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BMF-010206/0058-VI/5/2016

Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung des StRefG 2015/2016 und des AbgÄG 2015

geltende FassungInfoBMF-010206/0058-VI/5/2016vom 13.05.2016Teil 3 von 3

Wortlaut laut Findok

Bei den übrigen Arten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (gärtnerisches, sonstiges land- und forstwirtschaftliches und restliches forstwirtschaftliches Vermögen) wird für das Wohngebäude und das land- und forstwirtschaftliche Grundstück jeweils ein eigener Einheitswert ermittelt. Sie werden deshalb auch unter verschiedenen Einheitswertaktenzeichen geführt (die sich oftmals nur durch eine Zahl unterscheiden). Für das land- und forstwirtschaftliche Grundstück ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für das Gebäude samt zugeordnetem Grund und Boden des Grundvermögens ist ein Grundstückswert gemäß § 4 GrEStG 1987 zu ermitteln. Die Beurteilung, welche Gebäude und welches Ausmaß an Grund und Boden dem Grundvermögen zuzurechnen sind, ist anhand des Einheitswertaktes vorzunehmen. Eine Kürzung um 2.180,19 € darf nicht vorgenommen werden. 4.17.2. Übergabe einer L&F-Liegenschaft mit Wohnungswert 0 Muss bei der Übergabe eines L&F-Grundstückes, für das im Einheitswertakt ein Wohnungswert von Null angeführt ist, ein Gebäudewert unter den Vorgaben der GrWV ermittelt werden? Lösung: Der Ausweis eines Wohnungswertes von Null im land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheid kann mehrere Gründe haben: Im land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert wurde kein Gebäude, das dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dient (= Wohngebäude), berücksichtigt. In diesem Fall ist kein Gebäudewert zu ermitteln. Im land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert wurde ein Wohngebäude berücksichtigt. Der Wert dieses Gebäudes beträgt bewertungsrechtlich weniger als 2.180,19 €, weshalb ein übersteigender Wohnungswert von 0 ausgewiesen wird. In diesem Fall ist kein Gebäudewert zu ermitteln. Das Wohngebäude wird von der Landwirtschaft ins Grundvermögen transferiert (zB die Landwirtschaft wird verpachtet). Es erfolgt eine Wertfortschreibung beim sonstig bebauten Grundstück (übersteigender Wohnungswert) auf Null. Das Gebäude wird beim bisherigen "Landwirt" samt Grund und Boden als Einfamilienhaus oder Mietwohngrundstück neu bewertet. In diesem Fall ist sowohl das Gebäude als auch der gegebenenfalls mitumfasste Grund und Boden gemäß den Vorgaben der GrWV zu behandeln. 4.17.3. Einheitswertbescheide auf Grund der Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Land- und Forstwirtschaft zum 1.1.2014 Welcher Einheitswert ist heranzuziehen, wenn bei begünstigten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die nach dem 31.12.2014 verwirklicht werden oder für die die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem 31.12.2014 entsteht, der Einheitswert auf Basis der Hauptfeststellung 2015 noch nicht vorliegt? Lösung: Für Erwerbsvorgänge betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die innerhalb des begünstigten Familienkreises nach dem 31.12.2014 stattfinden, ist gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 163/2015 der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG 1987 jener Einheitswert maßgeblich, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Solange ein Einheitswertbescheid auf Basis der Hauptfeststellung 2014 noch nicht ergangen ist, stellt der "alte" Einheitswert die Besteuerungsbasis dar. Ein nach der vorgenommenen Selbstberechnung oder nach Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheides ergehender (vom alten Einheitswertbescheid abweichender) Einheitswertbescheid hat - sobald er rechtskräftig geworden ist - zu einer Festsetzung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer gemäß § 201 Abs. 3 Z 3 BAO (etwa über Anregung des Steuerpflichtigen) oder zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu führen. 