlich Umsatzsteuer für 3/2007 in der Höhe von € 5.508,00 nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben und dadurch das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Über die A.GmbH wird somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V. mit § 28a Abs. 2 und § 21 Abs. 3 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in der Höhe von € 2.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die A.GmbH die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 200,00 zu ersetzen. Hingegen wird das Verfahren hinsichtlich einer Verbandsverantwortlichkeit für die weiteren Anlastungen, die beiden Geschäftsführer hätten vorsätzlich durch Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung Umsatzsteuer 2006 in der Höhe von € 2.090,53 sowie selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 verkürzt sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen für 1 und 2/2007 in der Höhe von € 14,34 bewirkt und dies nicht nur ernstlich für möglich, sondern für gewiss gehalten, nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen IV) Revisionen gegen die zu I bis III) erlassenen Erkenntnisse an den Verwaltungsgerichtshof sind nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.02.2016 wurden der Bf. 1, der Bf. 2 sowie die Bf. 3 der Abgabenhinterziehung schuldig erkannt, dazu wird im Erkenntnis ausgeführt: "I./M.G. ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes X als Geschäftsführer des Verbandes A-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2007 in der Höhe von € 5.522,34 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben sowie unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 und 2007 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 12.940,13 sowie Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 bewirkt zu haben. M.G. habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit werde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. II./ E.Y. ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes X als Geschäftsführer des Verbandes A.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2007 in der Höhe von € 5.522,34 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben sowie unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 und 2007 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 12.940,13 sowie Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 bewirkt zu haben. E.Y. habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit werde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. III) Die Firma A.GmbH sei gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG verantwortlich, dass M.G. und E.Y. jeweils als Geschäftsführer, somit als Wahrnehmende ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu Gunsten des Verbandes im Bereich des Finanzamtes X vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2007 in der Höhe von € 5.522,34 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten sowie unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 und 2007 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 12.940,13 sowie Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen haben. Über die A.GmbH werde somit nach § 33 Abs. 5 FinStrG i.V. mit § 28a Abs. 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in der Höhe von € 14.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe die A.GmbH die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Als Begründung wird im nunmehr angefochtenen Erkenntnis ausgeführt: "Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Verwaltungsakten werde im Zusammenhalt mit der Verantwortung beider Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am 06.07.1977 geboren Erstbeschuldigte M.G. sei wohnhaft in StraßeA. Er sei finanzstrafbehördlich unbescholten, verheiratet, sorgepflichtig für drei Kinder und lukriere ein Einkommen von ca. € 1.700,00 monatlich. Er besitze kein Vermögen. Der am 23.09.1977 geboren Zweitbeschuldigte E.Y. sei wohnhaft in Gasse1. Er sei finanzstrafbehördlich unbescholten, verheiratet, ebenfalls sorgepflichtig für drei Kinder und lukriere ein Einkommen von ca. € 1.500,00 monatlich. Er besitze zusammen mit seiner Gattin ein Einfamilienhaus im Wert von rund € 250.000,00, welches in etwa dieser Höhe mit einem Kredit belastet sei. Beide Beschuldigten seien zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Drittbeschuldigten A.GmbH und auch beide für steuerrechtliche Belange zuständig gewesen. Entgegen der die Beschuldigten diesbezüglich treffenden und ihnen auch bekannten Verpflichtung haben sie es unterlassen, die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-03/2007 in Höhe von € 5.522,34 abzugeben, womit die Umsatzsteuer für diese Zeiträume nicht vorangemeldet gewesen sei, wobei diesen Umstand beide nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben. Darüber hinaus haben sie durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 und 2007 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 12.940,13 sowie Kapitalertragsteuer 2006 in Höhe von € 25.777,00 und Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 11.015,00 bewirkt, wobei sie dabei die Verwirklichung eines finanzstrafrechtlichen Sachverhalts, nämlich des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG ernsthaft für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden haben. Der Schaden sei zwischenzeitig zu einem großen Teil gutgemacht. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse folgen den Angaben der Beschuldigten, jene zu ihrem Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt. Die Feststellung, dass M.G. und E.Y. beide für steuerrechtliche Belange zuständig gewesen seien, ergebe sich unter anderem aus der Zeugenaussage von S.R. vor dem Spruchsenat. Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme brachten M.G. und E.Y. vor, dass die in der Umsatzsteuerprüfung aberkannten Fremdleistungsrechnungen bezahlt worden seien. Es sei in der aktuellen Geschäftswelt unmöglich, von jedem seiner Geschäftspartner einen kompletten Unternehmenscheck zu erhalten bzw. selbst durchzuführen. Da die Rechnungen bezahlt worden seien, würden sie weder die Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge, noch die Kürzung des Aufwandes verstehen. Die Berufung gegen die Grundlagenbescheide seien abgewiesen worden, es seien durch die Beschuldigten keine weiteren fundierten Nachweise zur Leistungserbringung erfolgt. Vor dem Spruchsenat haben sich die Beschuldigten weiterhin nicht schuldig bekannt und ausgeführt, dass hier offensichtlich nicht korrekte Rechnungen in die Buchhaltung gekommen seien, dies werde auch nicht bestritten. Allerdings seien M.G. und E.Y. nicht dafür verantwortlich gewesen. Sie hätten sich einer Fachkraft S.R., einer eingetragenen Buchhalterin bedient, welche zur Gänze die gesamte Buchhaltung übernommen habe. Diese wäre verpflichtet gewesen, die Beschuldigten auf die Umstände hinzuweisen, hätte ihnen die inkriminierten Rechnungen, nachdem sie wie üblich alle gesammelten Belege zwei bis drei Wochen nach Ende eines jeden Monats erhalten habe, zurückgeben und sie zur Verbesserung auffordern müssen. Zudem sei bereits die Vorgangsweise bei der Umsatzsteuersonderprüfung fragwürdig gewesen, weil als Vertreterin der geprüften Firma lediglich die Buchhalterin, nämlich S.R. beigezogen worden sei, welche bei einer solchen Prüfung gar nicht als Vertreterin auftreten dürfe. Dieser Verantwortung könne nicht gefolgt werden. So ergebe sich bereits aus den schriftlichen Unterlagen, wie auch aus der Aussage der vernommenen Betriebsprüfer K.S. und K.St, dass es bezüglich der Firma KEG1 bereits wegen des Fehlens der UID-Nummer ganz offensichtlich gewesen sei, dass es sich um eine Scheinfirma handle. Außerdem seien keine Arbeitnehmer gemeldet gewesen, eine Leistung ohne Arbeitnehmer könne demnach nicht stattfinden. Zur Firma L ergebe sich ebenso eindeutig, dass die angegebene UID-Nummer mit dem Rechnungsaussteller nicht ident gewesen sei. Von der Person, welcher die UID-Nummer zugeordnet gewesen sei, seien keine Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet worden, somit konnten auch hier die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden sein. Zudem setze die Rechtsprechung bei der Frage von Scheinrechnungen einen sehr strengen Maßstab an, wie auch auf den Seiten 7 und 8 des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes im Abgabenverfahren nachzulesen sei. Dieses Erkenntnis habe zwar keine Bindungswirkung, sei aber sehr wohl als Anhaltspunkt heranzuziehen gewesen. Aus diesem Grund seien die nicht gewährten Vorsteuerbeträge somit als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter zu werten und würden diese daher der Kapitalertragsteuer unterliegen. Aus der Zeugenaussage von S.R. ergebe sich kein weiterer Erkenntnisgewinn. Die Frage der Vertretung hätte als allfälliger Verfahrensmangel im abgabenrechtlichen Rechtsmittel zum Bundesfinanzgericht geltend gemacht werden können und gehe somit in diesem Verfahren ins Leere. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben vor allem in der Baubranche stehende Personen sei bei M.G. und E.Y. von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Die subjektive Tatseite liege somit bei beiden Beschuldigten vor und lasse sich im Übrigen zwanglos aus dem objektiven Sachverhalt ableiten. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, welche als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien. Zudem sei die Höhe während des gesamten Verfahrens nicht bekämpft worden. Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dies habe bei M.G. und E.Y. beim festgestellten Sachverhalt zu 1.) in subjektiver und objektiver Hinsicht vorgelegen. Für die Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, welcher bei M.G. und E.Y. beim festgestellten Sachverhalt zu 2.) in subjektiver und objektiver Hinsicht vorgelegen habe. Somit haben M.G. und E.Y. aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die Drittbeschuldigte treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung für das steuerunredliche Verhalten des Erst- und Zweitbeschuldigten. Bei der Strafbemessung waren mildernd bei M.G. und E.Y. der bisher ordentliche Lebenswandel, die großteils erfolgte Schadensgutmachung, die Sorgepflichten für jeweils drei Kinder und der geringfügige Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend kein Umstand. Beim belangten Verband waren mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend kein Umstand. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sei dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen erschienen und würden diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zutreffen. Ebenso verhalte es sich mit der Geldbuße betreffend die Drittbeschuldigte. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle." ********** Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die durch die HFP Steuerberatungs GmbH am 09.05.2016 eingebrachte Beschwerde der oben angeführten Beschwerdeführer, in der wie folgt ausgeführt wird: "Die Beschwerde ergehe an das Bundesfinanzgericht nach § 150 Abs. 1 FinStrG und richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses, da die belangte Behörde die Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Beweise schuldig gesprochen habe, obwohl kein Vorsatz oder Eventualvorsatz vorgelegen habe und weder die subjektive noch die objektive Tatseite gegeben gewesen seien. Die Beschwerdeführer stellen daher den Beschwerdeantrag, das angefochtene Erkenntnis sei dahingehend abzuändern, dass es den folgenden Beschwerdegründen Rechnung trage und die Beschwerdeführer frei zu sprechen seien. Es werde weiters beantragt, die Einhebung des auf dem Finanzamtsverrechnungskonto von E.Y. bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 16.500,00, des auf dem Finanzamtsverrechnungskonto von M.G. bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 16.500,00 und des auf dem Finanzamtskonto der A.GmbH vorgeschriebenen Abgabenrückstandes in Höhe von A.GmbH bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsmittels auszusetzen. Als Begründung wird im Rahmen gegenständlicher Beschwerde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die beiden in Frage stehenden beauftragten Subunternehmen „KEG1“ und „L“ im Rahmen ihrer Möglichkeiten geprüft haben. Zudem haben sie die von ihnen beauftragte Buchhaltungsexpertin S.R. damit betraut, die UID-Nummern sämtlicher Geschäftspartner zu prüfen. Beide haben daher den Umstand einer Abgabenhinterziehung weder für möglich und schon gar nicht für gewiss halten können, da die gegenständlichen weiterfakturierten Arbeiten tatsächlich erbracht worden seien (vgl. Beilagen). Die Beschwerdeführer haben bereits im Rahmen der Nachschau der Finanzverwaltung (2008) die handschriftlichen Zeitaufzeichnungen übergeben. Weiters seien die in Frage stehenden Eingangsrechnungen der „KEG1“ und „L“ sowie die weiterfakturierten Ausgangsrechnungen der A.GmbH an ihre diversen Kunden, sowie die zugehörigen Zahlungseingänge der Kunden an die Finanzverwaltung übergeben worden. Der gesamte Prüfungsakt (Arbeitsbogen), welcher dies hätte belegen können, sei jedoch vor Beginn des Finanzstrafverfahrens beim Finanzamt X plötzlich „in Verstoß“ geraten. In ihrer Aussage, Niederschrift Seite 2, habe Zeugin S.R. ausgeführt „wir (also Zeugin S.R. und ihre Mitarbeiter) haben die Grunddaten dieser beiden Firmen überprüft“. Daher sei die Begründung des Erkenntnisses, wonach sich aus der Zeugenaussage von S.R. ergebe, die Beschwerdeführer wären beide für steuerrechtliche Belange zuständig gewesen, falsch. Zeugin S.R. habe angegeben, dass sie die zu prüfenden Unterlagen „…immer von beiden Beschuldigten bekam…“. Hierbei habe es sich augenscheinlich um einen reinen Akt der Überbringung gehandelt und hätte auch durchaus von einem unqualifizierten Boten durchgeführt werden können. Ein Rückschluss auf eine Doppelzuständigkeit der beiden Beschwerdeführer könne daher so nicht gezogen werden. Es sei des Weiteren nicht bzw. falsch berücksichtigt worden, dass Zeugin S.R. weder bei der abgabenrechtlichen Prüfung, noch zur Vornahme der damals eingebrachten Berufung vertretungsbefugt gewesen sei. Der Senat hätte feststellen müssen und sei ausdrücklich von den Vertretern der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Abgabenbehörde damals Zeugin S.R. gemäß § 84 Abs. 1 BAO als Vertreterin von Amts wegen hätte ablehnen müssen. Durch den Mangel jedweder Qualifikation von Zeugin S.R. in einem Abgabenverfahren zu vertreten, sei zu keinem Zeitpunkt ein faires Verfahren gewährleistet gewesen. Daher seien auch im Verfahren selbst und der darauf folgenden, von Zeugin S.R. durchgeführten Berufung folgenschwere Fehler begangen worden. So seien bei der Abgabenprüfung