4.17.4. Pauschalwertmodell für Stallgebäude Kommt es zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes außerhalb des Familienkreises, ist als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert heranzuziehen. Wird beispielsweise ein Stall (samt Grund und Boden) außerhalb des begünstigten Familienkreises unentgeltlich übertragen, muss für den Stall als auch den Grund und Boden der gemeine Wert ermittelt werden. Kann für das Stallgebäude ein Gebäudewert gemäß § 2 Abs. 3 GrWV als gemeiner Wert ermittelt werden? Können Stallgebäude, sofern nicht der luf Einheitswert die Bemessungsgrundlage darstellt, als einfachste Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 3 lit. c GrWV gesehen werden? Lösung: Grundsätzlich ist die Ermittlung eines Grundstückswertes gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 nur für Grundstücke des Grundvermögens vorgesehen. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen oder Betriebsgebäude (zB Ställe, Scheunen etc.) sind nach den beiden in dieser Gesetzesstelle vorgegebenen Wertermittlungsmethoden keine Werte vorgesehen (siehe dazu Punkt 3.9.). Ist der gemeine Wert für die Betriebsgebäude nicht auf andere Weise ermittelbar, kann - in ausnahmsweiser Abkehr von Punkt 3.9. - als Hilfswert für ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsgebäude, je nach Beschaffenheit, ein Wert als einfachstes Gebäude oder anderes Gebäude gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 GrWV ermittelt werden. 4.17.5. Garagen am Bauernhof Muss für eine Garage, die zur Einstellung von in der Landwirtschaft verwendeten Fahrzeugen und Geräten dient und Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, ein Grundstückswert ermittelt werden? Lösung: Wenn die Garage im land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt ist, ist kein Grundstückswert zu ermitteln. Garagen, die zur Einstellung privater Fahrzeuge dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und sind somit nicht im LuF-Einheitswert erfasst; für diese ist der Gebäudewert gesondert zu errechnen. 4.17.6. Grundanteil Bauernhaus Ist der Anteil am Grund und Boden bei einem Wohntrakt eines Bauernhauses separat anzusetzen, oder wird dieser beim L&F-Einheitswert bereits berücksichtigt? Lösung: Es ist nur der Gebäudewert für das Bauernhaus zu ermitteln. Dieser ist um 2.180,19 € zu kürzen. 5. § 6 GrEStG (Einheitswert) 5.1. Besonderer Einheitswert gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG a) Was ist die Bemessungsgrundlage, wenn Grundstücke, die aus einer als Landwirtschaft bewerteten Fläche - die aber bereits als Bauland gewidmet ist -, herausgelöst und zum Zwecke der Verbauung verschenkt werden? b) Wie ist bei Austragshäusern vorzugehen, die zwar fertiggestellt sind, für die jedoch noch kein Grundvermögenseinheitswert vorliegt. Muss ein fertiggestelltes Austraghaus bereits nach der GrWV beurteilt werden, weil es offensichtlich fertig gestellt worden ist, obwohl es (noch) keinen Grundvermögenseinheitswert gibt? c) Sind öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG 1955 bei der Ermittlung des besonderen Einheitswertes zu berücksichtigen? Lösung: Zu a) Wenn am Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) die Voraussetzungen für eine Fortschreibung oder Nachfeststellung vorliegen (zB land- und forstwirtschaftliches Grundstück wird Baugrund), dann erfolgt die Bewertung mit dem Grundstückswert. Zu b) Wenn am Stichtag (Entstehen der Steuerschuld) die Voraussetzungen für eine Fortschreibung oder Nachfeststellung vorliegen und auf Grund dessen eine (teilweise) Bewertung als Grundvermögen zu erfolgen hat (zB Fertigstellung eines Wohngebäudes auf einem Grundstück des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), ist ein Grundstückswert zu ermitteln. Zu c) Auf Grund § 30 Abs. 2 Z 1 BewG 1955 sind die öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG 1955 Geldforderungen, die Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 sind. Für den landwirtschaftlichen Betrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festzustellen. Wird der landwirtschaftliche Betrieb geteilt, muss der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert aufgeteilt werden und entweder durch Fortschreibungsbescheide oder durch eine Nachfeststellung neu zugeordnet werden. Aus diesem Grund ist auch die Zuordnung der im Einheitswert enthaltenen öffentlichen Gelder vorzunehmen. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten: Sie verbleiben beim bisherigen Eigentümer. Die gesamte Geldforderung wird an den Erwerber der Grundstücke übertragen. Sie gehen (ausnahmsweise) sogar auf einen Dritten über. Gehen die öffentlichen Gelder auf jemanden über, der selbst Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist oder wird, sind sie beim Einheitswert des Erwerbers zu erfassen. Nur dann, wenn die Geldforderungen auf jemanden übergehen, der nicht über Eigenflächen verfügt, greift § 31 Abs. 5 BewG 1955 und werden die öffentlichen Gelder in einem gesonderten Einheitswert (Pächter-EW) erfasst (die Übertragung des Pächter-EW unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, weil Gegenstand der Übertragung nicht ein Grundstück ist). Diese Grundsätze gelten auch für die Ermittlung des besonderen Einheitswertes gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG 1987. Der Bemessung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, mit dem die Zurechnung an eine betreffende Person erfolgt ist - oder im Falle der Ermittlung eines besonderen Einheitswertes - zu erfolgen hätte. 6. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG (Zusammenrechnung) 6.1. "Früherer Erwerb" - "frühere Gegenleistung" Bedeutet früherer Erwerb bei Zusammenrechnungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a GrEStG 1987 auch eine neue Betrachtung bei einer vorhandenen Gegenleistung? Im Hinblick darauf, ob Unentgeltlichkeit oder Teilentgeltlichkeit vorliegt? a) Im Familienverband spielt eine Gegenleistung keine Rolle, der Erwerb ist insgesamt als unentgeltlich zu beurteilen? b) Der Wert des unentgeltlichen (Teils des) Erwerbs und die Gegenleistung sind nach dem früheren Wert anzusetzen? Lösung: Ja, früherer Wert bedeutet auch frühere Gegenleistung. Es wird jener anteilige Grundstückswert für die Zusammenrechnung herangezogen, auf den - damals - der Stufentarif angewendet wurde. 6.2. Definition "wirtschaftliche Einheit" Der Sohn erhält von seinem Vater die Wohnung A und ein Jahr später von seiner Mutter die Wohnung B. Beide Wohnungen gehören zur selben Wohnungseigentumsanlage, für die ein (Zahlwort) Einheitswert festgestellt wurde. Sind die beiden Wohnungen eine oder zwei wirtschaftliche Einheiten iSd § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 ? Lösung: Über die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten spricht das Lagefinanzamt in einer auch für die Grunderwerbsteuer bindenden Weise ab (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403; UFS 20.8.2008, RV/0569-I/07). Da für die gesamte Wohnungseigentumsanlage ein (Zahlwort) Einheitswert festgestellt wurde, wurde diese vom Lagefinanzamt als eine (Zahlwort) wirtschaftliche Einheit betrachtet. Die beiden Wohnungen sind somit Teile einer wirtschaftlichen Einheit. 6.3. Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit in mehreren Teilen Ist § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 so zu verstehen, dass eine Zusammenrechnung binnen 5 Jahren auch erfolgt, wenn jemand eine wirtschaftliche Einheit in mehreren Erwerbsvorgängen von verschiedenen Personen erhält? Beispiel: A erhält folgende Anteile an einer wirtschaftlichen Einheit geschenkt: im Jahr 2016: 5% vom Großvater und 5% vom Vater im Jahr 2017: 10% vom Vater im Jahr 2018: 10% vom Vater im Jahr 2019: 10% vom Vater und 60% von der Mutter = In Summe somit 100% der wirtschaftlichen Einheit Lösung: Aus § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 ergibt sich eindeutig, dass eine Zusammenrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der 5-Jahresfrist an dieselbe Person anfällt. Eine Zusammenrechnung erfolgt daher auch, wenn diese Anteile von verschiedenen Übergebern stammen, aber innerhalb der 5 Jahresfrist erworben werden. 6.4. Zusammentreffen von "horizontaler" und "vertikaler" Zusammenrechnung Wie ist vorzugehen, wenn eine Zusammenrechnung auf horizontaler Ebene (= bezogen auf eine wirtschaftliche Einheit) auf eine Zusammenrechnung auf vertikaler Ebene (= zwischen denselben Personen) und vice versa trifft? Beispiel 1: 2016: Übergabe eines Grundstückes von Vater und Mutter je zur Hälfte an den Sohn (gesamter Grundstückswert 300.000 €, anteilig jeweils 150.000 €). Da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist eine Zusammenrechnung durchzuführen und die Steuer mit 0,5% von 250.000 € und mit 2% von 50.000 € zu berechnen. 2017: Vater übergibt dem Sohn eine Liegenschaft im Alleineigentum (Grundstückswert 200.000 €). Welcher Betrag ist aus der Übergabe 2016 für die Zusammenrechnung anzusetzen? Lösung: Für die GrESt-Berechnung 2017 ist der vom Vater im Jahr 2016 übergebene Anteil von 150.000 € zu berücksichtigen, und zwar "steuerstufenmäßig" in jenem Ausmaß, in dem er bei den einzelnen Stufen wirksam wurde. Anders gesagt: Der anteilige Erwerb des Vaters wurde im Jahr 2016 mit 0,5% von 125.000 € und 2% von 25.000 € besteuert. Für den Erwerb im Jahr 2017 ergibt sich sohin, dass die erste Stufe mit 125.000 € "verbraucht" ist. Somit sind 125.000 € von 200.000 € mit 0,5% und die verbleibenden 75.000 € mit 2% zu versteuern. Beispiel 2: 2016: Der Vater übergibt dem Sohn eine Liegenschaft im Alleineigentum (Grundstückswert 200.000 €). Die Besteuerung hat mit 0,5% von 200.000 € zu erfolgen. 2017: Übergabe eines Grundstückes von Vater und Mutter je zur Hälfte an den Sohn (gesamter Grundstückswert 300.000 €, anteilig jeweils 150.000 €). Da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist eine Zusammenrechnung durchzuführen, aber wie? Lösung: Da die Formulierung des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 die vertikale Zusammenrechnung der horizontalen Zusammenrechnung voranstellt, ist hinsichtlich des Anteils vom Vater eine "normale" vertikale Zusammenrechnung vorzunehmen. Für den Erwerb im Jahr 2017 ist die erste Stufe daher mit 200.000 € "verbraucht". Somit sind 50.000 € von 150.000 € mit 0,5% und die verbleibenden 100.000 € mit 2% zu versteuern. Der Anteil der Mutter ist wie im Fall einer "normalen" horizontalen Zusammenrechnung zu versteuern: Ihr Anteil von 150.000 € ist aliquot mit 0,5% von 125.000 € und 2% von 25.000 € zu versteuern. Beispiel 3: Mit einem einzigen Rechtsvorgang übergeben Vater und Mutter ein Grundstück je zur Hälfte dem Sohn (gesamter Grundstückswert 300.000 €, anteilig jeweils 150.000 €) und der Vater dem Sohn eine Liegenschaft im Alleineigentum (Grundstückswert 200.000 €). Wie ist die Grunderwerbsteuer zu berechnen? Lösung: Da die Formulierung des § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 die vertikale Zusammenrechnung der horizontalen Zusammenrechnung voranstellt, ist im Gleichzeitigkeitsfall wie in Beispiel 2 vorzugehen. Beispiel 4: 2016: Vater und Mutter übergeben dem Sohn eine Liegenschaft (Grundstückswert 300.000 €, Anteil des Vaters ein Drittel, der Mutter zwei Drittel). Da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist eine Zusammenrechnung durchzuführen und die Steuer mit 0,5% von 250.000 € und mit 2% von 50.000 € zu berechnen. 2017: Vater und Mutter übergeben ein Grundstück je zur Hälfte an den Sohn (gesamter Grundstückswert 300.000 €, anteilig jeweils 150.000 €). Es ist sowohl eine Zusammenrechnung zwischen denselben Personen als auch bezogen auf eine wirtschaftliche Einheit durchzuführen. Wie ist dabei vorzugehen? Lösung: In diesem Fall ist beim Erwerbsvorgang eine Zusammenrechnung bezogen auf dieselbe wirtschaftliche Einheit vorzunehmen und bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer der Erwerbsvorgang des Jahres 2016 zur Gänze als Vorerwerb zu berücksichtigen. Somit sind 100.000 € von 300.000 € mit 2% und die verbleibenden 200.000 € mit 3,5% zu versteuern. 