die Prüfer nicht darauf hingewiesen worden, dass sie gemäß UStRL 1831 verpflichtet gewesen wären, eine Frist zur Nachbesserung der Rechnungen und Korrekturen der UID-Nummern zu setzen. Auch hätte man wiederholt in der Berufung die Belege jener Kunden vorlegen müssen, für welche diese Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien und welche diese auch bezahlt haben (vgl. Beilagen). Dies habe Fr. S.R. jedoch unterlassen. Die Existenz der beiden in Frage stehenden Unternehmen komplett zu negieren scheine aus der Luft gegriffen, da zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sowohl Gewerbeschein bzw. Firmenbuchauszug vorgelegen haben und im Weiteren der Finanzverwaltung auch vorgelegt worden seien. Eine Prüfung der Leistungserbringer dahingehend, ob Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse erfolgt seien, sei im täglichen Geschäftsleben nicht durchführbar. Die Beschwerdeführer seien deshalb auch nicht in Kenntnis darüber gewesen, dass die ausführenden Arbeiter nicht bei den Sozialversicherungsbehörden angemeldet gewesen seien. Weiters wäre es durchaus möglich gewesen, dass auch die beauftragten Subleister ihrerseits auf Subleister zurückgegriffen hätten. Ohne Bucheinsicht sei das für die Beschwerdeführer nicht überprüfbar. Die rechtliche Möglichkeit zur Bucheinsicht bei Subleistern bestehe nicht und sei auch aus Konkurrenzgründen (selbe Branche) äußerst unüblich. Die Begründung, dass die Leistungen trotz Vorlage von Firmenbuchauszug und Gewerbeschein sowie Abrechnungen mit den Leistungsempfängern der Reinigungsleistungen nicht erbracht worden seien, sei gänzlich nicht nachvollziehbar. Bei den Leistungsempfängern habe es sich um im normalen Wirtschaftsleben stehende Unternehmen gehandelt, welche für nicht erbrachte Leistungen schlichtweg nicht bezahlen würden. Es würden für alle „nicht erbrachten Leistungen“ Ausgangsrechnungen sowie Zahlungseingänge vorliegen. Somit sei faktisch existierenden Unternehmen, wie durch Firmenbuch und Gewerbeschein belegt, aufgrund der Nichteinhaltung abgabenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zur Anmeldung einer UID- Nummer bzw. von Arbeitnehmern einfach die vorhandene Existenz aberkannt und die Schuld auf die Beschwerdeführer überwälzt worden. In weiterer Folge sei es weder rechtlich noch technisch möglich, dass die Beschwerdeführer sozialrechtliche Prüfungen vornehmen, ob die beiden Unternehmen Arbeitnehmer angemeldet hätten, wie das prüfende Finanzamt implizit verlangt habe. Nochmals sei hier auf die Möglichkeit der weiteren Subvergabe der leistungserbringenden Unternehmen hingewiesen. Die Beschwerdeführer seien eben gerade nicht, wie falsch in der Begründung angeführt werde, für die steuerlichen Belange zuständig. Sie haben dafür eine Bilanzbuchhalterin engagiert. Diese führe ihrerseits in der Verhandlung aus, sie mache „die komplette Buchhaltung,… also sämtliche finanzrechtliche Belange …“. Sich auf ihre qualifizierte Bilanzbuchhalterin verlassend, hätten sie daher auch gar nicht wissen können, dass die beiden Firmen über keine UID-Nummern verfügt haben. Ihnen haben sowohl Firmenbuchauszug als auch Gewerbeschein vorgelegen. Frau S.R. habe im Rahmen der Buchführung die Vorsteuer aus entsprechenden Eingangsrechnungen immer und laufend geltend gemacht, daher haben sie davon ausgehen müssen, dass die Unternehmen existiert haben. Die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachte Vorsteuer sei durch die Finanzverwaltung auch anstandslos überwiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der ersten Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 12.01.2016) glaubhaft dargelegt, von Zeugin S.R. in der zweiten Verhandlung glaubhaft bestätigt, sich für sämtliche buchhalterische und abgabenrechtliche Belange der Zeugin S.R. bedient zu haben. Zeugin S.R. führe auch in der zweiten Verhandlung vom 23.02.2016 weiter aus, dass sie die gesamte Buchhaltung mache und gemacht habe. Somit hätte sie bei der Verbuchung der Rechnungen feststellen können bzw. müssen, dass die UID-Nummern falsch seien bzw. nicht vorliegen würden und die Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinweisen müssen. Dies sei nicht geschehen, sondern die Vorsteuer sei durch Frau S.R. oder ihren Erfüllungsgehilfen im Rahmen der laufenden Buchhaltung angesetzt worden. Somit sei weder die Schuldform der Wissentlichkeit gegeben, noch liege ein Eventualvorsatz vor. In der Berufungsentscheidung – Strafsachen (Referent) des UFSW vom 22.06.2007, FSRV/0055-W/06 habe der UFS bereits kritisiert, „dass sich die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auf den Satz, “dass das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und daher mit dem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei“ beschränke, ohne darzutun, worin das Verhalten bestanden haben soll.“ Diese Kritik sei im gegenständlichen Erkenntnis ebenfalls anzubringen. In derselben Berufungsentscheidung halte der damalige UFS fest: „Will ein Abgabepflichtiger seine abgabenrechtlichen Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (VwGH 01.07.2003, 2000/13/0045). Als Ausländer, der laut eigenen Aussagen mit den steuerlichen Rechten und Pflichten nicht vertraut ist, war vom Beschwerdeführer – in Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht – zu erwarten, dass er sich eines steuerlichen Vertreters bedient. Der Beschwerdeführer hat sich als gelernter Schiffs- und Maschinenbauingenieur auf einen ihm von Bekannten empfohlenen „Steuerberater“ (welcher von der Vorgängerfirma und dem Masseverwalter schon mit den steuerlichen Agenden betraut worden war) verlassen und diesen mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden der KEG betraut. Somit ist der Beschwerdeführer damals der seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht nachgekommen, auch wenn sich in der Folge über Nachforschungen des Beschwerdeführers herausgestellt hat, dass der Steuerberater sich unbefugt nur als solcher bezeichnet hat. Da somit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, war das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für Umsatzsteuer 2002 einzustellen.“ Auch in der Beschwerdeentscheidung – Strafsachen (Referent) des UFSW vom 11.02.2011, FSRV/0090-W/10 werde ebenso entschieden, wobei es den Beschwerdeführern insbesondere bemerkenswert erscheine, dass es sich hierbei um dasselbe Finanzamt – nämlich X – handle. Trotz dieser Entscheidung handle und argumentiere das Finanzamt X wider besseren Wissens im Fall der Beschwerdeführer so, als würden diese Entscheidungen nicht existieren. Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer gelernte Reinigungsunternehmer, welche mangels Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung nicht in der Lage gewesen seien und nach wie vor seien, ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie hätten sich daher durch sorgsame Auswahl der zugelassenen Bilanzbuchhalterin, Zeugin S.R., einer entsprechenden Fachkraft bedient. In beiden oben zitierten Erkenntnissen werde bereits festgehalten, dass die subjektive Tatseite verneint worden sei, obwohl im ersten Fall noch dazu die ausgewählte Person, wie sich herausgestellt habe, gar kein zugelassener Steuerberater gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei Zeugin S.R. jedoch zugelassene Bilanzbuchhalterin, habe selber (vgl. Niederschrift) angegeben sämtliche finanzrechtliche Belange der Beschwerdeführer besorgt zu haben und daher sei jedenfalls die subjektive Tatseite zu verneinen. Ebenso sei die objektive Tatseite zu verneinen, denn die beiden Unternehmen seien tatsächlich beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten von den Beschwerdeführern geprüft, UID-nummern-mäßig durch eine sorgsam ausgewählte externe Fachkraft geprüft (wenn diese auch die Prüfung nicht ordentlich durchgeführt habe und Frau S.R. selber lt. Niederschrift angebe, dass möglicherweise ein „organisatorisch bedingter“ Fehler passiert sei) worden. Ebenso seien die Leistungen an die Auftraggeber der Beschwerdeführer erbracht und von diesen auch bezahlt worden (vgl. Beilage). Weiter sei durch das vorliegende Erkenntnis auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung gebrochen worden. In der Begründung werde das exakte Gegenteil von dem angeführt, was Zeugin S.R. ausgeführt habe. Es seien Belege vorgelegen, welche die bestmögliche Prüfung der Existenz der fraglichen Unternehmen durch die Beschwerdeführer belegen würden und die damalige Prüfung der UID-Nummern sei Zeugin S.R. überlassen worden. Es würden daher ausreichende Zweifel an der Schuldhaftigkeit der Beschwerdeführer vorliegen, die in keinster Weise berücksichtigt worden seien. Erschwerend komme hier noch dazu, dass der Prüfungsakt des Finanzamtes plötzlich „in Verstoß“ geraten sei. Somit wäre auch mangels der darin enthaltenen Beweise in dubio pro reo zu entscheiden gewesen. Letztlich sei nach Ansicht der Beschwerdeführer auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt worden, wonach das Gericht von sich aus alles unternehmen müsse, den Sachverhalt aufzuklären und sich nicht auf die Erledigung von Anträgen beschränken dürfe. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht den Beweis der Leistungserbringung auftragen können und müssen. Wie bereits dargelegt, würden Belege für die tatsächlich durch die beauftragten „Pfusch“- Unternehmen erbrachten Leistungen in der Form vorliegen, dass diese von den Empfängern der Leistungen auch beglichen worden seien. Die Beschwerdeführer ersuchen abschließend in objektiver Beurteilung der angeführten Sachlage im Sinne ihres Antrags zu entscheiden. Zu diesem Rechtsmittel der Beschwerdeführer vom 09.05.2016 wurde mit Schreiben vom 27.07.2016 vom Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde eine Stellungnahme eingebracht: Bezüglich des Sachverhalts werde zunächst auf die Meldung an den Spruchsenat beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg vom 25.11.2015 (Strafakt M.G., Seiten 12-18) verwiesen. In der Beschwerde, über die HFP Steuerberater mit 12.05.2016 beim Bundesfinanzgericht eingebracht, werde auf Seite 2 unter „Begründung“ 4. Absatz bemerkt, dass der gesamte Prüfungsakt (Arbeitsbogen) beim Finanzamt X „in Verstoß“ geraten sei. Dazu sei von Seiten des Finanzamtes X zu bemerken, dass die seinerzeitige Umsatzsteuer-Nachschau vom 07.11.2008 durch die Steuerfahndung Wien 2 für das Finanzamtes X durchgeführt worden sei. Im Zuge der Zeugenbefragung der damaligen Prüferin, Frau K.S., habe diese angegeben, dass sie zu dieser Prüfung keine Unterlagen mehr finden konnte. Frau K.S. sei jedoch Prüferin der Steuerfahndung. Die angesprochenen Unterlagen haben sich nicht am Finanzamtes X befunden. Die noch vorhandenen gespeicherten Unterlagen, welche die Prüferin erwähnt habe, seien auch nicht dem Finanzamt X zugängig gewesen. Diese habe die Prüferin, Frau K.S. (Steuerfahndung) selbst abgespeichert (siehe Niederschrift vom 23.02.2016 im Spruchsenatsakt ab Seite 34 Befragung Zeugin Prüferin). Auf Seite 3 erster Absatz der Beschwerde werde auf die unzulässige Vertretung durch Fr. S.R., Bilanzbuchhalterin, verwiesen. Hier werde bemerkt, dass die Berufung gegen die Grundlagenbescheide der Nachschau vom 05.01.2009 durch die Firma A.GmbH bzw. deren Geschäftsführer selbst eingebracht worden sei. Die Berufung sei jedoch mangelhaft gewesen und habe ein Mängelbehebungsauftrag versendet werden müssen. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei von Frau S.R. beantwortet worden. Warum auf der Niederschrift zur Nachschau durch die Steuerfahndung bei "vertreten durch", Frau S.R. als Steuerberaterin bezeichnet worden sei, habe keiner der Zeugen mehr erinnerlich aussagen können. Nach Aktensichtung sei jedoch festgestellt worden, dass die beschuldigten Geschäftsführer von der Berufung vom 05.01.2009 gewusst und auch den Anstoß dazu gegeben haben. Bezüglich der angesprochenen erbrachten Leistungen der fraglichen Firmen laut Nachschau sei bis dato ha. noch kein Nachweis erbracht bzw. zusätzliche Unterlagen als Beweismittel vorgelegt worden. Das Finanzamt X sehe aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Veranlassung von seinen bisherigen Feststellungen abzugehen. ********** Am 5.12.2016 wurde durch das BFG folgende Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen zum Nachweis von Barzahlungen erlassen: "Die Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Aberkennung von Vorsteuerabzügen und der Bewertung von Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen mit der steuerlichen Konsequenz der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der A.GmbH werden im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt. Rechnungen der KEG1 und der L sollen mittels namhafter Barzahlungen beglichen worden sein, dazu wird 1) um Vorlage der Kontoauszüge der Jahre 2006 und 2007, aus denen alle Kontenbewegungen dieser Zeiträume hervorgehen, ersucht. 2) Bitte geben Sie anhand dieser (lückenlosen) Kontoauszüge bekannt, welche Barabhebungen von diesen Konten zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen beanstandeten Rechnungen gedient haben. Sollten die Barzahlungen an diese Firmen nicht durch entsprechende Abhebungen von Bankkonten geleistet worden sein, werden Sie zur Bekanntgabe der Mittelherkunft unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (z.B. Sparbuchabhebungen usw.) und Belege aufgefordert." Nach Fristverlängerung wurden mit Schreiben vom 23.1.2017 folgende Unterlagen vorgelegt: "- RB 1: Liste der Rechnungen der beiden oben genannten Unternehmen (inkl. Rechnungskopien) des Jahres 2006 - RB 2: Liste der Rechnungen der beiden oben genannten Unternehmen (inkl. Rechnungskopien) des Jahres 2007 - RB 3: Kopie des Kontos Fremdleistungen 2006, worin alle Fremdleistungen — auch die anderer Geschäftspartner — verbucht sind. - RB 4: Kopie des Kontos Fremdleistungen 2007, worin alle Fremdleistungen — auch die anderer Geschäftspartner — verbucht sind. - RB 5: Monatliche Kopie des Kassabuchs, mit sämtlichen Kontoauszügen aus denen alle Kontenbewegungen des Jahres 2006 hervorgehen, - RB 6: Monatliche Kopie des Kassabuchs, mit sämtlichen Kontoauszügen aus denen alle Kontenbewegungen des Jahres 2007 hervorgehen, - RB 7: Kassabuch 2006, - RB 8: Kassabuch 2007" Ergänzend wurde ausgeführt: "Wie Sie den beiliegenden, ausführlichen Unterlagen entnehmen können, wurden sämtliche Rechnungen nicht nur bezahlt, sondern auch buchhalterisch korrekt erfasst und im Kassabuch ordnungsgemäß ausgewiesen. Relevante Ausgaben wurden im Kassabuch blau unterlegt. lch darf Sie abschließend auf eine wesentliche neue Erkenntnis, die wir im Rahmen der Zusammenstellung der angeforderten Unterlagen gewonnen haben hinweisen. Wie Sie anhand der Liste der Rechnungen im