6.5. Option in die neue Rechtslage und Zusammenrechnung Ist ein Erwerbsvorgang in die Zusammenrechnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 einzubeziehen, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft im Jahr 2015 abgeschlossen wurde, die Steuerschuld aber erst 2016 eingetreten ist und die Option gemäß § 18 Abs. 2p GrEStG 1987 in die neue Rechtslage ausgeübt wurde? Lösung: Für die Zusammenrechnung sind Erwerbsvorgänge zu berücksichtigen, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge fallen innerhalb von fünf Jahren von derselben Person an dieselbe Person oder bezogen auf eine wirtschaftliche Einheit an dieselbe Person an. Die Steuerschuld ist jeweils nach dem 31. Dezember 2015 entstanden. Die Besteuerung erfolgt nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987 (idF StRefG 2015/2016), also mit dem - allenfalls gedeckelten - Stufentarif. Auf Erwerbsvorgänge, deren "Ursache" vor dem 1.1.2016 liegt (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, Tod des Erblassers), bei denen die Steuerschuld jedoch erst nach dem 31.12.2015 entsteht (Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, Einantwortung), ist grundsätzlich die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 anzuwenden. In diesem Fall sind sie trotz Entstehens der Steuerschuld nach dem 31.12.2015 für die Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen. Wird allerdings in die neue Rechtslage optiert, dann sind die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung erfüllt. 7. §§ 8 und 18 Abs. 2p GrEStG (Entstehen der Steuerschuld, Option) 7.1. Berücksichtigung von Bedingungen und Befristungen Wann ist ein Tatbestand verwirklicht bzw. entsteht die Steuerschuld, wenn der Vertrag eine Befristung oder eine aufschiebende Bedingung enthält? Lösung: Eine Befristung liegt vor, wenn sowohl der Eintritt als auch der Zeitpunkt gewiss sind (zB Datumsangabe). Dabei fallen die Verwirklichung des Tatbestandes und das Entstehen der Steuerschuld zusammen. Beispiel: Vertragsabschluss am 22.12.2015, Wirksamwerden des Vertrages mit 1.3.2016. Die Steuerschuld entsteht mit Vertragsabschluss am 22.12.2015. Bei einer aufschiebenden Bedingung sind deren Eintritt und/oder der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss; bei einer Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt ist nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss. Die Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt löst die gleichen Rechtsfolgen wie eine aufschiebende Bedingung aus (vgl. § 8 BewG 1953). Beispiele: a) abhängig vom Tod (Eintritt gewiss - Zeitpunkt ungewiss) b) "wenn es am 24.12. schneit", Erleben eines bestimmten Geburtstags (Eintritt ungewiss - Zeitpunkt gewiss) c) Verehelichung, Beenden eines Studiums (Eintritt ungewiss - Zeitpunkt ungewiss) Bei einer aufschiebenden Bedingung (einschließlich einer Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt) fallen die Verwirklichung des Tatbestandes und das Entstehen der Steuerschuld zeitlich auseinander; die Steuerschuld entsteht mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Wurde in diesen Fällen der Tatbestand vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht und entsteht die Steuerschuld erst ab diesem Zeitpunkt, ist grundsätzlich die Rechtslage bis Ende 2015 anzuwenden; es kann jedoch gemäß § 18 Abs. 2p GrEStG 1987 schriftlich auf die Rechtslage seit 1. Jänner 2016 optiert werden. 7.2. Schenkung unter aufschiebender Bedingung Wie erfolgt die Besteuerung, wenn ein Schenkungsvertrag im Dezember 2015 abgeschlossen wurde und die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes erst 2016 erteilt wird. Lösung: Da der Erwerbsvorgang 2015 verwirklicht wurde, die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 aber erst nach dem 31.12.2015 entsteht, ist grundsätzlich die Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 2015/2016 anzuwenden, der Steuerpflichtige kann aber in die Rechtslage ab 1.1.2016 optieren. 7.3. Schenkung auf den Todesfall Wie sind die folgenden Sachverhalte zu beurteilen? Beispiel 1: Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall wird noch 2015 (oder früher) abgeschlossen, der Geschenkgeber verstirbt nach dem 1.1.2016. Lösung: Gemäß § 8 Abs. 3 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall mit dem Tod des Geschenkgebers, also 2016. Gemäß § 18 Abs. 2p GrEStG 1987 ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Verwirklichungszeitpunkt abzustellen, also auf 2015 oder früher. Da die Steuerschuld jedoch nach dem 31.12.2015 entsteht, kann der Steuerpflichtige in die Rechtslage ab 1.1.2016 optieren. Beispiel 2: Schenkung auf den Todesfall vor 2008, die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung erfolgt. Im