RB 1 erkennen können, hat das FA X sehr wohl einige der Rechnungen der Firma KEG1 anerkannt (in RB 1 grün markierte Rechnungen), obwohl diese Firma laut dem Erkenntnis vom 23.02.2016 gar nicht existiert haben soll. Diese Tatsache war uns bis jetzt nicht bewusst, da ja eigenartigerweise der gesamte Prüfungsakt (Arbeitsbogen), welcher belegen könnte, dass unsere Mandanten alle erforderlichen Beweise erbracht haben vor Beginn des Finanzstrafverfahrens beim Finanzamt X „in Verstoß“ geraten ist. Weiter ist bei Durchsicht der beiliegenden Unterlagen klar erkennbar, dass regelmäßige Abhebungen vom Bankkonto der A.GmbH und korrespondierende Einzahlungen in die Kassa stattfanden um dort über ausreichende Barbestände zu verfügen, um alle offenen Rechnungen zu begleichen. Aus den nun nachgereichten Kassabüchern und Belegen der Jahre 2006 und 2007 lässt sich erkennen, dass unsere Mandanten ihre Geschäfte und die Bücher stets sorgfältig und ordentlich geführt haben und dass die Aberkennung von Vorsteuerabzügen sowie die Bewertung von Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen mit der steuerlichen Konsequenz der Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei unserer Mandantschaft in diesem Lichte als unbegründet abzuweisen sind. Wir verbleiben mit bestem Dank im Voraus für die antragsgemäße Behandlung unseres Begehrens und ersuchen in objektiver Beurteilung der angeführten Sachlage im Sinne unseres Antrags zu entscheiden." ********** In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 wurde wie folgt erhoben und festgestellt (V= Vorsitzende): "Die Vorsitzende gibt bekannt, dass im Vorverfahren vor dem BFG die Kontoauszüge der Bf. 3 und die Kassabuchungen der Jahre 2006 und 2007 vorgelegt wurden und die Amtspartei über die Vorlage informiert wurde. Es ergeben sich Abhebungen vom Bankkonto mit korrespondierenden Einzahlungen in der Kassa. Bei behaupteter Barzahlung waren laut Kassabuch jeweils die benötigten Barmittel zur Begleichung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen vorhanden. Es gibt keinen Hinweis auf Kick-back Zahlungen. Die Weiterverrechnung der bezogenen Leistungen an die Auftraggeber der Bf. 3 ist durch deren Rechnungen ebenfalls belegt. Der Verteidiger verweist auf das bisherige Vorbringen. V: Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen?: Bf. 1: Ich bin bei einer Reinigungsfirma angestellt und verdiene € 1.700,--. Ich habe Sorgepflichten für 3 Kinder. Ich habe kein Vermögen und keine Schulden. Bf. 2: Ich bin selbstständig in der Telekommunikationsbranche und mein Einkommen beträgt € 1.500 bis 2.000,-- monatlich. Ich habe 3 sorgepflichtige Kinder. Ich habe Schulden i.H.v. € 30.000 bis 40.000,-- an Krediten. Zur Bf. 3: Die Vermögenslage der Bf. 3 ist ausgeglichen. V: Die Bf. 3 wurde im Frühjahr 2004 gegründet, was haben Sie vorher gemacht? Bf. 1: Ich habe Heizungsinstallateur gelernt, dies war meine erste selbständige Tätigkeit. Bf. 2: Ich habe die HTL besucht und vor der Firmengründung als Promotor in der Telekommunikationsbranche gearbeitet. Bf. 1: Ich habe damals jemanden kennen gelernt, der uns in der Folge auch den ersten Auftrag für eine Reinigung verschafft hat. In der Heizungsinstallation gibt es viele Firmen, daher haben wir es mit einer Reinigungsfirma probiert. Wir waren bei einem Notar und haben die GesmbH gegründet. Vorhalt der Vorsprache des Bf. 1 am Finanzamt am 25.5.2004: Da wurde die Vergabe einer UID Nummer angekreuzt. Bf 1: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich beim Finanzamt war, das Erhebungsblatt trägt aber meine Unterschrift. Vorhalt des Jahresabschlusses 2006: Bf 1: Das ist meine Unterschrift. Vorhalt des Jahresabschlusses 2007: Bf 1: Dieser trägt die Unterschriften des Bf. 2 und meine Unterschrift. V: Wer hat die Frau S.R. bestellt und mit Buchhaltungsaufgaben betraut? Bf. 1: Ein Freund von uns wurde bereits von ihr vertreten. Er war sehr zufrieden, daher haben wir mit ihr Kontakt aufgenommen und sie in der Folge bevollmächtigt. Frau S.R. hat für uns die Jahresabschlüsse und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht. Auf dem Firmenkonto waren wir beide zeichnungsberechtigt. Wir haben abwechselnd die Überweisungen an das Finanzamt vorgenommen. Bf. 2: Ich stimme mit den Angaben des Bf.1 überein. V: Wie sind sie zu diesem Unternehmen KEG1 gekommen, wer hatte die Idee der Aufnahme der Geschäftsbeziehung? Bf. 1: Wir hatten ein Firmenschild am Haus mit dem Büro in einem Businesspark. Da war es so, dass Unternehmen an unsere Tür geklopft haben und sich als Subunternehmen zur Erbringung von Reinigungsleistungen angeboten haben. Eine konkrete Erinnerung an eine Person O.F. habe ich nicht. Es haben damals 100 Unternehmen den Kontakt zu uns gesucht, tatsächlich haben wir im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Bf. 3 vielleicht 4 oder 5 Unternehmen beschäftigt. Ich weiß nicht, wer entschieden hat, dass wir mit der KEG1 in Kontakt treten. V: Verfahrensgegenständlich ist eine Rechnung der KEG1 vom Oktober 2006. Es werden für erbrachte Leistungen, 5 Personen 600 Stunden à 17,-- Euro in Summe Euro 12.240,-- verrechnet, wobei dieser Betrag nicht auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto bei der Bank überwiesen sondern bar bezahlt wurde. Die Rechnung enthält sowie Rechnungen dieses Unternehmens für vor der Umsatzsteuernachschau liegende Zeiträume keine UID Nummern, daher konnte auch weder durch sie noch durch die Buchhalterin eine Überprüfung der Firma vorgenommen werden: Bf 1: Wenn sich jemand bei uns gemeldet hat, haben wir ein Gespräch geführt und eine KSV-Abfrage gemacht sowie Unterlagen über eine Gewerbeberechtigung abverlangt. Ich bin der Meinung, dass ich im Jahr 2006 eine UID Nummer noch gar nicht hätte prüfen können. Zudem haben wir mit dieser Firma über einen längeren Zeitraum zusammen gearbeitet und daher auch mehrere Rechnungen an Frau S.R. weiter gegeben, die die Rechnungen nicht beanstandet hat. V: Wer hat die Barzahlungen vorgenommen? Bf 1 u. Bf 2: Wir beide. Verteidiger: UID Nummern kann man erst seit 1.7.2011 im Webservice abfragen. Bf 1: Die Unterlagen haben wir angefordert und der Frau S.R. übergeben. Bf 1: Voraussetzung war, dass die Firma einen Firmenbuchauszug liefert. Wir haben in der Folge einen Werkvertrag mit der Firma abgeschlossen. Wir haben namhafte Auftraggeber, die Leistungen wurden erbracht. V: Es gibt eine zweite Firma namens L auf deren Rechnung eine UID Nummer angegeben ist, die einer anderen Person gehört. Auf dieser Rechnung gibt es keine Firmenbuchnummer und auch kein Bankkonto angegeben. Dazu erliegen im Spruchsenatsakt Mails vom 9.10.2006, 11.10.2006, 27.10.2006 von N.J. an den Bf 2. N.J. war Gesellschafter der KEG1 in dieser ersten Mail schreibt er, dass er eine eigene Firma hat und gerne mit der Bf. 3 zusammen arbeiten würde. Auffällig ist, dass bereits eine Rechnung vom 29.9.2006 über € 19.200,-- vorliegt, obwohl die Gründung der Firma erst am 9.10.2006 angekündigt wurde. Bf. 1: Das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Bf .2: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, dass ist so lange her. V: Am 11. Oktober heißt es, die Gewerbeanmeldung haben wir heute erledigt, für das Bauvorhaben NÖ. können wir schon tätig sein und in der Mail vom 27.10. steht, ich könnte auch am Wochenende kommen es tut mir leid, dass ich so aufdringlich bin müsste am Montag Personal auszahlen. Bf. 1: Wahrscheinlich haben wir diese Rechnung nicht so genau unter die Lupe genommen. Wir haben die in der Folge den Gewerbeauszug gesammelt und auch wieder einen Werkvertrag abgeschlossen. V: Weder der O.F. noch N.J. sind in Österreich aufrecht gemeldet. Eine Einvernahme ist daher nicht möglich. Beisitzer: Es gibt zu den Rechnungen jeweils Barzahlungsbelege? V: Gibt bekannt, dass anhand der vorgelegten Bankauszüge ersichtlich ist, dass laufend Abhebungen am Bankkonto vorgenommen und namhafte Einzahlungen in die Kassa geleistet wurden. Demnach hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils ein Bargeldbestand von € 30.000,-- bis ca. 50.000,-- zur Begleichung der Barzahlungen an die Subunternehmer bestanden. Eine Überprüfung der Kassabestände durch den Prüfer ist nicht ersichtlich. Bf.1: Wir hatten im Büro einen Safe und die Kassagelder in diesem Safe aufbewahrt. Verteidiger: Der Unterzeichnende auf den Rechnungen der L war nicht N.J. sondern T.N.? V: Dieser Name wird auf der Mail vom 9.10.2006 genannt, Gewerbeanmeldung wird am 11.10.2006 erfolgen. Das Gewerbe wird auf T.N. lauten. Verteidiger: Laut einem mir vorliegenden Schriftstück hat diese Person bereits seit 7.12.2005 persönlich eine Gewerbeberechtigung. Die Gewerbescheinnummer laut Schreiben vom 11.10.2006 existiert bereits seit Dezember 2005. Verteidiger: Hatten Sie schon vorher Kontakt mit Herrn T.N.? Bf.1: Wer jetzt wer ist, kann ich nicht mehr sagen. V: Wissen sie, wer auf dem Stempel der L (Rechnung vom 29.9.2006) unterschrieben hat? Verteidiger: Ich würde es als T.N. auslegen und nicht N.J.. Verteidiger: Hat einer von ihnen eine Ausbildung in steuerlichen Angelegenheiten? Bf 1u. 2: Nein. Verteidiger: Haben Sie irgendwelche Geldangelegenheiten selbst gemacht? Bf 1: Wir haben die Leistungen kontrolliert, diese haben gepasst, daher haben wir die Zahlungen geleistet. V: Haben sie Ausweise kopiert? Bf 1: Wir haben alles in den Akt gegeben. Es sagt mir derzeit nichts, wer kassiert hat." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gibt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 28a Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Abs. 2: Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300037/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300037.2016
Stammnummer
114514
Gültig
14.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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