Jahr 2016 tritt der Tod des Übergebers ein. Wird nun die damals vorgeschriebene Bemessungsgrundlage vom errechneten Grundstückswert abgezogen? Lösung: Gemäß § 18 Abs. 2f letzter Satz GrEStG 1987 entsteht bei Schenkungsverträgen auf den Todesfall, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind und bei denen die Steuerschuld für den entgeltlichen Teil vor dem 1.8.2008 entstanden ist, die Steuerschuld für den unentgeltlichen Teil im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers. Bei Todesfällen ab 1.1.2016 bedeutet dies, dass der zum Zeitpunkt des Todes ermittelte Grundstückswert um die bereits versteuerte Gegenleistung zu kürzen und die Differenz mit dem Stufentarif zu besteuern ist. 7.4. Erwerbsvorgang/Tod vor 1.6.2014, Entstehen der Steuerschuld ab 2016 Wie ist die Besteuerung bei einem Erwerb von Todes wegen zwischen Geschwistern vorzunehmen, wenn der Todesfall vor dem 1.6.2014 liegt, die Einantwortung aber erst 2016 erfolgt? Besteht hier eine Optionsmöglichkeit bzw. welche? Wie ist bei der Verwirklichung eines Erwerbsvorganges (Vertragsabschluss) vor 1.6.2014 und dem aufgeschobenen Entstehen der Steuerschuld ab 2016 (durch Genehmigung oder Eintritt einer aufschiebenden Bedingung) vorzugehen? Lösung: Nach § 18 Abs. 2p GrEStG 1987 ist die Besteuerung nur dann nach den Bestimmungen des GrEStG idF des StRefG 2015/2016 sowie des AbgÄG 2015 vorzunehmen, wenn a) die Verwirklichung des Erwerbsvorganges bzw. der Todesfall ab 1.1.2016 eintreten oder b) der Erwerbsvorgang vor dem 1.1.2016 verwirklicht wurde oder der Erblasser vor dem 1.1.2016 verstorben ist, die Steuerschuld jedoch nach dem 31.12.2015 entsteht und in die Rechtslage ab 1.1.2016 optiert wird. Wird die Option nicht ausgeübt, dann kommt die Bestimmung des § 18 Abs. 2m GrEStG 1987 zur Anwendung, wonach bei Entstehen der Steuerschuld nach dem 31.5.2014 die Bestimmungen des GrEStG idF des BGBl. I Nr. 36/2014 anzuwenden sind, es sei denn, es wird in die Rechtslage bis Ende Mai 2014 optiert. 7.5. Optionserwerb - Besteuerungsoption? 2015 wird A eine Option auf den Erwerb eines Grundstückes eingeräumt, die er 2015 an B abtritt, der die Option am 9.2.2016 ausübt und das Grundstück erwirbt. Besteht im Hinblick darauf, dass der Erwerbsvorgang 2015 stattgefunden hat (Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes), die Steuerschuld aber erst 2016 entsteht (mit der Ausübung der Option), für den Erwerber die Möglichkeit, zu wählen, ob er nach der derzeitigen oder nach der Rechtslage ab 2016 versteuert? Lösung: Die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 setzt voraus, dass der Dritte, auf den die Rechte aus dem Kaufanbot oder das Optionsrecht übertragen werden, das Anbot auch annimmt oder das Optionsrecht auch ausübt; die Steuerbarkeit fällt mit der Entstehung der Steuerschuld zusammen (siehe Punkt 1.4. der Information zur "Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014", BMF 11.11.2014, BMF-010206/0101-VI/5/2014). Es besteht daher keine Optionsmöglichkeit gemäß § 18 Abs. 2p GrEStG 1987. 8. § 10 GrEStG 8.1. Angabe der Sozialversicherungsnummer Die Vergabe von Steuernummern nimmt einige Zeit in Anspruch. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, die Grunderwerbsteuererfassung über FinanzOnline insbesondere auch anhand von ausländischen Sozialversicherungsnummern zu ermöglichen. Lösung: Ausländische Sozialversicherungsnummern können nicht erfasst werden. 9. § 11 GrEStG 9.1. Pflichten des Steuerschuldners gegenüber dem selbstberechnenden Parteienvertreter Welche Pflichten haben einerseits der Steuerschuldner und andererseits der selbstberechnende Parteienvertreter? Lösung: Der Parteienvertreter haftet gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG 1987 nur für die Entrichtung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer. Dabei handelt es sich um eine reine Abfuhrhaftung. Der Parteienvertreter haftet daher nicht für die Grunderwerbsteuer in objektiv richtiger Höhe, sondern nur für die Entrichtung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer. Der Steuerpflichtige muss vielmehr gemäß § 11 Abs. 3 GrEStG 1987 dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung angeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigen. Im Falle der Anwendung des Pauschalwertmodells kann dieser Verpflichtung beispielsweise dadurch entsprochen werden, dass der auf der Homepage des BMF angebotene "Grundstückswertrechner" (https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/berechnungsprogramme.html) verwendet, das Berechnungsergebnis ausgedruckt und vom Steuerpflichtigen im dafür auf dem Ausdruck vorgesehenen Feld unterschrieben wird. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Steuerpflichtige explizit auch folgende Aussagen: "Ich bestätige die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten, die der Berechnung des Grundstückswertes zu Grunde liegen. Wird eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer im Wege eines Parteienvertreters vorgenommen, weiß ich, dass unrichtige oder unvollständige Angaben dazu führen, dass meine Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung mit den richtigen Angaben - im Wege eines Parteienvertreters - aufrecht bleibt (siehe § 10 Abs. 3 GrEStG 1987)." Im Falle eines Übergabevertrages (insbesondere Schenkungsvertrag) kann die gesetzlich angeordnete schriftliche Bestätigung auch Vertragsbestandteil sein. 10. UmgrStG 10.1. Inkrafttretensregelung Wie stellt sich das Zusammenwirken der Inkrafttretensbestimmungen der § 6 Abs. 6 , § 11 Abs. 5 , § 22 Abs. 5 , § 26 Abs. 4 , § 31 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 UmgrStG (idF des StRefG 2015/2016) und jener des GrEStG 1987 dar? Lösung: Die mit dem StRefG 2015/2016 angepassten Bestimmungen des UmgrStG - in denen nunmehr festgelegt wird, dass bei den jeweiligen umgründungsbedingten Grundstückserwerben die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des GrEStG 1987 zu berechnen ist - sind erstmals auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Für alle Umgründungen mit einem früheren Stichtag, unabhängig davon, ob die Grundstücke zivilrechtlich bereits im Jahr 2016 erworben werden, gilt nach wie vor die alte Rechtslage, wonach die Bemessungsrundlage mit dem zweifachen Einheitswert durch das UmgrStG vorgegeben wird. Für diese Fälle wird daher die Bemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitswert festgelegt, während für den Steuersatz bereits die mit dem StRefG 2015/2016 geänderten Tarifbestimmungen anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass der Steuersatz gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 nach wie vor 3,5% beträgt, weil die Anwendbarkeit des reduzierten Steuersatzes von 0,5% für umgründungsbedingte Erwerbe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG 1987 voraussetzt, dass die Steuer nicht vom Einheitswert berechnet wird. Bundesministerium für Finanzen, 13. Mai 2016 [1] Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 23. Mai 2016 wurde die Grafik um den Begriff "Lebensgefährte" sowie um die Fußnoten erweitert.

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Normen und Schlagworte

ParteienvertreterGrunderwerbsteuergemeiner WertFamilienverbandBaurechtLeasingTauschEnteignungbehördlicher EingriffEinheitswertbescheidOption günstigere BesteuerungRealteilungPersonengesellschaftAnwachsungAnteilsvereinigungAnteilsübertragungGesellschafterwechselwirtschaftliche VerfügungsmachtFruchtgenussrechtBetriebsfreibetragteilentgeltlichunentgeltlichEntgeltunmittelbar drohende EnteignungRohbauGebäude im Zustand der BebauungWohnungseigentumspartnerland- und forstwirtschaftliche GrundstückeAnteilsberichtigungSchätzgutachtengerichtlich beeideter und zertifizierter ImmobiliensachverständigerGrundstückswertGebäudewertGrundwertumfassende SanierungTeilsanierungabbruchreife GebäudeKellerflächeBruttogrundrissflächeNutzflächeGebäudearteinfachste Gebäudeübersteigender WohnwertWohnungswertPauschalwertmodellBodenwertwirtschaftliche Einheithorizontale Zusammenrechnungvertikale ZusammenrechnungImmobilienpreisspiegelStufentarif

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Geschäftszahl
BMF-010206/0058-VI/5/2016
Stammnummer
71779
Gültig
13.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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